29.12.2013 Aufrufe

Kapitalanlage und Steuern - axis RECHTSANWÄLTE

Kapitalanlage und Steuern - axis RECHTSANWÄLTE

Kapitalanlage und Steuern - axis RECHTSANWÄLTE

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Kapitalanlage</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> Themenbrief 3/2013<br />

Aktuelle Gerichtsurteile zur Geldanlage<br />

2: Weitere Entscheidungen zu § 20 EStG<br />

14.01.2013<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. Einführung .................................................................................................................................................................................... 3<br />

2. Kapitaleinkünfte nach §§ 20, § 32d EStG ..................................................................................................................................... 3<br />

2.1. Wertloser Verfall von Optionen <strong>und</strong> Wertpapieren ............................................................................................................ 3<br />

2.1.1. Termingeschäfte .......................................................................................................................................................... 3<br />

2.1.2. Zertifikate ..................................................................................................................................................................... 3<br />

2.2. Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit Aktien ................................................................................... 4<br />

2.3. Zinsen auf dem Sperrkonto ............................................................................................................................................... 5<br />

2.4. Zufluss bei Novation .......................................................................................................................................................... 5<br />

2.5. Konkurrenz von Einkommen- <strong>und</strong> Schenkungsteuer bei zinsloser Forderung .................................................................. 5<br />

2.6. Währungskursschwankungen bei Fremdwährungsdarlehen ............................................................................................. 5<br />

2.7. Anlegerverluste bei Bonitätsverschlechterung ................................................................................................................... 6<br />

2.8. Ausnahme vom pauschalen Abgeltungsteuersatz ............................................................................................................. 6<br />

2.9. Kauf von gebrauchter Lebensversicherung ....................................................................................................................... 6<br />

2.10. Steuerpflicht bei Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht ............................................................................................... 7<br />

2.11. Verlust aus der Rückzahlung einer Inhaberschuldverschreibung ...................................................................................... 7<br />

2.12. Werbungskosten bei fremdfinanzierten Zerobonds ........................................................................................................... 7


<strong>axis</strong>-Themenbrief „<strong>Kapitalanlage</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>“<br />

2.13. Gutschriften <strong>und</strong> Zahlungen eines Anlagebetrügers.......................................................................................................... 7<br />

2.14. Spin-Off ............................................................................................................................................................................. 7<br />

2.15. Vorfälligkeitsentschädigung sind keine Werbungskosten .................................................................................................. 8<br />

2.16. Zinsen aus Kapitallebensversicherungen einer GbR ......................................................................................................... 8<br />

2.17. Kapitalertragsteuer beim als Eigenbetrieb geführter Betrieb gewerblicher Art .................................................................. 8<br />

2.18. Zahlungen für Pflichtteilsverzicht enthalten keinen Zinsanteil ........................................................................................... 8<br />

2.19. Zinsen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz .................................................................................................................... 8<br />

2.20. Aktien zum Ausgleich einer Zugewinnforderung ............................................................................................................... 9<br />

2.21. Keine Gewerblichkeit auch bei häufigen Börsengeschäften .............................................................................................. 9<br />

2.22. Abgrenzung <strong>Kapitalanlage</strong> zu gewerblicher Tätigkeit ........................................................................................................ 9<br />

2.23. Strategieentgelt eines Kapitalanlegers ist nicht als Werbungskosten abziehbar ............................................................... 9<br />

2.24. Schädliche Darlehenspolice ............................................................................................................................................ 10<br />

2.25. Depot- <strong>und</strong> Verwaltungsgebühren als Werbungskosten .................................................................................................. 12<br />

2.26. Kein Werbungskostenabzug bei ertraglosen Wertpapieren ............................................................................................. 12<br />

2.27. Keine Steuerfreiheit für Zinsen bei Regelung offener Vermögensfragen......................................................................... 12<br />

2.28. Partiarisches Darlehen .................................................................................................................................................... 12<br />

2.29. Zahlungen für Erb- <strong>und</strong> Pflichtteilsverzicht ...................................................................................................................... 13<br />

2.30. Einkünfteerzielungsabsicht .............................................................................................................................................. 13<br />

2.31. Einlösung von Tafelpapieren ........................................................................................................................................... 13<br />

2.32. Gebühren für eine Lebensversicherungen ...................................................................................................................... 13<br />

2.33. Zahlungen einer Familienstiftung an Familienangehörige ............................................................................................... 14<br />

2.34. Voraussetzungen für ein steuerliches Treuhandverhältnis .............................................................................................. 14<br />

2.35. Zurechnung von Kapitaleinnahmen ................................................................................................................................. 15<br />

2.36. Provisionen bei ringweiser Vermittlung von Lebensversicherungen ................................................................................ 15<br />

2.37. Werbungskosten bei kreditfinanziertem Aktienkauf ......................................................................................................... 15<br />

2.38. Vorfinanzierung für ein Policendarlehen .......................................................................................................................... 15<br />

2.39. Werbungskostenabzug bei Verwaltungsgebühren .......................................................................................................... 16<br />

2.40. Sparer haben kein steuerliches Arbeitszimmer ............................................................................................................... 16<br />

2.41. Werbungskosten für Schuldzinsen zur Finanzierung von Versicherungsbeiträgen ......................................................... 16<br />

2.42. Zufluss von Kapitaleinnahmen ........................................................................................................................................ 16<br />

2.43. Zurechnung von Treuhandkonten.................................................................................................................................... 16<br />

2.44. Zurechnung der Zinsen im Erbfall.................................................................................................................................... 16<br />

2.45. Börsenzeitungen als Werbungskosten ............................................................................................................................ 16<br />

2.46. Differenzausgleich zwischen Zins- <strong>und</strong> Währungsswap .................................................................................................. 17<br />

- 2 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „<strong>Kapitalanlage</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>“<br />

1. Einführung<br />

Bei der Besteuerung der Kapitalerträge nach §§ 20 <strong>und</strong> 23<br />

EStG <strong>und</strong> dem InvStG gelingt in einer Reihe von Fällen nicht<br />

immer sofort der Durchblick. Ähnlich sieht es bei der Behandlung<br />

nach dem ErbStG aus. Das liegt vor allem an der Vielzahl<br />

von verschiedenen Produkten. Hinzu kommen noch die Sonderbestimmungen<br />

zu Zinsabschlag, Quellen- oder Kapitalertragsteuer<br />

<strong>und</strong> die Behandlung von Investmentfonds.<br />

Nachfolgend erfolgt im Überblick eine Kurzdarstellung der wichtigsten<br />

Urteile von BFH, EuGH, BVerfG, BGH <strong>und</strong> FG, die seit<br />

dem 1.1.2010 veröffentlicht worden sind. Die Auflistung ist<br />

thematisch unterteilt <strong>und</strong> gibt die jeweilige Thematik des<br />

Schreibens in einem kurzen Tenor wider. Der erste Teil beschäftigt<br />

sich mit den Einkünften aus § 20 EStG, der nachfolgende<br />

zweite Teil mit Spekulationsgeschäften i.S.d. § 23 EStG<br />

<strong>und</strong> der dritte <strong>und</strong> letzte Teil mit Entscheidungen zu anderen<br />

Gebieten der Geldanlage wie Investmentfonds, Werbungskosten,<br />

der Erbschaft- <strong>und</strong> Schenkungsteuer sowie zur AO.<br />

Noch nicht dabei sind Urteile zu den neuen Regeln der Abgeltungsteuer,<br />

dafür ist es noch zu früh. Allerdings haben eine<br />

Reihe der nachfolgend aufgeführten Urteile bereits Auswirkungen<br />

auf den Systemwechsel.<br />

2. Kapitaleinkünfte nach §§ 20, § 32d EStG<br />

2.1. Wertloser Verfall von Optionen <strong>und</strong> Wertpapieren<br />

Der BFH hatte sich recht unterschiedlich innerhalb kürzester<br />

Zeit zu diesem Thema geäußert<br />

bestimmten Basispreis abhängt, also alle Optionen sowie Optionsgeschäfte<br />

als Derivate <strong>und</strong> Optionsscheine als Wertpapiere<br />

als Finanztermingeschäfte. Das Recht wird beendigt, wenn es<br />

zu einem Differenzausgleich führt. Dies kann geschehen, indem<br />

das Basisgeschäft durchgeführt wird <strong>und</strong> der aus dem Termingeschäft<br />

Verpflichtete die entsprechenden Basiswerte liefert.<br />

Kommt es aber - wie bei Derivat-Geschäften üblicherweise<br />

nicht zu einem Basisgeschäft, wird es durch einen Barausgleich<br />

beendet. Dieser Barausgleich erfasst auch eine negative Differenz<br />

als Verlust (bereits BFH, Urteil vom 13.2.2008, IX R 68/07,<br />

BStBl II 2008, 522).<br />

So verhält es sich, wenn eine Option wertlos wird, weil der Wert<br />

eines Bezugsobjekts oder einer sonstigen Referenzgröße zum<br />

Fälligkeitszeitpunkt vom festgelegten Betrag (dem Basiswert)<br />

negativ abweicht. Dieser Nachteil (negative Differenzausgleich)<br />

beruht ebenso wie der entsprechende Vorteil (positive Differenzausgleich)<br />

allein auf den Wertverhältnissen des Basisgeschäfts.<br />

Zunächst steuerbar ist der positive Differenzausgleich oder der<br />

durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte<br />

Geldbetrag oder Vorteil als Gewinn. Steuerbar ist folgerichtig<br />

aber auch eine negative Differenz oder ein Nachteil. Das EStG<br />

verlangt kein wirtschaftlich sinnloses Verhalten, sondern besteuert<br />

nach dem Gr<strong>und</strong>satz der Leistungsfähigkeit. Die ist aber<br />

um die aufgewandten Optionsprämien gemindert - negativer<br />

Differenzausgleich oder Nichtausübung der Option.<br />

Folge: Das Recht auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag<br />

oder Vorteil wird auch dann i.S. von § 23 EStG beendet, wenn<br />

ein durch das Basisgeschäft indizierter negativer Differenzausgleich<br />

durch Nichtausüben der Forderung aus dem Termingeschäft<br />

vermieden wird.<br />

2.1.1. Termingeschäfte<br />

Prämien wertlos gewordener Optionen als Werbungskosten<br />

sind bei einem Termingeschäft gemäß § 23 EStG a.F. zu berücksichtigen.<br />

Das Recht auf einen Differenzausgleich wird<br />

auch dann beendet, wenn ein durch das Basisgeschäft indizierter<br />

negativer Differenzausgleich durch Nichtausüben der wertlosen<br />

Forderung aus dem Termingeschäft vermieden wird<br />

(26.9.2012, IX R 50/09 <strong>und</strong> IX R 12/11). Termingeschäfte sind<br />

private Veräußerungsgeschäfte, durch die der Anleger einen<br />

Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen<br />

Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt,<br />

sofern der Zeitraum zwischen Erwerb <strong>und</strong> Beendigung des<br />

Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil<br />

nicht mehr als ein Jahr beträgt.<br />

Termingeschäfte sind nach §§ 2 WpHG <strong>und</strong> 1 Abs. 11 Satz 2<br />

KWG Fest- oder Optionsgeschäfte, deren Preis von einem<br />

Hinweis: Der BFH entwickelt seine Rechtsprechung in diesem Sinne<br />

fort. Sollte das BMF abweichend zu verstehen sein, kann dem nicht<br />

gefolgt werden. Eine Aufforderung zum Beitritt hält er indes insbesondere<br />

wegen des ausgelaufenen Rechts nicht für angemessen.<br />

Aufwendungen für den Erwerb der Optionen werden als Erwerbsaufwand<br />

bei den Einkünften aus Veräußerungsgeschäften<br />

berücksichtigt.<br />

2.1.2. Zertifikate<br />

Erwerbsaufwendungen für verfallene Termingeschäfte <strong>und</strong> im<br />

Zusammenhang mit dem Erwerb eines Knock-Out-Zertifikats<br />

sind ohne steuerrechtliche Bedeutung, wenn der Erwerber das<br />

darin verbriefte Recht auf Differenzausgleich nicht innerhalb<br />

eines Jahres ausübt oder veräußert, sondern es - aus welchen<br />

Gründen auch immer - verfallen lässt. Die Steuerbarkeit des<br />

Verlusts ergibt sich nicht schon aus § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4<br />

- 3 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „<strong>Kapitalanlage</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>“<br />

Satz 2 EStG wonach Zertifikate, die Aktien vertreten <strong>und</strong> Optionsscheine<br />

als Termingeschäfte im Sinne des Satzes 1 gelten.<br />

Die Norm erfasst Zertifikate unabhängig davon, ob sie die Voraussetzungen<br />

eines Termingeschäfts erfüllen. Die Vorschrift<br />

betrifft aber keine Zertifikate auf einen Index (z.B. auf den<br />

Goldpreis), sondern entsprechend ihres Wortlauts nur solche,<br />

die Aktien vertreten. Damit nimmt das EStG die Formulierung<br />

des § 2 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) auf.<br />

Der Verlust ist auch nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2<br />

EStG steuerbar. Mit dem Termingeschäft erfasst diese Vorschrift<br />

einen "Differenzausgleich oder einen durch den Wert<br />

einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder<br />

Vorteil. Es ist schon zweifelhaft, ob die Knock-Out-Zertifikate<br />

überhaupt als Termingeschäfte steuerbar sind. Beim Zertifikat<br />

handelt es sich nicht um ein typisches Termingeschäft, sondern<br />

um ein sog. Kassageschäft, bei dem der Anleger sofort Barvermögen<br />

oder einen Kreditbetrag einsetzen muss. Nach der<br />

ständigen BGH-Rechtsprechung sind Börsentermingeschäfte<br />

standarisierte Verträge, die von beiden Seiten erst zum Ende<br />

der Laufzeit zu erfüllen sind <strong>und</strong> einen Bezug zum Terminmarkt<br />

haben. Indexzertifikate sind regelmäßig keine Börsentermingeschäfte;<br />

sie sind strukturierte Finanzprodukte in der Form einer<br />

Inhaberschuldverschreibung, die den Anspruch des Inhabers<br />

gegen den Emittenten auf Zahlung eines Geldbetrages verbriefen,<br />

dessen Höhe vom Stand der zugr<strong>und</strong>e gelegten Basiswerte<br />

abhängt (BGH 27.9.2011, XI ZR 182/10, NJW 2012, 66 ff.).<br />

Hebelprodukte wie Knock-Out- oder Turbo-Zertifikate sind spezielle<br />

Terminkontrakte. Der Anleger kann sowohl auf steigende<br />

als auch auf fallende Kurse setzen. Wegen der ausgeprägten<br />

Hebelwirkung von Knock-out-Produkten kann er überproportional<br />

an der Entwicklung des Basiswertes partizipieren; die Hebelwirkung<br />

ergibt sich daraus, dass das Hebelprodukt wesentlich<br />

weniger kostet als der Basiswert. Wird ein solches Knockout-Produkt<br />

vorzeitig fällig, weil der Kurs des Basiswertes die<br />

jeweilige Knock-out-Schwelle berührt oder unter- bzw. überschreitet,<br />

verfällt das Wertpapier als wertlos (BFH 14.1.2010, IX<br />

B 146/09, BFH/NV 2010, 869).<br />

Der BFH kann unerörtert lassen, ob er Knock-Out- Vollrisikozertifikate<br />

unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG subsumiert.<br />

Denn jedenfalls hat der Anleger durch das bloße Verfallenlassen,<br />

bei dem es nicht zu einer weiteren Zahlung gekommen ist,<br />

den Tatbestand des Termingeschäfts nicht erfüllt. Den Tatbestand<br />

der Nr. 4 erfüllt indes nur, wer durch die Beendigung des<br />

erworbenen Rechts tatsächlich einen Differenzausgleich erlangt<br />

(BFH 17.4.2007, IX R 40/06, BStBl II 2007, 608). Hieran fehlt<br />

es, wenn der Anleger von seinem Recht auf Differenzausgleich<br />

keinen Gebrauch macht <strong>und</strong> es verfallen lässt (BMF<br />

27.11.2001, IV C 3 -S 2256- 265/01, BStBl I 2001, 986, Tz 18<br />

<strong>und</strong> 23). Das bloße Verfallenlassen, bei dem es zu keiner weiteren<br />

Zahlung kommt, es also bei den Anschaffungskosten der<br />

Berechtigten verbleibt, stellt kein Termingeschäft dar.<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Der Aufwand kann auch nicht als vorab entstandene<br />

Werbungskosten geltend gemacht werden. Zwar können<br />

Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten<br />

berücksichtigt werden, wenn sie anfallen, bevor<br />

mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt<br />

werden. Es fehlt aber an dem hierzu notwendigen<br />

ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang<br />

zwischen den Aufwendungen zum Erwerb des<br />

Zertifikats <strong>und</strong> der Einkunftsart der privaten Veräußerungsgeschäfte.<br />

Die Besteuerung der Termingeschäfte widerspricht<br />

nicht dem Gr<strong>und</strong>satz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit<br />

<strong>und</strong> verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1<br />

GG. Vielmehr ist ihr Ergebnis (kein Abzug der Anschaffungskosten<br />

eines nicht ausgeübten Termingeschäfts<br />

bei Verfall) die folgerichtige Ausprägung der<br />

Systematik.<br />

Damit hält der BFH an seiner Rechtsprechung fest. Es<br />

wäre nicht angemessen, eine jahrelange kontinuierliche<br />

Rechtsprechung, die zur Gr<strong>und</strong>lage der ständigen<br />

Verwaltungspr<strong>axis</strong> geworden ist, nach Auslaufen des<br />

Rechts wieder in Frage zu stellen. Das würde mit Blick<br />

auf viele rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zu<br />

einer eklatant ungleichen steuerrechtlichen Behandlung<br />

führen.<br />

Die entwickelten Maßstäbe gelten für die Auslegung<br />

des § 23 EStG, nicht aber für die Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

nach Einführung der Abgeltungssteuer.<br />

Mit Ausnahme dieses Satzes hat der BFH aber keinen<br />

Hinweis darauf gegeben, wie der wertlose Verfall seit<br />

2009 zu behandeln ist.<br />

Dieser Tenor ergibt sich aus dem Beschluss des BFH vom<br />

24.4.2012 (IX B 154/10, BStBl 2012 II S. 454).<br />

Im Ergebnis hat der BFH die vorstehende restriktive Sichtweise<br />

aber mit der Entscheidung vom 26.9.2012 (oben 2.1.1) aufgegeben.<br />

Vor dem Hintergr<strong>und</strong> der hier interessierenden Gesetzesstellen<br />

existiert nämlich kein Unterschied zwischen Optionen<br />

<strong>und</strong> Zertifikaten.<br />

2.2. Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim<br />

Handel mit Aktien<br />

Bei durch eine Wertpapiersammelbank verwahrten Aktien erfolgt<br />

die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums mit der<br />

schuldrechtlichen Vereinbarung <strong>und</strong> der Gutschrift für das<br />

Wertpapierdepot des Käufers. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an<br />

- 4 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „<strong>Kapitalanlage</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>“<br />

dem die mit Wertpapieren verb<strong>und</strong>enen Kursrisiken <strong>und</strong> -<br />

chancen auf den Erwerber übergehen <strong>und</strong> nach den üblichen<br />

Abläufen beim OTC-Handel die mit den erworbenen Aktien<br />

verb<strong>und</strong>enen Gewinnansprüche regelmäßig nicht mehr entzogen<br />

werden können.<br />

Einem Wertpapierleihgeschäft liegt zivilrechtlich ein Vertrag<br />

über ein Sachdarlehen zu Gr<strong>und</strong>e. Das wirtschaftliche Eigentum<br />

an verliehenen Wertpapieren geht im Fall girosammelverwahrter<br />

Aktien mit der schuldrechtlichen Vereinbarung über die<br />

Wertpapierleihe <strong>und</strong> der Gutschrift im Depot des Entleihers<br />

über (FG Hamburg 24.11.2011, 6 K 22/10).<br />

2.3. Zinsen auf dem Sperrkonto<br />

Betreibt ein Steuerpflichtiger aus einem Urteil die Zwangsvollstreckung<br />

gegen Erbringung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft<br />

<strong>und</strong> vereinbart er mit der Bank als Sicherheit für die<br />

Bürgschaft die Hinterlegung des erstrittenen Geldbetrags auf<br />

einem verzinslichen Sperrkonto, so fließen ihm die Zinsen im<br />

Zeitpunkt der jeweiligen Gutschrift auf dem Sperrkonto zu.<br />

Sowohl das Kapital als auch die Erträge hieraus sind dem wirtschaftlichen<br />

Inhaber des Guthabens zuzurechnen. Der Umstand,<br />

dass ihm das auf dem Konto befindliche Geld zunächst<br />

nicht zur freien Verfügung steht, ändert daran nichts. Diese<br />

Verfügungsbeschränkung beruht auf der freiwilligen Entscheidung,<br />

Geld auf einem Sperrkonto als Sicherheit für die die von<br />

dem Kreditinstitut ausgestellte Bankbürgschaft für den Fall zu<br />

hinterlegen, dass das Prozessaval der Bank in Anspruch genommen<br />

wird. Zur Absicherung wäre gr<strong>und</strong>sätzlich auch jede<br />

andere vom Kreditinstitut als werthaltig erachtete Sicherheit in<br />

Betracht gekommen wäre (BFH 28.9.2011, VIII R 10/08).<br />

2.4. Zufluss bei Novation<br />

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Novation als Zu- bzw.<br />

Abfluss angesehen werden kann, ist maßgeblich, ob die<br />

Schuldumschaffung im Interesse des Gläubigers liegt. Das ist<br />

der Fall, wenn die Belastung des Verrechnungskontos mit den<br />

anfallenden Zinsen im Vorhinein eindeutig vereinbart war, beide<br />

Parteien hinsichtlich der Darlehensgewährung <strong>und</strong> -verzinsung<br />

übereinstimmende Interessen verfolgen <strong>und</strong> der Darlehensnehmer<br />

kreditwürdig ist (BFH 29.8.2012, X B 19/12).<br />

2.5. Konkurrenz von Einkommen- <strong>und</strong> Schenkungsteuer<br />

bei zinsloser Forderung<br />

Mit der Rückzahlung einer länger als ein Jahr gest<strong>und</strong>eten<br />

Forderung fließen auch dann steuerbare Zinsen zu, wenn die<br />

Unverzinslichkeit explizit vereinbart wurde. In diesem Fall ist der<br />

Rückzahlungsbetrag gr<strong>und</strong>sätzlich in einen nicht steuerbaren<br />

Tilgungs- <strong>und</strong> in einen steuerbaren Zinsanteil gemäß § 12 Abs.<br />

3 BewG aufzuteilen. Eine solche unverzinsliche Kapitalforderung<br />

liegt vor, wenn zum einen Zinsen nicht vereinbart werden<br />

<strong>und</strong> zum anderen die Forderung bereits entstanden ist, aber<br />

nicht binnen eines Jahres getilgt wurde.<br />

Allerdings kann in der unentgeltlichen Überlassung einer Kapitalsumme<br />

auf Zeit eine Schenkung i.S. des ErbStG liegen (BFH<br />

31.3.2010, II R 22/09, BStBl 2010 II S. 806). Gegenstand ist die<br />

dem Verzicht auf die eigene Nutzungsmöglichkeit seitens des<br />

Zuwendenden korrespondierende Gewährung der Nutzungsmöglichkeit<br />

durch den Zuwendungsempfänger. Dabei ist für die<br />

Einordnung unerheblich, ob die Überlassung von Kapital zivilrechtlich<br />

eine Schenkung ist. Eine Kapitalüberlassung ist unentgeltlich,<br />

wenn der Erwerb nicht von einer ihn ausgleichenden<br />

Gegenleistung abhängt. Eine sich danach ergebende Unentgeltlichkeit<br />

der Kapitalüberlassung zwischen Ehegatten wird<br />

auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Verzicht auf<br />

Zinsen eine ehebedingte unbenannte Zuwendung ist.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist es ausgeschlossen, mit derselben Handlung<br />

sowohl eine freigebige Zuwendung zu verwirklichen (§ 7 ErbStG)<br />

als auch wirtschaftlich am Markt teilzunehmen (§ 2 EStG). In<br />

diesem Fall unterliegt ein <strong>und</strong> derselbe Lebenssachverhalt sowohl<br />

der Einkommen- als auch der Schenkungsteuer. Hie hat die Ertragsbesteuerung<br />

zurückzutreten, weil es an einer Handlung fehlt,<br />

die auf das Erzielen von Einnahmen am Markt gerichtet ist. Wenn<br />

jemand einer anderen Person etwas schenken möchte, ist seine<br />

Handlung gerade keine Erwerbshandlung, denn sie ist nicht auf<br />

einen Hinzuerwerb von Einkommen ausgelegt. Fehlt es jedoch an<br />

der notwendigen Erwerbshandlung, kommt eine Erfassung von<br />

Erträgen als Einkünfte im Sinne des EStG gr<strong>und</strong>sätzlich nicht in<br />

Betracht (BFH 12.9.2011, VIII B 70/09).<br />

Zinsen auf Forderung mit Besserungsschein mit Schenkung<br />

<strong>und</strong> Einkommensteuer<br />

Es steht der Besteuerung als Kapitaleinnahme nach 20 Abs. 1 Nr.<br />

7 EStG von Zinsen auf eine verzinsliche Forderung mit Besserungsschein,<br />

die vor Eintritt des Besserungsfalls unentgeltlich auf<br />

den Steuerpflichtigen übertragen wurde, nicht entgegen, dass der<br />

Zinsbetrag zuvor der Schenkungsteuer im Rahmen des Übertragungsvorgangs<br />

unterlegen hat. Zinsen auf eine verzinsliche Forderung<br />

mit Besserungsschein, die vor Eintritt des Besserungsfalls<br />

unentgeltlich übertragen wurde, sind nur insoweit einkommensteuerlich<br />

dem Übernehmer der Forderung zuzurechnen, wie sie<br />

auf die Zeit nach der Übertragung auf ihn entfallen (FG Saarland<br />

16.11.2011, 1 K 1071/08).<br />

2.6. Währungskursschwankungen bei<br />

Fremdwährungsdarlehen<br />

<br />

Währungskursschwankungen im Privatvermögen gehören<br />

bis zur Einführung der Abgeltungsteuer zum nichtsteuerbaren<br />

Bereich, sofern nicht der Tatbestand eines privaten<br />

Veräußerungsgeschäfts erfüllt ist. Dies gilt auch dann,<br />

wenn der Sparer im Rahmen eines Anlagekonzepts durch<br />

- 5 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „<strong>Kapitalanlage</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>“<br />

häufigen Wechsel zwischen verschiedenen Fremdwährungsdarlehen<br />

einen Vorteil in Form von Zinsdifferenzen zu<br />

erwirtschaften sucht (BFH 30.11.2010, VIII R 58/07).<br />

Währungsgewinne <strong>und</strong> -verluste aus ausländischen<br />

Schuldverschreibungen sind steuerlich gr<strong>und</strong>sätzlich unbeachtlich.<br />

Dabei kommt es für die Berücksichtigung der Verluste<br />

nicht darauf an, ob die Schuldverschreibungen abgezinst<br />

waren. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

sind Währungsgewinne <strong>und</strong> -verluste in der Zeit<br />

bis zur Einführung der Abgeltungsteuer nach ständiger<br />

Rechtsprechung des BFH gr<strong>und</strong>sätzlich steuerlich unbeachtlich;<br />

sie sind wirtschaftlich nicht durch die Erzielung von<br />

Kapitaleinkünften veranlasst, sondern werden in der privaten<br />

Vermögenssphäre verwirklicht (BFH 10.5.2011, VIII B<br />

147/10, BFH/NV 2011 S. 1516).<br />

2.7. Anlegerverluste bei Bonitätsverschlechterung<br />

Verluste des Anlegers aus dem Umtausch von Schuldverschreibungen<br />

in Aktien aufgr<strong>und</strong> von Bonitätsverschlechterung<br />

des Anleiheschuldners haben gr<strong>und</strong>sätzlich keine Auswirkung<br />

auf die Besteuerung bis 2008 <strong>und</strong> führen nicht zu negativen<br />

Einnahmen aus Kapitalvermögen. Bei dem Veräußerungsverlust<br />

handelt es sich um einen - abgesehen von § 23 EStG -<br />

nicht steuerbaren Verlust auf der Vermögensebene. Es fehlt bei<br />

den Teilschuldverschreibungen nach der Art ihrer Gestaltung an<br />

einer typischen Verbindung von Kapitalnutzung <strong>und</strong> Ausschöpfung<br />

der Werthaltigkeit des Kapitals. Vielmehr sind Kapitalnutzungsentgelt<br />

<strong>und</strong> Wertentwicklung des Kapitals rechnerisch<br />

eindeutig abgrenzbar <strong>und</strong> bestimmbar. Nach der vor Einführung<br />

der Abgeltungsteuer im EStG angelegten Systematik soll § 20<br />

EStG das Entgelt für die Überlassung von Kapital zur<br />

Fremdnutzung erfassen. Es ist zwischen dem Kapitalvermögen<br />

als solchem <strong>und</strong> dem Ertrag als Frucht des Kapitals zu differenzieren.<br />

Wertveränderungen der <strong>Kapitalanlage</strong> als solcher wirken<br />

sich auf die Besteuerung der erzielten Erträge im Rahmen<br />

des § 20 EStG nicht aus.<br />

Die Bonitätsverschlechterung der Anleiheschuldnerin ist nicht<br />

im Rahmen der Marktrendite zu berücksichtigen. Dies widerspräche<br />

dem für die Einkünfte aus Kapitalvermögen ehemals<br />

maßgeblichen Gr<strong>und</strong>satz der Nichtsteuerbarkeit der privaten<br />

Vermögenssphäre. Dies hat der BFH bereits für die Fälle staatlicher<br />

Insolvenz zur Argentinien-Anleihe entschieden. Diese<br />

Gr<strong>und</strong>sätze gelten für alle Fälle der Bonitätsverschlechterung<br />

des Anleiheschuldners. Aufgr<strong>und</strong> des Umtausches der Anleihen<br />

kann jedoch ein Veräußerungsverlust gemäß § 23 EStG zu<br />

berücksichtigen sein. Das gilt, wenn Anleger innerhalb der Frist<br />

des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG noch Anleihen angeschafft<br />

<strong>und</strong> in Aktien getauscht haben (BFH 9.12.2010, VIII R 37/08,<br />

BFH/NV 2011 S. 776).<br />

2.8. Ausnahme vom pauschalen Abgeltungsteuersatz<br />

Bezogene Zinsen aus einem Privatdarlehen unterliegen nicht<br />

dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

gem. § 32d Abs. 2 EStG, sondern sind ohne Abzug des Sparer-<br />

Pauschbetrages der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen.<br />

Diese Ausnahmeregel ist gerechtfertigt, wenn die Zinsen<br />

von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt<br />

werden, der zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist oder der<br />

Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahe stehende<br />

Person ist (BMF 22.12. 2009, IV C 1 - S 2252/08/10004,<br />

BStBl 2010 I S. 94, Tz. 136). § 32d Abs. 2 EStG soll dem von<br />

der Steuersatzspreizung ausgehenden Anreiz entgegenwirken,<br />

betriebliche Gewinne z.B. in Form von Darlehenszinsen abzusaugen,<br />

um deren Steuerbelastung auf den Abgeltungsteuersatz<br />

zu reduzieren. In aller Regel wird die Kapitalgesellschaft<br />

das Fremdkapital bei einem Dritten nur zu ungünstigeren Bedingungen<br />

aufnehmen oder der Gesellschafter sein Kapital<br />

einem Fremden nur zu weniger günstigen Bedingungen überlassen<br />

können, als sie im Verhältnis zwischen Kapitalgesellschaft<br />

<strong>und</strong> Anteilseigner vereinbart werden. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong><br />

ist der Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes gerechtfertigt,<br />

weil der zwischen Fremdkapitalgeber <strong>und</strong> -nehmer normalerweise<br />

bestehende Interessengegensatz eingeschränkt oder<br />

aufgehoben wird. Ebenso kann das Näheverhältnis eine familien-,<br />

gesellschafts-, schuldrechtliche Beziehungen oder auch<br />

rein tatsächlicher Art sein (FG Niedersachsen 6.7.2011, 4 K<br />

322/10, Revision unter VIII R 31/11).<br />

2.9. Kauf von gebrauchter Lebensversicherung<br />

Der vom Erwerber einer gebrauchten Kapitallebensversicherung<br />

gezahlte Kaufpreis stellt Anschaffungskosten dar. Die bis<br />

zum Erwerbszeitpunkt aufgelaufenen (außer-) rechnungsmäßigen<br />

Zinsen sind daher weder negative Einnahmen aus Kapitalvermögen<br />

noch vorweggenommene Werbungskosten. Aus der<br />

Neufassung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in 2005 folgt insoweit<br />

nichts anderes. Die Neuregelung bezieht sich nur auf die von<br />

der Einordnung bestimmter Aufwendungen als Anschaffungs(neben)kosten<br />

oder Werbungskosten unabhängig vorzunehmende<br />

Ermittlung der aus den Versicherungen gezogenen<br />

Erträge. Ob ein Aufwand den Anschaffungskosten zuzurechnen<br />

ist oder, wie z.B. Verwaltungsgebühren, den sofort abziehbaren<br />

Werbungskosten, bestimmt sich nicht nach der Bezeichnung<br />

des Entgelts durch die Vertragsparteien, sondern nach dem<br />

tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt der in Frage stehenden<br />

Leistung. Der Erwerber hat den Betrag entrichtet, um die Rechte<br />

<strong>und</strong> Pflichten aus einem vom Verkäufer geschlossenen Lebensversicherungsvertrag<br />

zu erwerben. Dass sich der Kaufpreis<br />

rein rechnerisch aufteilen lässt in bis dahin aufgelaufene<br />

Zinsen sowie einen auf das Versicherungsstammrecht entfallenden<br />

Betrag, ändert an der Beurteilung als Anschaffungskos-<br />

- 6 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „<strong>Kapitalanlage</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>“<br />

ten nichts, denn letztlich handelt es sich um einen einheitlichen<br />

Kaufvertrag, der es dem Erwerber ermöglichen soll, ab einem<br />

Stichtag die Ansprüche zu erlangen (BFH 24.5.2011, VIII R<br />

46/09, BStBl 2011 II S. 920).<br />

2.10. Steuerpflicht bei Lebensversicherung mit<br />

Kapitalwahlrecht<br />

Eine Steuerfreiheit von Sparanteilszinsen kommt nur in Betracht,<br />

wenn es sich um solche aus einem nach § 10 Abs.1<br />

Nr.2b EStG 2004 begünstigen Versicherungsvertrag handelt,<br />

der vor 2005 abgeschlossen wurde. Ein Versicherungsvertrag<br />

mit Kapitalwahlrecht gegen Einmalbeitrag fällt im Gegensatz zu<br />

einem entsprechenden Versicherungsvertrag gegen laufende<br />

Beitragsleistung nicht unter die Versicherungen i.S.d. Vorschrift,<br />

mit der Folge, dass die zufließenden rechnungsmäßigen <strong>und</strong><br />

außerrechnungsmäßigen Zinsen bei Auszahlung des Versicherungsvertrages<br />

nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG steuerfrei<br />

sind (Hessisches FG 16.6.2011, 11 K 2096/09, rkr.).<br />

Im Gegensatz zu einer laufenden Beitragsleistung erübrigt sich<br />

beim Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages mit Kapitalwahlrecht<br />

gegen Einmalbeitrag das Ansparen eines Deckungskapitals.<br />

Dadurch unterscheidet sich ein solcher Vertragstyp<br />

jedoch sowohl tatsächlich als auch rechtlich in erheblicher<br />

Weise von einem Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht<br />

gegen laufende Beitragsleistung. Wird der Einmalbeitrag<br />

nach Vertragsablauf wieder zurückgezahlt, liegt im Ergebnis<br />

eher eine <strong>Kapitalanlage</strong> als eine Versicherung vor.<br />

2.11. Verlust aus der Rückzahlung einer<br />

Inhaberschuldverschreibung<br />

Es liegt keine Überschusserzielungsabsicht vor, wenn bereits<br />

zum Zeitpunkt der Ausübung einer Option feststeht, dass das<br />

Ergebnis aus dem für die Option <strong>und</strong> die Anleihe gezahlten<br />

Preis unter der Rückzahlung <strong>und</strong> der erhaltenen Zinsen insgesamt<br />

negativ ist. Der für die Totalüberschussprognose maßgebliche<br />

Zeitraum beginnt mit der Ausübung der Option <strong>und</strong> damit<br />

ist auf die Anschaffung der Inhaberschuldverschreibung abzustellen.<br />

Die Anschaffungskosten für die Anschaffung des Optionsscheins<br />

sind als Anschaffungsnebenkosten der Inhaberschuldverschreibung<br />

in die Beurteilung einzubeziehen. Der Verlust<br />

aus der Einlösung einer Kapitalforderung nach § 20 Abs. 1 Nr.<br />

7 <strong>und</strong> Abs. 2 Nr. 4c EStG mit einer garantierten Mindestrückzahlung<br />

ist nur hinsichtlich des Teils steuerbar, der der garantierten<br />

Mindestrückzahlung zuzuordnen ist (FG Schleswig-<br />

Holstein 1.7.2011, 2 K 190/09, Revision unter VIII R 28/11).<br />

2.12. Werbungskosten bei fremdfinanzierten Zerobonds<br />

Zur Qualifizierung der Schuldzinsen als Werbungskosten bei<br />

fremdfinanzierten Zerobonds steht die Überschusserzielungsabsicht<br />

nicht fest, wenn die Ausgaben sowohl durch Kapitaleinnahmen<br />

als auch durch Kurs- <strong>und</strong> sonstige Wertsteigerungen<br />

zu erzielen sind . Bei der Beurteilung der Überschusserzielungsabsicht<br />

sind gemäß § 3 c Abs. 1 EStG nicht die Wert- <strong>und</strong><br />

Kurssteigerungen der Papiere mit einzubeziehen, wenn es sich<br />

hierbei noch um steuerfreie Vermögensvorteile bei den Einkünften<br />

aus Kapitalvermögen gehandelt hat. Ob nach Wahrscheinlichkeitskriterien<br />

ein Überschuss erwartet werden kann, ist<br />

durch Zins- <strong>und</strong> Renditeprognosen zu belegen, mit Aufstellungen<br />

über Erträge <strong>und</strong> Aufwand für die jeweiligen <strong>Kapitalanlage</strong>n.<br />

Dies ist nicht der Fall, wenn im Zeitpunkt des Erwerbs der<br />

Papiere die Zielsetzung im Vordergr<strong>und</strong> stand, Vermögensvorteile<br />

zu erzielen (FG Baden-Württemberg 19.3.2010, 5 K<br />

5173/08, Revision unter VIII R 23/11).<br />

2.13. Gutschriften <strong>und</strong> Zahlungen eines Anlagebetrügers<br />

Es ist im Hinblick auf die bestehenden Zweifel von Wolff-<br />

Diepenbruck in der Festschrift für Spindler, Köln 2011, 897-912<br />

an der ständigen Rechtsprechung des VIII. Senats zu den Anlagebetrugsfällen<br />

ernstlich zweifelhaft, ob<br />

<br />

<br />

die BFH-Rechtsprechung zu Anlagebetrugsfällen (BFH<br />

16.3.2010, VIII R 4/07, BFH/NV 2010 S. 1527 <strong>und</strong><br />

22.9.2010, II R 62/08, BFH/NV 2011 S. 7) bei Gutschriften<br />

<strong>und</strong> Zahlungen an den Anleger als Kapitalrückzahlung<br />

oder aber als Zufluss einkommensteuerbarer<br />

Erträge anzusehen sind <strong>und</strong><br />

eine gegen den Anlagebetrüger gerichtete Forderung<br />

des Anlegers mit ihrem Nennwert oder mit einem darunter<br />

liegenden Wert (einschließlich eines Werts von<br />

Null) zu bewerten ist.<br />

Sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids<br />

nicht auszuschließen, stellt eine bei sofortigem<br />

Vollzug des Steuerbescheids drohende Insolvenz des Antragstellers<br />

eine unbillige Härte dar, die durch das Interesse der<br />

Allgemeinheit an der alsbaldigen Steuerzahlung nicht aufgewogen<br />

wird <strong>und</strong> die Aussetzung der Vollziehung eröffnet. Hat der<br />

Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung<br />

beantragt <strong>und</strong> hat das Gericht gleichwohl Sicherheitsleistung<br />

angeordnet, führt dies nicht zu einem Teilunterliegen<br />

(FG Saarland 12.10.2011, 1 V 1266/11).<br />

2.14. Spin-Off<br />

Die Zuteilung von Spin-off Aktien einer US-Tochtergesellschaft<br />

führt beim inländischen Anteilseigner nur dann zu einem steuerpflichtigen<br />

Kapitalertrag, wenn sich die Zuteilung nach USamerikanischem<br />

Handels- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht als Gewinnverteilung<br />

- <strong>und</strong> nicht als Kapitalrückzahlung - darstellt. Ein<br />

Kapitalertrag aus der Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft<br />

ist demjenigen zuzurechnen, der in dem Zeit-<br />

- 7 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „<strong>Kapitalanlage</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>“<br />

punkt Anteilseigner war, in dem nach Maßgabe des für die<br />

Kapitalgesellschaft geltenden ausländischen Rechts der den<br />

Auszahlungsanspruch begründende Rechtsakt stattgef<strong>und</strong>en<br />

hat. Fehlt es an einem solchen Rechtsakt, so ist insoweit der<br />

Zeitpunkt der Ausschüttung maßgeblich (BFH 20.10.2010, I R<br />

117/08).<br />

Die Vorinstanz (FG Rheinland-Pfalz 24.9.2007, 5 K 1484/07,<br />

EFG 2008, 41) muss jetzt im zweiten Rechtsgang prüfen, ob die<br />

Übertragung der Aktien nach Maßgabe des einschlägigen USamerikanischen<br />

Handels- <strong>und</strong> Gesellschaftsrechts als Kapitalrückzahlung<br />

oder als Gewinnausschüttung zu beurteilen ist.<br />

Eine solche Übertragung ist gr<strong>und</strong>sätzlich als Sachausschüttung<br />

an die Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft zu<br />

behandeln; sie führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach §<br />

20 Abs. 1 Nr. 1 EStG a.F. (BMF 25.10.2004, IV C 3 - S 2256 -<br />

238/04, BStBl 2004 I S. 1034, Tz. 34; 22.12.2009, IV C 1 - S<br />

2252/08/10004, BStBl 2010 I S. 94, Tz. 113). Dabei ist laut BFH<br />

aber abzugrenzen, ob die Übertragung der Aktien zu Lasten<br />

des Gewinns erfolgte oder als Einlagenrückgewähr anhand der<br />

entwickelten Gr<strong>und</strong>sätze zu Vermögensübertragungen von<br />

ausländischen Kapitalgesellschaften zu qualifizieren ist.<br />

2.15. Vorfälligkeitsentschädigung sind keine<br />

Werbungskosten<br />

Eine Vorfälligkeitsentschädigung wegen Immobilienverkaufs<br />

gehört nicht zu den Werbungskosten der durch die Anlage des<br />

Verkaufserlöses erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen. Wird<br />

der Veräußerungsvorgang der nicht steuerbaren Vermögenssphäre<br />

zugewiesen, erfasst diese Wertentscheidung des Ertragsteuerrechts<br />

auch die vom Veräußerer getragenen Vorfälligkeitsentschädigungen.<br />

Sie sind mithin Kosten einer nicht<br />

steuerbaren Vermögensumschichtung <strong>und</strong> deshalb vom Abzug<br />

als Werbungskosten ausgeschlossen. Dies gilt auch für diejenigen<br />

Einkünfte, die ihre Gr<strong>und</strong>lage in der Wiederanlage des<br />

verbleibenden Veräußerungserlöses finden (BFH 26.5.2011,<br />

VIII B 187/10, BFH/NV 2011 S. 1518).<br />

2.16. Zinsen aus Kapitallebensversicherungen einer GbR<br />

Die Steuerpflicht der Zinsen aus Kapitallebensversicherungen<br />

muss nicht gesondert <strong>und</strong> einheitlich festgestellt werden, wenn<br />

Versicherungsnehmerin eine GbR ist. Eine einheitliche Feststellung<br />

findet statt, wenn an den Einkünften mehrere Personen<br />

beteiligt sind <strong>und</strong> die Einkünfte diesen Personen steuerlich<br />

zuzurechnen sind (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO). Die Steuerpflicht<br />

von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen gehört als Feststellungsgegenstand<br />

weder zu den Einkünften noch zu den mit<br />

ihnen im Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsgr<strong>und</strong>lagen,<br />

sondern sind allein dem Versicherungsnehmer<br />

zuzurechnen. Richtiger Adressat der Feststellung ist die GbR<br />

als Versicherungsnehmer, wenn sie die Verträge im eigenen<br />

Namen abgeschlossen hat <strong>und</strong> zum Bezug der Leistungen<br />

berechtigt ist. Die GbR schuldet die auf die Zinsen entfallende<br />

Kapitalertragsteuer. Dass die Kapitalerträge letztlich den Gesellschaftern<br />

zuzurechnen sind, ändert daran nichts. Über die<br />

Zurechnung der Einkünfte wird erst im Rahmen der gesonderten<br />

<strong>und</strong> einheitlichen Feststellung des Gewinns der GbR entschieden,<br />

bei Fälligkeit der Zinsen (BFH 26.5.2011, VIII B<br />

144/10, BFH/NV 2011 S. 1509).<br />

2.17. Kapitalertragsteuer beim als Eigenbetrieb geführter<br />

Betrieb gewerblicher Art<br />

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr.<br />

10b EStG gehören bei nicht von der Körperschaftsteuer befreiten<br />

Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit<br />

der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn <strong>und</strong> verdeckte<br />

Gewinnausschüttungen. Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken<br />

außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem<br />

Gewinn i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10b Satz 2 EStG. Die Annahme,<br />

der Gewinn <strong>und</strong> die Einkünfte aus Kapitalvermögen würden<br />

gleichzeitig erzielt, gilt nicht für einen nach den Eigenbetriebsgesetzen<br />

der Länder geführten Betrieb gewerblicher Art. In die<br />

Verwendungsrechnung des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG sind - von<br />

Kapitalherabsetzungen abgesehen - sämtliche Transferleistungen<br />

des Eigenbetriebs an seine Trägerkörperschaft, die nicht<br />

auf der Gr<strong>und</strong>lage eines steuerlich anzuerkennenden gegenseitigen<br />

Vertrages erbracht werden, einzubeziehen. Allein der<br />

Ausschüttungsbeschluss führt zu einem Abfluss der entsprechenden<br />

Leistung <strong>und</strong> damit zu einer Minderung des steuerlichen<br />

Einlagekontos. Der Kapitalertragsteuer werden nur einzelne<br />

Einkünfte unterworfen (BFH 16.11.2011, I R 108/09).<br />

2.18. Zahlungen für Pflichtteilsverzicht enthalten keinen<br />

Zinsanteil<br />

Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche<br />

<strong>und</strong> erhält es dafür von diesen wiederkehrende<br />

Zahlungen, so liegt darin kein entgeltlicher Leistungsaustausch<br />

<strong>und</strong> keine Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern. Infolgedessen<br />

ist in den wiederkehrenden Zahlungen auch kein<br />

nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erfassender Zinsanteil enthalten.<br />

Der vor Eintritt des Erbfalls erklärte Erb- <strong>und</strong>/oder Pflichtteilsverzicht<br />

ist ein erbrechtlicher Vertrag, der der Regulierung<br />

der Vermögensnachfolge <strong>und</strong> ihrer Modalitäten im Todesfall<br />

des potentiellen Erblassers dienen soll (BFH 9.2.2010, VIII R<br />

43/06, BStBl 2010 II S. 818).<br />

2.19. Zinsen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz<br />

Zinsen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz sind nicht gemäß<br />

§ 3 Nr. 7 EStG steuerfrei, sondern im Jahr des Zuflusses als<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig. Die Zahlung ist<br />

jedoch ein Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.<br />

Der Anspruch auf Ausgleichsleistung ist eine sonstige Kapital-<br />

- 8 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „<strong>Kapitalanlage</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>“<br />

forderung, da er auf Geldleistung gerichtet ist, ohne Rücksicht<br />

auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgr<strong>und</strong><br />

des Anspruchs, der vertraglicher, gesetzlicher, öffentlichrechtlicher<br />

oder privatrechtlicher Natur sein kann. Auf die Freiwilligkeit<br />

der Kapitalüberlassung kommt es danach nicht an (FG<br />

Hamburg 31.5.2011, 1 K 207/10).<br />

2.20. Aktien zum Ausgleich einer Zugewinnforderung<br />

Überträgt ein Ehegatte ihm gehörende Aktien zum Ausgleich<br />

des dem anderen Ehepartner infolge der Beendigung des Güterstands<br />

der Zugewinngemeinschaft nunmehr zustehenden<br />

Ausgleichsanspruchs, erfolgt dies entgeltlich. Damit veräußert<br />

er die Aktien i.S. von §§ 17 Abs. 1 oder § 20 Abs. 2 EStG. Veräußerungspreis<br />

ist dabei der Wert der Gegenleistung des Erwerbers,<br />

die der Veräußerer durch Abschluss des Veräußerungsgeschäfts<br />

am maßgebenden Stichtag erlangt. Das ist<br />

nicht der Wert der Leistung des verpflichteten Gatten, sondern<br />

des Partners mit dem Anspruch auf Zugewinnausgleichsanspruch,<br />

zu dessen Erfüllung die Aktien übertragen wurden.<br />

Dieser Wert kann im Ehevertrag exakt <strong>und</strong> verbindlich festgelegt<br />

worden sein (BFH 30.3.2011, IX B 114/10, BFH/NV 2011 S.<br />

1323).<br />

2.21. Keine Gewerblichkeit auch bei häufigen<br />

Börsengeschäften<br />

Die Verkehrsauffassung sieht die Umschichtung von Wertpapieren<br />

– selbst in erheblichem Umfang - regelmäßig als noch zur<br />

privaten Vermögensverwaltung gehörend an (BFH 19.8.2009,<br />

III R 31/07, BStBl 2010 II S. 467; 2.9.2008, X R 14/07, BFH/NV<br />

2008, 2012). Denn bei Wertpapieren liegt es in der Natur der<br />

Sache, den Bestand zu verändern, schlechte Papiere abzustoßen,<br />

gute zu erwerben <strong>und</strong> Kursgewinne zu realisieren. Dies<br />

verdeutlicht auch die Vorschrift des § 23 EStG, wonach der<br />

bloße Umschlag von Wertpapieren als privates Geschäft zu<br />

betrachten ist. Gewerblichkeit kann daher nach ständiger<br />

Rechtsprechung nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen<br />

werden (BFH 30.7.2003, X R 7/99, BStBl II 2004,<br />

408). Bezogen auf den An- <strong>und</strong> Verkauf von Wertpapieren<br />

kommt als Maßstab für die Abgrenzung zwischen Gewerblichkeit<br />

<strong>und</strong> Vermögensverwaltung die Tätigkeit des Händlers in<br />

Betracht.<br />

Eine hohe Indizwirkung für das Vorliegen einer gewerblichen<br />

Wertpapierhandelstätigkeit ist ein Tätigwerden für fremde<br />

Rechnung (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KredWG). Umgekehrt deutet<br />

ein Tätigwerden ausschließlich für eigene Rechnung darauf hin,<br />

dass der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht<br />

überschritten wird. Soweit Finanzunternehmen für eigene<br />

Rechnung tätig werden, zeichnet sich ihre Tätigkeit dadurch<br />

aus, dass sie den Handel mit institutionellen Partnern betreiben,<br />

also nicht lediglich über eine Depotbank am Marktgeschehen<br />

teilnehmen. Dagegen ist eine Abwicklung der Geschäfte über<br />

eine Depot führende Bank, ohne selbst Kontrahenten zu suchen,<br />

kennzeichnend für Transaktionen, die den Rahmen der<br />

privaten Vermögensverwaltung nicht überschreiten.<br />

Privatanleger, die ihre An- <strong>und</strong> Verkaufstätigkeit neben einer<br />

Hauptbeschäftigung <strong>und</strong> außerhalb der üblichen Arbeitszeiten<br />

in ihrer Freizeit ausüben bzw. sie durch ein Finanzunternehmen<br />

ausüben lassen, entsprechen hingegen nicht dem Bild des<br />

Finanzunternehmens. Auf die Zahl <strong>und</strong> den Umfang der einzelnen<br />

Transaktionen kommt es nicht entscheidend an. Die zunehmende<br />

Größe von Privatvermögen führt dazu, dass sich<br />

gleichermaßen die Anzahl der vermögensverwaltenden<br />

Rechtsakte erhöht. Für die steuerrechtliche Einordnung einer<br />

Tätigkeit als gewerblich oder als Vermögensverwaltung kommt<br />

es nicht auf die Vorstellungen des Steuerpflichtigen an, weil es<br />

sich hierbei um eine rechtliche Würdigung des tatsächlich realisierten<br />

Sachverhalts handelt. Unter diesem Aspekt ist es ohne<br />

Bedeutung, ob ein Anleger im Rahmen der Steuererklärungen<br />

gewerblichen Einkünfte über die Anlage GSE sowie Bilanzen<br />

ausweist. Entscheidend ist, ob er als Kapitalanleger gehandelt<br />

hat, der bestrebt ist, sein Vermögen möglichst Ertrag bringend<br />

zu verwalten.<br />

2.22. Abgrenzung <strong>Kapitalanlage</strong> zu gewerblicher Tätigkeit<br />

Die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb<br />

wird erst überschritten, wenn die Ausnutzung<br />

substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber<br />

der Nutzung der Vermögenswerte im Sinne einer Fruchtziehung<br />

aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergr<strong>und</strong><br />

tritt. Der einmalige Erwerb einer festgelegten Menge<br />

Holz mit dem Ziel, dieses nach Lieferung bei Erntereife möglichst<br />

gewinnbringend zu veräußern, begründet keine nachhaltige<br />

Tätigkeit <strong>und</strong> erfüllt damit nicht den Tatbestand eines Gewerbebetriebs.<br />

Vielmehr liegt eine private Geldanlage vor, indem<br />

der Erwerber einmalig eine bestimmte Menge Holz erwirbt,<br />

um mit steigenden Preisen zu spekulieren. Aufwendungen im<br />

Zusammenhang mit dem Erwerb des Holzes dienen dem Erwerb<br />

einer <strong>Kapitalanlage</strong> <strong>und</strong> fallen damit in den steuerlich<br />

irrelevanten Vermögensbereich. Die formale Anmeldung eines<br />

Gewerbebetriebs ist für die Beurteilung der Steuerpflicht nach §<br />

15 Abs. 2 EStG unbeachtlich (Hessisches FG 1.9.2010, 10 K<br />

1913/09).<br />

2.23. Strategieentgelt eines Kapitalanlegers ist nicht als<br />

Werbungskosten abziehbar<br />

Entgelte an Vermögensverwalter, die Kapitalanleger neben den<br />

im Übrigen zu zahlenden Verwaltungsgebühren für die Auswahl<br />

zwischen mehreren Gewinnstrategien des Verwalters zu zahlen<br />

haben, gehören zu den Anschaffungskosten der erworbenen<br />

<strong>Kapitalanlage</strong>n <strong>und</strong> sind deshalb nicht den sofort abziehbaren<br />

- 9 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „<strong>Kapitalanlage</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>“<br />

Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

zuzurechnen. Solche Sonderentgelte betreffen allein den -<br />

einkommensteuerrechtlich nicht abziehbaren - Aufwand für die<br />

Anschaffung von <strong>Kapitalanlage</strong>n, wenn der Anleger bereits im<br />

Zeitpunkt der Entgeltzahlung die Entscheidung zum Erwerb von<br />

<strong>Kapitalanlage</strong>n gr<strong>und</strong>sätzlich getroffen hat <strong>und</strong> der Aufwand<br />

seiner Art nach - wie z.B. derjenige für Beratungs-, Gutachten<strong>und</strong><br />

Konzeptleistungen - auf diesen Erwerb bezogen ist (BFH<br />

28.10.2009, VIII R 22/07, BStBl 2010 II S. 469).<br />

2.24. Schädliche Darlehenspolice<br />

<br />

Die Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG<br />

kann entfallen, wenn ein Darlehen vorliegt, das unmittelbar<br />

<strong>und</strong> ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs-<br />

oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts<br />

dient, das dauernd zur Erzielung von Einkünften<br />

bestimmt <strong>und</strong> keine Forderung ist. Es fehlt an<br />

der Voraussetzung allerdings nicht schon deshalb, weil<br />

das Darlehen nicht direkt an die Handwerker <strong>und</strong> Hersteller,<br />

sondern auf ein bei einer Bank geführtes Konto<br />

gezahlt worden ist. Die Finanzverwaltung vertritt die<br />

Auffassung, dass dann, wenn Darlehensmittel zunächst<br />

auf ein Kontokorrent- oder Sparkonto des Darlehensnehmers<br />

überwiesen werden, von dem sodann<br />

die Anschaffungs-/Herstellungskosten des begünstigten<br />

Wirtschaftsguts bezahlt werden, dies nur steuerunschädlich<br />

ist, wenn zwischen der Überweisung der<br />

Darlehensmittel auf das Konto <strong>und</strong> der Abbuchung zur<br />

Bezahlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

ein Zeitraum von nicht mehr als 30 Tagen liegt (BMF<br />

15.6.2000, IV C 4 -S 2221- 86/00, BStBl I 2000, S.<br />

1118).<br />

Die Frage, ob eine mehr als 30 Tage nach Gutschrift<br />

erfolgende Weiterleitung von Darlehensvaluta für sich<br />

allein die Unmittelbarkeit der Anschaffungsfinanzierung<br />

ausschließt, hat der BFH bereits in der Weise beantwortet,<br />

dass die Überschreitung dieses Zeitraums<br />

jedenfalls dann keine Auswirkung auf die Steuerfreiheit<br />

der Zinsen hat, wenn im Zeitraum zwischen Gutschrift<br />

<strong>und</strong> Weiterleitung der Darlehensmittel über den Betrag<br />

keine schädlichen Dispositionen (4.7.2007, VIII R<br />

46/06, BStBl II 2008 S. 49) getroffen werden. Dient<br />

das Darlehen aber nicht unmittelbar <strong>und</strong> ausschließlich<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten, kommt es insofern<br />

auf die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel<br />

an. Diese Auslegung dient der Rechtssicherheit;<br />

sie vermeidet Abgrenzungsschwierigkeiten.<br />

Auf die damit verb<strong>und</strong>enen Anforderungen (tatsächlicher<br />

Verwendungsnachweis) kann sich der Rechtsverkehr<br />

einstellen. Die Anforderungen sind insbesondere<br />

nicht unzumutbar. Diese Anforderungen sind nicht eingehalten,<br />

indem auch laufende Werbungskosten <strong>und</strong><br />

Darlehenszinsen beglichen werden. Dann wird das<br />

Darlehen nicht in der vom Gesetz geforderten Weise<br />

verwendet mit der Folge, dass keine unmittelbare <strong>und</strong><br />

ausschließliche Verwendung für den begünstigten<br />

Zweck gegeben ist. Unerheblich ist, dass die vorübergehend<br />

zweckentfremdeten Darlehensmittel später<br />

durch Einnahmen wieder aufgefüllt worden sind.<br />

An der Schädlichkeit der Darlehensverwendung ändert<br />

auch nichts, dass die Lebensversicherungsverträge<br />

bereits mehr als 12 Jahre liefen. Zwar wären die Zinsen<br />

beim vorzeitigen Rückkauf der Versicherungen<br />

steuerfrei geblieben. Wer die Nachteile der vorzeitigen<br />

Vertragsauflösung vermeiden will, muss das Risiko der<br />

Steuerpflicht der Zinsen in Kauf nehmen. Denn der<br />

Gesetzgeber wollte insbesondere bestimmte Finanzierungsmodelle<br />

effektiv zurückdrängen, die auf dem Einsatz<br />

der Ansprüche aus bestimmten Versicherungen<br />

während deren Dauer beruhen. Dies rechtfertigt es,<br />

die Steuerpflicht der Zinsen auch dann eintreten zu<br />

lassen, wenn der Versorgungszweck der Versicherungsverträge<br />

durch den Zeitablauf bereits erfüllt ist.<br />

Dann ist eine steuerschädliche Verwendung gegeben,<br />

die in vollem Umfang zur Steuerpflicht der Zinsen nach<br />

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG führt. Denn eine Aufteilung in<br />

einen steuerschädlichen <strong>und</strong> einen steuerunschädlichen<br />

Teil kommt nach der ständigen Rechtsprechung<br />

nicht in Betracht (BFH 12.10.2011, VIII R 7/09,<br />

BFH/NV 2012 S. 564).<br />

<br />

<br />

Bezahlt der Sparer mit Mitteln aus einem durch eine<br />

Lebensversicherung gesicherten Policendarlehen eine<br />

Zinsbegrenzungsprämie, dient der Kredit nicht ausschließlich<br />

der Finanzierung der Anschaffungskosten<br />

eines dauernd zur Einkünfteerzielung bestimmten<br />

Wirtschaftsgutes. Da dies dem Abzug der Prämien als<br />

Sonderausgaben entgegensteht, weil der Versicherungsvertrag<br />

nicht der Sicherung von Darlehen dient,<br />

die selbst der Finanzierung von Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten eines zur Einkünfteerzielung bestimmten<br />

Wirtschaftsgutes dienen, ist dies schädlich.<br />

Zinsbegrenzungsprämien wie die vereinbarte Zinscap-<br />

Gebühr gehören nicht zu den begünstigten Anschaffungs-<br />

oder Herstellungskosten (BFH 12.10.2011, VIII<br />

R 49/09).<br />

Dient ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche<br />

aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden,<br />

dazu, ein früher zur Finanzierung von Anschaffungsoder<br />

Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts aufge-<br />

- 10 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „<strong>Kapitalanlage</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>“<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

nommenes Darlehen umzuschulden, so ist das schädlich,<br />

wenn die Valuta des Umschuldungskredits höher<br />

ist als die Restschuld des umgeschuldeten Darlehens<br />

<strong>und</strong> der übersteigende Betrag für einen Bausparvertrag<br />

verwendet wird, der eine Verzinsung des Guthabens<br />

vorsieht (BFH 12.10.2011, VIII R 30/09).<br />

Der mit Zustimmung des Versicherers erfolgende Eintritt<br />

eines Steuerpflichtigen in einen von einem anderen<br />

geschlossenen Lebensversicherungsvertrag ist<br />

kein Abschluss eines neuen Vertrages. Die steuerschädliche<br />

Verwendung eines Policendarlehens lässt<br />

keine Aufteilung in steuerschädlich <strong>und</strong> steuerunschädlich<br />

verlaufene Phasen der Vertragslaufzeit zu<br />

(BFH 23.4.2010, VIII B 48/08, BFH/NV 2010 S. 1439).<br />

Zinsen aus einer Lebensversicherung sind steuerpflichtig,<br />

wenn die Police zwar zunächst steuerunschädlich<br />

als Sicherheit im Rahmen der Finanzierung<br />

des Erwerbs einer vermieteten Immobilie abgetreten<br />

wurde, nach deren Veräußerung jedoch das Darlehen<br />

nicht aus dem Veräußerungserlös getilgt, sondern dieser<br />

auch zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern verwendet<br />

worden ist, die zu Einnahmen aus Kapitalvermögen<br />

führen. Die Steuerpflicht tritt unabhängig von<br />

der Höhe des steuerschädlich verwendeten Anteils<br />

des beliehenen Darlehens insgesamt ein. Die steuerschädliche<br />

Verwendung eines Policendarlehens lässt<br />

keine Aufteilung in steuerschädlich <strong>und</strong> steuerunschädlich<br />

verlaufene Phasen zu (FG München<br />

20.10.2010, 9 K 2830/10).<br />

Dienen Ansprüche aus vor 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen<br />

der Sicherung von Darlehen, deren<br />

Finanzierungskosten Betriebsausgaben darstellen,<br />

sind die Erträge auch dann steuerpflichtige Kapitaleinnahmen,<br />

wenn die Abtretung der Ansprüche zivilrechtlich<br />

unwirksam war. Denn für eine steuerschädliche<br />

Verwendung von Kapitallebensversicherungen ist eine<br />

zivilrechtlich wirksame Abtretung nicht Voraussetzung,<br />

da die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts nach §<br />

41 Abs. 1 AO für die Besteuerung unerheblich ist, soweit<br />

<strong>und</strong> solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis<br />

dieses Rechtsgeschäft gleichwohl eintreten <strong>und</strong><br />

bestehen lassen (FG Baden-Württemberg 27.10.2010,<br />

2 K 139/05; FG Nürnberg 8.12.2009, 1 K 3655/06 E,<br />

EFG 2010 S. 643).<br />

Die Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus einer<br />

Kapitallebensversicherung ist rechtmäßig, wenn der<br />

Nachweis der steuerunschädlichen Verwendung nach<br />

§ 10 Abs. 2 Satz 2a EStG durch den Mitteleinsatz zur<br />

Finanzierung des Lkw-Erwerbs nicht erbracht wird,<br />

<br />

<br />

weil die Valutagutschrift der Versicherung auf ein Konto<br />

der Versicherungsnehmerin erfolgt <strong>und</strong> die auf ein<br />

Festgeldkonto weiter überwiesenen Mittel, die sich inzwischen<br />

mit anderen Beträgen vermischt haben können,<br />

in zeitlicher Nähe nur teilweise der Anschaffung<br />

des Lkw dienen <strong>und</strong> erst ein Jahr später ein weiterer<br />

Lkw angeschafft wird (Sächsisches FG 22.7.2010, 6 K<br />

1443/09).<br />

Dient ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche<br />

aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden,<br />

nicht dazu, unmittelbar <strong>und</strong> ausschließlich Anschaffungs-<br />

oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts<br />

zu finanzieren, sondern um ein bereits früher aufgenommenes<br />

Darlehen umzuschulden, so ist das i.S.<br />

des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG unschädlich,<br />

wenn der Versicherte nachweisen kann, dass die Darlehensschuld<br />

bis zum 13.2.1992 bereits entstanden<br />

war. Hat das Altdarlehen der Finanzierung der Anschaffungskosten<br />

eines Wirtschaftsguts gedient, so<br />

dient wirtschaftlich gesehen auch das umgeschuldete<br />

"neue" Darlehen (noch immer) der Finanzierung dieser<br />

Anschaffungskosten. Konnten die Lebensversicherungsansprüche<br />

daher zur Sicherung des "Altdarlehens"<br />

steuerunschädlich eingesetzt werden, ist nach<br />

dem Zweck der Regelung auch die Umschuldung <strong>und</strong><br />

der dafür wiederum erforderliche Einsatz der Ansprüche<br />

aus dem Lebensversicherungsvertrag steuerunschädlich.<br />

Die sich im Rahmen des Üblichen haltende<br />

Finanzierung, die auch ein bankübliches Disagio umfassen<br />

kann, ist steuerunschädlich, weil das Darlehen<br />

lediglich der Finanzierung der Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten dienen muss, nicht aber unmittelbar<br />

der Anschaffung selbst (BFH 19.1.2010, VIII R<br />

40/06).<br />

Wird ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche<br />

aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden,<br />

auf ein Kontokorrentkonto ausgezahlt, auf dem auch<br />

andere Zahlungseingänge verbucht werden <strong>und</strong> erfolgt<br />

über dieses Konto nicht nur die Anschaffung des Wirtschaftsguts,<br />

für welches das Darlehen aufgenommen<br />

wurde, sondern werden darüber auch andere Zahlungen<br />

geleistet, so erfüllt das Darlehen bereits wegen<br />

der Vermischung der Darlehensmittel mit anderen<br />

Geldbeträgen nicht die Voraussetzungen des § 10<br />

Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG. Wird ein durch eine Kapitallebensversicherung<br />

abgesichertes Darlehen teilweise<br />

steuerschädlich verwendet, sind die Zinsen aus<br />

der Lebensversicherung in vollem Umfang nach § 20<br />

Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig (BFH 24.11.2009, VIII<br />

R 29/07).<br />

- 11 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „<strong>Kapitalanlage</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>“<br />

2.25. Depot- <strong>und</strong> Verwaltungsgebühren als<br />

Werbungskosten<br />

Depot- <strong>und</strong> Verwaltungsgebühren gehören - vor 2009 - auch<br />

dann zu den Werbungskosten im Rahmen des § 20 EStG,<br />

sofern sie nicht nur der Erzielung von Erträgen, sondern auch<br />

der Sicherheit <strong>und</strong> dem Bestand der <strong>Kapitalanlage</strong>n dienen<br />

(BFH 24.11.2009, VIII R 30/07 <strong>und</strong> VIII R 11/07, BFH/NV 2010<br />

S. 1417). Aufwendungen sind in vollem Umfang Werbungskosten<br />

bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn sie durch<br />

die Erzielung von Einnahmen im Rahmen des § 20 EStG veranlasst<br />

sind. Dies gilt gleichermaßen, soweit die Aufwendungen -<br />

wie Depot- <strong>und</strong> Verwaltungsgebühren - nicht nur der Erzielung<br />

von Erträgen, sondern auch der Sicherheit <strong>und</strong> dem Bestand<br />

der <strong>Kapitalanlage</strong>n dienen. Auf dieser Gr<strong>und</strong>lage ist keine Aufteilung<br />

von Aufwendungen auf <strong>Kapitalanlage</strong>n zwischen Werbungskosten<br />

bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20<br />

EStG) einerseits <strong>und</strong> Aufwendungen hinsichtlich der auf steuerfreie<br />

Vermögensvorteile angelegten <strong>Kapitalanlage</strong>n andererseits<br />

vorzunehmen, wenn bei der jeweiligen <strong>Kapitalanlage</strong> die<br />

Absicht zur Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile nicht im<br />

Vordergr<strong>und</strong> steht. Dies gilt nicht nur dann, wenn sich wegen<br />

der Ungewissheit künftiger steuerfreier Veräußerungen zuverlässige<br />

Merkmale für die Abgrenzung der den Einkünften nach<br />

§ 20 EStG <strong>und</strong> solchen nach § 23 EStG zurechenbaren Werbungskosten<br />

schwer finden lassen, sondern auch dann, wenn<br />

sich im Einzelfall solche Aufteilungsmaßstäbe ergeben.<br />

Damit können Verwaltungsgebühren auch dann generell als<br />

Werbungskosten abziehbar sei, wenn die Aufwendungen nicht<br />

nach nachvollziehbaren Maßstäben den Einkünften nach § 20<br />

EStG, den privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23<br />

EStG oder den nicht steuerbaren Geschäften zugeordnet werden<br />

könnten. Das entspricht insbesondere dem aus dem<br />

Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden<br />

Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Die Berechenbarkeit<br />

des Verhältnisses von Wertsteigerung <strong>und</strong> (steuerbaren)<br />

Einnahmen ist kein sachlich einleuchtender Gr<strong>und</strong>, um<br />

die Aufwendungen nicht insgesamt der Einkunftssphäre zuzuordnen,<br />

solange die Einkunftserzielung im Vordergr<strong>und</strong> steht.<br />

Sonst würden nämlich in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis vergleichbare<br />

Fälle, in denen die voraussichtliche Höhe der Einnahmen<br />

aus der <strong>Kapitalanlage</strong> die Ausgaben übersteigt, nach<br />

unterschiedlichen Gr<strong>und</strong>sätzen beurteilt.<br />

2.26. Kein Werbungskostenabzug bei ertraglosen<br />

Wertpapieren<br />

Zahlt der Anleger Aufwendungen, die auf ertraglose Wertpapiere<br />

entfallen, konnten die vor Einführung der Abgeltungsteuer bis<br />

einschließlich 2008 nicht als Werbungskosten bei den Einkünften<br />

aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden. Im zugr<strong>und</strong>e<br />

liegenden Fall hatte eine vermögende Anlegerin einen Depotverwalter-Vertrag<br />

mit einem Kreditinstitut abgeschlossen.<br />

Der Verwalter durfte ohne vorherige Einzelabstimmung mit der<br />

K<strong>und</strong>in Käufe <strong>und</strong> Verkäufe im Wertpapierdepot durchführen<br />

<strong>und</strong> auch Festgeldanlagen tätigen. Das Honorar betrug jährlich<br />

0,5 Prozent vom Wert des verwalteten Vermögens. Der Betrag<br />

setzte sich aus Transaktionskosten <strong>und</strong> Gebühren zusammen,<br />

die teilweise auf ertraglose Wertpapiere entfielen. Die hierauf<br />

entfallenden Verwaltungsgebühren sind mit einem geschätzten<br />

Anteil nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Werbungskosten<br />

aus Kapitalvermögen sind alle Aufwendungen zur Erwerbung,<br />

Sicherung <strong>und</strong> Erhaltung der Einnahmen. Voraussetzung für<br />

den Werbungskostenabzug ist jedoch, dass bei jeder einzelnen<br />

<strong>Kapitalanlage</strong> die Absicht vorhanden sein muss, hieraus Einnahmen<br />

<strong>und</strong> langfristig gesehen auch einen Überschuss der<br />

Einnahmen über die Aufwendungen zu erzielen. Bei ertraglosen<br />

Wertpapieren fehlt es genau an dieser benötigten Einkünfteerzielungsabsicht<br />

(FG Köln, 24.3.2011, 10 K 1071/08).<br />

2.27. Keine Steuerfreiheit für Zinsen bei Regelung offener<br />

Vermögensfragen<br />

Zinsen aufgr<strong>und</strong> einer Ausgleichsleistung zur Regelung offener<br />

Vermögensfragen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über staatliche<br />

Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher<br />

oder besatzungshoheitlicher Gr<strong>und</strong>lage, die nicht<br />

mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz),<br />

sind Kapitaleinnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7<br />

EStG. Kapitalforderung ist jede auf eine Geldleistung gerichtete<br />

Forderung ohne Rücksicht auf den Rechtsgr<strong>und</strong> des Anspruchs,<br />

der vertraglicher, gesetzlicher, öffentlich-rechtlicher<br />

oder privatrechtlicher Natur sein kann. Auf die Freiwilligkeit der<br />

Kapitalüberlassung kommt es danach nicht an. Enteignungsrechtlich<br />

wird die Verzinsung als ein Ausgleich dafür angesehen,<br />

dass die im Zeitpunkt des Enteignungsakts an die Stelle<br />

des entzogenen Vermögenswerts tretende (Geld-) Entschädigung<br />

regelmäßig erst später ausgezahlt wird. Die Zinsen sind<br />

ein Ausgleich dafür, dass der Enteignete die Entschädigung<br />

eine Zeit lang nicht nutzen konnte. Es handelt sich um das<br />

Entgelt dafür, dass das in der Entschädigung festliegende Kapital<br />

vorerst nicht anderweitig genutzt werden kann (FG Hamburg<br />

31.5.2011, 1 K 207/10).<br />

2.28. Partiarisches Darlehen<br />

Kennzeichnend für Begriff <strong>und</strong> Wesen eines partiarischen<br />

Rechtsverhältnisses ist, dass die Vergütung nicht oder nicht nur<br />

in einem festen periodischen Betrag besteht, sondern in einem<br />

Anteil an dem vom Darlehensempfänger erwirtschafteten Erfolg.<br />

Ein Darlehen kann auch dann partiarischen Charakter<br />

haben, wenn die Erfolgsbeteiligung sich auf den Gewinn oder<br />

den Umsatz aus einem bestimmten Geschäft des Darlehens-<br />

- 12 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „<strong>Kapitalanlage</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>“<br />

nehmers bezieht. Als erfolgsabhängig ist eine Vergütungsvereinbarung<br />

zu beurteilen, nach der die Darlehenszinsen erst<br />

dann zur Zahlung fällig werden, wenn der Darlehensnehmer<br />

über ausreichende Liquidität verfügt (22.6.2010, I R 78/09,<br />

BFH/NV 2011).<br />

2.29. Zahlungen für Erb- <strong>und</strong> Pflichtteilsverzicht<br />

Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die Eltern an ihr Kind<br />

leisten, im Gegenzug zu dessen Erb- <strong>und</strong> Pflichtteilsverzicht<br />

sind nicht einkommensteuerbar. Den so geleisteten Zahlungen<br />

liegt weder steuerrechtlich noch zivilrechtlich ein entgeltlicher<br />

Leistungsaustausch zu Gr<strong>und</strong>e <strong>und</strong> auch keine Kapitalüberlassung<br />

des Kindes an die Eltern, so dass die wiederkehrenden<br />

Zahlungen auch keinen einkommensteuerbaren Zinsanteil<br />

enthalten. Die rechtliche Beurteilung ändert sich nicht dadurch,<br />

dass die Verpflichtung zur Zahlung nach dem Tod der Eltern auf<br />

den Erben übergeht (BFH 9.2.2010, VIII R 35/07, BFH/NV 2010<br />

S. 1793).<br />

2.30. Einkünfteerzielungsabsicht<br />

Der Abzug von Werbungskosten auch im Rahmen der Einkünfte<br />

nach § 22 EStG oder § 20 EStG setzt eine auf Erzielung<br />

eines Totalüberschusses gerichtete Einkünfteerzielungsabsicht<br />

voraus. Allein die Möglichkeit, einen Rentenversicherungsvertrag<br />

innerhalb der ersten Jahre seiner Laufzeit zu kündigen,<br />

lässt nicht auf Kündigungsabsicht <strong>und</strong> fehlende Einkünfteerzielungsabsicht<br />

schließen (BFH 19.1.2010, X R 2/07, BFH/NV<br />

2010 S. 1251).<br />

2.31. Einlösung von Tafelpapieren<br />

Ein Anleger kann die Besteuerung nicht mit der Begründung<br />

verhindern, dass die der Bank vorgelegten Tafelpapiere jemand<br />

anderem gehören. Hierzu muss er schon konkrete Anhaltspunkte<br />

dafür liefern, dass ein Fremdgeschäft vorlag (BFH<br />

12.10.2009, VIII B 40/09, BFH/NV 2010 S. 15). Denn die Zurechnung<br />

beruht auf § 1006 Abs. 1 BGB, wonach zugunsten<br />

des Besitzers vermutet wird, dass er auch Eigentümer ist. Dies<br />

wirkt sich gem. § 39 AO auf die steuerliche Belastung aus. Um<br />

die gesetzliche Eigentumsvermutung erfolgreich entkräften zu<br />

können, sind objektive Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass ein<br />

Fremdgeschäft vorlag. Allein die Behauptung eines Fremdgeschäftes<br />

kann auch im Zusammenwirken mit einer beruflichen<br />

Verschwiegenheitspflicht keine anderweitige Zurechnung von<br />

Wirtschaftsgütern bewirken. Das entspricht der ständigen<br />

Rechtsprechung (BFH 27.9.2006, IV R 45/04, BStBl II 2007,<br />

39).<br />

2.32. Gebühren für eine Lebensversicherungen<br />

<br />

Gebühren für die Vermittlung einer fondsgeb<strong>und</strong>enen<br />

Lebensversicherung sind keine vorweggenommenen<br />

Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften. Es handelt<br />

- 13 -<br />

<br />

<br />

sich dabei um Anschaffungsnebenkosten, die der<br />

Vermögens- <strong>und</strong> nicht der Erwerbssphäre zuzuordnen<br />

sind. Auch ein AfA-Ansatz kommt nicht in Betracht, da<br />

Kapitalforderungen keinem laufenden Wertverzehr unterliegen.<br />

Vermittlungsgebühren sind als Teil der entrichteten<br />

Beiträge erst später zu berücksichtigen, gem.<br />

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG bei der Berechnung des Unterschiedsbetrag<br />

zwischen der Versicherungsleistung<br />

<strong>und</strong> der Summe der auf sie entrichteten Beiträge. Dies<br />

gilt sowohl für Vermittlungsprovisionen, die an die Versicherung<br />

selbst gezahlt werden also auch für die Beträge,<br />

die ein Versicherungsnehmer aufgr<strong>und</strong> eines<br />

gesonderten Vertrages unmittelbar an einen Dritten als<br />

Vermittler erbringt. Sie erhöhen die Summe der entrichteten<br />

Beiträge <strong>und</strong> führen somit dazu, dass sich im<br />

Zeitpunkt der Leistung aus der fondgeb<strong>und</strong>enen Lebensversicherung<br />

der zu versteuernde Betrag verringert<br />

(FG Niedersachsen 22.4.2010, 11 K 85/08).<br />

Der Umstand, dass die Kapitallebensversicherung erst<br />

nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes vom<br />

5.7.2004 abgeschlossen worden ist, ändert nichts an<br />

der Tatsache, dass Abschlusskosten bei Lebensversicherungsbeiträgen<br />

nicht als Werbungskosten abziehbar<br />

sind, sondern Anschaffungskosten für den Erwerb<br />

einer <strong>Kapitalanlage</strong> i.S. von § 20 EStG darstellen. Mit<br />

der Neufassung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG durch das<br />

Alterseinkünftegesetz wollte der Gesetzgeber für die<br />

Abgrenzung zwischen Anschafffungs(neben)kosten<br />

einer <strong>Kapitalanlage</strong> <strong>und</strong> sofort abzugsfähigen Werbungskosten<br />

keine neuen Maßstäbe einführen (BFH<br />

28.10.2010, VIII B 44/10, BFH/NV 2011 S. 587).<br />

Abschlusskosten bei Lebensversicherungsverträgen<br />

sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig, sondern<br />

stellen Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb einer<br />

<strong>Kapitalanlage</strong> dar. Gebühren für den Erwerb nicht abnutzbarer<br />

Wirtschaftsgüter, die der Erzielung von<br />

Überschusseinkünften dienen, mindern nur nach Maßgabe<br />

der Sonderregelungen der §§ 17, 23 EStG, 21<br />

UmwStG als Teil der Anschaffungskosten die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

für die Einkommensteuer. Das gilt<br />

nicht nur für die Abschlusskosten, sondern gleichermaßen<br />

für die in den Versicherungsbeiträgen enthaltenen<br />

Verwaltungskostenanteile. Der Umstand, dass<br />

die Versicherung erst nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes<br />

abgeschlossen wurde, ändert daran<br />

nichts (BFH 28.10.2010, VIII B 90/10, BFH/NV 2011 S.<br />

254). Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG gehört zu den Einkünften<br />

aus Kapitalvermögen für nach dem 31. Dezember<br />

2004 abgeschlossene Verträge der Unterschiedsbetrag<br />

zwischen der Versicherungsleistung


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „<strong>Kapitalanlage</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>“<br />

<strong>und</strong> der Summe der auf sie entrichteten Beiträge. Zu<br />

diesen Beiträgen zählen auch die Vermittlungsgebühren;<br />

diese sind im Zeitpunkt der Besteuerung der Leistung<br />

aus der Lebensversicherung von den Leistungen<br />

des Versicherers abzuziehen. Das gilt unabhängig davon,<br />

ob die Vermittlungsgebühr an die Versicherung<br />

selbst oder aufgr<strong>und</strong> eines gesonderten Vertrages an<br />

einen Dritten als Versicherungsvermittler entrichtet<br />

wird (so auch BMF 1.10.2009, IV C 1-S 2252/07/0001,<br />

2009/0637786, BStBl 2009 I S. 1172, Tz. 56, 79).<br />

Abschluss- <strong>und</strong> Verwaltungskosten für Kapital-<br />

Lebensversicherungen gehören zum Verwaltungskostenbeitrag.<br />

Dieser dient zum Ausgleich der Verwaltungsausgaben<br />

des Versicherungsunternehmens. Er<br />

entsteht nicht allein im Zusammenhang mit den in den<br />

Sparanteilen enthaltenen rechnungsmäßigen <strong>und</strong> außerrechnungsmäßigen<br />

Zinsen, sondern vor allem beim<br />

Aufbau des Deckungskapitals in Gestalt der Sparbeiträge.<br />

Als Werbungskosten bei den Einkünften aus<br />

Kapitalvermögen sind die Abschluss- <strong>und</strong> Verwaltungskosten<br />

nicht zu beurteilen (FG Münster<br />

17.6.2009, 12 K 6167/03 E, F).<br />

2.33. Zahlungen einer Familienstiftung an<br />

Familienangehörige<br />

<br />

Zahlungen einer Familienstiftung an die Destinatäre<br />

sind mit Gewinnausschüttungen einer Körperschaft<br />

vergleichbar. Daher muss auf die Auskehrungen Kapitalertragsteuer<br />

einbehalten werden. § 20 Abs. 1 Nr. 9<br />

EStG knüpft an die Ausschüttung eines Ertrags aufgr<strong>und</strong><br />

einer vermögensmäßigen Beteiligung an. das ist<br />

gegeben, wenn die Leistungsempfänger einer Stiftung<br />

unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten<br />

der Stiftung nehmen können. Dann<br />

handelt es sich bei den Leistungen um Einkünfte aus<br />

Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG.<br />

Kommt eine Stiftung ihrer gesetzlichen Verpflichtung,<br />

Kapitalertragsteuer einzubehalten <strong>und</strong> an das Finanzamt<br />

abzuführen, nicht nach, handelt sie regelmäßig<br />

grob fahrlässig. Das gilt auch bei nicht eindeutiger<br />

Rechtslage; eine abweichende Rechtsmeinung ist im<br />

Rechtsbehelfsverfahren durchzusetzen (BFH<br />

3.11.2010, I R 98/09, BStBl 2011 II S. 417). Gegen<br />

das Urteil wurde beim BVerfG unter 2 BvR 812/11 Verfassungsbeschwerde<br />

eingelegt, inwieweit Zahlungen<br />

einer Familienstiftung an Angehörige als Einkünfte aus<br />

Kapitalvermögen zu behandeln sind <strong>und</strong> wer Schuldner<br />

der Kapitalertragsteuer ist.<br />

Die Zurechnung des Einkommens nach § 15 Abs. 1<br />

Satz 1 AStG a.F. setzt voraus, dass die ausländische<br />

Stiftung eigene Einkünfte erzielt. Gegen eine Zurechnung<br />

des Einkommens einer liechtensteinischen Stiftung<br />

bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken<br />

(BFH 22.12.2010, I R 84/09 <strong>und</strong> I R 86/09). Nach § 15<br />

Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. wird das Einkommen einer<br />

Familienstiftung mit Sitz <strong>und</strong> Geschäftsleitung im Ausland<br />

dem unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter zugerechnet,<br />

wenn die Familienstiftung ein entsprechendes<br />

Einkommen im steuerrechtlichen Sinn erzielt (BFH<br />

8.4.2009, I B 223/08, BFH/NV 2009 S. 1437). Die Vorschrift<br />

regelt nur die Zurechnung des Einkommens,<br />

nicht aber die vorgelagerte Frage der Erzielung von<br />

Einkünften. Die mit der Anwendung des § 15 AStG<br />

a.F. einhergehende Durchbrechung der Abschirmwirkung<br />

ausländischer Rechtsträger tritt somit zurück,<br />

wenn die betreffenden Einkünfte aufgr<strong>und</strong> allgemeiner<br />

Regelungen nicht der Stiftung, sondern einer anderen<br />

Person zuzurechnen sind. Ob sich an dieser Rechtslage<br />

durch die Anfügung des § 15 Abs. 6 AStG durch<br />

das Jahressteuergesetz 2009 etwas geändert hat, bedarf<br />

jedenfalls für das Streitjahr keiner Entscheidung.<br />

Aufgr<strong>und</strong> dieser Ausgangslage ist zu prüfen, wer wirtschaftlicher<br />

Eigentümer der von der Stiftung gehaltenen<br />

Wirtschaftsgüter war <strong>und</strong> wem die damit erzielten<br />

Einkünfte zuzurechnen sind. Im Allgemeinen kann insbesondere<br />

bei Kapitaleinkünften davon ausgegangen<br />

werden, dass der wirtschaftlichen Inhaberschaft einer<br />

Forderung die Zurechnung der daraus resultierenden<br />

Einkünfte folgt. Zwar beschränkt § 15 Abs. 1 AStG<br />

a.F. den freien Kapitalverkehr. Die Beschränkung wird<br />

aber gerechtfertigt, wenn es an einem steuerlichen<br />

Auskunftsaustausch mit einem anderen EWR-Staat<br />

fehlt. Mit Liechtenstein bestand kein Amtshilfeabkommen<br />

in Steuersachen <strong>und</strong> auch kein DBA mit einer<br />

gleichwertigen Auskunftsregelung. Das am 2.9.2009<br />

abgeschlossene Abkommen über die Zusammenarbeit<br />

<strong>und</strong> den Informationsaustausch in Steuersachen<br />

(BGBl 2010 II S. 951) wirkt nicht zurück.<br />

2.34. Voraussetzungen für ein steuerliches<br />

Treuhandverhältnis<br />

Sind Aktien Gegenstand eines Treuhandvertrags, so sind auf<br />

sie entfallende Dividenden nur dann steuerlich dem Treugeber<br />

zuzurechnen, wenn dieser sowohl nach den mit dem Treuhänder<br />

getroffenen Absprachen als auch bei deren tatsächlichem<br />

Vollzug das Treuhandverhältnis in vollem Umfang beherrscht<br />

(BFH 24.11.2009, I R 12/09, BStBl 2010 II S. 590). Nach § 39<br />

Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter dem zivilrechtlichen Eigentümer<br />

bzw. Inhaber des Wirtschaftsguts zuzurechnen. Abweichend<br />

hiervon bestimmt § 39 Abs. 2 Nr.1 Satz 2 AO, dass bei<br />

Treuhandverhältnissen die Wirtschaftsgüter dem Treugeber<br />

- 14 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „<strong>Kapitalanlage</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>“<br />

zuzurechnen sind. Diese Vorschrift greift jedoch nur dann ein,<br />

wenn im konkreten Einzelfall ein steuerlich anzuerkennendes<br />

Treuhandverhältnis besteht. Ein solches ist nur dann gegeben,<br />

wenn die mit der rechtlichen Eigentümer- bzw. Inhaberstellung<br />

verb<strong>und</strong>ene Verfügungsmacht so zugunsten des Treugebers<br />

eingeschränkt ist, dass das rechtliche Eigentum bzw. die rechtliche<br />

Inhaberschaft als leere Hülle erscheint. Der Treugeber<br />

muss das Treuhandverhältnis beherrschen, <strong>und</strong> zwar nicht nur<br />

nach den mit dem Treuhänder getroffenen Absprachen, sondern<br />

auch bei deren tatsächlichem Vollzug (BFH 15.7.1997, VIII<br />

R 56/93, BStBl 1998 II S. 152). Es muss zweifelsfrei erkennbar<br />

sein, dass der Treuhänder ausschließlich für Rechnung des<br />

Treugebers handelt (BFH 28.2.2001, I R 12/00, BStBl 2001 II S.<br />

468).<br />

2.35. Zurechnung von Kapitaleinnahmen<br />

<br />

<br />

Einnahmen nach § 20 EStG erzielt der Gläubiger des<br />

zugr<strong>und</strong>eliegenden Rechtsverhältnisses, der im Entstehungszeitpunkt<br />

der Erträge Gläubiger der Forderung<br />

auf Kapitalrückzahlung ist. Bei Übertragung einer<br />

Kapitalforderung sind die Zinsen des laufenden Zinszahlungszeitraums<br />

dem Rechtsvorgänger <strong>und</strong> dem<br />

Rechtsnachfolger im Regelfall nach dem Verhältnis<br />

der Dauer der Berechtigung zuzurechnen. Bei einer<br />

unentgeltlichen Übertragung von Kapitalerträgen sind<br />

dem zivilrechtlichen Gläubiger die Erträge nur dann<br />

einkommensteuerrechtlich zuzurechnen, wenn ihm eine<br />

Dispositionsbefugnis über die Einkunftsquelle eingeräumt<br />

ist, er also in der Lage ist, das Vermögen zu<br />

verwalten, die Modalitäten der <strong>Kapitalanlage</strong> zu verändern<br />

oder die Leistungen durch Zurückziehen des Kapitalvermögens<br />

zu verweigern. In Fällen der Gesamtrechtsnachfolge<br />

muss sich der Gesamtrechtsnachfolger<br />

entsprechend § 24 Nr. 2 EStG <strong>und</strong> § 45 AO die<br />

Verwirklichung des Einkünfteerzielungstatbestandes<br />

durch den Rechtsvorgänger zurechnen lassen. Ein<br />

Treugeber kann als wirtschaftlicher Inhaber einer Kapitalforderung<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen,<br />

wenn nach der schuldrechtlichen Vereinbarung die mit<br />

der rechtlichen Eigentümer- bzw. Inhaberstellung verb<strong>und</strong>ene<br />

Verfügungsmacht im Innenverhältnis zugunsten<br />

des Treugebers derart eingeschränkt ist, dass das<br />

rechtliche Eigentum bzw. die Inhaberschaft als "leere<br />

Hülle" erscheint (BFH 26.1.2011, VIII R 14/10,<br />

BFH/NV 2011 S. 1512).<br />

Eine Zurechnung von Zinseinnahmen aufgr<strong>und</strong> nicht<br />

ausgezahlter Gutschriften kommt nicht in Betracht,<br />

wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist (BFH<br />

28.1.2010, VIII B 128/09, BFH/NV 2010 S. 877). Für<br />

die Zurechnung von Einnahmen kommt es nicht darauf<br />

an, ob gutgeschriebene, aber nicht ausgezahlten Zinsen<br />

später noch realisieren werden können.<br />

2.36. Provisionen bei ringweiser Vermittlung von<br />

Lebensversicherungen<br />

Provisionen aus der ringweisen Vermittlung von Lebensversicherungen<br />

müssen von jedem Empfänger nach § 22 Nr. 3 EStG<br />

versteuert werden (BFH 22.9.2009, IX R 29/08, BFH/NV 2010<br />

S. 195). Treffen mehrere Steuerpflichtige die Abrede, sich<br />

sozusagen ringweise Lebensversicherungen zu vermitteln <strong>und</strong><br />

die dafür erhaltenen Provisionen an den jeweiligen Versicherungsnehmer<br />

weiterzugeben, so kann die als Gegenleistung für<br />

die Vermittlung von der Versicherungsgesellschaft vereinnahmte<br />

<strong>und</strong> des Einkommensteuergesetzes steuerbare Provision<br />

nicht um eben den Betrag der Provision als Werbungskosten<br />

gemindert werden, die der Vermittler an den Versicherungsnehmer<br />

weiterleiten muss, wenn er umgekehrt einen Auskehrungsanspruch<br />

gegen denjenigen hat, der den Abschluss seiner<br />

Versicherung vermittelt. Eine die Vermittlungsleistungen umfassende<br />

Verwendungsvereinbarung lässt den Aufwandscharakter<br />

der Weiterleitungs-Zahlungen entfallen.<br />

2.37. Werbungskosten bei kreditfinanziertem Aktienkauf<br />

Schuldzinsen sind bei kreditfinanziertem Aktienkauf nur dann<br />

als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

(bis zum Veranlagungszeitraum 2008) steuerlich zu berücksichtigen,<br />

wenn über den Zeitraum von 10 Jahren ein (Total-<br />

)Überschuss der Kapitaleinnahmen über die Werbungskosten<br />

erzielt wird. Maßgebend ist dabei das Gesamtergebnis der<br />

voraussichtlichen Vermögensnutzung, wobei jedoch nichtsteuerbare<br />

<strong>und</strong> steuerfreie Veräußerungsgewinne außer Betracht<br />

bleiben (FG Baden-Württemberg 28.07.2010, 4 K 289/06).<br />

2.38. Vorfinanzierung für ein Policendarlehen<br />

Eine vor 2005 abgeschlossene Lebensversicherung bleibt auch<br />

dann steuerfrei, wenn der Versicherte einen Teil des Kaufpreises<br />

vor Eingang der Kreditsumme auf seinem Konto aus anderen<br />

Mitteln bezahlt. Dann dient das Policendarlehen weiterhin<br />

unmittelbar <strong>und</strong> ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungskosten.<br />

Das gilt aber nur, wenn der Versicherte die Vorfinanzierung<br />

zu einem Zeitpunkt veranlasst, zu dem er von einem<br />

rechtzeitigen Eingang der Darlehensvaluta aus dem Policendarlehen<br />

auf seinem Girokonto ausgehen kann, weil die<br />

Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt sind <strong>und</strong> allein eine<br />

nicht zu beeinflussende Verzögerungen in der banktechnischen<br />

Abwicklung der Überweisung durch den Darlehensgeber zu der<br />

faktischen Vorfinanzierung der Anschaffungskosten führen<br />

(BFH 9.2.2010, VIII R 21/07, BStBl 2011 II S. 257).<br />

- 15 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „<strong>Kapitalanlage</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>“<br />

2.39. Werbungskostenabzug bei Verwaltungsgebühren<br />

Aufwendungen sind in vollem Umfang Werbungskosten bei den<br />

Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn sie durch die Erzielung<br />

von Einnahmen im Rahmen des § 20 EStG veranlasst sind.<br />

Dies gilt gleichermaßen, soweit die Aufwendungen - wie Depot<strong>und</strong><br />

Verwaltungsgebühren - nicht nur der Erzielung von Erträgen,<br />

sondern auch der Sicherheit <strong>und</strong> dem Bestand der <strong>Kapitalanlage</strong>n<br />

dienen. Auf dieser Gr<strong>und</strong>lage ist keine Aufteilung<br />

von Aufwendungen auf <strong>Kapitalanlage</strong>n zwischen Werbungskosten<br />

bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) einerseits<br />

<strong>und</strong> Aufwendungen hinsichtlich der auf steuerfreie Vermögensvorteile<br />

angelegten <strong>Kapitalanlage</strong>n andererseits vorzunehmen,<br />

wenn bei der jeweiligen <strong>Kapitalanlage</strong> die Absicht zur<br />

Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile nicht im Vordergr<strong>und</strong><br />

steht (BFH 24.11.2009, VIII R 30/07 <strong>und</strong> VIII R 11/07, BFH/NV<br />

2010 S. 1417).<br />

2.40. Sparer haben kein steuerliches Arbeitszimmer<br />

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht<br />

deshalb bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in voller Höhe<br />

abzuziehen, weil der Sparer seine Anlageentscheidungen ausschließlich<br />

im Arbeitszimmer trifft (BFH 27.10.2011, VI R 71/10,<br />

BStBl 2012 II S. 234 <strong>und</strong> 27.3.2009, VIII B 184/08, BStBl 2009<br />

II S. 850). Die Abzugsregelungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG<br />

gelten nicht nur bei „aktiven“ Einkünften, sondern auch bei<br />

Einkunftsarten, bei denen die "Nutzenziehung" im Vordergr<strong>und</strong><br />

steht (§§ 20, 21, 22 EStG). Denn für eine nach den Einkunftsarten<br />

unterschiedliche steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen<br />

für ein häusliches Arbeitszimmer spricht nichts. Daher<br />

ist nicht auf die betriebliche oder berufliche Tätigkeit, sondern in<br />

einem umfassenden Sinne auf die gesamte der Erzielung von<br />

Einkünften dienende Tätigkeit abzustellen. Hiernach kommt der<br />

Haupttätigkeit indizielle Bedeutung für die Beurteilung des qualitativen<br />

Schwerpunkts der Gesamttätigkeit zu. Nur wer ausschließlich<br />

Einkünfte aus Vermögensverwaltung bezieht, hat<br />

also eine Chance, das Abzugsverbot für Arbeitszimmeraufwendungen<br />

im Bereich des § 20 EStG vor 2009 zu vermeiden.<br />

2.41. Werbungskosten für Schuldzinsen zur Finanzierung<br />

von Versicherungsbeiträgen<br />

Dient eine Kapitallebensversicherung der Rückzahlung von<br />

Darlehen, die zum Erwerb von Mietgr<strong>und</strong>stücken aufgenommen<br />

worden sind, so sind die Zinsen für ein zur Finanzierung der<br />

Versicherungsbeiträge aufgenommenes Darlehen als Werbungskosten<br />

bei den Einkünften aus Vermietung <strong>und</strong> Verpachtung<br />

abziehbar (BFH 25.2.2009, IX R 62/07, BStBl 2009 II S.<br />

459). Es kommt nicht auf den unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang<br />

mit den steuerfreien Lebensversicherungen an,<br />

sondern auf den wirtschaftlichen. Demnach hat der Vermieter<br />

im Rahmen eines Gesamtfinanzierungskonzepts die Lebensversicherungen<br />

zur Tilgungsansparung genutzt. Damit sind die<br />

zur Finanzierung der Beiträge entstandenen Kosten durch die<br />

Vermietung veranlasst <strong>und</strong> als Werbungskosten im Bereich des<br />

§ 21 EStG abzugsfähig.<br />

2.42. Zufluss von Kapitaleinnahmen<br />

Eine Zurechnung von Zinseinnahmen aufgr<strong>und</strong> nicht ausgezahlter<br />

Gutschriften kommt nicht in Betracht, wenn der Schuldner<br />

zahlungsunfähig ist (BFH 28.1.2010, VIII B 128/09, BFH/NV<br />

2010 S. 877).<br />

Nur eine konkrete Vereinbarung über den Zeitpunkt der Ausschüttung<br />

hindert die Anwendung der Zuflussfiktion des § 44<br />

Abs. 3 Satz 1 EStG. Findet ohne eine solche Vereinbarung eine<br />

kontenmäßige Gutschrift statt, ist die Zuflussfiktion auch dann<br />

anzuwenden, wenn die Gewinnanteile den stillen Gesellschaftern<br />

später nicht tatsächlich ausgezahlt worden sind (BFH<br />

6.10.2009, I R 25/09, BFH/NV 2010 S. 620).<br />

2.43. Zurechnung von Treuhandkonten<br />

Sind Aktien Gegenstand eines Treuhandvertrags, so sind auf<br />

sie entfallende Dividenden nur dann steuerlich dem Treugeber<br />

zuzurechnen, wenn dieser sowohl nach den mit dem Treuhänder<br />

getroffenen Absprachen als auch bei deren tatsächlichem<br />

Vollzug das Treuhandverhältnis in vollem Umfang beherrscht<br />

(BFH 24.11.2009, I R 12/09, BStBl 2010 II S. 590).<br />

2.44. Zurechnung der Zinsen im Erbfall<br />

Gehören zum Nachlass Wertpapiere, auf die bis zum Todeszeitpunkt<br />

des Erblassers noch nicht fällige Zinsansprüche aus<br />

Stückzinsen entfallen, so fließen den Erben insoweit später<br />

nach §§ 20, 11 EStG Kapitaleinkünfte zu. Dass die auf diese<br />

zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht fälligen Zinsansprüche<br />

entfallende latente Einkommensteuerbelastung nicht als Nachlassverbindlichkeit<br />

anerkannt werden kann, verstößt weder<br />

gegen gr<strong>und</strong>legende Besteuerungsprinzipien der Erbschaftsbesteuerung<br />

noch gegen Verfassungsrecht. Nach dem strengen<br />

Stichtagsprinzip ist für die Wertermittlung der Zeitpunkt der<br />

Entstehung der Steuer maßgebend <strong>und</strong> anschließend eintretende<br />

Ereignisse, die in der Person des Erben die eingetretene<br />

Bereicherung ändern, werden nicht berücksichtigt (BFH<br />

17.2.2010, II R 23/09, BStBl 2010 II S. 641). Nach Auffassung<br />

des Anlegers muss die latente Einkommensteuer bereits bei der<br />

Bewertung der Zinsforderung nach § 12 BewG wertmindernd<br />

berücksichtigt werden (OFD Frankfurt 14.10.2009, S 3810 A -<br />

23 - St 131).<br />

2.45. Börsenzeitungen als Werbungskosten<br />

Aufwendungen für Literatur zur Geldanlage bei den Einkünften<br />

aus Kapitalvermögen sind abzugsfähig für die Zeitschrift “Der<br />

Aktionär” <strong>und</strong> für die Zeitschrift “Euro am Sonntag”. Das gilt,<br />

- 16 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „<strong>Kapitalanlage</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>“<br />

wenn nach den gegebenen Umständen die Anschaffung der<br />

betreffenden Literatur ausschließlich durch die Einkünfte aus<br />

Kapitalvermögen veranlasst war, d.h. in einem sachlichen Zusammenhang<br />

mit der Nutzungsüberlassung von Kapital steht.<br />

Aufwendungen für die Zeitschrift “Finanztest” sind nicht durch<br />

die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen veranlasst<br />

(Niedersächsisches FG 8.12.2009, 14 K 244/09).<br />

2.46. Differenzausgleich zwischen Zins- <strong>und</strong><br />

Währungsswap<br />

Beinhalten Zinssatz- <strong>und</strong> Währungsswap-Verträge mit einer<br />

Laufzeit von fünf Jahren alle drei Monate eine nach gesonderter<br />

Zinssatzermittlung durchgeführte Verzinsungsabrechnung, sind<br />

die aus dem Differenzausgleich erlangten Zahlungen nicht gem.<br />

§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG zu versteuern. Die Verrechnung<br />

der Zinsentwicklung alle drei Monate während der Laufzeit ist<br />

nicht als Veräußerungsvorgang i.S.d. Vorschrift anzusehen.<br />

Differenzausgleichszahlungen aus Termingeschäften unterliegen<br />

ab dem 1.1.2009 gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG der<br />

Abgeltungssteuer (Sächsisches FG 20.10.2010, 2 K 684/09).<br />

- 17 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „<strong>Kapitalanlage</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>“<br />

Ansprechpartner<br />

Rolfjosef Hamacher<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für Steuerrecht,<br />

Fon 0221/47 43 471<br />

Fax 0221/47 43 499<br />

Bernhard Fuchs<br />

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater<br />

Fon 0211/43 83 560<br />

Fax 0211/43 83 5611<br />

fuchs@<strong>axis</strong>.de<br />

hamacher@<strong>axis</strong>.de<br />

Dipl.-Finw. Heinrich Bürmann<br />

Rechtsanwalt, Steuerberater,<br />

Fon 030/40502950<br />

Fax 030/405029599<br />

buermann@<strong>axis</strong>.de<br />

<strong>axis</strong> <strong>RECHTSANWÄLTE</strong> GmbH<br />

Rechtsanwaltsgesellschaft<br />

Dürener Straße 295, 50935 Köln<br />

Fon: 0221 4743-0, Fax: 0221 4743-111<br />

Littenstraße 10, 10179 Berlin<br />

Fon: 030 4050295-0, Fax: 030 4050295-99<br />

Heinrichstraße 155, 40239 Düsseldorf<br />

Fon: 0211 438356-0, Fax: 0211 438356-11<br />

<strong>axis</strong> GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Dürener Straße 295, 50935 Köln<br />

Fon: 0221 4743-570, Fax: 0221 4743-499<br />

<strong>axis</strong> actuarial services GmbH<br />

Dürener Straße 295, 50935 Köln<br />

Fon: 0221 4743-331, Fax: 0221 4743-111<br />

Solvency Fabrik GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Dürener Straße 295, 50935 Köln<br />

Fon: 0221 4743-570, Fax: 0221 4743-111<br />

<strong>axis</strong> Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />

Dürener Straße 295, 50935 Köln<br />

Fon: 0221 4743-560, Fax: 0221 4743-111<br />

<strong>axis</strong> consulting GmbH<br />

Dürener Straße 295, 50935 Köln<br />

Fon: 0221 4743-450, Fax: 0221 4743-499<br />

info@<strong>axis</strong>.de · www.<strong>axis</strong>.de<br />

Die Ausführungen in dieser Publikation sollen einer allgemeinen Information dienen. Ein Anspruch auf Vollständigkeit kann aufgr<strong>und</strong> der Komplexität<br />

der behandelten Themen nicht erhoben werden; ebenso wird eine einzelfallbezogene Beratung hierdurch nicht ersetzt. Die Einheiten der <strong>axis</strong>-Beratungsgruppe<br />

übernehmen keine Haftung für die Folgen einer Verwendung dieser in der Publikation dargelegten Informationen.<br />

- 18 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!