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Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge - axis RECHTSANWÄLTE

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Kapitalanlage und Steuern Themenbrief 11/2013<br />

<strong>Steuerbescheinigungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Kapitalerträge</strong><br />

18.03.2013<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. Einführung .................................................................................................................................................................................... 2<br />

2. Grundsätze in der Übersicht ......................................................................................................................................................... 3<br />

3. Die neue Sichtweise der Verwaltung ............................................................................................................................................ 3<br />

3.1. Umfang der zu bescheinigenden Angaben ........................................................................................................................ 3<br />

3.2. Steuerbescheinigung <strong>für</strong> Privatkonten ............................................................................................................................... 3<br />

3.3. Besonderheiten <strong>für</strong> <strong>Kapitalerträge</strong>: .................................................................................................................................... 4<br />

3.4. Systematik <strong>für</strong> Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds .................................................................. 5


1. Einführung<br />

<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

Die durch Steuerabzug erhobene Kapitalertragsteuer wird auf<br />

die Einkommensteuer angerechnet, soweit sie auf die bei der<br />

Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt und die erforderliche<br />

Steuerbescheinigung eingereicht wird. Die Steuerbescheinigung<br />

benötigt ein Anleger regelmäßig, damit überprüft werden<br />

kann, ob eine Erklärungspflicht gegenüber dem Finanzamt<br />

besteht, wenn der Steuereinbehalt überprüft werden soll oder<br />

wenn Veranlagungswahlrechte ausgeübt werden sollen. Zudem<br />

sind die <strong>Kapitalerträge</strong> häufig auch <strong>für</strong> außersteuerliche Zwecke<br />

von Bedeutung.<br />

Für <strong>Kapitalerträge</strong>, die nach § 43 Abs. 1 EStG dem Steuerabzug<br />

unterliegen, sind der Schuldner der <strong>Kapitalerträge</strong> (z.B. die<br />

ausschüttende Gesellschaft, Lebensversicherung) oder die<br />

auszahlende Stelle (inländische Bank Kredit-<br />

/Finanzdienstleistungsinstitut ) verpflichtet, dem Gläubiger der<br />

<strong>Kapitalerträge</strong> auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach<br />

amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach §<br />

32d EStG erforderlichen Angaben enthält. Die Verpflichtung<br />

besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs.<br />

Die Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung entbindet<br />

nicht von der Verpflichtung zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung.<br />

Die Ausstellungsverpflichtung besteht auch, wenn<br />

aufgrund eines Freistellungsauftrags kein Abzug vorgenommen<br />

wurde.<br />

Mit der Steuerbescheinigung werden alle Angaben bescheinigt,<br />

die der Anleger <strong>für</strong> eine im Rahmen der Abgeltungsteuer in<br />

Hinsicht auf die Einkommensteuerveranlagung erforderlich sind.<br />

Das sind im Wesentlichen:<br />

Laufende <strong>Kapitalerträge</strong><br />

Veräußerungsgewinne, Aktiengewinne<br />

Ersatzbemessungsgrundlage<br />

Nicht ausgeglichener Verluste - auf besonderen Antrag -,<br />

getrennt nach Aktienverlusten und sonstigen Verlusten<br />

Angaben zu thesaurierenden ausländischen Investmentfonds<br />

Einbehaltene Kirchensteuer<br />

Verweis auf die entsprechende Zeile der Anlage KAP<br />

Es gibt eine gesonderte Bescheinigung <strong>für</strong> betriebliche Konten<br />

und <strong>Kapitalerträge</strong>, die Einkünften aus VuV zuzuordnen sind.<br />

Denn gehören die <strong>Kapitalerträge</strong> beim Empfänger zu Einkünften<br />

nach §§ 13, 15, 18 und 21 EStG, muss die auszahlende<br />

Stelle das Muster III verwenden. Hier handelt es sich um Fälle,<br />

die zwar nicht der Abgeltungsteuer unterliegen, wo jedoch <strong>für</strong><br />

- 2 -<br />

Anrechnungszwecke ebenfalls eine Steuerbescheinigung benötigt<br />

wird. Dabei findet keine Verlustverrechnung und keine Anrechnung<br />

ausländischer Steuern statt.<br />

Hinweis: Der Aussteller einer fehlerhaften Kapitalertragsteuer-<br />

Bescheinigung haftet <strong>für</strong> die dadurch verkürzten Steuern oder zu<br />

Unrecht gewährten Steuervorteile (§ 45a Abs. 7 EStG).<br />

Das BMF hat aktuell neue Muster der <strong>Steuerbescheinigungen</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>Kapitalerträge</strong> veröffentlicht und nimmt daneben ausführlich<br />

zum Umfang der zu bescheinigenden Angaben Stellung (BMF<br />

20.12.2012, IV C 1 - S 2401/08/10001 :008, BStBl I 2013, 36).<br />

In der Anlage werden die folgenden Muster I bis III veröffentlicht:<br />

Steuerbescheinigung <strong>für</strong> Privatkonten und/oder -depots<br />

sowie Verlustbescheinigung i. S. des § 43a Abs. 3 Satz 4<br />

EStG<br />

Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft Personenvereinigung<br />

oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens<br />

Steuerbescheinigung der die <strong>Kapitalerträge</strong> auszahlenden<br />

Stelle <strong>für</strong> Konten und/oder Depots bei Einkünften i. S. der<br />

§§ 13, 15, 18 und 21 EStG sowie bei Einkünften i. S. des §<br />

43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a und 2 EStG von beschränkt<br />

Steuerpflichtigen<br />

Für <strong>Kapitalerträge</strong>, die nach 2009 zufließen, ersetzt das BMF-<br />

Schreiben vom 24.11.2008 (IV C 1 - S 2401/08/10001, BStBl.<br />

2008 I S. 973). Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn Regelungen<br />

dieses Schreibens <strong>für</strong> <strong>Kapitalerträge</strong>, die vor 2010 zugeflossen<br />

sind, angewendet werden. Darüber hinaus gibt es<br />

Übergangsregeln:<br />

Für <strong>Kapitalerträge</strong>, die nach dem 31.12.2011 zufließen,<br />

ersetzt das neue Schreiben vom 20.12.2012 die BMF-<br />

Schreiben vom 18.12.2009 (IV C 1 - S 2401/08/10001,<br />

BStBl 2010 I S. 79) und vom 16.11.2010 (IV C 1 - S<br />

2252/10/10010, BStBl 2010 I S. 1305). Damit müssten alle<br />

<strong>Steuerbescheinigungen</strong> <strong>für</strong> das Jahr 2012 nach den neuen<br />

Vorgaben und Grundsätzen ausgestellt werden.<br />

Die Grundsätze dieses Schreibens können aber aus automationstechnischen<br />

Gründen erst <strong>für</strong> nach 2012 zufließende<br />

<strong>Kapitalerträge</strong> angewendet werden, bei Einzelsteuerbescheinigungen<br />

erst <strong>für</strong> nach dem 31. März 2013 zufließende<br />

<strong>Kapitalerträge</strong>. Wurden bereits <strong>Steuerbescheinigungen</strong><br />

<strong>für</strong> das Kalenderjahr 2012 ausgestellt, behalten diese ihre<br />

Gültigkeit.<br />

Das BMF-Schreiben vom 14.11.2011 (IV C 1 - S<br />

2401/08/10001 :006, BStBl I S. 1098) wird aufgehoben.


Nachfolgend werden die Neuerungen des Erlasses sowie<br />

Grundzüge der Steuerbescheinigung erläutert.<br />

2. Grundsätze in der Übersicht<br />

<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

Für <strong>Kapitalerträge</strong>, die nach § 43 Abs. 1 EStG dem Steuerabzug<br />

unterliegen, ist dem Anleger unabhängig von der Vornahme<br />

eines Steuerabzugs auf Verlangen eine Steuerbescheini-<br />

gung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen.<br />

Dabei sind folgende Besonderheiten zu beachten:<br />

Gemeinschaftskonten: Wird <strong>für</strong> Ehegatten ein gemeinschaftliches<br />

Konto oder Depot unterhalten, lautet die Steuerbescheinigung<br />

auf den Namen beider Ehegatten. Für die<br />

auf ihren eigenen Namen lautenden Konten / Depots erhalten<br />

die Ehegatten separate <strong>Steuerbescheinigungen</strong>. Gleiches<br />

gilt <strong>für</strong> Gemeinschaftskonten / -depots von eheähnlichen<br />

Lebensgemeinschaften sowie von eingetragenen Lebenspartnern.<br />

Bei Personengemeinschaften, bei denen<br />

über die steuerliche Zurechnung der Erträge und Steuerabzugsbeträge<br />

grundsätzlich im Rahmen der gesonderten<br />

Feststellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. des §<br />

180 Abs. 1 Nr. 2a AO entschieden wird, wird die Bescheinigung<br />

auf den Namen der Gemeinschaft ausgestellt.<br />

Depotverwahrung: Liegen im Wertpapierdepot Aktien, <strong>für</strong><br />

die die Dividende nicht durch das Kreditinstitut, sondern<br />

unmittelbar durch die ausschüttende Körperschaft an den<br />

Anteilseigner ausgezahlt wird, sind diese Ausschüttungen<br />

in die Bescheinigung des Kreditinstituts nicht aufzunehmen.<br />

Hier<strong>für</strong> hat die Körperschaft eine gesonderte Steuerbescheinigung<br />

auszustellen.<br />

Depotinhaber: Das Kreditinstitut, bei dem ein Wertpapierdepot<br />

unterhalten wird, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte<br />

davon ausgehen, dass der Depotinhaber Anteilseigner<br />

oder Gläubiger der <strong>Kapitalerträge</strong> ist. Ist dem<br />

Kreditinstitut bekannt, dass der Depotinhaber nicht der<br />

steuerliche Anteilseigner ist, darf es eine Steuerbescheinigung<br />

auf den Namen des Depotinhabers nicht ausstellen.<br />

Nießbrauch / Treuhand: Weiß das Kreditinstitut von einer<br />

Nießbrauchbestellung oder einem Treuhandverhältnis,<br />

nicht aber, ob der Depotinhaber Anteilseigner ist, darf die<br />

Steuerbescheinigung auf den Namen des Depotinhabers<br />

mit dem entsprechenden Hinweis „Nießbrauchdepot“,<br />

„Treuhanddepot“ ausgestellt werden. In diesen Fällen muss<br />

das Finanzamt, bei dem die Anrechnung beantragt wird,<br />

nach Vorlage der Steuerbescheinigung prüfen, wem die<br />

<strong>Kapitalerträge</strong> steuerlich zuzurechnen sind.<br />

- 3 -<br />

Anderkonto: Bei diesen Verbindungen von Rechtsanwälten,<br />

Notaren oder Angehörigen der wirtschaftsprüfenden<br />

oder steuerberatenden Berufe gilt dieselbe Regelung wie<br />

bei einem Treuhandverhältnis mit dem Zusatz „Anderkonto“<br />

/ „Anderdepot“.<br />

3. Die Sichtweise der Verwaltung<br />

3.1. Umfang der zu bescheinigenden Angaben<br />

Für die Bescheinigung der Angaben sind die amtlich vorgeschriebenen<br />

Muster I bis Muster III zu verwenden. Nach Inhalt,<br />

Aufbau und Reihenfolge der Angaben darf von ihnen nicht<br />

abgewichen werden. Bei Lebensversicherungsunternehmen ist<br />

zusätzlich die Versicherungs-Nr. anzugeben.<br />

Ist ein im amtlichen Muster enthaltener Sachverhalt nicht gegeben<br />

(z.B. wurden keine Veräußerungsgeschäfte mit Aktien<br />

getätigt, keine ausländische Steuer entrichtet), kann die entsprechende<br />

Zeile entfallen. Bei Muster III kann die Tabelle im<br />

Falle der zusammengefassten Bescheinigung bezüglich der<br />

<strong>Kapitalerträge</strong> i.S. des § 43 Abs. 1 Nr. 1, 1a EStG auch ans<br />

Ende des amtlichen Musters verschoben werden.<br />

Sind in der Steuerbescheinigung die <strong>Kapitalerträge</strong> und die<br />

anrechenbare Kapitalertragsteuer zu niedrig ausgewiesen,<br />

kann von einer Berichtigung der Steuerbescheinigung nach §<br />

45a Abs. 6 EStG abgesehen werden, wenn eine ergänzende<br />

Bescheinigung ausgestellt wird. Ist eine Bescheinigung zurückzufordern<br />

und wird die zurückzufordernde Bescheinigung nicht<br />

innerhalb eines Monats an den Aussteller zurückgegeben, hat<br />

das Kreditinstitut das <strong>für</strong> die Veranlagung des Kunden zuständige<br />

Finanzamt zu benachrichtigen. Handelt es sich um einen<br />

Steuerausländer, ist bei Dividendenzahlungen sowie bei weiteren<br />

Erträgen i.S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a und 2 EStG<br />

bei ausgestelltem Muster III das Bundeszentralamt <strong>für</strong> Steuern<br />

(BZSt) zu benachrichtigen.<br />

Einzelsteuerbescheinigungen dürfen auf der <strong>für</strong> den Gläubiger<br />

der <strong>Kapitalerträge</strong> bestimmten Mitteilung über die Gutschrift der<br />

Dividenden, Zinsen usw. erteilt werden. Für die Angabe des<br />

Schuldners reicht die übliche Kurzbezeichnung in Verbindung<br />

mit der Angabe der Wertpapier-Kenn-Nummer. oder der ISIN-<br />

Nr. aus.<br />

3.2. Steuerbescheinigung <strong>für</strong> Privatkonten<br />

Grundsätzlich darf nur eine einzige Jahressteuerbescheinigung<br />

ausgestellt werden.<br />

Das Kreditinstitut hat die Höhe der <strong>Kapitalerträge</strong> nach Verlustverrechnung<br />

und vor Berücksichtigung des Sparer-


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

Pauschbetrags (nur positiver Saldo) anzugeben. Bei negativer<br />

Saldogröße erfolgt der Ausweis in den entsprechenden Zeilen<br />

<strong>für</strong> allgemeine Verluste oder Aktienveräußerungsverluste, sofern<br />

ein Antrag auf Verlustbescheinigung gestellt wird. Grundsätzlich<br />

sind alle Arten von <strong>Kapitalerträge</strong>n in einer Gesamtsumme<br />

enthalten. Es wird nicht nach der Quelle der <strong>Kapitalerträge</strong><br />

unterschieden.<br />

Laufende Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen<br />

sind nicht enthalten. Bei Veräußerung/Rückgabe<br />

von ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen<br />

sind akkumulierte Erträge von der bescheinigten<br />

Summe der <strong>Kapitalerträge</strong> abzuziehen. Hierdurch kann die<br />

Summe der <strong>Kapitalerträge</strong> auch negativ werden. Diese sind in<br />

Zeile 12 der Anlage KAP zu erfassen.<br />

Entspricht das Geschäftsjahr des Investmentvermögens<br />

dem Kalenderjahr, sind die ausschüttungsgleichen Erträge<br />

des letzten Geschäftsjahres im Vorjahr zu versteuern.<br />

nicht mit dem Kalenderjahr und liegt das Geschäftsjahresende<br />

zwischen Jahresanfang und dem Zeitpunkt der Veräußerung<br />

bzw. Rückgabe eines Anteils, sind die gemäß §<br />

2 Abs. 1 Satz 2 InvStG zum Geschäftsjahresende fiktiv zufließenden<br />

Erträge <strong>Kapitalerträge</strong> des Veräußerungs- oder<br />

Rückgabejahres. Sie sind - sofern die Investmentgesellschaft<br />

die Erträge bekanntgemacht hat - in der Steuerbescheinigung<br />

im nachrichtlichen Teil unter „Höhe der ausschüttungsgleichen<br />

Erträge aus ausländischen thesaurierenden<br />

Investmentvermögen“ auszuweisen und in Zeile 17<br />

der Anlage KAP zu erfassen.<br />

Erträge aus Lebensversicherungsverträgen sind nicht einzubeziehen,<br />

bei denen die Auszahlung nach zwölf Jahren Vertragslaufzeit<br />

und Vollendung des 60. Lebensjahres (bei Vertragsabschlüssen<br />

nach dem 31. Dezember 2011 62. Lebensjahr) erfolgt,<br />

wenn also die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine hälftige Besteuerung<br />

nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG gegeben sind. Maßgeblich<br />

<strong>für</strong> den Kapitalertragsteuerabzug ist <strong>für</strong> sog. Neuverträge<br />

- Vertragsabschluss ab dem 1. Januar 2005 - der Unterschiedsbetrag<br />

zwischen der Versicherungsleistung im Erlebensfall<br />

und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge. Für Altverträge<br />

sind es die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen<br />

Zinsen aus den Sparanteilen.<br />

3.3. Besonderheiten <strong>für</strong> <strong>Kapitalerträge</strong>:<br />

Der Gewinn i.S. des § 20 Abs. 2 EStG ist die Summe der<br />

positiven, uneingeschränkt verrechenbaren Gewinne zuzüglich<br />

der positiven Differenz zwischen Aktiengewinnen<br />

und -verlusten. Gewinne aus dem Verkauf von Lebensversicherungsverträgen<br />

werden hier nicht angegeben, da hierauf<br />

keine Kapitalertragsteuer erhoben wird.<br />

- 4 -<br />

Der Gewinn aus Aktienveräußerungen i.S. des § 20 Abs. 2<br />

Satz 1 Nr. 1 EStG ist gesondert auszuweisen; berechnet<br />

wird der positive Unterschiedsbetrag zwischen Aktiengewinnen<br />

und -verlusten.<br />

Zu Stillhalterprämien, die <strong>für</strong> die Einräumung von Optionen<br />

vereinnahmt werden, siehe den BMF-Anwendungserlass<br />

zur Abgeltungsteuer (9.10.2012, IV C 1 - S 2252/10/10013,<br />

BStBl I 2012, 953, Rz. 25). Werden Stillhalterprämien vereinnahmt,<br />

unterliegen diese in diesem Zeitpunkt dem Kapitalertragsteuerabzug.<br />

Schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft<br />

ab, sind die gezahlten Prämien und die damit<br />

im Zusammenhang angefallenen Nebenkosten zum<br />

Zeitpunkt der Zahlung als negativer Kapitalertrag in den<br />

sog. Verlustverrechnungstopf i.S. des § 43a Abs. 3 Satz 2<br />

EStG einzustellen. Gleiches gilt, wenn die im Zusammenhang<br />

mit erhaltenen Prämien angefallenen Nebenkosten<br />

die vereinnahmten Stillhalterprämien mindern,<br />

Die Erträge <strong>für</strong> Inhaber der Kaufoption können im Rahmen<br />

der Veranlagung im Hinblick auf eine Verrechnung mit Altverlusten<br />

gemäß § 22 Nr. 3 Satz 5 und 6 oder § 23 Abs. 3<br />

Satz 9 und 10 EStG wahlweise genutzt werden. Die Reihenfolge<br />

des Ausweises in der Steuerbescheinigung spielt<br />

keine Rolle.<br />

Erträge aus nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Lebensversicherungen<br />

(Vertragslaufzeit zwölf Jahre, Vollendung<br />

des 60./62. Lebensjahres) sind gesondert auszuweisen.<br />

Es ist zu beachten, dass das Versicherungsunternehmen<br />

als Euro-Betrag immer den Unterschiedsbetrag in voller<br />

Höhe zu bescheinigen hat. Solche Erträge können jedoch<br />

erst im Jahr 2017 zufließen.<br />

Die Ersatzbemessungsgrundlage ist als Bruttobetrag vor<br />

Berücksichtigung von Verlusten und Freistellungsauftrag<br />

anzugeben. Sie wird unabhängig von einem Kapitalertragsteuerabzug<br />

ausgewiesen.<br />

Das Kreditinstitut hat auf Antrag des Steuerpflichtigen die<br />

Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes zu bescheinigen,<br />

um ihm im Rahmen der Veranlagung bei seinem Finanzamt<br />

eine Verrechnung mit anderen <strong>Kapitalerträge</strong>n (beispielsweise<br />

solche, die bei einem anderen Kreditinstitut erzielt<br />

wurden) zu ermöglichen. Dabei ist zwischen Verlusten<br />

aus der Veräußerung von Aktien und sonstigen Verlusten<br />

zu unterscheiden.<br />

Sind am 31. Dezember im Depot ausländische thesaurierende<br />

Investmentfonds vorhanden, ist dies zu bescheinigen.<br />

Sind im Zeitpunkt der Erstellung der Bescheinigung<br />

noch nicht alle Erträge bekannt gemacht, ist der Anleger


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

hierauf und auf die Verpflichtung zur Erklärung sämtlicher<br />

Erträge im Rahmen der Steuererklärung ausdrücklich hinzuweisen.<br />

Investmentvermögen, deren Erträge im Zeitpunkt der Erstellung<br />

der Steuerbescheinigung nicht bekannt sind, sind<br />

unter „Im Zeitpunkt der Erstellung dieser Bescheinigung<br />

waren nicht alle Erträge der <strong>für</strong> Sie im Bescheinigungszeitraum<br />

verwahrten ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen<br />

bekannt…“ in tabellarischer Form aufzuführen.<br />

Die bekannt gemachten ausländischen Steuern dürfen<br />

nicht in der Zeile „Summe der anrechenbaren noch nicht<br />

angerechneten ausländischen Steuer“ im Hauptteil der<br />

Steuerbescheinigung ausgewiesen werden, sondern nur im<br />

nachrichtlichen Teil unter der neuen Zeile „Hierauf entfallende<br />

anrechenbare ausländische Steuer“.<br />

Hinweis: Zur Anrechnung und Erstattung von Kapitalertragsteuer<br />

bei Anteilen an Investmentfonds siehe OFD Frankfurt,<br />

18.11.2011, S 2400 A - 36 - St 54.<br />

Die Regelungen zur Aufteilung, Bescheinigung und Anrechnung<br />

der Kapitalertragsteuer sind <strong>für</strong> den auf die Kapitalertragsteuer<br />

erhobenen Solidaritätszuschlag entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

Bei Gemeinschaftskonten von Ehegatten ist die einbehaltene<br />

Kirchensteuer anteilsmäßig gesondert auszuweisen.<br />

Bei Zugehörigkeit der Ehegatten zur gleichen Religionsgemeinschaft<br />

ist nur eine Summe auszuweisen.<br />

Ausländische Quellensteuern werden einschließlich der<br />

fiktiven Quellensteuer, soweit sie ohne Einschränkung angerechnet<br />

werden darf, ausgewiesen. In der Summe der<br />

anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen<br />

Quellensteuern darf die fiktive Quellensteuer mit besonderen<br />

Anrechnungsvoraussetzungen nicht enthalten sein. Eine<br />

Übersicht über anrechenbare ausländische Quellensteuern<br />

findet sich unter :<br />

http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Auslaendische_Qu<br />

ellensteuer/auslaendi-sche_quellensteuer_node.html.<br />

Ein negativer Quellensteuerbetrag, der zu einer Nachbelastung<br />

von Kapitalertragsteuer geführt hat, ist als negativer<br />

Betrag in der Zeile „Summe der angerechneten ausländischen<br />

Steuer“ auszuweisen. Im Falle eines negativen<br />

Quellensteuertopfes sind Beträge, die beim Steuerabzug<br />

nicht berücksichtigt werden konnten, als negative Beträge<br />

auszuweisen.<br />

Im Falle von noch anrechenbarer noch nicht angerechneter<br />

Quellensteuer hat das Kreditinstitut auf die Veranlagungs-<br />

- 5 -<br />

pflicht nach § 32d Abs. 3 EStG in der Steuerbescheinigung<br />

hinzuweisen.<br />

Keine Änderungen ergeben sich zu folgenden Sachverhalten:<br />

Gemeinschaftskonten<br />

Nießbrauchbestellung<br />

Treuhandverhältnis<br />

Notar-Anderkonten<br />

Nichtveranlagungs-Bescheinigung<br />

Mietkautionskonten,<br />

Instandhaltungsrücklagen von Wohnungseigentümergemeinschaften<br />

Gemeinschaftskonten bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften<br />

Gemeinschaftskonten bei eingetragenen Lebenspartnern<br />

Die Ausführungen zur Veräußerung/Rückgabe von Anteilen an<br />

ausländischen thesaurierenden Investmentfonds und ausschüttungsgleiche<br />

Erträge sind sinngemäß bei Muster III anzuwenden.<br />

Für betriebliche Einkünfte und <strong>Kapitalerträge</strong> bei Einkünften aus<br />

Vermietung und Verpachtung von Personengesellschaften und<br />

Einzelunternehmen ist entsprechend den Regelungen <strong>für</strong> Körperschaften<br />

im Rahmen der Abgeltungsteuer in bestimmten<br />

Fällen kein Steuerabzug vorzunehmen, falls der Steuerpflichtige<br />

eine entsprechende Option (§ 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 EStG)<br />

ausübt. In diesen sowie in den übrigen Fällen des § 43 Abs. 2<br />

EStG sind die Erträge nicht in der Steuerbescheinigung auszuweisen.<br />

Bei Erträgen aus Investmentfonds darf eine Steuerbescheinigung<br />

<strong>für</strong> beschränkt Steuerpflichtige nur insoweit erteilt werden,<br />

wie diese Erträge aus inländischen Dividenden bzw. Gewinnausschüttungen<br />

i. S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 1a EStG<br />

oder aus inländischen Grundstücken stammen.<br />

3.4. Systematik <strong>für</strong> Erträge aus ausländischen<br />

thesaurierenden Investmentfonds<br />

Der Ausweis von Erträgen aus ausländischen thesaurierenden<br />

Investmentfonds gestaltet sich im Rahmen der Abgeltungsteuer<br />

als besonders schwierig, weil die steuerpflichtigen ausschüttungsgleichen<br />

Erträge dem Anleger zum Geschäftsjahresende<br />

des Fonds zwar steuerlich als zugeflossen gelten. Jedoch kann


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

zum steuerlichen Zuflusszeitpunkt mangels Geldfluss keine<br />

abgeltende Kapitalertragsteuer einbehalten werden, wodurch<br />

diese Erträge immer erklärungspflichtig sind. Bei Verkauf oder<br />

Rückgabe der Anteile muss die inländische Bank des Anlegers<br />

auf die ausschüttungsgleichen Erträge der Vergangenheit Kapitalertragsteuer<br />

einbehalten. Diese wird in der Einkommensteuerveranlagung<br />

des Verkaufs-/Rückgabejahres auf die Einkommensteuerschuld<br />

des Anlegers angerechnet, wenn die ausschüttungsgleichen<br />

Erträge in der Historie steuerlich erfasst<br />

sind.<br />

<strong>Steuerbescheinigungen</strong> weisen ausdrücklich darauf hin, ob der<br />

Anleger am 31.12. des bescheinigten Jahres Anteile an ausländischen<br />

thesaurierenden Investmentvermögen besitzt - entweder<br />

werden die erklärungspflichtigen ausschüttungsgleichen<br />

Erträge benannt oder darauf hingewiesen, dass der Bank die<br />

Erträge zum Ausstellungszeitpunkt der Steuerbescheinigung<br />

nicht bekannt sind, wobei auf die Erklärungspflicht der Erträge<br />

ausdrücklich hingewiesen wird.<br />

Im aktualisierten BMF-Schreiben gibt es in Bezug auf ausländische<br />

thesaurierende Investmentfonds einige Änderungen:<br />

Neben den ausschüttungsgleichen Erträgen werden<br />

auch die Mehr- und Mindestbeträge aus intransparenten<br />

Fonds in die Bescheinigung aufgenommen.<br />

Fonds, deren Erträge im Zeitpunkt der Erstellung der<br />

Steuerbescheinigung nicht bekannt sind, sind in tabellarischer<br />

Form aufzuführen: „Im Zeitpunkt der Erstellung<br />

dieser Bescheinigung waren nicht alle Erträge der<br />

<strong>für</strong> Sie im Bescheinigungszeitraum verwahrten ausländischen<br />

thesaurierenden Investmentvermögen bekannt“,<br />

mit Fondsbezeichnung, ISIN und Anzahl der<br />

Anteile. Mit dieser Auflistung kann der Anleger seiner<br />

Erklärungspflicht einfacher nachkommen, da er nicht<br />

mehr in anderen Unterlagen, wie etwa den Erträgnisaufstellungen,<br />

ermitteln muss, <strong>für</strong> welche Fonds er die<br />

Erträge noch anzeigen muss.<br />

Hängen mit den erklärungspflichtigen ausschüttungsgleichen<br />

Erträgen auch ausländische Quellensteuern<br />

zusammen, werden diese auf die Einkommensteuer<br />

des Anlegers angerechnet. Bei ausländischen thesaurierenden<br />

Fonds können sie aber nicht durch das inländische<br />

depotführende Kreditinstitut berücksichtigt<br />

und daher nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung<br />

geltend gemacht werden. Inländische Banken<br />

weisen ausschüttungsgleichen Erträge in der<br />

Steuerbescheinigung als „anrechenbare, noch nicht<br />

angerechnete ausländische Steuern” zur Anlage KAP<br />

aus. Werden sie nicht in der Steuerbescheinigung aufgeführt,<br />

können sie anhand der veröffentlichten Be-<br />

- 6 -<br />

steuerungsgrundlagen im elektronischen Bundesanzeiger<br />

recherchiert werden. Hierzu regelt das BMF-<br />

Schreiben in Rn. 33 zum Muster I der Steuerbescheinigung:<br />

Die von einem ausländischen thesaurierenden<br />

Investmentvermögen bekannt gemachten ausländischen<br />

Steuern dürfen nicht in der Zeile „Summe der<br />

anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen<br />

Steuer” im Hauptteil der Steuerbescheinigung<br />

ausgewiesen werden, sondern nur im nachrichtlichen<br />

Teil der Steuerbescheinigung unter der neuen Zeile<br />

„Hierauf entfallende anrechenbare ausländische Steuer”.<br />

Damit ist bei allen Kreditinstituten eine gleichmäßige<br />

Bescheinigungspr<strong>axis</strong> gewährleistet.<br />

Werden Anteile an ausländischen thesaurierenden<br />

Fonds über inländische Banken zurückgegeben oder<br />

veräußert, muss die Bank auf die ausschüttungsgleichen<br />

Erträge der Vergangenheit Kapitalertragsteuer<br />

einbehalten. Hierdurch kommt der Steuerabzug im<br />

Nachhinein. Bemessungsgrundlage <strong>für</strong> den Kapitalertragsteuerabzug<br />

sind die besitzzeitanteiligen ausschüttungsgleichen<br />

Erträge, sofern die Bank den Fonds erworben<br />

und seitdem verwahrt hat oder ihr im Rahmen<br />

eines Depotübertrags die Anschaffungsdaten nachgewiesen<br />

wurden. Ansonsten bilden alle ab 1994 als zugeflossen<br />

geltenden ausschüttungsgleichen Erträge<br />

die Bemessungsgrundlage <strong>für</strong> den Steuerabzug - unabhängig<br />

von der Besitzzeit.<br />

Hinweis: Zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer bei Investmentvermögen<br />

umfassend das weitere BMF-Schreiben vom 17.12.2012,<br />

BStBl I 2013, 54.


Rolfjosef Hamacher<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt <strong>für</strong> Steuerrecht,<br />

Fon 0221/47 43 471<br />

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<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

Ansprechpartner<br />

- 7 -<br />

Joachim Dahm<br />

Rechtsanwalt<br />

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Fax 021/47 43 499<br />

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Solvency Fabrik GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

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Die Ausführungen in dieser Publikation sollen einer allgemeinen Information dienen. Ein Anspruch auf Vollständigkeit kann aufgrund der Komplexität<br />

der behandelten Themen nicht erhoben werden; ebenso wird eine einzelfallbezogene Beratung hierdurch nicht ersetzt. Die Einheiten der <strong>axis</strong>-Beratungsgruppe<br />

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