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Offene Verfahren zur Geldanlage Teil 3 - axis RECHTSANWÄLTE

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Kapitalanlage und Steuern Themenbrief 32/2013<br />

<strong>Offene</strong> <strong>Verfahren</strong> <strong>zur</strong> <strong>Geldanlage</strong> <strong>Teil</strong> 3<br />

30.09.2013<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. Einführung .................................................................................................................................................................................... 3<br />

2. Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG (Fortsetzung)............................................................................................................................ 3<br />

2.1. Widerruf einer Kapitalertragsteuer-Bescheinigung ............................................................................................................ 3<br />

2.2. Besteuerung der Aktionäre der Hapimag AG .................................................................................................................... 3<br />

2.3. Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten.............................................................................................................. 4<br />

2.4. Gestaltungsmissbrauch beim Werbungskostenabzug ....................................................................................................... 4<br />

2.5. Einordnung einer Hybridanleihe ........................................................................................................................................ 5<br />

2.6. Umtausch alter Argentinien-Anleihen ................................................................................................................................ 5<br />

2.7. Einkünfte aus einem Schneeballsystem ............................................................................................................................ 5<br />

2.8. Aktientausch mit Barausgleich .......................................................................................................................................... 6<br />

2.9. NV-Bescheinigung und Verjährungsfristen ........................................................................................................................ 6<br />

2.10. Besteuerung von Genuss-Scheinen .................................................................................................................................. 6<br />

Bestandsschutzregelung ......................................................................................................................................................... 6<br />

Laufende Erträge .................................................................................................................................................................... 7<br />

2.11. Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens ......................................................................................................................... 7<br />

2.12. Abgeltungsteuer bei Darlehen zwischen nahe stehenden Personen................................................................................. 8<br />

Definition nahe stehenden Person .......................................................................................................................................... 8


<strong>axis</strong>-Themenbrief „Kapitalanlage und Steuern“<br />

Verfassungsverstoß ................................................................................................................................................................ 8<br />

2.13. Erstattungszinsen nach § 233a AO ................................................................................................................................... 8<br />

2.14. Außerordentliche Einkünfte ............................................................................................................................................. 10<br />

2.15. AdV wegen Gutschriften und Zahlungen eines Anlagebetrügers .................................................................................... 10<br />

2.16. Steuerbescheinigung ....................................................................................................................................................... 11<br />

2.17. Wertpapierleihe ............................................................................................................................................................... 11<br />

2.18. Einkommen- und Erbschaftsteuer auf Zinsen am Todestag ............................................................................................ 11<br />

2.19. Werbungskosten bei fremdfinanzierten Zerobonds ......................................................................................................... 11<br />

2.20. Schuldzinsen nach Anteilsverkauf als Werbungskosten .................................................................................................. 11<br />

2.21. Überschusserzielungsabsicht bei Anleiheverlusten ......................................................................................................... 12<br />

2.22. Steuerfreie Dividende ...................................................................................................................................................... 12<br />

- 2 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

1. Einführung<br />

Eigentlich ist der Ansatz von negativen Einkünften ganz einfach.<br />

Sie werden horizontal und vertikal mit Gewinnen und<br />

Überschüssen aus den anderen Einkunftsarten verrechnet.<br />

Bleibt per Saldo ein Minus übrig, kann dieses über § 10d EStG<br />

im Vorjahr und in der Zukunft positive Einkünfte ausgleichen.<br />

Dies gelingt grundsätzlich auch unproblematisch, da die Mindeststeuer<br />

in § 2 Abs. 3 EStG nur für 1999 bis 2003 galt und<br />

unter den Begriff der negativen Summen in § 2 Abs. 3 EStG<br />

keine echten Verluste fallen, die tatsächlich wirtschaftlich erzielt<br />

werden (BFH 9.3.2011, IX R 56/05).<br />

Das Steuerrecht wird zunehmend komplizierter, auch wenn die<br />

Bundesregierung nun in verschiedenen Bereichen Vereinfachungen<br />

plant. Das gilt insbesondere bei der <strong>Geldanlage</strong>, da es<br />

gleich um mehrere verschiedene Sachverhalte geht:<br />

<br />

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<br />

<br />

<br />

Erfassung von Kapitaleinnahmen nach § 20 EStG - bis<br />

2008 und ab 2009<br />

Besteuerung von (ehemaligen) privaten Veräußerungsgeschäften<br />

nach § 23 EStG<br />

Erfassung von (ehemaligen) Stillhaltergeschäften nach<br />

§ 22 EStG<br />

Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bis 2009 sowie<br />

des <strong>Teil</strong>einkünfteverfahrens ab 2009<br />

Schädliche Verwendung einer vor 2005 abgeschlossenen<br />

Kapitallebensversicherung<br />

Anwendung des InvStG<br />

Ansatz von Kapitalvermögen im ErbStG<br />

Anwendung im Hinblick auf die Abgeltungsteuer<br />

AO-Fragen hinsichtlich der <strong>Geldanlage</strong><br />

Behandlung von geschlossenen Fondsgesellschaften<br />

Zahlreiche <strong>Verfahren</strong> sind derzeit vor dem BVerfG, EuGH und<br />

vor allem beim BFH anhängig, in denen es um die meist komplizierte<br />

steuerliche Behandlung der <strong>Geldanlage</strong> geht. Das<br />

reicht von der Anwendung der §§ 20, 22, 23 EStG über Werbungskostenabzug,<br />

Halb- und <strong>Teil</strong>einkünfteverfahren bis hin<br />

zum Ansatz im ErbStG und InvStG. Anleger sollten sich die<br />

über § 363 AO gegebenen Möglichkeiten auf ein Ruhen des<br />

Einspruchsverfahrens kraft Gesetzes nicht entgehen lassen, um<br />

am positiven Ausgang der <strong>Verfahren</strong> zu partizipieren.<br />

Nach der Statistik des BFH gab es im Jahr 2012 alleine 3.016<br />

neu eingehende <strong>Verfahren</strong> (Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden).<br />

Dabei liegt der Prozentsatz der zu Gunsten der<br />

Stpfl. abgeschlossenen Revisionen bei 41,7 Prozent, also<br />

knapp der Hälfte. Dabei liegen die durchschnittliche <strong>Verfahren</strong>sdauer<br />

bei den Revisionen nur noch bei 19 und die der<br />

Nichtzulassungsbeschwerde bei 6 Monaten.<br />

Der Beitrag soll einen Überblick über die strittigen Sachverhalte<br />

mit Pr<strong>axis</strong>relevanz geben, damit sich Anleger an diese <strong>Verfahren</strong><br />

„dranhängen“ und die Bescheide zu den einzelnen Punkten<br />

weitestgehend offen bleiben können.<br />

Im ersten <strong>Teil</strong> ging es um die formalen Voraussetzungen und in<br />

den folgenden, weiteren <strong>Teil</strong>en geht es nunmehr um die aktuell<br />

anhängigen <strong>Verfahren</strong> <strong>zur</strong> <strong>Geldanlage</strong>.<br />

2. Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG (Fortsetzung)<br />

2.1. Widerruf einer Kapitalertragsteuer-Bescheinigung<br />

Wird die Kapitalertragsteuer-Bescheinigung vom ausstellenden<br />

Kreditinstitut widerrufen, obliegt es dem Sparer, die Erhebung<br />

der Kapitalertragsteuer anhand anderer Beweismittel nachzuweisen.<br />

Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer<br />

wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a Abs. 2 oder 3 EStG<br />

bezeichnete Anrechnungsbescheinigung der Bank nicht vorgelegt<br />

worden ist. Zwar hatte der Anleger bei Abgabe der Steuererklärungen<br />

eine Anrechnungsbescheinigung der Bank vorgelegt,<br />

was regelmäßig den Anscheinsbeweis für die Zahlung der<br />

an<strong>zur</strong>echnenden Kapitalertragsteuer erbringt. Wenn aber die<br />

ausstellende Bank die Bescheinigung <strong>zur</strong>ückfordert, weil Zweifel<br />

an dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer auf die geleisteten<br />

Zahlungen bestehen, kann die Bescheinigung keinen Nachweis<br />

mehr für die Entrichtung der Kapitalertragsteuer bieten. Um die<br />

Anrechnung erhobener Kapitalertragsteuer zu erreichen, bedarf<br />

es in einem solchen Fall zum Nachweis für die Erhebung der<br />

Kapitalertragsteuer anderer geeigneter Beweismittel (FG Hessen<br />

8.10.2012,- 4 V 1661/11).<br />

Gegen diese Entscheidung wurde beim BVerfG unter 2 BvR<br />

2594/12 Verfassungsbeschwerde wegen der Rückforderung<br />

von bei der Veranlagung angerechneter Kapitalertragsteuer<br />

nach Widerruf der Steuerbescheinigungen durch die Bank eingelegt.<br />

Strittig ist dabei - im konkreten Fall - die Beweislast für<br />

die Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer für<br />

Dividendenkompensationszahlungen.<br />

2.2. Besteuerung der Aktionäre der Hapimag AG<br />

Beim FG Münster ist unter 11 K 4508/11 E eine Klage zu der<br />

Frage anhängig, wie der Nutzungsvorteil der Hapimag-<br />

Aktionäre aus der zeitlich vorübergehenden Nutzung nach<br />

Maßgabe eines Wohnungsberechtigungspunktesystems steuerrechtlich<br />

zu würdigen ist. Der Kläger bezieht sich auf ein Gutachten<br />

der Hapimag AG. Hierin kommen die Gutachter zu dem<br />

- 3 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

Ergebnis, dass der Nutzungswert je Wohnpunkt bei rund 2 €<br />

bzw. ab 2010 bei 0,40 € liege. Das <strong>Verfahren</strong> soll in Deutschland<br />

für die Einzelaktionäre als Musterverfahren geführt werden.<br />

An der bisherigen Verwaltungsauffassung wird aber festgehalten,<br />

da das vorgelegte Gutachten weder der BFH-<br />

Rechtsprechung noch den Grundsätzen der Abgeltungsteuer<br />

entspricht. Die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils vom<br />

16.12.1992 (I R 32/92, BStBl 1993 II S. 399) sind daher weiterhin<br />

anzuwenden. Nach der Verwaltung bestehen keine Bedenken,<br />

Einspruchsverfahren in gleich gelagerten Fällen nach §<br />

363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen zu lassen. Aussetzung der Vollziehung<br />

ist nicht zu gewähren (OFD Münster, akt. Kurzinfo ESt<br />

9/2011 vom 6.5.2013).<br />

2.3. Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten<br />

Beim BFH wird als anhängiges <strong>Verfahren</strong> unter VIII R 48/12 die<br />

Frage notiert, ob Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten<br />

bei den Einkünften aus Kapitalvermögen durch Option <strong>zur</strong><br />

Regelbesteuerung gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG abgezogen<br />

werden können, wenn der zu 37,5% an einer GmbH<br />

Beteiligte Zinsaufwendungen <strong>zur</strong> Refinanzierung einer Inanspruchnahme<br />

aus einer Bürgschaftsverpflichtung anlässlich der<br />

Insolvenz der GmbH zu tragen hatte und bereits im Jahr der<br />

Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr mit Zuteilungen<br />

oder Rückzahlungen aus der Masse zu rechnen war, eine Löschung<br />

der GmbH im Handelsregister jedoch nicht erfolgt ist<br />

(Vorinstanz FG Düsseldorf, 4.10.2012, 12 K 993/12 E).<br />

Unter Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des BFH<br />

16.3.2010, VIII R 36/07 und VIII R 20/08, BStBl 2010 II S. 787;<br />

8.9.2010, VIII R 1/10 sind die Zinsaufwendungen abzugsfähig:<br />

Bürgschaftsaufwendungen stellen nachträgliche Anschaffungskosten<br />

der Beteiligung dar und mit Auskehrungen im Rahmen<br />

des Liquidationsverfahrens ist nicht mehr zu rechnen. Insbesondere<br />

ist die GmbH im Handelsregister noch nicht gelöscht<br />

worden, so dass die Beteiligung zivilrechtlich fortbesteht. Der<br />

Antragstellung steht nicht entgegen, dass keinerlei Einkünfte<br />

mehr erzielt werden. Die Erzielung derartiger Einkünfte ist nach<br />

dem Gesetzeswortlaut nicht Voraussetzung für die Optionsausübung<br />

(genauso BMF 22.12.2009, BStBl 2010 I S. 94 Rn. 143).<br />

Ebenso steht der Antragstellung nicht entgegen, dass der Gesellschafter<br />

keinerlei weitere Einkünfte aus der Beteiligung<br />

erwartet. Diesen Umstand ist im Hinblick auf den Gesetzeszweck<br />

der Vorschrift als irrelevant erachtet: Nach der Gesetzesbegründung<br />

berücksichtigt § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG,<br />

dass bei den dort genannten Beteiligungsverhältnissen der<br />

Anteilserwerb nicht als bloße Kapitalanlage gedacht ist, sondern<br />

aus einem unternehmerischen Interesse heraus erfolgt ist.<br />

Wegen der Vergleichbarkeit mit einer Beteiligung im Betriebsvermögen<br />

hat der Gesellschafter die Wahl zwischen gesondertem<br />

Tarif mit pauschalem Werbungskostenabzug und der Anwendung<br />

des <strong>Teil</strong>einkünfteverfahrens, verbunden mit der Möglichkeit,<br />

Finanzierungsaufwendungen auch oberhalb des Sparerpauschbetrags<br />

geltend zu machen. Mit diesem Gesetzeszweck<br />

stünde es nicht in Einklang, einen Gesellschafter, der<br />

eine „unternehmerische” Beteiligung nach den Kriterien von §<br />

32d Abs. 2 Nr. 3 EStG innehat, auf § 20 Abs. 9 EStG zu verweisen,<br />

weil die Einnahmen aus der Beteiligung vor Einführung<br />

der Abgeltungsteuer zugeflossen sind.<br />

Insbesondere verlangen weder Wortlaut noch Zweck des § 32d<br />

Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG, dass für den Veranlagungszeitraum<br />

der Antragstellung oder danach Einkünfte erwartet oder gar<br />

erzielt werden. Ebenso ist es für die Antragstellung irrelevant,<br />

ob jemals (positive) Einkünfte – sei es unter Geltung des Halb-<br />

/<strong>Teil</strong>einkünfteverfahrens oder unter Anwendung des Abgeltungsteuer<br />

– erzielt wurden. Dies spricht dafür, dass der BFH in<br />

dem unter VIII R 48/12 anhängigen Revisionsverfahren das<br />

Urteil bestätigen wird.<br />

2.4. Gestaltungsmissbrauch beim Werbungskostenabzug<br />

Anhängig unter VIII R 44/12 ist die von der Verwaltung aufgeworfene<br />

Frage, ob die Zahlung einer Vorabverwaltungsgebühr<br />

in 2007 für eine Kapitalanlage im Rahmen eines sog. Grand-<br />

Slam Programms in Höhe von mehr als 40% der zu leistenden<br />

Einmalzahlung bei einer gesamten Vertragslaufzeit von 30<br />

Jahren im Hinblick auf den mit Einführung der Abgeltungssteuer<br />

ab 2009 geltenden Ausschluss des Werbungskostenabzugs<br />

den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO<br />

darstellt (Vorinstanz Niedersächsisches FG 12.9.2012, 4 K<br />

316/10). In der zugelassenen und eingelegten Revision hat der<br />

BFH zu klären, ob die Verteilung von vorabgezahlten Werbungskosten<br />

auf mehrere Veranlagungszeiträume zu erfolgen<br />

hat.<br />

Laut FG kann aus dem zeitlichen Zusammenhang allein nicht<br />

gefolgert werden, dass die Vertragsbedingungen des Programms<br />

mit dem Ziel der Steuerumgehung entwickelt worden<br />

sind, auch wenn die Einführung des Anlage-Programms mit<br />

dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens <strong>zur</strong> Einführung der<br />

Abgeltungsteuer einherging. Das Gesetz war zu dieser Zeit<br />

weder vom Bundestag verabschiedet noch hatte der Bundesrat<br />

zugestimmt hatte, so dass ein Inkrafttreten ungewiss war. Die<br />

Entrichtung von Voraus- und Abschlussgebühren ist beim Abschluss<br />

von Kapitalanlageverträgen durchaus üblich, etwa bei<br />

Versicherungen, die den Ausweis der Angaben <strong>zur</strong> Höhe der in<br />

die Prämie einkalkulierten Abschlusskosten als einheitlichen<br />

Gesamtbetrag und unter Angabe der jeweiligen Laufzeit anzugeben<br />

haben. Auch werden regelmäßig beim Abschluss von<br />

Bausparverträgen Gebühren erhoben, die ebenfalls Werbungs-<br />

- 4 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

kosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen darstellen<br />

können. Die Vorabverwaltungsgebühr ist dieser Abschlussgebühr<br />

vergleichbar und wie diese zu behandeln.<br />

Die Kosten sind in vollem Umfang im Abschlussjahr abzugsfähig<br />

und nicht auf die Vertragslaufzeit, denn nach § 11 Abs. 2<br />

EStG gehören Ausgaben zu dem Kalenderjahr, in dem sie<br />

geleistet worden sind. Soweit Satz 2 EStG Ausgaben für eine<br />

Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus<br />

insgesamt eine Verteilung vorsieht, kommt diese Regelung<br />

nach Ansicht des FG hier nicht <strong>zur</strong> Anwendung, weil die Vorabverwaltungsgebühr<br />

eben keine für eine Nutzungsüberlassung<br />

im Voraus gezahlte Ausgabe darstellt.<br />

Hinweis: Nach der Rechtsprechung sind die Voraussetzungen bei<br />

den Einkünften aus Kapitalvermögen gegeben, wenn ein Zusammenhang<br />

der Aufwendungen mit der Überlassung von Kapital <strong>zur</strong><br />

Nutzung besteht und sie <strong>zur</strong> Förderung der Nutzungsüberlassung<br />

gemacht werden. Dies gilt selbst dann, wenn mit der Kapitalanlage<br />

steuerfreie Vermögensvorteile erzielt werden sollen, solange die Absicht<br />

<strong>zur</strong> Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile nicht im Vordergrund<br />

steht. Die Vorabverwaltungsgebühr ist als Werbungskosten<br />

abzugsfähig, da sie in wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Verwaltung<br />

der Anlage gezahlt wird und auch der Erzielung von Kapitalerträgen<br />

dient. Es ist lediglich erforderlich, dass Sparer einen Einnahmenüberschuss<br />

anstreben. Der BFH nimmt keine Aufteilung der<br />

Aufwendungen auf Kapitalanlagen zwischen Werbungskosten bei<br />

den Einkünften aus Kapitalvermögen einerseits und hinsichtlich der<br />

auf möglicherweise steuerfreie Vermögensvorteile angelegten Kapitalanlagen<br />

andererseits vor, also ist die Vorabverwaltungsgebühr in<br />

vollem Umfang abziehbar (BFH v. 21.07.1981 - VIII R 154/76, BStBl<br />

II 1982, 37, v. 09.08.1983 - VIII R 35/80, BStBl II 1984, 27, v.<br />

24.11.2009 - VIII R 11/07, BFH/NV 2010, 1417, v. 29.10.2009 - VIII R<br />

22/07, BStBl II 2010, 469).<br />

2.5. Einordnung einer Hybridanleihe<br />

Beim BFH geht es im anhängigen <strong>Verfahren</strong> unter VIII R 42/12<br />

um die Frage, ob es sich bei einer sog. Hybridanleihe (Wertpapier<br />

mit einem gestuften Zinsversprechen ohne Laufzeitbegrenzung)<br />

vor 2009 um eine Finanzinnovation i.S. von § 20 Abs. 2<br />

Satz 1 Nr. 4d EStG a.F. handelt, deren Besteuerung nach der<br />

Marktrendite zu erfolgen hat. Die Entscheidung hat auch Auswirkungen<br />

auf den Bestandsschutz der Hybridanleihe vor der<br />

Abgeltungsteuer (Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Entscheidung<br />

vom 27.8.2012, 4 K 2474/10).<br />

2.6. Umtausch alter Argentinien-Anleihen<br />

In der Revision unter VIII R 54/12 geht es um die Staatskrise<br />

Argentiniens, als deren Regierung Ende Dezember 2001 die<br />

Zins- und Tilgungszahlungen ausgesetzt hatte und somit die<br />

ursprünglichen Staatsanleihen wertlos geworden waren. Die<br />

Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) hatte<br />

die „Argentine Bond Restructuring Agency” (ABRA) gegründet,<br />

der als Gläubigerin das rechtliche Eigentum an den bisherigen<br />

Staatsanleihen übereignet werden sollte. Im Rahmen eines<br />

Umtauschangebotes waren daraufhin die ursprünglichen Argentinien-Anleihen<br />

gegen EO-Units (bestehend aus Par-<br />

Schuldverschreibungen und GDP-Bonds) eingebucht worden.<br />

Laut Vorinstanz (FG Münster 23.11.2012, 11 K 3328/10 E) ist<br />

ein aus zwei Komponenten (Schuldverschreibungen mit variablen<br />

Zins und BIP-abhängige Bonds) zusammengesetztes Wertpapier<br />

als Finanzinnovation i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4c<br />

EStG a.F. einzustufen, wenn feststeht, dass nach einer von<br />

vornherein bestimmten Zeit eine Trennung der Komponenten<br />

erfolgt und somit zumindest für eine der beiden Komponenten<br />

auch schon bei Erstemission aufgrund des festgeschriebenen<br />

Zinssatzes eine Emissionsrendite ermittelbar sein könnte.<br />

2.7. Einkünfte aus einem Schneeballsystem<br />

Die zwischen dem Anleger und einem Anlagebetrüger bestehenden<br />

Rechtsverhältnisse sind in jedem Einzelfall durch Auslegung<br />

der jeweiligen Verträge nach zivilrechtlichen Grundsätzen<br />

zu ermitteln und allen Steuerarten einheitlich zugrunde zu<br />

legen. Eine identische Zahlung kann nicht zu Zwecken der<br />

Einkommensteuer als Zinszahlung und zu Zwecken der Vermögensteuer<br />

als Kapitalrückzahlung gewertet werden. Durch die<br />

Gutschrift in den Büchern des Anlagebetrügers erfolgt kein<br />

Zufluss, sofern der Anlagebetrüger kein leistungswilliger und<br />

leistungsfähiger Schuldner ist, auch wenn er zeitweise die gegen<br />

ihn gerichteten Forderungen begleicht. Besteuert werden<br />

nur die tatsächlich vollzogenen, nicht hypothetischen Lebenssachverhalte.<br />

Im Falle der Novation wird eine Forderung des<br />

Anlegers auf Zinszahlung durch eine andere (aus dem erhöhten<br />

Anlagekapital) ersetzt. Die durch die Gutschrift entstandene<br />

Anlageforderung ist nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 EStG zu<br />

bewerten.<br />

Forderungen gegen einen Anlagebetrüger sind aber nicht werthaltig,<br />

auch wenn der Betrug noch nicht aufgedeckt sei. Die<br />

Novation (Austausch der Zahlungs- gegen eine Kapitalforderung)<br />

ist nämlich der Ausdruck der gelungenen bzw. erfolgreich<br />

aufrecht erhaltenen Täuschung des Anlegers. Durch den gelungenen<br />

Anlagebetrug wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit<br />

des Anlegers nicht vermehrt, sondern - nicht selten sogar<br />

dramatisch - vermindert (FG Saarland 10.5.2012, 1 K 2327/03,<br />

EFG 2012,1642). im beim BFH anhängigen <strong>Verfahren</strong> unter VIII<br />

R 25/12 geht es nun um diese Frage, ob die einem Anleger im<br />

Rahmen eines Schneeballsystems durch einen Anlagebetrüger<br />

gutgeschriebenen Beträge (Scheinrenditen), die dem Anleger<br />

durch Novation (Wiederanlage) zufließen,<br />

<br />

in Höhe des Nennbetrags der Einkommenbesteuerung<br />

unterliegen oder<br />

- 5 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

<br />

sie durch die Novation eine Entgeltforderung in eine<br />

Kapitalforderung umgewandelt mit der Folge, dass der<br />

Anleger durch die Gutschrift keine Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

erzielt, sondern stattdessen nur eine andere<br />

Forderung in Form eines erhöhten Darlehensanspruches<br />

erhält (entgegen BFH 16.3.2010, VIII R 4/07,<br />

BFH/NV 2010 S. 1527).<br />

Hinzu kommt die Frage ob ein Anlagebetrüger generell nicht als<br />

leistungswilliger und leistungsfähiger Schuldner anzusehen ist.<br />

Scheingewinne aus einer Beteiligung müssen vorläufig nicht<br />

versteuert werden. Laut FG Köln (10.4.2013, 10 V 216/13) ist<br />

innerhalb der Rechtsprechung umstritten, ob Gutschriften im<br />

Rahmen von Schneeballsystemen zu steuerpflichtigen Einnahmen<br />

aus Kapitalvermögen führen. Daher dürfen entsprechende<br />

Steuerbescheide bis auf weiteres nicht vollzogen werden, so<br />

der 10. Senat.<br />

<br />

<br />

<br />

Dagegen hat das FG Saarland entschieden, dass ein<br />

Anlagebetrüger kein leistungswilliger und leistungsfähiger<br />

Schuldner sei und daher eine Besteuerung der<br />

Scheingewinne abgelehnt (1 K 2327/03).<br />

Der 13. Senat des FG Köln hat sich der Auffassung<br />

des BFH angeschlossen und vorläufigen Rechtsschutz<br />

abgelehnt (2.2.2013, 13 V 3763/12).<br />

Das FG Düsseldorf hingegen hat in einem Parallelfall<br />

unter Hinweis auf die Rechtsprechung des FG Saarland<br />

die angefochtenen Bescheide von der Vollziehung<br />

ausgesetzt (13.2.2013, 7 V 235/13 A(E)).<br />

Um eine ähnliche Thematik geht es im beim BFH anhängigen<br />

<strong>Verfahren</strong> unter VIII R 41/13:<br />

<br />

<br />

<br />

Führt die Kapitalanlage in einem in betrügerischer Absicht<br />

betriebenen Schneeballsystem zu einem entgeltlichen<br />

Geschäftsbesorgungsvertrag oder <strong>zur</strong> Begründung<br />

einer stillen Gesellschaft i.S. des § 20 Abs. 1 Nr.<br />

4 EStG?<br />

Sind Zahlungen der Kapitalanlagegesellschaft bis <strong>zur</strong><br />

Höhe des vom Anleger eingesetzten Kapitals als Kapitalrückzahlungen<br />

einzuordnen?<br />

Führen auch lediglich (buchhalterisch) gutgeschriebene<br />

und wiederangelegte Scheinrenditen aus einem<br />

Schneeballsystem zu einem Zufluss i.S. des § 11 Abs.<br />

1 EStG?<br />

Rechtsmittelführer ist die Verwaltung gegen das Urteil vom FG<br />

Saarland (16.5.2013, 1 K 1680/10).<br />

2.8. Aktientausch mit Barausgleich<br />

Gegen das Urteil des FG München vom 6.6.2013 (5 K 2416/12)<br />

hat die Verwaltung Revision unter VIII R 42/13 mit der Frage<br />

eingelegt, ob ein Barausgleich, der ab 2009 anlässlich eines<br />

Aktientausches für vor dem 1. Januar 2009 erworbene ausländische<br />

Aktien gezahlt wird, einen steuerpflichtigen Kapitalertrag<br />

i.S. von § 20 Abs. 4a Satz 2, Abs. 1 Nr. 1 EStG 2009 darstellt.<br />

2.9. NV-Bescheinigung und Verjährungsfristen<br />

Die Erteilung einer Nichtveranlagungs-(NV-) Bescheinigung i.S.<br />

von § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zum Zweck der Abstandnahme<br />

vom Kapitalertragsteuerabzug durch den Schuldner der<br />

Kapitalerträge lässt die gesetzliche Verpflichtung <strong>zur</strong> Abgabe<br />

einer Steuererklärung nicht entfallen und hat keine Auswirkung<br />

auf die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist wegen Nichtabgabe<br />

der Steuererklärung. Die für drei Jahre erteilte NV-<br />

Bescheinigung dient allein dazu, Anlegern eine Abstandnahme<br />

vom Kapitalertragsteuerabzug zu ermöglichen, weil zum Zeitpunkt<br />

der Erteilung keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass<br />

es bei den Sparern <strong>zur</strong> Festsetzung einer Einkommensteuer<br />

kommen wird. Damit ist keine abschließende Prüfung der steuerlichen<br />

Verhältnisse verbunden und die erfolgt erst nach Abgabe<br />

der Steuererklärung. Bei der Erteilung einer NV-<br />

Bescheinigung handelt es sich demgemäß um eine Prognose,<br />

der keine Regelungswirkung i. S. von § 118 Satz 1 AO zukommt.<br />

Das FG Düsseldorf hat gegen sein Urteil vom 24.4.2012 (10 K<br />

752/10 E) die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der<br />

Rechtssache zugelassen, da der BFH bislang nicht entschieden<br />

hat, welche Bedeutung einer NV-Bescheinigung für die Anlaufhemmung<br />

gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zukommt. Das<br />

FG hält eine Klärung über den zugrunde liegenden Fall hinaus<br />

im Hinblick auf vergleichbare Sachverhalte bei Rentenbeziehern<br />

für klärungsbedürftig.<br />

2.10. Besteuerung von Genuss-Scheinen<br />

Bestandsschutzregelung<br />

Nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG zählt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

auch der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen<br />

Kapitalforderungen jeder Art, worunter Genussscheine<br />

fallen. Dabei greift die Übergangsregelung des § 52a Abs. 10<br />

Satz 6 und 7 EStG, nach der eine Besteuerung aus Gründen<br />

des Bestandsschutzes nicht stattfindet.<br />

Nach Satz 6 ist die neue Fassung erstmals auf nach dem<br />

31.12.2008 zufließende Kapitalerträge aus der Veräußerung<br />

sonstiger Kapitalforderungen anzuwenden. Bei Genussscheinen<br />

ist die Rückzahlung nur teilweise garantiert und sie erfüllen<br />

damit dem Grunde nach die Tatbestandsmerkmale des § 20<br />

- 6 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

Abs. 2 Nr. 4c EStG a.F. als Finanzinnovation, für die es keine<br />

Ausnahme vor dem Bestandsschutz gibt (Änderung JStG<br />

2009). Nach dem alten § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 5 EStG wurden<br />

aber Genussscheine gerade nicht als steuerpflichtige Finanzinnovationen<br />

behandelt. Für das Eingreifen der Bestandsschutzregelung<br />

genügt es, wenn es sich um eine Kapitalforderung<br />

handelt, für die noch die bis 2008 geltende Rechtslage greift.<br />

Der Gesetzgeber wollte ursprünglich nur solche Gewinne aus<br />

der Veräußerung von vor 2008 angeschafften Kapitalforderungen<br />

als steuerpflichtig behandeln, die auch schon zuvor als<br />

finanzinnovative Gewinne der Besteuerung unterlagen.<br />

Der Fall betrifft einfache Genussrechte mit Obligationscharakter.<br />

Sie führen im Unterschied zu sog. qualifizierten Genussrechten<br />

beim Inhaber nicht zu Einkünften aus § 20 Abs. 1 Nr. 1<br />

EStG, sondern nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. § 20 Abs. 2 Nr. 4<br />

EStG a.F. ist auf Genussrechte mit Obligationscharakter nicht<br />

anzuwenden. Wertsteigerungen eines Genussrechts mit Obligationscharakter,<br />

dessen Rückzahlungswert an die Entwicklung<br />

des Vermögenswerts der Gesellschaft anknüpft, ohne aber dem<br />

Inhaber einen Anteil am Vermögen der Gesellschaft ein<strong>zur</strong>äumen,<br />

führen bei Zufluss des Rückzahlungsbetrags ebenfalls zu<br />

Einkünften aus sonstigen Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 1<br />

Nr. 7 EStG a.F. (FG München 29.3.2011, 12 K 3991/09) Hiergegen<br />

hat der Anleger unter VIII R 20/11 Revision eingelegt.<br />

Nach Ansicht des BFH unterliegen Gewinne aus der Veräußerung<br />

von vor dem 1. Januar 2009 erworbenen obligationsähnlichen<br />

Genussrechten auch nach Einführung der Abgeltungsteuer<br />

nicht dem Kapitalertragsteuerabzug (BFH 12.12.2012, I R<br />

27/12). Genussrechte waren insgesamt dem Anwendungsbereich<br />

des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Sätze 1 bis 4 EStG a.F. entzogen.<br />

Darüber hinaus entspricht nur dieses Gesetzesverständnis<br />

dem aus den Materialien zum Unternehmensteuerreformgesetz<br />

2008. Hiernach soll die mit der Einführung der Abgeltungsteuer<br />

verbundene Steuerbarkeit von Veräußerungsgewinnen<br />

für solche Kapitalforderungen keine Anwendung finden,<br />

die noch vor 2009 erworben wurden und nicht unter die bis<br />

Ende 2008 geltende Fassung von § 20 fielen. Die bislang steuerfreien<br />

Kursgewinne aus vor 2009 erworbenen zinstragenden<br />

Forderungen sollten auch weiterhin steuerfrei bleiben.<br />

Hinweis: Als Gegenreaktion auf das BFH-Urteil vom 12.12.2012, I R<br />

27/12 hat die Verwaltung einen Nichtanwendungserlass veröffentlicht,<br />

der in allen offenen Fällen anzuwenden ist (BMF 12.9.2013, IV<br />

C 1 - S 2252/07/0002 :010). Der BFH hat in seinem Urteil entschieden,<br />

dass Veräußerungsgewinne aus im Privatvermögen gehaltenen<br />

obligationsähnlichen Genussrechten, die vor 2009 erworben wurden,<br />

nach Ablauf der Haltefrist nicht steuerbar sind. Diese Auffassung<br />

steht im Gegensatz <strong>zur</strong> Auffassung der Finanzverwaltung in Randziffer<br />

319 des BMF-Schreibens vom 9.10.2012 (IV C 1 - S<br />

2252/10/10013, BStBl 2012 I S. 953). Danach ist der Gewinn aus der<br />

Veräußerung obligationsähnlicher Genussrechte steuerpflichtig - ein<br />

Bestandsschutz besteht nach § 52a Abs. 10 Satz 6 EStG nicht. Der<br />

BFH hat zudem angeführt, dass die Kreditinstitute insoweit das BMF-<br />

Schreiben nicht hätten anwenden sollen. Aufgrund der Systematik<br />

der Abgeltungsteuer bleibt es dabei, dass die Kreditinstitute als Organe<br />

der Steuererhebung die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung<br />

hinsichtlich des Kapitalertragsteuereinbehalts anzuwenden haben.<br />

Nur so kann laut BMF verhindert werden, dass der Umfang der<br />

Steuererhebung davon abhängig ist, bei welchem Institut der Steuerpflichtige<br />

sein Kapital anlegt.<br />

Laufende Erträge<br />

Nach dem Urteil vom FG Baden-Württemberg (13.12.2011, 11<br />

K 1189/09) führen die von der Höhe der Dividendenzahlungen<br />

an die Aktionäre abhängigen jährlichen Erträge aus Genussrechten,<br />

die lediglich eine Beteiligung am Gewinn, nicht aber<br />

am Liquidationserlös vermitteln, zu Bezügen nach § 20 Abs. 1<br />

Nr. 7 EStG. Allein eine sog. Nachrangvereinbarung, die eine<br />

Rückzahlung des Genussrechtskapitals erst nach Befriedigung<br />

der übrigen Gesellschaftsgläubiger vorsieht, begründet keine<br />

Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Ein im Zusammenhang<br />

mit der Ablösung von Namensgewinnscheinen gezahlter<br />

Abfindungsbetrag führt zu Einnahmen aus Kapitalvermögen<br />

nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG,<br />

wenn mit der Abfindung keine <strong>Teil</strong>habe an der Wertentwicklung<br />

des Unternehmens vergütet wird, sondern ein zusätzliches<br />

Entgelt für die Überlassung des Kapitals gewährt wird.<br />

In der hiergegen unter VIII R 4/12 vom Anleger eingelegten<br />

Revision geht es um die Frage, ob ein Abfindungsbetrag für<br />

Namensgewinnscheine, die eine Beteiligung am Gewinn, nicht<br />

aber eine Beteiligung an einem etwaigen Liquidationserlös des<br />

ausgebenden Unternehmens vorsehen, zu steuerpflichtigen<br />

Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG<br />

i.V. mit § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG führt, weil mit dem Abfindungsbetrag<br />

keine <strong>Teil</strong>habe an der Wertentwicklung des Unternehmens<br />

vergütet, sondern ein zusätzliches Entgelt für die<br />

Überlassung des Kapitals gewährt wird.<br />

2.11. Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens<br />

Beim BFH ist unter VIII R 37/13 als Revision die Frage eines<br />

Anlegers anhängig, ob die Verrechnung von dem Halbeinkünfteverfahren<br />

unterliegenden halbierten Altverlusten aus<br />

privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften mit nicht dem<br />

Halbeinkünfteverfahren unterliegenden vollen Neugewinnen ab<br />

dem Jahr 2009 verfassungsgemäß ist (Vorinstanz FG Berlin-<br />

Brandenburg, 25.4.2013, 3 K 3273/11).<br />

- 7 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

2.12. Abgeltungsteuer bei Darlehen zwischen nahe<br />

stehenden Personen<br />

Definition nahe stehenden Person<br />

Bezogene Zinsen aus einem Privatdarlehen unterliegen nicht<br />

dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen,<br />

sondern sind nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG ohne Abzug<br />

des Sparer-Pauschbetrages der tariflichen Einkommensteuer<br />

zu unterwerfen. Diese Ausnahmeregel ist gerechtfertigt, weil sie<br />

dem von der Steuersatzspreizung ausgehenden Anreiz entgegenwirkt,<br />

z.B. betriebliche Gewinne in Form von Darlehenszinsen<br />

abzusaugen, um deren Steuerbelastung auf den Abgeltungsteuersatz<br />

zu reduzieren, indem der zwischen Fremdkapitalgeber<br />

und -nehmer normalerweise bestehende Interessengegensatz<br />

eingeschränkt oder aufgehoben wird. (FG Niedersachsen<br />

6.7.2011, 4 K 322/10).<br />

Allerdings ist insbesondere die Auslegung der Frage der nahe<br />

stehenden Person bisher noch nicht abschließend höchstrichterlich<br />

geklärt und richtet sich nach der Definition im BMF-<br />

Anwendungserlass <strong>zur</strong> Abgeltungsteuer. Gegen die Entscheidung<br />

wurde daher die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung<br />

der Frage zugelassen und unter VIII R 31/11 eingelegt.<br />

Damit sind die Voraussetzungen für eine Zwangsruhe von Einspruchsverfahren<br />

erfüllt.<br />

Unter VIII R 31/11 geht es um das gleiche Thema zum Abgeltungssteuersatz<br />

bei einem zu mehr als 10% an einer GmbH<br />

beteiligten Gesellschafter (FG Niedersachsen 12.4.2012, 14 K<br />

335/10).<br />

Im anhängigen <strong>Verfahren</strong> unter VIII R 35/13 geht es ebenfalls<br />

darum, ob einander nahe stehende Personen i.S. des § 32d<br />

Abs. 2 Nr. 1 Satz 1a EStG immer solche Angehörige i.S. des §<br />

15 AO sind. Zudem wurde die Frage gestellt, ob § 32d Abs. 2<br />

Nr. 1 Satz 1 Buchst. a EStG verfassungsgemäß dahingehend<br />

zu verstehen ist, dass ein Nahestehen von Angehörigen nur<br />

dann angenommen werden kann, wenn die Vertragsbeziehungen<br />

keinem Fremdvergleich entsprechen und inwieweit ein<br />

Verstoß der Vorschrift gegen Art. 3 Abs. 1, 6 und 2 GG vorliegt<br />

(Vorinstanz FG Baden-Württemberg 16.4.2013, 8 K 3100/11).<br />

Verfassungsverstoß<br />

Die Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG ist verfassungsgemäß.<br />

Demgemäß findet der Abgeltungssteuersatz in 2009<br />

keine Anwendung auf Zinseinnahmen, wenn Gläubiger und<br />

Schuldner einander nahe stehende Personen sind (Angehörigenverträge).<br />

Selbst wenn man die Auffassung verträte, dass<br />

der bei wortgetreuer Auslegung weit gefasste Ausnahmetatbestand<br />

mit den Grundrechten unvereinbar ist, ist es möglich, in<br />

Übereinstimmung mit der von der Finanzverwaltung im BMF-<br />

Schreiben in BStBl 2010 I S. 94 Rz. 134 vertretenen Ansicht die<br />

Anwendbarkeit des § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG von weiteren<br />

Voraussetzungen abhängig zu machen und im Wege der verfassungskonformen<br />

Auslegung so zu zweifelsfrei verfassungsmäßigen<br />

Ergebnissen zu gelangen. Es besteht demnach kein<br />

Anlass, nach Art. 100 Abs. 1 GG das <strong>Verfahren</strong> auszusetzen<br />

und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen<br />

(FG Niedersachsen 18.6.2012, 15 K 417/10). Gegen das<br />

Urteil wurde Revision unter VIII R 9/13 mit der Frage eingelegt,<br />

ob die Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG, wonach der<br />

Abgeltungssteuersatz auf Kapitalerträge aus Schuldverhältnissen<br />

zwischen einander nahe stehenden Personen keine Anwendung<br />

findet, verstößt gegen den<br />

<br />

<br />

in Art. 3 GG verankerten allgemeinen Gleichheitssatz<br />

durch Art. 6 GG angeordneten Schutz von Ehe und<br />

Familie.<br />

Generell geht es um die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs<br />

der einander nahe stehenden Personen,<br />

Zum gleichen Thema ist bei BFH anhängig unter VIII R 44/13,<br />

ob<br />

<br />

<br />

die Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG wegen<br />

Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1<br />

GG verfassungswidrig ist.<br />

der unbestimmte Rechtsbegriff der "einander nahe<br />

stehenden Personen" auch Angehörige erfasst<br />

Die Revision des Anlegers wurde vom BFH zugelassen gegen<br />

das Urteil des FG München vom 26.2.2013 (11 K 2365/10).<br />

2.13. Erstattungszinsen nach § 233a AO<br />

Zwar gehören Erstattungszinsen beim Empfänger unter Änderung<br />

der bisherigen Rechtsprechung in den nichtsteuerbaren<br />

Bereich und daher nicht mehr zu den Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

(BFH 15.6.2010, VIII R 33/07, BStBl 2011 II S. 503).<br />

Doch dies wurde über das Jahressteuergesetz 2010 wieder<br />

ausgehebelt (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG). Das gilt in allen<br />

Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig<br />

festgesetzt ist (§ 52a Abs. 8 Satz 2 EStG).<br />

Nach Auffassung des BFH unterliegen Erstattungszinsen beim<br />

Empfänger nicht der Besteuerung, soweit sie auf Steuern entfallen,<br />

die gem. § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind. Zwar<br />

handelt es sich bei Erstattungszinsen nach § 233a AO um Einnahmen<br />

nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Sie sind aber dann dem<br />

nichtsteuerbaren Bereich zuzuordnen und damit steuerlich<br />

unbeachtlich, wenn die zugrunde liegende Steuer dem Abzugsverbot<br />

unterliegt und die Zinsen als steuerliche Nebenleistungen<br />

das Schicksal der Hauptforderung teilen.<br />

- 8 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

Es ist davon auszugehen, dass der BFH seine Rechtsprechungsänderung<br />

in neuen Revisionsverfahren (FG Hamburg<br />

22.3.2013, 6 K 69/11, Revision unter VIII R 30/13, FG Niedersachsen<br />

21.9.2011, 5 K 332/06, Revision unter VIII R 48/11)<br />

sowie unter VIII R 1/11 bestätigen wird, auch unter Berücksichtigung<br />

der „gesetzlichen Klarstellung“. Die Vorinstanz (FG<br />

Münster 16.12.2010, 5 K 3626/03 E, EFG 2011 S. 649) und<br />

auch das FG Schleswig-Holstein (1.6.2011, 2 V 35/11) halten<br />

die durch das Jahressteuergesetz 2010 rückwirkend angeordnete<br />

Besteuerung von Zinsen, die der Fiskus auf Steuererstattungen<br />

zahlt, für verfassungsgemäß, auch soweit sie auf Steuern<br />

entfallen, die nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind. Es<br />

besteht keine gesetzgeberische Pflicht <strong>zur</strong> Herstellung eines<br />

korrespondierenden Sonderausgabenabzugs für Nachzahlungszinsen<br />

nach § 233a AO. Darüber hinaus hatte der Gesetzgeber<br />

lediglich auf die geänderte Rechtsprechung des BFH<br />

reagiert, die er erst in einer Entscheidung vom 15.06.2010<br />

aufgegeben hatte. Mit der Änderung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz<br />

3 EStG wurde die vormals geltende Rechtslage wieder hergestellt<br />

und klargestellt, dass Erstattungszinsen nach § 233a AO<br />

Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen sind. Nach dem Willen<br />

des Gesetzgebers ist § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG eine<br />

gegenüber § 12 Nr. 3 EStG vorrangige Spezialregelung, die<br />

nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Rückwirkungsverbot<br />

verstößt.<br />

Weitere <strong>Verfahren</strong>:<br />

<br />

Die rückwirkende Gesetzesänderung, die die Besteuerung<br />

von Erstattungszinsen (§ 233a AO) als Einnahmen<br />

aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7<br />

Satz 3 EStG anordnet, ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt<br />

(FG Rheinland-Pfalz 29.5.2012, 3 K<br />

1954/11). In der hiergegen eingelegten Revision unter<br />

VIII R 26/12 geht es um die Frage, ob die Besteuerung<br />

von Erstattungszinsen i.S. des § 233a AO als Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen verfassungsgemäß ist.<br />

In den <strong>Verfahren</strong> unter VIII R 38/11 und VIII R 39/11<br />

geht es um die Frage, ob 2002 zugeflossenen Erstattungszinsen<br />

Einnahmen aus Kapitalvermögen infolge<br />

der Änderung durch das JStG 2010 vom 8. Dezember<br />

2010 (BGBl I 2010, 1768) darstellen (Vorinstanz: FG<br />

Düsseldorf 28.7.2011, 13 K 1097/08 E,AO; 13 K<br />

1098/08 E,AO). Das FG schließt sich der Rechtsauffassung<br />

des FG Münster im Urteil vom 16.12.2010 5 K<br />

3626/03 E und des Schleswig-Holsteinischen FG vom<br />

1.6.2011 2 V 35/11 an, wonach die rückwirkende Gesetzesänderung<br />

verfassungskonform ist.<br />

Bereich zuordnet (FG Hamburg 22.3.2013, 6 K 69/11,<br />

Revision unter VIII R 30/13)?<br />

Der BFH hat zumindest bereits ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit<br />

der Gesetzesänderung <strong>zur</strong> Besteuerung von Erstattungszinsen<br />

mit drei Beschlüssen vom 9.1.2012 (VIII B 95/11)<br />

und vom 22.12.2011 (VIII B 146/11 und VIII B 190/11, BStBl<br />

2012 II S. 243) geäußert. Damit teilt er die Bedenken des FG<br />

Münster zu der Wirksamkeit der Gesetzesänderung in § 20<br />

Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG durch das JStG 2010, wonach Erstattungszinsen<br />

nach § 233a AO rechtsprechungsbrechend und<br />

rückwirkend besteuert werden sollen. Der BFH wiederholte<br />

seine Rechtsauffassung, dass aufgrund der gesetzlich geregelten<br />

Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen dann auch die<br />

Steuerfreiheit von Erstattungszinsen folgen müsse und bewilligt<br />

auf Antrag Aussetzung der Vollziehung. Insgesamt gesehen<br />

bedürfen diese umstrittenen und höchstrichterlich noch nicht<br />

endgültig geklärten Fragen weiterer eingehender Prüfung. Ihre<br />

abschließende Beurteilung muss jedoch dem Hauptsacheverfahren<br />

vorbehalten bleiben.<br />

Ob an dieser Begründung vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen<br />

Rechtsentwicklung uneingeschränkt festgehalten<br />

wird, ließ der BFH im Rahmen des <strong>Verfahren</strong>s gegen die Beschwerde<br />

wegen Nichtzulassung der Revision offen, betont<br />

aber, dass der Gesetzgeber nach dem BVerfG verfassungsrechtlich<br />

angesichts der bestehenden systematischen Unterschiede<br />

in der Besteuerung von Kapitalgesellschaften und<br />

natürlichen Personen nicht zu einer rechtsformneutralen Ausgestaltung<br />

verpflichtet ist (BVerfG 21.6.2006, 2 BvL 2/99). Denn<br />

Zinsen für rückerstattete Körperschaftsteuerzahlungen sind<br />

unabhängig davon der einheitlichen Erwerbssphäre der Kapitalgesellschaft<br />

zuzuordnen, ob solche Zinsen in die Bemessungsgrundlage<br />

der Einkommensteuer eingehen.<br />

Aus diesem Grund hält das FG Schleswig-Holstein (27.1.2012,<br />

1 V 226/11) die Neuregelung für ernstlich zweifelhaft. Es ist<br />

nicht ausgeschlossen, dass die Neuregelungen gegen das<br />

verfassungsmäßig gewährleistete Rückwirkungsverbot verstoßen,<br />

da ihre Anwendung auf alle noch offenen Fälle angeordnet<br />

ist, und damit auch auf Steuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume,<br />

die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Normen im<br />

November 2010 bereits abgeschlossen waren. Angesichts des<br />

Umstandes, dass diese Fragen derzeit in Rechtsprechung und<br />

Literatur kontrovers diskutiert werden, eine höchstrichterliche<br />

Entscheidung aber noch nicht vorliegt, während Revisionsverfahren<br />

bei dem BFH bereits anhängig sind, ist für ihre Klärung<br />

in einem AdV-<strong>Verfahren</strong> kein Raum, sonder muss dem Hauptverfahren<br />

vorbehalten bleiben.<br />

<br />

Erfasst die Gesetzesänderung auch Erstattungszinsen<br />

auf Steuern, die § 12 Nr. 3 EStG dem nichtsteuerbaren<br />

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von<br />

Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte ist beim BFH ein weiteres<br />

Revisionsverfahren anhängig (VIII R 36/10, zuvor FG Ba-<br />

- 9 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

den-Württemberg 29.1.2010, 10 K 2720/09, EFG 2010 S. 723).<br />

Einsprüche, die auf die Revisionsverfahren gestützt werden,<br />

ruhen kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO). Anträgen auf<br />

Aussetzung der Vollziehung ist bisher entsprochen worden, weil<br />

die Gesetzeslage vor Verkündung des JStG 2010 am<br />

13.12.2010 unklar war. In diesen Fällen ist die Aussetzung der<br />

Vollziehung vorerst nicht zu widerrufen, sofern der Einspruch<br />

aufgrund des neuen anhängigen <strong>Verfahren</strong>s (weiterhin) ruhen<br />

kann. Bei erstmaliger Bearbeitung eines Antrags auf Aussetzung<br />

der Vollziehung nach Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes<br />

2010 am 14.12.2010 wird dieser nun trotz der nunmehr<br />

geänderten Rechtslage ebenfalls gewährt (OFD Rheinland<br />

9.2.2012, akt. Kurzinfo ESt 1/2011).<br />

Hinweis: Aufgrund der Revisionen sollte Einspruch eingelegt werden,<br />

der Fall kann dann gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO bis <strong>zur</strong> endgültigen<br />

Entscheidung ruhen. Zuvor müssen Stpfl. Erstattungszinsen in<br />

der Erklärung (Anlage KAP) vollständig deklarieren und auf den<br />

Steuerbescheid mit den Kapitaleinnahmen warten. Betroffen sind alle<br />

Einkommensteuerbescheide, auf deren Basis Erstattungszinsen als<br />

Kapitaleinkünfte oberhalb der Sparer-Pauschbetrags erfasst werden.<br />

Allerdings hat der BFH im Beschluss vom 15.2.2012 unter I B<br />

97/11 zu einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil<br />

vom FG Düsseldorf (17.5.2011, 6 K 703/08 K. G) klargestellt,<br />

dass Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen nach § 10 Nr. 2<br />

KStG zu den nicht abziehbaren Aufwendungen gehören und<br />

deshalb auch nicht die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer<br />

mindern. Auch eine gegen diesen Beschluss eingelegte<br />

Anhörungsrüge hat der BFH mit Beschluss vom<br />

24.5.2012 als unzulässig verworfen (I S 5/12). Die geänderte<br />

Rechtsprechung zu Erstattungszinsen auf die Einkommensteuer<br />

ist auf die Einkommensermittlung von Kapitalgesellschaften,<br />

die über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen, nicht übertragbar.<br />

Aus dem Folgerichtigkeitsgrundsatz leitet sich kein<br />

verfassungsrechtliches Gebot der symmetrischen steuerlichen<br />

Behandlung der Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen<br />

und des Verbots der Besteuerung von Erstattungszinsen ab.<br />

Gegen die Entscheidung des BFH wurde Verfassungsbeschwerde<br />

unter 1 BvR 1402/12, 2 BvR 1608/12 und 2 BvR<br />

1407/12 erhoben. Da für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer<br />

unterschiedliche Senate beim BVerfG zuständig<br />

sind, gibt es zwei Aktenzeichen.<br />

Auch laut OFD Münster (Kurzinformation KSt 6/2010,<br />

14.11.2012) hat die BFH-Rechtsprechung keine Auswirkung auf<br />

die ertragsteuerliche Behandlung von Erstattungszinsen bei der<br />

Körperschaft- und Gewerbesteuer, da nur für den Bereich der<br />

Einkommensteuer Einnahmen dem nichtsteuerbaren Bereich<br />

zugeordnet werden können. Kapitalgesellschaften verfügten<br />

steuerlich über keine außerbetriebliche Sphäre, deshalb sind<br />

dem Grunde nach alle Einnahmen - auch Erstattungszinsen -<br />

Betriebseinnahmen. Die Finanzämter werden angewiesen, in<br />

entsprechenden Einspruchsverfahren gestellte Anträge auf<br />

Aussetzung der Vollziehung abzulehnen.<br />

Das FG Münster (27.10.2011, 2 V 913/11 E) hält es für ernstlich<br />

zweifelhaft, ob der geänderte § 20 Abs. 1 Nr. 1 auch Erstattungszinsen<br />

erfassen darf, weil im Gegenzug Nachzahlungszinsen<br />

steuerlich weiterhin nicht abgezogen werden können und<br />

die Kapitaleinnahmen durch § 12 Nr. 3 EStG dem steuerbaren<br />

Bereich entzogen bleiben. Das FG stellt im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens<br />

in Frage, ob dies gegen das Rückwirkungsverbot<br />

verstößt, weil der Gesetzgeber gleichzeitig auf<br />

eine umfassende Neuregelung <strong>zur</strong> steuerlichen Behandlung<br />

von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen verzichtet hat. Angesichts<br />

der Grundentscheidung des BFH im Hinblick auf § 12<br />

EStG sind besondere Anforderungen an die folgerichtige Umsetzung<br />

eines neuen Regelwerks zu beachten und nicht nur<br />

eine isolierte Steuerpflicht für Erstattungszinsen. Der BFH sieht<br />

nämlich einen sachlichen Gleichlauf zwischen Nachzahlungsund<br />

Erstattungszinsen, entweder beide in den nicht steuerbaren<br />

Bereich oder alternativ Einnahmen und Kostenabzug. Bei der<br />

ehemaligen Einführung der Verzinsung standen den Einkünften<br />

nach § 20 EStG bis 1998 Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1<br />

Nr. 5 EStG gegenüber.<br />

Hinweis: Laut Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der<br />

Länder (9.1.2012, - 2011/0927212) werden am 9.1.2012 anhängige<br />

Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen nach § 233a AO <strong>zur</strong>ückgewiesen.<br />

Der BFH hat die Revision am 20.4.2011 (I R 80/10)<br />

als unbegründet <strong>zur</strong>ückgewiesen, da die gesetzlichen Vorgaben nach<br />

§§ 233a und 238 AO hinsichtlich Nachzahlungs- und Erstattungszinsen<br />

mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Dies entspreche auch der<br />

Rechtsprechung des BVerfG (3.9.2009, 1 BvR 2539/07).<br />

2.14. Außerordentliche Einkünfte<br />

Unter VIII R 36/10 liegt dem BFH die Frage vor, ob es sich bei<br />

den Erstattungszinsen um außerordentliche Einkünfte handelt,<br />

weil sie entweder als Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1a EStG<br />

oder als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs. 2<br />

Nr. 4 EStG) anzusehen sind (FG Baden-Württemberg<br />

29.1.2010, 10 K 2720/09, EFG 2010 S. 723). Der Ausgang des<br />

<strong>Verfahren</strong>s ist vor allem für Jahre vor 2009 relevant, weil die<br />

nachfolgende Abgeltungsteuer immer gleich hoch ausfällt.<br />

2.15. AdV wegen Gutschriften und Zahlungen eines<br />

Anlagebetrügers<br />

Nach Ansicht des FG Saarland (12.10.2011, 1 V 1266/11) ist es<br />

im Hinblick auf die bestehenden Zweifel von Wolff-Diepenbruck<br />

in der Festschrift für Spindler, Köln 2011, 897-912 an der ständigen<br />

Rechtsprechung des VIII. Senats zu den Anlagebetrugsfällen<br />

ernstlich zweifelhaft, ob<br />

<br />

die BFH-Rechtsprechung zu Anlagebetrugsfällen (BFH<br />

16.3.2010, VIII R 4/07, BFH/NV 2010 S. 1527 und<br />

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<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

<br />

22.9.2010, II R 62/08, BFH/NV 2011 S. 7) bei Gutschriften<br />

und Zahlungen an den Anleger als Kapitalrückzahlung<br />

oder aber als Zufluss einkommensteuerbarer<br />

Erträge anzusehen sind und<br />

eine gegen den Anlagebetrüger gerichtete Forderung<br />

des Anlegers mit ihrem Nennwert oder mit einem darunter<br />

liegenden Wert (einschließlich eines Werts von<br />

Null) zu bewerten ist.<br />

Die Vollziehung der auf der vorgenannten Rechtsprechung des<br />

VIII. Senats des BFH beruhenden Einkommensteuerbescheide<br />

ist jedenfalls wegen unbilliger Härte dann auszusetzen, wenn<br />

dem Stpfl. bei vorzeitiger Vollstreckung die Eröffnung eines<br />

Insolvenzverfahrens droht. Die Vollziehung kann in solchen<br />

Fällen gegen eine Sicherheitsleistung in zumutbarer Höhe ausgesetzt<br />

werden, die durch das Interesse der Allgemeinheit an<br />

der baldigen Steuerzahlung nicht aufgewogen wird.<br />

2.16. Steuerbescheinigung<br />

Weist eine Steuerbescheinigung gravierende formelle Mängel<br />

auf, kann sie keine Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren<br />

entfalten (FG Baden-Württemberg 18.11.2011, 11 K<br />

1481/09). Hiergegen wurde unter VIII R 50/11 Revision eingelegt,<br />

inwieweit einer Steuerbescheinigung trotz fehlender Angaben<br />

zum Datum der Ausstellung sowie der Auszahlung Bindungswirkung<br />

für das Besteuerungsverfahren des Anteilseigners<br />

zukommt.<br />

2.17. Wertpapierleihe<br />

Der BFH hat in der Revision unter I R 2/12 des Anlegers gegen<br />

das Urteil des FG Hamburg vom 24.11.2011 (6 K 22/10) die<br />

aufgeworfene Frage zu klären, inwieweit der Verleiher im Falle<br />

einer nur wenige Tage dauernden Wertpapierleihe über den<br />

Dividendenstichtag als wirtschaftlicher Eigentümer der Wertpapiere<br />

und Gläubiger der Kapitalerträge anzusehen ist, so dass<br />

er infolgedessen <strong>zur</strong> Anrechnung der Steuerabzugsbeträge<br />

berechtigt ist.<br />

2.18. Einkommen- und Erbschaftsteuer auf Zinsen am<br />

Todestag<br />

Beim BVerfG ist unter 1 BvR 1432/10 eine Verfassungsbeschwerde<br />

zu der Frage anhängig, ob die bis zum Tod des Erblassers<br />

angefallenen Zinsen zweifach besteuert werden dürfen.<br />

Denn der Nachkomme muss die Kapitalerträge bei der späteren<br />

Auszahlung in voller Höhe der Abgeltungsteuer gem. § 20 EStG<br />

aufgrund des Zuflussprinzips unterwerfen und zuvor bereits<br />

wurden die aufgelaufenen Zinsforderungen bei der Ermittlung<br />

der Erbschaftsteuer neben dem Wert der geerbten Wertpapiere<br />

als Erwerb angesetzt. Zu klären ist, ob die doppelte Belastung<br />

der Zinsen mit Erbschaft- und Abgeltungsteuer zu einer verfassungswidrigen<br />

Übermaßbesteuerung führt. Der BFH (17.2.2010,<br />

II R 23/09) sieht darin keine Übermaßbesteuerung, sodass die<br />

latente Einkommensteuerlast keine Nachlassverbindlichkeit<br />

darstellt.<br />

Der Gesetzgeber hat zwar schon reagiert, indem es im Rahmen<br />

der Erbschaftsteuerreform seit 2009 gem. § 35b EStG eine<br />

Tarifermäßigung für doppelt erfasste Einkünfte gibt. Die Einkommensteuer<br />

für Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des §<br />

32d Abs. 1 EStG ist aber keine tarifliche Steuer, § 35 b Abs. 1<br />

Satz 1 EStG findet infolgedessen auf Einkünfte aus Kapitalvermögen,<br />

die der Besteuerung nach § 32 d Abs. 1 EStG unterliegen,<br />

keine Anwendung (BMF 22.12.2009, IV C 1 - S<br />

2252/08/10004, BStBl 2010 I S. 94, Tz. 132).<br />

2.19. Werbungskosten bei fremdfinanzierten Zerobonds<br />

Zur Qualifizierung der Schuldzinsen als Werbungskosten zu §<br />

20 EStG bei fremdfinanzierten Zerobonds steht die Überschusserzielungsabsicht<br />

nicht fest, wenn die Ausgaben damit<br />

zusammenhängen, sowohl Kapitaleinnahmen als auch durch<br />

Kurs- und sonstige Wertsteigerungen zu erzielen. Bei der Beurteilung<br />

der Überschusserzielungsabsicht sind gemäß § 3 c Abs.<br />

1 EStG nicht die Wert- und Kurssteigerungen der Papiere mit<br />

einzubeziehen, wenn es sich hierbei noch um steuerfreie Vermögensvorteile<br />

bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gehandelt<br />

hat. Ob nach Wahrscheinlichkeitskriterien ein Überschuss<br />

erwartet werden kann, ist durch Zins- und Renditeprognosen<br />

zu belegen, mit Aufstellungen über Erträge und Aufwand<br />

für die jeweiligen Kapitalanlagen. Dies ist nicht der Fall, wenn<br />

im Zeitpunkt des Erwerbs der Papiere die Zielsetzung im Vordergrund<br />

stand, Vermögensvorteile zu erzielen (FG Baden-<br />

Württemberg 19.3.2010, 5 K 5173/08).<br />

Ob ein Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den<br />

Einkünften aus Kapitalvermögen vor Einführung der Abgeltungsteuer<br />

möglich ist, wenn sich aus der jeweiligen Haltefrist von<br />

Zero-Bonds schließen lässt, dass der fremdfinanzierte Erwerb<br />

der Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile dient, kann der<br />

BFH unter VIII R 23/11 klären.<br />

2.20. Schuldzinsen nach Anteilsverkauf als<br />

Werbungskosten<br />

Aufgrund der geänderten Rechtsprechung sind Schuldzinsen<br />

für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung<br />

nach § 17 EStG, die auf Zeiträume nach der Anteilsveräußerung<br />

oder Auflösung der Gesellschaft entfallen, ab<br />

1999 grundsätzlich wie nachträgliche Betriebsausgaben als<br />

Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

abziehbar, soweit die Verbindlichkeiten nicht durch den Veräußerungspreis<br />

und die Verwertung von <strong>zur</strong>ückbehaltenen aktiven<br />

Wirtschaftsgütern hätten getilgt werden können. (BFH<br />

16.3.2010, VIII R 20/08, BStBl 2010 II S. 787; VIII R 36/07,<br />

BFH/NV 2010 S. 1795; 8.9.2010, VIII R 1/10). Anhängig ist nun<br />

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unter VIII R 13/11, VIII R 14/11 und VIII R 15/11 die sich daran<br />

anschließende Frage, ob die Kreditzinsen auch dann ab 1999<br />

als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn Auflösung<br />

der Kapitalgesellschaft oder Anteilsverkauf bereits vor<br />

1999 erfolgten (Vorinstanz FG Rheinland-Pfalz 21.2.2011, 5 K<br />

1503/10, 5 K 1505/10, 5 K 1509/10).<br />

2.21. Überschusserzielungsabsicht bei Anleiheverlusten<br />

Es liegt keine Überschusserzielungsabsicht vor, wenn bereits<br />

zum Zeitpunkt der Ausübung einer Option feststeht, dass das<br />

Ergebnis aus dem für die Option und die Anleihe gezahlten<br />

Preis unter der Rückzahlung und der erhaltenen Zinsen insgesamt<br />

negativ ist. Der für die Totalüberschussprognose maßgebliche<br />

Zeitraum beginnt mit der Ausübung der Option und damit<br />

ist auf die Anschaffung der Inhaberschuldverschreibung abzustellen.<br />

Die Anschaffungskosten für die Anschaffung des Optionsscheins<br />

sind als Anschaffungsnebenkosten der Inhaberschuldverschreibung<br />

in die Beurteilung einzubeziehen. Der<br />

Verlust aus der Einlösung einer Kapitalforderung nach § 20<br />

Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Nr. 4c EStG mit einer garantierten Mindestrückzahlung<br />

ist nur hinsichtlich des <strong>Teil</strong>s steuerbar, der der<br />

garantierten Mindestrückzahlung zuzuordnen ist (FG Schleswig-Holstein<br />

1.7.2011, 2 K 190/09). In der Revision unter VIII R<br />

28/11 geht es um vier Fragen:<br />

1. Sind Verluste aus der Rückzahlung einer Inhaberschuldverschreibung<br />

als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

anzusetzen)<br />

2.22. Steuerfreie Dividende<br />

Die ausgeschüttete Dividende ist steuerfrei, wenn die AG einen<br />

<strong>Teil</strong> des Eigenkapitals (Rücklagen, Grundkapital, steuerliches<br />

Einlagenkonto) <strong>zur</strong>ückzahlt. Im Bereich der Kapitaleinkünfte<br />

sind diese Auszahlungen aus dem Einlagekonto für Aktionäre,<br />

welche die Aktien im Privatvermögen halten, als laufende Kapitalerträge<br />

nicht steuerbar (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) und<br />

werden nicht auf den Sparer-Pauschbetrag angerechnet. Bei<br />

inländischen Aktionären unterliegt die Dividende nicht der Besteuerung<br />

und führt zu einer Minderung der Anschaffungskosten.<br />

Unter IV R 20/11 (vorgehend FG Berlin-Brandenburg,<br />

23.3.2011, 2 K 2080/07) ist die Frage anhängig, ob<br />

<br />

<br />

<br />

eine Ausschüttung aus dem EK 04 nur dann zu einer Minderung<br />

der Anschaffungskosten der Aktien führt, wenn die<br />

für die Dividendenausschüttung verwendeten Mittel tatsächlich<br />

aus Kapitaleinlagen oder Einlagenerhöhungen gebildet<br />

worden waren,<br />

§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG eine den Anschaffungskostenbegriff<br />

ergänzende Bewertungsvorschrift ist und<br />

bei einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen<br />

Beteiligung im Sinne des § 17 EStG eine Ausschüttung aus<br />

dem EK 04, die über die Höhe der Anschaffungskosten<br />

hinausging, zu einer Bewertung der nachfolgenden Einlage<br />

mit negativen Anschaffungskosten führen kann.<br />

2. Ist für die Beurteilung einer Totalüberschussprognose in<br />

dem Fall, dass dem Erwerb der Inhaberschuldverschreibung<br />

ein Erwerbsvorbereitungsgeschäft vorgeschaltet ist,<br />

auf den Erwerb eines Optionsscheins abzustellen?<br />

3. Ist in dem Fall, dass eine Totalüberschussprognose nicht<br />

möglich erscheint, Einkünfteerzielungsabsicht zu vermuten?<br />

4. Ist eine Zusammenfassung der Ergebnisse aus den erworbenen<br />

Finanzanlagen zulässig (sog. Gesamtplanrechtsprechung)?<br />

In der Fallabwandlung mit Bezug auf das BFH-<strong>Verfahren</strong> hat<br />

der BFH unter IX R 38/11 die vom FG München (29.9.2011, 5 K<br />

1050/08) aufgeworfene Frage in der von der Verwaltung geführten<br />

Revision zu beantworten, ob ein Verlust in voller Höhe zu<br />

berücksichtigen ist, wenn zum Zeitpunkt der Ausübung einer<br />

Option, die <strong>zur</strong> Anschaffung einer Inhaberschuldverschreibung<br />

führt, feststeht, dass das Ergebnis aus der Anschaffung von<br />

Option und Inhaberschuldschreibung und der Rückzahlung aus<br />

der Anleihe insgesamt negativ ist.<br />

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Ansprechpartner<br />

Rolfjosef Hamacher<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für Steuerrecht,<br />

Fon 0221/47 43 471<br />

Fax 0221/47 43 499<br />

hamacher@<strong>axis</strong>.de<br />

Bernhard Fuchs<br />

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater<br />

Fon 0211/43 83 560<br />

Fax 0211/43 83 5611<br />

fuchs@<strong>axis</strong>.de<br />

Dipl.-Finw. Heinrich Bürmann<br />

Rechtsanwalt, Steuerberater,<br />

Fon 030/40502950<br />

Fax 030/405029599<br />

buermann@<strong>axis</strong>.de<br />

<strong>axis</strong> <strong>RECHTSANWÄLTE</strong> GmbH<br />

Rechtsanwaltsgesellschaft<br />

Dürener Straße 295, 50935 Köln<br />

Fon: 0221 4743-0, Fax: 0221 4743-111<br />

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Fon: 030 4050295-0, Fax: 030 4050295-99<br />

Heinrichstraße 155, 40239 Düsseldorf<br />

Fon: 0211 438356-0, Fax: 0211 438356-11<br />

<strong>axis</strong> GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

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Fon: 0221 4743-570, Fax: 0221 4743-499<br />

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Fon: 0221 4743-450, Fax: 0221 4743-499<br />

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Die Ausführungen in dieser Publikation sollen einer allgemeinen Information dienen. Ein Anspruch auf Vollständigkeit kann aufgrund der Komplexität<br />

der behandelten Themen nicht erhoben werden; ebenso wird eine einzelfallbezogene Beratung hierdurch nicht ersetzt. Die Einheiten der <strong>axis</strong>-Beratungsgruppe<br />

übernehmen keine Haftung für die Folgen einer Verwendung dieser in der Publikation dargelegten Informationen.<br />

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