Dienstgeberinformation zum Arbeitsrecht in der Land- und ...
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<strong>Dienstgeber<strong>in</strong>formation</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsrecht</strong><br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Land</strong>- <strong>und</strong> Forstwirtschaft<br />
Für die Beschäftigung von Dienstnehmern s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e Fülle von arbeits-, aber auch<br />
steuer- <strong>und</strong> sozialrechtlicher Normen e<strong>in</strong>zuhalten, natürlich auch für die<br />
Beschäftigten im Bereich <strong>der</strong> <strong>Land</strong>- <strong>und</strong> Forstwirtschaft.<br />
Es wird ausdrücklich darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass die vorliegende Broschüre mit größter<br />
Sorgfalt erstellt wurde, dass aber dennoch ke<strong>in</strong>e Haftung auf Inhalt, Vollständigkeit<br />
o<strong>der</strong> aktuelle Richtigkeit übernommen werden kann, weil Gesetzesanpassungen<br />
rascher vor sich gehen, als Än<strong>der</strong>ungen laufend e<strong>in</strong>gebaut werden können. Sie soll<br />
daher nur die wichtigsten Bestimmungen im Überblick darstellen. Es handelt sich<br />
dabei um e<strong>in</strong>en eher groben Überblick, weil auf weitere Details aus Gründen des<br />
Umfanges nicht näher e<strong>in</strong>gegangen werden kann. E<strong>in</strong>e Haftung des Herausgebers<br />
<strong>und</strong> des Autors ist daher ausgeschlossen. Im Großen <strong>und</strong> Ganzen wird <strong>der</strong> Stand<br />
vom Jänner 2009 berücksichtigt.<br />
Die e<strong>in</strong>zelnen Kapitel wurden gr<strong>und</strong>sätzlich immer abgeschlossen <strong>und</strong> die neuen mit<br />
neuen Seiten begonnen, um gegebenenfalls e<strong>in</strong>e Aktualisierung mit<br />
Austauschblättern zu erleichtern.<br />
Auf alle Dienstverhältnisse im landwirtschaftlichen Bereich s<strong>in</strong>d als Gr<strong>und</strong>satzgesetz<br />
die Burgenländische <strong>Land</strong>arbeitsordnung <strong>und</strong> natürlich <strong>der</strong> Kollektivvertrag für<br />
Beschäftigte <strong>in</strong> den bäuerlichen Betrieben des Burgenlandes anzuwenden.<br />
Auf die an<strong>der</strong>en gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen, wie z.B. auch sonstige Verordnungen soll<br />
nur <strong>der</strong> Vollständigkeit halber h<strong>in</strong>gewiesen werden, ohne im Detail auf Sie<br />
e<strong>in</strong>zugehen. Zu diesen gehören unter an<strong>der</strong>em die Arbeitsstättenverordnung,<br />
Verordnung über Sicherheit- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutzdokumente, Verordnung über<br />
Ges<strong>und</strong>heitsüberwachung, Kennzeichnungsverordnung (ohne Vollständigkeit)!!<br />
Auf Gr<strong>und</strong>lage dieser Gesetze, Verordnungen bzw. des Kollektivvertrages sollen die<br />
Bestimmungen über<br />
1. Begründung e<strong>in</strong>es Arbeitsverhältnisses<br />
2. Arbeitszeit<br />
3. Urlaub<br />
4. Dienstverh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung<br />
5. Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
6. Arbeitsentgelt<br />
7. Abfertigung <strong>und</strong> Mitarbeitervorsorge („Abfertigung neu“)<br />
8. Lohnverrechnung<br />
9. Arbeitnehmerschutz<br />
10. Auslän<strong>der</strong>beschäftigung<br />
e<strong>in</strong>igermaßen erläutert werden. Zusätzlich dazu soll auf die wichtigsten sozial- <strong>und</strong><br />
steuerrechtlichen Bestimmungen e<strong>in</strong>gegangen werden.
1. Begründung des Arbeitsverhältnisses<br />
2<br />
E<strong>in</strong> Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn jemand zur Erbr<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>er bestimmten<br />
Arbeitsleistung für e<strong>in</strong>en an<strong>der</strong>en auf e<strong>in</strong>e bestimmte Zeit verpflichtet wird. Der<br />
Arbeitnehmer wird also zur Erbr<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>er bestimmten Arbeitsleistung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />
bestimmten Zeit verpflichtet, nicht h<strong>in</strong>gegen zur Erbr<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>es bestimmten<br />
Werkes. Wesentliches Merkmal e<strong>in</strong>es Arbeitsverhältnisses ist die organisatorische<br />
E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung <strong>in</strong> den Betrieb des Arbeitgebers sowie die auf bestimmte o<strong>der</strong><br />
unbestimmte Zeit, abgestellte Arbeitspflicht, wobei <strong>der</strong> wirtschaftliche Erfolg <strong>der</strong><br />
Arbeit dem Arbeitgeber zukommt.<br />
Dementsprechend kann daher e<strong>in</strong> Dienstverhältnis befristet, also auf e<strong>in</strong>e bestimmte<br />
Zeit, o<strong>der</strong> auch unbefristet begründet werden. Gr<strong>und</strong>sätzlich ist e<strong>in</strong> entsprechen<strong>der</strong><br />
Dienstvertrag abzuschließen, <strong>der</strong> zwar an ke<strong>in</strong>e Form geb<strong>und</strong>en ist, aber aus<br />
Gründen <strong>der</strong> Beweissicherung empfiehlt sich e<strong>in</strong> schriftlicher Vertrag. Außerdem<br />
muss bei mündlichen Verträgen <strong>der</strong> Dienstgeber e<strong>in</strong>en Dienstzettel ausstellen, <strong>der</strong><br />
die wesentlichen Inhalte des Vertrages be<strong>in</strong>haltet. Daher kann auch gleich e<strong>in</strong>em<br />
Dienstvertrag <strong>der</strong> Vorzug gegeben werden.<br />
Der Dienstvertrag, o<strong>der</strong> <strong>zum</strong><strong>in</strong>dest <strong>der</strong> Dienstzettel, ist geme<strong>in</strong>sam mit <strong>der</strong><br />
Meldebestätigung <strong>der</strong> Gebietskrankenkasse dem Dienstnehmer unverzüglich zu<br />
Beg<strong>in</strong>n des Dienstverhältnisses auszuhändigen.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich kann auch e<strong>in</strong> Probedienstverhältnis abgeschlossen werden, <strong>in</strong>nerhalb<br />
welchen das Dienstverhältnis von je<strong>der</strong> Seite <strong>und</strong> je<strong>der</strong>zeit ohne Angabe von<br />
Gründen wie<strong>der</strong> aufgelöst werden kann.<br />
Der Dienstvertrag muss Art <strong>und</strong> Ausmaß <strong>der</strong> Dienstleistung sowie das hiefür<br />
gebührende Entgelt bestimmen. Mangels e<strong>in</strong>er entsprechenden Bestimmung s<strong>in</strong>d<br />
den Umständen angemessene Arbeit <strong>und</strong> ebensolches Entgelt unter billiger<br />
Berücksichtigung <strong>der</strong> Ortsüblichkeit zu leisten.<br />
Freier Dienstvertrag<br />
E<strong>in</strong> freier Dienstvertrag liegt vor, wenn jemand ohne Vorliegen e<strong>in</strong>es persönlichen<br />
Abhängigkeitsverhältnisses <strong>und</strong> ohne Weisungsgeb<strong>und</strong>enheit (>> Unterschied<br />
<strong>zum</strong> „normalen“ Dienstvertrag) verpflichtet ist, e<strong>in</strong>e Dienstleistung (ohne<br />
Erfolgsgarantie) zu erbr<strong>in</strong>gen. Wie beim Dienstverhältnis liegt e<strong>in</strong> Dauerverhältnis<br />
vor, wobei aber die Möglichkeit gegeben wird, den Ablauf <strong>der</strong> Arbeit <strong>und</strong> die<br />
Arbeitszeit selbst zu regeln.<br />
Für so e<strong>in</strong> Verhältnis spricht, wenn <strong>der</strong> Dienstnehmer nicht <strong>in</strong> die Betriebsorganisation<br />
e<strong>in</strong>geb<strong>und</strong>en werden soll, ke<strong>in</strong>en vorgegebenen Dienstzeiten hat <strong>und</strong><br />
ke<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>en Anweisungen erhält, wie er se<strong>in</strong>e Tätigkeit durchzuführen hat.<br />
Die Ansprüche richten sich nach den Vere<strong>in</strong>barungen, z. B. kann mangels Vere<strong>in</strong>barung<br />
fehlen: Krankengeld, Urlaub, Urlaubsgeld <strong>und</strong> Weihnachtsremuneration <strong>und</strong><br />
Arbeitnehmerschutzbestimmungen (Mutterschutz, Arbeitszeitgesetz, Urlaubsgesetz).<br />
Wichtig: nicht entscheidend ist, wie das Vertragsverhältnis bezeichnet wird, son<strong>der</strong>n<br />
wie es tatsächlich gehandhabt wird!!<br />
Sozialrechtlich s<strong>in</strong>d freie Dienstnehmer zu behandeln wie „normale“ Dienstnehmer,<br />
aber ohne Arbeitslosenversicherung, AK-Umlage <strong>und</strong> Wohnbauför<strong>der</strong>ung.<br />
Beispiele für freie Dienstnehmer: freiberufliche Journalisten, Reiseleiter,<br />
Sem<strong>in</strong>arleiter, Buchhalter, Lohnverrechner, Schneeräumer, Tätigkeiten bei<br />
Masch<strong>in</strong>enr<strong>in</strong>g
2. Arbeitszeit<br />
3<br />
Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf gr<strong>und</strong>sätzlich 40 St<strong>und</strong>en, die<br />
Tagesarbeitszeit gr<strong>und</strong>sätzlich 9 St<strong>und</strong>en nicht überschreiten. Sowohl die<br />
<strong>Land</strong>arbeitsordnung als auch <strong>der</strong> Kollektivvertrag sehen aber e<strong>in</strong>e Flexibilisierung<br />
<strong>der</strong> Arbeitszeit für Arbeitsspitzen vor. Daher s<strong>in</strong>d auch mehr Wochenst<strong>und</strong>en<br />
zulässig, wenn die durchschnittliche Wochenarbeitszeit <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es bestimmten<br />
Zeitraumes ausgeglichen wird. Das heißt, je nach Arbeitsanfall kann die Arbeitszeit<br />
verlängert o<strong>der</strong> eben verkürzt werden, wodurch nicht die Normalarbeitszeit verän<strong>der</strong>t<br />
wird, son<strong>der</strong>n nur <strong>der</strong>en Verteilung.<br />
Es s<strong>in</strong>d folgende Gr<strong>und</strong>sätze zu beachten:<br />
Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 St<strong>und</strong>en nicht überschreiten <strong>und</strong> 32<br />
St<strong>und</strong>en pro Woche nicht unterschreiten (Bandbreite).<br />
Der Durchrechnungszeitraum beträgt höchstens 26 Wochen, wobei die Lage <strong>der</strong><br />
Normalarbeitszeit für m<strong>in</strong>destens 4 Wochen zu vere<strong>in</strong>baren ist. Dabei ist die <strong>der</strong><br />
Arbeitszeit so zu verteilen ist, dass sie im Durchschnitt des<br />
Durchrechnungszeitraumes 40 St<strong>und</strong>en pro Woche nicht übersteigt. E<strong>in</strong>e Woche<br />
vorher ist das E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Betriebsrat bzw. den Dienstnehmern<br />
herzustellen.<br />
E<strong>in</strong>e Durchrechnungsregelung ist nur zulässig, wenn diese <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />
Betriebsvere<strong>in</strong>barung, o<strong>der</strong> wenn ke<strong>in</strong> Betriebsrat besteht, mit den Dienstnehmern<br />
<strong>in</strong> schriftlichen E<strong>in</strong>zelverträgen vere<strong>in</strong>bart wird.<br />
E<strong>in</strong> längerer Durchrechnungszeitraum bis höchsten 52 Wochen ist jedenfalls mit<br />
Betriebsvere<strong>in</strong>barung möglich, dafür ist aber die Verständigung <strong>der</strong><br />
Kollektivvertragspartner notwendig.<br />
Arbeitszeiten, die darüber h<strong>in</strong>ausgehen, s<strong>in</strong>d als Überst<strong>und</strong>en zu werten <strong>und</strong> mit<br />
Überst<strong>und</strong>enzuschlägen zu honorieren (siehe unten). Gr<strong>und</strong>sätzlich soll die<br />
Wochenarbeitszeit auch unter Berücksichtigung von Überst<strong>und</strong>en 52 St<strong>und</strong>en nicht<br />
überschreiten.<br />
Abweichend davon dürfen während <strong>der</strong> Zeit <strong>der</strong> Arbeitsspitzen durch höchstens 13<br />
Wochen <strong>in</strong>nerhalb des Kalen<strong>der</strong>jahres<br />
1. an e<strong>in</strong>em Wochentag höchstens drei,<br />
2. an e<strong>in</strong>em sonst arbeitsfreien Werktag höchstens neun,<br />
3. <strong>in</strong>sgesamt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Arbeitswoche höchstens 15 Überst<strong>und</strong>en<br />
geleistet werden.<br />
Dem Dienstnehmer s<strong>in</strong>d während <strong>der</strong> Arbeitszeit für die E<strong>in</strong>nahme von Mahlzeiten<br />
angemessene Arbeitspausen von <strong>in</strong>sgesamt m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>er St<strong>und</strong>e zu gewähren,<br />
die aber nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden.
3. Urlaub<br />
4<br />
Dem Dienstnehmer gebührt für jedes Dienstjahr e<strong>in</strong> ununterbrochener bezahlter<br />
Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei e<strong>in</strong>er Dienstzeit von weniger als 25 Jahren<br />
30 Werktage <strong>und</strong> erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage.<br />
Der Anspruch auf Urlaub entsteht <strong>in</strong> den ersten sechs Monaten des ersten<br />
Dienstjahres im Verhältnis zu <strong>der</strong> im Dienstjahr zurückgelegten Dienstzeit, nach<br />
sechs Monaten <strong>in</strong> voller Höhe. Ab dem zweiten Dienstjahr entsteht <strong>der</strong> gesamte<br />
Urlaubsanspruch mit Beg<strong>in</strong>n des Dienstjahres.<br />
Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Dienstgeber <strong>und</strong> dem<br />
Dienstnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfor<strong>der</strong>nisse des Betriebes <strong>und</strong> die<br />
Erholungsmöglichkeit des Dienstnehmers zu vere<strong>in</strong>baren. Diese Vere<strong>in</strong>barung hat so<br />
zu erfolgen, dass <strong>der</strong> Urlaub möglichst bis <strong>zum</strong> Ende des Urlaubsjahres, <strong>in</strong> dem <strong>der</strong><br />
Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.<br />
Erkrankt <strong>der</strong> Dienstnehmer während des Urlaubes, ohne das selbst vorsätzlich o<strong>der</strong><br />
grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, wird <strong>der</strong> Urlaub unterbrochen, allerd<strong>in</strong>gs nur,<br />
wenn die Erkrankung länger als drei Tage dauert.<br />
Sofern <strong>der</strong> Urlaub nicht konsumiert wird, steht dem Dienstnehmer e<strong>in</strong>e<br />
Urlaubsersatzleistung zu.<br />
Die Ersatzleistung gebührt als Abgeltung für den <strong>der</strong> Dauer des Dienstverhältnisses<br />
entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Urlaub ist auf das Ausmaß<br />
anzurechnen. Urlaubsentgelt für e<strong>in</strong>en über das aliquote Ausmaß h<strong>in</strong>aus<br />
verbrauchten Urlaub ist nicht zurückzuerstatten außer bei unberechtigtem vorzeitigen<br />
Austritt o<strong>der</strong> verschuldeter Entlassung.
4. Dienstverh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung <strong>und</strong> Entgeltfortzahlung<br />
5<br />
Wird e<strong>in</strong> Dienstnehmer durch Krankheit (Unglücksfall) an <strong>der</strong> Dienstleistung<br />
verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t, ohne dass er die Verh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung vorsätzlich o<strong>der</strong> durch grobe<br />
Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er nach e<strong>in</strong>er<br />
Dienstzeit Volles Entgelt Halbes Entgelt<br />
bis zu 5 Jahren 6 Wochen 4 Wochen<br />
vom 6. bis 15. Jahr 8 Wochen 4 Wochen<br />
vom 15. bis 25. Jahr 10 Wochen 4 Wochen<br />
ab dem 26. Jahr 12 Wochen 4 Wochen<br />
Kur- <strong>und</strong> Erholungsaufenthalte, Aufenthalte <strong>in</strong> Heil- <strong>und</strong> Pflegeanstalten,<br />
Rehabilitationszentren <strong>und</strong> Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen <strong>der</strong><br />
Erhaltung, Besserung o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Arbeitsfähigkeit bewilligt o<strong>der</strong><br />
angeordnet werden, s<strong>in</strong>d unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den<br />
Versicherten (Beschädigten) <strong>der</strong> Dienstverh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung durch Krankheit gleichzuhalten.<br />
Für die Bemessung <strong>der</strong> Dauer Entgeltfortzahlung s<strong>in</strong>d Arbeitszeiten bei demselben<br />
Dienstgeber, die ke<strong>in</strong>e längeren Unterbrechungen als jeweils 60 Tage aufweisen,<br />
zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die<br />
Unterbrechung durch e<strong>in</strong>e Kündigung des Dienstverhältnisses durch den<br />
Dienstnehmers o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Austritt ohne wichtigen Gr<strong>und</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e vom<br />
Dienstnehmer verschuldete Entlassung e<strong>in</strong>getreten ist.<br />
Wenn <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es halben Jahres nach Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Arbeit neuerlich e<strong>in</strong>e<br />
Dienstverh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung wegen Krankheit (Unglücksfall) e<strong>in</strong>tritt, so ist zunächst e<strong>in</strong><br />
allfälliger Restanspruch entsprechend <strong>der</strong> oben angegebenen Zeiten zu<br />
verbrauchen. Soweit die Gesamtdauer <strong>der</strong> Dienstverh<strong>in</strong><strong>der</strong>ungen die oben<br />
angegebene Anspruchdauer übersteigt, gebühren noch 40% des Entgeltes für die<br />
halben Zeiträume.<br />
Wird e<strong>in</strong> Dienstnehmer durch Arbeitsunfall o<strong>der</strong> Berufskrankheit an <strong>der</strong> Leistung<br />
se<strong>in</strong>er Dienste verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t, ohne dass er die Verh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung vorsätzlich o<strong>der</strong> durch<br />
grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er se<strong>in</strong>en Anspruch auf das Entgelt<br />
ohne Rücksicht auf an<strong>der</strong>e Zeiten e<strong>in</strong>er Dienstverh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung bis zur Dauer von acht<br />
Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf zehn Wochen, wenn das<br />
Dienstverhältnis 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Bei wie<strong>der</strong>holten<br />
Dienstverh<strong>in</strong><strong>der</strong>ungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit e<strong>in</strong>em<br />
Arbeitsunfall o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Berufskrankheit stehen, besteht e<strong>in</strong> Anspruch auf<br />
Fortzahlung des Entgeltes <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Dienstjahres nur <strong>in</strong>soweit, als die oben<br />
erwähnte Anspruchsdauer noch nicht erschöpft ist.<br />
Der Anspruch auf Krankenentgelt erlischt auf jeden Fall mit Ende des<br />
Arbeitsverhältnisses, wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wurde durch:
6<br />
• Lösung während <strong>der</strong> Probezeit<br />
• Zeitablauf bei e<strong>in</strong>em befristeten Dienstverhältnis<br />
• Kündigung o<strong>der</strong> unbegründeter vorzeitiger Austritt durch den Arbeitnehmer<br />
• Begründete Entlassung durch den Arbeitgeber<br />
• E<strong>in</strong>vernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses.<br />
Über das Ende des Dienstverhältnisses h<strong>in</strong>aus gebührt das Krankengeld bei<br />
• Kündigung durch den Arbeitgeber,<br />
• unberechtigter fristloser Entlassung <strong>und</strong> bei<br />
• berechtigtem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers,<br />
wenn das Dienstverhältnis früher endet als <strong>der</strong> Anspruch auf Krankengeld.<br />
Kündigung während des Krankenstandes ist zwar möglich, <strong>der</strong> Dienstnehmer behält<br />
aber den Anspruch für die oben genannten Fristen. Nur wenn <strong>der</strong> Krankenstand<br />
nach <strong>der</strong> Kündigung entstand, endet <strong>der</strong> Anspruch mit Ende <strong>der</strong> Kündigungsfrist.<br />
Krankmeldung<br />
Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die Dienstverh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung dem Dienstgeber sofort<br />
bekannt zu geben <strong>und</strong> auf Verlangen des Dienstgebers e<strong>in</strong>e Bestätigung des<br />
zuständigen Krankenversicherungsträgers o<strong>der</strong> des behandelnden Arztes über<br />
Beg<strong>in</strong>n, voraussichtliche Dauer <strong>und</strong> Ursache <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Die<br />
Me<strong>in</strong>ung, dass erst nach drei Tagen Krankenstand e<strong>in</strong>e Bestätigung vorzulegen sei,<br />
ist falsch!! Natürlich kann unter bestimmten Umständen die Nichtvorlage e<strong>in</strong>er<br />
Krankheitsbestätigung entschuldbar se<strong>in</strong>, <strong>zum</strong> Beispiel bei ganz kurzer Erkrankung.<br />
Oft kann e<strong>in</strong> Arztbesuch <strong>in</strong> solchen Fällen eher zu längeren Krankenständen führen,<br />
was für den Arbeitgeber eher e<strong>in</strong> Nachteil se<strong>in</strong> kann.
5. Beendigung des Dienstverhältnisses<br />
E<strong>in</strong> Dienstverhältnis kann auf folgende Arten beendet werden:<br />
Auflösung während <strong>der</strong> Probezeit (je<strong>der</strong>zeit möglich)<br />
Zeitablauf bei befristeten Dienstverhältnissen<br />
E<strong>in</strong>vernehmliche Auflösung<br />
Kündigung durch Arbeitgeber o<strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />
fristlose Entlassung durch den Arbeitgeber<br />
Berechtigter o<strong>der</strong> unberechtigter vorzeitiger Austritt<br />
durch Tod des Arbeitnehmers<br />
7<br />
Während <strong>in</strong> <strong>der</strong> Probezeit das Dienstverhältnis üblicherweise ohne beson<strong>der</strong>e<br />
Gründe von beiden Seiten aufgelöst werden kann, erlischt es bei Befristung<br />
automatisch durch Zeitablauf, bei <strong>der</strong> e<strong>in</strong>vernehmlichen Auflösung mit dem Datum,<br />
das geme<strong>in</strong>sam vere<strong>in</strong>bart wird.<br />
Die fristlose Entlassung ist geb<strong>und</strong>en an bestimmte Gründe, die die Entlassung<br />
durch den Arbeitgeber rechtfertigen, ebenso auf Dienstnehmerseite <strong>der</strong> berechtigte<br />
Austritt, bei dem <strong>der</strong> Arbeitgeber dennoch se<strong>in</strong>e Rechte geltend machen kann.<br />
Umgekehrt bewirkt <strong>der</strong> unberechtigte Austritt des Dienstnehmers den Verlust<br />
verschiedener Rechte, die ihm gr<strong>und</strong>sätzlich zugestanden wären.<br />
Die Kündigung ist die normale <strong>und</strong> übliche Form <strong>der</strong> Auflösung e<strong>in</strong>es auf<br />
unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses. Es ist e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>seitige<br />
Willenserklärung des Dienstgebers o<strong>der</strong> Dienstnehmers, das Dienstverhältnis<br />
auflösen zu wollen. Die zeit zwischen <strong>der</strong> Erklärung <strong>und</strong> <strong>der</strong> tatsächlichen Auflösung<br />
ist die Kündigungsfrist, die je nach <strong>der</strong> Dauer des bestandenen Dienstverhältnisses<br />
verschieden lang se<strong>in</strong> kann. Diese Kündigungsfrist, die gesetzlich o<strong>der</strong><br />
kollektivvertraglich festgesetzt se<strong>in</strong> kann, ist vom Dienstgeber <strong>und</strong> vom<br />
Dienstnehmer e<strong>in</strong>zuhalten.<br />
Dienstverhältnisse, die auf unbestimmte Zeit e<strong>in</strong>gegangen s<strong>in</strong>d, können bei<strong>der</strong>seits<br />
vierzehntägig <strong>zum</strong> Monatsende gekündigt werden. Hat e<strong>in</strong> auf unbestimmte Zeit<br />
e<strong>in</strong>gegangenes Dienstverhältnis bereits e<strong>in</strong> Jahr gedauert, so erhöht sich die<br />
Kündigungsfrist auf e<strong>in</strong>en Monat. Nach Ablauf von fünf Jahren erhöht sich die<br />
Kündigungsfrist auf zwei Monate, nach fünfzehn Jahren auf drei Monate.
6. Arbeitsentgelt<br />
8<br />
E<strong>in</strong> bäuerlicher Betriebsführer, <strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Dienstnehmer beschäftigt, ist verpflichtet,<br />
<strong>zum</strong><strong>in</strong>dest das kollektivvertragliche Entgelt zu bezahlen. Der entsprechende<br />
Kollektivvertrag ist entwe<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kollektivvertrag für bäuerliche Betriebe <strong>in</strong><br />
Burgenland bzw. gegebenenfalls <strong>der</strong> Gutsangestellten- o<strong>der</strong> Gutsarbeiterkollektivvertrag.<br />
Laut <strong>der</strong> Lohntabelle <strong>zum</strong> Kollektivvertrag für die Dienstnehmer <strong>in</strong> den land- u.<br />
forstwirtschaftlichen bäuerlichen Betrieben im Burgenland s<strong>in</strong>d fünf Kategorien<br />
vorgesehen, vier davon betreffen die Monatslöhner, die 5. Kategorie die<br />
St<strong>und</strong>enlöhner, <strong>der</strong>en Betriebszugehörigkeit auf sechs Monate begrenzt ist. Darunter<br />
s<strong>in</strong>d üblicherweise die so genannten Saisonarbeiter o<strong>der</strong> Erntehelfer e<strong>in</strong>zuordnen.<br />
Der Taglöhner kommt <strong>der</strong>zeit praktisch nicht mehr vor.<br />
Die Arbeitskräfte (auch die ger<strong>in</strong>gfügig Beschäftigten) haben Anspruch auf aliqoute<br />
Son<strong>der</strong>zahlungen (1/6 vom Bruttolohn). In <strong>der</strong> Beitragsvorschreibung <strong>der</strong><br />
Gebietskrankenkasse für so genannte Vorschreibebetriebe wird dieser Beitrag<br />
üblicherweise mit e<strong>in</strong>er pauschalen Erhöhung <strong>der</strong> Beitragsgr<strong>und</strong>lage um 17%<br />
durchgeführt.<br />
Da für die Son<strong>der</strong>zahlungen die Sozialversicherungsbeiträge pauschal monatlich vorgeschrieben werden (17 %<br />
Pauschale), entfällt e<strong>in</strong>e „geson<strong>der</strong>te“ Beitragsvorschreibung für die Son<strong>der</strong>zahlungen. Diese s<strong>in</strong>d daher dem<br />
Arbeitnehmer „brutto für netto“ unter Berücksichtigung e<strong>in</strong>er allfälligen Lohnsteuerpflicht auszuzahlen. E<strong>in</strong>e<br />
Son<strong>der</strong>zahlungsmeldung an die Gebietskrankenkasse (GKK) ist nicht zu erstatten.<br />
Bei <strong>der</strong> Entlohnung handelt es sich um e<strong>in</strong>en Barlohn. Bei Gewährung <strong>der</strong> freien<br />
Station o<strong>der</strong> von Teilen davon, ist vom Nettolohn <strong>der</strong> gesetzlich festgesetzte Betrag<br />
(€ 196,20 monatlich bzw. die entsprechenden Teile <strong>in</strong> Zehntel) abzuziehen.<br />
Lohnbestandteile s<strong>in</strong>d sowohl die Geldbezüge als auch die Sachbezüge. Will man nicht über Kollektivvertrag<br />
bezahlen, s<strong>in</strong>d vom Brutto-Gr<strong>und</strong>bezug beispielsweise bei Gewährung <strong>der</strong> vollen freien Station € 196,20 <strong>in</strong> Abzug<br />
zu br<strong>in</strong>gen, sodass <strong>der</strong> Bruttogeldbezug entsprechend niedriger ausgewiesen ist. Dies ist bei <strong>der</strong> Anmeldung zur<br />
GKK zu beachten. Sofern <strong>in</strong> <strong>der</strong> Anmeldung <strong>der</strong> Sachbezug trotz Gewährung verne<strong>in</strong>t wird, wird er beim<br />
Nettobetrag aufgerechnet.<br />
Für die Beschäftigung e<strong>in</strong>es ausländischen Erntehelfers o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er ausländischen<br />
Saisonarbeitskraft benötigt <strong>der</strong> Arbeitgeber <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel e<strong>in</strong>e Beschäftigungsbewilligung.<br />
Er ist zusätzlich verpflichtet, den tatsächlichen Beg<strong>in</strong>n <strong>und</strong> die<br />
Beendigung <strong>der</strong> Beschäftigung e<strong>in</strong>es Auslän<strong>der</strong>s <strong>in</strong>nerhalb von 3 Tagen <strong>der</strong><br />
jeweiligen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu melden (Wichtig:<br />
Unterschied zur Gebietskrankenkasse beachten)<br />
Die Gebietskrankenkasse schreibt dem Arbeitgeber sowohl die Arbeitgeberbeiträge<br />
als auch die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung vor. Die Vorschreibung<br />
weist üblicherweise den Gesamtbetrag sowie den auf den Dienstnehmer<br />
entfallenden Anteil aus (neben Beitragsgr<strong>und</strong>lage, Anzahl <strong>der</strong> Tage,<br />
Son<strong>der</strong>zahlungsanteile)<br />
In diesem Betrag ist <strong>der</strong> Beitrag zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge (MV)<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich noch nicht enthalten.<br />
Der Beitrag für die Mitarbeitervorsorge (Abfertigung neu) wird zwar ebenfalls mit<br />
e<strong>in</strong>em Satz von 1,53 % ermittelt, basiert aber auf e<strong>in</strong>er eigenen Meldung (eigenes<br />
Formular).
7. Abfertigung<br />
9<br />
Bei <strong>der</strong> Abfertigung muss man unterscheiden zwischen Dienstverhältnissen, die vor<br />
dem 5. 6. 2003 <strong>und</strong> solche, die erst danach begonnen haben. Dies deshalb, weil ab<br />
diesem Tag die Mitarbeitervorsorge (Abfertigung neu) für die <strong>Land</strong>wirtschaft im<br />
Burgenland <strong>in</strong> Kraft getreten ist.<br />
Abfertigung<br />
E<strong>in</strong>e Abfertigung gebührt nur dann, wenn e<strong>in</strong> Dienstverhältnis ununterbrochen durch<br />
bei e<strong>in</strong> <strong>und</strong> demselben Dienstgeber o<strong>der</strong> <strong>in</strong> demselben Betrieb m<strong>in</strong>destens drei<br />
Jahre beschäftigt war <strong>und</strong> gebührt bei Kündigung durch den Dienstgeber, bei<br />
unverschuldeter Entlassung <strong>und</strong> bei berechtigtem vorzeitigem Austritt.<br />
Es gebührt also nicht bei<br />
unberechtigtem vorzeitigem Austritt<br />
Entlassung aus Verschulden <strong>und</strong><br />
Kündigung durch den Dienstnehmer.<br />
Sie gebührt aber auch bei Pensionierung sowie bei Auflösung des<br />
Dienstverhältnisses wegen Mutterschaft (3 Monate nach <strong>der</strong> Entb<strong>in</strong>dung o<strong>der</strong><br />
6 Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes)<br />
Das M<strong>in</strong>destausmaß <strong>der</strong> Abfertigung beträgt nach drei vollen Dienstjahren 12 % des<br />
Jahresentgeltes <strong>und</strong> erhöht sich für jedes volle Dienstjahr um 4 % bis <strong>zum</strong> vollen<br />
25. Dienstjahr. Vom vollen 40. Dienstjahr an erhöht sich die Abfertigung für jedes<br />
weitere volle Dienstjahr um 3 %.<br />
Das Jahresentgelt, welches <strong>der</strong> Abfertigungsberechnung zugr<strong>und</strong>e zu legen ist,<br />
umfasst alle Entgeltsteile, die <strong>in</strong>nerhalb des Zeitraumes von e<strong>in</strong>em Jahr, sei es<br />
aufgr<strong>und</strong> gesetzlicher Bestimmungen, sei es aufgr<strong>und</strong> kollektivvertraglicher o<strong>der</strong><br />
sonstiger Vere<strong>in</strong>barungen, dem Dienstnehmer gebühren, gleichgültig, ob es sich um<br />
Bar- o<strong>der</strong> Sachleistungen handelt.<br />
Zur Berechnung <strong>der</strong> Abfertigung werden die Arbeitszeiten <strong>der</strong> nichtständigen<br />
Dienstnehmer zusammengezählt, sofern sie im Kalen<strong>der</strong>jahr <strong>in</strong>sgesamt m<strong>in</strong>destens<br />
16 Wochen o<strong>der</strong> zusammenhängend jeweils m<strong>in</strong>destens 4 Wochen betragen haben,<br />
<strong>und</strong> auf volle Jahre umgerechnet.<br />
Zusammenzuzählen s<strong>in</strong>d nur die <strong>in</strong> e<strong>in</strong> <strong>und</strong> demselben Betrieb geleisteten<br />
Arbeitszeiten, die nicht durch an<strong>der</strong>e Dienstverhältnisse unterbrochen worden s<strong>in</strong>d.<br />
Dienstverhältnisse, die während e<strong>in</strong>er betriebsbed<strong>in</strong>gten Arbeitslosigkeit<br />
e<strong>in</strong>gegangen wurden, zählen nicht als Unterbrechung, wenn <strong>der</strong> Dienstnehmer bei<br />
Arbeitsbeg<strong>in</strong>n selbst o<strong>der</strong> über Auffor<strong>der</strong>ung durch den Dienstgeber nach<br />
ordnungsgemäßer Lösung des e<strong>in</strong>gegangenen Dienstverhältnisses <strong>in</strong> den Betrieb<br />
zurückkehrt. Dienstzeiten, für die bereits e<strong>in</strong>e Abfertigung bezahlt wurde, <strong>und</strong><br />
Dienstzeiten aus e<strong>in</strong>em vorangegangenen Dienstverhältnis, das durch Kündigung<br />
von Seiten des Dienstnehmers, Entlassung aus e<strong>in</strong>em wichtigen Gr<strong>und</strong> o<strong>der</strong><br />
unberechtigten vorzeitigen Austritt beendet wurde, werden bei e<strong>in</strong>er<br />
Zusammenzählung für die Abfertigung nicht berücksichtigt.
„Abfertigung neu“ – Beitrag zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge<br />
10<br />
Am 20.3.2003 hat <strong>der</strong> Burgenländische <strong>Land</strong>tag die Regelungen über die<br />
betriebliche Mitarbeitervorsorge (MV) <strong>in</strong> die <strong>Land</strong>arbeitsordnung übernommen. In<br />
Kraft getreten ist das Gesetz nach <strong>der</strong> Veröffentlichung mit 5.6.2003, sodass es für<br />
alle ab diesem Zeitpunkt neu begonnenen Dienstverhältnisse gilt.<br />
Für alle Dienstverhältnisse, die ab Inkrafttreten <strong>der</strong> neuen <strong>Land</strong>arbeitsordnung<br />
erstmals abgeschlossen wurden, gelten ausschließlich die Bestimmungen <strong>der</strong><br />
„Abfertigung neu“. Saisonarbeiter, mit denen <strong>der</strong>selbe Arbeitgeber schon wie<strong>der</strong>holt<br />
(<strong>in</strong> den Vorjahren) Arbeitsverträge abgeschlossen hat, können bei<br />
Wie<strong>der</strong>beschäftigung unter bestimmten Umständen unter die Bestimmungen <strong>der</strong><br />
„Abfertigung alt“ fallen.<br />
Für bisherige Saisondienstverhältnisse gilt folgendes:<br />
a) Wenn die Fortsetzung unterbrochener Dienstverhältnisse aufgr<strong>und</strong> von<br />
Wie<strong>der</strong>e<strong>in</strong>stellungszusagen o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>e<strong>in</strong>stellungsvere<strong>in</strong>barungen unter<br />
Anrechnung von Vordienstzeiten (für die Abfertigung) erfolgt, gilt weiterh<strong>in</strong><br />
„Abfertigung alt“.<br />
b) Ebenso gelten die bisherigen Abfertigungsbestimmungen weiter, sofern e<strong>in</strong>e<br />
Kollektivvertragsbestimmung zw<strong>in</strong>gend die Zusammenrechnung von<br />
Dienstzeiten für die Abfertigungsberechnung vorsieht.<br />
In allen <strong>der</strong> burgenländischen <strong>Land</strong>wirtschaftskammer als Mitglied angehörenden<br />
Betrieben ist laut Kollektivvertrag e<strong>in</strong>e Zusammenrechnung von Dienstzeiten für die<br />
Abfertigung vorgesehen, es wird also <strong>in</strong> jedem Fall das alte Abfertigungsrecht weiter<br />
gelten, so ferne nicht e<strong>in</strong>e schriftliche Übertrittsvere<strong>in</strong>barung vorliegt o<strong>der</strong> die alten<br />
Dienstverhältnisse nicht abgeschlossen <strong>und</strong> abgerechnet wurden.<br />
Für e<strong>in</strong>e Übertrittsvere<strong>in</strong>barung s<strong>in</strong>d zwei Varianten möglich:<br />
Teilweise Übertritt <strong>in</strong> das neue System: Die „Alt-Abfertigungsanwartschaften“ gegenüber dem<br />
Arbeitgeber werden e<strong>in</strong>gefroren; ab dem Zeitpunkt des Übertrittes<br />
hat <strong>der</strong> Arbeitnehmer Anspruch gegenüber <strong>der</strong> MV-Kasse aus <strong>der</strong><br />
neuen Abfertigungsregelung.<br />
Gänzlicher Übertritt <strong>in</strong> das neue System: Darunter versteht man den Übertritt <strong>in</strong>s neue System<br />
unter Übertragung <strong>der</strong> bisherigen Abfertigungsanwartschaften an<br />
die MV-Kasse. Der Arbeitgeber muss an die MV-Kasse e<strong>in</strong>en<br />
Übertragungsbetrag b<strong>in</strong>nen 5 Jahren leisten; dieser Betrag darf<br />
nicht unter <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> fiktiven Abfertigung liegen.<br />
Der Beitrag zur betrieblichen MV beträgt 1,53 % <strong>und</strong> ist e<strong>in</strong> Arbeitgeberbeitrag, <strong>der</strong><br />
arbeitsrechtlich die Abfertigung ersetzt <strong>und</strong> ab dem 2. Monat <strong>der</strong> Beschäftigung zu<br />
bezahlen ist. Dieser Beitrag ist vom Dienstgeber selbst zu ermitteln <strong>und</strong> wird <strong>der</strong><br />
Gebietskrankenkasse gemeldet <strong>und</strong> abgeführt. Bei den folgenden Beispielen zur<br />
Lohnverrechnung wird er daher wie e<strong>in</strong> Beitrag zur Sozialversicherung behandelt.<br />
Beispiel:<br />
Dienstverhältnis 15.4. bis 25.6.<br />
15.4 bis 14.5. Beitragsfreiheit<br />
15.5. bis 25.6. Beitragspflicht
11<br />
Bei Wie<strong>der</strong>e<strong>in</strong>tritt <strong>zum</strong> selben Arbeitgeber <strong>in</strong>nerhalb von 12 Monaten ab Ende des<br />
vorherigen Arbeitsverhältnisses gilt Beitragspflicht ab dem 1. Tag, sofern beide<br />
Dienstverhältnisse jeweils länger als e<strong>in</strong>en Monat dauern.<br />
Beispiel:<br />
1. Dienstverhältnis 15.4. bis 25.6., 2. Dienstverhältnis 1.9. bis 31.10.<br />
15.4. bis 14.5. Beitragsfreiheit<br />
15.5. bis 25.6. Beitragspflicht<br />
1.9. bis 31.10. Beitragspflicht<br />
Beispiel wenn frühere Dienstverhältnisse nicht m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en Monat dauern:<br />
1. DV 5.4. bis 30.4., 2. DV 2.8. bis 17.8., 3. DV 1.9. bis 31.10.<br />
1. DV Beitragsfreiheit<br />
2. DV Beitragsfreiheit<br />
3. DV Beitragsfreiheit 1.9.bis 30.9., Beitragspflicht 1.10. bis 31.10.<br />
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, e<strong>in</strong>er Mitarbeitervorsorgekasse beizutreten. Wir<br />
empfehlen hier, sich diesbezüglich an die Bank o<strong>der</strong> Ihres Vertrauens zu wenden.<br />
Sodann bekommt man e<strong>in</strong>e Mitarbeitervorsorgenkassen-Leitzahl (MVK-Leitzahl), die<br />
bei <strong>der</strong> Anmeldung e<strong>in</strong>es Arbeitnehmers bei <strong>der</strong> GKK <strong>in</strong> die entsprechende Rubrik<br />
e<strong>in</strong>zutragen ist. Die Mitarbeitervorsorgekasse meldet dem Hauptverband <strong>der</strong><br />
Sozialversicherungsträger den Arbeitgeber. Der Hauptverband gibt sodann <strong>der</strong> GKK<br />
den Arbeitgeber mit <strong>der</strong> entsprechenden MVK-Leitzahl bekannt.<br />
Der Arbeitgeber (Vorschreibebetrieb) muss b<strong>in</strong>nen 7 Tagen monatlich im Nachh<strong>in</strong>e<strong>in</strong><br />
mittels Formular <strong>der</strong> GKK die Summe des monatlichen MV-Beitrages aller Mitarbeiter<br />
melden (siehe Musterformular <strong>in</strong> den Beilagen). Hat sich die Summe <strong>der</strong> monatlichen<br />
Gesamtbeiträge für die Abfertigung gegenüber dem Vormonat nicht verän<strong>der</strong>t, ist<br />
ke<strong>in</strong>e Meldung erfor<strong>der</strong>lich.
8. Lohnverrechnung<br />
12<br />
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, e<strong>in</strong>e schriftliche Lohnabrechnung durchzuführen <strong>und</strong><br />
dem Arbeitnehmer e<strong>in</strong>e Abschrift dieser Lohnabrechnung auszuhändigen. Der<br />
vere<strong>in</strong>barte Barlohn ist gr<strong>und</strong>sätzlich monatlich im Nachh<strong>in</strong>e<strong>in</strong> auszubezahlen. Bei<br />
Dienstnehmern, die nach Tagen entlohn werden, erfolgt die Lohnauszahlung<br />
wöchentlich im Nachh<strong>in</strong>e<strong>in</strong>.<br />
Die Lohnansätze des Kollektivvertrages (KV für Dienstnehmer <strong>in</strong> den bäuerlichen<br />
Betrieben des Burgenlandes) s<strong>in</strong>d als M<strong>in</strong>destlöhne zu verstehen.<br />
Im Lohnansatz kann auch e<strong>in</strong> Naturallohn enthalten se<strong>in</strong>, <strong>der</strong> für die Abgaben zu<br />
berücksichtigen ist. Dieser Naturallohn o<strong>der</strong> Sachbezug wird nach fixen Sätzen, die<br />
die F<strong>in</strong>anzlandesdirektion feststellt, berücksichtigt. Der Wert <strong>der</strong> vollen freien Station<br />
ist mit € 196,20 monatlich (6,54 täglich) bewertet <strong>und</strong> wird üblicherweise <strong>in</strong> Zehntel ja<br />
nach Leistung auch als Teilleistung gewährt werden.<br />
Beispiel: Wohnung 1/10, Heizung <strong>und</strong> Beleuchtung 1/10, Frühstück, Vormittag <strong>und</strong><br />
Nachmittag 3/10 (je 1/10), Mittagessen 3/10 <strong>und</strong> Abendessen 2/10. Wesentlich ist,<br />
dass <strong>der</strong> Lohn gr<strong>und</strong>sätzlich e<strong>in</strong> Barlohn ist, das heißt, dass die Naturalleistung vom<br />
ermittelten Lohn-Nettobetrag abgerechnet wird. Bei <strong>der</strong> Anmeldung zur<br />
Sozialversicherung ist daher darauf zu achten, dass nur <strong>der</strong> tatsächliche Bruttolohn<br />
angemeldet wird, weil sonst sowohl dieser als auch zusätzlich e<strong>in</strong> eventueller<br />
Naturallohn als Gr<strong>und</strong>lage herangezogen wird.<br />
Sozialversicherungsbeiträge<br />
(wichtig: bezogen auf Arbeiter! Für Angestellte gelten an<strong>der</strong>e Beitragssätze)<br />
Der gesamte SV Beitrag beträgt 37,85 % des Bruttolohnes, wovon 17,12 % auf den<br />
Dienstnehmer <strong>und</strong> 20,73 % auf den Dienstgeber entfallen. Zusätzlich dazu s<strong>in</strong>d <strong>der</strong><br />
Insolvenzentgeltsicherungsbeitrag mit 0,55 % <strong>und</strong> 1,53 % für die Mitarbeitervorsorge<br />
(Abfertigung neu), somit 22,81 % für den Dienstgeber <strong>und</strong> eventuell e<strong>in</strong><br />
Arbeiterkammerbeitrag <strong>in</strong> <strong>der</strong> Höhe von 0,5 % für Dienstnehmer zu berücksichtigen<br />
(Wichtig: nur bei mehr als 10 Dienstnehmern!!!!).<br />
An- <strong>und</strong> Abmeldung bei <strong>der</strong> Gebietskrankenkasse<br />
Im März 2005 s<strong>in</strong>d die neuen Bestimmungen des Sozialbetrugsgesetzes <strong>in</strong> Kraft<br />
getreten.<br />
Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
Gemäß dem Sozialversicherungsän<strong>der</strong>ungsgesetz 2005 haben die Dienstgeber<br />
jeden von ihnen nach dem ASVG pflichtversicherten Beschäftigten (Vollversicherte<br />
<strong>und</strong> Teilversicherte, auch fallweise Beschäftigte)<br />
unbed<strong>in</strong>gt vor Arbeitsantritt<br />
beim zuständigen Krankenversicherungsträger an<strong>zum</strong>elden.<br />
Das heißt, <strong>der</strong> Arbeitse<strong>in</strong>satz darf erst begonnen werden, wenn die Meldung an die<br />
Gebietskrankenkasse bereits vorgenommen wurde.
13<br />
Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er <strong>in</strong> zwei Schritten<br />
meldet <strong>und</strong> zwar<br />
1. spätestens bei Arbeitsantritt die Dienstgeber-Kontonummer, die Namen <strong>und</strong><br />
Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten <strong>der</strong> beschäftigten Personen sowie<br />
Ort <strong>und</strong> Tag <strong>der</strong> Beschäftigungsaufnahme (M<strong>in</strong>destangaben-Anmeldung) <strong>und</strong><br />
2. die noch fehlenden Angaben <strong>in</strong>nerhalb von sieben Tagen ab Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong><br />
Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung)<br />
o<strong>der</strong><br />
<strong>der</strong> Dienstgeber erstattet bereits spätestens bei Arbeitsantritt die Vollmeldung <strong>und</strong><br />
erspart sich das vorgenannte zweistufige Meldeverfahren.<br />
Für die Praxis bedeutet das:<br />
Sozialversicherungsrechtlich bleibt die 7-tägige Anmeldefrist ab Aufnahme <strong>der</strong><br />
Beschäftigung für die Ermittlung e<strong>in</strong>es Meldeverstoßes gegeben, d.h. Sanktionen<br />
werden erst bei Nichte<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> 7-tägigen Meldefrist verhängt.<br />
Aber:<br />
Diese neue Meldebestimmung dient <strong>der</strong> Bekämpfung <strong>der</strong> Schwarzarbeit <strong>und</strong><br />
unterliegt den Kontrollen <strong>der</strong> KIAB (Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung,<br />
Son<strong>der</strong>E<strong>in</strong>satzGruppe zur Betrugsbekämpfung SEG). Bei Verstoß gegen die<br />
gesetzliche Bestimmung <strong>der</strong> Anmeldung, spätestens bei Arbeitsantritt, liegt e<strong>in</strong><br />
Vergehen gegen das mit 01.03.2005 <strong>in</strong> Kraft getretene Sozialbetrugsgesetz<br />
(§ 153 lit. c <strong>und</strong> lit. d StGB) vor.<br />
Praxistipps zur neuen Anmeldefrist:<br />
Alle Anmeldungen müssen gr<strong>und</strong>sätzlich gemäß den Mel<strong>der</strong>ichtl<strong>in</strong>ien über die<br />
elektronische Datenerfassung erstattet werden. Dienstgeber, die dieser Verpflichtung<br />
nicht nachgekommen s<strong>in</strong>d, werden aufgefor<strong>der</strong>t, so rasch als möglich, mittels<br />
Datenfernübertragung zu melden. Nähere Informationen erhalten sie unter <strong>der</strong><br />
Internetadresse: www.elda.at.<br />
Für jene Dienstgeber, die bisher noch nicht auf die elektronische Meldeschiene<br />
umgestiegen s<strong>in</strong>d, stehen ab 01.01.2006 Erfassungsformulare für die<br />
M<strong>in</strong>destangaben-Anmeldung (auch als Avisomeldung bezeichnet) bzw. die<br />
Anmeldung als Vollmeldung im Internet (www.bgkk.at Button „Formulare“ dann<br />
unter „Formularübersicht“) <strong>zum</strong> Abruf zur Verfügung.<br />
Daher kann diese M<strong>in</strong>destangaben-Anmeldung auch unter den Hotl<strong>in</strong>e - Nummern<br />
per Fax unter 05/780 761 o<strong>der</strong> telefonisch unter Nr. 05/780 760 erstattet werden.<br />
Bei Fehlen <strong>der</strong> Versicherungsnummer o<strong>der</strong>/<strong>und</strong> <strong>der</strong> Dienstgeber-Kontonummer ist<br />
nur die Spalte „Geburtsdatum“ auszufüllen <strong>und</strong> unter <strong>der</strong> Rubrik Dienstgeber-<br />
Kontonummer lediglich „Neu“ zu vermerken.<br />
E<strong>in</strong> STORNO <strong>der</strong> Avisomeldung ist im System ebenfalls vorgesehen. Dieses Storno<br />
ist dann vorzunehmen, wenn e<strong>in</strong>e zu beschäftigende o<strong>der</strong> bereits e<strong>in</strong>ige Tage vor<br />
dem vere<strong>in</strong>barten Arbeitsantritt gemeldete Person tatsächlich <strong>zum</strong> vere<strong>in</strong>barten<br />
Term<strong>in</strong> nicht zur Arbeit antritt.<br />
Die zwei Schritte <strong>der</strong> Anmeldung sollen nur <strong>in</strong> Ausnahmefällen genutzt werden. Erst<br />
mit dem Vorliegen <strong>der</strong> gesamten für die Pflichtversicherung erfor<strong>der</strong>lichen Daten<br />
kann die gesetzliche Sozialversicherung die Pflichtversicherung e<strong>in</strong>es<br />
Dienstnehmers vormerken.
14<br />
Es ist daher dr<strong>in</strong>gend notwendig, noch vor dem Arbeitsantritt <strong>zum</strong><strong>in</strong>dest die<br />
Erstanmeldung (über die 24-St<strong>und</strong>en-Telefon-Hotl<strong>in</strong>e o<strong>der</strong> Fax) durchzuführen, damit<br />
im Falle e<strong>in</strong>er Kontrolle die Anmeldung bereits erledigt ist.<br />
Es wird aber empfohlen, zur Adm<strong>in</strong>istrationsvere<strong>in</strong>fachung die Vollmeldung bei<br />
Arbeitsantritt e<strong>in</strong>es Dienstnehmers zu erstellen <strong>und</strong> per ELDA zu übermitteln, sofern<br />
die Voraussetzungen dafür vorliegen (Internetanschluss).<br />
Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung <strong>und</strong> Mitarbeitervorsorge: (Arbeiter!!)<br />
Arbeitslosenversicherung 3,0 %<br />
Krankenversicherung 3,78* %<br />
Pensionsversicherung ...................12,55 %<br />
Unfallversicherung .....................1,4 %<br />
Insolvenzentgeltsicherungsbeitrag 0,55 %<br />
Beitrag zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge ..........1,53 %<br />
ab dem 2. Monat <strong>der</strong> Beschäftigung<br />
für neue Arbeitsverhältnisse ab 6. Juni 2004.............<br />
* <strong>in</strong>klusive Zusatz- <strong>und</strong> Ergänzungsbeiträgen <strong>in</strong> <strong>der</strong> KV <strong>und</strong> PV<br />
Summe ...................22,81 %<br />
Bei den tatsächlichen Kosten ist nicht zu vergessen, dass sich die Son<strong>der</strong>zahlungen<br />
mit 17 % zu Buche schlagen, sodass sich die Gesamtkosten entsprechend erhöhen.<br />
Zu beachten ist, dass bei <strong>der</strong> Verrechnung durch die Gebietskrankenkasse <strong>der</strong><br />
Prozentsatz für die Son<strong>der</strong>zahlungsanteile als rechnerische Größe zur<br />
Beitragsgr<strong>und</strong>lage h<strong>in</strong>zugeschlagen <strong>und</strong> davon <strong>der</strong> SV-Beitrag ermittelt.<br />
Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung<br />
Arbeitslosenversicherung ............ 3,0 %<br />
Krankenversicherung ............ 3,87* %<br />
Pensionsversicherung ............ 10,25* %<br />
Summe ............ 17,12 %<br />
(+ Arbeiterkammerumlage (nur wenn .............0,50 %<br />
mehr als 10 DN!!!), dann Summe ...........17,62 %)<br />
* <strong>in</strong>klusive Zusatz- <strong>und</strong> Ergänzungsbeitrag <strong>in</strong> <strong>der</strong> KV bzw. PV<br />
Wichtig: Für Bezieher ger<strong>in</strong>ger E<strong>in</strong>kommen verm<strong>in</strong><strong>der</strong>t sich <strong>der</strong> AlV-Beitrag<br />
bis € 1.128,-- auf 0 %,<br />
über € 1.128,-- bis 1.230,-- auf 1 %,<br />
über € 1.230,-- bis 1.384,-- auf 2 %,<br />
über € 1.384,-- bleibt <strong>der</strong> Beitrag unverän<strong>der</strong>t 3 %<br />
<strong>der</strong> Dienstgeberbeitrag unverän<strong>der</strong>t 3 %<br />
Diese Beträge s<strong>in</strong>d als Dienstnehmerbetrag natürlich bei <strong>der</strong> Lohnverrechnung zu<br />
berücksichtigen.
Ger<strong>in</strong>gfügige Beschäftigung<br />
Als ger<strong>in</strong>gfügig gilt e<strong>in</strong>e Beschäftigung,<br />
15<br />
• wenn sie für e<strong>in</strong>e kürzere Zeit als e<strong>in</strong>en Kalen<strong>der</strong>monat vere<strong>in</strong>bart ist <strong>und</strong> dem<br />
Dienstnehmer e<strong>in</strong> Entgelt gewährt wird, dass den Betrag von<br />
von höchstens € 27,47 pro Tag o<strong>der</strong><br />
von höchstens € 357,74 pro Monat<br />
nicht übersteigt<br />
• Wurde das Beschäftigungsverhältnis für m<strong>in</strong>destens 1 Kalen<strong>der</strong>monat o<strong>der</strong> auf<br />
unbestimmte Zeit vere<strong>in</strong>bart, darf höchstens e<strong>in</strong> monatliches Entgelt von € 357,74<br />
gebühren.<br />
Ger<strong>in</strong>gfügig Beschäftigte s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> Unfallversicherung teilversichert <strong>und</strong> vom<br />
Dienstgeber bei <strong>der</strong> Gebietskrankenkasse an<strong>zum</strong>elden. Der Beitrag von 1,4 %<br />
(Dienstgeberbeitrag) ist mit Ablauf des Kalen<strong>der</strong>jahres fällig <strong>und</strong> so zu entrichten,<br />
dass er bis spätestens 15. Jänner des folgenden Kalen<strong>der</strong>jahres bei <strong>der</strong> GKK<br />
e<strong>in</strong>langt. E<strong>in</strong>e monatliche Abrechnung <strong>der</strong> Beiträge ist möglich.<br />
H<strong>in</strong>zu kommt auch für „erstmals“ ger<strong>in</strong>gfügig Beschäftigte auch <strong>der</strong> Beitrag zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge<br />
(„Abfertigung neu“) von 1,53 % ab dem 2. Monat <strong>der</strong> Beschäftigung <strong>zum</strong> Tragen kommt.<br />
Pauschalierte Dienstgeberabgabe<br />
Der Dienstgeber hat bei Beschäftigung mehrerer Personen unter <strong>der</strong><br />
Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>heitlichen Pauschalbetrag von <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong><br />
ger<strong>in</strong>gfügigen Entgelte zu leisten, wenn die Summe dieser Entgelte (ohne<br />
Son<strong>der</strong>zahlungen) das E<strong>in</strong>e<strong>in</strong>halbfache <strong>der</strong> Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze im<br />
Kalen<strong>der</strong>monat überschreitet (€ 536,61). Die Abgabe des Dienstgebers beträgt<br />
Unfallversicherung: 1,4 %<br />
Pauschalbetrag: 16,4 %<br />
17,8 %<br />
monatlich, von <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> Entgelte e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlungen aller<br />
ger<strong>in</strong>gfügig Beschäftigten<br />
Dienstnehmerbeitrag<br />
Wird neben e<strong>in</strong>er bestehenden Pflichtversicherung wegen e<strong>in</strong>er unselbständigen<br />
Tätigkeit e<strong>in</strong> ger<strong>in</strong>gfügiges Beschäftigungsverhältnis e<strong>in</strong>gegangen bzw. bestehen<br />
gleichzeitig mehrere ger<strong>in</strong>gfügige Beschäftigungsverhältnisse, wodurch <strong>in</strong>sgesamt<br />
die Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze überschritten wird, so entsteht für den Dienstnehmer<br />
Vollversicherung. Für die ger<strong>in</strong>gfügigen Beschäftigungen muss dieser die<br />
Sozialversicherungsbeiträge entrichten, die sich so gestalten:<br />
Angestellte: 13,65 %<br />
Arbeiter: 14,20 %
16<br />
Ob nun die Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze <strong>in</strong>sgesamt überschritten wird, wird danach<br />
beurteilt, ob die Summe <strong>der</strong> monatlichen Beitragsgr<strong>und</strong>lagen <strong>in</strong>sgesamt die<br />
Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze übersteigt. Die monatlichen Beitragsgr<strong>und</strong>lagen ergeben sich<br />
aus <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> jeweiligen Jahresbeitragsgr<strong>und</strong>lage geteilt durch die<br />
Beschäftigungsmonate.<br />
Steuerrechtliche Bestimmungen<br />
Ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Land</strong>- <strong>und</strong> Forstwirtschaft s<strong>in</strong>d<br />
entwe<strong>der</strong><br />
unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Inland (Österreich) e<strong>in</strong>en<br />
Wohnsitz o<strong>der</strong> ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, o<strong>der</strong><br />
beschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Inland we<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Wohnsitz noch<br />
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.<br />
Pflichten des Dienstgebers<br />
Der Dienstgeber ist stets verpflichtet, e<strong>in</strong> Lohnkonto zu führen.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich kann man davon ausgehen, dass unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />
Absatzbeträge <strong>und</strong> <strong>zum</strong><strong>in</strong>dest des <strong>Land</strong>arbeiterfreibetrages e<strong>in</strong>e Lohnsteuer erst<br />
anfällt, wenn <strong>der</strong> Taglohn nach Abzug des SV-Beitrages den Betrag von € 31,30<br />
übersteigt (mit SV-Beitrag ca. € 37,60), im Monatslohn ab ca. € 925,00 (mit SV ca.<br />
€ 1.115,00).<br />
Berechnung <strong>der</strong> Lohnsteuer bei beschränkt steuerpflichtigen Dienstnehmern<br />
Beschränkt steuerpflichtig s<strong>in</strong>d Arbeitnehmer, die im Inland we<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Wohnsitz<br />
noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat e<strong>in</strong><br />
Arbeitnehmer dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er<br />
an diesem Ort o<strong>der</strong> <strong>in</strong> diesem <strong>Land</strong> nicht nur vorübergehend verweilt. Die<br />
unbeschränkte Steuerpflicht tritt gr<strong>und</strong>sätzlich erst bei e<strong>in</strong>em Aufenthalt im Inland<br />
e<strong>in</strong>, <strong>der</strong> länger als 6 Monate dauert.<br />
Bei ausländischen Saisonarbeitern, die kurzfristig (maximal 6 Monate) beschäftigt<br />
werden, liegt <strong>der</strong> gewöhnliche Aufenthalt im Inland nicht vor, weil sich diese<br />
Personen nur vorübergehend im Inland aufhalten.<br />
Beschränkt steuerpflichtige (natürliche) Personen s<strong>in</strong>d mit den <strong>in</strong>ländischen<br />
E<strong>in</strong>künften e<strong>in</strong>kommensteuerpflichtig; zu den <strong>in</strong>ländischen E<strong>in</strong>künften gehören auch<br />
die E<strong>in</strong>künfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt wird. Von den<br />
E<strong>in</strong>künften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Lohnsteuer berechnet.<br />
Berechnung <strong>der</strong> Lohnsteuer<br />
Die Lohnsteuer von laufenden Bezügen muss nach dem Lohnsteuertarif berechnet<br />
werden. Von den Absetzbeträgen können <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>e Steuerabsetzbetrag, <strong>der</strong>
17<br />
Arbeitnehmerabsetzbetrag, <strong>der</strong> Verkehrsabsetzbetrag berücksichtigt werden, nicht<br />
jedoch <strong>der</strong> Alle<strong>in</strong>verdienerabsetzbetrag (Alle<strong>in</strong>erzieherabsetzbetrag).<br />
Weist <strong>der</strong> beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer - mit den <strong>in</strong>ländischen E<strong>in</strong>künften<br />
zusammenhängende - Werbungskosten <strong>und</strong> Son<strong>der</strong>ausgaben nach, s<strong>in</strong>d die<br />
nachgewiesenen Beträge von dem zu versteuernden Arbeitslohn abzusetzen aber<br />
nur soweit diese das Werbungskostenpauschale von € 132,-- (bereits <strong>in</strong> LSt. -<br />
Tabelle e<strong>in</strong>gearbeitet) übersteigen.<br />
Außergewöhnliche Belastungen <strong>und</strong> <strong>der</strong> „Freibetrag für Inhaber von<br />
Amtsbesche<strong>in</strong>igungen <strong>und</strong> Opferausweisen“ s<strong>in</strong>d nicht zu berücksichtigen.<br />
Die Besteuerung <strong>der</strong> sonstigen Bezüge (z.B. 13. <strong>und</strong> 14. Monatsbezug) <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />
Zulagen <strong>und</strong> Zuschläge erfolgt wie bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen.<br />
Ausländische Arbeitnehmer, die e<strong>in</strong>e Arbeitserlaubnis o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Dienstvertrag für<br />
die Dauer von länger als 6 Monaten besitzen, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel bereits ab Beg<strong>in</strong>n<br />
des Inlandsaufenthaltes als unbeschränkt steuerpflichtig anzusehen.<br />
Pauschale Lohnsteuer für vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer (Taglöhner o<strong>der</strong><br />
kurzfristig Beschäftigte)<br />
Für vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer (Taglöhner), die nicht länger als e<strong>in</strong>e<br />
Woche bei demselben Arbeitgeber beschäftigt s<strong>in</strong>d, genügen vere<strong>in</strong>fachte Lohnaufzeichnungen<br />
(Name, Verwendung <strong>und</strong> Wohnadresse des Taglöhners, <strong>der</strong><br />
gezahlte Arbeitslohn zuzüglich des Wertes allfälliger Sachbezüge,<br />
Lohnzahlungszeitraum, Auszahlungstag <strong>und</strong> e<strong>in</strong>behaltene Lohnsteuer).<br />
Für diese ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmer gibt es, abweichend von<br />
den allgeme<strong>in</strong>en Vorschriften, e<strong>in</strong>e Son<strong>der</strong>regelung. Die Lohnsteuer beträgt<br />
pauschal 2 % des Bruttolohnes, wenn <strong>der</strong> Taglohn 55,-- €, o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wochenlohn<br />
220,-- € nicht übersteigt.<br />
Beispiele für die Lohnabrechnung (Stand 2009):<br />
Beispiel 1<br />
Bezahlung nach Kollektivvertrag für Dienstnehmer <strong>in</strong> bäuerlichen Betrieben des<br />
Burgenlandes o<strong>der</strong> tatsächlicher Ist - Lohn<br />
Bruttolohn für <strong>Land</strong>arbeiter (Beispielsbetrag ) € 1.070,00<br />
Sozialversicherung ALV ........................ 0,00 %<br />
KV ....................... 3,87 %<br />
PV .................... 10,25 %<br />
14,12 % - € 151,92<br />
(- <strong>Land</strong>arbeiterfreibetrag € 14,25 unbeachtlich)<br />
lohnsteuerpflichtiges E<strong>in</strong>kommen € 918,92<br />
- Lohnsteuer 0,00<br />
Es fällt ke<strong>in</strong>e Lohnsteuer an, daher wird<br />
vom Bruttolohn nur <strong>der</strong> Sozialversicherungsbeitrag abgezogen <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />
monatliche Auszahlungsbetrag (Nettolohn) beträgt € 918,92
18<br />
Beispiel 2<br />
Bezahlung nach Kollektivvertrag für Dienstnehmer <strong>in</strong> bäuerlichen Betrieben des<br />
Burgenlandes o<strong>der</strong> tatsächlicher Ist - Lohn<br />
Bruttolohn für <strong>Land</strong>arbeiter (Beispielsbetrag ) € 1.080,00<br />
Sozialversicherung ALV ........................ 0,00 %<br />
KV ....................... 3,87 %<br />
PV .................... 10,25 %<br />
14,12 % - € 152,50<br />
lohnsteuerpflichtiges E<strong>in</strong>kommen € 927,50<br />
Lohnsteuer würde aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Tabelle € 1,41<br />
betragen<br />
E<strong>in</strong> Arbeiter, <strong>der</strong> manuell arbeitet hat aber Anspruch auf e<strong>in</strong>en <strong>Land</strong>arbeiterfreibetrag<br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> Höhe von € 171,00 pro Jahr, monatlich, somit € 14,25. Unter Berücksichtigung<br />
dieses Freibetrages verr<strong>in</strong>gert sich die Lohnsteuerbemessungsgr<strong>und</strong>lage auf<br />
€ 913,25, somit fällt ke<strong>in</strong>e Lohnsteuer an, daher wird vom Bruttolohn nur <strong>der</strong><br />
Sozialversicherungsbeitrag abgezogen <strong>und</strong> <strong>der</strong> monatliche<br />
Auszahlungsbetrag (Nettolohn) beträgt € 927,50<br />
Beispiel 3<br />
Bezahlung nach Kollektivvertrag für Dienstnehmer <strong>in</strong> bäuerlichen Betrieben des<br />
Burgenlandes o<strong>der</strong> tatsächlicher Ist - Lohn<br />
Bruttolohn für <strong>Land</strong>arbeiter (Beispielsbetrag ) € 1.400,00<br />
Sozialversicherung ALV ........................ 3,00 %<br />
KV ....................... 3,87 %<br />
PV .................... 10,25 %<br />
17,12 % - € 239,68<br />
lohnsteuerpflichtiges E<strong>in</strong>kommen (gr<strong>und</strong>sätzlich) € 1.160,32<br />
Die Lohnsteuer würde aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Tabelle € 90,72<br />
betragen, <strong>der</strong> Auszahlungsbetrag somit € 1.069,60.<br />
E<strong>in</strong> Arbeiter, <strong>der</strong> manuell arbeitet hat aber Anspruch auf e<strong>in</strong>en <strong>Land</strong>arbeiterfreibetrag<br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> Höhe von € 171,00 pro Jahr, monatlich, somit € 14,25. Unter Berücksichtigung<br />
dieses Freibetrages verr<strong>in</strong>gert sich die Lohnsteuerbemessungsgr<strong>und</strong>lage auf<br />
€ 1.146,00 somit fällt e<strong>in</strong>e Lohnsteuer <strong>in</strong> <strong>der</strong> Höhe von 84,97 an, daher wird vom<br />
Bruttolohn <strong>der</strong> Sozialversicherungsbeitrag <strong>und</strong> die Lohnsteuer <strong>in</strong> <strong>der</strong> Höhe von 84,97<br />
abgezogen <strong>und</strong> <strong>der</strong> monatliche<br />
Auszahlungsbetrag (Nettolohn) beträgt € 1.075,35<br />
Beispiel 4 (für e<strong>in</strong>e/n ausländischen Erntehelfer/<strong>in</strong> ohne PV-Beitrag)<br />
Bezahlung nach Kollektivvertrag für Dienstnehmer <strong>in</strong> bäuerlichen Betrieben des<br />
Burgenlandes (nur wenn nach Betriebszugehörigkeit im Monatslohn möglich)<br />
Bruttolohn für 60 Wochenst<strong>und</strong>en ........................ € 377,40<br />
Son<strong>der</strong>zahlungsanteil 17 % Pauschale € 64,16<br />
€ 441,56
Sozialversicherung ALV ........................0,00 %<br />
KV ....................... 3,87 %<br />
3,87 % - € 17,09<br />
(- <strong>Land</strong>arbeiterfreibetrag bis zur Steuergrenze unbeachtlich)<br />
lohnsteuerpflichtiges E<strong>in</strong>kommen € 424,47<br />
- Lohnsteuer € 0,00<br />
Es fällt ke<strong>in</strong>e Lohnsteuer an, daher wird vom Bruttolohn nur <strong>der</strong><br />
Sozialversicherungsbeitrag abgezogen <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />
monatliche Auszahlungsbetrag (Nettolohn) beträgt € 424,47<br />
19<br />
Wichtig:<br />
In den obigen Beispielen 1 – 3 s<strong>in</strong>d die Son<strong>der</strong>zahlungen nicht enthalten,. Wenn<br />
nämlich schon alle<strong>in</strong> mit dem laufenden Monatsbezug e<strong>in</strong>e Lohnsteuergrenze<br />
erreicht o<strong>der</strong> überschritten wird, ist e<strong>in</strong>e H<strong>in</strong>zurechnung <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlungsanteile<br />
nicht möglich, weil diese nicht nach den laufenden Tarifen, son<strong>der</strong>n nach fixen<br />
Steuersätzen zu versteuern s<strong>in</strong>d. Daher ist das letzte Beispiel nur vere<strong>in</strong>facht<br />
dargestellt, weil mit o<strong>der</strong> ohne Son<strong>der</strong>zahlung die Lohnsteuergrenze nicht erreicht<br />
wird. E<strong>in</strong>e Gesamtrechnung von laufenden Bezügen <strong>und</strong> Son<strong>der</strong>zahlungen ist somit<br />
nur dann möglich, wenn die Berechnung des „normalen“ laufenden Monatsbezuges<br />
ke<strong>in</strong>e Lohnsteuerpflicht (ab e<strong>in</strong>er Lohsteuerbemessungsgr<strong>und</strong>lage von € 925,--)<br />
ergibt.<br />
Bei den Son<strong>der</strong>zahlungen ist vom Bruttobezug zunächst nur <strong>der</strong> Sozialversicherungsbeitrag<br />
abzuziehen, dann wird e<strong>in</strong> Freibetrag von € 620,-- abgerechnet,<br />
vom verbleibenden Betrag beträgt <strong>der</strong> Steuersatz dann 6 %. Bei <strong>der</strong> zweiten<br />
Son<strong>der</strong>zahlung wird nur <strong>der</strong> Sozialversicherungsbeitrag abgezogen, e<strong>in</strong> Freibetrag<br />
nur dann, wenn bei <strong>der</strong> ersten Son<strong>der</strong>zahlung e<strong>in</strong> Restbetrag geblieben ist.<br />
Beispiel für nur vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer<br />
Berechnung <strong>der</strong> Lohnsteuer für e<strong>in</strong>en Monat<br />
4 Arbeitskräfte 3 Tage (8 St<strong>und</strong>en mit St<strong>und</strong>enlohn € 5,70) € 547,20<br />
2 Arbeitskräfte 2 Tage € 182,40<br />
1 Arbeitskraft 5 Tage € 228,00<br />
Summe <strong>der</strong> Arbeitslöhne im Monat € 957,60<br />
Pauschale Lohnsteuer 2 % ......................................................... € 19,15<br />
E<strong>in</strong>e anfallende Lohnsteuer ist zeitgerecht an das F<strong>in</strong>anzamt abzuführen. Weiters hat<br />
<strong>der</strong> Dienstgeber unaufgefor<strong>der</strong>t die Lohnzettel aller im Kalen<strong>der</strong>jahr beschäftigten<br />
Arbeitnehmer dem F<strong>in</strong>anzamt o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zuständigen Gebietskrankenkasse (GKK) zu<br />
übermitteln. Die elektronische Übermittlung <strong>der</strong> Lohnzettel hat bis Ende Februar des<br />
folgenden Kalen<strong>der</strong>jahres an die GKK mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch<br />
mit den Österreichischen Sozialversicherungsträgern) zu erfolgen. Die Übermittlung<br />
von „Papierlohnzetteln“ L 16 (Frist: 31. Jänner des folgenden Jahres) ist nur mehr<br />
dann zulässig, wenn die elektronische Übermittlung für den Arbeitgeber mangels<br />
technischer Voraussetzungen (z.B. ke<strong>in</strong> Internet) nicht <strong>zum</strong>utbar ist; diese dürfen nur
dem Betriebsf<strong>in</strong>anzamt vorgelegt werden.<br />
20<br />
Ab Jänner 2003 hat <strong>der</strong> Arbeitgeber e<strong>in</strong>en Lohnzettel auch dann auszufüllen, wenn<br />
das Dienstverhältnis beendet wird. Die Übermittlung hat bis <strong>zum</strong> 15. des<br />
Folgemonats zu erfolgen (unterjähriger Lohnzettel).<br />
Sozialrechtlich gilt: Der unterjährige Lohnzettel ist auch für fallweise Beschäftigte<br />
relevant, wenn das Dienstverhältnis m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en Monat unterbrochen war.<br />
Erfahrungsgemäß nehmen Dienstgeber, die mehrere Dienstnehmer beschäftigen,<br />
die Hilfe e<strong>in</strong>es Lohnrechenbüros (Steuerberater) <strong>in</strong> Anspruch, auf weitere Details soll<br />
daher verzichtet werden.<br />
Kommunalsteuer<br />
Die Kommunalsteuer stellt e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>deabgabe dar, die von allen Unternehmern<br />
(auch <strong>Land</strong>wirten) mit Arbeitnehmern zu entrichten ist (lediglich Unternehmer, <strong>der</strong>en<br />
Bruttolohnsumme monatlich unter € 1.095,-- bleibt, s<strong>in</strong>d ausgenommen).<br />
Bei e<strong>in</strong>er Bruttolohnsumme aller Arbeitnehmer bis € 1.460,-- monatlich, kann e<strong>in</strong><br />
Freibetrag von € 1.095,-- <strong>in</strong> Abzug gebracht werden. Bei e<strong>in</strong>er Bruttolohnsumme von<br />
mehr als € 1.460,-- monatlich, unterliegt die gesamte Bruttolohnsumme (ohne Abzug<br />
des Freibetrages) <strong>der</strong> Besteuerung. Die Kommunalsteuer beträgt 3 % <strong>und</strong> muss bis<br />
<strong>zum</strong> 15. des Folgemonats an jene Geme<strong>in</strong>de bezahlt werden, <strong>in</strong> welcher sich die<br />
Betriebsstätte bef<strong>in</strong>det. Zusätzlich ist für jedes abgelaufene Kalen<strong>der</strong>jahr bis<br />
31. März des darauf folgenden Kalen<strong>der</strong>jahres e<strong>in</strong>e nach Kalen<strong>der</strong>monaten<br />
aufgeglie<strong>der</strong>te Steuererklärung über die Berechnungsgr<strong>und</strong>lagen abzugeben.<br />
Dienstgeberbeitrag <strong>zum</strong> Familienlastenausgleichsfonds<br />
Der Dienstgeberbeitrag beträgt 4,5% <strong>und</strong> ist an das F<strong>in</strong>anzamt abzuführen.<br />
Die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage wird genau so gebildet wie bei <strong>der</strong> Kommunalsteuer.<br />
Ausgleichstaxe nach dem Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>tene<strong>in</strong>stellungsgesetz<br />
Wenn e<strong>in</strong> Dienstgeber 25 o<strong>der</strong> mehr Dienstnehmer beschäftigt, dann muss er für je<br />
25 Dienstnehmer e<strong>in</strong>en begünstigten Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten e<strong>in</strong>stellen, o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e<br />
Ausgleichstaxe für die e<strong>in</strong>zustellende(n) Person(en) bezahlen (im Jahr 2009<br />
€ 220,00 monatlich!!!!!).
Tabelle Lohnverrechnung<br />
Lohnverrechnung<br />
Lohnzahlungszeitraum 1.1.2009 - 31.1.2009<br />
Max Mustermann<br />
9999 Musterdorf<br />
Bruttobzüge<br />
Lohn SV+L<br />
Son<strong>der</strong>zahlungen SV+L<br />
Üstd.-Gr<strong>und</strong>gehalt<br />
Üstd.- Zuschlag<br />
SV+L<br />
pflichtig SV+L<br />
Üstd.- Zuschlag frei SV<br />
Gesamtbrutto<br />
21<br />
1.349,40<br />
1.349,40 1.349,40<br />
Abzüge Gr<strong>und</strong>lage<br />
Sozialvers.Gr<strong>und</strong>l.lfd. 1.349,40 217,52<br />
Sozialvers.Gr<strong>und</strong>l.SZ<br />
<strong>Land</strong>arbeiterfreibetrag 14,25<br />
Lohnsteuer Gr<strong>und</strong>l.<br />
Lfd. 1.117,63 74,10<br />
Lohnsteuer Gr<strong>und</strong>l. SZ<br />
Gesamtabzüge 291,62 291,62<br />
Nettobezüge 1.057,78<br />
zuzüglich Zulagen<br />
zuzüglich Kilometergeld<br />
zuzüglich Taggel<strong>der</strong><br />
abzüglich Krankensche<strong>in</strong>gebühr<br />
Auszahlungsbetrag 1.057,78<br />
SV Beiträge KV 3,87%<br />
PV 10,25% 14,12%<br />
AlV bis 1.128,-- 0% 14,12%<br />
bis 1.230,-- 1% 15,12%<br />
bis 1.384,-- 2% 16,12%<br />
ab 1.384,-- 3% 17,12%
9. Arbeitnehmerschutz<br />
Allgeme<strong>in</strong>es<br />
22<br />
Zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes <strong>der</strong> Arbeiter, Angestellten <strong>und</strong><br />
Lehrl<strong>in</strong>ge (Fremdarbeitskräfte) <strong>in</strong> Betrieben <strong>der</strong> <strong>Land</strong>- <strong>und</strong> Forstwirtschaft ist die<br />
<strong>Land</strong>- <strong>und</strong> Forstwirtschafts<strong>in</strong>spektion als Kontrollbehörde e<strong>in</strong>gerichtet.<br />
Soweit Vorschriften <strong>der</strong> <strong>Land</strong>arbeitsordnung auch auf Betriebe <strong>der</strong> <strong>Land</strong>- <strong>und</strong><br />
Forstwirtschaft Anwendung f<strong>in</strong>den, <strong>in</strong> denen nur familieneigene Dienstnehmer<br />
beschäftigt werden, obliegt <strong>der</strong> <strong>Land</strong>- <strong>und</strong> Forstwirtschafts<strong>in</strong>spektion die<br />
Überwachung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>haltung dieser Bestimmungen auch <strong>in</strong> diesen Betrieben.<br />
Aufgaben <strong>und</strong> Befugnisse <strong>der</strong> <strong>Land</strong>- <strong>und</strong> Forstwirtschafts<strong>in</strong>spektion<br />
Die <strong>Land</strong>- <strong>und</strong> Forstwirtschafts<strong>in</strong>spektion hat durch fortlaufende Betriebskontrollen<br />
die E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> dem Schutz <strong>der</strong> land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Dienstnehmer<br />
dienenden Gesetze, Verordnungen <strong>und</strong> Verfügungen zu überwachen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />
bezüglich des Lebens, <strong>der</strong> Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Sittlichkeit, <strong>der</strong> Verwendung <strong>der</strong><br />
Dienstnehmer, <strong>der</strong> Arbeitszeit, <strong>der</strong> Dienstnehmerverzeichnisse, <strong>der</strong> Kollektivverträge,<br />
<strong>der</strong> Betriebsvere<strong>in</strong>barungen, Lohnzahlung, <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>arbeit, Beschäftigung <strong>der</strong><br />
Jugendlichen <strong>und</strong> <strong>der</strong> Ausbildung <strong>der</strong> Lehrl<strong>in</strong>ge. Insbeson<strong>der</strong>e hat sie die <strong>in</strong> den<br />
Betrieben verwendeten Masch<strong>in</strong>en <strong>und</strong> Geräte sowie alle baulichen <strong>und</strong> elektrischen<br />
Anlagen auf die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen <strong>und</strong> auf den baulichen <strong>und</strong><br />
sicherheitstechnischen Zustand h<strong>in</strong> zu überprüfen.<br />
Die Organe <strong>der</strong> <strong>Land</strong>- <strong>und</strong> Forstwirtschafts<strong>in</strong>spektion s<strong>in</strong>d befugt, die<br />
Aufenthaltsräume <strong>und</strong> Arbeitsstätten, die vom Betriebs<strong>in</strong>haber bereitgestellten<br />
Wohnungen <strong>und</strong> Unterkünfte sowie die Wohlfahrts- <strong>und</strong> sanitären Anlagen usw.<br />
je<strong>der</strong>zeit zu betreten <strong>und</strong> zu besichtigen. Dem Betriebs<strong>in</strong>haber steht es frei, <strong>der</strong><br />
Besichtigung beizuwohnen. Auf Verlangen ist er hiezu verpflichtet. In Betrieben, <strong>in</strong><br />
welchen Betriebsräte bestellt s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d diese den Besichtigungen beizuziehen. In<br />
Betrieben, <strong>in</strong> denen ke<strong>in</strong>e Betriebsräte bestellt s<strong>in</strong>d, ist vom Betriebs<strong>in</strong>haber den<br />
Dienstnehmern von <strong>der</strong> Gegenwart <strong>der</strong> Organe <strong>der</strong> <strong>Land</strong>- <strong>und</strong><br />
Forstwirtschafts<strong>in</strong>spektion Kenntnis zu geben.<br />
Die Organe <strong>der</strong> <strong>Land</strong>- <strong>und</strong> Forstwirtschafts<strong>in</strong>spektion s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e befugt:<br />
1. den Betriebs<strong>in</strong>haber, dessen Stellvertreter <strong>und</strong> die im Betriebe beschäftigten<br />
Dienstnehmer über Umstände zu befragen, die ihren Wirkungsbereich berühren;<br />
2. vom Betriebs<strong>in</strong>haber die Vorlage <strong>der</strong> Dienstnehmerverzeichnisse, <strong>der</strong> Kollektiv-<br />
<strong>und</strong> E<strong>in</strong>zelverträge, <strong>der</strong> Lehrverträge, <strong>der</strong> Lohnlisten, <strong>der</strong> Urlaubslisten, <strong>der</strong><br />
Betriebsvere<strong>in</strong>barung sowie ähnlicher die Dienstnehmer betreffende Unterlagen zu<br />
verlangen <strong>und</strong> Abschriften o<strong>der</strong> Auszüge davon anzufertigen.<br />
Die Organe <strong>der</strong> <strong>Land</strong>- <strong>und</strong> Forstwirtschafts<strong>in</strong>spektion haben die Dienstgeber bei <strong>der</strong><br />
Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber den Dienstnehmern durch Rat zu unterstützen.<br />
Sie haben die Dienstgeber <strong>und</strong> die Dienstnehmer bei sich bieten<strong>der</strong> Gelegenheit<br />
über die Notwendigkeit <strong>und</strong> den Gebrauch von Schutzvorkehrungen bei<br />
Betriebsmitteln <strong>und</strong> über die Bedeutung von Maßnahmen <strong>der</strong> Ges<strong>und</strong>heitspflege, <strong>der</strong><br />
Unfallverhütung <strong>in</strong> Betrieben zu belehren; sie haben schließlich e<strong>in</strong>e vermittelnde<br />
Tätigkeit <strong>zum</strong> Ausgleich <strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong> Dienstgeber <strong>und</strong> <strong>der</strong> Dienstnehmer
23<br />
auszuüben <strong>und</strong> sollen bei Streitigkeiten zur Wie<strong>der</strong>herstellung des E<strong>in</strong>vernehmens<br />
beitragen. Hierbei haben sie sich <strong>der</strong> Mitarbeit <strong>der</strong> Organe <strong>der</strong> im Betrieb errichteten<br />
Betriebsvertretung zu bedienen.<br />
Die Betriebsvertretungen haben wahrgenommene Mängel h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> E<strong>in</strong>haltung<br />
von Vorschriften über den Dienstnehmerschutz <strong>der</strong> <strong>Land</strong>- <strong>und</strong><br />
Forstwirtschafts<strong>in</strong>spektion zur Kenntnis zu br<strong>in</strong>gen; erfor<strong>der</strong>lichenfalls haben sie e<strong>in</strong>e<br />
Revision des Betriebes zu beantragen.<br />
Stellt e<strong>in</strong> Organ <strong>der</strong> <strong>Land</strong>- <strong>und</strong> Forstwirtschafts<strong>in</strong>spektion e<strong>in</strong>e Übertretung e<strong>in</strong>er<br />
Vorschrift <strong>zum</strong> Schutze <strong>der</strong> Dienstnehmer fest, so hat es dem Betriebs<strong>in</strong>haber o<strong>der</strong><br />
se<strong>in</strong>em Beauftragten den Auftrag zu erteilen, unverzüglich den, den geltenden<br />
Vorschriften <strong>und</strong> behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen.<br />
Wenn diesem Auftrag nicht entsprochen wird, hat die <strong>Land</strong>- <strong>und</strong><br />
Forstwirtschafts<strong>in</strong>spektion die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu<br />
erstatten, falls die Anzeige nicht bereits anlässlich <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> Übertretung<br />
erstattet wurde. Mit <strong>der</strong> Anzeige kann auch e<strong>in</strong> Antrag h<strong>in</strong>sichtlich des<br />
Strafausmaßes gestellt werden.<br />
Wenn die <strong>Land</strong>- <strong>und</strong> Forstwirtschafts<strong>in</strong>spektion <strong>der</strong> Ansicht ist, dass <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
Betriebe Vorkehrungen <strong>zum</strong> Schutze des Lebens, <strong>der</strong> Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> <strong>der</strong> Sittlichkeit<br />
<strong>der</strong> Dienstnehmer erfor<strong>der</strong>lich s<strong>in</strong>d, so hat sie, wenn die gesetzlichen<br />
Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e behördliche Verfügung gegeben s<strong>in</strong>d, bei <strong>der</strong><br />
Bezirksverwaltungsbehörde die Erlassung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Verfügung zu<br />
beantragen, es sei denn, dass <strong>der</strong> Betriebs<strong>in</strong>haber dem Auftrag <strong>der</strong> <strong>Land</strong>- <strong>und</strong><br />
Forstwirtschafts<strong>in</strong>spektion, Abhilfe zu schaffen, entspricht.<br />
Wenn die <strong>Land</strong>- <strong>und</strong> Forstwirtschafts<strong>in</strong>spektion anlässlich e<strong>in</strong>er Besichtigung<br />
feststellt, dass <strong>der</strong> Schutz <strong>der</strong> Dienstnehmer sofortige Abhilfe erfor<strong>der</strong>t, so hat sie an<br />
Stelle <strong>der</strong> sonst zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die erfor<strong>der</strong>liche Verfügung<br />
schriftlich mit <strong>der</strong> gleichen Wirkung selbst zu treffen, als ob sie von dieser Behörde<br />
erlassen worden wäre. E<strong>in</strong>e Abschrift des Bescheides ist <strong>der</strong><br />
Bezirksverwaltungsbehörde <strong>und</strong> <strong>der</strong> Betriebsvertretung zuzustellen.<br />
Die von <strong>der</strong> <strong>Land</strong>- <strong>und</strong> Forstwirtschafts<strong>in</strong>spektion festgestellten Mängel sowie die<br />
getroffenen Maßnahmen s<strong>in</strong>d unverzüglich dem Betriebs<strong>in</strong>haber o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>em<br />
Beauftragten <strong>und</strong> den Betriebsräten - falls ke<strong>in</strong>e Betriebsvertretung besteht, den<br />
hievon betroffenen Dienstnehmern - zur Kenntnis zu br<strong>in</strong>gen.<br />
Über alle Anzeigen <strong>und</strong> Anträge <strong>der</strong> <strong>Land</strong>- <strong>und</strong> Forstwirtschafts<strong>in</strong>spektion ist von <strong>der</strong><br />
Bezirksverwaltungsbehörde b<strong>in</strong>nen zwei Wochen das Verfahren durchzuführen.<br />
Gelangt die Bezirksverwaltungsbehörde bei den Erhebungen zu <strong>der</strong> Ansicht, dass<br />
das Strafverfahren e<strong>in</strong>zustellen ist o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e niedrigere Strafe als von <strong>der</strong> <strong>Land</strong>- <strong>und</strong><br />
Forstwirtschafts<strong>in</strong>spektion beantragt wurde, zu verhängen ist, so hat sie vor<br />
E<strong>in</strong>stellung des Strafverfahrens beziehungsweise vor Fällung des Erkenntnisses <strong>der</strong><br />
<strong>Land</strong>- <strong>und</strong> Forstwirtschafts<strong>in</strong>spektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. E<strong>in</strong>e<br />
schriftliche Ausfertigung des erlassenen Bescheides ist <strong>der</strong> <strong>Land</strong>- <strong>und</strong><br />
Forstwirtschafts<strong>in</strong>spektion zuzustellen.
Evaluierung<br />
24<br />
<strong>Land</strong>wirtschaftliche Betriebe, die Dienstnehmer beschäftigen, müssen also unbed<strong>in</strong>gt<br />
die Arbeitnehmerschutzvorschriften e<strong>in</strong>halten. Dazu gehört unter an<strong>der</strong>em auch,<br />
dass die Betriebe evaluiert s<strong>in</strong>d, das heißt, dass das Gefährdungspotential des<br />
Betriebes überprüft <strong>und</strong> festgestellt wird <strong>und</strong> den Dienstnehmern bekannt gemacht<br />
wird (Unterweisung mit schriftlicher Bestätigung <strong>der</strong> Kenntnisnahme durch die<br />
Dienstnehmer wird dr<strong>in</strong>gend empfohlen!!!!). Unter Evaluierung wird also allgeme<strong>in</strong><br />
die Ermittlung, Beurteilung <strong>und</strong> Beseitigung <strong>der</strong> Gefahren, aber auch <strong>der</strong>en<br />
Dokumentation verstanden.<br />
Auch die e<strong>in</strong>schlägigen gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen s<strong>in</strong>d so aufzulegen, dass diese für<br />
die Dienstnehmer je<strong>der</strong>zeit zur E<strong>in</strong>sicht bereit liegen (m<strong>in</strong>destens die<br />
Evaluierungsunterlagen, die <strong>Land</strong>arbeitsordnung <strong>und</strong> Kollektivvertrag, siehe dazu die<br />
Homepage <strong>der</strong> <strong>Land</strong>wirtschaftskammer unter www.lk-bgld.at unter „Aktuelles“, dann<br />
„<strong>Dienstgeber<strong>in</strong>formation</strong>“).<br />
Für die Evaluierung hat die Sozialversicherungsanstalt <strong>der</strong> Bauern geme<strong>in</strong>sam mit<br />
dem Unfallverhütungsdienst <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>en Unfallversicherungsanstalt (AUVA)<br />
Unterlagen für die <strong>Land</strong>- <strong>und</strong> Forstwirtschaft erstellt <strong>und</strong> stellt diese auch <strong>in</strong><br />
Papierform zur Verfügung. Sie s<strong>in</strong>d aber auf <strong>der</strong> Homepage <strong>der</strong> SVB im Internet zu<br />
f<strong>in</strong>den <strong>und</strong> können von dort herunter geladen werden.<br />
Wenn e<strong>in</strong> Internetzugang besteht f<strong>in</strong>det man die Unterlagen unter:<br />
www.svb.at.<br />
Folgende L<strong>in</strong>ks wären dann fortlaufend zu wählen:<br />
1. Vorsorge<br />
2. Sicherheit<br />
3. Publikationen<br />
4. Evaluierungsunterlagen<br />
5. Normen samt den arbeitsrechtlichen Unterlagen s<strong>in</strong>d den Dienstnehmern bekannt<br />
zu geben. Als M<strong>in</strong>desterfor<strong>der</strong>nisse s<strong>in</strong>d die <strong>Land</strong>arbeitsordnung <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />
Kollektivvertrag Evaluierung Unterlagen <strong>zum</strong> Downloaden<br />
Wenn <strong>der</strong> Betrieb evaluiert ist, muss e<strong>in</strong>e laufende sicherheitstechnische <strong>und</strong><br />
arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Betreuung (Präventionsberatung) sichergestellt se<strong>in</strong>. Die<br />
<strong>Land</strong>wirtschaftskammer empfiehlt, diese als Dienstleistung <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>en Unfall-<br />
Versicherungs-Anstalt (AUVA) <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen (kostenlos).<br />
Diese kann unter <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Adresse<br />
AUVA sicher Oberwart, Hauptplatz 11, Atrium, 7400 Oberwart<br />
(e- mail:oberwart.sicher@auva.sozvers.at)<br />
Fax: 07114-200020-1100, Telefon 07114-200020-1000).<br />
angemeldet werden.<br />
Die Erstevaluierung ist immer vom Betriebsführer selbst vorzunehmen, bei weiterer<br />
(Nach)-Evaluierung kann dann auch die AUVA behilflich se<strong>in</strong>.
10. Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften (Bestimmungen 2009)<br />
25<br />
A. Verordnung:<br />
Der zuständige B<strong>und</strong>esm<strong>in</strong>ister für Arbeitsfragen erlässt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel die erste<br />
Verordnung über die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften<br />
bereits <strong>in</strong> <strong>der</strong> ersten Jännerwoche.<br />
In dieser ersten Verordnung wird normalerweise die Hälfte des im Jahr zu<br />
genehmigenden Kont<strong>in</strong>gentes für Burgenland festgelegt, e<strong>in</strong>e zweite Verordnung ist<br />
erfahrungsgemäß immer bis etwa Mitte bis Ende März zu erwarten.<br />
B. Dauer <strong>der</strong> Beschäftigungsbewilligung:<br />
1. Die Dauer <strong>der</strong> Beschäftigungsbewilligung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Beschäftigungsbewilligungen<br />
pro Arbeitnehmer darf gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>in</strong>sgesamt 6 Monate nicht<br />
überschreiten.<br />
2. Neue EU-Bürger: Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Verordnung des B<strong>und</strong>esm<strong>in</strong>isters für<br />
Wirtschaft <strong>und</strong> Arbeit vom 23.12.2008 (BGBl II Nr. 492/2008), können für<br />
Saisoniers aus den neuen EU-Staaten, die <strong>in</strong> den drei Kalen<strong>der</strong>jahren 2006,<br />
2007 <strong>und</strong> 2008 <strong>in</strong> Österreich im Rahmen e<strong>in</strong>es landwirtschaftlichen<br />
Kont<strong>in</strong>gents beschäftigt waren, von vornhere<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Bewilligung von 9<br />
Monaten bzw. mehrere Bewilligungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Gesamtdauer von <strong>in</strong>sgesamt 9<br />
Monaten erteilt werden. Vorbeschäftigungen als Erntehelfer jedoch genügen<br />
nicht.<br />
3. Das bedeutet, dass auch die maximale Dauer <strong>der</strong> tatsächlichen<br />
Beschäftigungen mit sechs, bzw. neun Monaten begrenzt ist.<br />
4. Unverbrauchte „Resttage“ <strong>der</strong> ersten Bewilligung verlängern aber nicht die<br />
Geltungsdauer e<strong>in</strong>er weiteren Bewilligung.<br />
5. Da § 5 Abs. 3 Ziff. 1 AuslBG ausdrücklich e<strong>in</strong>e gesetzliche Höchstdauer<br />
vorsieht, s<strong>in</strong>d „Verlängerungsanträge“ von vornhere<strong>in</strong> unzulässig (§ 7 Abs. 3<br />
AuslBG). Verlängerungsanträge gibt es nur bis zur Bewilligungsdauer von<br />
maximal sechs Monaten (§ 7 Abs. 7 AuslBG).<br />
6. Die letzte Bewilligung für das laufende Jahr kann spätestens am 30.11.2009<br />
erteilt werden, die Laufzeit endet <strong>in</strong> jedem Fall am 31.12.2009.<br />
Im Jahr 2008 werden an Erntehelfern (maximale Beschäftigungsdauer je sechs<br />
Wochen) aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Intensivierung <strong>der</strong> Produktion <strong>der</strong> landwirtschaftlichen<br />
Betriebe etwa 1800 Kont<strong>in</strong>gentplätze benötigt, die Erntehelferverordnung ist<br />
erfahrungsgemäß etwa Mitte bis Ende März jeden Jahres zu erwarten.<br />
C. “14/12-Regelung“:<br />
§ 5 Ausl.BG sieht vor, dass für e<strong>in</strong> <strong>und</strong> denselben Auslän<strong>der</strong><br />
Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kont<strong>in</strong>genten (als Saisonier <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>Land</strong>wirtschaft <strong>und</strong> im Fremdenverkehr, als Erntehelfer) nur für e<strong>in</strong>e Gesamtdauer<br />
von 12 Monaten <strong>in</strong>nerhalb von 14 Monaten erteilt werden dürfen.<br />
Neue EU-Bürger sollen die Freizügigkeit bei e<strong>in</strong>er durchgehenden Dauer des<br />
Dienstverhältnisses von 12 Monaten während <strong>der</strong> Übergangsphase nicht erreichen,<br />
deshalb wird seitens des AMS darauf geachtet, dass entsprechende<br />
Unterbrechungszeiten zwischen den Saisonbewilligungen liegen o<strong>der</strong> dass<br />
Bewilligungen auf alle Fälle für e<strong>in</strong>en kürzeren Zeitraum als 12 Monate erteilt<br />
werden.
26<br />
D. Bevorzugung <strong>der</strong> neuen EU-Bürger („Geme<strong>in</strong>schaftspräferenz“):<br />
Auch bei Erteilung von Saisonbewilligungen ist Österreich aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong><br />
Beitrittsverträge verpflichtet, Staatsangehörige aus Staaten, die am 1.5.2004, bzw.<br />
am 1.1.2007 <strong>der</strong> Europäischen Union beigetreten s<strong>in</strong>d, gegenüber<br />
„Drittstaatsangehörigen“ zu bevorzugen. Es handelt sich dabei um neue EU-Bürger<br />
aus folgenden Staaten: Tschechien, Slowakei, Polen, Estland, Lettland, Litauen,<br />
Ungarn, Slowenien, Rumänien, Bulgarien.<br />
Beschäftigungsbewilligungen für Drittstaats-Saisoniers können nach Maßgabe<br />
vorhandener Kont<strong>in</strong>gentplätze bis zu maximal sechs Monaten pro Saison erteilt<br />
werden, wenn die Gastarbeiter schon <strong>in</strong> den vergangenen fünf Jahren wenigstens<br />
zwei Mal im Rahmen e<strong>in</strong>es landwirtschaftlichen Kont<strong>in</strong>gents beschäftigt waren<br />
(„Stammarbeitskräfte“).<br />
Für Drittstaats-Saisoniers, die noch nie <strong>in</strong> Österreich – im Rahmen e<strong>in</strong>es<br />
landwirtschaftlichen Kont<strong>in</strong>gents – beschäftigt waren, ist e<strong>in</strong>e Beschäftigungsbewilligung<br />
nur dann zu erteilen<br />
- wenn we<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>ländische o<strong>der</strong> <strong>in</strong>tegrierte ausländische Arbeitskraft<br />
noch e<strong>in</strong> Saisonier aus e<strong>in</strong>em neuen EU-Staat (auch unter<br />
Zuhilfenahme <strong>der</strong> EURES-Vermittlung) angeboten werden kann <strong>und</strong><br />
- wenn die beson<strong>der</strong>en Produktionsbed<strong>in</strong>gungen des Betriebes sowie die<br />
Dr<strong>in</strong>glichkeit <strong>der</strong> durchzuführenden Arbeiten e<strong>in</strong>e rasche Besetzung <strong>der</strong><br />
Saisonstelle erfor<strong>der</strong>n.<br />
- Betriebe, die vom AMS vermittelte Ersatzkräfte e<strong>in</strong>stellen <strong>und</strong>/o<strong>der</strong><br />
auch neue EU-Bürger e<strong>in</strong>stellen, s<strong>in</strong>d gegenüber Betrieben, die<br />
ausschließlich Drittstaatsangehörige beschäftigen, zu bevorzugen.<br />
- Zu Drittstaatsangehörigen zählen beispielsweise Kroaten, Bosnier,<br />
Bürger aus Serbien, Montenegro, Mazedonien, Albaner, Moldawier,<br />
Ukra<strong>in</strong>er, Weißrussen <strong>und</strong> Russen.<br />
E. Fremdenrechtliche Bestimmungen; Sicherungsbesche<strong>in</strong>igung;<br />
Unbedenklichkeitsbesche<strong>in</strong>igung; Gebühren <strong>und</strong> Abgaben:<br />
Auf Saisonarbeiterdienstverhältnisse <strong>und</strong> Dienstverhältnisse von Erntehelfern ist Art.<br />
3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 anzuwenden.<br />
Im Wesentlichen s<strong>in</strong>d drei Gruppen von Dienstnehmern zu unterscheiden:<br />
a) Neue EU-Bürger: Diese genießen Freizügigkeit <strong>und</strong> dürfen daher<br />
sichtvermerksfrei e<strong>in</strong>reisen. Dazu zählen Bürger aus den unter D angeführten<br />
Staaten. H<strong>in</strong>sichtlich ihres Dienstverhältnisses unterliegen sie jedoch während<br />
<strong>der</strong> Übergangsfristen – wie unter „D“ ausgeführt – den Bestimmungen des<br />
Auslän<strong>der</strong>beschäftigungsgesetzes. Alle an<strong>der</strong>en Staatsangehörigen werden<br />
im Fremdenpolizeigesetz „als Fremde“, im Auslän<strong>der</strong>beschäftigungsgesetz als<br />
„Drittstaatsangehörige“ bezeichnet.<br />
b) Staatsangehörige mit Sichtvermerkspflicht (Staatsangehörige, <strong>der</strong>en<br />
Heimatstaat ke<strong>in</strong> Sichtvermerksabkommen mit <strong>der</strong> Republik Österreich<br />
abgeschlossen hat): Für e<strong>in</strong>en Fremden, <strong>der</strong> sich im Ausland bef<strong>in</strong>det <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />
nicht sichtvermerksfrei (als Tourist) e<strong>in</strong>reisen darf (z.B. aus <strong>der</strong> Republik<br />
Serbien, aus Montenegro, aus Bosnien, Mazedonien, Albanien, Moldawien,
27<br />
Ukra<strong>in</strong>e, Weißrussland <strong>und</strong> Russland) kann e<strong>in</strong>e Sicherungsbesche<strong>in</strong>igung<br />
beim AMS beantragt werden. Vor Erteilung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>zelsicherungsbesche<strong>in</strong>igung<br />
wird geprüft, ob es sich um e<strong>in</strong>en Stammarbeiter handelt (siehe<br />
D). (Für diesen Personenkreis scheidet also die Erteilung e<strong>in</strong>er<br />
Erntehelferbewilligung aus). Der Arbeitgeber, <strong>der</strong> anstelle <strong>der</strong><br />
Beschäftigungsbewilligung e<strong>in</strong>e mit längstens acht Wochen befristete<br />
E<strong>in</strong>zelsicherungsbesche<strong>in</strong>igung erhält, hat letztere dem Gastarbeiter im<br />
Postweg zu übermitteln. Der Gastarbeiter hat sich unter Vorlage dieser<br />
E<strong>in</strong>zelsicherungsbesche<strong>in</strong>igung bei <strong>der</strong> österreichischen Vertretungsbehörde<br />
(Botschaft) im Ausland e<strong>in</strong> Aufenthalts-Reisevisum (§ 24 FPG – Visum D+C)<br />
zu beschaffen. Die Zuständigkeit <strong>der</strong> Botschaft richtet sich nach dem<br />
Auslandswohnsitz des Fremden, <strong>in</strong> Ermangelung e<strong>in</strong>es solchen nach dessen<br />
Aufenthalt. In Österreich e<strong>in</strong>gelangt, erhält <strong>der</strong> Arbeitgeber über Antrag gegen<br />
Vorlage des im Reisedokument ersichtlich gemachten Visums e<strong>in</strong>e<br />
Beschäftigungsbewilligung beim AMS.<br />
Die Österreichischen Botschaften dürfen Aufenthalts-Reisevisa nur für die<br />
jeweils <strong>in</strong> <strong>der</strong> E<strong>in</strong>zelsicherungsbesche<strong>in</strong>igung angegebene „voraussichtliche<br />
Dauer <strong>der</strong> Beschäftigungsbewilligung“ ausstellen. Bedenkt man, dass <strong>der</strong><br />
Fremde aus dem Ausland nach Österreich e<strong>in</strong>reist <strong>und</strong> <strong>der</strong> Arbeitgeber die<br />
Beschäftigungsbewilligung beantragen muss, vergehen bis <strong>zum</strong> tatsächlichen<br />
Arbeitse<strong>in</strong>satz e<strong>in</strong>ige Tage, manchmal sogar Wochen, um die aber die<br />
Beschäftigungsbewilligung nicht verlängert werden kann.<br />
E<strong>in</strong>e Verlängerung e<strong>in</strong>es Aufenthaltsreisevisums im Inland (bis zu e<strong>in</strong>er<br />
Gültigkeitsdauer von höchstens sechs Monaten) sieht das neue<br />
Fremdenpolizeigesetz nicht mehr vor.<br />
Durch die Erweiterung des Schengenraumes ergaben sich 2008 bei<br />
Drittstaatsangehörigen („Fremden“), die e<strong>in</strong> Aufenthalts-Reisevisum D+C im<br />
Reisedokument aufweisen könnten, bei <strong>der</strong> Durchreise durch Ungarn <strong>und</strong><br />
Slowenien Schwierigkeiten.<br />
Aufgr<strong>und</strong> des Schengener Durchführungsübere<strong>in</strong>kommens hat das C-Visum<br />
nur e<strong>in</strong>e Gültigkeit von maximal drei Monaten. Ab den 91. Tag bis <strong>zum</strong> Ablauf<br />
von sechs Monaten berechtigt das österreichische D-Visum nur <strong>zum</strong><br />
Aufenthalt <strong>in</strong> Österreich für die Dauer <strong>der</strong> Beschäftigungsbewilligung. E<strong>in</strong>e<br />
Heim- bzw. Rückreise nach Österreich durch die neuen Schengenstaaten<br />
Slowenien <strong>und</strong> Ungarn ist jedoch nicht gestattet.<br />
Das Innenm<strong>in</strong>isterium hat für 2008 e<strong>in</strong>e kurzfristige Vere<strong>in</strong>barung mit den<br />
betroffenen Botschaften <strong>in</strong> Wien getroffen (Visumantrag für die Heimreise).<br />
Geplant ist aber e<strong>in</strong>e zwischenstaatliche – möglichst unbürokratische –<br />
Lösung.<br />
c) Staatsangehörige ohne Sichtvermerkspflicht: (Staatsangehörige, <strong>der</strong>en<br />
Heimatstaat e<strong>in</strong> Sichtvermerksabkommen mit <strong>der</strong> Republik Österreich<br />
abgeschlossen hat).<br />
Derzeit dürfen aus Europa nur Kroaten als Touristen sichtvermerksfrei nach<br />
Österreich e<strong>in</strong>reisen. Laut Abkommen s<strong>in</strong>d sie aber nicht berechtigt, sich <strong>zum</strong><br />
Zwecke <strong>der</strong> Ausübung e<strong>in</strong>er unselbständigen Tätigkeit <strong>in</strong> Österreich<br />
aufzuhalten.<br />
Beabsichtigt e<strong>in</strong> Arbeitgeber, e<strong>in</strong>en Fremden, <strong>der</strong> zur sichtvermerksfreien<br />
E<strong>in</strong>reise berechtigt ist, gemäß § 5 AuslBG zu beschäftigen, so ist ihm auf<br />
Antrag mit Zustimmung des Fremden e<strong>in</strong>e Unbedenklichkeitsbesche<strong>in</strong>igung
28<br />
auszustellen, wenn ke<strong>in</strong>e fremdenpolizeilichen E<strong>in</strong>wände gegen den<br />
Aufenthalt des Fremden bestehen. Zuständige Behörde ist die<br />
Bezirkshauptmannschaft, <strong>in</strong> Wien die B<strong>und</strong>espolizeidirektion. Diese Unbedenklichkeitsbesche<strong>in</strong>igung<br />
ist Voraussetzung für die Erteilung e<strong>in</strong>er<br />
Beschäftigungsbewilligung. Sie darf <strong>zum</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Erteilung des<br />
Bescheides nach dem AuslBG nicht älter als vier Wochen se<strong>in</strong>.<br />
Deshalb empfiehlt es sich, die Unbedenklichkeitsbesche<strong>in</strong>igung entwe<strong>der</strong> dem<br />
Antrag auf Beschäftigungsbewilligung beizulegen o<strong>der</strong> für die sofortige<br />
Beibr<strong>in</strong>gung Sorge zu tragen, um die Bearbeitungsdauer beim AMS möglichst<br />
kurz zu gestalten. Beim AMS erfolgt die Prüfung, ob es sich um e<strong>in</strong>en<br />
Stammarbeiter handelt (siehe D). E<strong>in</strong>e weitere Besche<strong>in</strong>igung nach dem<br />
Fremdenpolizeigesetz ist nicht vorgesehen, da gem. § 31 FPG die<br />
Beschäftigungsbewilligung gem. § 5 AuslBG <strong>zum</strong> Aufenthalt im B<strong>und</strong>esgebiet<br />
berechtigt.<br />
Bei e<strong>in</strong>er neuerlichen Antragstellung nach e<strong>in</strong>er Unterbrechung <strong>der</strong><br />
Beschäftigung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Bewilligung sowie bei e<strong>in</strong>em Wechsel des Arbeitgebers<br />
seitens <strong>der</strong> ausländischen Arbeitskraft ist die Ausstellung e<strong>in</strong>er neuen<br />
Unbedenklichkeitsbesche<strong>in</strong>igung erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Die Fremdenpolizeibehörden (<strong>in</strong> Wien die B<strong>und</strong>espolizeidirektion) verlangen<br />
die Zustimmung des Fremden bereits bei <strong>der</strong> Antragstellung durch den<br />
Arbeitgeber:<br />
Das bedeutet, dass <strong>der</strong> Fremde e<strong>in</strong> gültiges Reisedokument<br />
(Reisepass) vorweisen <strong>und</strong> die schriftliche Zustimmung (persönlich vor<br />
<strong>der</strong> Behörde) erteilen muss.<br />
Laut Durchführungserlass des BMWA ist für Kont<strong>in</strong>gentbewilligungen mit e<strong>in</strong>er Dauer<br />
von bis zu 6 Wochen seitens des AMS e<strong>in</strong>e Vignette auszustellen, um e<strong>in</strong>e allfällige<br />
Kontrolltätigkeit <strong>der</strong> nunmehr zuständigen F<strong>in</strong>anzbehörde zu erleichtern. Dafür s<strong>in</strong>d<br />
€ 13,20 Antragsgebühr <strong>und</strong> € 2,10 Ausstellungsgebühr zu entrichten.<br />
An Gebühren für die Erlangung <strong>der</strong> Unbedenklichkeitsbesche<strong>in</strong>igung fallen an:<br />
Antrags- <strong>und</strong> Bearbeitungsgebühr (1x € 13,20, 1x € 13) € 26,20<br />
Beilagengebühr € 3,60 je Beilage<br />
Verwaltungsabgabe € 2,10.<br />
Die Kosten im Bereich des Auslän<strong>der</strong>beschäftigungsgesetzes, die vom<br />
Arbeitgeber als Antragsteller auch für neue EU-Bürger zu tragen s<strong>in</strong>d, betragen<br />
Antrag auf Beschäftigungsbewilligung, Gebühr € 13,20<br />
Verwaltungsabgabe € 6,50<br />
allfällige Beilagegebühren, Gebühr je Beilage € 3,60<br />
Antrag auf Sicherungsbesche<strong>in</strong>igung:<br />
Gebühren wie bei Beschäftigungsbewilligung; E<strong>in</strong>zelsicherungsbesche<strong>in</strong>igung pro<br />
Person € 2,10 Verwaltungsabgabe.<br />
Sämtliche anfallenden Kosten können durch Barzahlung, E<strong>in</strong>zahlung mit<br />
Erlagsche<strong>in</strong>, o<strong>der</strong> üblicherweise auch mittels Bankomat- o<strong>der</strong> Kreditkarte beglichen<br />
werden.
29<br />
F. Verfahren vor dem AMS; Meldepflichten; E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> arbeitsrechtlichen<br />
Bestimmungen:<br />
a) Verfahren vor dem AMS:<br />
Sobald e<strong>in</strong> Arbeitgeber e<strong>in</strong>en Antrag auf Beschäftigungsbewilligung stellt, ist<br />
das AMS aufgr<strong>und</strong> gesetzlichen Auftrags verpflichtet, zunächst alle Versuche<br />
zu unternehmen, um für den zu besetzenden Arbeitsplatz e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e –<br />
<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e arbeitslose – Person aus dem im Inland lebenden Arbeitskräftepotential<br />
zu rekrutieren. Diesem Umstand kommt vor allem <strong>in</strong> Zeiten<br />
hoher Arbeitslosigkeit größere Bedeutung zu. Arbeitgeber, die von vornhere<strong>in</strong><br />
die Beschäftigung vorgemerkter Arbeitsloser ablehnen, erhalten e<strong>in</strong>en<br />
ablehnenden Bescheid.<br />
Beim AMS ist somit rechtzeitig, 1 Monat vor dem geplanten Arbeitse<strong>in</strong>satz, e<strong>in</strong><br />
so genannter Vermittlungsauftrag zu stellen, damit die nötigen Erhebungen<br />
durchgeführt werden können.<br />
Die Entscheidung, ob e<strong>in</strong>e o<strong>der</strong> mehrere, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e arbeitslose Personen,<br />
dem Antragsteller vermittelt werden o<strong>der</strong> nicht, trifft letztendlich die regionale<br />
Geschäftsstelle des AMS.<br />
Je kürzer die beantragte Dauer <strong>der</strong> Beschäftigung ist, umso<br />
unwahrsche<strong>in</strong>licher ist das Vorhandense<strong>in</strong> allfälliger Ersatzarbeitskräfte.<br />
Sofern die Arbeitgeber Gastarbeiter für mehrere Tätigkeiten mit zeitlichen<br />
Unterbrechungen benötigen, s<strong>in</strong>d jeweils neuerliche<br />
Beschäftigungsbewilligungen erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Da <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> festgelegten Kont<strong>in</strong>gente mehrere Beschäftigungsbewilligungen<br />
möglich s<strong>in</strong>d, sollten auch aus Gründen <strong>der</strong> Solidarität <strong>und</strong><br />
Kollegialität Beschäftigungsbewilligungen nur für den tatsächlich benötigten<br />
Zeitraum beantragt werden. Bei „Drittstaatsangehörigen“ wird überdies die<br />
Stammarbeitereigenschaft (siehe D) geprüft.<br />
Liegt e<strong>in</strong>e Beschäftigungsbewilligung vor, muss die Tätigkeit des<br />
Dienstnehmers <strong>in</strong>nerhalb von 6 Wochen aufgenommen werden. Jedenfalls<br />
sieht das Gesetz e<strong>in</strong>e nachweisliche Meldung <strong>in</strong>nerhalb von 3 Tagen sowohl<br />
für den Beg<strong>in</strong>n als auch für die tatsächliche Beendigung <strong>der</strong> Tätigkeit vor. E<strong>in</strong>e<br />
Verletzung <strong>der</strong> Meldepflichten kann im E<strong>in</strong>zelfall mit Verwaltungsstrafen bis zu<br />
2.000 € geahndet werden.<br />
b) Meldepflichten:<br />
Ab 1.1.2008 müssen sämtliche Dienstnehmer (auch ger<strong>in</strong>gfügig Beschäftigte)<br />
ausnahmslos vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet werden.<br />
Diese Regelung bezieht sich auch auf fallweise beschäftigte Personen.<br />
Arten <strong>der</strong> Anmeldung<br />
Vollständige Anmeldung: 2-stufiges Meldeverfahren:<br />
Vorteil:<br />
Sofern alle Daten zur Hand s<strong>in</strong>d,<br />
ersparen Sie sich die M<strong>in</strong>destangaben-<br />
Anmeldung.<br />
Etwaige Differenzen zwischen<br />
M<strong>in</strong>destangaben-Anmeldung <strong>und</strong><br />
vollständiger Anmeldung s<strong>in</strong>d von Ihnen<br />
Schritt 1: M<strong>in</strong>destangaben-Anmeldung.<br />
Die Meldung muss enthalten<br />
-Dienstgeberkontonummer<br />
-Name des Versicherten<br />
-Versicherungsnummer bzw. das<br />
Geburtsdatum des Versicherten
30<br />
zu klären. -Ort <strong>und</strong> Tag <strong>der</strong><br />
Beschäftigungsaufnahme.<br />
Dieses Formular kann von <strong>der</strong><br />
Homepage <strong>der</strong><br />
Jeweiligen Gebietskrankenkasse<br />
herunter- geladen werden.<br />
Schritt 2: Innerhalb von 7 Tagen ab<br />
Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Pflichtversicherung s<strong>in</strong>d die<br />
fehlenden Daten nach<strong>zum</strong>elden.<br />
Wie erfolgt die Anmeldung<br />
Die Anmeldung erfolgt vor Dienstantritt entwe<strong>der</strong><br />
- elektronisch mittels ELDA<br />
- <strong>in</strong> Papierform ist e<strong>in</strong>e Anmeldung nur möglich, wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber (dessen<br />
Steuerberater, Buchhalter, etc.) über ke<strong>in</strong>en PC verfügt, o<strong>der</strong> die<br />
Datenfernübertragung für längere Zeit nachweisbar ausfällt. In diesem Fall ist<br />
die vollständige Anmeldung per Telefax o<strong>der</strong> <strong>in</strong> Papierform zulässig. Die<br />
M<strong>in</strong>destangabenanmeldung kann <strong>in</strong> diesen Fällen an das ELDA-Call-Center<br />
- per Telefax (05 780761)<br />
- o<strong>der</strong> telefonisch (05 780760) mitgeteilt<br />
- o<strong>der</strong> mit entsprechendem Formular (Homepage <strong>der</strong> jeweiligen<br />
Gebietskrankenkasse) übermittelt werden.<br />
An<strong>der</strong>e Übermittlungsarten, wie E-Mail o<strong>der</strong> SMS, s<strong>in</strong>d nicht zulässig.<br />
Verstöße gegen die Meldepflichten können mit Verwaltungsstrafe geahndet<br />
werden, wobei gem. § 111 ASVG<br />
- die sonst im Verwaltungsstrafverfahren vorgesehene Verjährungsfrist von 6<br />
Monaten auf e<strong>in</strong> Jahr erstreckt wird<br />
- <strong>der</strong> Strafrahmen sich von € 730 bis € 2180, im Falle <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>holung<br />
h<strong>in</strong>gegen von € 2.180 bis 5.000 erstreckt<br />
- bei erstmaligem ordnungswidrigem Handeln kann die Behörde die Strafe<br />
jedoch bis auf € 365 herabsetzen.<br />
- Die Krankenversicherungsträger erhalten im Verwaltungsstrafverfahren<br />
Parteistellung, sie können also gegen Entscheidungen <strong>der</strong> Behörde<br />
Rechtsmittel erheben (§ 111 a ASVG)<br />
- Außerdem können den Arbeitgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben<br />
werden:<br />
500 € als Teilbetrag für jeden nicht gemeldeten Dienstnehmer<br />
800 € für den Prüfe<strong>in</strong>satz.<br />
c) E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> arbeitsrechtlichen Bestimmungen:<br />
Sofern es sich um e<strong>in</strong>e erstmalige Beschäftigung als Saisonarbeiter o<strong>der</strong><br />
Erntehelfer handelt, ist ab dem 2. Naturalmonat <strong>der</strong> MV-Beitrag zu entrichten.<br />
Gastarbeiter, die bereits <strong>in</strong> den Vorjahren beim selben Betrieb beschäftigt<br />
waren, fallen dann nicht unter die Abfertigung „neu“, wenn <strong>der</strong> Kollektivvertrag<br />
zw<strong>in</strong>gend Zusammenrechnungsbestimmungen von Vordienstzeiten für die<br />
Abfertigung enthält.<br />
Dienstsche<strong>in</strong><br />
Sofern das Dienstverhältnis jeweils länger als 2 Monate dauert, hat <strong>der</strong><br />
Gastarbeiter auch Anspruch auf Ausstellung e<strong>in</strong>es Dienstsche<strong>in</strong>es. Dabei
31<br />
empfiehlt sich die Vere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong>es Probemonats, <strong>in</strong>nerhalb dessen e<strong>in</strong>e<br />
je<strong>der</strong>zeitige fristlose Lösung des Dienstverhältnisses möglich ist. E<strong>in</strong> speziell<br />
für Saisonarbeiter erstelltes Vertragsmuster liegt diesem R<strong>und</strong>schreiben bei.<br />
Es wird angeraten, auch bei Dienstverhältnissen, die kürzer als 2 Monate<br />
dauern, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e bei Beschäftigung von Erntehelfern, e<strong>in</strong>en Dienstsche<strong>in</strong><br />
auszustellen.<br />
Son<strong>der</strong>zahlungen, Urlaub<br />
Dem Gastarbeiter stehen auch sonstige Ansprüche aus dem Dienstverhältnis<br />
wie aliquote Son<strong>der</strong>zahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubszuschuss) zu.<br />
Sofern <strong>der</strong> Urlaub während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Beschäftigung nicht konsumiert<br />
wird, erhält <strong>der</strong> Dienstnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses e<strong>in</strong>e<br />
aliquote Urlaubsersatzleistung (Urlaubszuschuss ersetzt nicht den Urlaub bzw.<br />
die Urlaubsersatzleistung!!).<br />
Lohnkonto<br />
Für jeden Dienstnehmer ist e<strong>in</strong> Lohnkonto zu führen, welches m<strong>in</strong>destens<br />
folgende Daten aufzuweisen hat:<br />
- <strong>der</strong> gezahlte Arbeitslohn (geglie<strong>der</strong>t nach laufendem Entgelt <strong>und</strong><br />
Son<strong>der</strong>zahlungen)<br />
- die e<strong>in</strong>behaltene Lohnsteuer<br />
- die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für den Beitrag zur<br />
Mitarbeitervorsorgekasse.<br />
Urlaubs- <strong>und</strong> Krankenstandsaufzeichnungen<br />
Ferner hat <strong>der</strong> Dienstgeber e<strong>in</strong>e Urlaubs- <strong>und</strong> Krankenstandskartei <strong>und</strong><br />
St<strong>und</strong>en(Überst<strong>und</strong>en)aufzeichnungen für den Gastarbeiter zu führen.<br />
Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten über die geleisteten<br />
Arbeitsst<strong>und</strong>en wurden <strong>in</strong>soweit verschärft, als die Verfallsfristen für die<br />
Geltendmachung <strong>der</strong> Bezahlung gehemmt werden, wenn die Feststellung <strong>der</strong><br />
anspruchsbegründenden Tatsachen unmöglich o<strong>der</strong> un<strong>zum</strong>utbar ist.<br />
Lohnzettel<br />
Zusätzlich ist bei unterjähriger Beendigung des Dienstverhältnisses e<strong>in</strong><br />
Lohnzettel bis <strong>zum</strong> Ende des Folgemonats an die Gebietskrankenkasse o<strong>der</strong><br />
an das F<strong>in</strong>anzamt <strong>der</strong> Betriebsstätte zu übermitteln, wobei primär die<br />
elektronische Übersendung gesetzlich vorgesehen ist.<br />
Freier Zugang <strong>zum</strong> Arbeitsmarkt <strong>in</strong> bestimmten Fällen<br />
In bestimmten Fällen erhalten neue EU-Bürger bereits jetzt den freien Zugang <strong>zum</strong><br />
österreichischen Arbeitsmarkt. Voraussetzungen s<strong>in</strong>d:<br />
Ununterbrochene Zulassung <strong>zum</strong> <strong>in</strong>ländischen Arbeitsmarkt für <strong>zum</strong><strong>in</strong>dest 12<br />
Monate o<strong>der</strong><br />
Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen für die Erteilung e<strong>in</strong>es Befreiungssche<strong>in</strong>es<br />
o<strong>der</strong><br />
Dauernde Nie<strong>der</strong>lassung <strong>in</strong> Österreich seit 5 Jahren <strong>und</strong> Verfügung über e<strong>in</strong><br />
rechtmäßiges E<strong>in</strong>kommen o<strong>der</strong><br />
Ehegatten <strong>und</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> <strong>der</strong> genannten Personen mit freiem Zugang <strong>zum</strong><br />
Arbeitsmarkt, wenn sie m<strong>in</strong>destens 18 Monate im geme<strong>in</strong>samen Haushalt<br />
leben.<br />
Der Nachweis e<strong>in</strong>er dieser 4 Tatbestände erfolgt durch e<strong>in</strong>e schriftliche Bestätigung<br />
durch das AMS (so genannte „Freizügigkeitsbesche<strong>in</strong>igung“). Bei Ehegatten <strong>und</strong>
32<br />
K<strong>in</strong><strong>der</strong>n ist ab 1. Juni 2006 die Bestätigung unabhängig von <strong>der</strong> Aufenthaltsdauer<br />
auszustellen. Die Bestätigungen des AMS s<strong>in</strong>d vor Antritt <strong>der</strong> Beschäftigung<br />
e<strong>in</strong>zuholen.<br />
Entsendung von Arbeitskräften<br />
Neu geregelt wurden unter an<strong>der</strong>em auch die Rahmenbed<strong>in</strong>gungen für e<strong>in</strong>e<br />
grenzüberschreitende Entsendung von Arbeitskräften zur Erbr<strong>in</strong>gung von<br />
Dienstleistungen.<br />
E<strong>in</strong>e grenzüberschreitende Dienstleistung liegt dann vor, wenn e<strong>in</strong> Unternehmen,<br />
das ke<strong>in</strong>en Betriebssitz im Inland hat, vorübergehend Dienstleistungen <strong>in</strong> Österreich<br />
erbr<strong>in</strong>gt. Ebenso kann sich e<strong>in</strong> österreichischer Betriebsführer zur Erbr<strong>in</strong>gung von<br />
Dienstleistungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>es EU-Mitgliedsland begeben. Werden zur Verrichtung<br />
<strong>der</strong> Dienstleistung auch Arbeitnehmer des Dienstleistungserbr<strong>in</strong>gers herangezogen,<br />
handelt es sich um e<strong>in</strong>e Entsendung von Arbeitskräften.<br />
Selbständige Tätigkeiten <strong>der</strong> <strong>Land</strong>- <strong>und</strong> Forstwirtschaft s<strong>in</strong>d ebenfalls von <strong>der</strong><br />
Dienstleistungsfreiheit erfasst. Die kontrollierenden Behörden prüfen vor Ort<br />
allerd<strong>in</strong>gs sehr streng, ob es sich tatsächlich um e<strong>in</strong>e Dienstleistung o<strong>der</strong> um e<strong>in</strong>e<br />
arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im S<strong>in</strong>ne des Auslän<strong>der</strong>beschäftigungsgesetzes<br />
handelt.<br />
Will e<strong>in</strong> <strong>in</strong> Österreich bef<strong>in</strong>dliches Unternehmen Dienstleistungen mit Entsendung<br />
von Arbeitskräften <strong>in</strong> Anspruch nehmen, sieht das Übergangsrecht folgendes vor:<br />
Handelt es sich um e<strong>in</strong>en Dienstleistungssektor, <strong>der</strong> <strong>in</strong> den Beitrittsverträgen<br />
ke<strong>in</strong>en Beschränkungen unterworfen wurde, ist bei <strong>der</strong> regionalen<br />
Geschäftsstelle des AMS e<strong>in</strong>e so genannte Entsendebestätigung zu<br />
beantragen.<br />
Unterliegt <strong>der</strong> Dienstleistungssektor <strong>zum</strong> Schutz des Arbeitsmarktes jedoch<br />
<strong>der</strong> Übergangsfrist, benötigen die entsandten Arbeitnehmer – je nach Dauer<br />
<strong>der</strong> Entsendung – e<strong>in</strong>e Beschäftigungsbewilligung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e<br />
Entsendebewilligung.<br />
Das B<strong>und</strong>esm<strong>in</strong>isterium für Wirtschaft <strong>und</strong> Arbeit <strong>in</strong>terpretiert die Beitrittsakte <strong>der</strong>zeit<br />
dah<strong>in</strong>gehend, dass sämtliche im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Land</strong>- <strong>und</strong> Forstwirtschaft<br />
durchgeführten Dienstleistungen <strong>der</strong> Übergangsregelung unterliegen. Im Falle e<strong>in</strong>er<br />
Entsendung s<strong>in</strong>d daher Entsende- o<strong>der</strong> Beschäftigungsbewilligungen vorweg<br />
e<strong>in</strong>zuholen.<br />
Wichtig: Neuregelungen gibt es praktisch laufend, weil neben dem Auslän<strong>der</strong>beschäftigungsgesetz<br />
auch an<strong>der</strong>e Gesetze (Beispiel das Fremdengesetz)<br />
immer wie<strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungen unterliegen <strong>und</strong> somit Än<strong>der</strong>ungen hervorrufen.<br />
Bitte daher sicherheitshalber immer den neuesten Stand erfragen.<br />
In diesem Zusammenhang wird auch auf die jeweiligen R<strong>und</strong>schreiben des<br />
Zentralverbandes <strong>der</strong> Arbeitgeber für Wien, NÖ <strong>und</strong> Burgenland verwiesen.
33<br />
D I E N S T V E R T R A G<br />
I. Name <strong>und</strong> Anschrift des Arbeitgebers: …………………………………………….…..<br />
........................................................................................................................................<br />
II. Name <strong>und</strong> Anschrift des Arbeitnehmers: ................................................................<br />
...…………………………………………………………………….......................................<br />
III. Beg<strong>in</strong>n des Dienstverhältnisses...............................................................................<br />
Probezeit (1 Monat) von ............ bis .................<br />
Das Dienstverhältnis ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Folge befristet auf bestimmte Zeit <strong>und</strong> zwar von<br />
............. bis ............. Sollte es nach Ablauf <strong>der</strong> bestimmten Zeit weiter verlängert<br />
werden, entsteht e<strong>in</strong> Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit.<br />
IV. Kündigungsfristen <strong>und</strong> Kündigungsterm<strong>in</strong> richten sich nach den gesetzlichen<br />
bzw. kollektivvertraglichen Bestimmungen.<br />
V. Dienstort (eventuell H<strong>in</strong>weis auf wechselnde Arbeits- bzw. E<strong>in</strong>satzorte)<br />
.................................................................................................................................<br />
VI. Der anzuwendende Kollektivvertrag ist <strong>der</strong> Kollektivvertrag für ............................<br />
………………………………………………………………………………………………<br />
VII. Tätigkeits<strong>in</strong>halt/Dienstverwendung: ........................................................................<br />
………………………………………………….............................................................<br />
VIII. Vere<strong>in</strong>barter Bruttolohn (Monatslohn/St<strong>und</strong>enlohn): ..………………………...........<br />
Die Zahlung <strong>der</strong> monatlichen Entgeltansprüche <strong>und</strong> <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlungen erfolgt<br />
nach den gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Bestimmungen.<br />
IX. Der jährliche Erholungsurlaub beträgt 30 Werktage, nach e<strong>in</strong>er Dienstzeit von 25<br />
Jahren 36 Werktage.<br />
X. Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt …………………….<br />
St<strong>und</strong>en.<br />
XI. Sonstige Vere<strong>in</strong>barungen: Name <strong>und</strong> Anschrift <strong>der</strong> MV-Kasse des<br />
Arbeitnehmers:<br />
……………………………………………………………………………….....................<br />
Ort <strong>und</strong> Datum …………………………………………..<br />
Der Arbeitgeber Der Arbeitnehmer
34<br />
S A I S O N - D I E N S T V E R T R A G<br />
I. Name <strong>und</strong> Anschrift des Arbeitgebers: ………………… ……………………………..<br />
…………………………………………………………………………………………………..<br />
II. Name <strong>und</strong> Anschrift des Arbeitnehmers: ................................................................<br />
...…………………………………………………………………….......................................<br />
III. Das Dienstverhältnis wird ausdrücklich nur für Saisonarbeit im Jahr ……..<br />
abgeschlossen <strong>und</strong> beg<strong>in</strong>nt am ……………….. <strong>und</strong> dauert bis <strong>zum</strong> Ende <strong>der</strong><br />
vere<strong>in</strong>barten Saisonarbeit, spätestens bis ………………………..<br />
E<strong>in</strong>vernehmlich wird vere<strong>in</strong>bart,<br />
• dass die saisonbed<strong>in</strong>gte Beendigung des Dienstverhältnisses auch für<br />
den Fall e<strong>in</strong>er eventuell mittlerweile e<strong>in</strong>getretenen Schwangerschaft gilt<br />
<strong>und</strong> e<strong>in</strong>e Verlängerung des Dienstverhältnisses wegen Mutterschaft<br />
ausgeschlossen wird. Die Dienstnehmer<strong>in</strong> nimmt das ausdrücklich zur<br />
Kenntnis <strong>und</strong> verpflichtet sich ausdrücklich, den Dienstgeber<br />
diesbezüglich schad- <strong>und</strong> klaglos zu stellen.<br />
IV. Dienstort (eventuell H<strong>in</strong>weis auf wechselnde Arbeits- bzw. E<strong>in</strong>satzorte)<br />
.................................................................................................................................<br />
Der anzuwendende Kollektivvertrag ist <strong>der</strong> Kollektivvertrag für Dienstnehmer für<br />
bäuerliche Betreibe des Burgenlandes.<br />
V. Tätigkeits<strong>in</strong>halt/Dienstverwendung: ........................................................................<br />
……………………………………………………….....................................................<br />
VI. Vere<strong>in</strong>barter Bruttobarlohn (Monatslohn/St<strong>und</strong>enlohn): ……………………………<br />
Die Zahlung <strong>der</strong> monatlichen Entgeltansprüche <strong>und</strong> <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlungen erfolgt<br />
nach den gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Bestimmungen.<br />
VII. Der jährliche Erholungsurlaub beträgt 30 Werktage pro Jahr, auf das<br />
saisonbed<strong>in</strong>gt e<strong>in</strong>vernehmlich vere<strong>in</strong>barte Dienstende am …………………. somit<br />
aliquot ……. Werktage, die bis <strong>zum</strong> Dienstende komplett zu konsumieren s<strong>in</strong>d.<br />
VIII. Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ……………. St<strong>und</strong>en.<br />
IX. Sonstige Vere<strong>in</strong>barungen: Name <strong>und</strong> Anschrift <strong>der</strong> MV-Kasse des<br />
Arbeitnehmers:<br />
……………………………………………………………………………….....................<br />
Ort <strong>und</strong> Datum …………………………………………..<br />
Der Arbeitgeber Der Arbeitnehmer
Kollektivvertrag für Dienstnehmer <strong>in</strong> Bäuerlichen Betrieben Burgenland<br />
35<br />
Lohntafel 01.01.2009 01.06.2009 01.01.2010<br />
Anhang I<br />
Lehrl<strong>in</strong>gs- <strong>und</strong> Praktikantenentschädigung<br />
monatlich<br />
1. Lehrjahr 550,73 550,73 570<br />
2. Lehrjahr 692,65 692,65 716,89<br />
3. Lehrjahr 845,14 845,14 874,72<br />
Praktikanten mit Matura (Pflichtpraxis für Studiengang) 627,63 627,63 649,6<br />
Praktikanten ohne Matura (Pflichtpraxis für Schulausbildung) aktuelle Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze - € 1,--<br />
Anhang II<br />
Geldwert für Sachbezüge<br />
volle freie Station 196,22 196,22 196,22<br />
Verpflegung 156,97 156,97 156,97<br />
Wohnung 1/10 19,62 19,62 19,62<br />
Beheizung <strong>und</strong> Beleuchtung 1/10 19,62 19,62 19,62<br />
Anhang III<br />
Ständige Dienstnehmer im Monatslohn<br />
1. ArbeitnehmerIn mit beson<strong>der</strong>er Qualifi- Gehilfen- o<strong>der</strong><br />
kation o<strong>der</strong> Erfahrung <strong>in</strong> land- <strong>und</strong><br />
forstw. Berufen, als<br />
selbständige<br />
Facharbeiterlohn 1.248,34 1.248,34 1.292,03<br />
LeiterIn von Betriebszweigen Meisterlohn 1.348,41 1.348,41 1.395,60<br />
2. ArbeitnehmerIn mit beson<strong>der</strong>er Qualifi- Gehilfen- o<strong>der</strong><br />
kation o<strong>der</strong> Erfahrung <strong>in</strong> land- <strong>und</strong> Facharbeiterlohn 1.181,05 1.181,05 1.222,39<br />
forstw. Berufen, die unter Anweisung<br />
fachlich komplexe Arbeiten verrichten Meisterlohn 1.237,43 1.237,43 1.280,74<br />
3. ArbeitnehmerIn mit fachlicher Qualifi-<br />
kation, die auf Anweisung e<strong>in</strong>schlägige<br />
Arbeiten verrichten, z.B. Verkaufskraft, Gehilfen- o<strong>der</strong><br />
gewöhnlicher<br />
Lohn 962,1 1.019,83 1.019,83<br />
Buschenschankpersonal Facharbeiterlohn 1.121,20 1.121,20 1.160,44<br />
4. <strong>Land</strong>arbeiter, Hilfskräfte,<br />
gewöhnlicher<br />
Lohn 923,38 1.001,87 1.001,87<br />
Haus-,Hof-, Feld-, Gehilfen- o<strong>der</strong><br />
GartenarbeiterIn Facharbeiterlohn 1.027,27 1.027,27 1.063,22<br />
Nichtständige Dienstnehmer<br />
<strong>Land</strong>arbeiter/ErntehelferIn mit Betriebszugehörigkeit bis zu<br />
6 Monaten, St<strong>und</strong>enlohn 6,08 6,08 6,29<br />
Überst<strong>und</strong>enpauschale<br />
monatlich Kategorie 1 bis 4 gem. § 6 des KV 202,73 202,73 209,83