Kapitalanlage und Steuern - axis RECHTSANWÄLTE
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<strong>Kapitalanlage</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> Themenbrief 3/2013<br />
Aktuelle Gerichtsurteile zur Geldanlage<br />
2: Weitere Entscheidungen zu § 20 EStG<br />
14.01.2013<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1. Einführung .................................................................................................................................................................................... 3<br />
2. Kapitaleinkünfte nach §§ 20, § 32d EStG ..................................................................................................................................... 3<br />
2.1. Wertloser Verfall von Optionen <strong>und</strong> Wertpapieren ............................................................................................................ 3<br />
2.1.1. Termingeschäfte .......................................................................................................................................................... 3<br />
2.1.2. Zertifikate ..................................................................................................................................................................... 3<br />
2.2. Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit Aktien ................................................................................... 4<br />
2.3. Zinsen auf dem Sperrkonto ............................................................................................................................................... 5<br />
2.4. Zufluss bei Novation .......................................................................................................................................................... 5<br />
2.5. Konkurrenz von Einkommen- <strong>und</strong> Schenkungsteuer bei zinsloser Forderung .................................................................. 5<br />
2.6. Währungskursschwankungen bei Fremdwährungsdarlehen ............................................................................................. 5<br />
2.7. Anlegerverluste bei Bonitätsverschlechterung ................................................................................................................... 6<br />
2.8. Ausnahme vom pauschalen Abgeltungsteuersatz ............................................................................................................. 6<br />
2.9. Kauf von gebrauchter Lebensversicherung ....................................................................................................................... 6<br />
2.10. Steuerpflicht bei Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht ............................................................................................... 7<br />
2.11. Verlust aus der Rückzahlung einer Inhaberschuldverschreibung ...................................................................................... 7<br />
2.12. Werbungskosten bei fremdfinanzierten Zerobonds ........................................................................................................... 7
<strong>axis</strong>-Themenbrief „<strong>Kapitalanlage</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>“<br />
2.13. Gutschriften <strong>und</strong> Zahlungen eines Anlagebetrügers.......................................................................................................... 7<br />
2.14. Spin-Off ............................................................................................................................................................................. 7<br />
2.15. Vorfälligkeitsentschädigung sind keine Werbungskosten .................................................................................................. 8<br />
2.16. Zinsen aus Kapitallebensversicherungen einer GbR ......................................................................................................... 8<br />
2.17. Kapitalertragsteuer beim als Eigenbetrieb geführter Betrieb gewerblicher Art .................................................................. 8<br />
2.18. Zahlungen für Pflichtteilsverzicht enthalten keinen Zinsanteil ........................................................................................... 8<br />
2.19. Zinsen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz .................................................................................................................... 8<br />
2.20. Aktien zum Ausgleich einer Zugewinnforderung ............................................................................................................... 9<br />
2.21. Keine Gewerblichkeit auch bei häufigen Börsengeschäften .............................................................................................. 9<br />
2.22. Abgrenzung <strong>Kapitalanlage</strong> zu gewerblicher Tätigkeit ........................................................................................................ 9<br />
2.23. Strategieentgelt eines Kapitalanlegers ist nicht als Werbungskosten abziehbar ............................................................... 9<br />
2.24. Schädliche Darlehenspolice ............................................................................................................................................ 10<br />
2.25. Depot- <strong>und</strong> Verwaltungsgebühren als Werbungskosten .................................................................................................. 12<br />
2.26. Kein Werbungskostenabzug bei ertraglosen Wertpapieren ............................................................................................. 12<br />
2.27. Keine Steuerfreiheit für Zinsen bei Regelung offener Vermögensfragen......................................................................... 12<br />
2.28. Partiarisches Darlehen .................................................................................................................................................... 12<br />
2.29. Zahlungen für Erb- <strong>und</strong> Pflichtteilsverzicht ...................................................................................................................... 13<br />
2.30. Einkünfteerzielungsabsicht .............................................................................................................................................. 13<br />
2.31. Einlösung von Tafelpapieren ........................................................................................................................................... 13<br />
2.32. Gebühren für eine Lebensversicherungen ...................................................................................................................... 13<br />
2.33. Zahlungen einer Familienstiftung an Familienangehörige ............................................................................................... 14<br />
2.34. Voraussetzungen für ein steuerliches Treuhandverhältnis .............................................................................................. 14<br />
2.35. Zurechnung von Kapitaleinnahmen ................................................................................................................................. 15<br />
2.36. Provisionen bei ringweiser Vermittlung von Lebensversicherungen ................................................................................ 15<br />
2.37. Werbungskosten bei kreditfinanziertem Aktienkauf ......................................................................................................... 15<br />
2.38. Vorfinanzierung für ein Policendarlehen .......................................................................................................................... 15<br />
2.39. Werbungskostenabzug bei Verwaltungsgebühren .......................................................................................................... 16<br />
2.40. Sparer haben kein steuerliches Arbeitszimmer ............................................................................................................... 16<br />
2.41. Werbungskosten für Schuldzinsen zur Finanzierung von Versicherungsbeiträgen ......................................................... 16<br />
2.42. Zufluss von Kapitaleinnahmen ........................................................................................................................................ 16<br />
2.43. Zurechnung von Treuhandkonten.................................................................................................................................... 16<br />
2.44. Zurechnung der Zinsen im Erbfall.................................................................................................................................... 16<br />
2.45. Börsenzeitungen als Werbungskosten ............................................................................................................................ 16<br />
2.46. Differenzausgleich zwischen Zins- <strong>und</strong> Währungsswap .................................................................................................. 17<br />
- 2 -
<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „<strong>Kapitalanlage</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>“<br />
1. Einführung<br />
Bei der Besteuerung der Kapitalerträge nach §§ 20 <strong>und</strong> 23<br />
EStG <strong>und</strong> dem InvStG gelingt in einer Reihe von Fällen nicht<br />
immer sofort der Durchblick. Ähnlich sieht es bei der Behandlung<br />
nach dem ErbStG aus. Das liegt vor allem an der Vielzahl<br />
von verschiedenen Produkten. Hinzu kommen noch die Sonderbestimmungen<br />
zu Zinsabschlag, Quellen- oder Kapitalertragsteuer<br />
<strong>und</strong> die Behandlung von Investmentfonds.<br />
Nachfolgend erfolgt im Überblick eine Kurzdarstellung der wichtigsten<br />
Urteile von BFH, EuGH, BVerfG, BGH <strong>und</strong> FG, die seit<br />
dem 1.1.2010 veröffentlicht worden sind. Die Auflistung ist<br />
thematisch unterteilt <strong>und</strong> gibt die jeweilige Thematik des<br />
Schreibens in einem kurzen Tenor wider. Der erste Teil beschäftigt<br />
sich mit den Einkünften aus § 20 EStG, der nachfolgende<br />
zweite Teil mit Spekulationsgeschäften i.S.d. § 23 EStG<br />
<strong>und</strong> der dritte <strong>und</strong> letzte Teil mit Entscheidungen zu anderen<br />
Gebieten der Geldanlage wie Investmentfonds, Werbungskosten,<br />
der Erbschaft- <strong>und</strong> Schenkungsteuer sowie zur AO.<br />
Noch nicht dabei sind Urteile zu den neuen Regeln der Abgeltungsteuer,<br />
dafür ist es noch zu früh. Allerdings haben eine<br />
Reihe der nachfolgend aufgeführten Urteile bereits Auswirkungen<br />
auf den Systemwechsel.<br />
2. Kapitaleinkünfte nach §§ 20, § 32d EStG<br />
2.1. Wertloser Verfall von Optionen <strong>und</strong> Wertpapieren<br />
Der BFH hatte sich recht unterschiedlich innerhalb kürzester<br />
Zeit zu diesem Thema geäußert<br />
bestimmten Basispreis abhängt, also alle Optionen sowie Optionsgeschäfte<br />
als Derivate <strong>und</strong> Optionsscheine als Wertpapiere<br />
als Finanztermingeschäfte. Das Recht wird beendigt, wenn es<br />
zu einem Differenzausgleich führt. Dies kann geschehen, indem<br />
das Basisgeschäft durchgeführt wird <strong>und</strong> der aus dem Termingeschäft<br />
Verpflichtete die entsprechenden Basiswerte liefert.<br />
Kommt es aber - wie bei Derivat-Geschäften üblicherweise<br />
nicht zu einem Basisgeschäft, wird es durch einen Barausgleich<br />
beendet. Dieser Barausgleich erfasst auch eine negative Differenz<br />
als Verlust (bereits BFH, Urteil vom 13.2.2008, IX R 68/07,<br />
BStBl II 2008, 522).<br />
So verhält es sich, wenn eine Option wertlos wird, weil der Wert<br />
eines Bezugsobjekts oder einer sonstigen Referenzgröße zum<br />
Fälligkeitszeitpunkt vom festgelegten Betrag (dem Basiswert)<br />
negativ abweicht. Dieser Nachteil (negative Differenzausgleich)<br />
beruht ebenso wie der entsprechende Vorteil (positive Differenzausgleich)<br />
allein auf den Wertverhältnissen des Basisgeschäfts.<br />
Zunächst steuerbar ist der positive Differenzausgleich oder der<br />
durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte<br />
Geldbetrag oder Vorteil als Gewinn. Steuerbar ist folgerichtig<br />
aber auch eine negative Differenz oder ein Nachteil. Das EStG<br />
verlangt kein wirtschaftlich sinnloses Verhalten, sondern besteuert<br />
nach dem Gr<strong>und</strong>satz der Leistungsfähigkeit. Die ist aber<br />
um die aufgewandten Optionsprämien gemindert - negativer<br />
Differenzausgleich oder Nichtausübung der Option.<br />
Folge: Das Recht auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag<br />
oder Vorteil wird auch dann i.S. von § 23 EStG beendet, wenn<br />
ein durch das Basisgeschäft indizierter negativer Differenzausgleich<br />
durch Nichtausüben der Forderung aus dem Termingeschäft<br />
vermieden wird.<br />
2.1.1. Termingeschäfte<br />
Prämien wertlos gewordener Optionen als Werbungskosten<br />
sind bei einem Termingeschäft gemäß § 23 EStG a.F. zu berücksichtigen.<br />
Das Recht auf einen Differenzausgleich wird<br />
auch dann beendet, wenn ein durch das Basisgeschäft indizierter<br />
negativer Differenzausgleich durch Nichtausüben der wertlosen<br />
Forderung aus dem Termingeschäft vermieden wird<br />
(26.9.2012, IX R 50/09 <strong>und</strong> IX R 12/11). Termingeschäfte sind<br />
private Veräußerungsgeschäfte, durch die der Anleger einen<br />
Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen<br />
Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt,<br />
sofern der Zeitraum zwischen Erwerb <strong>und</strong> Beendigung des<br />
Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil<br />
nicht mehr als ein Jahr beträgt.<br />
Termingeschäfte sind nach §§ 2 WpHG <strong>und</strong> 1 Abs. 11 Satz 2<br />
KWG Fest- oder Optionsgeschäfte, deren Preis von einem<br />
Hinweis: Der BFH entwickelt seine Rechtsprechung in diesem Sinne<br />
fort. Sollte das BMF abweichend zu verstehen sein, kann dem nicht<br />
gefolgt werden. Eine Aufforderung zum Beitritt hält er indes insbesondere<br />
wegen des ausgelaufenen Rechts nicht für angemessen.<br />
Aufwendungen für den Erwerb der Optionen werden als Erwerbsaufwand<br />
bei den Einkünften aus Veräußerungsgeschäften<br />
berücksichtigt.<br />
2.1.2. Zertifikate<br />
Erwerbsaufwendungen für verfallene Termingeschäfte <strong>und</strong> im<br />
Zusammenhang mit dem Erwerb eines Knock-Out-Zertifikats<br />
sind ohne steuerrechtliche Bedeutung, wenn der Erwerber das<br />
darin verbriefte Recht auf Differenzausgleich nicht innerhalb<br />
eines Jahres ausübt oder veräußert, sondern es - aus welchen<br />
Gründen auch immer - verfallen lässt. Die Steuerbarkeit des<br />
Verlusts ergibt sich nicht schon aus § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4<br />
- 3 -
<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „<strong>Kapitalanlage</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>“<br />
Satz 2 EStG wonach Zertifikate, die Aktien vertreten <strong>und</strong> Optionsscheine<br />
als Termingeschäfte im Sinne des Satzes 1 gelten.<br />
Die Norm erfasst Zertifikate unabhängig davon, ob sie die Voraussetzungen<br />
eines Termingeschäfts erfüllen. Die Vorschrift<br />
betrifft aber keine Zertifikate auf einen Index (z.B. auf den<br />
Goldpreis), sondern entsprechend ihres Wortlauts nur solche,<br />
die Aktien vertreten. Damit nimmt das EStG die Formulierung<br />
des § 2 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) auf.<br />
Der Verlust ist auch nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2<br />
EStG steuerbar. Mit dem Termingeschäft erfasst diese Vorschrift<br />
einen "Differenzausgleich oder einen durch den Wert<br />
einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder<br />
Vorteil. Es ist schon zweifelhaft, ob die Knock-Out-Zertifikate<br />
überhaupt als Termingeschäfte steuerbar sind. Beim Zertifikat<br />
handelt es sich nicht um ein typisches Termingeschäft, sondern<br />
um ein sog. Kassageschäft, bei dem der Anleger sofort Barvermögen<br />
oder einen Kreditbetrag einsetzen muss. Nach der<br />
ständigen BGH-Rechtsprechung sind Börsentermingeschäfte<br />
standarisierte Verträge, die von beiden Seiten erst zum Ende<br />
der Laufzeit zu erfüllen sind <strong>und</strong> einen Bezug zum Terminmarkt<br />
haben. Indexzertifikate sind regelmäßig keine Börsentermingeschäfte;<br />
sie sind strukturierte Finanzprodukte in der Form einer<br />
Inhaberschuldverschreibung, die den Anspruch des Inhabers<br />
gegen den Emittenten auf Zahlung eines Geldbetrages verbriefen,<br />
dessen Höhe vom Stand der zugr<strong>und</strong>e gelegten Basiswerte<br />
abhängt (BGH 27.9.2011, XI ZR 182/10, NJW 2012, 66 ff.).<br />
Hebelprodukte wie Knock-Out- oder Turbo-Zertifikate sind spezielle<br />
Terminkontrakte. Der Anleger kann sowohl auf steigende<br />
als auch auf fallende Kurse setzen. Wegen der ausgeprägten<br />
Hebelwirkung von Knock-out-Produkten kann er überproportional<br />
an der Entwicklung des Basiswertes partizipieren; die Hebelwirkung<br />
ergibt sich daraus, dass das Hebelprodukt wesentlich<br />
weniger kostet als der Basiswert. Wird ein solches Knockout-Produkt<br />
vorzeitig fällig, weil der Kurs des Basiswertes die<br />
jeweilige Knock-out-Schwelle berührt oder unter- bzw. überschreitet,<br />
verfällt das Wertpapier als wertlos (BFH 14.1.2010, IX<br />
B 146/09, BFH/NV 2010, 869).<br />
Der BFH kann unerörtert lassen, ob er Knock-Out- Vollrisikozertifikate<br />
unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG subsumiert.<br />
Denn jedenfalls hat der Anleger durch das bloße Verfallenlassen,<br />
bei dem es nicht zu einer weiteren Zahlung gekommen ist,<br />
den Tatbestand des Termingeschäfts nicht erfüllt. Den Tatbestand<br />
der Nr. 4 erfüllt indes nur, wer durch die Beendigung des<br />
erworbenen Rechts tatsächlich einen Differenzausgleich erlangt<br />
(BFH 17.4.2007, IX R 40/06, BStBl II 2007, 608). Hieran fehlt<br />
es, wenn der Anleger von seinem Recht auf Differenzausgleich<br />
keinen Gebrauch macht <strong>und</strong> es verfallen lässt (BMF<br />
27.11.2001, IV C 3 -S 2256- 265/01, BStBl I 2001, 986, Tz 18<br />
<strong>und</strong> 23). Das bloße Verfallenlassen, bei dem es zu keiner weiteren<br />
Zahlung kommt, es also bei den Anschaffungskosten der<br />
Berechtigten verbleibt, stellt kein Termingeschäft dar.<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Der Aufwand kann auch nicht als vorab entstandene<br />
Werbungskosten geltend gemacht werden. Zwar können<br />
Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten<br />
berücksichtigt werden, wenn sie anfallen, bevor<br />
mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt<br />
werden. Es fehlt aber an dem hierzu notwendigen<br />
ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang<br />
zwischen den Aufwendungen zum Erwerb des<br />
Zertifikats <strong>und</strong> der Einkunftsart der privaten Veräußerungsgeschäfte.<br />
Die Besteuerung der Termingeschäfte widerspricht<br />
nicht dem Gr<strong>und</strong>satz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit<br />
<strong>und</strong> verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1<br />
GG. Vielmehr ist ihr Ergebnis (kein Abzug der Anschaffungskosten<br />
eines nicht ausgeübten Termingeschäfts<br />
bei Verfall) die folgerichtige Ausprägung der<br />
Systematik.<br />
Damit hält der BFH an seiner Rechtsprechung fest. Es<br />
wäre nicht angemessen, eine jahrelange kontinuierliche<br />
Rechtsprechung, die zur Gr<strong>und</strong>lage der ständigen<br />
Verwaltungspr<strong>axis</strong> geworden ist, nach Auslaufen des<br />
Rechts wieder in Frage zu stellen. Das würde mit Blick<br />
auf viele rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zu<br />
einer eklatant ungleichen steuerrechtlichen Behandlung<br />
führen.<br />
Die entwickelten Maßstäbe gelten für die Auslegung<br />
des § 23 EStG, nicht aber für die Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
nach Einführung der Abgeltungssteuer.<br />
Mit Ausnahme dieses Satzes hat der BFH aber keinen<br />
Hinweis darauf gegeben, wie der wertlose Verfall seit<br />
2009 zu behandeln ist.<br />
Dieser Tenor ergibt sich aus dem Beschluss des BFH vom<br />
24.4.2012 (IX B 154/10, BStBl 2012 II S. 454).<br />
Im Ergebnis hat der BFH die vorstehende restriktive Sichtweise<br />
aber mit der Entscheidung vom 26.9.2012 (oben 2.1.1) aufgegeben.<br />
Vor dem Hintergr<strong>und</strong> der hier interessierenden Gesetzesstellen<br />
existiert nämlich kein Unterschied zwischen Optionen<br />
<strong>und</strong> Zertifikaten.<br />
2.2. Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim<br />
Handel mit Aktien<br />
Bei durch eine Wertpapiersammelbank verwahrten Aktien erfolgt<br />
die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums mit der<br />
schuldrechtlichen Vereinbarung <strong>und</strong> der Gutschrift für das<br />
Wertpapierdepot des Käufers. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an<br />
- 4 -
<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „<strong>Kapitalanlage</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>“<br />
dem die mit Wertpapieren verb<strong>und</strong>enen Kursrisiken <strong>und</strong> -<br />
chancen auf den Erwerber übergehen <strong>und</strong> nach den üblichen<br />
Abläufen beim OTC-Handel die mit den erworbenen Aktien<br />
verb<strong>und</strong>enen Gewinnansprüche regelmäßig nicht mehr entzogen<br />
werden können.<br />
Einem Wertpapierleihgeschäft liegt zivilrechtlich ein Vertrag<br />
über ein Sachdarlehen zu Gr<strong>und</strong>e. Das wirtschaftliche Eigentum<br />
an verliehenen Wertpapieren geht im Fall girosammelverwahrter<br />
Aktien mit der schuldrechtlichen Vereinbarung über die<br />
Wertpapierleihe <strong>und</strong> der Gutschrift im Depot des Entleihers<br />
über (FG Hamburg 24.11.2011, 6 K 22/10).<br />
2.3. Zinsen auf dem Sperrkonto<br />
Betreibt ein Steuerpflichtiger aus einem Urteil die Zwangsvollstreckung<br />
gegen Erbringung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft<br />
<strong>und</strong> vereinbart er mit der Bank als Sicherheit für die<br />
Bürgschaft die Hinterlegung des erstrittenen Geldbetrags auf<br />
einem verzinslichen Sperrkonto, so fließen ihm die Zinsen im<br />
Zeitpunkt der jeweiligen Gutschrift auf dem Sperrkonto zu.<br />
Sowohl das Kapital als auch die Erträge hieraus sind dem wirtschaftlichen<br />
Inhaber des Guthabens zuzurechnen. Der Umstand,<br />
dass ihm das auf dem Konto befindliche Geld zunächst<br />
nicht zur freien Verfügung steht, ändert daran nichts. Diese<br />
Verfügungsbeschränkung beruht auf der freiwilligen Entscheidung,<br />
Geld auf einem Sperrkonto als Sicherheit für die die von<br />
dem Kreditinstitut ausgestellte Bankbürgschaft für den Fall zu<br />
hinterlegen, dass das Prozessaval der Bank in Anspruch genommen<br />
wird. Zur Absicherung wäre gr<strong>und</strong>sätzlich auch jede<br />
andere vom Kreditinstitut als werthaltig erachtete Sicherheit in<br />
Betracht gekommen wäre (BFH 28.9.2011, VIII R 10/08).<br />
2.4. Zufluss bei Novation<br />
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Novation als Zu- bzw.<br />
Abfluss angesehen werden kann, ist maßgeblich, ob die<br />
Schuldumschaffung im Interesse des Gläubigers liegt. Das ist<br />
der Fall, wenn die Belastung des Verrechnungskontos mit den<br />
anfallenden Zinsen im Vorhinein eindeutig vereinbart war, beide<br />
Parteien hinsichtlich der Darlehensgewährung <strong>und</strong> -verzinsung<br />
übereinstimmende Interessen verfolgen <strong>und</strong> der Darlehensnehmer<br />
kreditwürdig ist (BFH 29.8.2012, X B 19/12).<br />
2.5. Konkurrenz von Einkommen- <strong>und</strong> Schenkungsteuer<br />
bei zinsloser Forderung<br />
Mit der Rückzahlung einer länger als ein Jahr gest<strong>und</strong>eten<br />
Forderung fließen auch dann steuerbare Zinsen zu, wenn die<br />
Unverzinslichkeit explizit vereinbart wurde. In diesem Fall ist der<br />
Rückzahlungsbetrag gr<strong>und</strong>sätzlich in einen nicht steuerbaren<br />
Tilgungs- <strong>und</strong> in einen steuerbaren Zinsanteil gemäß § 12 Abs.<br />
3 BewG aufzuteilen. Eine solche unverzinsliche Kapitalforderung<br />
liegt vor, wenn zum einen Zinsen nicht vereinbart werden<br />
<strong>und</strong> zum anderen die Forderung bereits entstanden ist, aber<br />
nicht binnen eines Jahres getilgt wurde.<br />
Allerdings kann in der unentgeltlichen Überlassung einer Kapitalsumme<br />
auf Zeit eine Schenkung i.S. des ErbStG liegen (BFH<br />
31.3.2010, II R 22/09, BStBl 2010 II S. 806). Gegenstand ist die<br />
dem Verzicht auf die eigene Nutzungsmöglichkeit seitens des<br />
Zuwendenden korrespondierende Gewährung der Nutzungsmöglichkeit<br />
durch den Zuwendungsempfänger. Dabei ist für die<br />
Einordnung unerheblich, ob die Überlassung von Kapital zivilrechtlich<br />
eine Schenkung ist. Eine Kapitalüberlassung ist unentgeltlich,<br />
wenn der Erwerb nicht von einer ihn ausgleichenden<br />
Gegenleistung abhängt. Eine sich danach ergebende Unentgeltlichkeit<br />
der Kapitalüberlassung zwischen Ehegatten wird<br />
auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Verzicht auf<br />
Zinsen eine ehebedingte unbenannte Zuwendung ist.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich ist es ausgeschlossen, mit derselben Handlung<br />
sowohl eine freigebige Zuwendung zu verwirklichen (§ 7 ErbStG)<br />
als auch wirtschaftlich am Markt teilzunehmen (§ 2 EStG). In<br />
diesem Fall unterliegt ein <strong>und</strong> derselbe Lebenssachverhalt sowohl<br />
der Einkommen- als auch der Schenkungsteuer. Hie hat die Ertragsbesteuerung<br />
zurückzutreten, weil es an einer Handlung fehlt,<br />
die auf das Erzielen von Einnahmen am Markt gerichtet ist. Wenn<br />
jemand einer anderen Person etwas schenken möchte, ist seine<br />
Handlung gerade keine Erwerbshandlung, denn sie ist nicht auf<br />
einen Hinzuerwerb von Einkommen ausgelegt. Fehlt es jedoch an<br />
der notwendigen Erwerbshandlung, kommt eine Erfassung von<br />
Erträgen als Einkünfte im Sinne des EStG gr<strong>und</strong>sätzlich nicht in<br />
Betracht (BFH 12.9.2011, VIII B 70/09).<br />
Zinsen auf Forderung mit Besserungsschein mit Schenkung<br />
<strong>und</strong> Einkommensteuer<br />
Es steht der Besteuerung als Kapitaleinnahme nach 20 Abs. 1 Nr.<br />
7 EStG von Zinsen auf eine verzinsliche Forderung mit Besserungsschein,<br />
die vor Eintritt des Besserungsfalls unentgeltlich auf<br />
den Steuerpflichtigen übertragen wurde, nicht entgegen, dass der<br />
Zinsbetrag zuvor der Schenkungsteuer im Rahmen des Übertragungsvorgangs<br />
unterlegen hat. Zinsen auf eine verzinsliche Forderung<br />
mit Besserungsschein, die vor Eintritt des Besserungsfalls<br />
unentgeltlich übertragen wurde, sind nur insoweit einkommensteuerlich<br />
dem Übernehmer der Forderung zuzurechnen, wie sie<br />
auf die Zeit nach der Übertragung auf ihn entfallen (FG Saarland<br />
16.11.2011, 1 K 1071/08).<br />
2.6. Währungskursschwankungen bei<br />
Fremdwährungsdarlehen<br />
<br />
Währungskursschwankungen im Privatvermögen gehören<br />
bis zur Einführung der Abgeltungsteuer zum nichtsteuerbaren<br />
Bereich, sofern nicht der Tatbestand eines privaten<br />
Veräußerungsgeschäfts erfüllt ist. Dies gilt auch dann,<br />
wenn der Sparer im Rahmen eines Anlagekonzepts durch<br />
- 5 -
<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „<strong>Kapitalanlage</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>“<br />
häufigen Wechsel zwischen verschiedenen Fremdwährungsdarlehen<br />
einen Vorteil in Form von Zinsdifferenzen zu<br />
erwirtschaften sucht (BFH 30.11.2010, VIII R 58/07).<br />
Währungsgewinne <strong>und</strong> -verluste aus ausländischen<br />
Schuldverschreibungen sind steuerlich gr<strong>und</strong>sätzlich unbeachtlich.<br />
Dabei kommt es für die Berücksichtigung der Verluste<br />
nicht darauf an, ob die Schuldverschreibungen abgezinst<br />
waren. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
sind Währungsgewinne <strong>und</strong> -verluste in der Zeit<br />
bis zur Einführung der Abgeltungsteuer nach ständiger<br />
Rechtsprechung des BFH gr<strong>und</strong>sätzlich steuerlich unbeachtlich;<br />
sie sind wirtschaftlich nicht durch die Erzielung von<br />
Kapitaleinkünften veranlasst, sondern werden in der privaten<br />
Vermögenssphäre verwirklicht (BFH 10.5.2011, VIII B<br />
147/10, BFH/NV 2011 S. 1516).<br />
2.7. Anlegerverluste bei Bonitätsverschlechterung<br />
Verluste des Anlegers aus dem Umtausch von Schuldverschreibungen<br />
in Aktien aufgr<strong>und</strong> von Bonitätsverschlechterung<br />
des Anleiheschuldners haben gr<strong>und</strong>sätzlich keine Auswirkung<br />
auf die Besteuerung bis 2008 <strong>und</strong> führen nicht zu negativen<br />
Einnahmen aus Kapitalvermögen. Bei dem Veräußerungsverlust<br />
handelt es sich um einen - abgesehen von § 23 EStG -<br />
nicht steuerbaren Verlust auf der Vermögensebene. Es fehlt bei<br />
den Teilschuldverschreibungen nach der Art ihrer Gestaltung an<br />
einer typischen Verbindung von Kapitalnutzung <strong>und</strong> Ausschöpfung<br />
der Werthaltigkeit des Kapitals. Vielmehr sind Kapitalnutzungsentgelt<br />
<strong>und</strong> Wertentwicklung des Kapitals rechnerisch<br />
eindeutig abgrenzbar <strong>und</strong> bestimmbar. Nach der vor Einführung<br />
der Abgeltungsteuer im EStG angelegten Systematik soll § 20<br />
EStG das Entgelt für die Überlassung von Kapital zur<br />
Fremdnutzung erfassen. Es ist zwischen dem Kapitalvermögen<br />
als solchem <strong>und</strong> dem Ertrag als Frucht des Kapitals zu differenzieren.<br />
Wertveränderungen der <strong>Kapitalanlage</strong> als solcher wirken<br />
sich auf die Besteuerung der erzielten Erträge im Rahmen<br />
des § 20 EStG nicht aus.<br />
Die Bonitätsverschlechterung der Anleiheschuldnerin ist nicht<br />
im Rahmen der Marktrendite zu berücksichtigen. Dies widerspräche<br />
dem für die Einkünfte aus Kapitalvermögen ehemals<br />
maßgeblichen Gr<strong>und</strong>satz der Nichtsteuerbarkeit der privaten<br />
Vermögenssphäre. Dies hat der BFH bereits für die Fälle staatlicher<br />
Insolvenz zur Argentinien-Anleihe entschieden. Diese<br />
Gr<strong>und</strong>sätze gelten für alle Fälle der Bonitätsverschlechterung<br />
des Anleiheschuldners. Aufgr<strong>und</strong> des Umtausches der Anleihen<br />
kann jedoch ein Veräußerungsverlust gemäß § 23 EStG zu<br />
berücksichtigen sein. Das gilt, wenn Anleger innerhalb der Frist<br />
des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG noch Anleihen angeschafft<br />
<strong>und</strong> in Aktien getauscht haben (BFH 9.12.2010, VIII R 37/08,<br />
BFH/NV 2011 S. 776).<br />
2.8. Ausnahme vom pauschalen Abgeltungsteuersatz<br />
Bezogene Zinsen aus einem Privatdarlehen unterliegen nicht<br />
dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
gem. § 32d Abs. 2 EStG, sondern sind ohne Abzug des Sparer-<br />
Pauschbetrages der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen.<br />
Diese Ausnahmeregel ist gerechtfertigt, wenn die Zinsen<br />
von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt<br />
werden, der zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist oder der<br />
Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahe stehende<br />
Person ist (BMF 22.12. 2009, IV C 1 - S 2252/08/10004,<br />
BStBl 2010 I S. 94, Tz. 136). § 32d Abs. 2 EStG soll dem von<br />
der Steuersatzspreizung ausgehenden Anreiz entgegenwirken,<br />
betriebliche Gewinne z.B. in Form von Darlehenszinsen abzusaugen,<br />
um deren Steuerbelastung auf den Abgeltungsteuersatz<br />
zu reduzieren. In aller Regel wird die Kapitalgesellschaft<br />
das Fremdkapital bei einem Dritten nur zu ungünstigeren Bedingungen<br />
aufnehmen oder der Gesellschafter sein Kapital<br />
einem Fremden nur zu weniger günstigen Bedingungen überlassen<br />
können, als sie im Verhältnis zwischen Kapitalgesellschaft<br />
<strong>und</strong> Anteilseigner vereinbart werden. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong><br />
ist der Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes gerechtfertigt,<br />
weil der zwischen Fremdkapitalgeber <strong>und</strong> -nehmer normalerweise<br />
bestehende Interessengegensatz eingeschränkt oder<br />
aufgehoben wird. Ebenso kann das Näheverhältnis eine familien-,<br />
gesellschafts-, schuldrechtliche Beziehungen oder auch<br />
rein tatsächlicher Art sein (FG Niedersachsen 6.7.2011, 4 K<br />
322/10, Revision unter VIII R 31/11).<br />
2.9. Kauf von gebrauchter Lebensversicherung<br />
Der vom Erwerber einer gebrauchten Kapitallebensversicherung<br />
gezahlte Kaufpreis stellt Anschaffungskosten dar. Die bis<br />
zum Erwerbszeitpunkt aufgelaufenen (außer-) rechnungsmäßigen<br />
Zinsen sind daher weder negative Einnahmen aus Kapitalvermögen<br />
noch vorweggenommene Werbungskosten. Aus der<br />
Neufassung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in 2005 folgt insoweit<br />
nichts anderes. Die Neuregelung bezieht sich nur auf die von<br />
der Einordnung bestimmter Aufwendungen als Anschaffungs(neben)kosten<br />
oder Werbungskosten unabhängig vorzunehmende<br />
Ermittlung der aus den Versicherungen gezogenen<br />
Erträge. Ob ein Aufwand den Anschaffungskosten zuzurechnen<br />
ist oder, wie z.B. Verwaltungsgebühren, den sofort abziehbaren<br />
Werbungskosten, bestimmt sich nicht nach der Bezeichnung<br />
des Entgelts durch die Vertragsparteien, sondern nach dem<br />
tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt der in Frage stehenden<br />
Leistung. Der Erwerber hat den Betrag entrichtet, um die Rechte<br />
<strong>und</strong> Pflichten aus einem vom Verkäufer geschlossenen Lebensversicherungsvertrag<br />
zu erwerben. Dass sich der Kaufpreis<br />
rein rechnerisch aufteilen lässt in bis dahin aufgelaufene<br />
Zinsen sowie einen auf das Versicherungsstammrecht entfallenden<br />
Betrag, ändert an der Beurteilung als Anschaffungskos-<br />
- 6 -
<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „<strong>Kapitalanlage</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>“<br />
ten nichts, denn letztlich handelt es sich um einen einheitlichen<br />
Kaufvertrag, der es dem Erwerber ermöglichen soll, ab einem<br />
Stichtag die Ansprüche zu erlangen (BFH 24.5.2011, VIII R<br />
46/09, BStBl 2011 II S. 920).<br />
2.10. Steuerpflicht bei Lebensversicherung mit<br />
Kapitalwahlrecht<br />
Eine Steuerfreiheit von Sparanteilszinsen kommt nur in Betracht,<br />
wenn es sich um solche aus einem nach § 10 Abs.1<br />
Nr.2b EStG 2004 begünstigen Versicherungsvertrag handelt,<br />
der vor 2005 abgeschlossen wurde. Ein Versicherungsvertrag<br />
mit Kapitalwahlrecht gegen Einmalbeitrag fällt im Gegensatz zu<br />
einem entsprechenden Versicherungsvertrag gegen laufende<br />
Beitragsleistung nicht unter die Versicherungen i.S.d. Vorschrift,<br />
mit der Folge, dass die zufließenden rechnungsmäßigen <strong>und</strong><br />
außerrechnungsmäßigen Zinsen bei Auszahlung des Versicherungsvertrages<br />
nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG steuerfrei<br />
sind (Hessisches FG 16.6.2011, 11 K 2096/09, rkr.).<br />
Im Gegensatz zu einer laufenden Beitragsleistung erübrigt sich<br />
beim Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages mit Kapitalwahlrecht<br />
gegen Einmalbeitrag das Ansparen eines Deckungskapitals.<br />
Dadurch unterscheidet sich ein solcher Vertragstyp<br />
jedoch sowohl tatsächlich als auch rechtlich in erheblicher<br />
Weise von einem Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht<br />
gegen laufende Beitragsleistung. Wird der Einmalbeitrag<br />
nach Vertragsablauf wieder zurückgezahlt, liegt im Ergebnis<br />
eher eine <strong>Kapitalanlage</strong> als eine Versicherung vor.<br />
2.11. Verlust aus der Rückzahlung einer<br />
Inhaberschuldverschreibung<br />
Es liegt keine Überschusserzielungsabsicht vor, wenn bereits<br />
zum Zeitpunkt der Ausübung einer Option feststeht, dass das<br />
Ergebnis aus dem für die Option <strong>und</strong> die Anleihe gezahlten<br />
Preis unter der Rückzahlung <strong>und</strong> der erhaltenen Zinsen insgesamt<br />
negativ ist. Der für die Totalüberschussprognose maßgebliche<br />
Zeitraum beginnt mit der Ausübung der Option <strong>und</strong> damit<br />
ist auf die Anschaffung der Inhaberschuldverschreibung abzustellen.<br />
Die Anschaffungskosten für die Anschaffung des Optionsscheins<br />
sind als Anschaffungsnebenkosten der Inhaberschuldverschreibung<br />
in die Beurteilung einzubeziehen. Der Verlust<br />
aus der Einlösung einer Kapitalforderung nach § 20 Abs. 1 Nr.<br />
7 <strong>und</strong> Abs. 2 Nr. 4c EStG mit einer garantierten Mindestrückzahlung<br />
ist nur hinsichtlich des Teils steuerbar, der der garantierten<br />
Mindestrückzahlung zuzuordnen ist (FG Schleswig-<br />
Holstein 1.7.2011, 2 K 190/09, Revision unter VIII R 28/11).<br />
2.12. Werbungskosten bei fremdfinanzierten Zerobonds<br />
Zur Qualifizierung der Schuldzinsen als Werbungskosten bei<br />
fremdfinanzierten Zerobonds steht die Überschusserzielungsabsicht<br />
nicht fest, wenn die Ausgaben sowohl durch Kapitaleinnahmen<br />
als auch durch Kurs- <strong>und</strong> sonstige Wertsteigerungen<br />
zu erzielen sind . Bei der Beurteilung der Überschusserzielungsabsicht<br />
sind gemäß § 3 c Abs. 1 EStG nicht die Wert- <strong>und</strong><br />
Kurssteigerungen der Papiere mit einzubeziehen, wenn es sich<br />
hierbei noch um steuerfreie Vermögensvorteile bei den Einkünften<br />
aus Kapitalvermögen gehandelt hat. Ob nach Wahrscheinlichkeitskriterien<br />
ein Überschuss erwartet werden kann, ist<br />
durch Zins- <strong>und</strong> Renditeprognosen zu belegen, mit Aufstellungen<br />
über Erträge <strong>und</strong> Aufwand für die jeweiligen <strong>Kapitalanlage</strong>n.<br />
Dies ist nicht der Fall, wenn im Zeitpunkt des Erwerbs der<br />
Papiere die Zielsetzung im Vordergr<strong>und</strong> stand, Vermögensvorteile<br />
zu erzielen (FG Baden-Württemberg 19.3.2010, 5 K<br />
5173/08, Revision unter VIII R 23/11).<br />
2.13. Gutschriften <strong>und</strong> Zahlungen eines Anlagebetrügers<br />
Es ist im Hinblick auf die bestehenden Zweifel von Wolff-<br />
Diepenbruck in der Festschrift für Spindler, Köln 2011, 897-912<br />
an der ständigen Rechtsprechung des VIII. Senats zu den Anlagebetrugsfällen<br />
ernstlich zweifelhaft, ob<br />
<br />
<br />
die BFH-Rechtsprechung zu Anlagebetrugsfällen (BFH<br />
16.3.2010, VIII R 4/07, BFH/NV 2010 S. 1527 <strong>und</strong><br />
22.9.2010, II R 62/08, BFH/NV 2011 S. 7) bei Gutschriften<br />
<strong>und</strong> Zahlungen an den Anleger als Kapitalrückzahlung<br />
oder aber als Zufluss einkommensteuerbarer<br />
Erträge anzusehen sind <strong>und</strong><br />
eine gegen den Anlagebetrüger gerichtete Forderung<br />
des Anlegers mit ihrem Nennwert oder mit einem darunter<br />
liegenden Wert (einschließlich eines Werts von<br />
Null) zu bewerten ist.<br />
Sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids<br />
nicht auszuschließen, stellt eine bei sofortigem<br />
Vollzug des Steuerbescheids drohende Insolvenz des Antragstellers<br />
eine unbillige Härte dar, die durch das Interesse der<br />
Allgemeinheit an der alsbaldigen Steuerzahlung nicht aufgewogen<br />
wird <strong>und</strong> die Aussetzung der Vollziehung eröffnet. Hat der<br />
Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung<br />
beantragt <strong>und</strong> hat das Gericht gleichwohl Sicherheitsleistung<br />
angeordnet, führt dies nicht zu einem Teilunterliegen<br />
(FG Saarland 12.10.2011, 1 V 1266/11).<br />
2.14. Spin-Off<br />
Die Zuteilung von Spin-off Aktien einer US-Tochtergesellschaft<br />
führt beim inländischen Anteilseigner nur dann zu einem steuerpflichtigen<br />
Kapitalertrag, wenn sich die Zuteilung nach USamerikanischem<br />
Handels- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht als Gewinnverteilung<br />
- <strong>und</strong> nicht als Kapitalrückzahlung - darstellt. Ein<br />
Kapitalertrag aus der Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft<br />
ist demjenigen zuzurechnen, der in dem Zeit-<br />
- 7 -
<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „<strong>Kapitalanlage</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>“<br />
punkt Anteilseigner war, in dem nach Maßgabe des für die<br />
Kapitalgesellschaft geltenden ausländischen Rechts der den<br />
Auszahlungsanspruch begründende Rechtsakt stattgef<strong>und</strong>en<br />
hat. Fehlt es an einem solchen Rechtsakt, so ist insoweit der<br />
Zeitpunkt der Ausschüttung maßgeblich (BFH 20.10.2010, I R<br />
117/08).<br />
Die Vorinstanz (FG Rheinland-Pfalz 24.9.2007, 5 K 1484/07,<br />
EFG 2008, 41) muss jetzt im zweiten Rechtsgang prüfen, ob die<br />
Übertragung der Aktien nach Maßgabe des einschlägigen USamerikanischen<br />
Handels- <strong>und</strong> Gesellschaftsrechts als Kapitalrückzahlung<br />
oder als Gewinnausschüttung zu beurteilen ist.<br />
Eine solche Übertragung ist gr<strong>und</strong>sätzlich als Sachausschüttung<br />
an die Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft zu<br />
behandeln; sie führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach §<br />
20 Abs. 1 Nr. 1 EStG a.F. (BMF 25.10.2004, IV C 3 - S 2256 -<br />
238/04, BStBl 2004 I S. 1034, Tz. 34; 22.12.2009, IV C 1 - S<br />
2252/08/10004, BStBl 2010 I S. 94, Tz. 113). Dabei ist laut BFH<br />
aber abzugrenzen, ob die Übertragung der Aktien zu Lasten<br />
des Gewinns erfolgte oder als Einlagenrückgewähr anhand der<br />
entwickelten Gr<strong>und</strong>sätze zu Vermögensübertragungen von<br />
ausländischen Kapitalgesellschaften zu qualifizieren ist.<br />
2.15. Vorfälligkeitsentschädigung sind keine<br />
Werbungskosten<br />
Eine Vorfälligkeitsentschädigung wegen Immobilienverkaufs<br />
gehört nicht zu den Werbungskosten der durch die Anlage des<br />
Verkaufserlöses erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen. Wird<br />
der Veräußerungsvorgang der nicht steuerbaren Vermögenssphäre<br />
zugewiesen, erfasst diese Wertentscheidung des Ertragsteuerrechts<br />
auch die vom Veräußerer getragenen Vorfälligkeitsentschädigungen.<br />
Sie sind mithin Kosten einer nicht<br />
steuerbaren Vermögensumschichtung <strong>und</strong> deshalb vom Abzug<br />
als Werbungskosten ausgeschlossen. Dies gilt auch für diejenigen<br />
Einkünfte, die ihre Gr<strong>und</strong>lage in der Wiederanlage des<br />
verbleibenden Veräußerungserlöses finden (BFH 26.5.2011,<br />
VIII B 187/10, BFH/NV 2011 S. 1518).<br />
2.16. Zinsen aus Kapitallebensversicherungen einer GbR<br />
Die Steuerpflicht der Zinsen aus Kapitallebensversicherungen<br />
muss nicht gesondert <strong>und</strong> einheitlich festgestellt werden, wenn<br />
Versicherungsnehmerin eine GbR ist. Eine einheitliche Feststellung<br />
findet statt, wenn an den Einkünften mehrere Personen<br />
beteiligt sind <strong>und</strong> die Einkünfte diesen Personen steuerlich<br />
zuzurechnen sind (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO). Die Steuerpflicht<br />
von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen gehört als Feststellungsgegenstand<br />
weder zu den Einkünften noch zu den mit<br />
ihnen im Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsgr<strong>und</strong>lagen,<br />
sondern sind allein dem Versicherungsnehmer<br />
zuzurechnen. Richtiger Adressat der Feststellung ist die GbR<br />
als Versicherungsnehmer, wenn sie die Verträge im eigenen<br />
Namen abgeschlossen hat <strong>und</strong> zum Bezug der Leistungen<br />
berechtigt ist. Die GbR schuldet die auf die Zinsen entfallende<br />
Kapitalertragsteuer. Dass die Kapitalerträge letztlich den Gesellschaftern<br />
zuzurechnen sind, ändert daran nichts. Über die<br />
Zurechnung der Einkünfte wird erst im Rahmen der gesonderten<br />
<strong>und</strong> einheitlichen Feststellung des Gewinns der GbR entschieden,<br />
bei Fälligkeit der Zinsen (BFH 26.5.2011, VIII B<br />
144/10, BFH/NV 2011 S. 1509).<br />
2.17. Kapitalertragsteuer beim als Eigenbetrieb geführter<br />
Betrieb gewerblicher Art<br />
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr.<br />
10b EStG gehören bei nicht von der Körperschaftsteuer befreiten<br />
Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit<br />
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn <strong>und</strong> verdeckte<br />
Gewinnausschüttungen. Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken<br />
außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem<br />
Gewinn i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10b Satz 2 EStG. Die Annahme,<br />
der Gewinn <strong>und</strong> die Einkünfte aus Kapitalvermögen würden<br />
gleichzeitig erzielt, gilt nicht für einen nach den Eigenbetriebsgesetzen<br />
der Länder geführten Betrieb gewerblicher Art. In die<br />
Verwendungsrechnung des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG sind - von<br />
Kapitalherabsetzungen abgesehen - sämtliche Transferleistungen<br />
des Eigenbetriebs an seine Trägerkörperschaft, die nicht<br />
auf der Gr<strong>und</strong>lage eines steuerlich anzuerkennenden gegenseitigen<br />
Vertrages erbracht werden, einzubeziehen. Allein der<br />
Ausschüttungsbeschluss führt zu einem Abfluss der entsprechenden<br />
Leistung <strong>und</strong> damit zu einer Minderung des steuerlichen<br />
Einlagekontos. Der Kapitalertragsteuer werden nur einzelne<br />
Einkünfte unterworfen (BFH 16.11.2011, I R 108/09).<br />
2.18. Zahlungen für Pflichtteilsverzicht enthalten keinen<br />
Zinsanteil<br />
Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche<br />
<strong>und</strong> erhält es dafür von diesen wiederkehrende<br />
Zahlungen, so liegt darin kein entgeltlicher Leistungsaustausch<br />
<strong>und</strong> keine Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern. Infolgedessen<br />
ist in den wiederkehrenden Zahlungen auch kein<br />
nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erfassender Zinsanteil enthalten.<br />
Der vor Eintritt des Erbfalls erklärte Erb- <strong>und</strong>/oder Pflichtteilsverzicht<br />
ist ein erbrechtlicher Vertrag, der der Regulierung<br />
der Vermögensnachfolge <strong>und</strong> ihrer Modalitäten im Todesfall<br />
des potentiellen Erblassers dienen soll (BFH 9.2.2010, VIII R<br />
43/06, BStBl 2010 II S. 818).<br />
2.19. Zinsen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz<br />
Zinsen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz sind nicht gemäß<br />
§ 3 Nr. 7 EStG steuerfrei, sondern im Jahr des Zuflusses als<br />
Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig. Die Zahlung ist<br />
jedoch ein Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.<br />
Der Anspruch auf Ausgleichsleistung ist eine sonstige Kapital-<br />
- 8 -
<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „<strong>Kapitalanlage</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>“<br />
forderung, da er auf Geldleistung gerichtet ist, ohne Rücksicht<br />
auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgr<strong>und</strong><br />
des Anspruchs, der vertraglicher, gesetzlicher, öffentlichrechtlicher<br />
oder privatrechtlicher Natur sein kann. Auf die Freiwilligkeit<br />
der Kapitalüberlassung kommt es danach nicht an (FG<br />
Hamburg 31.5.2011, 1 K 207/10).<br />
2.20. Aktien zum Ausgleich einer Zugewinnforderung<br />
Überträgt ein Ehegatte ihm gehörende Aktien zum Ausgleich<br />
des dem anderen Ehepartner infolge der Beendigung des Güterstands<br />
der Zugewinngemeinschaft nunmehr zustehenden<br />
Ausgleichsanspruchs, erfolgt dies entgeltlich. Damit veräußert<br />
er die Aktien i.S. von §§ 17 Abs. 1 oder § 20 Abs. 2 EStG. Veräußerungspreis<br />
ist dabei der Wert der Gegenleistung des Erwerbers,<br />
die der Veräußerer durch Abschluss des Veräußerungsgeschäfts<br />
am maßgebenden Stichtag erlangt. Das ist<br />
nicht der Wert der Leistung des verpflichteten Gatten, sondern<br />
des Partners mit dem Anspruch auf Zugewinnausgleichsanspruch,<br />
zu dessen Erfüllung die Aktien übertragen wurden.<br />
Dieser Wert kann im Ehevertrag exakt <strong>und</strong> verbindlich festgelegt<br />
worden sein (BFH 30.3.2011, IX B 114/10, BFH/NV 2011 S.<br />
1323).<br />
2.21. Keine Gewerblichkeit auch bei häufigen<br />
Börsengeschäften<br />
Die Verkehrsauffassung sieht die Umschichtung von Wertpapieren<br />
– selbst in erheblichem Umfang - regelmäßig als noch zur<br />
privaten Vermögensverwaltung gehörend an (BFH 19.8.2009,<br />
III R 31/07, BStBl 2010 II S. 467; 2.9.2008, X R 14/07, BFH/NV<br />
2008, 2012). Denn bei Wertpapieren liegt es in der Natur der<br />
Sache, den Bestand zu verändern, schlechte Papiere abzustoßen,<br />
gute zu erwerben <strong>und</strong> Kursgewinne zu realisieren. Dies<br />
verdeutlicht auch die Vorschrift des § 23 EStG, wonach der<br />
bloße Umschlag von Wertpapieren als privates Geschäft zu<br />
betrachten ist. Gewerblichkeit kann daher nach ständiger<br />
Rechtsprechung nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen<br />
werden (BFH 30.7.2003, X R 7/99, BStBl II 2004,<br />
408). Bezogen auf den An- <strong>und</strong> Verkauf von Wertpapieren<br />
kommt als Maßstab für die Abgrenzung zwischen Gewerblichkeit<br />
<strong>und</strong> Vermögensverwaltung die Tätigkeit des Händlers in<br />
Betracht.<br />
Eine hohe Indizwirkung für das Vorliegen einer gewerblichen<br />
Wertpapierhandelstätigkeit ist ein Tätigwerden für fremde<br />
Rechnung (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KredWG). Umgekehrt deutet<br />
ein Tätigwerden ausschließlich für eigene Rechnung darauf hin,<br />
dass der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht<br />
überschritten wird. Soweit Finanzunternehmen für eigene<br />
Rechnung tätig werden, zeichnet sich ihre Tätigkeit dadurch<br />
aus, dass sie den Handel mit institutionellen Partnern betreiben,<br />
also nicht lediglich über eine Depotbank am Marktgeschehen<br />
teilnehmen. Dagegen ist eine Abwicklung der Geschäfte über<br />
eine Depot führende Bank, ohne selbst Kontrahenten zu suchen,<br />
kennzeichnend für Transaktionen, die den Rahmen der<br />
privaten Vermögensverwaltung nicht überschreiten.<br />
Privatanleger, die ihre An- <strong>und</strong> Verkaufstätigkeit neben einer<br />
Hauptbeschäftigung <strong>und</strong> außerhalb der üblichen Arbeitszeiten<br />
in ihrer Freizeit ausüben bzw. sie durch ein Finanzunternehmen<br />
ausüben lassen, entsprechen hingegen nicht dem Bild des<br />
Finanzunternehmens. Auf die Zahl <strong>und</strong> den Umfang der einzelnen<br />
Transaktionen kommt es nicht entscheidend an. Die zunehmende<br />
Größe von Privatvermögen führt dazu, dass sich<br />
gleichermaßen die Anzahl der vermögensverwaltenden<br />
Rechtsakte erhöht. Für die steuerrechtliche Einordnung einer<br />
Tätigkeit als gewerblich oder als Vermögensverwaltung kommt<br />
es nicht auf die Vorstellungen des Steuerpflichtigen an, weil es<br />
sich hierbei um eine rechtliche Würdigung des tatsächlich realisierten<br />
Sachverhalts handelt. Unter diesem Aspekt ist es ohne<br />
Bedeutung, ob ein Anleger im Rahmen der Steuererklärungen<br />
gewerblichen Einkünfte über die Anlage GSE sowie Bilanzen<br />
ausweist. Entscheidend ist, ob er als Kapitalanleger gehandelt<br />
hat, der bestrebt ist, sein Vermögen möglichst Ertrag bringend<br />
zu verwalten.<br />
2.22. Abgrenzung <strong>Kapitalanlage</strong> zu gewerblicher Tätigkeit<br />
Die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb<br />
wird erst überschritten, wenn die Ausnutzung<br />
substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber<br />
der Nutzung der Vermögenswerte im Sinne einer Fruchtziehung<br />
aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergr<strong>und</strong><br />
tritt. Der einmalige Erwerb einer festgelegten Menge<br />
Holz mit dem Ziel, dieses nach Lieferung bei Erntereife möglichst<br />
gewinnbringend zu veräußern, begründet keine nachhaltige<br />
Tätigkeit <strong>und</strong> erfüllt damit nicht den Tatbestand eines Gewerbebetriebs.<br />
Vielmehr liegt eine private Geldanlage vor, indem<br />
der Erwerber einmalig eine bestimmte Menge Holz erwirbt,<br />
um mit steigenden Preisen zu spekulieren. Aufwendungen im<br />
Zusammenhang mit dem Erwerb des Holzes dienen dem Erwerb<br />
einer <strong>Kapitalanlage</strong> <strong>und</strong> fallen damit in den steuerlich<br />
irrelevanten Vermögensbereich. Die formale Anmeldung eines<br />
Gewerbebetriebs ist für die Beurteilung der Steuerpflicht nach §<br />
15 Abs. 2 EStG unbeachtlich (Hessisches FG 1.9.2010, 10 K<br />
1913/09).<br />
2.23. Strategieentgelt eines Kapitalanlegers ist nicht als<br />
Werbungskosten abziehbar<br />
Entgelte an Vermögensverwalter, die Kapitalanleger neben den<br />
im Übrigen zu zahlenden Verwaltungsgebühren für die Auswahl<br />
zwischen mehreren Gewinnstrategien des Verwalters zu zahlen<br />
haben, gehören zu den Anschaffungskosten der erworbenen<br />
<strong>Kapitalanlage</strong>n <strong>und</strong> sind deshalb nicht den sofort abziehbaren<br />
- 9 -
<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „<strong>Kapitalanlage</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>“<br />
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen<br />
zuzurechnen. Solche Sonderentgelte betreffen allein den -<br />
einkommensteuerrechtlich nicht abziehbaren - Aufwand für die<br />
Anschaffung von <strong>Kapitalanlage</strong>n, wenn der Anleger bereits im<br />
Zeitpunkt der Entgeltzahlung die Entscheidung zum Erwerb von<br />
<strong>Kapitalanlage</strong>n gr<strong>und</strong>sätzlich getroffen hat <strong>und</strong> der Aufwand<br />
seiner Art nach - wie z.B. derjenige für Beratungs-, Gutachten<strong>und</strong><br />
Konzeptleistungen - auf diesen Erwerb bezogen ist (BFH<br />
28.10.2009, VIII R 22/07, BStBl 2010 II S. 469).<br />
2.24. Schädliche Darlehenspolice<br />
<br />
Die Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG<br />
kann entfallen, wenn ein Darlehen vorliegt, das unmittelbar<br />
<strong>und</strong> ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts<br />
dient, das dauernd zur Erzielung von Einkünften<br />
bestimmt <strong>und</strong> keine Forderung ist. Es fehlt an<br />
der Voraussetzung allerdings nicht schon deshalb, weil<br />
das Darlehen nicht direkt an die Handwerker <strong>und</strong> Hersteller,<br />
sondern auf ein bei einer Bank geführtes Konto<br />
gezahlt worden ist. Die Finanzverwaltung vertritt die<br />
Auffassung, dass dann, wenn Darlehensmittel zunächst<br />
auf ein Kontokorrent- oder Sparkonto des Darlehensnehmers<br />
überwiesen werden, von dem sodann<br />
die Anschaffungs-/Herstellungskosten des begünstigten<br />
Wirtschaftsguts bezahlt werden, dies nur steuerunschädlich<br />
ist, wenn zwischen der Überweisung der<br />
Darlehensmittel auf das Konto <strong>und</strong> der Abbuchung zur<br />
Bezahlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
ein Zeitraum von nicht mehr als 30 Tagen liegt (BMF<br />
15.6.2000, IV C 4 -S 2221- 86/00, BStBl I 2000, S.<br />
1118).<br />
Die Frage, ob eine mehr als 30 Tage nach Gutschrift<br />
erfolgende Weiterleitung von Darlehensvaluta für sich<br />
allein die Unmittelbarkeit der Anschaffungsfinanzierung<br />
ausschließt, hat der BFH bereits in der Weise beantwortet,<br />
dass die Überschreitung dieses Zeitraums<br />
jedenfalls dann keine Auswirkung auf die Steuerfreiheit<br />
der Zinsen hat, wenn im Zeitraum zwischen Gutschrift<br />
<strong>und</strong> Weiterleitung der Darlehensmittel über den Betrag<br />
keine schädlichen Dispositionen (4.7.2007, VIII R<br />
46/06, BStBl II 2008 S. 49) getroffen werden. Dient<br />
das Darlehen aber nicht unmittelbar <strong>und</strong> ausschließlich<br />
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, kommt es insofern<br />
auf die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel<br />
an. Diese Auslegung dient der Rechtssicherheit;<br />
sie vermeidet Abgrenzungsschwierigkeiten.<br />
Auf die damit verb<strong>und</strong>enen Anforderungen (tatsächlicher<br />
Verwendungsnachweis) kann sich der Rechtsverkehr<br />
einstellen. Die Anforderungen sind insbesondere<br />
nicht unzumutbar. Diese Anforderungen sind nicht eingehalten,<br />
indem auch laufende Werbungskosten <strong>und</strong><br />
Darlehenszinsen beglichen werden. Dann wird das<br />
Darlehen nicht in der vom Gesetz geforderten Weise<br />
verwendet mit der Folge, dass keine unmittelbare <strong>und</strong><br />
ausschließliche Verwendung für den begünstigten<br />
Zweck gegeben ist. Unerheblich ist, dass die vorübergehend<br />
zweckentfremdeten Darlehensmittel später<br />
durch Einnahmen wieder aufgefüllt worden sind.<br />
An der Schädlichkeit der Darlehensverwendung ändert<br />
auch nichts, dass die Lebensversicherungsverträge<br />
bereits mehr als 12 Jahre liefen. Zwar wären die Zinsen<br />
beim vorzeitigen Rückkauf der Versicherungen<br />
steuerfrei geblieben. Wer die Nachteile der vorzeitigen<br />
Vertragsauflösung vermeiden will, muss das Risiko der<br />
Steuerpflicht der Zinsen in Kauf nehmen. Denn der<br />
Gesetzgeber wollte insbesondere bestimmte Finanzierungsmodelle<br />
effektiv zurückdrängen, die auf dem Einsatz<br />
der Ansprüche aus bestimmten Versicherungen<br />
während deren Dauer beruhen. Dies rechtfertigt es,<br />
die Steuerpflicht der Zinsen auch dann eintreten zu<br />
lassen, wenn der Versorgungszweck der Versicherungsverträge<br />
durch den Zeitablauf bereits erfüllt ist.<br />
Dann ist eine steuerschädliche Verwendung gegeben,<br />
die in vollem Umfang zur Steuerpflicht der Zinsen nach<br />
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG führt. Denn eine Aufteilung in<br />
einen steuerschädlichen <strong>und</strong> einen steuerunschädlichen<br />
Teil kommt nach der ständigen Rechtsprechung<br />
nicht in Betracht (BFH 12.10.2011, VIII R 7/09,<br />
BFH/NV 2012 S. 564).<br />
<br />
<br />
Bezahlt der Sparer mit Mitteln aus einem durch eine<br />
Lebensversicherung gesicherten Policendarlehen eine<br />
Zinsbegrenzungsprämie, dient der Kredit nicht ausschließlich<br />
der Finanzierung der Anschaffungskosten<br />
eines dauernd zur Einkünfteerzielung bestimmten<br />
Wirtschaftsgutes. Da dies dem Abzug der Prämien als<br />
Sonderausgaben entgegensteht, weil der Versicherungsvertrag<br />
nicht der Sicherung von Darlehen dient,<br />
die selbst der Finanzierung von Anschaffungs- oder<br />
Herstellungskosten eines zur Einkünfteerzielung bestimmten<br />
Wirtschaftsgutes dienen, ist dies schädlich.<br />
Zinsbegrenzungsprämien wie die vereinbarte Zinscap-<br />
Gebühr gehören nicht zu den begünstigten Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten (BFH 12.10.2011, VIII<br />
R 49/09).<br />
Dient ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche<br />
aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden,<br />
dazu, ein früher zur Finanzierung von Anschaffungsoder<br />
Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts aufge-<br />
- 10 -
<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „<strong>Kapitalanlage</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>“<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
nommenes Darlehen umzuschulden, so ist das schädlich,<br />
wenn die Valuta des Umschuldungskredits höher<br />
ist als die Restschuld des umgeschuldeten Darlehens<br />
<strong>und</strong> der übersteigende Betrag für einen Bausparvertrag<br />
verwendet wird, der eine Verzinsung des Guthabens<br />
vorsieht (BFH 12.10.2011, VIII R 30/09).<br />
Der mit Zustimmung des Versicherers erfolgende Eintritt<br />
eines Steuerpflichtigen in einen von einem anderen<br />
geschlossenen Lebensversicherungsvertrag ist<br />
kein Abschluss eines neuen Vertrages. Die steuerschädliche<br />
Verwendung eines Policendarlehens lässt<br />
keine Aufteilung in steuerschädlich <strong>und</strong> steuerunschädlich<br />
verlaufene Phasen der Vertragslaufzeit zu<br />
(BFH 23.4.2010, VIII B 48/08, BFH/NV 2010 S. 1439).<br />
Zinsen aus einer Lebensversicherung sind steuerpflichtig,<br />
wenn die Police zwar zunächst steuerunschädlich<br />
als Sicherheit im Rahmen der Finanzierung<br />
des Erwerbs einer vermieteten Immobilie abgetreten<br />
wurde, nach deren Veräußerung jedoch das Darlehen<br />
nicht aus dem Veräußerungserlös getilgt, sondern dieser<br />
auch zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern verwendet<br />
worden ist, die zu Einnahmen aus Kapitalvermögen<br />
führen. Die Steuerpflicht tritt unabhängig von<br />
der Höhe des steuerschädlich verwendeten Anteils<br />
des beliehenen Darlehens insgesamt ein. Die steuerschädliche<br />
Verwendung eines Policendarlehens lässt<br />
keine Aufteilung in steuerschädlich <strong>und</strong> steuerunschädlich<br />
verlaufene Phasen zu (FG München<br />
20.10.2010, 9 K 2830/10).<br />
Dienen Ansprüche aus vor 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen<br />
der Sicherung von Darlehen, deren<br />
Finanzierungskosten Betriebsausgaben darstellen,<br />
sind die Erträge auch dann steuerpflichtige Kapitaleinnahmen,<br />
wenn die Abtretung der Ansprüche zivilrechtlich<br />
unwirksam war. Denn für eine steuerschädliche<br />
Verwendung von Kapitallebensversicherungen ist eine<br />
zivilrechtlich wirksame Abtretung nicht Voraussetzung,<br />
da die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts nach §<br />
41 Abs. 1 AO für die Besteuerung unerheblich ist, soweit<br />
<strong>und</strong> solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis<br />
dieses Rechtsgeschäft gleichwohl eintreten <strong>und</strong><br />
bestehen lassen (FG Baden-Württemberg 27.10.2010,<br />
2 K 139/05; FG Nürnberg 8.12.2009, 1 K 3655/06 E,<br />
EFG 2010 S. 643).<br />
Die Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus einer<br />
Kapitallebensversicherung ist rechtmäßig, wenn der<br />
Nachweis der steuerunschädlichen Verwendung nach<br />
§ 10 Abs. 2 Satz 2a EStG durch den Mitteleinsatz zur<br />
Finanzierung des Lkw-Erwerbs nicht erbracht wird,<br />
<br />
<br />
weil die Valutagutschrift der Versicherung auf ein Konto<br />
der Versicherungsnehmerin erfolgt <strong>und</strong> die auf ein<br />
Festgeldkonto weiter überwiesenen Mittel, die sich inzwischen<br />
mit anderen Beträgen vermischt haben können,<br />
in zeitlicher Nähe nur teilweise der Anschaffung<br />
des Lkw dienen <strong>und</strong> erst ein Jahr später ein weiterer<br />
Lkw angeschafft wird (Sächsisches FG 22.7.2010, 6 K<br />
1443/09).<br />
Dient ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche<br />
aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden,<br />
nicht dazu, unmittelbar <strong>und</strong> ausschließlich Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts<br />
zu finanzieren, sondern um ein bereits früher aufgenommenes<br />
Darlehen umzuschulden, so ist das i.S.<br />
des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG unschädlich,<br />
wenn der Versicherte nachweisen kann, dass die Darlehensschuld<br />
bis zum 13.2.1992 bereits entstanden<br />
war. Hat das Altdarlehen der Finanzierung der Anschaffungskosten<br />
eines Wirtschaftsguts gedient, so<br />
dient wirtschaftlich gesehen auch das umgeschuldete<br />
"neue" Darlehen (noch immer) der Finanzierung dieser<br />
Anschaffungskosten. Konnten die Lebensversicherungsansprüche<br />
daher zur Sicherung des "Altdarlehens"<br />
steuerunschädlich eingesetzt werden, ist nach<br />
dem Zweck der Regelung auch die Umschuldung <strong>und</strong><br />
der dafür wiederum erforderliche Einsatz der Ansprüche<br />
aus dem Lebensversicherungsvertrag steuerunschädlich.<br />
Die sich im Rahmen des Üblichen haltende<br />
Finanzierung, die auch ein bankübliches Disagio umfassen<br />
kann, ist steuerunschädlich, weil das Darlehen<br />
lediglich der Finanzierung der Anschaffungs- oder<br />
Herstellungskosten dienen muss, nicht aber unmittelbar<br />
der Anschaffung selbst (BFH 19.1.2010, VIII R<br />
40/06).<br />
Wird ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche<br />
aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden,<br />
auf ein Kontokorrentkonto ausgezahlt, auf dem auch<br />
andere Zahlungseingänge verbucht werden <strong>und</strong> erfolgt<br />
über dieses Konto nicht nur die Anschaffung des Wirtschaftsguts,<br />
für welches das Darlehen aufgenommen<br />
wurde, sondern werden darüber auch andere Zahlungen<br />
geleistet, so erfüllt das Darlehen bereits wegen<br />
der Vermischung der Darlehensmittel mit anderen<br />
Geldbeträgen nicht die Voraussetzungen des § 10<br />
Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG. Wird ein durch eine Kapitallebensversicherung<br />
abgesichertes Darlehen teilweise<br />
steuerschädlich verwendet, sind die Zinsen aus<br />
der Lebensversicherung in vollem Umfang nach § 20<br />
Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig (BFH 24.11.2009, VIII<br />
R 29/07).<br />
- 11 -
<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „<strong>Kapitalanlage</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>“<br />
2.25. Depot- <strong>und</strong> Verwaltungsgebühren als<br />
Werbungskosten<br />
Depot- <strong>und</strong> Verwaltungsgebühren gehören - vor 2009 - auch<br />
dann zu den Werbungskosten im Rahmen des § 20 EStG,<br />
sofern sie nicht nur der Erzielung von Erträgen, sondern auch<br />
der Sicherheit <strong>und</strong> dem Bestand der <strong>Kapitalanlage</strong>n dienen<br />
(BFH 24.11.2009, VIII R 30/07 <strong>und</strong> VIII R 11/07, BFH/NV 2010<br />
S. 1417). Aufwendungen sind in vollem Umfang Werbungskosten<br />
bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn sie durch<br />
die Erzielung von Einnahmen im Rahmen des § 20 EStG veranlasst<br />
sind. Dies gilt gleichermaßen, soweit die Aufwendungen -<br />
wie Depot- <strong>und</strong> Verwaltungsgebühren - nicht nur der Erzielung<br />
von Erträgen, sondern auch der Sicherheit <strong>und</strong> dem Bestand<br />
der <strong>Kapitalanlage</strong>n dienen. Auf dieser Gr<strong>und</strong>lage ist keine Aufteilung<br />
von Aufwendungen auf <strong>Kapitalanlage</strong>n zwischen Werbungskosten<br />
bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20<br />
EStG) einerseits <strong>und</strong> Aufwendungen hinsichtlich der auf steuerfreie<br />
Vermögensvorteile angelegten <strong>Kapitalanlage</strong>n andererseits<br />
vorzunehmen, wenn bei der jeweiligen <strong>Kapitalanlage</strong> die<br />
Absicht zur Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile nicht im<br />
Vordergr<strong>und</strong> steht. Dies gilt nicht nur dann, wenn sich wegen<br />
der Ungewissheit künftiger steuerfreier Veräußerungen zuverlässige<br />
Merkmale für die Abgrenzung der den Einkünften nach<br />
§ 20 EStG <strong>und</strong> solchen nach § 23 EStG zurechenbaren Werbungskosten<br />
schwer finden lassen, sondern auch dann, wenn<br />
sich im Einzelfall solche Aufteilungsmaßstäbe ergeben.<br />
Damit können Verwaltungsgebühren auch dann generell als<br />
Werbungskosten abziehbar sei, wenn die Aufwendungen nicht<br />
nach nachvollziehbaren Maßstäben den Einkünften nach § 20<br />
EStG, den privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23<br />
EStG oder den nicht steuerbaren Geschäften zugeordnet werden<br />
könnten. Das entspricht insbesondere dem aus dem<br />
Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden<br />
Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Die Berechenbarkeit<br />
des Verhältnisses von Wertsteigerung <strong>und</strong> (steuerbaren)<br />
Einnahmen ist kein sachlich einleuchtender Gr<strong>und</strong>, um<br />
die Aufwendungen nicht insgesamt der Einkunftssphäre zuzuordnen,<br />
solange die Einkunftserzielung im Vordergr<strong>und</strong> steht.<br />
Sonst würden nämlich in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis vergleichbare<br />
Fälle, in denen die voraussichtliche Höhe der Einnahmen<br />
aus der <strong>Kapitalanlage</strong> die Ausgaben übersteigt, nach<br />
unterschiedlichen Gr<strong>und</strong>sätzen beurteilt.<br />
2.26. Kein Werbungskostenabzug bei ertraglosen<br />
Wertpapieren<br />
Zahlt der Anleger Aufwendungen, die auf ertraglose Wertpapiere<br />
entfallen, konnten die vor Einführung der Abgeltungsteuer bis<br />
einschließlich 2008 nicht als Werbungskosten bei den Einkünften<br />
aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden. Im zugr<strong>und</strong>e<br />
liegenden Fall hatte eine vermögende Anlegerin einen Depotverwalter-Vertrag<br />
mit einem Kreditinstitut abgeschlossen.<br />
Der Verwalter durfte ohne vorherige Einzelabstimmung mit der<br />
K<strong>und</strong>in Käufe <strong>und</strong> Verkäufe im Wertpapierdepot durchführen<br />
<strong>und</strong> auch Festgeldanlagen tätigen. Das Honorar betrug jährlich<br />
0,5 Prozent vom Wert des verwalteten Vermögens. Der Betrag<br />
setzte sich aus Transaktionskosten <strong>und</strong> Gebühren zusammen,<br />
die teilweise auf ertraglose Wertpapiere entfielen. Die hierauf<br />
entfallenden Verwaltungsgebühren sind mit einem geschätzten<br />
Anteil nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Werbungskosten<br />
aus Kapitalvermögen sind alle Aufwendungen zur Erwerbung,<br />
Sicherung <strong>und</strong> Erhaltung der Einnahmen. Voraussetzung für<br />
den Werbungskostenabzug ist jedoch, dass bei jeder einzelnen<br />
<strong>Kapitalanlage</strong> die Absicht vorhanden sein muss, hieraus Einnahmen<br />
<strong>und</strong> langfristig gesehen auch einen Überschuss der<br />
Einnahmen über die Aufwendungen zu erzielen. Bei ertraglosen<br />
Wertpapieren fehlt es genau an dieser benötigten Einkünfteerzielungsabsicht<br />
(FG Köln, 24.3.2011, 10 K 1071/08).<br />
2.27. Keine Steuerfreiheit für Zinsen bei Regelung offener<br />
Vermögensfragen<br />
Zinsen aufgr<strong>und</strong> einer Ausgleichsleistung zur Regelung offener<br />
Vermögensfragen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über staatliche<br />
Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher<br />
oder besatzungshoheitlicher Gr<strong>und</strong>lage, die nicht<br />
mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz),<br />
sind Kapitaleinnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7<br />
EStG. Kapitalforderung ist jede auf eine Geldleistung gerichtete<br />
Forderung ohne Rücksicht auf den Rechtsgr<strong>und</strong> des Anspruchs,<br />
der vertraglicher, gesetzlicher, öffentlich-rechtlicher<br />
oder privatrechtlicher Natur sein kann. Auf die Freiwilligkeit der<br />
Kapitalüberlassung kommt es danach nicht an. Enteignungsrechtlich<br />
wird die Verzinsung als ein Ausgleich dafür angesehen,<br />
dass die im Zeitpunkt des Enteignungsakts an die Stelle<br />
des entzogenen Vermögenswerts tretende (Geld-) Entschädigung<br />
regelmäßig erst später ausgezahlt wird. Die Zinsen sind<br />
ein Ausgleich dafür, dass der Enteignete die Entschädigung<br />
eine Zeit lang nicht nutzen konnte. Es handelt sich um das<br />
Entgelt dafür, dass das in der Entschädigung festliegende Kapital<br />
vorerst nicht anderweitig genutzt werden kann (FG Hamburg<br />
31.5.2011, 1 K 207/10).<br />
2.28. Partiarisches Darlehen<br />
Kennzeichnend für Begriff <strong>und</strong> Wesen eines partiarischen<br />
Rechtsverhältnisses ist, dass die Vergütung nicht oder nicht nur<br />
in einem festen periodischen Betrag besteht, sondern in einem<br />
Anteil an dem vom Darlehensempfänger erwirtschafteten Erfolg.<br />
Ein Darlehen kann auch dann partiarischen Charakter<br />
haben, wenn die Erfolgsbeteiligung sich auf den Gewinn oder<br />
den Umsatz aus einem bestimmten Geschäft des Darlehens-<br />
- 12 -
<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „<strong>Kapitalanlage</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>“<br />
nehmers bezieht. Als erfolgsabhängig ist eine Vergütungsvereinbarung<br />
zu beurteilen, nach der die Darlehenszinsen erst<br />
dann zur Zahlung fällig werden, wenn der Darlehensnehmer<br />
über ausreichende Liquidität verfügt (22.6.2010, I R 78/09,<br />
BFH/NV 2011).<br />
2.29. Zahlungen für Erb- <strong>und</strong> Pflichtteilsverzicht<br />
Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die Eltern an ihr Kind<br />
leisten, im Gegenzug zu dessen Erb- <strong>und</strong> Pflichtteilsverzicht<br />
sind nicht einkommensteuerbar. Den so geleisteten Zahlungen<br />
liegt weder steuerrechtlich noch zivilrechtlich ein entgeltlicher<br />
Leistungsaustausch zu Gr<strong>und</strong>e <strong>und</strong> auch keine Kapitalüberlassung<br />
des Kindes an die Eltern, so dass die wiederkehrenden<br />
Zahlungen auch keinen einkommensteuerbaren Zinsanteil<br />
enthalten. Die rechtliche Beurteilung ändert sich nicht dadurch,<br />
dass die Verpflichtung zur Zahlung nach dem Tod der Eltern auf<br />
den Erben übergeht (BFH 9.2.2010, VIII R 35/07, BFH/NV 2010<br />
S. 1793).<br />
2.30. Einkünfteerzielungsabsicht<br />
Der Abzug von Werbungskosten auch im Rahmen der Einkünfte<br />
nach § 22 EStG oder § 20 EStG setzt eine auf Erzielung<br />
eines Totalüberschusses gerichtete Einkünfteerzielungsabsicht<br />
voraus. Allein die Möglichkeit, einen Rentenversicherungsvertrag<br />
innerhalb der ersten Jahre seiner Laufzeit zu kündigen,<br />
lässt nicht auf Kündigungsabsicht <strong>und</strong> fehlende Einkünfteerzielungsabsicht<br />
schließen (BFH 19.1.2010, X R 2/07, BFH/NV<br />
2010 S. 1251).<br />
2.31. Einlösung von Tafelpapieren<br />
Ein Anleger kann die Besteuerung nicht mit der Begründung<br />
verhindern, dass die der Bank vorgelegten Tafelpapiere jemand<br />
anderem gehören. Hierzu muss er schon konkrete Anhaltspunkte<br />
dafür liefern, dass ein Fremdgeschäft vorlag (BFH<br />
12.10.2009, VIII B 40/09, BFH/NV 2010 S. 15). Denn die Zurechnung<br />
beruht auf § 1006 Abs. 1 BGB, wonach zugunsten<br />
des Besitzers vermutet wird, dass er auch Eigentümer ist. Dies<br />
wirkt sich gem. § 39 AO auf die steuerliche Belastung aus. Um<br />
die gesetzliche Eigentumsvermutung erfolgreich entkräften zu<br />
können, sind objektive Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass ein<br />
Fremdgeschäft vorlag. Allein die Behauptung eines Fremdgeschäftes<br />
kann auch im Zusammenwirken mit einer beruflichen<br />
Verschwiegenheitspflicht keine anderweitige Zurechnung von<br />
Wirtschaftsgütern bewirken. Das entspricht der ständigen<br />
Rechtsprechung (BFH 27.9.2006, IV R 45/04, BStBl II 2007,<br />
39).<br />
2.32. Gebühren für eine Lebensversicherungen<br />
<br />
Gebühren für die Vermittlung einer fondsgeb<strong>und</strong>enen<br />
Lebensversicherung sind keine vorweggenommenen<br />
Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften. Es handelt<br />
- 13 -<br />
<br />
<br />
sich dabei um Anschaffungsnebenkosten, die der<br />
Vermögens- <strong>und</strong> nicht der Erwerbssphäre zuzuordnen<br />
sind. Auch ein AfA-Ansatz kommt nicht in Betracht, da<br />
Kapitalforderungen keinem laufenden Wertverzehr unterliegen.<br />
Vermittlungsgebühren sind als Teil der entrichteten<br />
Beiträge erst später zu berücksichtigen, gem.<br />
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG bei der Berechnung des Unterschiedsbetrag<br />
zwischen der Versicherungsleistung<br />
<strong>und</strong> der Summe der auf sie entrichteten Beiträge. Dies<br />
gilt sowohl für Vermittlungsprovisionen, die an die Versicherung<br />
selbst gezahlt werden also auch für die Beträge,<br />
die ein Versicherungsnehmer aufgr<strong>und</strong> eines<br />
gesonderten Vertrages unmittelbar an einen Dritten als<br />
Vermittler erbringt. Sie erhöhen die Summe der entrichteten<br />
Beiträge <strong>und</strong> führen somit dazu, dass sich im<br />
Zeitpunkt der Leistung aus der fondgeb<strong>und</strong>enen Lebensversicherung<br />
der zu versteuernde Betrag verringert<br />
(FG Niedersachsen 22.4.2010, 11 K 85/08).<br />
Der Umstand, dass die Kapitallebensversicherung erst<br />
nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes vom<br />
5.7.2004 abgeschlossen worden ist, ändert nichts an<br />
der Tatsache, dass Abschlusskosten bei Lebensversicherungsbeiträgen<br />
nicht als Werbungskosten abziehbar<br />
sind, sondern Anschaffungskosten für den Erwerb<br />
einer <strong>Kapitalanlage</strong> i.S. von § 20 EStG darstellen. Mit<br />
der Neufassung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG durch das<br />
Alterseinkünftegesetz wollte der Gesetzgeber für die<br />
Abgrenzung zwischen Anschafffungs(neben)kosten<br />
einer <strong>Kapitalanlage</strong> <strong>und</strong> sofort abzugsfähigen Werbungskosten<br />
keine neuen Maßstäbe einführen (BFH<br />
28.10.2010, VIII B 44/10, BFH/NV 2011 S. 587).<br />
Abschlusskosten bei Lebensversicherungsverträgen<br />
sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig, sondern<br />
stellen Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb einer<br />
<strong>Kapitalanlage</strong> dar. Gebühren für den Erwerb nicht abnutzbarer<br />
Wirtschaftsgüter, die der Erzielung von<br />
Überschusseinkünften dienen, mindern nur nach Maßgabe<br />
der Sonderregelungen der §§ 17, 23 EStG, 21<br />
UmwStG als Teil der Anschaffungskosten die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
für die Einkommensteuer. Das gilt<br />
nicht nur für die Abschlusskosten, sondern gleichermaßen<br />
für die in den Versicherungsbeiträgen enthaltenen<br />
Verwaltungskostenanteile. Der Umstand, dass<br />
die Versicherung erst nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes<br />
abgeschlossen wurde, ändert daran<br />
nichts (BFH 28.10.2010, VIII B 90/10, BFH/NV 2011 S.<br />
254). Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG gehört zu den Einkünften<br />
aus Kapitalvermögen für nach dem 31. Dezember<br />
2004 abgeschlossene Verträge der Unterschiedsbetrag<br />
zwischen der Versicherungsleistung
<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „<strong>Kapitalanlage</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>“<br />
<strong>und</strong> der Summe der auf sie entrichteten Beiträge. Zu<br />
diesen Beiträgen zählen auch die Vermittlungsgebühren;<br />
diese sind im Zeitpunkt der Besteuerung der Leistung<br />
aus der Lebensversicherung von den Leistungen<br />
des Versicherers abzuziehen. Das gilt unabhängig davon,<br />
ob die Vermittlungsgebühr an die Versicherung<br />
selbst oder aufgr<strong>und</strong> eines gesonderten Vertrages an<br />
einen Dritten als Versicherungsvermittler entrichtet<br />
wird (so auch BMF 1.10.2009, IV C 1-S 2252/07/0001,<br />
2009/0637786, BStBl 2009 I S. 1172, Tz. 56, 79).<br />
Abschluss- <strong>und</strong> Verwaltungskosten für Kapital-<br />
Lebensversicherungen gehören zum Verwaltungskostenbeitrag.<br />
Dieser dient zum Ausgleich der Verwaltungsausgaben<br />
des Versicherungsunternehmens. Er<br />
entsteht nicht allein im Zusammenhang mit den in den<br />
Sparanteilen enthaltenen rechnungsmäßigen <strong>und</strong> außerrechnungsmäßigen<br />
Zinsen, sondern vor allem beim<br />
Aufbau des Deckungskapitals in Gestalt der Sparbeiträge.<br />
Als Werbungskosten bei den Einkünften aus<br />
Kapitalvermögen sind die Abschluss- <strong>und</strong> Verwaltungskosten<br />
nicht zu beurteilen (FG Münster<br />
17.6.2009, 12 K 6167/03 E, F).<br />
2.33. Zahlungen einer Familienstiftung an<br />
Familienangehörige<br />
<br />
Zahlungen einer Familienstiftung an die Destinatäre<br />
sind mit Gewinnausschüttungen einer Körperschaft<br />
vergleichbar. Daher muss auf die Auskehrungen Kapitalertragsteuer<br />
einbehalten werden. § 20 Abs. 1 Nr. 9<br />
EStG knüpft an die Ausschüttung eines Ertrags aufgr<strong>und</strong><br />
einer vermögensmäßigen Beteiligung an. das ist<br />
gegeben, wenn die Leistungsempfänger einer Stiftung<br />
unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten<br />
der Stiftung nehmen können. Dann<br />
handelt es sich bei den Leistungen um Einkünfte aus<br />
Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG.<br />
Kommt eine Stiftung ihrer gesetzlichen Verpflichtung,<br />
Kapitalertragsteuer einzubehalten <strong>und</strong> an das Finanzamt<br />
abzuführen, nicht nach, handelt sie regelmäßig<br />
grob fahrlässig. Das gilt auch bei nicht eindeutiger<br />
Rechtslage; eine abweichende Rechtsmeinung ist im<br />
Rechtsbehelfsverfahren durchzusetzen (BFH<br />
3.11.2010, I R 98/09, BStBl 2011 II S. 417). Gegen<br />
das Urteil wurde beim BVerfG unter 2 BvR 812/11 Verfassungsbeschwerde<br />
eingelegt, inwieweit Zahlungen<br />
einer Familienstiftung an Angehörige als Einkünfte aus<br />
Kapitalvermögen zu behandeln sind <strong>und</strong> wer Schuldner<br />
der Kapitalertragsteuer ist.<br />
Die Zurechnung des Einkommens nach § 15 Abs. 1<br />
Satz 1 AStG a.F. setzt voraus, dass die ausländische<br />
Stiftung eigene Einkünfte erzielt. Gegen eine Zurechnung<br />
des Einkommens einer liechtensteinischen Stiftung<br />
bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken<br />
(BFH 22.12.2010, I R 84/09 <strong>und</strong> I R 86/09). Nach § 15<br />
Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. wird das Einkommen einer<br />
Familienstiftung mit Sitz <strong>und</strong> Geschäftsleitung im Ausland<br />
dem unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter zugerechnet,<br />
wenn die Familienstiftung ein entsprechendes<br />
Einkommen im steuerrechtlichen Sinn erzielt (BFH<br />
8.4.2009, I B 223/08, BFH/NV 2009 S. 1437). Die Vorschrift<br />
regelt nur die Zurechnung des Einkommens,<br />
nicht aber die vorgelagerte Frage der Erzielung von<br />
Einkünften. Die mit der Anwendung des § 15 AStG<br />
a.F. einhergehende Durchbrechung der Abschirmwirkung<br />
ausländischer Rechtsträger tritt somit zurück,<br />
wenn die betreffenden Einkünfte aufgr<strong>und</strong> allgemeiner<br />
Regelungen nicht der Stiftung, sondern einer anderen<br />
Person zuzurechnen sind. Ob sich an dieser Rechtslage<br />
durch die Anfügung des § 15 Abs. 6 AStG durch<br />
das Jahressteuergesetz 2009 etwas geändert hat, bedarf<br />
jedenfalls für das Streitjahr keiner Entscheidung.<br />
Aufgr<strong>und</strong> dieser Ausgangslage ist zu prüfen, wer wirtschaftlicher<br />
Eigentümer der von der Stiftung gehaltenen<br />
Wirtschaftsgüter war <strong>und</strong> wem die damit erzielten<br />
Einkünfte zuzurechnen sind. Im Allgemeinen kann insbesondere<br />
bei Kapitaleinkünften davon ausgegangen<br />
werden, dass der wirtschaftlichen Inhaberschaft einer<br />
Forderung die Zurechnung der daraus resultierenden<br />
Einkünfte folgt. Zwar beschränkt § 15 Abs. 1 AStG<br />
a.F. den freien Kapitalverkehr. Die Beschränkung wird<br />
aber gerechtfertigt, wenn es an einem steuerlichen<br />
Auskunftsaustausch mit einem anderen EWR-Staat<br />
fehlt. Mit Liechtenstein bestand kein Amtshilfeabkommen<br />
in Steuersachen <strong>und</strong> auch kein DBA mit einer<br />
gleichwertigen Auskunftsregelung. Das am 2.9.2009<br />
abgeschlossene Abkommen über die Zusammenarbeit<br />
<strong>und</strong> den Informationsaustausch in Steuersachen<br />
(BGBl 2010 II S. 951) wirkt nicht zurück.<br />
2.34. Voraussetzungen für ein steuerliches<br />
Treuhandverhältnis<br />
Sind Aktien Gegenstand eines Treuhandvertrags, so sind auf<br />
sie entfallende Dividenden nur dann steuerlich dem Treugeber<br />
zuzurechnen, wenn dieser sowohl nach den mit dem Treuhänder<br />
getroffenen Absprachen als auch bei deren tatsächlichem<br />
Vollzug das Treuhandverhältnis in vollem Umfang beherrscht<br />
(BFH 24.11.2009, I R 12/09, BStBl 2010 II S. 590). Nach § 39<br />
Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter dem zivilrechtlichen Eigentümer<br />
bzw. Inhaber des Wirtschaftsguts zuzurechnen. Abweichend<br />
hiervon bestimmt § 39 Abs. 2 Nr.1 Satz 2 AO, dass bei<br />
Treuhandverhältnissen die Wirtschaftsgüter dem Treugeber<br />
- 14 -
<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „<strong>Kapitalanlage</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>“<br />
zuzurechnen sind. Diese Vorschrift greift jedoch nur dann ein,<br />
wenn im konkreten Einzelfall ein steuerlich anzuerkennendes<br />
Treuhandverhältnis besteht. Ein solches ist nur dann gegeben,<br />
wenn die mit der rechtlichen Eigentümer- bzw. Inhaberstellung<br />
verb<strong>und</strong>ene Verfügungsmacht so zugunsten des Treugebers<br />
eingeschränkt ist, dass das rechtliche Eigentum bzw. die rechtliche<br />
Inhaberschaft als leere Hülle erscheint. Der Treugeber<br />
muss das Treuhandverhältnis beherrschen, <strong>und</strong> zwar nicht nur<br />
nach den mit dem Treuhänder getroffenen Absprachen, sondern<br />
auch bei deren tatsächlichem Vollzug (BFH 15.7.1997, VIII<br />
R 56/93, BStBl 1998 II S. 152). Es muss zweifelsfrei erkennbar<br />
sein, dass der Treuhänder ausschließlich für Rechnung des<br />
Treugebers handelt (BFH 28.2.2001, I R 12/00, BStBl 2001 II S.<br />
468).<br />
2.35. Zurechnung von Kapitaleinnahmen<br />
<br />
<br />
Einnahmen nach § 20 EStG erzielt der Gläubiger des<br />
zugr<strong>und</strong>eliegenden Rechtsverhältnisses, der im Entstehungszeitpunkt<br />
der Erträge Gläubiger der Forderung<br />
auf Kapitalrückzahlung ist. Bei Übertragung einer<br />
Kapitalforderung sind die Zinsen des laufenden Zinszahlungszeitraums<br />
dem Rechtsvorgänger <strong>und</strong> dem<br />
Rechtsnachfolger im Regelfall nach dem Verhältnis<br />
der Dauer der Berechtigung zuzurechnen. Bei einer<br />
unentgeltlichen Übertragung von Kapitalerträgen sind<br />
dem zivilrechtlichen Gläubiger die Erträge nur dann<br />
einkommensteuerrechtlich zuzurechnen, wenn ihm eine<br />
Dispositionsbefugnis über die Einkunftsquelle eingeräumt<br />
ist, er also in der Lage ist, das Vermögen zu<br />
verwalten, die Modalitäten der <strong>Kapitalanlage</strong> zu verändern<br />
oder die Leistungen durch Zurückziehen des Kapitalvermögens<br />
zu verweigern. In Fällen der Gesamtrechtsnachfolge<br />
muss sich der Gesamtrechtsnachfolger<br />
entsprechend § 24 Nr. 2 EStG <strong>und</strong> § 45 AO die<br />
Verwirklichung des Einkünfteerzielungstatbestandes<br />
durch den Rechtsvorgänger zurechnen lassen. Ein<br />
Treugeber kann als wirtschaftlicher Inhaber einer Kapitalforderung<br />
Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen,<br />
wenn nach der schuldrechtlichen Vereinbarung die mit<br />
der rechtlichen Eigentümer- bzw. Inhaberstellung verb<strong>und</strong>ene<br />
Verfügungsmacht im Innenverhältnis zugunsten<br />
des Treugebers derart eingeschränkt ist, dass das<br />
rechtliche Eigentum bzw. die Inhaberschaft als "leere<br />
Hülle" erscheint (BFH 26.1.2011, VIII R 14/10,<br />
BFH/NV 2011 S. 1512).<br />
Eine Zurechnung von Zinseinnahmen aufgr<strong>und</strong> nicht<br />
ausgezahlter Gutschriften kommt nicht in Betracht,<br />
wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist (BFH<br />
28.1.2010, VIII B 128/09, BFH/NV 2010 S. 877). Für<br />
die Zurechnung von Einnahmen kommt es nicht darauf<br />
an, ob gutgeschriebene, aber nicht ausgezahlten Zinsen<br />
später noch realisieren werden können.<br />
2.36. Provisionen bei ringweiser Vermittlung von<br />
Lebensversicherungen<br />
Provisionen aus der ringweisen Vermittlung von Lebensversicherungen<br />
müssen von jedem Empfänger nach § 22 Nr. 3 EStG<br />
versteuert werden (BFH 22.9.2009, IX R 29/08, BFH/NV 2010<br />
S. 195). Treffen mehrere Steuerpflichtige die Abrede, sich<br />
sozusagen ringweise Lebensversicherungen zu vermitteln <strong>und</strong><br />
die dafür erhaltenen Provisionen an den jeweiligen Versicherungsnehmer<br />
weiterzugeben, so kann die als Gegenleistung für<br />
die Vermittlung von der Versicherungsgesellschaft vereinnahmte<br />
<strong>und</strong> des Einkommensteuergesetzes steuerbare Provision<br />
nicht um eben den Betrag der Provision als Werbungskosten<br />
gemindert werden, die der Vermittler an den Versicherungsnehmer<br />
weiterleiten muss, wenn er umgekehrt einen Auskehrungsanspruch<br />
gegen denjenigen hat, der den Abschluss seiner<br />
Versicherung vermittelt. Eine die Vermittlungsleistungen umfassende<br />
Verwendungsvereinbarung lässt den Aufwandscharakter<br />
der Weiterleitungs-Zahlungen entfallen.<br />
2.37. Werbungskosten bei kreditfinanziertem Aktienkauf<br />
Schuldzinsen sind bei kreditfinanziertem Aktienkauf nur dann<br />
als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen<br />
(bis zum Veranlagungszeitraum 2008) steuerlich zu berücksichtigen,<br />
wenn über den Zeitraum von 10 Jahren ein (Total-<br />
)Überschuss der Kapitaleinnahmen über die Werbungskosten<br />
erzielt wird. Maßgebend ist dabei das Gesamtergebnis der<br />
voraussichtlichen Vermögensnutzung, wobei jedoch nichtsteuerbare<br />
<strong>und</strong> steuerfreie Veräußerungsgewinne außer Betracht<br />
bleiben (FG Baden-Württemberg 28.07.2010, 4 K 289/06).<br />
2.38. Vorfinanzierung für ein Policendarlehen<br />
Eine vor 2005 abgeschlossene Lebensversicherung bleibt auch<br />
dann steuerfrei, wenn der Versicherte einen Teil des Kaufpreises<br />
vor Eingang der Kreditsumme auf seinem Konto aus anderen<br />
Mitteln bezahlt. Dann dient das Policendarlehen weiterhin<br />
unmittelbar <strong>und</strong> ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungskosten.<br />
Das gilt aber nur, wenn der Versicherte die Vorfinanzierung<br />
zu einem Zeitpunkt veranlasst, zu dem er von einem<br />
rechtzeitigen Eingang der Darlehensvaluta aus dem Policendarlehen<br />
auf seinem Girokonto ausgehen kann, weil die<br />
Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt sind <strong>und</strong> allein eine<br />
nicht zu beeinflussende Verzögerungen in der banktechnischen<br />
Abwicklung der Überweisung durch den Darlehensgeber zu der<br />
faktischen Vorfinanzierung der Anschaffungskosten führen<br />
(BFH 9.2.2010, VIII R 21/07, BStBl 2011 II S. 257).<br />
- 15 -
<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „<strong>Kapitalanlage</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>“<br />
2.39. Werbungskostenabzug bei Verwaltungsgebühren<br />
Aufwendungen sind in vollem Umfang Werbungskosten bei den<br />
Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn sie durch die Erzielung<br />
von Einnahmen im Rahmen des § 20 EStG veranlasst sind.<br />
Dies gilt gleichermaßen, soweit die Aufwendungen - wie Depot<strong>und</strong><br />
Verwaltungsgebühren - nicht nur der Erzielung von Erträgen,<br />
sondern auch der Sicherheit <strong>und</strong> dem Bestand der <strong>Kapitalanlage</strong>n<br />
dienen. Auf dieser Gr<strong>und</strong>lage ist keine Aufteilung<br />
von Aufwendungen auf <strong>Kapitalanlage</strong>n zwischen Werbungskosten<br />
bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) einerseits<br />
<strong>und</strong> Aufwendungen hinsichtlich der auf steuerfreie Vermögensvorteile<br />
angelegten <strong>Kapitalanlage</strong>n andererseits vorzunehmen,<br />
wenn bei der jeweiligen <strong>Kapitalanlage</strong> die Absicht zur<br />
Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile nicht im Vordergr<strong>und</strong><br />
steht (BFH 24.11.2009, VIII R 30/07 <strong>und</strong> VIII R 11/07, BFH/NV<br />
2010 S. 1417).<br />
2.40. Sparer haben kein steuerliches Arbeitszimmer<br />
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht<br />
deshalb bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in voller Höhe<br />
abzuziehen, weil der Sparer seine Anlageentscheidungen ausschließlich<br />
im Arbeitszimmer trifft (BFH 27.10.2011, VI R 71/10,<br />
BStBl 2012 II S. 234 <strong>und</strong> 27.3.2009, VIII B 184/08, BStBl 2009<br />
II S. 850). Die Abzugsregelungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG<br />
gelten nicht nur bei „aktiven“ Einkünften, sondern auch bei<br />
Einkunftsarten, bei denen die "Nutzenziehung" im Vordergr<strong>und</strong><br />
steht (§§ 20, 21, 22 EStG). Denn für eine nach den Einkunftsarten<br />
unterschiedliche steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen<br />
für ein häusliches Arbeitszimmer spricht nichts. Daher<br />
ist nicht auf die betriebliche oder berufliche Tätigkeit, sondern in<br />
einem umfassenden Sinne auf die gesamte der Erzielung von<br />
Einkünften dienende Tätigkeit abzustellen. Hiernach kommt der<br />
Haupttätigkeit indizielle Bedeutung für die Beurteilung des qualitativen<br />
Schwerpunkts der Gesamttätigkeit zu. Nur wer ausschließlich<br />
Einkünfte aus Vermögensverwaltung bezieht, hat<br />
also eine Chance, das Abzugsverbot für Arbeitszimmeraufwendungen<br />
im Bereich des § 20 EStG vor 2009 zu vermeiden.<br />
2.41. Werbungskosten für Schuldzinsen zur Finanzierung<br />
von Versicherungsbeiträgen<br />
Dient eine Kapitallebensversicherung der Rückzahlung von<br />
Darlehen, die zum Erwerb von Mietgr<strong>und</strong>stücken aufgenommen<br />
worden sind, so sind die Zinsen für ein zur Finanzierung der<br />
Versicherungsbeiträge aufgenommenes Darlehen als Werbungskosten<br />
bei den Einkünften aus Vermietung <strong>und</strong> Verpachtung<br />
abziehbar (BFH 25.2.2009, IX R 62/07, BStBl 2009 II S.<br />
459). Es kommt nicht auf den unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang<br />
mit den steuerfreien Lebensversicherungen an,<br />
sondern auf den wirtschaftlichen. Demnach hat der Vermieter<br />
im Rahmen eines Gesamtfinanzierungskonzepts die Lebensversicherungen<br />
zur Tilgungsansparung genutzt. Damit sind die<br />
zur Finanzierung der Beiträge entstandenen Kosten durch die<br />
Vermietung veranlasst <strong>und</strong> als Werbungskosten im Bereich des<br />
§ 21 EStG abzugsfähig.<br />
2.42. Zufluss von Kapitaleinnahmen<br />
Eine Zurechnung von Zinseinnahmen aufgr<strong>und</strong> nicht ausgezahlter<br />
Gutschriften kommt nicht in Betracht, wenn der Schuldner<br />
zahlungsunfähig ist (BFH 28.1.2010, VIII B 128/09, BFH/NV<br />
2010 S. 877).<br />
Nur eine konkrete Vereinbarung über den Zeitpunkt der Ausschüttung<br />
hindert die Anwendung der Zuflussfiktion des § 44<br />
Abs. 3 Satz 1 EStG. Findet ohne eine solche Vereinbarung eine<br />
kontenmäßige Gutschrift statt, ist die Zuflussfiktion auch dann<br />
anzuwenden, wenn die Gewinnanteile den stillen Gesellschaftern<br />
später nicht tatsächlich ausgezahlt worden sind (BFH<br />
6.10.2009, I R 25/09, BFH/NV 2010 S. 620).<br />
2.43. Zurechnung von Treuhandkonten<br />
Sind Aktien Gegenstand eines Treuhandvertrags, so sind auf<br />
sie entfallende Dividenden nur dann steuerlich dem Treugeber<br />
zuzurechnen, wenn dieser sowohl nach den mit dem Treuhänder<br />
getroffenen Absprachen als auch bei deren tatsächlichem<br />
Vollzug das Treuhandverhältnis in vollem Umfang beherrscht<br />
(BFH 24.11.2009, I R 12/09, BStBl 2010 II S. 590).<br />
2.44. Zurechnung der Zinsen im Erbfall<br />
Gehören zum Nachlass Wertpapiere, auf die bis zum Todeszeitpunkt<br />
des Erblassers noch nicht fällige Zinsansprüche aus<br />
Stückzinsen entfallen, so fließen den Erben insoweit später<br />
nach §§ 20, 11 EStG Kapitaleinkünfte zu. Dass die auf diese<br />
zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht fälligen Zinsansprüche<br />
entfallende latente Einkommensteuerbelastung nicht als Nachlassverbindlichkeit<br />
anerkannt werden kann, verstößt weder<br />
gegen gr<strong>und</strong>legende Besteuerungsprinzipien der Erbschaftsbesteuerung<br />
noch gegen Verfassungsrecht. Nach dem strengen<br />
Stichtagsprinzip ist für die Wertermittlung der Zeitpunkt der<br />
Entstehung der Steuer maßgebend <strong>und</strong> anschließend eintretende<br />
Ereignisse, die in der Person des Erben die eingetretene<br />
Bereicherung ändern, werden nicht berücksichtigt (BFH<br />
17.2.2010, II R 23/09, BStBl 2010 II S. 641). Nach Auffassung<br />
des Anlegers muss die latente Einkommensteuer bereits bei der<br />
Bewertung der Zinsforderung nach § 12 BewG wertmindernd<br />
berücksichtigt werden (OFD Frankfurt 14.10.2009, S 3810 A -<br />
23 - St 131).<br />
2.45. Börsenzeitungen als Werbungskosten<br />
Aufwendungen für Literatur zur Geldanlage bei den Einkünften<br />
aus Kapitalvermögen sind abzugsfähig für die Zeitschrift “Der<br />
Aktionär” <strong>und</strong> für die Zeitschrift “Euro am Sonntag”. Das gilt,<br />
- 16 -
<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „<strong>Kapitalanlage</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>“<br />
wenn nach den gegebenen Umständen die Anschaffung der<br />
betreffenden Literatur ausschließlich durch die Einkünfte aus<br />
Kapitalvermögen veranlasst war, d.h. in einem sachlichen Zusammenhang<br />
mit der Nutzungsüberlassung von Kapital steht.<br />
Aufwendungen für die Zeitschrift “Finanztest” sind nicht durch<br />
die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen veranlasst<br />
(Niedersächsisches FG 8.12.2009, 14 K 244/09).<br />
2.46. Differenzausgleich zwischen Zins- <strong>und</strong><br />
Währungsswap<br />
Beinhalten Zinssatz- <strong>und</strong> Währungsswap-Verträge mit einer<br />
Laufzeit von fünf Jahren alle drei Monate eine nach gesonderter<br />
Zinssatzermittlung durchgeführte Verzinsungsabrechnung, sind<br />
die aus dem Differenzausgleich erlangten Zahlungen nicht gem.<br />
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG zu versteuern. Die Verrechnung<br />
der Zinsentwicklung alle drei Monate während der Laufzeit ist<br />
nicht als Veräußerungsvorgang i.S.d. Vorschrift anzusehen.<br />
Differenzausgleichszahlungen aus Termingeschäften unterliegen<br />
ab dem 1.1.2009 gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG der<br />
Abgeltungssteuer (Sächsisches FG 20.10.2010, 2 K 684/09).<br />
- 17 -
<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „<strong>Kapitalanlage</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>“<br />
Ansprechpartner<br />
Rolfjosef Hamacher<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Steuerrecht,<br />
Fon 0221/47 43 471<br />
Fax 0221/47 43 499<br />
Bernhard Fuchs<br />
Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater<br />
Fon 0211/43 83 560<br />
Fax 0211/43 83 5611<br />
fuchs@<strong>axis</strong>.de<br />
hamacher@<strong>axis</strong>.de<br />
Dipl.-Finw. Heinrich Bürmann<br />
Rechtsanwalt, Steuerberater,<br />
Fon 030/40502950<br />
Fax 030/405029599<br />
buermann@<strong>axis</strong>.de<br />
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der behandelten Themen nicht erhoben werden; ebenso wird eine einzelfallbezogene Beratung hierdurch nicht ersetzt. Die Einheiten der <strong>axis</strong>-Beratungsgruppe<br />
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