Offene Verfahren zur Geldanlage Teil 3 - axis RECHTSANWÄLTE
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Kapitalanlage und Steuern Themenbrief 32/2013<br />
<strong>Offene</strong> <strong>Verfahren</strong> <strong>zur</strong> <strong>Geldanlage</strong> <strong>Teil</strong> 3<br />
30.09.2013<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1. Einführung .................................................................................................................................................................................... 3<br />
2. Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG (Fortsetzung)............................................................................................................................ 3<br />
2.1. Widerruf einer Kapitalertragsteuer-Bescheinigung ............................................................................................................ 3<br />
2.2. Besteuerung der Aktionäre der Hapimag AG .................................................................................................................... 3<br />
2.3. Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten.............................................................................................................. 4<br />
2.4. Gestaltungsmissbrauch beim Werbungskostenabzug ....................................................................................................... 4<br />
2.5. Einordnung einer Hybridanleihe ........................................................................................................................................ 5<br />
2.6. Umtausch alter Argentinien-Anleihen ................................................................................................................................ 5<br />
2.7. Einkünfte aus einem Schneeballsystem ............................................................................................................................ 5<br />
2.8. Aktientausch mit Barausgleich .......................................................................................................................................... 6<br />
2.9. NV-Bescheinigung und Verjährungsfristen ........................................................................................................................ 6<br />
2.10. Besteuerung von Genuss-Scheinen .................................................................................................................................. 6<br />
Bestandsschutzregelung ......................................................................................................................................................... 6<br />
Laufende Erträge .................................................................................................................................................................... 7<br />
2.11. Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens ......................................................................................................................... 7<br />
2.12. Abgeltungsteuer bei Darlehen zwischen nahe stehenden Personen................................................................................. 8<br />
Definition nahe stehenden Person .......................................................................................................................................... 8
<strong>axis</strong>-Themenbrief „Kapitalanlage und Steuern“<br />
Verfassungsverstoß ................................................................................................................................................................ 8<br />
2.13. Erstattungszinsen nach § 233a AO ................................................................................................................................... 8<br />
2.14. Außerordentliche Einkünfte ............................................................................................................................................. 10<br />
2.15. AdV wegen Gutschriften und Zahlungen eines Anlagebetrügers .................................................................................... 10<br />
2.16. Steuerbescheinigung ....................................................................................................................................................... 11<br />
2.17. Wertpapierleihe ............................................................................................................................................................... 11<br />
2.18. Einkommen- und Erbschaftsteuer auf Zinsen am Todestag ............................................................................................ 11<br />
2.19. Werbungskosten bei fremdfinanzierten Zerobonds ......................................................................................................... 11<br />
2.20. Schuldzinsen nach Anteilsverkauf als Werbungskosten .................................................................................................. 11<br />
2.21. Überschusserzielungsabsicht bei Anleiheverlusten ......................................................................................................... 12<br />
2.22. Steuerfreie Dividende ...................................................................................................................................................... 12<br />
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<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />
1. Einführung<br />
Eigentlich ist der Ansatz von negativen Einkünften ganz einfach.<br />
Sie werden horizontal und vertikal mit Gewinnen und<br />
Überschüssen aus den anderen Einkunftsarten verrechnet.<br />
Bleibt per Saldo ein Minus übrig, kann dieses über § 10d EStG<br />
im Vorjahr und in der Zukunft positive Einkünfte ausgleichen.<br />
Dies gelingt grundsätzlich auch unproblematisch, da die Mindeststeuer<br />
in § 2 Abs. 3 EStG nur für 1999 bis 2003 galt und<br />
unter den Begriff der negativen Summen in § 2 Abs. 3 EStG<br />
keine echten Verluste fallen, die tatsächlich wirtschaftlich erzielt<br />
werden (BFH 9.3.2011, IX R 56/05).<br />
Das Steuerrecht wird zunehmend komplizierter, auch wenn die<br />
Bundesregierung nun in verschiedenen Bereichen Vereinfachungen<br />
plant. Das gilt insbesondere bei der <strong>Geldanlage</strong>, da es<br />
gleich um mehrere verschiedene Sachverhalte geht:<br />
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Erfassung von Kapitaleinnahmen nach § 20 EStG - bis<br />
2008 und ab 2009<br />
Besteuerung von (ehemaligen) privaten Veräußerungsgeschäften<br />
nach § 23 EStG<br />
Erfassung von (ehemaligen) Stillhaltergeschäften nach<br />
§ 22 EStG<br />
Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bis 2009 sowie<br />
des <strong>Teil</strong>einkünfteverfahrens ab 2009<br />
Schädliche Verwendung einer vor 2005 abgeschlossenen<br />
Kapitallebensversicherung<br />
Anwendung des InvStG<br />
Ansatz von Kapitalvermögen im ErbStG<br />
Anwendung im Hinblick auf die Abgeltungsteuer<br />
AO-Fragen hinsichtlich der <strong>Geldanlage</strong><br />
Behandlung von geschlossenen Fondsgesellschaften<br />
Zahlreiche <strong>Verfahren</strong> sind derzeit vor dem BVerfG, EuGH und<br />
vor allem beim BFH anhängig, in denen es um die meist komplizierte<br />
steuerliche Behandlung der <strong>Geldanlage</strong> geht. Das<br />
reicht von der Anwendung der §§ 20, 22, 23 EStG über Werbungskostenabzug,<br />
Halb- und <strong>Teil</strong>einkünfteverfahren bis hin<br />
zum Ansatz im ErbStG und InvStG. Anleger sollten sich die<br />
über § 363 AO gegebenen Möglichkeiten auf ein Ruhen des<br />
Einspruchsverfahrens kraft Gesetzes nicht entgehen lassen, um<br />
am positiven Ausgang der <strong>Verfahren</strong> zu partizipieren.<br />
Nach der Statistik des BFH gab es im Jahr 2012 alleine 3.016<br />
neu eingehende <strong>Verfahren</strong> (Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden).<br />
Dabei liegt der Prozentsatz der zu Gunsten der<br />
Stpfl. abgeschlossenen Revisionen bei 41,7 Prozent, also<br />
knapp der Hälfte. Dabei liegen die durchschnittliche <strong>Verfahren</strong>sdauer<br />
bei den Revisionen nur noch bei 19 und die der<br />
Nichtzulassungsbeschwerde bei 6 Monaten.<br />
Der Beitrag soll einen Überblick über die strittigen Sachverhalte<br />
mit Pr<strong>axis</strong>relevanz geben, damit sich Anleger an diese <strong>Verfahren</strong><br />
„dranhängen“ und die Bescheide zu den einzelnen Punkten<br />
weitestgehend offen bleiben können.<br />
Im ersten <strong>Teil</strong> ging es um die formalen Voraussetzungen und in<br />
den folgenden, weiteren <strong>Teil</strong>en geht es nunmehr um die aktuell<br />
anhängigen <strong>Verfahren</strong> <strong>zur</strong> <strong>Geldanlage</strong>.<br />
2. Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG (Fortsetzung)<br />
2.1. Widerruf einer Kapitalertragsteuer-Bescheinigung<br />
Wird die Kapitalertragsteuer-Bescheinigung vom ausstellenden<br />
Kreditinstitut widerrufen, obliegt es dem Sparer, die Erhebung<br />
der Kapitalertragsteuer anhand anderer Beweismittel nachzuweisen.<br />
Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer<br />
wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a Abs. 2 oder 3 EStG<br />
bezeichnete Anrechnungsbescheinigung der Bank nicht vorgelegt<br />
worden ist. Zwar hatte der Anleger bei Abgabe der Steuererklärungen<br />
eine Anrechnungsbescheinigung der Bank vorgelegt,<br />
was regelmäßig den Anscheinsbeweis für die Zahlung der<br />
an<strong>zur</strong>echnenden Kapitalertragsteuer erbringt. Wenn aber die<br />
ausstellende Bank die Bescheinigung <strong>zur</strong>ückfordert, weil Zweifel<br />
an dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer auf die geleisteten<br />
Zahlungen bestehen, kann die Bescheinigung keinen Nachweis<br />
mehr für die Entrichtung der Kapitalertragsteuer bieten. Um die<br />
Anrechnung erhobener Kapitalertragsteuer zu erreichen, bedarf<br />
es in einem solchen Fall zum Nachweis für die Erhebung der<br />
Kapitalertragsteuer anderer geeigneter Beweismittel (FG Hessen<br />
8.10.2012,- 4 V 1661/11).<br />
Gegen diese Entscheidung wurde beim BVerfG unter 2 BvR<br />
2594/12 Verfassungsbeschwerde wegen der Rückforderung<br />
von bei der Veranlagung angerechneter Kapitalertragsteuer<br />
nach Widerruf der Steuerbescheinigungen durch die Bank eingelegt.<br />
Strittig ist dabei - im konkreten Fall - die Beweislast für<br />
die Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer für<br />
Dividendenkompensationszahlungen.<br />
2.2. Besteuerung der Aktionäre der Hapimag AG<br />
Beim FG Münster ist unter 11 K 4508/11 E eine Klage zu der<br />
Frage anhängig, wie der Nutzungsvorteil der Hapimag-<br />
Aktionäre aus der zeitlich vorübergehenden Nutzung nach<br />
Maßgabe eines Wohnungsberechtigungspunktesystems steuerrechtlich<br />
zu würdigen ist. Der Kläger bezieht sich auf ein Gutachten<br />
der Hapimag AG. Hierin kommen die Gutachter zu dem<br />
- 3 -
<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />
Ergebnis, dass der Nutzungswert je Wohnpunkt bei rund 2 €<br />
bzw. ab 2010 bei 0,40 € liege. Das <strong>Verfahren</strong> soll in Deutschland<br />
für die Einzelaktionäre als Musterverfahren geführt werden.<br />
An der bisherigen Verwaltungsauffassung wird aber festgehalten,<br />
da das vorgelegte Gutachten weder der BFH-<br />
Rechtsprechung noch den Grundsätzen der Abgeltungsteuer<br />
entspricht. Die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils vom<br />
16.12.1992 (I R 32/92, BStBl 1993 II S. 399) sind daher weiterhin<br />
anzuwenden. Nach der Verwaltung bestehen keine Bedenken,<br />
Einspruchsverfahren in gleich gelagerten Fällen nach §<br />
363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen zu lassen. Aussetzung der Vollziehung<br />
ist nicht zu gewähren (OFD Münster, akt. Kurzinfo ESt<br />
9/2011 vom 6.5.2013).<br />
2.3. Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten<br />
Beim BFH wird als anhängiges <strong>Verfahren</strong> unter VIII R 48/12 die<br />
Frage notiert, ob Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten<br />
bei den Einkünften aus Kapitalvermögen durch Option <strong>zur</strong><br />
Regelbesteuerung gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG abgezogen<br />
werden können, wenn der zu 37,5% an einer GmbH<br />
Beteiligte Zinsaufwendungen <strong>zur</strong> Refinanzierung einer Inanspruchnahme<br />
aus einer Bürgschaftsverpflichtung anlässlich der<br />
Insolvenz der GmbH zu tragen hatte und bereits im Jahr der<br />
Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr mit Zuteilungen<br />
oder Rückzahlungen aus der Masse zu rechnen war, eine Löschung<br />
der GmbH im Handelsregister jedoch nicht erfolgt ist<br />
(Vorinstanz FG Düsseldorf, 4.10.2012, 12 K 993/12 E).<br />
Unter Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des BFH<br />
16.3.2010, VIII R 36/07 und VIII R 20/08, BStBl 2010 II S. 787;<br />
8.9.2010, VIII R 1/10 sind die Zinsaufwendungen abzugsfähig:<br />
Bürgschaftsaufwendungen stellen nachträgliche Anschaffungskosten<br />
der Beteiligung dar und mit Auskehrungen im Rahmen<br />
des Liquidationsverfahrens ist nicht mehr zu rechnen. Insbesondere<br />
ist die GmbH im Handelsregister noch nicht gelöscht<br />
worden, so dass die Beteiligung zivilrechtlich fortbesteht. Der<br />
Antragstellung steht nicht entgegen, dass keinerlei Einkünfte<br />
mehr erzielt werden. Die Erzielung derartiger Einkünfte ist nach<br />
dem Gesetzeswortlaut nicht Voraussetzung für die Optionsausübung<br />
(genauso BMF 22.12.2009, BStBl 2010 I S. 94 Rn. 143).<br />
Ebenso steht der Antragstellung nicht entgegen, dass der Gesellschafter<br />
keinerlei weitere Einkünfte aus der Beteiligung<br />
erwartet. Diesen Umstand ist im Hinblick auf den Gesetzeszweck<br />
der Vorschrift als irrelevant erachtet: Nach der Gesetzesbegründung<br />
berücksichtigt § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG,<br />
dass bei den dort genannten Beteiligungsverhältnissen der<br />
Anteilserwerb nicht als bloße Kapitalanlage gedacht ist, sondern<br />
aus einem unternehmerischen Interesse heraus erfolgt ist.<br />
Wegen der Vergleichbarkeit mit einer Beteiligung im Betriebsvermögen<br />
hat der Gesellschafter die Wahl zwischen gesondertem<br />
Tarif mit pauschalem Werbungskostenabzug und der Anwendung<br />
des <strong>Teil</strong>einkünfteverfahrens, verbunden mit der Möglichkeit,<br />
Finanzierungsaufwendungen auch oberhalb des Sparerpauschbetrags<br />
geltend zu machen. Mit diesem Gesetzeszweck<br />
stünde es nicht in Einklang, einen Gesellschafter, der<br />
eine „unternehmerische” Beteiligung nach den Kriterien von §<br />
32d Abs. 2 Nr. 3 EStG innehat, auf § 20 Abs. 9 EStG zu verweisen,<br />
weil die Einnahmen aus der Beteiligung vor Einführung<br />
der Abgeltungsteuer zugeflossen sind.<br />
Insbesondere verlangen weder Wortlaut noch Zweck des § 32d<br />
Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG, dass für den Veranlagungszeitraum<br />
der Antragstellung oder danach Einkünfte erwartet oder gar<br />
erzielt werden. Ebenso ist es für die Antragstellung irrelevant,<br />
ob jemals (positive) Einkünfte – sei es unter Geltung des Halb-<br />
/<strong>Teil</strong>einkünfteverfahrens oder unter Anwendung des Abgeltungsteuer<br />
– erzielt wurden. Dies spricht dafür, dass der BFH in<br />
dem unter VIII R 48/12 anhängigen Revisionsverfahren das<br />
Urteil bestätigen wird.<br />
2.4. Gestaltungsmissbrauch beim Werbungskostenabzug<br />
Anhängig unter VIII R 44/12 ist die von der Verwaltung aufgeworfene<br />
Frage, ob die Zahlung einer Vorabverwaltungsgebühr<br />
in 2007 für eine Kapitalanlage im Rahmen eines sog. Grand-<br />
Slam Programms in Höhe von mehr als 40% der zu leistenden<br />
Einmalzahlung bei einer gesamten Vertragslaufzeit von 30<br />
Jahren im Hinblick auf den mit Einführung der Abgeltungssteuer<br />
ab 2009 geltenden Ausschluss des Werbungskostenabzugs<br />
den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO<br />
darstellt (Vorinstanz Niedersächsisches FG 12.9.2012, 4 K<br />
316/10). In der zugelassenen und eingelegten Revision hat der<br />
BFH zu klären, ob die Verteilung von vorabgezahlten Werbungskosten<br />
auf mehrere Veranlagungszeiträume zu erfolgen<br />
hat.<br />
Laut FG kann aus dem zeitlichen Zusammenhang allein nicht<br />
gefolgert werden, dass die Vertragsbedingungen des Programms<br />
mit dem Ziel der Steuerumgehung entwickelt worden<br />
sind, auch wenn die Einführung des Anlage-Programms mit<br />
dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens <strong>zur</strong> Einführung der<br />
Abgeltungsteuer einherging. Das Gesetz war zu dieser Zeit<br />
weder vom Bundestag verabschiedet noch hatte der Bundesrat<br />
zugestimmt hatte, so dass ein Inkrafttreten ungewiss war. Die<br />
Entrichtung von Voraus- und Abschlussgebühren ist beim Abschluss<br />
von Kapitalanlageverträgen durchaus üblich, etwa bei<br />
Versicherungen, die den Ausweis der Angaben <strong>zur</strong> Höhe der in<br />
die Prämie einkalkulierten Abschlusskosten als einheitlichen<br />
Gesamtbetrag und unter Angabe der jeweiligen Laufzeit anzugeben<br />
haben. Auch werden regelmäßig beim Abschluss von<br />
Bausparverträgen Gebühren erhoben, die ebenfalls Werbungs-<br />
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<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />
kosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen darstellen<br />
können. Die Vorabverwaltungsgebühr ist dieser Abschlussgebühr<br />
vergleichbar und wie diese zu behandeln.<br />
Die Kosten sind in vollem Umfang im Abschlussjahr abzugsfähig<br />
und nicht auf die Vertragslaufzeit, denn nach § 11 Abs. 2<br />
EStG gehören Ausgaben zu dem Kalenderjahr, in dem sie<br />
geleistet worden sind. Soweit Satz 2 EStG Ausgaben für eine<br />
Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus<br />
insgesamt eine Verteilung vorsieht, kommt diese Regelung<br />
nach Ansicht des FG hier nicht <strong>zur</strong> Anwendung, weil die Vorabverwaltungsgebühr<br />
eben keine für eine Nutzungsüberlassung<br />
im Voraus gezahlte Ausgabe darstellt.<br />
Hinweis: Nach der Rechtsprechung sind die Voraussetzungen bei<br />
den Einkünften aus Kapitalvermögen gegeben, wenn ein Zusammenhang<br />
der Aufwendungen mit der Überlassung von Kapital <strong>zur</strong><br />
Nutzung besteht und sie <strong>zur</strong> Förderung der Nutzungsüberlassung<br />
gemacht werden. Dies gilt selbst dann, wenn mit der Kapitalanlage<br />
steuerfreie Vermögensvorteile erzielt werden sollen, solange die Absicht<br />
<strong>zur</strong> Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile nicht im Vordergrund<br />
steht. Die Vorabverwaltungsgebühr ist als Werbungskosten<br />
abzugsfähig, da sie in wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Verwaltung<br />
der Anlage gezahlt wird und auch der Erzielung von Kapitalerträgen<br />
dient. Es ist lediglich erforderlich, dass Sparer einen Einnahmenüberschuss<br />
anstreben. Der BFH nimmt keine Aufteilung der<br />
Aufwendungen auf Kapitalanlagen zwischen Werbungskosten bei<br />
den Einkünften aus Kapitalvermögen einerseits und hinsichtlich der<br />
auf möglicherweise steuerfreie Vermögensvorteile angelegten Kapitalanlagen<br />
andererseits vor, also ist die Vorabverwaltungsgebühr in<br />
vollem Umfang abziehbar (BFH v. 21.07.1981 - VIII R 154/76, BStBl<br />
II 1982, 37, v. 09.08.1983 - VIII R 35/80, BStBl II 1984, 27, v.<br />
24.11.2009 - VIII R 11/07, BFH/NV 2010, 1417, v. 29.10.2009 - VIII R<br />
22/07, BStBl II 2010, 469).<br />
2.5. Einordnung einer Hybridanleihe<br />
Beim BFH geht es im anhängigen <strong>Verfahren</strong> unter VIII R 42/12<br />
um die Frage, ob es sich bei einer sog. Hybridanleihe (Wertpapier<br />
mit einem gestuften Zinsversprechen ohne Laufzeitbegrenzung)<br />
vor 2009 um eine Finanzinnovation i.S. von § 20 Abs. 2<br />
Satz 1 Nr. 4d EStG a.F. handelt, deren Besteuerung nach der<br />
Marktrendite zu erfolgen hat. Die Entscheidung hat auch Auswirkungen<br />
auf den Bestandsschutz der Hybridanleihe vor der<br />
Abgeltungsteuer (Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Entscheidung<br />
vom 27.8.2012, 4 K 2474/10).<br />
2.6. Umtausch alter Argentinien-Anleihen<br />
In der Revision unter VIII R 54/12 geht es um die Staatskrise<br />
Argentiniens, als deren Regierung Ende Dezember 2001 die<br />
Zins- und Tilgungszahlungen ausgesetzt hatte und somit die<br />
ursprünglichen Staatsanleihen wertlos geworden waren. Die<br />
Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) hatte<br />
die „Argentine Bond Restructuring Agency” (ABRA) gegründet,<br />
der als Gläubigerin das rechtliche Eigentum an den bisherigen<br />
Staatsanleihen übereignet werden sollte. Im Rahmen eines<br />
Umtauschangebotes waren daraufhin die ursprünglichen Argentinien-Anleihen<br />
gegen EO-Units (bestehend aus Par-<br />
Schuldverschreibungen und GDP-Bonds) eingebucht worden.<br />
Laut Vorinstanz (FG Münster 23.11.2012, 11 K 3328/10 E) ist<br />
ein aus zwei Komponenten (Schuldverschreibungen mit variablen<br />
Zins und BIP-abhängige Bonds) zusammengesetztes Wertpapier<br />
als Finanzinnovation i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4c<br />
EStG a.F. einzustufen, wenn feststeht, dass nach einer von<br />
vornherein bestimmten Zeit eine Trennung der Komponenten<br />
erfolgt und somit zumindest für eine der beiden Komponenten<br />
auch schon bei Erstemission aufgrund des festgeschriebenen<br />
Zinssatzes eine Emissionsrendite ermittelbar sein könnte.<br />
2.7. Einkünfte aus einem Schneeballsystem<br />
Die zwischen dem Anleger und einem Anlagebetrüger bestehenden<br />
Rechtsverhältnisse sind in jedem Einzelfall durch Auslegung<br />
der jeweiligen Verträge nach zivilrechtlichen Grundsätzen<br />
zu ermitteln und allen Steuerarten einheitlich zugrunde zu<br />
legen. Eine identische Zahlung kann nicht zu Zwecken der<br />
Einkommensteuer als Zinszahlung und zu Zwecken der Vermögensteuer<br />
als Kapitalrückzahlung gewertet werden. Durch die<br />
Gutschrift in den Büchern des Anlagebetrügers erfolgt kein<br />
Zufluss, sofern der Anlagebetrüger kein leistungswilliger und<br />
leistungsfähiger Schuldner ist, auch wenn er zeitweise die gegen<br />
ihn gerichteten Forderungen begleicht. Besteuert werden<br />
nur die tatsächlich vollzogenen, nicht hypothetischen Lebenssachverhalte.<br />
Im Falle der Novation wird eine Forderung des<br />
Anlegers auf Zinszahlung durch eine andere (aus dem erhöhten<br />
Anlagekapital) ersetzt. Die durch die Gutschrift entstandene<br />
Anlageforderung ist nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 EStG zu<br />
bewerten.<br />
Forderungen gegen einen Anlagebetrüger sind aber nicht werthaltig,<br />
auch wenn der Betrug noch nicht aufgedeckt sei. Die<br />
Novation (Austausch der Zahlungs- gegen eine Kapitalforderung)<br />
ist nämlich der Ausdruck der gelungenen bzw. erfolgreich<br />
aufrecht erhaltenen Täuschung des Anlegers. Durch den gelungenen<br />
Anlagebetrug wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit<br />
des Anlegers nicht vermehrt, sondern - nicht selten sogar<br />
dramatisch - vermindert (FG Saarland 10.5.2012, 1 K 2327/03,<br />
EFG 2012,1642). im beim BFH anhängigen <strong>Verfahren</strong> unter VIII<br />
R 25/12 geht es nun um diese Frage, ob die einem Anleger im<br />
Rahmen eines Schneeballsystems durch einen Anlagebetrüger<br />
gutgeschriebenen Beträge (Scheinrenditen), die dem Anleger<br />
durch Novation (Wiederanlage) zufließen,<br />
<br />
in Höhe des Nennbetrags der Einkommenbesteuerung<br />
unterliegen oder<br />
- 5 -
<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />
<br />
sie durch die Novation eine Entgeltforderung in eine<br />
Kapitalforderung umgewandelt mit der Folge, dass der<br />
Anleger durch die Gutschrift keine Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
erzielt, sondern stattdessen nur eine andere<br />
Forderung in Form eines erhöhten Darlehensanspruches<br />
erhält (entgegen BFH 16.3.2010, VIII R 4/07,<br />
BFH/NV 2010 S. 1527).<br />
Hinzu kommt die Frage ob ein Anlagebetrüger generell nicht als<br />
leistungswilliger und leistungsfähiger Schuldner anzusehen ist.<br />
Scheingewinne aus einer Beteiligung müssen vorläufig nicht<br />
versteuert werden. Laut FG Köln (10.4.2013, 10 V 216/13) ist<br />
innerhalb der Rechtsprechung umstritten, ob Gutschriften im<br />
Rahmen von Schneeballsystemen zu steuerpflichtigen Einnahmen<br />
aus Kapitalvermögen führen. Daher dürfen entsprechende<br />
Steuerbescheide bis auf weiteres nicht vollzogen werden, so<br />
der 10. Senat.<br />
<br />
<br />
<br />
Dagegen hat das FG Saarland entschieden, dass ein<br />
Anlagebetrüger kein leistungswilliger und leistungsfähiger<br />
Schuldner sei und daher eine Besteuerung der<br />
Scheingewinne abgelehnt (1 K 2327/03).<br />
Der 13. Senat des FG Köln hat sich der Auffassung<br />
des BFH angeschlossen und vorläufigen Rechtsschutz<br />
abgelehnt (2.2.2013, 13 V 3763/12).<br />
Das FG Düsseldorf hingegen hat in einem Parallelfall<br />
unter Hinweis auf die Rechtsprechung des FG Saarland<br />
die angefochtenen Bescheide von der Vollziehung<br />
ausgesetzt (13.2.2013, 7 V 235/13 A(E)).<br />
Um eine ähnliche Thematik geht es im beim BFH anhängigen<br />
<strong>Verfahren</strong> unter VIII R 41/13:<br />
<br />
<br />
<br />
Führt die Kapitalanlage in einem in betrügerischer Absicht<br />
betriebenen Schneeballsystem zu einem entgeltlichen<br />
Geschäftsbesorgungsvertrag oder <strong>zur</strong> Begründung<br />
einer stillen Gesellschaft i.S. des § 20 Abs. 1 Nr.<br />
4 EStG?<br />
Sind Zahlungen der Kapitalanlagegesellschaft bis <strong>zur</strong><br />
Höhe des vom Anleger eingesetzten Kapitals als Kapitalrückzahlungen<br />
einzuordnen?<br />
Führen auch lediglich (buchhalterisch) gutgeschriebene<br />
und wiederangelegte Scheinrenditen aus einem<br />
Schneeballsystem zu einem Zufluss i.S. des § 11 Abs.<br />
1 EStG?<br />
Rechtsmittelführer ist die Verwaltung gegen das Urteil vom FG<br />
Saarland (16.5.2013, 1 K 1680/10).<br />
2.8. Aktientausch mit Barausgleich<br />
Gegen das Urteil des FG München vom 6.6.2013 (5 K 2416/12)<br />
hat die Verwaltung Revision unter VIII R 42/13 mit der Frage<br />
eingelegt, ob ein Barausgleich, der ab 2009 anlässlich eines<br />
Aktientausches für vor dem 1. Januar 2009 erworbene ausländische<br />
Aktien gezahlt wird, einen steuerpflichtigen Kapitalertrag<br />
i.S. von § 20 Abs. 4a Satz 2, Abs. 1 Nr. 1 EStG 2009 darstellt.<br />
2.9. NV-Bescheinigung und Verjährungsfristen<br />
Die Erteilung einer Nichtveranlagungs-(NV-) Bescheinigung i.S.<br />
von § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zum Zweck der Abstandnahme<br />
vom Kapitalertragsteuerabzug durch den Schuldner der<br />
Kapitalerträge lässt die gesetzliche Verpflichtung <strong>zur</strong> Abgabe<br />
einer Steuererklärung nicht entfallen und hat keine Auswirkung<br />
auf die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist wegen Nichtabgabe<br />
der Steuererklärung. Die für drei Jahre erteilte NV-<br />
Bescheinigung dient allein dazu, Anlegern eine Abstandnahme<br />
vom Kapitalertragsteuerabzug zu ermöglichen, weil zum Zeitpunkt<br />
der Erteilung keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass<br />
es bei den Sparern <strong>zur</strong> Festsetzung einer Einkommensteuer<br />
kommen wird. Damit ist keine abschließende Prüfung der steuerlichen<br />
Verhältnisse verbunden und die erfolgt erst nach Abgabe<br />
der Steuererklärung. Bei der Erteilung einer NV-<br />
Bescheinigung handelt es sich demgemäß um eine Prognose,<br />
der keine Regelungswirkung i. S. von § 118 Satz 1 AO zukommt.<br />
Das FG Düsseldorf hat gegen sein Urteil vom 24.4.2012 (10 K<br />
752/10 E) die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der<br />
Rechtssache zugelassen, da der BFH bislang nicht entschieden<br />
hat, welche Bedeutung einer NV-Bescheinigung für die Anlaufhemmung<br />
gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zukommt. Das<br />
FG hält eine Klärung über den zugrunde liegenden Fall hinaus<br />
im Hinblick auf vergleichbare Sachverhalte bei Rentenbeziehern<br />
für klärungsbedürftig.<br />
2.10. Besteuerung von Genuss-Scheinen<br />
Bestandsschutzregelung<br />
Nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG zählt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen<br />
auch der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen<br />
Kapitalforderungen jeder Art, worunter Genussscheine<br />
fallen. Dabei greift die Übergangsregelung des § 52a Abs. 10<br />
Satz 6 und 7 EStG, nach der eine Besteuerung aus Gründen<br />
des Bestandsschutzes nicht stattfindet.<br />
Nach Satz 6 ist die neue Fassung erstmals auf nach dem<br />
31.12.2008 zufließende Kapitalerträge aus der Veräußerung<br />
sonstiger Kapitalforderungen anzuwenden. Bei Genussscheinen<br />
ist die Rückzahlung nur teilweise garantiert und sie erfüllen<br />
damit dem Grunde nach die Tatbestandsmerkmale des § 20<br />
- 6 -
<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />
Abs. 2 Nr. 4c EStG a.F. als Finanzinnovation, für die es keine<br />
Ausnahme vor dem Bestandsschutz gibt (Änderung JStG<br />
2009). Nach dem alten § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 5 EStG wurden<br />
aber Genussscheine gerade nicht als steuerpflichtige Finanzinnovationen<br />
behandelt. Für das Eingreifen der Bestandsschutzregelung<br />
genügt es, wenn es sich um eine Kapitalforderung<br />
handelt, für die noch die bis 2008 geltende Rechtslage greift.<br />
Der Gesetzgeber wollte ursprünglich nur solche Gewinne aus<br />
der Veräußerung von vor 2008 angeschafften Kapitalforderungen<br />
als steuerpflichtig behandeln, die auch schon zuvor als<br />
finanzinnovative Gewinne der Besteuerung unterlagen.<br />
Der Fall betrifft einfache Genussrechte mit Obligationscharakter.<br />
Sie führen im Unterschied zu sog. qualifizierten Genussrechten<br />
beim Inhaber nicht zu Einkünften aus § 20 Abs. 1 Nr. 1<br />
EStG, sondern nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. § 20 Abs. 2 Nr. 4<br />
EStG a.F. ist auf Genussrechte mit Obligationscharakter nicht<br />
anzuwenden. Wertsteigerungen eines Genussrechts mit Obligationscharakter,<br />
dessen Rückzahlungswert an die Entwicklung<br />
des Vermögenswerts der Gesellschaft anknüpft, ohne aber dem<br />
Inhaber einen Anteil am Vermögen der Gesellschaft ein<strong>zur</strong>äumen,<br />
führen bei Zufluss des Rückzahlungsbetrags ebenfalls zu<br />
Einkünften aus sonstigen Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 1<br />
Nr. 7 EStG a.F. (FG München 29.3.2011, 12 K 3991/09) Hiergegen<br />
hat der Anleger unter VIII R 20/11 Revision eingelegt.<br />
Nach Ansicht des BFH unterliegen Gewinne aus der Veräußerung<br />
von vor dem 1. Januar 2009 erworbenen obligationsähnlichen<br />
Genussrechten auch nach Einführung der Abgeltungsteuer<br />
nicht dem Kapitalertragsteuerabzug (BFH 12.12.2012, I R<br />
27/12). Genussrechte waren insgesamt dem Anwendungsbereich<br />
des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Sätze 1 bis 4 EStG a.F. entzogen.<br />
Darüber hinaus entspricht nur dieses Gesetzesverständnis<br />
dem aus den Materialien zum Unternehmensteuerreformgesetz<br />
2008. Hiernach soll die mit der Einführung der Abgeltungsteuer<br />
verbundene Steuerbarkeit von Veräußerungsgewinnen<br />
für solche Kapitalforderungen keine Anwendung finden,<br />
die noch vor 2009 erworben wurden und nicht unter die bis<br />
Ende 2008 geltende Fassung von § 20 fielen. Die bislang steuerfreien<br />
Kursgewinne aus vor 2009 erworbenen zinstragenden<br />
Forderungen sollten auch weiterhin steuerfrei bleiben.<br />
Hinweis: Als Gegenreaktion auf das BFH-Urteil vom 12.12.2012, I R<br />
27/12 hat die Verwaltung einen Nichtanwendungserlass veröffentlicht,<br />
der in allen offenen Fällen anzuwenden ist (BMF 12.9.2013, IV<br />
C 1 - S 2252/07/0002 :010). Der BFH hat in seinem Urteil entschieden,<br />
dass Veräußerungsgewinne aus im Privatvermögen gehaltenen<br />
obligationsähnlichen Genussrechten, die vor 2009 erworben wurden,<br />
nach Ablauf der Haltefrist nicht steuerbar sind. Diese Auffassung<br />
steht im Gegensatz <strong>zur</strong> Auffassung der Finanzverwaltung in Randziffer<br />
319 des BMF-Schreibens vom 9.10.2012 (IV C 1 - S<br />
2252/10/10013, BStBl 2012 I S. 953). Danach ist der Gewinn aus der<br />
Veräußerung obligationsähnlicher Genussrechte steuerpflichtig - ein<br />
Bestandsschutz besteht nach § 52a Abs. 10 Satz 6 EStG nicht. Der<br />
BFH hat zudem angeführt, dass die Kreditinstitute insoweit das BMF-<br />
Schreiben nicht hätten anwenden sollen. Aufgrund der Systematik<br />
der Abgeltungsteuer bleibt es dabei, dass die Kreditinstitute als Organe<br />
der Steuererhebung die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung<br />
hinsichtlich des Kapitalertragsteuereinbehalts anzuwenden haben.<br />
Nur so kann laut BMF verhindert werden, dass der Umfang der<br />
Steuererhebung davon abhängig ist, bei welchem Institut der Steuerpflichtige<br />
sein Kapital anlegt.<br />
Laufende Erträge<br />
Nach dem Urteil vom FG Baden-Württemberg (13.12.2011, 11<br />
K 1189/09) führen die von der Höhe der Dividendenzahlungen<br />
an die Aktionäre abhängigen jährlichen Erträge aus Genussrechten,<br />
die lediglich eine Beteiligung am Gewinn, nicht aber<br />
am Liquidationserlös vermitteln, zu Bezügen nach § 20 Abs. 1<br />
Nr. 7 EStG. Allein eine sog. Nachrangvereinbarung, die eine<br />
Rückzahlung des Genussrechtskapitals erst nach Befriedigung<br />
der übrigen Gesellschaftsgläubiger vorsieht, begründet keine<br />
Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Ein im Zusammenhang<br />
mit der Ablösung von Namensgewinnscheinen gezahlter<br />
Abfindungsbetrag führt zu Einnahmen aus Kapitalvermögen<br />
nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG,<br />
wenn mit der Abfindung keine <strong>Teil</strong>habe an der Wertentwicklung<br />
des Unternehmens vergütet wird, sondern ein zusätzliches<br />
Entgelt für die Überlassung des Kapitals gewährt wird.<br />
In der hiergegen unter VIII R 4/12 vom Anleger eingelegten<br />
Revision geht es um die Frage, ob ein Abfindungsbetrag für<br />
Namensgewinnscheine, die eine Beteiligung am Gewinn, nicht<br />
aber eine Beteiligung an einem etwaigen Liquidationserlös des<br />
ausgebenden Unternehmens vorsehen, zu steuerpflichtigen<br />
Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG<br />
i.V. mit § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG führt, weil mit dem Abfindungsbetrag<br />
keine <strong>Teil</strong>habe an der Wertentwicklung des Unternehmens<br />
vergütet, sondern ein zusätzliches Entgelt für die<br />
Überlassung des Kapitals gewährt wird.<br />
2.11. Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens<br />
Beim BFH ist unter VIII R 37/13 als Revision die Frage eines<br />
Anlegers anhängig, ob die Verrechnung von dem Halbeinkünfteverfahren<br />
unterliegenden halbierten Altverlusten aus<br />
privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften mit nicht dem<br />
Halbeinkünfteverfahren unterliegenden vollen Neugewinnen ab<br />
dem Jahr 2009 verfassungsgemäß ist (Vorinstanz FG Berlin-<br />
Brandenburg, 25.4.2013, 3 K 3273/11).<br />
- 7 -
<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />
2.12. Abgeltungsteuer bei Darlehen zwischen nahe<br />
stehenden Personen<br />
Definition nahe stehenden Person<br />
Bezogene Zinsen aus einem Privatdarlehen unterliegen nicht<br />
dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen,<br />
sondern sind nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG ohne Abzug<br />
des Sparer-Pauschbetrages der tariflichen Einkommensteuer<br />
zu unterwerfen. Diese Ausnahmeregel ist gerechtfertigt, weil sie<br />
dem von der Steuersatzspreizung ausgehenden Anreiz entgegenwirkt,<br />
z.B. betriebliche Gewinne in Form von Darlehenszinsen<br />
abzusaugen, um deren Steuerbelastung auf den Abgeltungsteuersatz<br />
zu reduzieren, indem der zwischen Fremdkapitalgeber<br />
und -nehmer normalerweise bestehende Interessengegensatz<br />
eingeschränkt oder aufgehoben wird. (FG Niedersachsen<br />
6.7.2011, 4 K 322/10).<br />
Allerdings ist insbesondere die Auslegung der Frage der nahe<br />
stehenden Person bisher noch nicht abschließend höchstrichterlich<br />
geklärt und richtet sich nach der Definition im BMF-<br />
Anwendungserlass <strong>zur</strong> Abgeltungsteuer. Gegen die Entscheidung<br />
wurde daher die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung<br />
der Frage zugelassen und unter VIII R 31/11 eingelegt.<br />
Damit sind die Voraussetzungen für eine Zwangsruhe von Einspruchsverfahren<br />
erfüllt.<br />
Unter VIII R 31/11 geht es um das gleiche Thema zum Abgeltungssteuersatz<br />
bei einem zu mehr als 10% an einer GmbH<br />
beteiligten Gesellschafter (FG Niedersachsen 12.4.2012, 14 K<br />
335/10).<br />
Im anhängigen <strong>Verfahren</strong> unter VIII R 35/13 geht es ebenfalls<br />
darum, ob einander nahe stehende Personen i.S. des § 32d<br />
Abs. 2 Nr. 1 Satz 1a EStG immer solche Angehörige i.S. des §<br />
15 AO sind. Zudem wurde die Frage gestellt, ob § 32d Abs. 2<br />
Nr. 1 Satz 1 Buchst. a EStG verfassungsgemäß dahingehend<br />
zu verstehen ist, dass ein Nahestehen von Angehörigen nur<br />
dann angenommen werden kann, wenn die Vertragsbeziehungen<br />
keinem Fremdvergleich entsprechen und inwieweit ein<br />
Verstoß der Vorschrift gegen Art. 3 Abs. 1, 6 und 2 GG vorliegt<br />
(Vorinstanz FG Baden-Württemberg 16.4.2013, 8 K 3100/11).<br />
Verfassungsverstoß<br />
Die Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG ist verfassungsgemäß.<br />
Demgemäß findet der Abgeltungssteuersatz in 2009<br />
keine Anwendung auf Zinseinnahmen, wenn Gläubiger und<br />
Schuldner einander nahe stehende Personen sind (Angehörigenverträge).<br />
Selbst wenn man die Auffassung verträte, dass<br />
der bei wortgetreuer Auslegung weit gefasste Ausnahmetatbestand<br />
mit den Grundrechten unvereinbar ist, ist es möglich, in<br />
Übereinstimmung mit der von der Finanzverwaltung im BMF-<br />
Schreiben in BStBl 2010 I S. 94 Rz. 134 vertretenen Ansicht die<br />
Anwendbarkeit des § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG von weiteren<br />
Voraussetzungen abhängig zu machen und im Wege der verfassungskonformen<br />
Auslegung so zu zweifelsfrei verfassungsmäßigen<br />
Ergebnissen zu gelangen. Es besteht demnach kein<br />
Anlass, nach Art. 100 Abs. 1 GG das <strong>Verfahren</strong> auszusetzen<br />
und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen<br />
(FG Niedersachsen 18.6.2012, 15 K 417/10). Gegen das<br />
Urteil wurde Revision unter VIII R 9/13 mit der Frage eingelegt,<br />
ob die Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG, wonach der<br />
Abgeltungssteuersatz auf Kapitalerträge aus Schuldverhältnissen<br />
zwischen einander nahe stehenden Personen keine Anwendung<br />
findet, verstößt gegen den<br />
<br />
<br />
in Art. 3 GG verankerten allgemeinen Gleichheitssatz<br />
durch Art. 6 GG angeordneten Schutz von Ehe und<br />
Familie.<br />
Generell geht es um die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs<br />
der einander nahe stehenden Personen,<br />
Zum gleichen Thema ist bei BFH anhängig unter VIII R 44/13,<br />
ob<br />
<br />
<br />
die Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG wegen<br />
Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1<br />
GG verfassungswidrig ist.<br />
der unbestimmte Rechtsbegriff der "einander nahe<br />
stehenden Personen" auch Angehörige erfasst<br />
Die Revision des Anlegers wurde vom BFH zugelassen gegen<br />
das Urteil des FG München vom 26.2.2013 (11 K 2365/10).<br />
2.13. Erstattungszinsen nach § 233a AO<br />
Zwar gehören Erstattungszinsen beim Empfänger unter Änderung<br />
der bisherigen Rechtsprechung in den nichtsteuerbaren<br />
Bereich und daher nicht mehr zu den Einkünften aus Kapitalvermögen<br />
(BFH 15.6.2010, VIII R 33/07, BStBl 2011 II S. 503).<br />
Doch dies wurde über das Jahressteuergesetz 2010 wieder<br />
ausgehebelt (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG). Das gilt in allen<br />
Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig<br />
festgesetzt ist (§ 52a Abs. 8 Satz 2 EStG).<br />
Nach Auffassung des BFH unterliegen Erstattungszinsen beim<br />
Empfänger nicht der Besteuerung, soweit sie auf Steuern entfallen,<br />
die gem. § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind. Zwar<br />
handelt es sich bei Erstattungszinsen nach § 233a AO um Einnahmen<br />
nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Sie sind aber dann dem<br />
nichtsteuerbaren Bereich zuzuordnen und damit steuerlich<br />
unbeachtlich, wenn die zugrunde liegende Steuer dem Abzugsverbot<br />
unterliegt und die Zinsen als steuerliche Nebenleistungen<br />
das Schicksal der Hauptforderung teilen.<br />
- 8 -
<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />
Es ist davon auszugehen, dass der BFH seine Rechtsprechungsänderung<br />
in neuen Revisionsverfahren (FG Hamburg<br />
22.3.2013, 6 K 69/11, Revision unter VIII R 30/13, FG Niedersachsen<br />
21.9.2011, 5 K 332/06, Revision unter VIII R 48/11)<br />
sowie unter VIII R 1/11 bestätigen wird, auch unter Berücksichtigung<br />
der „gesetzlichen Klarstellung“. Die Vorinstanz (FG<br />
Münster 16.12.2010, 5 K 3626/03 E, EFG 2011 S. 649) und<br />
auch das FG Schleswig-Holstein (1.6.2011, 2 V 35/11) halten<br />
die durch das Jahressteuergesetz 2010 rückwirkend angeordnete<br />
Besteuerung von Zinsen, die der Fiskus auf Steuererstattungen<br />
zahlt, für verfassungsgemäß, auch soweit sie auf Steuern<br />
entfallen, die nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind. Es<br />
besteht keine gesetzgeberische Pflicht <strong>zur</strong> Herstellung eines<br />
korrespondierenden Sonderausgabenabzugs für Nachzahlungszinsen<br />
nach § 233a AO. Darüber hinaus hatte der Gesetzgeber<br />
lediglich auf die geänderte Rechtsprechung des BFH<br />
reagiert, die er erst in einer Entscheidung vom 15.06.2010<br />
aufgegeben hatte. Mit der Änderung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz<br />
3 EStG wurde die vormals geltende Rechtslage wieder hergestellt<br />
und klargestellt, dass Erstattungszinsen nach § 233a AO<br />
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen sind. Nach dem Willen<br />
des Gesetzgebers ist § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG eine<br />
gegenüber § 12 Nr. 3 EStG vorrangige Spezialregelung, die<br />
nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Rückwirkungsverbot<br />
verstößt.<br />
Weitere <strong>Verfahren</strong>:<br />
<br />
Die rückwirkende Gesetzesänderung, die die Besteuerung<br />
von Erstattungszinsen (§ 233a AO) als Einnahmen<br />
aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7<br />
Satz 3 EStG anordnet, ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt<br />
(FG Rheinland-Pfalz 29.5.2012, 3 K<br />
1954/11). In der hiergegen eingelegten Revision unter<br />
VIII R 26/12 geht es um die Frage, ob die Besteuerung<br />
von Erstattungszinsen i.S. des § 233a AO als Einkünfte<br />
aus Kapitalvermögen verfassungsgemäß ist.<br />
In den <strong>Verfahren</strong> unter VIII R 38/11 und VIII R 39/11<br />
geht es um die Frage, ob 2002 zugeflossenen Erstattungszinsen<br />
Einnahmen aus Kapitalvermögen infolge<br />
der Änderung durch das JStG 2010 vom 8. Dezember<br />
2010 (BGBl I 2010, 1768) darstellen (Vorinstanz: FG<br />
Düsseldorf 28.7.2011, 13 K 1097/08 E,AO; 13 K<br />
1098/08 E,AO). Das FG schließt sich der Rechtsauffassung<br />
des FG Münster im Urteil vom 16.12.2010 5 K<br />
3626/03 E und des Schleswig-Holsteinischen FG vom<br />
1.6.2011 2 V 35/11 an, wonach die rückwirkende Gesetzesänderung<br />
verfassungskonform ist.<br />
Bereich zuordnet (FG Hamburg 22.3.2013, 6 K 69/11,<br />
Revision unter VIII R 30/13)?<br />
Der BFH hat zumindest bereits ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit<br />
der Gesetzesänderung <strong>zur</strong> Besteuerung von Erstattungszinsen<br />
mit drei Beschlüssen vom 9.1.2012 (VIII B 95/11)<br />
und vom 22.12.2011 (VIII B 146/11 und VIII B 190/11, BStBl<br />
2012 II S. 243) geäußert. Damit teilt er die Bedenken des FG<br />
Münster zu der Wirksamkeit der Gesetzesänderung in § 20<br />
Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG durch das JStG 2010, wonach Erstattungszinsen<br />
nach § 233a AO rechtsprechungsbrechend und<br />
rückwirkend besteuert werden sollen. Der BFH wiederholte<br />
seine Rechtsauffassung, dass aufgrund der gesetzlich geregelten<br />
Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen dann auch die<br />
Steuerfreiheit von Erstattungszinsen folgen müsse und bewilligt<br />
auf Antrag Aussetzung der Vollziehung. Insgesamt gesehen<br />
bedürfen diese umstrittenen und höchstrichterlich noch nicht<br />
endgültig geklärten Fragen weiterer eingehender Prüfung. Ihre<br />
abschließende Beurteilung muss jedoch dem Hauptsacheverfahren<br />
vorbehalten bleiben.<br />
Ob an dieser Begründung vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen<br />
Rechtsentwicklung uneingeschränkt festgehalten<br />
wird, ließ der BFH im Rahmen des <strong>Verfahren</strong>s gegen die Beschwerde<br />
wegen Nichtzulassung der Revision offen, betont<br />
aber, dass der Gesetzgeber nach dem BVerfG verfassungsrechtlich<br />
angesichts der bestehenden systematischen Unterschiede<br />
in der Besteuerung von Kapitalgesellschaften und<br />
natürlichen Personen nicht zu einer rechtsformneutralen Ausgestaltung<br />
verpflichtet ist (BVerfG 21.6.2006, 2 BvL 2/99). Denn<br />
Zinsen für rückerstattete Körperschaftsteuerzahlungen sind<br />
unabhängig davon der einheitlichen Erwerbssphäre der Kapitalgesellschaft<br />
zuzuordnen, ob solche Zinsen in die Bemessungsgrundlage<br />
der Einkommensteuer eingehen.<br />
Aus diesem Grund hält das FG Schleswig-Holstein (27.1.2012,<br />
1 V 226/11) die Neuregelung für ernstlich zweifelhaft. Es ist<br />
nicht ausgeschlossen, dass die Neuregelungen gegen das<br />
verfassungsmäßig gewährleistete Rückwirkungsverbot verstoßen,<br />
da ihre Anwendung auf alle noch offenen Fälle angeordnet<br />
ist, und damit auch auf Steuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume,<br />
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Normen im<br />
November 2010 bereits abgeschlossen waren. Angesichts des<br />
Umstandes, dass diese Fragen derzeit in Rechtsprechung und<br />
Literatur kontrovers diskutiert werden, eine höchstrichterliche<br />
Entscheidung aber noch nicht vorliegt, während Revisionsverfahren<br />
bei dem BFH bereits anhängig sind, ist für ihre Klärung<br />
in einem AdV-<strong>Verfahren</strong> kein Raum, sonder muss dem Hauptverfahren<br />
vorbehalten bleiben.<br />
<br />
Erfasst die Gesetzesänderung auch Erstattungszinsen<br />
auf Steuern, die § 12 Nr. 3 EStG dem nichtsteuerbaren<br />
Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von<br />
Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte ist beim BFH ein weiteres<br />
Revisionsverfahren anhängig (VIII R 36/10, zuvor FG Ba-<br />
- 9 -
<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />
den-Württemberg 29.1.2010, 10 K 2720/09, EFG 2010 S. 723).<br />
Einsprüche, die auf die Revisionsverfahren gestützt werden,<br />
ruhen kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO). Anträgen auf<br />
Aussetzung der Vollziehung ist bisher entsprochen worden, weil<br />
die Gesetzeslage vor Verkündung des JStG 2010 am<br />
13.12.2010 unklar war. In diesen Fällen ist die Aussetzung der<br />
Vollziehung vorerst nicht zu widerrufen, sofern der Einspruch<br />
aufgrund des neuen anhängigen <strong>Verfahren</strong>s (weiterhin) ruhen<br />
kann. Bei erstmaliger Bearbeitung eines Antrags auf Aussetzung<br />
der Vollziehung nach Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes<br />
2010 am 14.12.2010 wird dieser nun trotz der nunmehr<br />
geänderten Rechtslage ebenfalls gewährt (OFD Rheinland<br />
9.2.2012, akt. Kurzinfo ESt 1/2011).<br />
Hinweis: Aufgrund der Revisionen sollte Einspruch eingelegt werden,<br />
der Fall kann dann gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO bis <strong>zur</strong> endgültigen<br />
Entscheidung ruhen. Zuvor müssen Stpfl. Erstattungszinsen in<br />
der Erklärung (Anlage KAP) vollständig deklarieren und auf den<br />
Steuerbescheid mit den Kapitaleinnahmen warten. Betroffen sind alle<br />
Einkommensteuerbescheide, auf deren Basis Erstattungszinsen als<br />
Kapitaleinkünfte oberhalb der Sparer-Pauschbetrags erfasst werden.<br />
Allerdings hat der BFH im Beschluss vom 15.2.2012 unter I B<br />
97/11 zu einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil<br />
vom FG Düsseldorf (17.5.2011, 6 K 703/08 K. G) klargestellt,<br />
dass Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen nach § 10 Nr. 2<br />
KStG zu den nicht abziehbaren Aufwendungen gehören und<br />
deshalb auch nicht die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer<br />
mindern. Auch eine gegen diesen Beschluss eingelegte<br />
Anhörungsrüge hat der BFH mit Beschluss vom<br />
24.5.2012 als unzulässig verworfen (I S 5/12). Die geänderte<br />
Rechtsprechung zu Erstattungszinsen auf die Einkommensteuer<br />
ist auf die Einkommensermittlung von Kapitalgesellschaften,<br />
die über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen, nicht übertragbar.<br />
Aus dem Folgerichtigkeitsgrundsatz leitet sich kein<br />
verfassungsrechtliches Gebot der symmetrischen steuerlichen<br />
Behandlung der Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen<br />
und des Verbots der Besteuerung von Erstattungszinsen ab.<br />
Gegen die Entscheidung des BFH wurde Verfassungsbeschwerde<br />
unter 1 BvR 1402/12, 2 BvR 1608/12 und 2 BvR<br />
1407/12 erhoben. Da für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer<br />
unterschiedliche Senate beim BVerfG zuständig<br />
sind, gibt es zwei Aktenzeichen.<br />
Auch laut OFD Münster (Kurzinformation KSt 6/2010,<br />
14.11.2012) hat die BFH-Rechtsprechung keine Auswirkung auf<br />
die ertragsteuerliche Behandlung von Erstattungszinsen bei der<br />
Körperschaft- und Gewerbesteuer, da nur für den Bereich der<br />
Einkommensteuer Einnahmen dem nichtsteuerbaren Bereich<br />
zugeordnet werden können. Kapitalgesellschaften verfügten<br />
steuerlich über keine außerbetriebliche Sphäre, deshalb sind<br />
dem Grunde nach alle Einnahmen - auch Erstattungszinsen -<br />
Betriebseinnahmen. Die Finanzämter werden angewiesen, in<br />
entsprechenden Einspruchsverfahren gestellte Anträge auf<br />
Aussetzung der Vollziehung abzulehnen.<br />
Das FG Münster (27.10.2011, 2 V 913/11 E) hält es für ernstlich<br />
zweifelhaft, ob der geänderte § 20 Abs. 1 Nr. 1 auch Erstattungszinsen<br />
erfassen darf, weil im Gegenzug Nachzahlungszinsen<br />
steuerlich weiterhin nicht abgezogen werden können und<br />
die Kapitaleinnahmen durch § 12 Nr. 3 EStG dem steuerbaren<br />
Bereich entzogen bleiben. Das FG stellt im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens<br />
in Frage, ob dies gegen das Rückwirkungsverbot<br />
verstößt, weil der Gesetzgeber gleichzeitig auf<br />
eine umfassende Neuregelung <strong>zur</strong> steuerlichen Behandlung<br />
von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen verzichtet hat. Angesichts<br />
der Grundentscheidung des BFH im Hinblick auf § 12<br />
EStG sind besondere Anforderungen an die folgerichtige Umsetzung<br />
eines neuen Regelwerks zu beachten und nicht nur<br />
eine isolierte Steuerpflicht für Erstattungszinsen. Der BFH sieht<br />
nämlich einen sachlichen Gleichlauf zwischen Nachzahlungsund<br />
Erstattungszinsen, entweder beide in den nicht steuerbaren<br />
Bereich oder alternativ Einnahmen und Kostenabzug. Bei der<br />
ehemaligen Einführung der Verzinsung standen den Einkünften<br />
nach § 20 EStG bis 1998 Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1<br />
Nr. 5 EStG gegenüber.<br />
Hinweis: Laut Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der<br />
Länder (9.1.2012, - 2011/0927212) werden am 9.1.2012 anhängige<br />
Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen nach § 233a AO <strong>zur</strong>ückgewiesen.<br />
Der BFH hat die Revision am 20.4.2011 (I R 80/10)<br />
als unbegründet <strong>zur</strong>ückgewiesen, da die gesetzlichen Vorgaben nach<br />
§§ 233a und 238 AO hinsichtlich Nachzahlungs- und Erstattungszinsen<br />
mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Dies entspreche auch der<br />
Rechtsprechung des BVerfG (3.9.2009, 1 BvR 2539/07).<br />
2.14. Außerordentliche Einkünfte<br />
Unter VIII R 36/10 liegt dem BFH die Frage vor, ob es sich bei<br />
den Erstattungszinsen um außerordentliche Einkünfte handelt,<br />
weil sie entweder als Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1a EStG<br />
oder als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs. 2<br />
Nr. 4 EStG) anzusehen sind (FG Baden-Württemberg<br />
29.1.2010, 10 K 2720/09, EFG 2010 S. 723). Der Ausgang des<br />
<strong>Verfahren</strong>s ist vor allem für Jahre vor 2009 relevant, weil die<br />
nachfolgende Abgeltungsteuer immer gleich hoch ausfällt.<br />
2.15. AdV wegen Gutschriften und Zahlungen eines<br />
Anlagebetrügers<br />
Nach Ansicht des FG Saarland (12.10.2011, 1 V 1266/11) ist es<br />
im Hinblick auf die bestehenden Zweifel von Wolff-Diepenbruck<br />
in der Festschrift für Spindler, Köln 2011, 897-912 an der ständigen<br />
Rechtsprechung des VIII. Senats zu den Anlagebetrugsfällen<br />
ernstlich zweifelhaft, ob<br />
<br />
die BFH-Rechtsprechung zu Anlagebetrugsfällen (BFH<br />
16.3.2010, VIII R 4/07, BFH/NV 2010 S. 1527 und<br />
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<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />
<br />
22.9.2010, II R 62/08, BFH/NV 2011 S. 7) bei Gutschriften<br />
und Zahlungen an den Anleger als Kapitalrückzahlung<br />
oder aber als Zufluss einkommensteuerbarer<br />
Erträge anzusehen sind und<br />
eine gegen den Anlagebetrüger gerichtete Forderung<br />
des Anlegers mit ihrem Nennwert oder mit einem darunter<br />
liegenden Wert (einschließlich eines Werts von<br />
Null) zu bewerten ist.<br />
Die Vollziehung der auf der vorgenannten Rechtsprechung des<br />
VIII. Senats des BFH beruhenden Einkommensteuerbescheide<br />
ist jedenfalls wegen unbilliger Härte dann auszusetzen, wenn<br />
dem Stpfl. bei vorzeitiger Vollstreckung die Eröffnung eines<br />
Insolvenzverfahrens droht. Die Vollziehung kann in solchen<br />
Fällen gegen eine Sicherheitsleistung in zumutbarer Höhe ausgesetzt<br />
werden, die durch das Interesse der Allgemeinheit an<br />
der baldigen Steuerzahlung nicht aufgewogen wird.<br />
2.16. Steuerbescheinigung<br />
Weist eine Steuerbescheinigung gravierende formelle Mängel<br />
auf, kann sie keine Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren<br />
entfalten (FG Baden-Württemberg 18.11.2011, 11 K<br />
1481/09). Hiergegen wurde unter VIII R 50/11 Revision eingelegt,<br />
inwieweit einer Steuerbescheinigung trotz fehlender Angaben<br />
zum Datum der Ausstellung sowie der Auszahlung Bindungswirkung<br />
für das Besteuerungsverfahren des Anteilseigners<br />
zukommt.<br />
2.17. Wertpapierleihe<br />
Der BFH hat in der Revision unter I R 2/12 des Anlegers gegen<br />
das Urteil des FG Hamburg vom 24.11.2011 (6 K 22/10) die<br />
aufgeworfene Frage zu klären, inwieweit der Verleiher im Falle<br />
einer nur wenige Tage dauernden Wertpapierleihe über den<br />
Dividendenstichtag als wirtschaftlicher Eigentümer der Wertpapiere<br />
und Gläubiger der Kapitalerträge anzusehen ist, so dass<br />
er infolgedessen <strong>zur</strong> Anrechnung der Steuerabzugsbeträge<br />
berechtigt ist.<br />
2.18. Einkommen- und Erbschaftsteuer auf Zinsen am<br />
Todestag<br />
Beim BVerfG ist unter 1 BvR 1432/10 eine Verfassungsbeschwerde<br />
zu der Frage anhängig, ob die bis zum Tod des Erblassers<br />
angefallenen Zinsen zweifach besteuert werden dürfen.<br />
Denn der Nachkomme muss die Kapitalerträge bei der späteren<br />
Auszahlung in voller Höhe der Abgeltungsteuer gem. § 20 EStG<br />
aufgrund des Zuflussprinzips unterwerfen und zuvor bereits<br />
wurden die aufgelaufenen Zinsforderungen bei der Ermittlung<br />
der Erbschaftsteuer neben dem Wert der geerbten Wertpapiere<br />
als Erwerb angesetzt. Zu klären ist, ob die doppelte Belastung<br />
der Zinsen mit Erbschaft- und Abgeltungsteuer zu einer verfassungswidrigen<br />
Übermaßbesteuerung führt. Der BFH (17.2.2010,<br />
II R 23/09) sieht darin keine Übermaßbesteuerung, sodass die<br />
latente Einkommensteuerlast keine Nachlassverbindlichkeit<br />
darstellt.<br />
Der Gesetzgeber hat zwar schon reagiert, indem es im Rahmen<br />
der Erbschaftsteuerreform seit 2009 gem. § 35b EStG eine<br />
Tarifermäßigung für doppelt erfasste Einkünfte gibt. Die Einkommensteuer<br />
für Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des §<br />
32d Abs. 1 EStG ist aber keine tarifliche Steuer, § 35 b Abs. 1<br />
Satz 1 EStG findet infolgedessen auf Einkünfte aus Kapitalvermögen,<br />
die der Besteuerung nach § 32 d Abs. 1 EStG unterliegen,<br />
keine Anwendung (BMF 22.12.2009, IV C 1 - S<br />
2252/08/10004, BStBl 2010 I S. 94, Tz. 132).<br />
2.19. Werbungskosten bei fremdfinanzierten Zerobonds<br />
Zur Qualifizierung der Schuldzinsen als Werbungskosten zu §<br />
20 EStG bei fremdfinanzierten Zerobonds steht die Überschusserzielungsabsicht<br />
nicht fest, wenn die Ausgaben damit<br />
zusammenhängen, sowohl Kapitaleinnahmen als auch durch<br />
Kurs- und sonstige Wertsteigerungen zu erzielen. Bei der Beurteilung<br />
der Überschusserzielungsabsicht sind gemäß § 3 c Abs.<br />
1 EStG nicht die Wert- und Kurssteigerungen der Papiere mit<br />
einzubeziehen, wenn es sich hierbei noch um steuerfreie Vermögensvorteile<br />
bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gehandelt<br />
hat. Ob nach Wahrscheinlichkeitskriterien ein Überschuss<br />
erwartet werden kann, ist durch Zins- und Renditeprognosen<br />
zu belegen, mit Aufstellungen über Erträge und Aufwand<br />
für die jeweiligen Kapitalanlagen. Dies ist nicht der Fall, wenn<br />
im Zeitpunkt des Erwerbs der Papiere die Zielsetzung im Vordergrund<br />
stand, Vermögensvorteile zu erzielen (FG Baden-<br />
Württemberg 19.3.2010, 5 K 5173/08).<br />
Ob ein Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den<br />
Einkünften aus Kapitalvermögen vor Einführung der Abgeltungsteuer<br />
möglich ist, wenn sich aus der jeweiligen Haltefrist von<br />
Zero-Bonds schließen lässt, dass der fremdfinanzierte Erwerb<br />
der Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile dient, kann der<br />
BFH unter VIII R 23/11 klären.<br />
2.20. Schuldzinsen nach Anteilsverkauf als<br />
Werbungskosten<br />
Aufgrund der geänderten Rechtsprechung sind Schuldzinsen<br />
für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung<br />
nach § 17 EStG, die auf Zeiträume nach der Anteilsveräußerung<br />
oder Auflösung der Gesellschaft entfallen, ab<br />
1999 grundsätzlich wie nachträgliche Betriebsausgaben als<br />
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen<br />
abziehbar, soweit die Verbindlichkeiten nicht durch den Veräußerungspreis<br />
und die Verwertung von <strong>zur</strong>ückbehaltenen aktiven<br />
Wirtschaftsgütern hätten getilgt werden können. (BFH<br />
16.3.2010, VIII R 20/08, BStBl 2010 II S. 787; VIII R 36/07,<br />
BFH/NV 2010 S. 1795; 8.9.2010, VIII R 1/10). Anhängig ist nun<br />
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unter VIII R 13/11, VIII R 14/11 und VIII R 15/11 die sich daran<br />
anschließende Frage, ob die Kreditzinsen auch dann ab 1999<br />
als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn Auflösung<br />
der Kapitalgesellschaft oder Anteilsverkauf bereits vor<br />
1999 erfolgten (Vorinstanz FG Rheinland-Pfalz 21.2.2011, 5 K<br />
1503/10, 5 K 1505/10, 5 K 1509/10).<br />
2.21. Überschusserzielungsabsicht bei Anleiheverlusten<br />
Es liegt keine Überschusserzielungsabsicht vor, wenn bereits<br />
zum Zeitpunkt der Ausübung einer Option feststeht, dass das<br />
Ergebnis aus dem für die Option und die Anleihe gezahlten<br />
Preis unter der Rückzahlung und der erhaltenen Zinsen insgesamt<br />
negativ ist. Der für die Totalüberschussprognose maßgebliche<br />
Zeitraum beginnt mit der Ausübung der Option und damit<br />
ist auf die Anschaffung der Inhaberschuldverschreibung abzustellen.<br />
Die Anschaffungskosten für die Anschaffung des Optionsscheins<br />
sind als Anschaffungsnebenkosten der Inhaberschuldverschreibung<br />
in die Beurteilung einzubeziehen. Der<br />
Verlust aus der Einlösung einer Kapitalforderung nach § 20<br />
Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Nr. 4c EStG mit einer garantierten Mindestrückzahlung<br />
ist nur hinsichtlich des <strong>Teil</strong>s steuerbar, der der<br />
garantierten Mindestrückzahlung zuzuordnen ist (FG Schleswig-Holstein<br />
1.7.2011, 2 K 190/09). In der Revision unter VIII R<br />
28/11 geht es um vier Fragen:<br />
1. Sind Verluste aus der Rückzahlung einer Inhaberschuldverschreibung<br />
als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
anzusetzen)<br />
2.22. Steuerfreie Dividende<br />
Die ausgeschüttete Dividende ist steuerfrei, wenn die AG einen<br />
<strong>Teil</strong> des Eigenkapitals (Rücklagen, Grundkapital, steuerliches<br />
Einlagenkonto) <strong>zur</strong>ückzahlt. Im Bereich der Kapitaleinkünfte<br />
sind diese Auszahlungen aus dem Einlagekonto für Aktionäre,<br />
welche die Aktien im Privatvermögen halten, als laufende Kapitalerträge<br />
nicht steuerbar (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) und<br />
werden nicht auf den Sparer-Pauschbetrag angerechnet. Bei<br />
inländischen Aktionären unterliegt die Dividende nicht der Besteuerung<br />
und führt zu einer Minderung der Anschaffungskosten.<br />
Unter IV R 20/11 (vorgehend FG Berlin-Brandenburg,<br />
23.3.2011, 2 K 2080/07) ist die Frage anhängig, ob<br />
<br />
<br />
<br />
eine Ausschüttung aus dem EK 04 nur dann zu einer Minderung<br />
der Anschaffungskosten der Aktien führt, wenn die<br />
für die Dividendenausschüttung verwendeten Mittel tatsächlich<br />
aus Kapitaleinlagen oder Einlagenerhöhungen gebildet<br />
worden waren,<br />
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG eine den Anschaffungskostenbegriff<br />
ergänzende Bewertungsvorschrift ist und<br />
bei einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen<br />
Beteiligung im Sinne des § 17 EStG eine Ausschüttung aus<br />
dem EK 04, die über die Höhe der Anschaffungskosten<br />
hinausging, zu einer Bewertung der nachfolgenden Einlage<br />
mit negativen Anschaffungskosten führen kann.<br />
2. Ist für die Beurteilung einer Totalüberschussprognose in<br />
dem Fall, dass dem Erwerb der Inhaberschuldverschreibung<br />
ein Erwerbsvorbereitungsgeschäft vorgeschaltet ist,<br />
auf den Erwerb eines Optionsscheins abzustellen?<br />
3. Ist in dem Fall, dass eine Totalüberschussprognose nicht<br />
möglich erscheint, Einkünfteerzielungsabsicht zu vermuten?<br />
4. Ist eine Zusammenfassung der Ergebnisse aus den erworbenen<br />
Finanzanlagen zulässig (sog. Gesamtplanrechtsprechung)?<br />
In der Fallabwandlung mit Bezug auf das BFH-<strong>Verfahren</strong> hat<br />
der BFH unter IX R 38/11 die vom FG München (29.9.2011, 5 K<br />
1050/08) aufgeworfene Frage in der von der Verwaltung geführten<br />
Revision zu beantworten, ob ein Verlust in voller Höhe zu<br />
berücksichtigen ist, wenn zum Zeitpunkt der Ausübung einer<br />
Option, die <strong>zur</strong> Anschaffung einer Inhaberschuldverschreibung<br />
führt, feststeht, dass das Ergebnis aus der Anschaffung von<br />
Option und Inhaberschuldschreibung und der Rückzahlung aus<br />
der Anleihe insgesamt negativ ist.<br />
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