Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge - axis RECHTSANWÄLTE
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Kapitalanlage und Steuern Themenbrief 11/2013<br />
<strong>Steuerbescheinigungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Kapitalerträge</strong><br />
18.03.2013<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1. Einführung .................................................................................................................................................................................... 2<br />
2. Grundsätze in der Übersicht ......................................................................................................................................................... 3<br />
3. Die neue Sichtweise der Verwaltung ............................................................................................................................................ 3<br />
3.1. Umfang der zu bescheinigenden Angaben ........................................................................................................................ 3<br />
3.2. Steuerbescheinigung <strong>für</strong> Privatkonten ............................................................................................................................... 3<br />
3.3. Besonderheiten <strong>für</strong> <strong>Kapitalerträge</strong>: .................................................................................................................................... 4<br />
3.4. Systematik <strong>für</strong> Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds .................................................................. 5
1. Einführung<br />
<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />
Die durch Steuerabzug erhobene Kapitalertragsteuer wird auf<br />
die Einkommensteuer angerechnet, soweit sie auf die bei der<br />
Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt und die erforderliche<br />
Steuerbescheinigung eingereicht wird. Die Steuerbescheinigung<br />
benötigt ein Anleger regelmäßig, damit überprüft werden<br />
kann, ob eine Erklärungspflicht gegenüber dem Finanzamt<br />
besteht, wenn der Steuereinbehalt überprüft werden soll oder<br />
wenn Veranlagungswahlrechte ausgeübt werden sollen. Zudem<br />
sind die <strong>Kapitalerträge</strong> häufig auch <strong>für</strong> außersteuerliche Zwecke<br />
von Bedeutung.<br />
Für <strong>Kapitalerträge</strong>, die nach § 43 Abs. 1 EStG dem Steuerabzug<br />
unterliegen, sind der Schuldner der <strong>Kapitalerträge</strong> (z.B. die<br />
ausschüttende Gesellschaft, Lebensversicherung) oder die<br />
auszahlende Stelle (inländische Bank Kredit-<br />
/Finanzdienstleistungsinstitut ) verpflichtet, dem Gläubiger der<br />
<strong>Kapitalerträge</strong> auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach<br />
amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach §<br />
32d EStG erforderlichen Angaben enthält. Die Verpflichtung<br />
besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs.<br />
Die Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung entbindet<br />
nicht von der Verpflichtung zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung.<br />
Die Ausstellungsverpflichtung besteht auch, wenn<br />
aufgrund eines Freistellungsauftrags kein Abzug vorgenommen<br />
wurde.<br />
Mit der Steuerbescheinigung werden alle Angaben bescheinigt,<br />
die der Anleger <strong>für</strong> eine im Rahmen der Abgeltungsteuer in<br />
Hinsicht auf die Einkommensteuerveranlagung erforderlich sind.<br />
Das sind im Wesentlichen:<br />
Laufende <strong>Kapitalerträge</strong><br />
Veräußerungsgewinne, Aktiengewinne<br />
Ersatzbemessungsgrundlage<br />
Nicht ausgeglichener Verluste - auf besonderen Antrag -,<br />
getrennt nach Aktienverlusten und sonstigen Verlusten<br />
Angaben zu thesaurierenden ausländischen Investmentfonds<br />
Einbehaltene Kirchensteuer<br />
Verweis auf die entsprechende Zeile der Anlage KAP<br />
Es gibt eine gesonderte Bescheinigung <strong>für</strong> betriebliche Konten<br />
und <strong>Kapitalerträge</strong>, die Einkünften aus VuV zuzuordnen sind.<br />
Denn gehören die <strong>Kapitalerträge</strong> beim Empfänger zu Einkünften<br />
nach §§ 13, 15, 18 und 21 EStG, muss die auszahlende<br />
Stelle das Muster III verwenden. Hier handelt es sich um Fälle,<br />
die zwar nicht der Abgeltungsteuer unterliegen, wo jedoch <strong>für</strong><br />
- 2 -<br />
Anrechnungszwecke ebenfalls eine Steuerbescheinigung benötigt<br />
wird. Dabei findet keine Verlustverrechnung und keine Anrechnung<br />
ausländischer Steuern statt.<br />
Hinweis: Der Aussteller einer fehlerhaften Kapitalertragsteuer-<br />
Bescheinigung haftet <strong>für</strong> die dadurch verkürzten Steuern oder zu<br />
Unrecht gewährten Steuervorteile (§ 45a Abs. 7 EStG).<br />
Das BMF hat aktuell neue Muster der <strong>Steuerbescheinigungen</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>Kapitalerträge</strong> veröffentlicht und nimmt daneben ausführlich<br />
zum Umfang der zu bescheinigenden Angaben Stellung (BMF<br />
20.12.2012, IV C 1 - S 2401/08/10001 :008, BStBl I 2013, 36).<br />
In der Anlage werden die folgenden Muster I bis III veröffentlicht:<br />
Steuerbescheinigung <strong>für</strong> Privatkonten und/oder -depots<br />
sowie Verlustbescheinigung i. S. des § 43a Abs. 3 Satz 4<br />
EStG<br />
Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft Personenvereinigung<br />
oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens<br />
Steuerbescheinigung der die <strong>Kapitalerträge</strong> auszahlenden<br />
Stelle <strong>für</strong> Konten und/oder Depots bei Einkünften i. S. der<br />
§§ 13, 15, 18 und 21 EStG sowie bei Einkünften i. S. des §<br />
43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a und 2 EStG von beschränkt<br />
Steuerpflichtigen<br />
Für <strong>Kapitalerträge</strong>, die nach 2009 zufließen, ersetzt das BMF-<br />
Schreiben vom 24.11.2008 (IV C 1 - S 2401/08/10001, BStBl.<br />
2008 I S. 973). Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn Regelungen<br />
dieses Schreibens <strong>für</strong> <strong>Kapitalerträge</strong>, die vor 2010 zugeflossen<br />
sind, angewendet werden. Darüber hinaus gibt es<br />
Übergangsregeln:<br />
Für <strong>Kapitalerträge</strong>, die nach dem 31.12.2011 zufließen,<br />
ersetzt das neue Schreiben vom 20.12.2012 die BMF-<br />
Schreiben vom 18.12.2009 (IV C 1 - S 2401/08/10001,<br />
BStBl 2010 I S. 79) und vom 16.11.2010 (IV C 1 - S<br />
2252/10/10010, BStBl 2010 I S. 1305). Damit müssten alle<br />
<strong>Steuerbescheinigungen</strong> <strong>für</strong> das Jahr 2012 nach den neuen<br />
Vorgaben und Grundsätzen ausgestellt werden.<br />
Die Grundsätze dieses Schreibens können aber aus automationstechnischen<br />
Gründen erst <strong>für</strong> nach 2012 zufließende<br />
<strong>Kapitalerträge</strong> angewendet werden, bei Einzelsteuerbescheinigungen<br />
erst <strong>für</strong> nach dem 31. März 2013 zufließende<br />
<strong>Kapitalerträge</strong>. Wurden bereits <strong>Steuerbescheinigungen</strong><br />
<strong>für</strong> das Kalenderjahr 2012 ausgestellt, behalten diese ihre<br />
Gültigkeit.<br />
Das BMF-Schreiben vom 14.11.2011 (IV C 1 - S<br />
2401/08/10001 :006, BStBl I S. 1098) wird aufgehoben.
Nachfolgend werden die Neuerungen des Erlasses sowie<br />
Grundzüge der Steuerbescheinigung erläutert.<br />
2. Grundsätze in der Übersicht<br />
<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />
Für <strong>Kapitalerträge</strong>, die nach § 43 Abs. 1 EStG dem Steuerabzug<br />
unterliegen, ist dem Anleger unabhängig von der Vornahme<br />
eines Steuerabzugs auf Verlangen eine Steuerbescheini-<br />
gung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen.<br />
Dabei sind folgende Besonderheiten zu beachten:<br />
Gemeinschaftskonten: Wird <strong>für</strong> Ehegatten ein gemeinschaftliches<br />
Konto oder Depot unterhalten, lautet die Steuerbescheinigung<br />
auf den Namen beider Ehegatten. Für die<br />
auf ihren eigenen Namen lautenden Konten / Depots erhalten<br />
die Ehegatten separate <strong>Steuerbescheinigungen</strong>. Gleiches<br />
gilt <strong>für</strong> Gemeinschaftskonten / -depots von eheähnlichen<br />
Lebensgemeinschaften sowie von eingetragenen Lebenspartnern.<br />
Bei Personengemeinschaften, bei denen<br />
über die steuerliche Zurechnung der Erträge und Steuerabzugsbeträge<br />
grundsätzlich im Rahmen der gesonderten<br />
Feststellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. des §<br />
180 Abs. 1 Nr. 2a AO entschieden wird, wird die Bescheinigung<br />
auf den Namen der Gemeinschaft ausgestellt.<br />
Depotverwahrung: Liegen im Wertpapierdepot Aktien, <strong>für</strong><br />
die die Dividende nicht durch das Kreditinstitut, sondern<br />
unmittelbar durch die ausschüttende Körperschaft an den<br />
Anteilseigner ausgezahlt wird, sind diese Ausschüttungen<br />
in die Bescheinigung des Kreditinstituts nicht aufzunehmen.<br />
Hier<strong>für</strong> hat die Körperschaft eine gesonderte Steuerbescheinigung<br />
auszustellen.<br />
Depotinhaber: Das Kreditinstitut, bei dem ein Wertpapierdepot<br />
unterhalten wird, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte<br />
davon ausgehen, dass der Depotinhaber Anteilseigner<br />
oder Gläubiger der <strong>Kapitalerträge</strong> ist. Ist dem<br />
Kreditinstitut bekannt, dass der Depotinhaber nicht der<br />
steuerliche Anteilseigner ist, darf es eine Steuerbescheinigung<br />
auf den Namen des Depotinhabers nicht ausstellen.<br />
Nießbrauch / Treuhand: Weiß das Kreditinstitut von einer<br />
Nießbrauchbestellung oder einem Treuhandverhältnis,<br />
nicht aber, ob der Depotinhaber Anteilseigner ist, darf die<br />
Steuerbescheinigung auf den Namen des Depotinhabers<br />
mit dem entsprechenden Hinweis „Nießbrauchdepot“,<br />
„Treuhanddepot“ ausgestellt werden. In diesen Fällen muss<br />
das Finanzamt, bei dem die Anrechnung beantragt wird,<br />
nach Vorlage der Steuerbescheinigung prüfen, wem die<br />
<strong>Kapitalerträge</strong> steuerlich zuzurechnen sind.<br />
- 3 -<br />
Anderkonto: Bei diesen Verbindungen von Rechtsanwälten,<br />
Notaren oder Angehörigen der wirtschaftsprüfenden<br />
oder steuerberatenden Berufe gilt dieselbe Regelung wie<br />
bei einem Treuhandverhältnis mit dem Zusatz „Anderkonto“<br />
/ „Anderdepot“.<br />
3. Die Sichtweise der Verwaltung<br />
3.1. Umfang der zu bescheinigenden Angaben<br />
Für die Bescheinigung der Angaben sind die amtlich vorgeschriebenen<br />
Muster I bis Muster III zu verwenden. Nach Inhalt,<br />
Aufbau und Reihenfolge der Angaben darf von ihnen nicht<br />
abgewichen werden. Bei Lebensversicherungsunternehmen ist<br />
zusätzlich die Versicherungs-Nr. anzugeben.<br />
Ist ein im amtlichen Muster enthaltener Sachverhalt nicht gegeben<br />
(z.B. wurden keine Veräußerungsgeschäfte mit Aktien<br />
getätigt, keine ausländische Steuer entrichtet), kann die entsprechende<br />
Zeile entfallen. Bei Muster III kann die Tabelle im<br />
Falle der zusammengefassten Bescheinigung bezüglich der<br />
<strong>Kapitalerträge</strong> i.S. des § 43 Abs. 1 Nr. 1, 1a EStG auch ans<br />
Ende des amtlichen Musters verschoben werden.<br />
Sind in der Steuerbescheinigung die <strong>Kapitalerträge</strong> und die<br />
anrechenbare Kapitalertragsteuer zu niedrig ausgewiesen,<br />
kann von einer Berichtigung der Steuerbescheinigung nach §<br />
45a Abs. 6 EStG abgesehen werden, wenn eine ergänzende<br />
Bescheinigung ausgestellt wird. Ist eine Bescheinigung zurückzufordern<br />
und wird die zurückzufordernde Bescheinigung nicht<br />
innerhalb eines Monats an den Aussteller zurückgegeben, hat<br />
das Kreditinstitut das <strong>für</strong> die Veranlagung des Kunden zuständige<br />
Finanzamt zu benachrichtigen. Handelt es sich um einen<br />
Steuerausländer, ist bei Dividendenzahlungen sowie bei weiteren<br />
Erträgen i.S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a und 2 EStG<br />
bei ausgestelltem Muster III das Bundeszentralamt <strong>für</strong> Steuern<br />
(BZSt) zu benachrichtigen.<br />
Einzelsteuerbescheinigungen dürfen auf der <strong>für</strong> den Gläubiger<br />
der <strong>Kapitalerträge</strong> bestimmten Mitteilung über die Gutschrift der<br />
Dividenden, Zinsen usw. erteilt werden. Für die Angabe des<br />
Schuldners reicht die übliche Kurzbezeichnung in Verbindung<br />
mit der Angabe der Wertpapier-Kenn-Nummer. oder der ISIN-<br />
Nr. aus.<br />
3.2. Steuerbescheinigung <strong>für</strong> Privatkonten<br />
Grundsätzlich darf nur eine einzige Jahressteuerbescheinigung<br />
ausgestellt werden.<br />
Das Kreditinstitut hat die Höhe der <strong>Kapitalerträge</strong> nach Verlustverrechnung<br />
und vor Berücksichtigung des Sparer-
<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />
Pauschbetrags (nur positiver Saldo) anzugeben. Bei negativer<br />
Saldogröße erfolgt der Ausweis in den entsprechenden Zeilen<br />
<strong>für</strong> allgemeine Verluste oder Aktienveräußerungsverluste, sofern<br />
ein Antrag auf Verlustbescheinigung gestellt wird. Grundsätzlich<br />
sind alle Arten von <strong>Kapitalerträge</strong>n in einer Gesamtsumme<br />
enthalten. Es wird nicht nach der Quelle der <strong>Kapitalerträge</strong><br />
unterschieden.<br />
Laufende Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen<br />
sind nicht enthalten. Bei Veräußerung/Rückgabe<br />
von ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen<br />
sind akkumulierte Erträge von der bescheinigten<br />
Summe der <strong>Kapitalerträge</strong> abzuziehen. Hierdurch kann die<br />
Summe der <strong>Kapitalerträge</strong> auch negativ werden. Diese sind in<br />
Zeile 12 der Anlage KAP zu erfassen.<br />
Entspricht das Geschäftsjahr des Investmentvermögens<br />
dem Kalenderjahr, sind die ausschüttungsgleichen Erträge<br />
des letzten Geschäftsjahres im Vorjahr zu versteuern.<br />
nicht mit dem Kalenderjahr und liegt das Geschäftsjahresende<br />
zwischen Jahresanfang und dem Zeitpunkt der Veräußerung<br />
bzw. Rückgabe eines Anteils, sind die gemäß §<br />
2 Abs. 1 Satz 2 InvStG zum Geschäftsjahresende fiktiv zufließenden<br />
Erträge <strong>Kapitalerträge</strong> des Veräußerungs- oder<br />
Rückgabejahres. Sie sind - sofern die Investmentgesellschaft<br />
die Erträge bekanntgemacht hat - in der Steuerbescheinigung<br />
im nachrichtlichen Teil unter „Höhe der ausschüttungsgleichen<br />
Erträge aus ausländischen thesaurierenden<br />
Investmentvermögen“ auszuweisen und in Zeile 17<br />
der Anlage KAP zu erfassen.<br />
Erträge aus Lebensversicherungsverträgen sind nicht einzubeziehen,<br />
bei denen die Auszahlung nach zwölf Jahren Vertragslaufzeit<br />
und Vollendung des 60. Lebensjahres (bei Vertragsabschlüssen<br />
nach dem 31. Dezember 2011 62. Lebensjahr) erfolgt,<br />
wenn also die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine hälftige Besteuerung<br />
nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG gegeben sind. Maßgeblich<br />
<strong>für</strong> den Kapitalertragsteuerabzug ist <strong>für</strong> sog. Neuverträge<br />
- Vertragsabschluss ab dem 1. Januar 2005 - der Unterschiedsbetrag<br />
zwischen der Versicherungsleistung im Erlebensfall<br />
und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge. Für Altverträge<br />
sind es die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen<br />
Zinsen aus den Sparanteilen.<br />
3.3. Besonderheiten <strong>für</strong> <strong>Kapitalerträge</strong>:<br />
Der Gewinn i.S. des § 20 Abs. 2 EStG ist die Summe der<br />
positiven, uneingeschränkt verrechenbaren Gewinne zuzüglich<br />
der positiven Differenz zwischen Aktiengewinnen<br />
und -verlusten. Gewinne aus dem Verkauf von Lebensversicherungsverträgen<br />
werden hier nicht angegeben, da hierauf<br />
keine Kapitalertragsteuer erhoben wird.<br />
- 4 -<br />
Der Gewinn aus Aktienveräußerungen i.S. des § 20 Abs. 2<br />
Satz 1 Nr. 1 EStG ist gesondert auszuweisen; berechnet<br />
wird der positive Unterschiedsbetrag zwischen Aktiengewinnen<br />
und -verlusten.<br />
Zu Stillhalterprämien, die <strong>für</strong> die Einräumung von Optionen<br />
vereinnahmt werden, siehe den BMF-Anwendungserlass<br />
zur Abgeltungsteuer (9.10.2012, IV C 1 - S 2252/10/10013,<br />
BStBl I 2012, 953, Rz. 25). Werden Stillhalterprämien vereinnahmt,<br />
unterliegen diese in diesem Zeitpunkt dem Kapitalertragsteuerabzug.<br />
Schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft<br />
ab, sind die gezahlten Prämien und die damit<br />
im Zusammenhang angefallenen Nebenkosten zum<br />
Zeitpunkt der Zahlung als negativer Kapitalertrag in den<br />
sog. Verlustverrechnungstopf i.S. des § 43a Abs. 3 Satz 2<br />
EStG einzustellen. Gleiches gilt, wenn die im Zusammenhang<br />
mit erhaltenen Prämien angefallenen Nebenkosten<br />
die vereinnahmten Stillhalterprämien mindern,<br />
Die Erträge <strong>für</strong> Inhaber der Kaufoption können im Rahmen<br />
der Veranlagung im Hinblick auf eine Verrechnung mit Altverlusten<br />
gemäß § 22 Nr. 3 Satz 5 und 6 oder § 23 Abs. 3<br />
Satz 9 und 10 EStG wahlweise genutzt werden. Die Reihenfolge<br />
des Ausweises in der Steuerbescheinigung spielt<br />
keine Rolle.<br />
Erträge aus nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Lebensversicherungen<br />
(Vertragslaufzeit zwölf Jahre, Vollendung<br />
des 60./62. Lebensjahres) sind gesondert auszuweisen.<br />
Es ist zu beachten, dass das Versicherungsunternehmen<br />
als Euro-Betrag immer den Unterschiedsbetrag in voller<br />
Höhe zu bescheinigen hat. Solche Erträge können jedoch<br />
erst im Jahr 2017 zufließen.<br />
Die Ersatzbemessungsgrundlage ist als Bruttobetrag vor<br />
Berücksichtigung von Verlusten und Freistellungsauftrag<br />
anzugeben. Sie wird unabhängig von einem Kapitalertragsteuerabzug<br />
ausgewiesen.<br />
Das Kreditinstitut hat auf Antrag des Steuerpflichtigen die<br />
Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes zu bescheinigen,<br />
um ihm im Rahmen der Veranlagung bei seinem Finanzamt<br />
eine Verrechnung mit anderen <strong>Kapitalerträge</strong>n (beispielsweise<br />
solche, die bei einem anderen Kreditinstitut erzielt<br />
wurden) zu ermöglichen. Dabei ist zwischen Verlusten<br />
aus der Veräußerung von Aktien und sonstigen Verlusten<br />
zu unterscheiden.<br />
Sind am 31. Dezember im Depot ausländische thesaurierende<br />
Investmentfonds vorhanden, ist dies zu bescheinigen.<br />
Sind im Zeitpunkt der Erstellung der Bescheinigung<br />
noch nicht alle Erträge bekannt gemacht, ist der Anleger
<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />
hierauf und auf die Verpflichtung zur Erklärung sämtlicher<br />
Erträge im Rahmen der Steuererklärung ausdrücklich hinzuweisen.<br />
Investmentvermögen, deren Erträge im Zeitpunkt der Erstellung<br />
der Steuerbescheinigung nicht bekannt sind, sind<br />
unter „Im Zeitpunkt der Erstellung dieser Bescheinigung<br />
waren nicht alle Erträge der <strong>für</strong> Sie im Bescheinigungszeitraum<br />
verwahrten ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen<br />
bekannt…“ in tabellarischer Form aufzuführen.<br />
Die bekannt gemachten ausländischen Steuern dürfen<br />
nicht in der Zeile „Summe der anrechenbaren noch nicht<br />
angerechneten ausländischen Steuer“ im Hauptteil der<br />
Steuerbescheinigung ausgewiesen werden, sondern nur im<br />
nachrichtlichen Teil unter der neuen Zeile „Hierauf entfallende<br />
anrechenbare ausländische Steuer“.<br />
Hinweis: Zur Anrechnung und Erstattung von Kapitalertragsteuer<br />
bei Anteilen an Investmentfonds siehe OFD Frankfurt,<br />
18.11.2011, S 2400 A - 36 - St 54.<br />
Die Regelungen zur Aufteilung, Bescheinigung und Anrechnung<br />
der Kapitalertragsteuer sind <strong>für</strong> den auf die Kapitalertragsteuer<br />
erhobenen Solidaritätszuschlag entsprechend<br />
anzuwenden.<br />
Bei Gemeinschaftskonten von Ehegatten ist die einbehaltene<br />
Kirchensteuer anteilsmäßig gesondert auszuweisen.<br />
Bei Zugehörigkeit der Ehegatten zur gleichen Religionsgemeinschaft<br />
ist nur eine Summe auszuweisen.<br />
Ausländische Quellensteuern werden einschließlich der<br />
fiktiven Quellensteuer, soweit sie ohne Einschränkung angerechnet<br />
werden darf, ausgewiesen. In der Summe der<br />
anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen<br />
Quellensteuern darf die fiktive Quellensteuer mit besonderen<br />
Anrechnungsvoraussetzungen nicht enthalten sein. Eine<br />
Übersicht über anrechenbare ausländische Quellensteuern<br />
findet sich unter :<br />
http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Auslaendische_Qu<br />
ellensteuer/auslaendi-sche_quellensteuer_node.html.<br />
Ein negativer Quellensteuerbetrag, der zu einer Nachbelastung<br />
von Kapitalertragsteuer geführt hat, ist als negativer<br />
Betrag in der Zeile „Summe der angerechneten ausländischen<br />
Steuer“ auszuweisen. Im Falle eines negativen<br />
Quellensteuertopfes sind Beträge, die beim Steuerabzug<br />
nicht berücksichtigt werden konnten, als negative Beträge<br />
auszuweisen.<br />
Im Falle von noch anrechenbarer noch nicht angerechneter<br />
Quellensteuer hat das Kreditinstitut auf die Veranlagungs-<br />
- 5 -<br />
pflicht nach § 32d Abs. 3 EStG in der Steuerbescheinigung<br />
hinzuweisen.<br />
Keine Änderungen ergeben sich zu folgenden Sachverhalten:<br />
Gemeinschaftskonten<br />
Nießbrauchbestellung<br />
Treuhandverhältnis<br />
Notar-Anderkonten<br />
Nichtveranlagungs-Bescheinigung<br />
Mietkautionskonten,<br />
Instandhaltungsrücklagen von Wohnungseigentümergemeinschaften<br />
Gemeinschaftskonten bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften<br />
Gemeinschaftskonten bei eingetragenen Lebenspartnern<br />
Die Ausführungen zur Veräußerung/Rückgabe von Anteilen an<br />
ausländischen thesaurierenden Investmentfonds und ausschüttungsgleiche<br />
Erträge sind sinngemäß bei Muster III anzuwenden.<br />
Für betriebliche Einkünfte und <strong>Kapitalerträge</strong> bei Einkünften aus<br />
Vermietung und Verpachtung von Personengesellschaften und<br />
Einzelunternehmen ist entsprechend den Regelungen <strong>für</strong> Körperschaften<br />
im Rahmen der Abgeltungsteuer in bestimmten<br />
Fällen kein Steuerabzug vorzunehmen, falls der Steuerpflichtige<br />
eine entsprechende Option (§ 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 EStG)<br />
ausübt. In diesen sowie in den übrigen Fällen des § 43 Abs. 2<br />
EStG sind die Erträge nicht in der Steuerbescheinigung auszuweisen.<br />
Bei Erträgen aus Investmentfonds darf eine Steuerbescheinigung<br />
<strong>für</strong> beschränkt Steuerpflichtige nur insoweit erteilt werden,<br />
wie diese Erträge aus inländischen Dividenden bzw. Gewinnausschüttungen<br />
i. S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 1a EStG<br />
oder aus inländischen Grundstücken stammen.<br />
3.4. Systematik <strong>für</strong> Erträge aus ausländischen<br />
thesaurierenden Investmentfonds<br />
Der Ausweis von Erträgen aus ausländischen thesaurierenden<br />
Investmentfonds gestaltet sich im Rahmen der Abgeltungsteuer<br />
als besonders schwierig, weil die steuerpflichtigen ausschüttungsgleichen<br />
Erträge dem Anleger zum Geschäftsjahresende<br />
des Fonds zwar steuerlich als zugeflossen gelten. Jedoch kann
<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />
zum steuerlichen Zuflusszeitpunkt mangels Geldfluss keine<br />
abgeltende Kapitalertragsteuer einbehalten werden, wodurch<br />
diese Erträge immer erklärungspflichtig sind. Bei Verkauf oder<br />
Rückgabe der Anteile muss die inländische Bank des Anlegers<br />
auf die ausschüttungsgleichen Erträge der Vergangenheit Kapitalertragsteuer<br />
einbehalten. Diese wird in der Einkommensteuerveranlagung<br />
des Verkaufs-/Rückgabejahres auf die Einkommensteuerschuld<br />
des Anlegers angerechnet, wenn die ausschüttungsgleichen<br />
Erträge in der Historie steuerlich erfasst<br />
sind.<br />
<strong>Steuerbescheinigungen</strong> weisen ausdrücklich darauf hin, ob der<br />
Anleger am 31.12. des bescheinigten Jahres Anteile an ausländischen<br />
thesaurierenden Investmentvermögen besitzt - entweder<br />
werden die erklärungspflichtigen ausschüttungsgleichen<br />
Erträge benannt oder darauf hingewiesen, dass der Bank die<br />
Erträge zum Ausstellungszeitpunkt der Steuerbescheinigung<br />
nicht bekannt sind, wobei auf die Erklärungspflicht der Erträge<br />
ausdrücklich hingewiesen wird.<br />
Im aktualisierten BMF-Schreiben gibt es in Bezug auf ausländische<br />
thesaurierende Investmentfonds einige Änderungen:<br />
Neben den ausschüttungsgleichen Erträgen werden<br />
auch die Mehr- und Mindestbeträge aus intransparenten<br />
Fonds in die Bescheinigung aufgenommen.<br />
Fonds, deren Erträge im Zeitpunkt der Erstellung der<br />
Steuerbescheinigung nicht bekannt sind, sind in tabellarischer<br />
Form aufzuführen: „Im Zeitpunkt der Erstellung<br />
dieser Bescheinigung waren nicht alle Erträge der<br />
<strong>für</strong> Sie im Bescheinigungszeitraum verwahrten ausländischen<br />
thesaurierenden Investmentvermögen bekannt“,<br />
mit Fondsbezeichnung, ISIN und Anzahl der<br />
Anteile. Mit dieser Auflistung kann der Anleger seiner<br />
Erklärungspflicht einfacher nachkommen, da er nicht<br />
mehr in anderen Unterlagen, wie etwa den Erträgnisaufstellungen,<br />
ermitteln muss, <strong>für</strong> welche Fonds er die<br />
Erträge noch anzeigen muss.<br />
Hängen mit den erklärungspflichtigen ausschüttungsgleichen<br />
Erträgen auch ausländische Quellensteuern<br />
zusammen, werden diese auf die Einkommensteuer<br />
des Anlegers angerechnet. Bei ausländischen thesaurierenden<br />
Fonds können sie aber nicht durch das inländische<br />
depotführende Kreditinstitut berücksichtigt<br />
und daher nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung<br />
geltend gemacht werden. Inländische Banken<br />
weisen ausschüttungsgleichen Erträge in der<br />
Steuerbescheinigung als „anrechenbare, noch nicht<br />
angerechnete ausländische Steuern” zur Anlage KAP<br />
aus. Werden sie nicht in der Steuerbescheinigung aufgeführt,<br />
können sie anhand der veröffentlichten Be-<br />
- 6 -<br />
steuerungsgrundlagen im elektronischen Bundesanzeiger<br />
recherchiert werden. Hierzu regelt das BMF-<br />
Schreiben in Rn. 33 zum Muster I der Steuerbescheinigung:<br />
Die von einem ausländischen thesaurierenden<br />
Investmentvermögen bekannt gemachten ausländischen<br />
Steuern dürfen nicht in der Zeile „Summe der<br />
anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen<br />
Steuer” im Hauptteil der Steuerbescheinigung<br />
ausgewiesen werden, sondern nur im nachrichtlichen<br />
Teil der Steuerbescheinigung unter der neuen Zeile<br />
„Hierauf entfallende anrechenbare ausländische Steuer”.<br />
Damit ist bei allen Kreditinstituten eine gleichmäßige<br />
Bescheinigungspr<strong>axis</strong> gewährleistet.<br />
Werden Anteile an ausländischen thesaurierenden<br />
Fonds über inländische Banken zurückgegeben oder<br />
veräußert, muss die Bank auf die ausschüttungsgleichen<br />
Erträge der Vergangenheit Kapitalertragsteuer<br />
einbehalten. Hierdurch kommt der Steuerabzug im<br />
Nachhinein. Bemessungsgrundlage <strong>für</strong> den Kapitalertragsteuerabzug<br />
sind die besitzzeitanteiligen ausschüttungsgleichen<br />
Erträge, sofern die Bank den Fonds erworben<br />
und seitdem verwahrt hat oder ihr im Rahmen<br />
eines Depotübertrags die Anschaffungsdaten nachgewiesen<br />
wurden. Ansonsten bilden alle ab 1994 als zugeflossen<br />
geltenden ausschüttungsgleichen Erträge<br />
die Bemessungsgrundlage <strong>für</strong> den Steuerabzug - unabhängig<br />
von der Besitzzeit.<br />
Hinweis: Zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer bei Investmentvermögen<br />
umfassend das weitere BMF-Schreiben vom 17.12.2012,<br />
BStBl I 2013, 54.
Rolfjosef Hamacher<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt <strong>für</strong> Steuerrecht,<br />
Fon 0221/47 43 471<br />
Fax 0221/47 43 499<br />
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<strong>axis</strong> <strong>RECHTSANWÄLTE</strong> GmbH<br />
Rechtsanwaltsgesellschaft<br />
Dürener Straße 295, 50935 Köln<br />
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<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />
Ansprechpartner<br />
- 7 -<br />
Joachim Dahm<br />
Rechtsanwalt<br />
Fon 0221/47 43 502<br />
Fax 021/47 43 499<br />
dahm@<strong>axis</strong>.de<br />
Solvency Fabrik GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
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<strong>axis</strong> consulting GmbH<br />
Dürener Straße 295, 50935 Köln<br />
Fon: 0221 4743-450, Fax: 0221 4743-499<br />
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Die Ausführungen in dieser Publikation sollen einer allgemeinen Information dienen. Ein Anspruch auf Vollständigkeit kann aufgrund der Komplexität<br />
der behandelten Themen nicht erhoben werden; ebenso wird eine einzelfallbezogene Beratung hierdurch nicht ersetzt. Die Einheiten der <strong>axis</strong>-Beratungsgruppe<br />
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