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Informationsleitfaden - Stadtverwaltung Bad Neuenahr Ahrweiler

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<strong>Informationsleitfaden</strong><br />

für die Elternausschüsse der<br />

Kindertagesstätten in der<br />

Trägerschaft der<br />

Stadt<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Neuenahr</strong>-<strong>Ahrweiler</strong>


Vorwort<br />

Der vorliegende <strong>Informationsleitfaden</strong> wurde auf vielfachen Wunsch der gewählten Elternausschüsse<br />

der in der Trägerschaft der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Neuenahr</strong>-<strong>Ahrweiler</strong> befindlichen Kindertagesstätten erstellt.<br />

Die Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Neuenahr</strong>-<strong>Ahrweiler</strong> hat die Bitte aufgegriffen und diesen <strong>Informationsleitfaden</strong> für Sie<br />

zusammengestellt.<br />

Wir haben in Gesprächen mit neu gewählten Elternausschüssen erfahren, dass eine relative<br />

Unsicherheit darüber bestand, was ein gewählter Elternausschuss für Rechte und Pflichten hat.<br />

Daher hielten wir es für erforderlich einen Leitfaden über die rechtlichen Grundlagen und die<br />

Möglichkeiten von Elternausschüssen zu konzipieren.<br />

Grundvoraussetzung für eine konstruktive Elternarbeit in einer Kindertagesstätte ist eine enge und<br />

vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Träger der Einrichtungen, der Einrichtungsleitungen und<br />

den Erzieher/innen. Nur so wird ein Klima geschaffen, dass Elternarbeit erfolgreich, sinnvoll und<br />

nutzbringend sein kann.<br />

Auf dieser Grundlage müssen alle am Kindertagesstättenprozess Beteiligten als Partner mit eigenen<br />

Kompetenzen voneinander und miteinander lernen und sich gegenseitig als Partner sehen. Eltern<br />

und Erzieher/innen sind in der täglichen Arbeit aufeinander angewiesen um die pädagogischen<br />

Konzepte umzusetzen und dem Erziehungsauftrag gerecht zu werden.<br />

Vor diesem Hintergrund möchten wir:<br />

• die Zusammenarbeit der Elternausschüsse untereinander verbessern<br />

• die Elternausschüsse über ihre Rechte und Pflichten informieren<br />

• die Rechtsgrundlagen bekannt machen<br />

• die pädagogischen Konzepte und deren Weiterentwicklung unterstützen<br />

• den ständigen Austausch mit dem Trägern, den Fachberatungen und den<br />

Elternausschüssen unterstützen<br />

Das Kindertagesstättengesetz von Rheinland-Pfalz gilt bundesweit als vorbildlich und<br />

kinderfreundlich. Es regelt den Rechtsanspruch der Kinder ab 3 Jahren, ab dem 01.08.2010 ab 2<br />

Jahren.<br />

Wir hoffen, dass der vorliegende <strong>Informationsleitfaden</strong> eine nutzbringende Arbeitsunterlage für eine<br />

erfolgreiche Elternausschussarbeit in ihrer Einrichtung wird.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Ihre <strong>Stadtverwaltung</strong><br />

2


Inhalt<br />

Vorwort<br />

I. Rechtsgrundlagen der Kindertagesstättenarbeit<br />

1.1 Kindertagesstättengesetz 5 - 13<br />

1.2 Landesverordnung zur Ausführung des Gesetzes 14 - 18<br />

1.3 Elternausschussverordnung 19 - 20<br />

1.4 Fachkräftevereinbarung 21 - 22<br />

1.5 Rechtliche Vorschriften für den Jugendhilfeausschuss 23 - 24<br />

1.6 Lebensmittelhygiene 25 - 30<br />

II. Der Elternausschuss<br />

2.1 Größe und Zusammensetzung 31<br />

2.2 Wahl des Elternausschusses 31<br />

2.3 Termin und Wahl 31 - 32<br />

2.4 Funktion des Elternausschusses 32<br />

2.5 Aufgabenteilung 32 - 33<br />

2.6 Form und Ablauf einer Elternausschuss – Sitzung 33 - 34<br />

2.7 Protokoll 34 - 35<br />

III. Die Kindertagesstätte<br />

3.1 Allgemeines 35<br />

3.2 Rechtsanspruch 35 – 36<br />

3.3 Bedarfsplanung 36<br />

3.4 Trägerschaft 36<br />

3.5 Öffnungszeiten 36 - 37<br />

3.6 Standards 37 - 38<br />

3.7 Beförderung von Kindergartenkinder 38<br />

3.8 Personal- Sach- und Investitionskosten 38 - 39<br />

3.9 Elternbeiträge 39<br />

3.10 Gesetzliche Unfallversicherung 39<br />

IV. Elternarbeit heute<br />

4.1 Allgemeines 40<br />

4.2 Grundlagen der Elternarbeit 40<br />

4.3 Neue Aspekte der Elternarbeit 40<br />

4.4 Elternarbeit in der Praxis 41<br />

V. Qualität in den städtischen Kindertageseinrichtungen<br />

5.1 Allgemeines 42<br />

5.2 Pädagogische Konzepte 43 - 44<br />

5.3 Kurzkonzepte der städtischen Kindertagesseinrichtungen 45 - 50<br />

3


VI. Der Kreiselternausschuss <strong>Ahrweiler</strong><br />

6.1 Historie 51<br />

6.2 Zusammensetzung und Funktion 51<br />

6.3 Aufgaben 51<br />

6.4 Satzung 51<br />

6.5 Aktuelles 51<br />

6.6 Ansprechpartner und Adressen 51 - 52<br />

VII. Der Landeselternausschuss in Rheinland-Pfalz<br />

7.1 Funktion 53<br />

7.2 Ziele 53<br />

7.3 Mitarbeit 53<br />

7.4 Satzung 53 - 56<br />

VIII. Ansprechpartner 57<br />

4


I. Rechtsgrundlagen der Kindertagesstättenarbeit<br />

1.1. Kindertagesstättengesetz<br />

Hinweis: Die amtliche Fassung des Gesetzes vom 07. März 2008 befindet sich im Gesetz- und<br />

Verordnungsblatt des Landes Rheinland-Pfalz.<br />

Kindertagesstättengesetz<br />

vom 15. März 1991 (GVBl. S. 79), zuletzt geändert durch § 20 des Gesetzes vom<br />

07.03.2008 (GVBI S. 52)<br />

Erster Abschnitt<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1 Förderung der Erziehung in Kindertagesstätten und in Kindertagespflege<br />

(1) Es ist Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, in Ergänzung und Unterstützung der<br />

Erziehung in der Familie durch Angebote in Kindergärten, Horten, Krippen und anderen<br />

Tageseinrichtungen für Kinder (Kindertagesstätten) sowie in Kindertagespflege die<br />

Entwicklung von Kindern zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Menschen zu<br />

fördern. Der Förderauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. Die<br />

örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleisten die Erfüllung dieser Aufgabe als<br />

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.<br />

(2) Kindergärten sind allgemeine Erziehungs- und Bildungseinrichtungen vorwiegend für<br />

Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt. Sie sollen bei Bedarf die<br />

Voraussetzungen dafür schaffen, dass auch Kinder anderer Altersgruppen aufgenommen<br />

werden können (altersgemischte Gruppen); dies gilt insbesondere für Kinder ab dem<br />

vollendeten zweiten Lebensjahr.<br />

(3) Horte sind Tageseinrichtungen für Schulkinder.<br />

(4) Krippen sind Einrichtungen zur Betreuung und Förderung von Kindern bis zum<br />

vollendeten dritten Lebensjahr.<br />

(5) Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt<br />

oder im Haushalt der oder des Personensorgeberechtigten geleistet. Soweit die sonstigen<br />

Voraussetzungen vorliegen, können von einer Tagespflegeperson bis zu fünf Kinder in<br />

Kindertagespflege betreut werden.<br />

(6) Über die notwendige Tagesbetreuung in Kindergärten, Horten, Krippen oder<br />

Kindertagespflege hinaus, können andere geeignete Tageseinrichtungen zur Verfügung<br />

stehen.<br />

5


§ 2 Grundsätze der Erziehung, Bildung und Betreuung in Kindertagesstätten<br />

(1) Kindertagesstätten sollen die Gesamtentwicklung des Kindes fördern und durch<br />

allgemeine und gezielte erzieherische Hilfen und Bildungsangebote sowie durch<br />

differenzierte Erziehungsarbeit die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des<br />

Kindes anregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit fördern und soziale Benachteiligungen<br />

möglichst ausgleichen. Hierzu ist die Beobachtung und Dokumentation der kindlichen<br />

Entwicklungsprozesse unter Beachtung der trägerspezifischen Konzeption und des<br />

Datenschutzes erforderlich. Diese sind zugleich Grundlage für Entwicklungsgespräche mit<br />

den Eltern.<br />

(2) Die Tagesbetreuung von Kindern soll sich an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer<br />

Familien orientieren. Kindertagesstätten sollen mit den Eltern oder sonstigen<br />

Erziehungsberechtigten bei der Erziehung des Kindes zusammenarbeiten und mit ihnen<br />

erzieherische Probleme und Bedürfnisse des Kindes erörtern. Sie sollen auf<br />

Inanspruchnahme notwendiger Hilfen auch in Fällen von Vernachlässigung, Misshandlung<br />

oder sexuellem Missbrauch von Kindern hinwirken und dabei mit den Jugendämtern und<br />

sonstigen geeigneten Stellen vertrauensvoll zusammenarbeiten.<br />

(3) Kindertagesstätten haben auch die Aufgabe, bei der Früherkennung von<br />

Entwicklungsrückständen und Behinderungen mitzuwirken. Für die gemeinsame Erziehung<br />

behinderter und nichtbehinderter Kinder soll eine ausreichende Anzahl geeigneter Plätze in<br />

Kindertagesstätten vorhanden sein; die Plätze sollen auch entsprechend den allgemein<br />

anerkannten Regeln der Technik so weit wie möglich barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des<br />

Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen gestaltet sein.<br />

§ 2 a Übergang zur Grundschule<br />

(1) Der Kindergarten soll in dem Jahr, welches der Schulpflicht unmittelbar vorausgeht,<br />

möglichst von allen Kindern besucht werden. Hierauf wirken die Träger der öffentlichen<br />

Jugendhilfe hin.<br />

(2) In diesem Kindergartenjahr wird nach Maßgabe der jeweiligen Konzeption insbesondere<br />

der Übergang zur Grundschule vorbereitet und über die allgemeine Förderung nach § 2<br />

hinaus die Sprachentwicklung der Kinder beobachtet und durch gezielte Bildungsangebote<br />

gefördert.<br />

(3) Die Kindergärten arbeiten mit den Grundschulen zur Information und Abstimmung<br />

ihrer jeweiligen Bildungskonzepte zusammen. Hierzu werden geeignete Kooperationsformen,<br />

wie Arbeitsgemeinschaften, gegenseitige Hospitationen und gemeinsame Fortbildungen,<br />

zwischen Kindergärten und Grundschulen vereinbart.<br />

§ 3 Mitwirkung der Eltern<br />

(1) Die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten der die Kindertagesstätte besuchenden<br />

Kinder wirken durch die Elternversammlung und den Elternausschuss an der Erziehungs-<br />

und Bildungsarbeit der Kindertagesstätte mit.<br />

(2) Die Elternversammlung besteht aus den Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten der<br />

die Kindertagesstätte besuchenden Kinder. Sie erörtert grundsätzliche, die Kindertagesstätte<br />

betreffende Fragen und wählt den Elternausschuss.<br />

6


(3) Der Elternausschuss hat die Aufgabe, den Träger und die Leitung der Kindertagesstätte<br />

zu beraten; er gibt Anregungen für die Gestaltung und Organisation der Arbeit der<br />

Kindertagesstätte. Er ist vor wesentlichen Entscheidungen zu hören.<br />

(4) Elternausschüsse sollen sich örtlich und überörtlich sowie landesweit<br />

zusammenschließen; sie werden hierbei von den örtlichen und überörtlichen Trägern der<br />

Jugendhilfe unterstützt.<br />

§ 4 Öffnungszeiten<br />

Die Öffnungszeiten der Kindertagesstätten sind vom Träger unter Berücksichtigung<br />

des Wohls der Kinder festzulegen. Den Bedürfnissen insbesondere erwerbstätiger<br />

Eltern ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.<br />

Zweiter Abschnitt<br />

Angebote der Tagesbetreuung<br />

§ 5 Angebote im Kindergarten<br />

(1) Kinder haben vom vollendeten dritten* Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf<br />

Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten. Das Jugendamt hat zu gewährleisten,<br />

dass für jedes Kind ein Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht.<br />

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 erstreckt sich auf ein Angebot vor- und nachmittags.<br />

Den Wünschen der Eltern nach Angeboten, die auch eine Betreuung über Mittag mit<br />

Mittagessen einschließen, soll Rechnung getragen werden.<br />

§ 6 Tagesbetreuung von Schulkindern<br />

Soweit eine durchgehende Betreuung von Schulkindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr<br />

nicht im Rahmen der Schule erfolgt, soll das Jugendamt eine bedarfsgerechte<br />

Bereitstellung von Plätzen in Horten, in anderen für diese Altersgruppe geeigneten<br />

Kindertagesstätten oder in Kindertagespflege gewährleisten.<br />

_________________<br />

* § 5 Abs. 1 in der Fassung ab 01.08.2010 lautet: „Kinder haben vom vollendeten zweiten Lebensjahr<br />

bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten. Das Jugendamt hat zu<br />

gewährleisten, dass für jedes Kind ein Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht<br />

7


§ 7 Tagesbetreuung von Kleinkindern<br />

Für eine Betreuung von Kindern, die noch keinen Anspruch auf Aufnahme in einen<br />

Kindergarten haben, soll das Jugendamt die bedarfsgerechte Bereitstellung von Plätzen in<br />

für diese Altersgruppe geeigneten Kindertagesstätten oder in Kindertagespflege<br />

gewährleisten.<br />

§ 8 Modelleinrichtungen<br />

Das fachlich zuständige Ministerium kann mit dem Träger einer Kindertagesstätte<br />

Vereinbarungen über die Erprobung pädagogischer und anderer Modelle treffen. Für<br />

Modelleinrichtungen kann das Land die Personalkosten bis zur vollen Höhe übernehmen.<br />

Dritter Abschnitt<br />

Planung und Sicherstellung<br />

§ 9 Planung und Sicherstellung<br />

(1) Das Jugendamt gewährleistet, dass in seinem Bezirk die nach den Bestimmungen der §§<br />

5 bis 7 erforderlichen Kindertagesstätten zur Verfügung stehen. Es legt im Benehmen mit der<br />

Schulbehörde in einem Bedarfsplan fest, in welchen Gemeinden und in welcher Art, Anzahl<br />

und Größe Kindertagesstätten unter Berücksichtigung voraussehbarer Entwicklungen<br />

vorhanden sein müssen; im Bedarfsplan soll auch bestimmt werden, an welchen Standorten<br />

neue Plätze einzurichten sind und wie dem Bedarf an für eine gemeinsame Erziehung<br />

behinderter und nichtbehinderter Kinder geeigneten Plätzen Rechnung zu tragen ist. Auf die<br />

Standorte der Schulen ist Rücksicht zu nehmen. Der Bedarfsplan ist jährlich fortzuschreiben.<br />

(2) Durch Anzahl und Standort der Kindergärten muss sichergestellt sein, dass für jedes Kind<br />

zur Erfüllung des Anspruchs nach § 5 ein Platz in einem Kindergarten zur Verfügung steht,<br />

der ohne lange Wege oder Anfahrten besucht werden kann. In allen Gemeinden sollen<br />

deshalb Kindergärten vorgesehen werden, soweit dies nach Anzahl der Kinder möglich ist.<br />

(3) Im Bedarfsplan sind Plätze in Kindergärten getrennt nach Teilzeitplätzen, die vor- und<br />

nachmittags angeboten werden, und nach Ganztagsplätzen mit Mittagessen auszuweisen.<br />

Der Bedarf an Ganztagsplätzen ist entsprechend den Bedürfnissen der Familien unter<br />

besonderer Berücksichtigung der Anliegen erwerbstätiger und in Ausbildung stehender<br />

Eltern zu ermitteln.<br />

(4) Die Bedarfsplanung zur Erfüllung der Verpflichtungen nach §§ 6 und 7 erfolgt unter<br />

vorrangiger Berücksichtigung von Angeboten schulischer Ganztagsbetreuung und der in<br />

Kindergärten für diese Altersgruppen zur Verfügung stehenden Plätze. Den Bedürfnissen der<br />

Familien, insbesondere den Anliegen erwerbstätiger und in Ausbildung stehender Eltern soll<br />

Rechnung getragen werden.<br />

(5) Unbeschadet der weitergehenden Rechte des Jugendhilfeausschusses nach § 71 Abs. 3<br />

Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch legt das Jugendamt mit seinen Vorschlägen<br />

zum Haushaltsplan eine Aufstellung der nach Absatz 1 vorgesehenen Baumaßnahmen vor.<br />

Die bereitgestellten Mittel werden nach einem Durchführungsplan verteilt.<br />

8


§ 9 a Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung<br />

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in Einrichtungen,<br />

die in den Bedarfsplan aufgenommen wurden, durch geeignete Maßnahmen sicherstellen<br />

und weiterentwickeln. Diese Sicherstellungsverpflichtung gilt insbesondere<br />

für Förderangebote nach § 2 a Abs. 2.<br />

§ 10 Trägerschaft<br />

(1) Das Jugendamt wirkt darauf hin, dass die im Bedarfsplan ausgewiesenen<br />

Kindertagesstätten durch anerkannte Träger der freien Jugendhilfe errichtet und betrieben<br />

werden. Elterninitiativen können im Bedarfsplan ausgewiesene Kindertagesstätten errichten<br />

und betreiben, wenn sie als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt sind. Auf eine<br />

bedarfsgerechte Vielfalt von Trägern ist hinzuwirken. Der Träger muss bereit und in der Lage<br />

sein, eine bedarfsgerechte und geeignete Einrichtung zu schaffen und die erforderliche<br />

Eigenleistung zu erbringen.<br />

(2) Findet sich kein Träger der freien Jugendhilfe für einen im Bedarfsplan vorgesehenen<br />

Kindergarten, ist die Übernahme der Trägerschaft Aufgabe der Gemeinde als Pflichtaufgabe<br />

der Selbstverwaltung. Bei anderen im Bedarfsplan vorgesehenen Kindertagesstätten soll in<br />

Landkreisen das Jugendamt die Gemeinde anregen, die Trägerschaft als freiwillige<br />

öffentliche Aufgabe zu übernehmen. Im Bedarfsfall kann die Trägerschaft von der<br />

Verbandsgemeinde oder einem Zweckverband übernommen werden.<br />

(3) Betriebe und öffentliche Einrichtungen, die für den Bedarf ihrer Angehörigen und<br />

Mitarbeiter ein besonderes Interesse an einer standortgebundenen Kindertagesstätte haben,<br />

ohne anerkannter Träger der freien Jugendhilfe zu sein, können für deren Errichtung und<br />

Betrieb auf Grund besonderer Vereinbarung mit dem Träger des Jugendamts Förderung wie<br />

für eine im Bedarfsplan ausgewiesen Kindertagesstätte erhalten, soweit dieser dadurch an<br />

anderer Stelle von im Bedarfsplan vorgesehenen Maßnahmen entlastet wird.<br />

(4) Betriebe und öffentliche Einrichtungen können für den Bedarf ihrer Angehörigen und<br />

Mitarbeiter mit dem Jugendamt die Belegung von Plätzen in Kindertagesstätten des<br />

Bedarfsplanes vereinbaren. Eine Vereinbarung mit Trägern von Kindertagesstätten bedarf<br />

der Genehmigung des Jugendamtes. Bestandteil der Vereinbarung ist die angemessene<br />

Beteiligung des Betriebes oder der öffentlichen Einrichtung an den Kosten des Trägers.<br />

Werden diese Belegplätze an Kinder mit einem Wohnsitz in Rheinland-Pfalz außerhalb des<br />

Jugendamtsbezirks vergeben, so kann das Jugendamt beim Land Zuweisungen zur<br />

Erstattung der von ihm anteilig getragenen Personalkosten beantragen. Dies gilt auch für<br />

Belegplätze in Einrichtungen nach Absatz 3.<br />

§ 11 Beförderung<br />

Landkreise sowie Städte mit eigenem Jugendamt haben als Pflichtaufgabe der<br />

Selbstverwaltung die Beförderung von Kindern vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum<br />

Schuleintritt , für die kein Platz in einem wohnungsnahen Kindergarten zur Verfügung steht<br />

und die deshalb einen Kindergarten in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen<br />

Gemeindeteil besuchen, zu gewährleisten und die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.<br />

Für Kinder vom vollendeten zweiten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr können die<br />

Landkreise und Städte nach Satz 1 die Beförderung im Rahmen der vorhandenen<br />

Kapazitäten übernehmen, wenn die Erziehungsberechtigten die Aufsicht sicherstellen.<br />

9


Vierter Abschnitt<br />

Aufbringung der Kosten<br />

§ 12 Personalkosten<br />

(1) Personalkosten der Kindertagesstätte im Sinne dieses Gesetzes sind die angemessenen<br />

Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für<br />

1. Vergütungen, Unterhaltsbeihilfen und Sonderleistungen auf der Grundlage des<br />

Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden<br />

oder ersetzenden Tarifverträgen oder auf der Grundlage von vergleichbaren<br />

Vergütungsregelungen sowie das Gestellungsgeld nach Einzelverträgen,<br />

2. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen,<br />

3. Arbeitgeberanteile zur zusätzlichen Altersversorgung und<br />

4. die Fortbildung und Fachberatung<br />

des Personals im Erziehungs- und Wirtschaftsdienst. Bei Mitgliedern einer religiösen<br />

Gemeinschaft werden die ihrer Ausbildung und Tätigkeit entsprechenden Regelungen<br />

des BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen<br />

zugrunde gelegt.<br />

(2) Die Personalkosten der im Bedarfsplan ausgewiesenen Kindertagesstätten werden<br />

durch Elternbeiträge, Eigenleistungen des Trägers, Zuweisungen des Landes und<br />

Zuwendungen des Trägers des Jugendamts und der Gemeinden aufgebracht.<br />

(3) Die Eigenleistung des Trägers soll<br />

1. für Kindergärten nach § 1 Abs. 2 in kommunaler Trägerschaft in der Regel 15 v.<br />

H.,<br />

2. für Kindergärten nach § 1 Abs. 2 in freier oder anderer Trägerschaft in der Regel<br />

12,5 v. H.,<br />

3. für Kindergärten mit einem Angebot nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz<br />

2 (Ganztagsplätze mit Mittagessen) in kommunaler Trägerschaft, wenn mindestens 15<br />

Ganztagsplätze vorgehalten werden, in der Regel 12,5 v. H.,<br />

4. für Kindergärten mit einem Angebot nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz<br />

2 (Ganztagsplätze mit Mittagessen) in freier oder anderer Trägerschaft, wenn<br />

mindestens 15 Ganztagsplätze vorgehalten werden, in der Regel 10 v. H.,<br />

5. für Kindertagesstätten nach § 1 Abs. 3 und 6 in kommunaler, freier oder anderer<br />

Trägerschaft in der Regel 10 v. H.,<br />

6. für Kindertagesstätten nach § 1 Abs. 4 in kommunaler, freier oder anderer<br />

Trägerschaft in der Regel 5 v. H. der Personalkosten decken.<br />

Träger von Kindergärten nach § 1 Abs. 2 mit einem altersgemischten Angebot, die Gruppen<br />

für Kinder unter drei Jahren mit mindestens acht Plätzen oder Hortgruppen mit mindestens<br />

15 Plätzen bilden könnten, werden zur Berechnung der Eigenleistung so gestellt, als hätten<br />

sie diese Gruppen gebildet. Satz 1 gilt entsprechend. Werden in altersgemischten Gruppen<br />

Plätze für mindestens drei und höchstens sechs Kinder zwischen dem vollendeten zweiten<br />

und dritten Lebensjahr geschaffen, entfällt die Eigenleistung des Trägers für das dafür<br />

zusätzlich erforderliche Personal.<br />

10


(4) Das Land gewährt für Kindertagesstätten Zuweisungen an die Träger der Jugendämter,<br />

wenn die erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie<br />

betragen<br />

1. 27,5 v. H. der Personalkosten für Kindergärten nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1,<br />

2. 30 v. H. der Personalkosten für Kindergärten nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2,<br />

3. 30 v. H. der Personalkosten für Kindergärten nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3,<br />

4. 32,5 v. H. der Personalkosten für Kindergärten nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4,<br />

5. 35 v. H. der Personalkosten für Kindertagesstätten nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 und<br />

6. 45 v. H. der Personalkosten für Kindertagesstätten nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 6.<br />

Das Land erstattet in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 den Trägeranteil. Das fachlich<br />

zuständige Ministerium kann zur Erprobung neuer Finanzierungsmodelle und im Rahmen<br />

von Sonderprogrammen Abweichungen von Satz 2 mit den örtlichen Trägern der öffentlichen<br />

Jugendhilfe vereinbaren.<br />

(5) Das Land gewährt Zuweisungen an die Träger der Jugendämter zum Ausgleich der<br />

Beitragsfreiheit in Kindergärten. Der Berechnung der Zuweisung werden die Zahlen der<br />

ganztags und teilzeit betreuten Kinder des Jugendamtsbezirks zugrunde gelegt. Diese<br />

Zahlen werden jeweils mit den vom Jugendamt für Ganztagsplätze und Teilzeitplätze in<br />

Kindergärten im Jahr 2006erhobenen Elternbeiträgen multipliziert und die durchschnittlichen<br />

Beitragsübernahmen oder Beitragserlasse des Jugendamtes nach § 90 Abs. 3 des Achten<br />

Buches Sozialgesetzbuch im Jahr 2006 abgezogen. Bei den Jugendämtern, die nach dem 1.<br />

Januar 2006 keine Anhebung der Elternbeiträge im Kindergarten vorgenommen haben,<br />

werden die Erstattungsleistungen um 1,5 v.H. aufgestockt. Es folgt eine jährliche Anpassung<br />

an die Tarifentwicklung. Die Erstattungsleistungen werden am 1. September 2008 um 1 v.H.<br />

aufgestockt.<br />

(6) Die durch Elternbeiträge, Eigenleistungen des Trägers und Zuweisungen des Landes<br />

nicht gedeckten Personalkosten werden durch Zuwendungen des Trägers des Jugendamtes<br />

ausgeglichen. Die im Einzugsbereich der Kindertagesstätte liegenden Gemein<br />

den sollen sich im Rahmen ihrer Finanzkraft beteiligen; die Zuwendung des Trägers des<br />

Jugendamts vermindert sich entsprechend.<br />

§ 12 a Betreuungsbonus<br />

(1) Werden in einer Verbandsgemeinde, einer verbandsfreien Gemeinde, einer großen<br />

kreisangehörigen oder einer kreisfreien Stadt am 31. Dezember eines Jahres mehr als 10 v.<br />

H. der zweijährigen Kinder in Kindertagesstätten nach § 1 Abs. 2, 4 oder 6 betreut, zahlt das<br />

Land einen Betreuungsbonus.<br />

(2) Der Betreuungsbonus für jedes betreute zweijährige Kind beträgt 1 000,00 EUR.<br />

Von dieser Summe werden 70 v. H. an das Jugendamt, in dessen Bezirk die<br />

Gebietskörperschaft nach Absatz 1 liegt, gezahlt. Das Jugendamt leitet von dem<br />

Betreuungsbonus 45 v. H. an die Träger seines Bezirks nach der Zahl der durch die<br />

Einrichtungen des Trägers betreuten zweijährigen Kinder weiter. 30 v. H. werden zur<br />

Finanzierung der Landeszuweisungen nach § 12 Abs. 4 im Haushalt des Landes<br />

bereitgestellt.<br />

(3) Werden in einer Gebietskörperschaft nach Absatz 1 am 31. Dezember eines Jahres<br />

11


mehr als 40 v. H. der zweijährigen Kinder in Kindertagesstätten nach § 1 Abs. 2, 4 oder 6<br />

betreut, erhöht sich der Betreuungsbonus für jedes betreute zweijährige Kind über diesem<br />

Vomhundertsatz auf 2 050,00 EUR. Die Aufteilung der Summe erfolgt nach Absatz 2 Satz 2<br />

bis 4.<br />

(4) Werden in einem Jugendamtsbezirk am 31. Dezember eines Jahres insgesamt mehr als<br />

10 v. H. der zweijährigen Kinder in Kindertagesstätten nach § 1 Abs. 2, 4 oder 6 betreut, so<br />

erhält das Jugendamt eine Bonuszahlung in Höhe von 700,00 EUR für zweijährige Kinder,<br />

die in Kindertagespflege betreut werden und für die das Jugendamt eine Geldleistung im<br />

Sinne des § 23 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Die Zahl der in<br />

Kindertagespflege betreuten zweijährigen Kinder wird ermittelt durch Division der Summe der<br />

vom Jugendamt insgesamt gezahlten Geldleistungen nach § 23 Abs. 2 des Achten Buches<br />

Sozialgesetzbuch durch 45 000,00 EUR.<br />

(5) Die Betreuungsboni nach den Absätzen 1 bis 4 bleiben bei der Aufbringung der<br />

Personalkosten nach § 12 unberücksichtigt.<br />

§ 13 Elternbeiträge<br />

(1) Die Träger der im Bedarfsplan ausgewiesenen Kindertagesstätten erheben Elternbeiträge<br />

zur anteiligen Deckung der Personalkosten. Für Mittagessen wird ein<br />

gesonderter Beitrag erhoben.<br />

(2) Das Jugendamt setzt nach Anhörung der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege für<br />

alle Kindergärten seines Bezirks die Elternbeiträge fest. Sie sind so zu bemessen, dass sie<br />

bis zu 17,5 v. H. der Personalkosten der Kindergärten im Bezirk des Jugendamts decken.<br />

Der Elternbeitrag ist für Familien mit zwei und drei Kindern nach der Zahl der Kinder zu<br />

ermäßigen, für Familien mit vier und mehr Kindern ist in der Regel kein Elternbeitrag zu<br />

erheben; maßgebend ist die Zahl der Kinder, für die die Familie Kindergeld oder<br />

vergleichbare Leistungen erhält. Bei der Festsetzung des Elternbeitrages sowie der<br />

Ermäßigung für Mehrkindfamilien kann das Einkommen berücksichtigt werden. Bei Familien<br />

mit geringem Einkommen kann in besonderen Ausnahmefällen der Elternbeitrag auch über<br />

die in § 90 Abs. 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch getroffene Regelung hinaus<br />

ermäßigt werden.<br />

(3) Vom 1. September 2007 bis 31. August 2008 ist der Besuch des Kindergartens für Kinder<br />

beitragsfrei, die vor dem 1. September 2002 geboren wurden. Für Kinder, die zum Schuljahr<br />

2008/2009 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, wird der Beitrag für den in Satz 1<br />

genannten Zeitraum erstattet. Vom 1. September 2008 bis 31. August 2009 ist der Besuch<br />

des Kindergartens für Kinder beitragsfrei, die vor dem 1. September 2004 geboren wurden.<br />

Vom 1. September 2009 bis 31. Juli 2010 ist der Besuch des Kindergartens für Kinder<br />

beitragsfrei, die vor dem 1. September 2006 geboren wurden. Ab dem 1. August 2010 ist der<br />

Besuch des Kindergartens für Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr an beitragsfrei.<br />

(4) Für andere Kindertagesstätten werden die Elternbeiträge vom Jugendamt nach Anhörung<br />

der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege festgesetzt. Die Beiträge sind unter<br />

Berücksichtigung von Einkommen und Kinderzahl zu staffeln. Für Kinder vor Vollendung des<br />

zweiten Lebensjahres und Schulkinder, die einen Kindergarten besuchen, setzt das<br />

Jugendamt die Elternbeiträge entsprechend fest. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.<br />

12


§ 14 Sachkosten<br />

Die laufenden Sachkosten der Kindertagesstätte sind vom Träger der Kindertagesstätte<br />

aufzubringen. Laufende Sachkosten im Sinne dieses Gesetzes sind alle Aufwendungen,<br />

die nicht Personalkosten nach § 12 Abs. 1 sind.<br />

§ 15 Neu- und Umbau von Kindertagesstätten<br />

(1) Das Jugendamt hat den Träger bei der Bau- und Finanzierungsplanung zu beraten und<br />

zu unterstützen. Es hat die für den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen<br />

nach den §§ 45 bis 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Kindertagesstätten<br />

zuständige Behörde und den zuständigen Unfallversicherungsträger rechtzeitig zu beteiligen.<br />

(2) Der Träger ist für die Aufbringung der Bau- und Ausstattungskosten einer<br />

Kindertagesstätte verantwortlich. Der Träger des Jugendamts hat sich entsprechend seiner<br />

Verantwortung für die Sicherstellung ausreichender und bedarfsgerechter Kindertagesstätten<br />

an den notwendigen Kosten angemessen zu beteiligen. Bei Kindertagesstätten freier Träger<br />

sollen die im Einzugsbereich liegenden Gemeinden entsprechend ihrer Finanzkraft zur<br />

Deckung der Kosten beitragen.<br />

Fünfter Abschnitt<br />

Schlussbestimmungen<br />

§ 16 Ermächtigungen<br />

(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />

1. nähere Regelungen über die Wahl, Zusammensetzung, Größe und Aufgaben<br />

des Elternausschusses nach § 3, die Bedarfsplanung nach § 9, die personellen<br />

und sachlichen Voraussetzungen nach § 12 Abs. 5, insbesondere über die personelle<br />

Besetzung, die Gruppengröße und pauschalierte Erstattung der Trägeranteile sowie<br />

die Erstattung nach § 12 Abs. 4 Satz 4 und § 12 a zu treffen und<br />

2. die für die Gewährung von Zuweisungen nach § 12 Abs. 4 und 5* und § 12 a<br />

zuständige Behörde zu bestimmen.<br />

(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen<br />

Rechtsverordnungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das fachlich zuständige<br />

Ministerium.<br />

§ 17 In-Kraft-Treten<br />

Dieser Paragraph enthält Vorschriften über das Inkrafttreten des<br />

Kindertagesstättengesetzes.<br />

13


1.2. Landesverordnung zur Ausführung des Gesetzes<br />

Hinweis: Die amtliche Fassung der Landesverordnung vom 27. Dezember 2005 befindet sich im Gesetz-<br />

und Verordnungsblatt des Landes Rheinland-Pfalz.<br />

Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes<br />

vom 31. März 1998 (GVBl. S. 124),<br />

zuletzt geändert durch die Erste Landesverordnung zur Änderung<br />

der Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes<br />

vom 27. Dezember 2005 (GVBl. S. 574), BS 216-10-2,<br />

Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes vom 15. März 1991<br />

(GVBl. S. 79), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember<br />

2005 (GVBl. S. 502), BS 216-10, wird verordnet:<br />

Teil 1<br />

Planung, Gruppengröße und Personalbesetzung<br />

§ 1 Planungsgrundsätze<br />

Der Bedarfsplan nach § 9 des Kindertagesstättengesetzes wird vom Jugendamt einheitlich<br />

für alle Kindertagesstätten nach Anhörung der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe<br />

und der Gemeinden erstellt. Bei der Bedarfsplanung sind die örtlichen Lebensbedingungen,<br />

insbesondere die Sozialstruktur sowie die voraussehbare Entwicklung des Einzugsbereiches<br />

zu berücksichtigen.<br />

§ 2 Kindergärten<br />

(1) Die Bedarfsplanung muss den Erfordernissen zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf<br />

einen Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung entsprechen. Im Bedarfsplan sollen<br />

wahlweise neben Teilzeitplätzen mit Vor- und Nachmittagsangebot gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1<br />

des Kindertagesstättengesetzes auch Plätze mit einem verlängerten Vormittagsangebot und<br />

einer Betreuung über Mittag mit Mittagessen vorgesehen werden. Zudem ist eine<br />

ausreichende Zahl von Plätzen zur ganztägigen Betreuung mit Mittagessen (Ganztagsplätze)<br />

auszuweisen.<br />

(2) Bei der Bedarfsplanung soll von einer Gruppengröße von 25 Kindern, bei Gruppen mit<br />

einem überwiegenden Anteil an Ganztagsplätzen von 22 Kindern ausgegangen werden. Die<br />

Gruppengröße kann bei einer Aufnahme behinderter Kinder reduziert werden. Gruppen mit<br />

weniger als 15 Kindern sollen nur in Ausnahmefällen vorgesehen werden.<br />

(3) Bei altersgemischten Gruppen sollen<br />

1. bei Aufnahme ab drei Kindern anderer Altersgruppen eine angemessene Reduzierung<br />

der Gruppengröße vorgenommen werden, bei einer zusätzlichen Aufnahme von<br />

Kleinkindern gilt als Richtwert 15 Kinder, oder<br />

2. bei Aufnahme von drei oder vier Kindern zwischen dem vollendeten zweiten und<br />

dritten Lebensjahr zusätzlich eine viertel Mitarbeiterstelle und<br />

3. bei Aufnahme von fünf oder sechs Kindern zwischen dem vollendeten zweiten<br />

und dritten Lebensjahr zusätzlich eine halbe Mitarbeiterstelle<br />

je Gruppe vorgesehen werden.<br />

(4) Die personelle Regelbesetzung im Kindergarten beträgt 1,75 Erziehungskräfte je Gruppe.<br />

Hiernach sind für den Erziehungsdienst je Gruppe eine Stelle für die Gruppenleitung und<br />

14


eine dreiviertel Mitarbeiterstelle vorzusehen. Bei Kindergärten mit nur einer Gruppe ist neben<br />

der Stelle für die Gruppenleitung eine ganze Mitarbeiterstelle vorzusehen. In Kindergärten<br />

mit Ganztagsplätzen ist zusätzlich eine viertel Mitarbeiterstelle für mindestens fünf sowie für<br />

je weitere zehn Ganztagsplätze vorzusehen. Die Stellen können auf mehrere<br />

Erziehungskräfte aufgeteilt werden.<br />

(5) Mit Zustimmung des Jugendamtes kann zusätzliches Erziehungspersonal eingesetzt<br />

werden, insbesondere wenn:<br />

1. die Öffnungszeit unter anderem zur ganztägigen Betreuung von Kindern<br />

(Ganztagsplätze) mehr als sieben Stunden täglich beträgt, sofern dem zusätzlichen<br />

Personalbedarf nicht bereits nach Absatz 4 Satz 4 Rechnung getragen ist,<br />

2. Kinder aufgenommen werden, für die ein höherer Betreuungsaufwand besteht (z. B.<br />

behinderte Kinder, Kinder aus sozialen Brennpunkten, altersgemischte Gruppen),<br />

3. die Kindergartenleitung teilweise oder ganz für die Leitungsarbeit freigestellt werden<br />

soll,<br />

4. bei einem hohen Anteil an Kindern mit Migrationshintergrund eine geeignete Fachkraft<br />

mit interkultureller Kompetenz eingesetzt werden soll,<br />

5. zur besonderen Förderung von Aussiedlerkindern, die nicht oder nur unzureichend<br />

deutsch sprechen und sich in die für sie fremde Umgebung eingewöhnen müssen,<br />

eine zusätzliche Stelle für mindestens zwölf, eine halbe Stelle für mindestens sechs<br />

Aussiedlerkinder eingerichtet werden soll,<br />

6. zur Vermittlung der französischen Sprache im Kindergarten eine französische<br />

Erziehungskraft eingesetzt werden soll; der Kindergarten soll im Einzugsbereich einer<br />

Grundschule liegen, die die französische Spracharbeit fortführt.<br />

Liegen bei einem Kindergarten gleichzeitig mehrere Voraussetzungen für eine Erhöhung<br />

der personellen Besetzung vor, wird vom Jugendamt mit dem Träger ein auf die Einrichtung<br />

bezogener besonderer Personalschlüssel vereinbart.<br />

(6) Bei schwachem Nachmittagsbesuch soll der Träger unter Berücksichtigung eines<br />

ausreichenden Angebotes an Betreuung über Mittag mit Mittagessen sowie der<br />

Notwendigkeit einer besonderen pädagogischen Förderung und der angemessenen<br />

Verfügungszeit im Einvernehmen mit dem Jugendamt und dem Landesamt für Soziales,<br />

Jugend und Versorgung in der Regel eine Personalanpassung vornehmen.<br />

§ 3 Tagesbetreuung von Schulkindern<br />

(1) Die Bedarfsplanung für die Tagesbetreuung von Schulkindern hat insbesondere die Zahl<br />

der Kinder von Alleinerziehenden und von Eltern, die beide erwerbstätig sind oder in<br />

Ausbildung stehen, zu berücksichtigen. Das Angebot soll mindestens der im Bedarfsplan für<br />

Kindergärten ausgewiesenen Zahl der Plätze mit Betreuung über Mittag entsprechen. Die<br />

Bedarfsplanung ist mit den Angeboten schulischer Betreuung abzustimmen.<br />

(2) Im Bedarfsplan ist festzulegen, inwieweit die notwendigen Plätze in Horten, in<br />

Kindergärten, in anderen geeigneten Kindertagesstätten oder in Kindertagespflege<br />

bereitgestellt werden sollen.<br />

(3) Die Gruppengröße im Hort beträgt in der Regel 15 bis 20 Kinder.<br />

(4) Für den Erziehungsdienst im Hort sind je Gruppe grundsätzlich eine Stelle für die<br />

Gruppenleitung und eine halbe Mitarbeiterstelle vorzusehen. Beträgt die tägliche<br />

15


Öffnungszeit weniger als sieben Stunden, soll die personelle Besetzung im Benehmen mit<br />

dem Jugendamt angemessen verringert werden.<br />

(5) § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Satz 2 sowie § 7 Abs. 3 gelten entsprechend.<br />

§ 4 Tagesbetreuung von Kleinkindern<br />

(1) Die Bedarfsplanung für die Tagesbetreuung von Kleinkindern hat insbesondere die Zahl<br />

der Kinder von Alleinerziehenden und von Eltern, die beide erwerbstätig sind oder in<br />

Ausbildung stehen, zu berücksichtigen.<br />

(2) Im Bedarfsplan ist festzulegen, inwieweit die notwendigen Plätze in Kindergärten,<br />

Krippen oder in anderen geeigneten Kindertagesstätten oder in Kindertagespflege<br />

bereitgestellt werden sollen.<br />

(3) Die Gruppengröße in Krippen beträgt in der Regel acht bis zehn Kinder.<br />

(4) Für den Erziehungsdienst sind je Gruppe grundsätzlich zwei Stellen vorzusehen, von<br />

denen eine mit einer zur Gruppenleitung befähigten Erziehungskraft besetzt sein muss.<br />

(5) § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 gelten entsprechend.<br />

§ 5 Spiel- und Lernstuben<br />

(1) Spiel- und Lernstuben sind Kindertagesstätten in sozialen Brennpunkten, die Kinder aller<br />

Altersgruppen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Lebensbedingungen und des<br />

sozialen Umfelds fördern. Spiel- und Lernstuben sollen in der Regel ganztägig geöffnet sein.<br />

Darüber hinaus ist es erforderlich, dass die notwendige Gemeinwesenarbeit fachlich<br />

sichergestellt wird und dass die Spiel- und Lernstuben mit den Grundschulen<br />

zusammenarbeiten.<br />

(2) Für den Erziehungsdienst ist in der Regel für jeweils zehn Kinder, die die Spiel- und<br />

Lernstube regelmäßig besuchen, eine Stelle vorzusehen. Ab 30 Kindern soll mit Zustimmung<br />

des Jugendamtes eine zusätzliche Stelle für den Erziehungsdienst und die Leitungsaufgaben<br />

vorgesehen werden. Die Stellen müssen mit Erziehungskräften besetzt sein, deren berufliche<br />

Qualifikation mindestens der einer staatlich anerkannten Erzieherin oder eines staatlich<br />

anerkannten Erziehers mit Berufserfahrung entspricht.<br />

Teil 2<br />

Zuweisungen des Landes<br />

§ 6 Voraussetzungen<br />

(1) Die Träger der Jugendämter erhalten Zuweisungen des Landes als Betreuungsbonus, zur<br />

Beitragserstattung und zu den Personalkosten der Kindertagesstätten, wenn die<br />

Organisation und personelle Ausstattung der einzelnen Kindertagesstätten den<br />

Bestimmungen dieser Verordnung und die fachlichen Voraussetzungen des Personals der<br />

jeweils geltenden Vereinbarung mit den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und<br />

den kommunalen Spitzenverbänden entsprechen. Das Landesamt für Soziales, Jugend und<br />

Versorgung kann Ausnahmen von den in § 2 Abs. 2 genannten Obergrenzen zulassen. Die<br />

Träger der Jugendämter erhalten Zuweisungen des Landes für Sprachfördermaßnahmen<br />

16


nach § 2 a Abs. 2 Kindertagesstättengesetz; das Nähere regelt das fachlich zuständige<br />

Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.<br />

(2) Über die personelle Besetzung nach den §§ 2 bis 5 hinaus werden je Kindertagestätte die<br />

Personalkosten für in der Regel je eine Erziehungskraft im Berufspraktikum und eine<br />

Vorpraktikantin oder einen Vorpraktikanten berücksichtigt.. Das Gleiche gilt auch für die<br />

angemessenen Kosten für eine Person, die ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz<br />

zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596) in der<br />

jeweils geltenden Fassung leistet.<br />

(3) Als Kräfte im Wirtschaftsdienst gelten ausschließlich Reinigungs- und Küchenpersonal.<br />

(4) Die nachgewiesenen Kosten der Fortbildung und Fachberatung werden bis zur Höhe von<br />

0,8 v. H., bei Kindertagesstätten mit nur einer Gruppe bis zur Höhe von 1 v. H. der übrigen<br />

zuwendungsfähigen Personalkosten berücksichtigt.<br />

(5) Die für die jeweilige Kindertagesstätte vorgesehene personelle Besetzung ist<br />

grundsätzlich während des ganzen Jahres durch geeignete Erziehungskräfte sicherzustellen.<br />

Bei eingruppigen Kindertagesstätten hat der Träger sicherzustellen, dass während der<br />

Betreuungszeit zwei Erziehungskräfte gleichzeitig anwesend sind. Eine Unterschreitung der<br />

personellen Besetzung infolge von Erziehungsurlaub, längerer Krankheit oder Ausscheiden<br />

von Erziehungskräften muss umgehend, spätestens nach sechs Monaten, ausgeglichen<br />

werden. Die Vertretung kann auch durch eine Kraft erfolgen, die nicht die fachlichen<br />

Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt. Zusätzliche Personalkosten für notwendige<br />

Vertretungen von Erziehungs- oder Wirtschaftskräften werden bei der Zuweisung<br />

berücksichtigt.<br />

(6) Die Kosten für zusätzliches Personal nach § 2 Abs. 5 werden frühestens ab<br />

dem Monat der Antragstellung beim Jugendamt berücksichtigt.<br />

§ 7 Höhe der Zuweisungen des Landes<br />

(1) Die Höhe der Zuweisungen des Landes zu den Personalkosten für Kindergärten,<br />

einschließlich der Personalkosten für altersgemischte Gruppen, sowie für Horte und Krippen<br />

ergibt sich aus den jeweiligen Bestimmungen des Kindertagesstättengesetzes.<br />

(2) Für Spiel- und Lernstuben beträgt die Zuweisung des Landes 40 v. H. der<br />

Personalkosten.<br />

(3) In den Fällen des § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 bis 6 kann die Zuweisung des Landes zur<br />

Entlastung des Trägers und der Eltern mit Zustimmung des Landesamtes für Soziales,<br />

Jugend und Versorgung im Rahmen verfügbarer Hauhaltsmittel bis zu 60 v. H. der<br />

Personalkosten betragen.<br />

(4) Die Erstattung der Trägeranteile an den Personalkosten für Personalaufstockungen in<br />

altersgemischten Gruppen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3 orientiert sich an den<br />

durchschnittlichen Arbeitgeberkosten für eine Erziehungskraft. Diese werden auf 39 000,00<br />

EUR pro Jahr festgelegt und alle drei Jahre durch die oberste Landesjugendbehörde nach<br />

Anhörung der Trägerorganisationen an die jeweilige Tarifentwicklung angepasst.<br />

17


§ 8 Zuständigkeit<br />

(1) Zuständige Behörde für die Gewährung der Zuweisungen des Landes nach dieser<br />

Verordnung ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.<br />

(2) Das Jugendamt prüft bei jedem Antrag auf Zuwendungen zu den Personalkosten und zur<br />

Beitragserstattung die Einhaltung des Kindertagesstättengesetzes und dieser<br />

Verordnung; es hat bei eigenen Einrichtungen die Einhaltung zu gewährleisten. Das<br />

Jugendamt erteilt über den Zuschuss einen vorläufigen Bewilligungsbescheid, zahlt die<br />

bewilligten Mittel aus und prüft den Verwendungsnachweis. Bei eigenen Einrichtungen des<br />

Trägers des Jugendamtes erfolgt die Prüfung des Verwendungsnachweises durch das<br />

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.<br />

(3) Das Jugendamt übersendet dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bis<br />

spätestens 30. Juni eines jeden Kalenderjahres einen Gesamtverwendungsnachweis<br />

nach vorgegebenem Formblatt über die im abgelaufenen Jahr für die einzelnen<br />

Kindertagesstätten aufgewandten Landesmittel. Diese sind getrennt nach Kindergärten,<br />

einschließlich altersgemischter Gruppen, sowie nach Krippen, Horten und anderen<br />

Kindertagesstätten auszuweisen. Die Erstattung der Elternbeiträge ist gesondert<br />

auszuweisen.<br />

(4) Die vorläufige Jahreszuweisung an das Jugendamt wird in der Regel in drei<br />

Abschlagszahlungen Anfang Februar, Juni und Oktober gezahlt. Die Höhe bestimmt sich<br />

nach der letzten Abschlagszahlung des Vorjahres. Auf Antrag des Jugendamtes können die<br />

Abschlagszahlungen erhöht werden, wenn der Mittelbedarf, insbesondere wegen<br />

Tarifsteigerungen oder infolge der Neueröffnung oder der Erweiterung von Einrichtungen,<br />

wesentlich höher ist.<br />

(5) Das Jugendamt beantragt beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bis zum<br />

15. März den Betreuungsbonus für das Vorjahr. Hierfür weisen die Träger der Einrichtungen<br />

dem Jugendamt bis zum 31. Januar die durch sie zum 31. Dezember des Vorjahres<br />

betreuten zweijährigen Kinder nach; Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Träger der<br />

Einrichtungen weisen dem Jugendamt erstmals bis zum 31. Januar 2007 die durch sie am<br />

31. Dezember 2006 betreuten Kinder nach.<br />

(6) Soweit durch diese Verordnung nichts anderes geregelt ist, gelten die Bestimmungen zu<br />

§ 44 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung<br />

vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324) in der jeweils geltenden Fassung.<br />

Teil 3<br />

Schlussbestimmung<br />

§ 9 In-Kraft-Treten<br />

Diese Verordnung tritt am 2. Januar 2006 in Kraft.<br />

18


1.3. Elternausschussverordnung<br />

Elternausschuss-Verordnung<br />

vom 16.Juli 1991 (GVBL) S. 311<br />

Auf Grund des § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Kindertagestättengesetzes vom 15.März<br />

1991 (GVBLS. 79, BS 216-10) wird verordnet:<br />

§ 1 Wahl<br />

(1) Die Mitglieder des Elternausschusses und ihre Vertreter werden von den Eltern und sonstigen<br />

Erziehungsberechtigten der die Kindertagesstätte besuchenden Kinder in einer Elternversammlung<br />

für jeweils ein Jahr gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind die anwesenden Eltern und sonstigen<br />

Erziehungsberechtigten. Abwesende Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte sind wählbar, wenn<br />

ihre schriftliche Zustimmung beim Träger der Kindertagesstätte vorliegt. Die Wahl soll im Oktober<br />

eines jeden Jahres erfolgen.<br />

(2) Zur Durchführung der Wahl lädt der Träger der Kindertagesstätte im Benehmen mit der Leitung<br />

der Kindertagesstätte die Eltern und sonstige Erziehungsberechtigten spätestens zwei Wochen vor<br />

dem Wahltermin schriftlich ein. Der Träger der Kindertagesstätte trifft die erforderlichen<br />

organisatorischen Maßnahmen und sorgt für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl.<br />

§ 2 Zusammensetzung, Größe und Einberufung<br />

(1) Die Zahl der Mitglieder des Elternausschusses beträgt das Doppelte der Anzahl der Gruppen in<br />

der Kindertagesstätte, mindestens jedoch drei. Jede Gruppe der Kindertagestätte soll im<br />

Elternausschuss vertreten sein.<br />

(2) Der Elternausschuss tritt binnen eines Monats nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammen<br />

und wählt mit einfacher Mehrheit den Vorsitzenden und seinen Vertreter. Der Elternausschuss tritt<br />

ansonsten auf Einladung des Vorsitzenden zusammen; der Träger oder die Leitung der<br />

Kindertagesstätte oder ein Drittel der Mitglieder des Elternausschusses können jederzeit die<br />

Einberufung verlangen.<br />

(3) An den Sitzungen des Elternausschusses sollen ein Beauftragter des Trägers und die Leitung der<br />

Kindertagesstätte teilnehmen. Weitere vom Elternausschuss hinzu gezogene Personen können<br />

beratend teilnehmen.<br />

(4) Die Mitgliedschaft im Elternausschuss erlischt, wenn kein Kind des Mitgliedes des<br />

Elternausschusses mehr die Kindertagesstätte besucht.<br />

§ 3 Aufgaben<br />

(1) Der Elternausschuss hat die Aufgabe, die Erziehungsarbeit in der Kindertagesstätte zu<br />

unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen der Kindertagesstätte und den Eltern und sonstigen<br />

Erziehungsberechtigten zu fördern. Er berät den Träger und die Leitung in allen wesentlichen Fragen<br />

der Arbeit in der Kindertagesstätte und kann Anregungen zur Gestaltung und Organisation der<br />

Kindertagesstätte geben.<br />

(2) Der Träger und die Leitung berichten dem Elternausschuss regelmäßig über die Arbeit in der<br />

Kindertagesstätte. Sie haben den Elternausschuss vor allen wesentlichen Entscheidungen zu hören;<br />

dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Festlegung von<br />

1. Grundsätze über die Aufnahme von Kindern,<br />

19


2. Öffnungs- und Ferienzeiten,<br />

3. Inhalten und Formen der Erziehungsarbeit, insbesondere bei Einführung neuer pädagogischer<br />

Programme,<br />

4. baulichen Veränderungen und sonstigen, die Ausstattung der Kindertagesstätte betreffende<br />

Maßnahmen,<br />

5. Gruppengrößen und Personalschlüssel<br />

§ 4 Inkrafttreten<br />

(1) Diese Verordnung tritt am 1.August 1991 in Kraft<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Elternausschuss-Verordnung vom 30.November 1970 (GVBL S. 457, BS 216-<br />

10-1) außer Kraft.<br />

20


1.4. Fachkräftevereinbarung<br />

Vereinbarung<br />

über die Voraussetzung der Eignung von pädagogischem Personal, nach § 45<br />

Abs. 2 Satz 3 SGB VIII in Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz<br />

Kindertagesstätten – Fachkräftevereinbarung<br />

Zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für<br />

Kultur, Jugend, Familie und Frauen,<br />

den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege<br />

und den kommunalen Spitzenverbänden<br />

wird in Ausführung das § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII folgendes Vereinbart:<br />

1. Geltungsbereich<br />

Diese Vereinbarung bestimmt Voraussetzung der Eignung, von pädagogischem Personal in<br />

Kindertagesstätten, Kindergärten, Horten und sonstige vergleichbare Tageseinrichtungen nach dem<br />

Kindertagesstättengesetz vom 15.03.1991 in der jeweils gültigen Fassung und Einrichtungen der<br />

Tagesbetreuung für Kinder mit Behinderungen.<br />

2. Leitung von Einrichtungen<br />

Zur Leitung einer Einrichtung erfüllen bei persönlicher Eignung folgende Kräfte die fachlichen<br />

Voraussetzungen:<br />

2.1 Erzieherinnen und Erzieher (Fachschule) mit staatlicher Anerkennung und dreijähriger, bei<br />

Einrichtungen mit einer Gruppe mindestens einjähriger Berufserfahrung.<br />

2.2 Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (FH) mit staatlicher Anerkennung<br />

sowie Diplom-Sozialarbeiterinnen und Diplom-Sozialarbeiter (FH) mit staatlicher Anerkennung.<br />

2.3 Diplom-Pädagoginnen und Diplom-Pädagogen mit einschlägiger Berufserfahrung.<br />

2.4 In Einrichtungen der Tagesbetreuung für Kinder mit Behinderungen gelten darüber hinaus<br />

folgende Berufsgruppen als geeignet:<br />

2.4.1 Diplom-Heilpädagoginnen und Diplom-Heilpädagogen (FH) mit staatlicher Anerkennung und<br />

mindestens einjähriger einschlägiger Berufserfahrung.<br />

2.4.2 Sondererzieherinnen und Sondererzieher, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,<br />

Heilerzieherinnen und Heilerzieher, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger<br />

(Fachschule) mit staatlicher Anerkennung und dreijähriger Berufserfahrung.<br />

3. Gruppenleitung<br />

Zur Leitung einer Gruppe erfüllen bei persönlicher Eignung folgende Kräfte die fachlichen<br />

Voraussetzungen:<br />

3.1 Die in Nummer 2 genannte Fachkräfte.<br />

3.2 Erzieherinnen und Erzieher (Fachschule) mit staatlicher Anerkennung und einjähriger<br />

Berufserfahrung.<br />

3.3 Grund- und Hauptschullehrerinnen und Grund- und Hauptschullehrer mit einschlägiger<br />

Berufserfahrung, sofern in der Gruppe ganz oder überwiegend schulpflichtige Kinder betreut werden.<br />

3.4 Kinderkrankenschwestern oder Kinderkrankenpflegerinnen und Kinderkrankenpfleger mit<br />

einschlägiger Berufserfahrung im sozialpädagogischen Bereich, sofern die Gruppe für Kinder<br />

unter drei Jahren, für chronisch kranke Kinder oder Kinder mit Behinderungen geöffnet ist.<br />

3.5 Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (FH) ohne staatliche Anerkennung mit<br />

einschlägiger Berufserfahrung.<br />

21


4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gruppe<br />

Für die Mitarbeit in einer Gruppe erfüllen bei persönlicher Eignung folgende Kräfte die<br />

fachlichen Voraussetzungen:<br />

4.1 Die in Nummer 3 genannten Fachkräfte sowie Fachkräfte derselben Qualifikation ohne<br />

einschlägige Berufserfahrung.<br />

4.2 Erziehungshelferinnen und Erziehungshelfer mit staatlicher Prüfung, Kinderpflegerinnen und<br />

Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung, Heilerziehungshelferinnen und Heilerziehungshelfer nach<br />

Abschluss der Ausbildung.<br />

4.3 Erzieherinnen und Erzieher nach Abschluss der schulischen Prüfung.<br />

4.4 Teilnehmerinnen und Teilnehmer einschlägiger berufsbegleitender Ausbildungen, befristet bis zur<br />

Vorlage des Prüfungsergebnisses.<br />

4.5 Personen mit fachfremder Ausbildung und einschlägiger Berufserfahrung bei gleichzeitiger<br />

Auflage, eine sozialpädagogischer Ausbildung aufzunehmen.<br />

4.6 Frauen und Männer nach mehrjähriger Erziehungsarbeit in der Familie bei gleichzeitiger Auflage,<br />

an einer berufsqualifizierenden Fortbildung oder an einer berufsbegleitenden Weiterbildung<br />

teilzunehmen.<br />

5. Sonstige Bestimmungen<br />

5.1 Unter Berücksichtigung der besonderen Situation von Kindern mit Behinderungen in<br />

Einrichtungen der Tagesbetreuung erfüllen bei persönlicher Eignung auch Fachkräfte mit<br />

einschlägiger therapeutischer Ausbildung und entsprechender Berufserfahrung fachliche<br />

Voraussetzungen nach Nummer 2.4, 3 und 4.<br />

5.2 Die nach § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Kinder-<br />

und Jugendhilferechts und des Jugendschutzrechts sowie nach dem Adoptionsvermittlungs-,<br />

Unterhaltsvorschuss- und Bundeserziehungsgeldgesetz vom 11.März 1991 (GVBI. S. 17) – in der<br />

jeweils gültigen Fassung – fachlich zuständige Behörde kann ferner<br />

5.2.1 in begründeten Ausnahmefällen auch anderen als den in Nummer 3 und 4 genannten<br />

Fachkräften die Eignung anerkennen, wenn ihre Ausbildung und bisherige Berufserfahrung<br />

arbeitsfeldrelevante Inhalte entfällt.<br />

5.2.2 Die in den einzelnen Abschnitten der Vereinbarung geforderten Berufserfahrungen in<br />

begründeten Ausnahmefällen verkürzen.<br />

5.2.3 Bei Absolventinnen und Absolventen der Externenprüfung oder der Teilzeitausbildung zur<br />

staatlich anerkannten Erzieherin und zum stattlich anerkannten Erzieher die vor der Prüfung<br />

liegenden praktischen Tätigkeiten in entsprechenden Einrichtungen anerkennen.<br />

5.2.4 Im Einvernehmen mit der Fachschule für Sozialwesen, Erzieherinnen und Erzieher im<br />

Berufspraktikum ausnahmsweise und zeitlich befristet für die Leitung einer Gruppe zulassen.<br />

5.2.5 Fachkräfte mit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen einschlägigen<br />

Fachqualifikationen als Mitarbeiter in einer Gruppe zulassen.<br />

5.2.6 Fachkräfte mit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen einschlägigen<br />

Fachqualifikationen und Anerkennung des Berufabschlusses im Sinne der in Nummer 2 und Nummer<br />

3 genannten Berufe die für Gruppenleitung oder Leitung einer Einrichtung zulassen.<br />

5.3 Beschäftigte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung in einer der genannten<br />

Einrichtungen eine Funktion innehaben, können auch ohne Erfüllung der in dieser Vereinbarung<br />

bestimmten Voraussetzungen ihre bisherige Tätigkeit beibehalten.<br />

5.4 Einrichtungsträger, die nicht einem Dachverband der Vereinbarungspartner angehören, wird im<br />

Sinne einer einheitlichen Handhabung der Eignungsvoraussetzungen für die Betriebserlaubnis nach<br />

§ 45 SGB VIII empfohlen, sich den bestehenden Vereinbarungen anzuschließen.<br />

6. Schlussbestimmungen<br />

Ergänzend zu dieser Vereinbarung können<br />

6.1 Die Vereinbarungspartner gemeinsam feststellen, welche weiteren Ausbildungen den hier<br />

genannten Ausbildungen vergleichbar sind.<br />

6.2 Diese Vereinbarung tritt zum 01.April 1999 in Kraft. Sie ist jeweils zum Monatsende mit der Frist<br />

von einem Jahr kündbar.<br />

22


1.5 Rechtliche Vorschriften für den Jugendhilfeausschuss<br />

Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch<br />

(SGB VIII- Kinder- und Jugendhilfe)<br />

§ 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe<br />

(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher<br />

Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.<br />

(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von den Trägern der<br />

öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet<br />

werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.<br />

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe<br />

wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese<br />

Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.<br />

§ 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter<br />

(1) Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die örtlichen und überörtlichen Träger. Örtliche Träger<br />

sind die Kreise und die kreisfreien Städte. Landesrecht regelt, wer überörtlicher Träger ist.<br />

(2) Landesrecht kann regeln, dass auch kreisangehörige Gemeinden auf Antrag zu örtlichen Trägern<br />

bestimmt werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch<br />

gewährleistet ist. Landesrecht bestimmt, in welcher Weise die Erfüllung der Aufgaben nach diesem<br />

Buch in den anderen Gemeinden des Kreises sichergestellt wird, falls der Kreis dazu nicht in der<br />

Lage ist; wird durch kreisangehörige Gemeinden als örtliche Träger das gesamte Gebiet eines<br />

Kreises abgedeckt, so ist dieser Kreis nicht örtlicher Träger.<br />

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein<br />

Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.<br />

(4) Mehrer örtliche Träger und mehrer überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen<br />

Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste<br />

errichten.<br />

(5) Kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, können für<br />

den örtlichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Die Planung und Durchführung dieser<br />

Aufgaben ist in den wesentlichen Punkten mit dem örtlichen Träger abzustimmen; dessen<br />

Gesamtverantwortung bleibt unberührt. Für die Zusammenarbeit mit den Trägern der freien<br />

Jugendhilfe gelten die § § 4, 74, 76 und 77 entsprechend. Landesrecht kann Näheres regeln.<br />

§ 70 Organisation des Jugendamtes und des Landesjugendamtes<br />

(1) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die<br />

Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen.<br />

(2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden vom<br />

Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder in seinem Auftrag vom Leiter der Verwaltung des<br />

Jugendamtes im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und des<br />

Jugendhilfeausschusses geführt.<br />

23


(3) Die Aufgaben des Landesjugendamtes werden durch den Landesjugendhilfeausschuss und durch<br />

die Verwaltung des Landesjugendamtes im Rahmen der Satzung und der dem Landesjugendamt zur<br />

Verfügung gestellten Mittel wahrgenommen. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung werden von<br />

dem Leiter der Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des<br />

Landesjugendhilfeausschusses geführt.<br />

§ 71 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss<br />

(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an<br />

1. mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers<br />

der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe<br />

erfahren sind,<br />

2. mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im<br />

Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe<br />

von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der<br />

Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.<br />

(2) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere<br />

mit<br />

1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit<br />

Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,<br />

2. der Jugendhilfeplanung und<br />

3. der Förderung der freien Jugendhilfe<br />

(3) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der<br />

Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr<br />

gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der<br />

Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat das Recht,<br />

an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag<br />

von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich,<br />

soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder<br />

schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.<br />

(4) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und<br />

Männer an, die auf Vorschlag der im Bereich des Landesjugendamts wirkenden und anerkannten<br />

Träger der freien Jugendhilfe vor der obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind. Die übrigen<br />

Mitglieder werden durch Landesrecht bestimmt. Absatz 2 gilt entsprechend.<br />

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht. es regelt die Zugehörigkeit beratender Mitglieder zum<br />

Jugendhilfeausschuss. Es Kann bestimmen, dass der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft<br />

oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 Nr. 1 stimmberechtigt ist.<br />

24


1.6 Lebensmittelhygiene<br />

1.6.1 Hinweise zur Lebensmittelhygiene in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder<br />

(Krippen, Kindertagesstätten und Horte)<br />

Die Verpflegung in Gemeinschaftseinrichtungen ist eine über den privaten Bereich hinausragende<br />

Maßnahme. Das Herstellen, Behandeln und die Abgabe von Lebensmitteln in Einrichtungen zur<br />

Gemeinschaftsverpflegung wird in § 7 Abs. 2 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz einer<br />

gewerbsmäßigen Vornahme dieser Tätigkeit gleichgestellt. In Gemeinschaftseinrichtungen gelten<br />

unabhängig von der Art und Weise der Beschaffung der Verpflegung und unabhängig davon, ob die<br />

Lebensmittel in unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand verzehrt werden, die<br />

lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Grundlage für die folgenden Zusammenfassung der wichtigsten<br />

Mindestanforderungen an die Lebensmittelhygiene in Gemeinschaftseinrichtungen sind die<br />

Bestimmungen des Bundes- Seuchengesetz (BSeuchG) und der Lebensmittelhygiene- Verordnung<br />

(LMHV).<br />

1.6.2 Vorgaben nach dem Bundesseuchengesetz<br />

Werden in einer Gemeinschaftseinrichtung Lebensmittel (Frühstück, Zwischenmahlzeit und<br />

Mittagessen) hergestellt und angeboten, so dürfen die damit Beschäftigten (z.B. Personal der<br />

Gemeinschaftseinrichtung und regelmäßig helfende Eltern) nur tätig werden, wenn sie mit einem<br />

Zeugnis nachgewiesen haben, dass die in § 17 BSeuchG genannten Hinderungsgründe nicht<br />

bestehen. Für diese Personen besteht ein gesetzliches Tätigkeitsverbot, wenn sie im Sinne von § 17<br />

Abs. 1 BSeuchG erkrankt, krankheitsverdächtigt oder Ausscheider von entsprechenden<br />

Krankheitserregern sind. Werden portioniert und verschlossen angelieferte, also zum Verzehr fertig<br />

vorbereitete Mahlzeiten lediglich verteilt, so ist kein Gesundheitszeugnis erforderlich. Für alle<br />

Personen, die mit Lebensmitteln umgehen, gilt jedoch die strikte Einhaltung der Küchen- und<br />

Personalhygiene, insbesondere mit folgenden Lebensmittel:<br />

Backwaren mit nicht durchgebackenen Füllungen und Auflagen<br />

- Eiprodukte<br />

- Erzeugnisse aus Fischen, Krusten-, Schalen- oder Weichtieren<br />

- Feinkostsalate, Kartoffelsalat, Marinaden, Mayonnaise, andere emulgierte Soßen,<br />

Nahrungshefe<br />

- Fleisch und Erzeugnisse aus Fleisch<br />

- Milch und Erzeugnisse aus Milch<br />

- Säuglings- und Kleinkindernahrung<br />

- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse.<br />

1.6.3 Vorgaben nach der Lebensmittelhygiene- Verordnung (LMHV) und sonstige<br />

allgemein gültige Hygieneanforderungen<br />

Allgemeines<br />

Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verzehr gebracht werden, dass sie bei<br />

Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht<br />

ausgesetzt sind. Die in der Anlage beigefügten Anforderungen an Betriebsstätten, Räume,<br />

Vorrichtungen, Geräte, Gegenstände, Ausrüstungen, den Umgang mit Lebensmitteln und an das<br />

Personal sind dabei einzuhalten.<br />

Darüber hinaus hat derjenige, der Lebensmittel herstellt, behandelt oder n Verkehr bringt, durch<br />

betriebseigene Kontrollen die für die Entstehung gesundheitlicher Gefahren kritischen Punkte im<br />

Prozessablauf festzustellen und zu gewährleisten, dass angemessene Sicherungsmaßnahmen<br />

festgelegt, durchgeführt und überprüft werden. Dies hat durch ein Konzept zu erfolgen, das der<br />

Gefahrenidentifizierung und Bewertung dient und zu deren Beherrschung beiträgt. Demnach sind<br />

25


auch Gemeinschaftseinrichtungen, in denen Kinder verpflegt werden, verpflichtet, im Rahmen ihrer<br />

betriebseigenen Kontrollen zunächst eine Gefahrenidentifizierung und Bewertung vorzunehmen und<br />

damit im jeweiligen Herstellungsprozess die Punkte festzulegen, an denen eine Beherrschung von<br />

Gesundheitsrisiken notwendig und möglich ist (§ 4 LMHV). Um diesen Anforderungen gerecht zu<br />

werden, empfiehlt es sich, auf Checklisten und Erläuterungen der einschlägigen Verbände (z.B. der<br />

Gemeinschaftsverpflegung oder der Gastronomie) zurückzugreifen und diese für die eigenen<br />

Betriebsverhältnisse zu modifizieren.<br />

Vorgaben zur Personalhygiene sind von allen, die in der Einrichtung mit Lebensmitteln<br />

umgehen, einzuhalten. Hierzu gehören z.B.:<br />

- Das Abwenden beim Husten und Niesen von Lebensmitteln.<br />

- Bei Durchfall, bei infektiösen Hauterkrankungen oder bei anderen infektiösen<br />

Erkrankungen kein Essen zubereiten oder portionieren.<br />

- Das sorgfältige Abdecken von Wunden an Händen- Armen mit wasserundurchlässigem<br />

Verband.<br />

- Im allgemeinen Küchenbetrieb kommt die Mitarbeit von Kindern nicht in Betracht.<br />

- Vor Arbeitsbeginn und bei Arbeitsplatzwechsel, insbesondere von „unrein“ zu „rein“ Hände<br />

gründlich an Handwaschbecken waschen (gründlich heißt: mit Wasser und Seife).<br />

- Nach dem Putzen der Nase oder dem Besuch der Toilette Hände gründlich waschen und<br />

zwar nicht im Spülbecken der Küche.<br />

- Mahlzeiten bedarfsgerecht planen und bemessen, um Essensreste zu vermeiden. Aus<br />

hygienischer Sicht betrifft dies vor allem die Komponenten tierischer Herkunft wie<br />

Zubereitungen aus Fleisch, Fisch, Milchprodukten und besonders auch Speisen aus<br />

Geflügel (Salmonellengefährdung). Warmhaltezeiten sind grundsätzlich kurz zu<br />

bemessen. Es ist streng darauf zu achten, dass die zum Durcherhitzen erforderliche Zeit<br />

eingehalten wird. Stärke-Komponenten wie Kartoffeln, Nudeln, Reis können nach<br />

vorschriftsmäßiger Kühlung am nächsten Tag zu neuen Speisen zusammengestellt<br />

werden. Zerkleinertes Fleisch wie Hackfleisch, gewürfeltes mit Mürbeschneidern<br />

behandeltes („gesteaktes“) oder in ähnlicher Weise zerkleinertes Fleisch und Innereinen<br />

sowie Erzeugnisse daraus- wie frisch, ungebrühte Bratwürste u.a. immer frisch und am<br />

selben Tag verwenden, in rohem Zustand nicht einfrieren. Spinat und Pilzgerichte dürfen<br />

kein zweites Mal aufgewärmt werden. Gewürzte Speisen sollten nicht längere Zeit, vor<br />

allem nicht bei höheren Umgebungstemperaturen aufbewahrt werden. Speisereste sollten<br />

stets in geschlossenen Gefäßen im Kühlschrank gelagert oder vorschriftsmäßig<br />

eingefroren werden. Tischreste sind grundsätzlich zu verwerfen. Beim Abschmecken sind<br />

immer zwei Löffel zu benutzen (einer zum Schöpfen, einer zum Schmecken); niemals mit<br />

dem Kochlöffel Speisen probieren und anschließend damit im Topf rühren. Schöpfkellen,<br />

Rührlöffel und Vorlegebesteck sollten nicht direkt auf dem Herd, dem Tisch oder<br />

ähnlichem abgelegt werden. Bei der Essensausgabe dürfen Speisen bzw. Lebensmittel<br />

nicht mit den Händen berührt werden.<br />

1.6.4 Fremdversorgung<br />

• Verpflegung mit warm gehaltenen Speisen<br />

Wird das Mittagessen von einem Betrieb zur Gemeinschaftsverpflegung angeliefert, so ist dieser<br />

Betrieb für die einwandfreie Anlieferung verantwortlich. Warme Anteile der Mahlzeit müssen mit einer<br />

Temperatur von mindestens 70° C in allen Bereichen der Speisen geliefert werden (heizbare<br />

Transportbehälter!). Kaltspeisen sind unter 8° C gekühlt anzuliefern. Die in der<br />

Gemeinschaftseinrichtung für die Verpflegung verantwortliche Wirtschaftskraft muss sich vom<br />

einwandfreien Zustand der Speisen bei Anlieferung überzeugen und dies dokumentieren. Die<br />

Mahlzeit sollte zeitnah eingenommen werden. Nach Möglichkeit sollte insgesamt höchstens 1 Stunde<br />

Warmhaltezeit vom Produktionsende beim Lieferanten bis zur Ausgabe an die Kinder vergehen.<br />

Spätestens 2 Stunden nach Unterschreiten dieser Temperatur soll das Lebensmittel verzehrt oder auf<br />

Kühlschranktemperatur abgekühlt sein.<br />

26


• Verpflegung mit gekühlten Speisen<br />

Unter gekühlte Speisen werden hier Speisen verstanden, die direkt nach der Zubereitung portioniert,<br />

verpackt, in kürzester Frist (maximal 2 Stunden) auf eine Temperatur von 0° C bis 5° C abgekühlt und<br />

unmittelbar anschließend bei 2° C bis 8° C gelagert werden. Gekühlte Speisen sollten spätestens<br />

innerhalb von 3 Tagen verbraucht werden.<br />

Werden gegarte Speisen beim Hersteller nach der Produktion gemäß o.g. Vorgaben behandelt,<br />

müssen sie gekühlt (2° c bis 8° C) angeliefert, in der Gemeinschaftseinrichtung gelagert und<br />

unmittelbar vor dem Verzehr erhitzt werden (Wasserbad, Heißluftautomat). Die Speisen müssen in<br />

allen Teilen auf 70° C bis 80° C erhitzt werden. Anschließendes Warmhalten soll vermieden werden.<br />

In kombinierten Gemeinschaftseinrichtungen mit unterschiedlichen Essensausgaben müssen<br />

Mahlzeiten z.B. für Schulkinder (Hort) bis zum zeitgerechte Regenerieren gekühlt gelagert werden.<br />

Werden Speisen nicht am Produktionsvormittag geliefert und verzehrt, müssen sie nach<br />

Fertigstellung innerhalb von 2 Stunden auf 8° C abgekühlt sein; bei weiterer Abkühlung auf 2° C lässt<br />

sich eine Haltbarkeit von bis zu 3 Tagen erreichen. Da die Gemeinschaftseinrichtungen in der Regel<br />

nicht über entsprechende Kühlkapazität verfüge, betrifft dieses Verfahren insbesondere den<br />

Herstellungsbetrieb. Tiefgekühlte, gegarte Speisen sind entsprechend zu behandeln.<br />

1.6.5 Selbstversorgung<br />

Die nachfolgenden Angaben gelten sowohl für die Frischküche wie auch für die Mischküche<br />

(Mischküche heißt: Fertiggerichte (Fremdversorgung) werden durch Frischkost, Nachspeisen etc. zu<br />

Mahlzeiten ergänzt).<br />

• Personalhygiene<br />

Vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitspausen bzw. bei Arbeitsplatzwechsel müssen die Hände an<br />

separaten Handwaschbecken in der Küche gewaschen werden. Zum Trocknen der Hände müssen<br />

Handtuchspender für textile Einmalhandtücher, Papiertuchhalter oder ein Händetrockner zur<br />

Verfügung stehen. Keinesfalls dürfen Geschirrtücher zum Abtrocknen der Hände benutzt werden. Es<br />

muss saubere Schutzkleidung getragen werden. Haare müssen ggf. zusammengebunden werden, es<br />

darf nicht geraucht oder gegessen werden. Personen mit entzündlichen Hauterkrankungen, Durchfall<br />

oder anderen infektiösen Erkrankungen oder Infektionen dürfen kein Essen zubereiten oder<br />

portionieren.<br />

• Anforderungen an Räume, in denen Speisen zubereitet werden<br />

Für die Zubereitung von Speisen ist ein von Räumlichkeiten anderer Nutzung abgetrennter Raum<br />

(Küche) erforderlich. Darauf kann nur dann verzichtet werden, wenn verzehrfähige angelieferte<br />

Gerichte nur verteilt werden und wenn jedes Kind seine Zwischenmahlzeit von zu Hause mitbringt.<br />

Die Küche, Kücheneinrichtung und Vorratskapazität der Gemeinschaftseinrichtung muss dem<br />

Verwendungszweck technisch und hygienisch entsprechen, wenn Lebensmittel gelagert und Speisen<br />

zubereitet werden. So muss die Küche be- und entlüftbar sein, sie muss einen leicht zu reinigenden<br />

wasserundurchlässigen Fußboden haben. Die Wände müssen bis mindestens in 2 m Höhe mit einem<br />

glatten, abwaschbaren, hellen Anstrich oder Belag (Fliesen) versehen sein. Fenster, die geöffnet<br />

werden können und Belüftungsöffnungen haben müssen mit Fliegengitter versehen sein. Es muss<br />

eine Doppelspüle mit warmen und kaltem Wasseranschluss mit Ausguss, ein Handwaschbecken mit<br />

warmem und kaltem Wasseranschluss mit Ausguss und mit Seife im Seifenspender und<br />

Einmalhandtüchern oder einem Händetrockner und ggf. eine Spülmaschine vorhanden sein. Die<br />

Kapazität der Spülmaschine richtet sich nach der Größe der Gemeinschaftseinrichtung. Lagerungs-<br />

und Arbeitsbereiche für „reine“ und „unreine“ Arbeitsgänge bzw. Materialien (Vorräte) müssen<br />

getrennt vorgehalten werden.<br />

27


• Anforderungen an die Lagerung<br />

Die Vorgaben gelten vor allem für Gemeinschaftseinrichtungen mit Frischküche oder Mischküche<br />

bzw. bei täglicher Zubereitung von Zwischenmahlzeiten. Grundsätzlich gilt, dass Haltbarkeitsdaten<br />

und Lagerbedingungen auf den Verpackungen der Lebensmittel zu beachten sind. Anbruchsdaten<br />

sollten notiert werden (z.B. bei Getreideprodukten, Ölen und Ölsaaten). Neben einer ausreichenden<br />

Kühlkapazität ist die Möglichkeit zu trockener, dunkler Lagerung notwendig. Tierische Lebensmittel<br />

und leichtverderbliche Lebensmittel (hierzu gehören auch bereits zubereitete bzw. vorgefertigte<br />

Speisen oder weiterverwendbare Speisereste) sind im Kühlschrank (4° C) in geschlossenen<br />

Behältnissen zu lagern. Andere leichtverderbliche Lebensmittel (z.B. Mischsalate oder bestimmte<br />

Obstsorten) sollten kühl gelagert werden. Eier sind im Kühlschrank (4° C) aufzubewahren. Mehl,<br />

Hülsenfrüchte Zucker und andere Lebensmittel, die nicht gekühlt werden müssen, sind trocken zu<br />

lagern und vor Sonne und Schädlingen zu schützen. In der Küche sollten nur die Tagesvorräte<br />

gelagert werden. Falls eine geeignete Lagerkapazität nicht vorhanden ist, sollten Trockenvorräte<br />

nach maximal 4 Wochen verbraucht sein. Lebensmittel, die tiefgefroren aufbewahrt werden, müssen<br />

in gefrierbeständigen Materialien luftdicht verpackt und beschriftet werden (Art, Menge und<br />

Einfrierdatum). Auch sie können nicht unbegrenzt gelagert werden und sind baldmöglichst (je nach<br />

Gefriergut bis zu 6 Monaten) spätestens mit Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums zu verbrauchen.<br />

Die Temperatur in Gefriereinrichtungen ist regelmäßig zu kontrollieren (Thermometer !). Obst und<br />

Gemüse sowie Flaschen dürfen nicht neben tierischen Lebensmittel gelagert werden.<br />

Putzmittel müssen abgesondert in verschlossenen Behältnissen gelagert werden. Schädlings- und<br />

Schimmelbefall ist durch sachgerechte Lagerung zu vermeiden. Unumgängliche<br />

Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen müssen durch ein autorisiertes Unternehmen so durchgeführt<br />

werden, dass die Lebensmittel dadurch nicht beeinträchtigt werden; andere einschlägige<br />

Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Es sollte ein Plan für die tägliche Reinigung erstellt werden.<br />

• Zubereitung und Ausgabe von Mahlzeiten<br />

Insbesondere beim Umgang mit leichtverderblichen Lebensmitteln ist die Einhaltung hygienischer<br />

Verhaltensweisen besonders wichtig. Ganz allgemein sollten Lebensmittel nicht mit der bloßen Hand<br />

angefasst werden. Tierische Lebensmittel, vor allem solche, die Salmonellen enthalten können (z.B.<br />

rohes Geflügel, Eier und Eis), dürfen besonderer Sorgfalt. Spülbecken müssen zwischen<br />

verschiedenen Arbeitsgängen (z.B. Geflügel waschen, Salat waschen, Geschirr spülen) gründlich mit<br />

heißem Wasser gereinigt werden. Rohe bzw. nicht durchgegarte Eier dürfen im<br />

Gemeinschaftsbereich nicht verwendet werden (z.B. Spiegeleier mit flüssigem oder halbflüssigem<br />

Eigelb oder Eiweiß, Mayonnaise, Puddings und Torten mit rohem Ei), es sei denn die Produkte<br />

werden einem Erhitzungsverfahren im Sinne des § 2 Abs. 2 der Hühnereierverordnung unterzogen,<br />

das sicherstellt, dass Salmonellen abgetötet werden. Speiseeis sollte nicht selbst hergestellt werden,<br />

sondern in industriellen Einzelportionen verwendet werden.<br />

Eltern dürfen in die Gemeinschaftseinrichtungen keine offenen, leichtverderblichen Lebensmittel (z.B.<br />

Wurst, Schnittkäse etc.) mitbringen, ausgenommen Mahlzeiten für das eigene Kind. Tiefgefrorene<br />

Lebensmittel sollten nicht über Nacht bei Raumtemperatur aufgetaut werden. Tiefgekühlte Gemüse-<br />

und Fertiggerichte sollten möglichst gefroren erhitzt werden. Bereits gekochte Speisen sind nach dem<br />

Erkalten nicht nur aufzuwärmen, sondern durchzukochen. Nach Anfassen oder Verarbeiten von<br />

Lebensmitteln, die Salmonellen enthalten können (z.B. Eier und Geflügel), Hände und Arbeitsgerät<br />

sofort gründlich waschen. Alle Eierspeisen müssen durchgegart und in jedem Falle gestockt sein.<br />

Speisen wie Soßen oder Nachspeisen dürfen nicht mit rohen Eiern veredelt werden. Frischem Salat<br />

ist der Vorzug vor Salatfertigpackungen zu geben. Babynahrung ist unmittelbar vor dem Füttern<br />

zuzubereiten bzw. zu erwärmen. Kindern unter 3 Jahren sollten grundsätzlich keine wiedererwärmten<br />

Speisereste angeboten werden, das gilt auch für Milchnahrung und Gläschenkost. Nahrung aus frisch<br />

geöffneten Gläschen (Obst, Saft, Brei) kann nach Entnahme der benötigten Portion im Kühlschrank<br />

höchstens 1 Tag aufbewahrt werden. Gefäße mit frisch zubereiteten Speisen oder Babynahrung sind<br />

28


geschlossen zu halten und dürfen nicht längere Zeit bei Zimmertemperatur herumstehen. Selbst<br />

zubereitete Speisen können nur dann auf Vorrat gehalten werden, wenn sie sofort nach der<br />

Zubereitung abgekühlt, verschlossen und im Gefriergerät vorschriftsmäßig eingefroren werden, wobei<br />

eine Aufbewahrungszeit von ca. 2 Monaten nicht überschritten werden sollten. Aus einem geöffneten<br />

Gläschen dürfen nicht mehrere Kinder gefüttert werden. Falls Speisereste nicht ganz vermieden<br />

werden können, ist zu beachten, dass Tischreste nicht weiterverwendet werden, sonstige<br />

Speisereste schnellstens abgekühlt und in geschlossenen Gefäßen zum baldigen Verbrauch im<br />

Kühlschrank gelagert oder tiefgekühlt werden.<br />

Der Mühleimer sollte automatisch verschließbar sein, d.h. er muss mit einem klappbaren,<br />

festverschließbaren Deckel und Fußbedienung ausgestattet sein sowie täglich entsorgt und gereinigt<br />

werden. Benutztes Geschirr ist getrennt von sauberem abzustellen. Essgeschirr ist offen in Räumen<br />

außerhalb der Küche zu deponieren. Die Beseitigung von Speiseabfällen bzw. Speiseresten<br />

tierischer Herkunft sollte mit der zuständigen Kreisverwaltung oder in kreisfreien Städten mit der<br />

<strong>Stadtverwaltung</strong> abgesprochen werden.<br />

1.6.6 Zentrale Ansprechpartnerin<br />

Zur einfacheren Handhabung der gesetzlichen Vorschriften im Bereich der Lebensmittelhygiene in<br />

Gemeinschaftseinrichtungen sollte jeweils eine Wirtschaftskraft als zentrale und verantwortliche<br />

Ansprechpartnerin der Gemeinschaftseinrichtung genannt werden.<br />

Grundlage für die Überwachung der Verpflegungshygiene in<br />

Gemeinschaftseinrichtungen sind folgende, unabhängige von den<br />

vorstehenden Erläuterungen zu beachtende Vorschriften:<br />

- Bundes-Seuchengesetz (BseuchG)<br />

- Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)<br />

- EG-Richtlinie Lebensmittelhygiene (93143/EWG)<br />

- Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-Gesetz von 1974 mit zahlreichen Änderungen<br />

1.6.7 Ansprechpartner für Fragen zur Ernährungshygiene<br />

Die für das Gesundheitswesen sowie die für die Lebensmittelüberwachung und das Veterinärwesen<br />

der Kreisverwaltung bzw. der kreisfreien Städte zuständigen Abteilungen sollten möglichst schon im<br />

Stadium der Planung von den jeweiligen Gemeinschaftseinrichtungen zur Beratung eingeschaltet<br />

werden.<br />

Abdruck des Schreibens des Ministeriums für Kultur, Jugend, Familie und Frauen vom 20. November<br />

1997 an die Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz, als zuständige Erläuterung zum „Merkblatt zur<br />

Lebensmittelhygiene in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder“ des Ministeriums für Umwelt und<br />

Forsten.<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

das von vielen Kindertagesstätten geforderte Merkblatt zur Lebensmittelhygiene in<br />

Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder wurde nach Verabschiedung der neuen<br />

Bundeslebensmittelhygieneverordnung vom rheinland-pfälzischen Ministerium für Umwelt und<br />

Forsten vorgelegt und gibt einen Überblick über die aktuelle rechtliche Situation. Ich hoffe, dass das<br />

Merkblatt für Sie eine Hilfe ist möchte allerdings auf die Frage eingehen, die sich für manche nach<br />

der Lektüre des Merkblattes stellt.<br />

Bedeuten die Vorschriften zur Lebensmittelhygiene das Ende allen pädagogischen Arbeitens<br />

mit Kindern bei der Essenszubereitung bzw. bei der Vor- und Nachbereitung des Essens?<br />

29


In Absprache mit dem Ministerium für Umwelt und Forsten können wir dies verneinen. Allerdings<br />

lassen die genannten Vorschriften die Beteiligung von Kindern bei der Zubereitung der regelmäßigen<br />

Gemeinschaftsverpflegung für die gesamte Einrichtung eindeutig nicht zu. Möglich ist hingegen die<br />

Beteiligung der Kinder an der gelegentlichen Herstellung nicht leicht verderblicher Speisen und<br />

Getränken im Rahmen von besonderen Projekttagen, wie beispielsweise beim<br />

- Plätzchen oder Kuchen backen<br />

- Würstchen heißmachen<br />

- Herstellen eines Obstsalates<br />

- Brötchen belegen zur Vorbereitung eines Spazierganges<br />

- Zubereiten einer Kinderbowle<br />

- Mahlen von Getreide für Vollwertgerichte für die Gemeinschaftsverpflegung<br />

wenn das Einverständnis der Erziehungsberechtigten jedes beteiligten Kindes vorliegt.<br />

Selbstverständlich ist hier auch die strenge Einhaltung der Personalhygiene zu achten. Unter den<br />

gleichen Bedienungen ist auch der Verzehr von Speisen möglich, die z.B. anlässlich eines<br />

Kindergeburtstages von Eltern eines Kindes zu Hause oder in der Einrichtung zubereitet wenden<br />

(Waffeln in der Einrichtung backen, Kuchen zu Hause backen).<br />

Wenn es um die Verwirklichung des pädagogischen Ziels geht, dass Kinder das normale<br />

Wirtschaften im Haushalt miterleben und mitgestalten, bieten sich nach wie vor Projekttage an. An<br />

diesen Projekttagen können nicht nur Brot, Kuchen oder Plätzchen gebacken werden, sondern die<br />

Kinder können auch an der Herstellung einer gesamten Mahlzeit beteiligt werden. Auch hier ist<br />

selbstverständlich auf die Einhaltung der Personalhygiene zu achten und das Einverständnis der<br />

Erziehungsberechtigten ist Voraussetzung. Nach wie vor sind all diese Maßnahmen pädagogisch<br />

sinnvoll. Deutlich ist aber auch, dass die Kindertagesstätte letztendlich die Verantwortung dafür trägt,<br />

wenn es zu einer Krankheitsübertragung oder einer Lebensmittelvergiftung kommt. Deshalb ist es<br />

wichtig, die Erziehungsberechtigten ausführlich auf die Durchführung von Projekttagen und<br />

ähnlichem hinzuweisen und das Einverständnis zur Teilnahme ihrer Kinder ausdrücklich einzuholen.<br />

Ferner ist den Erziehungsberechtigten mitzuteilen, dass sie zu einer unverzüglichen Meldung<br />

verpflichtet sind, falls ihr Kind an Durchfall, infektiösen Hautkrankheiten oder anderen infektiösen<br />

Erkrankungen leidet, da dann die Teilnahme des Kindes an dem Projekttag ausgeschlossen werden<br />

muss. Alle Eltern sollten demnach - eventuell bei der Aufnahme in den Kindergarten – eine<br />

entsprechende Erklärung unterschreiben, und kundtun, dass sie die<br />

Teilnahme ihres Kindes an solchen Projekttagen, an denen andere Kinder das Essen zubereiten,<br />

zustimmen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Im Auftrag<br />

Wolfgang Glöckner<br />

30


II. Der Elternausschuss<br />

2.1 Größe und Zusammensetzung<br />

Die Zusammensetzung, Größe und Einberufung des Elternausschusses ist in § 2 der<br />

Elternausschussverordnung vom 16.07.1991 ( GVBI S.311 ) geregelt.<br />

Die Zahl der Mitglieder eines Elternausschusses beträgt lt. § 2 Abs. 1<br />

Elternausschussverordnung das Doppelte der Anzahl der Gruppen in einer<br />

Kindertagessstätte. Das bedeutet, dass sich der Elternausschuss einer 4-gruppigen<br />

Kindertagesstätte aus 8 Mitgliedern zusammensetzt. Ein 1-gruppiger Kindergarten muss aus<br />

mindestens 3 Elternausschussmitgliedern bestehen.<br />

Bei Einrichtungen mit mehreren Gruppen gilt die Empfehlung, dass aus jeder Gruppe<br />

mindestens ein Elternteil dem Elternausschuss angehört. Hierbei handelt es sich nicht um<br />

eine verbindliche Verordnung, sondern lediglich um eine Empfehlung, die aber durchaus<br />

sinnvoll erscheint.<br />

Die Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Neuenahr</strong>-<strong>Ahrweiler</strong> ist Träger von 3 Kindertagesstätten:<br />

• Ortsteil –Ramersbach: Kindergarten Sausewind<br />

Einrichtung mit einer Gruppe, dort werden 25 Kinder im Alter von 2 –6 Jahren betreut.<br />

In dieser Einrichtung werden 3 Elternvertreter gewählt.<br />

• Ortsteil – Heimersheim: Kindergarten Sterntaler<br />

Einrichtung mit zwei Gruppen, dort werden 47 Kinder im Alter von 2 – 6 Jahren<br />

betreut. In dieser Einrichtung werden 4 Elternvertreter gewählt.<br />

• Ortsteil – Bachem: Kindergarten Rappelkiste<br />

Einrichtung mit drei Kindergartengruppen und einer Krippengruppe. Dort werden 75<br />

Kindergartenkinder im Alter von 3 – 6 Jahren und 10 Krippenkinder im Alter von 1 –3<br />

Jahren betreut. Es werden 8 Elternvertreter gewählt.<br />

2.2 Wahl des Elternausschusses<br />

Der Elternausschuss wird in jedem Kindergartenjahr neu gewählt.<br />

In § 1 der Elternausschussverordnung ist geregelt, dass die Wahlen zum<br />

Elternausschuss in der Zeit von September bis Ende Oktober stattfinden.<br />

Die Durchführung der Wahl obliegt dem Träger in Absprache mit der Einrichtungsleitung der<br />

Kindertagesstätte.<br />

2.3 Termin und Wahl<br />

Der Träger gibt allen Eltern der jeweiligen Einrichtung durch eine schriftliche Einladung den<br />

Termin der Wahl bekannt. Die Wahl erfolgt in einer Elternversammlung. Wenn der<br />

Wahltermin vom Träger und der Einrichtung festgelegt ist, kann eine Liste ausgehangen<br />

werden, in der sich die Eltern, die sich für die Wahl in den Elternausschuss aufstellen lassen,<br />

eintragen können.<br />

31


Den genauen Wahltermin legt der Träger und die Einrichtungsleitung fest. Es ist sinnvoll, mit<br />

den noch amtierenden Elternausschuss den Wahltermin abzustimmen.<br />

Wahlberechtigt und wählbar sind anwesende Eltern und sonstige<br />

Erziehungsberechtigte. Abwesende Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte sind<br />

wählbar, wenn ihre schriftliche Zustimmung beim Träger der Kindertagesstätten<br />

vorliegt (vgl. §1, Abs. 1 Satz 3).<br />

Folgende Grundsätze müssen unabhängig vom angewandten Wahlverfahren beachtet<br />

werden:<br />

• der Trägervertreter leitet die Wahl und sorgt für eine ordnungsgemäße<br />

Durchführung der Wahl.<br />

• die Wahl muss auf Verlangen eines Wahlberechtigten geheim<br />

durchgeführt werden.<br />

• Grundsätzlich sind alle anwesenden Eltern und<br />

Erziehungsberechtigten wählbar, auch wenn eine Wahlliste besteht.<br />

• es gelten einfache Mehrheitsverhältnisse.<br />

2.4 Funktion des Elternausschusses<br />

Die Aufgaben des Elternausschusses sind in § 3 der Elternausschussverordnung vom<br />

16.07.1991 beschrieben.<br />

Der Elternausschuss hat die Aufgabe:<br />

„ die Erziehungsarbeit in der Kindertagesstätte zu unterstützen und die<br />

Zusammenarbeit zwischen der Kindertagesstätte und den Eltern und<br />

sonstigen Erziehungsberechtigten zu fördern. Er berät den Träger und die<br />

Leitung in allen wesentlichen Fragen der Arbeit in der Kindertagesstätte und kann<br />

Anregungen zur Gestaltung und Organisation der Kindertagesstätte geben.“<br />

Bei grundsätzlichen Angelegenheiten hat der Elternausschuss einen Rechtsanspruch auf<br />

Informationen und ein Recht auf Anhörung. Der Träger und die Leitung berichten dem<br />

Elternausschuss regelmäßig über die Arbeit in der Kindertagesstätte (z.B. über<br />

Schließungszeiten, bauliche Veränderungen, neue pädagogische Konzepte etc.)<br />

2.5 Aufgabenteilung<br />

Die Elternausschussverordnung sieht in § 2 lediglich die Wahl einer/s Vorsitzenden und<br />

dessen Stellvertreter vor.<br />

Aufgaben der einzelnen:<br />

Vorsitzende/r: Der Vorsitzende vertritt offiziell den Elternausschuss nach außen,<br />

gegenüber des Einrichtungspersonals und dem Träger.<br />

Er stellt den Kontakt zur örtlichen Presse her und verfasst in<br />

Absprache mit der Einrichtungsleitung Artikel über die<br />

Aktivitäten der Kindertagesstätte.<br />

Stellv. Vorsitzende/r: Der Stellvertretende Vorsitzende übernimmt die Aufgaben des<br />

Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist.<br />

32


Kontaktperson: Das Elternausschussmitglied hält Kontakt zum<br />

Kreiselternausschuss und gibt Informationen an den<br />

Elternausschuss weiter.<br />

2.6 Form und Ablauf einer Elternausschuss – Sitzung<br />

Einberufung<br />

Eine Elternausschusssitzung muss einberufen werden auf Verlangen:<br />

• des Trägers<br />

• der Kindertagesstättenleitung<br />

• von 2/3 der Elternausschussmitglieder<br />

Der Grund für eine Sitzung muss dem Vorsitzenden mitgeteilt werden, der dann die<br />

Tagesordnung, den Ort, das Datum und die Uhrzeit nach Absprache aller Beteiligten<br />

festlegt und ordnungsgemäß schriftlich dazu einlädt.<br />

Die oder der Elternausschussvorsitzende lädt die Mitglieder des Elternausschusses, die<br />

Leiterin der Einrichtung und eventuell (je nach Thema) auch einen Vertreter des Trägers<br />

schriftlich zur Ausschusssitzung ein.<br />

Vorher sollten die anstehenden Besprechungspunkte und der Termin mit der<br />

Kindertagesstättenleiterin und dem Trägervertreter abgesprochen werden.<br />

Während der Sitzung werden alle besprochenen Punkte protokolliert. Das Protokoll wird<br />

an alle Mitglieder, den Kindergarten und dem Träger ausgehändigt.<br />

In der Kindertagesstätte wird das Protokoll zur Information aller Eltern ausgehängt.<br />

Einladung<br />

Die Einladung zur Elternausschusssitzung erfolgt in schriftlicher Form. Sie sollte<br />

rechtzeitig (mindestens 2 Wochen) vor dem Sitzungstermin erfolgen.<br />

Aus der Einladung sollte hervorgehen:<br />

• Ort<br />

• Datum<br />

• Zeit<br />

• Tagesordnung<br />

• Gäste<br />

Teilnehmer/innen und Vorsitz<br />

• Jedes gewählte Mitglied im Elternausschuss teilnehmen<br />

• Trägervertreter<br />

• Einrichtungsleitung<br />

• Personal.<br />

33


Der Vorsitzende des Elternausschusses leitet die Sitzung. Diese Aufgabe ist auch auf<br />

andere Ausschussmitglieder übertragbar.<br />

Auch bei Sitzungen, die auf Verlangen des Trägers oder der Einrichtungsleitung<br />

einberufen werden, obliegt die Leitung der Sitzung dem Vorsitzenden oder seines<br />

Stellvertreters.<br />

Beschlüsse<br />

Der Elternausschuss hat als gesetzlich verankertes Organ eine beratende Funktion.<br />

Er kann zu einem bestimmten Sachverhalt mündlich und schriftlich Stellung beziehen und<br />

seine Meinung stellvertretend für alle Eltern, deren Kinder die Einrichtung besuchen,<br />

gegenüber dem Träger und der Einrichtungsleitung vertreten.<br />

Besteht in Einzelfragen eine unterschiedliche Auffassung der einzelnen Elternausschuss<br />

– Mitglieder, beantragen Sie deshalb eine Abstimmung in der Sitzung, nach eingehender<br />

Beratung und Diskussion im Ausschuss. Die Abstimmung kann per Handzeichen<br />

erfolgen, oder auf Wunsch eines Ausschussmitgliedes geheim.<br />

Mehrheitliche Beschlüsse werden vom Elternausschuss per Protokoll so formuliert, dass<br />

der Elternausschuss in der Sache eine Meinung vertritt.<br />

Es gilt der einfache Mehrheitsbeschluss. Bei möglichen Pattsituationen kann erneut<br />

abgestimmt werden, oder der Elternausschuss hat grundsätzlich festgelegt, dass in<br />

solchen Situationen die Stimme der/s Vorsitzende/n doppelt zählt.<br />

Eine geheime Abstimmung ist anzustreben, wenn einzelne Ausschussmitglieder<br />

persönliche Nachteile nicht ausschließen können, oder Sie Ihr Abstimmungsverhalten<br />

gegenüber dem Träger oder der Einrichtungsleitung nicht offen legen wollen.<br />

2.7 Protokoll<br />

Grundsätzlich wird zu jeder Sitzung ein Inhaltsprotokoll geführt. Dies kann abwechselnd<br />

von jedem Ausschussmitglied geführt werden, oder vom gewählten Schriftführer.<br />

Ein Inhaltprotokoll sollte folgende Punkte enthalten:<br />

• Ort und Datum<br />

• Uhrzeit des Beginns und Ende der Sitzung<br />

• Teilnehmerliste<br />

• Tagesordnungspunkte<br />

• Erläuterung der Sachverhalte<br />

• Diskussionsbeiträge<br />

• Meinungen<br />

• Abstimmungsergebnisse<br />

• Datum der Erstellung des Protokolls<br />

Abstimmungsergebnisse dürfen auch bei einer öffentlichen Abstimmung per Handzeichen<br />

im Protokoll nicht namentlich genannt werden.<br />

Bestandteil des Protokolls sind:<br />

• Anzahl der abgegebenen Stimmen<br />

• Anzahl der ungültigen Stimmen<br />

• Anzahl der Zustimmungen zu einem Antrag<br />

• Anzahl der Ablehnungen<br />

34


• Anzahl der Enthaltungen<br />

Das Protokoll sollte in der Regel nach ca. einer Woche vom Protokollanten formgerecht<br />

erstellt werden und dem Vorsitzenden zur Unterschrift vorgelegt werden.<br />

Wenn Vertreter des Trägers und die Einrichtungsleitung anwesend waren, so muss das<br />

Protokoll auch diesen zur Unterschrift vorgelegt werden.<br />

Der Elternausschuss sollte seine Sitzungsergebnisse der Elternschaft zugänglich<br />

machen, indem Sie alle öffentlichen Tagungsordnungspunkte und deren<br />

Abstimmungsergebnisse im Aushang Ihrer Einrichtung veröffentlichen.<br />

Allerdings dürfen keine persönlichen Informationen von Kindern, Eltern oder<br />

Erzieher/innen öffentlich gemacht werden. Ausdrücklich benannte vertrauliche<br />

Informationen, die Ihnen zugänglich gemacht werden, sind ebenfalls nicht für die<br />

Öffentlichkeit bestimmt.<br />

Informationen vom Kreiselternausschuss dürfen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht<br />

werden, es sei denn, dies wird ausdrücklich nicht gewünscht.<br />

III. Die Kindertagesstätte<br />

3.1 Allgemeines<br />

Bundesrecht<br />

Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechtes Sozialgesetzbuch ( SGB VIII ) in der<br />

Fassung vom 14.12.2006<br />

(BGB1. I S. 3134) Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 29. Juni 2011<br />

(BGB1. 1306) Inkraftreten der letzten Änderung: 5. Juli 2012<br />

Landesrecht<br />

Kindertagesstättengesetz als Ausführungsgesetz zum Kinder- und<br />

Jugendhilfegesetz<br />

3.2 Rechtsanspruch<br />

Rechtsanspruch auf Kita – Platz mit dem Tag der Vollendung des zweiten Geburtstages<br />

besteht seit dem 1. August 2010.<br />

Wer ist der Anspruchsinhaber des Rechtsanspruches ?<br />

• Anspruchsinhaber ist das Kind selbst<br />

Gegen wen richtet sich der Rechtsanspruch ?<br />

• Der Rechtsanspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen<br />

Jugendhilfe (Jugendamt des Kreises <strong>Ahrweiler</strong>).<br />

Für welche Tageszeiten gilt der Rechtsanspruch ?<br />

35


• Nach Bundesrecht besteht für „einen Teil des Tages„ nach dem<br />

Kindertagesstättengesetz von RLP ein Anspruch auf Vor- und Nachmittagsbetreuung<br />

(bei einer Betreuungsdauer von 7 Stunden).<br />

(Kein genereller Anspruch auf Ganztagsplatz)<br />

Für welche Einrichtung gilt der Rechtsanspruch ?<br />

• Ein Anspruch auf einen Platz in einer bestimmten Einrichtung eines bestimmten<br />

Trägers besteht nicht! Der Wahl der Eltern soll jedoch möglichst entsprochen werden.<br />

Wer hat noch einen Rechtsanspruch ?<br />

• Kinder von ausländischen Mitbürgern mit Duldung und Kinder von Asylbewerbern<br />

haben einen Rechtsanspruch, wenn sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Inland haben<br />

(§ 6 Abs. 2 SGB VIII).<br />

3.3 Bedarfsplanung<br />

Um den gesetzlichen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz erfüllen zu können, wird<br />

alljährlich ein Bedarfsplan nach § 9 des Kita-Gesetzes vom zuständigen Jugendamt erstellt.<br />

Aufgrund dieser Bedarfpläne soll garantiert werden, dass jedes Kind mit Rechtsanspruch<br />

einen Kita-Platz in „zumutbarer Entfernung“ in Anspruch nehmen kann (§ 2 Abs. 1 der<br />

Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes).<br />

Eltern, die einen Bedarf an einem Ganztagsplatz haben, können auf § 2 Abs. 1 Satz 3<br />

verweisen:<br />

„Zudem ist eine ausreichende Zahl von Plätzen zur ganztägigen Betreuung mit Mittagessen auszuweisen“<br />

(Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetz vom 31.03.1998 )<br />

Grundsätzlich besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf einen Ganztagsplatz.<br />

3.4 Trägerschaft<br />

Grundsätzlich stellt die Trägerschaft für Kindertagesstätten für Städte und Gemeinden eine<br />

Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung dar, soweit kein kirchlicher oder freier<br />

Träger die Aufgabe übernimmt. Das Jugendamt hat dafür Sorge zu tragen, dass sich<br />

genügend geeignete Träger finden, um die Umsetzung des Bedarfplanes zu gewährleisten.<br />

Die Trägerschaft kann in eine „Betriebs- und Einrichtungsträgerschaft“ aufgeteilt werden.<br />

Hier liegt die Verantwortung für das Gebäude z. B. bei der Gemeinde und die Erfüllung des<br />

Personalschlüssels und der Betrieb der Kindertagesstätte bei dem freien Träger (z. B. der<br />

Kirche).<br />

3.5 Öffnungszeiten<br />

Öffnungszeiten der Kindertagesstätten unterscheidet man nach:<br />

a. Jahresöffnungszeiten<br />

Die Jahresöffnungszeit beinhaltet je nach konzeptioneller Ausrichtung der Einrichtungen<br />

unterschiedlich lange Schließzeiten, vor allem in den Sommerferien.<br />

36


Schließtage können sich aus mehreren aufeinanderfolgenden, oder aus einzelnen Tagen<br />

zusammensetzen. An diesen Tagen ist die Einrichtung geschlossen.<br />

Gründe für Schließtage:<br />

• Ferien<br />

• Brückentage ( Arbeitstage zwischen zwei Feiertagen )<br />

• Fort- und Weiterbildung des Personals<br />

• Personalversammlungen<br />

Im Kindertagesstättengesetz ist in § 4 die gesetzliche Grundlage für die Öffnungszeiten wie<br />

folgt formuliert:<br />

„Die Öffnungszeiten der Kindertagesstätten sind vom Träger unter Berücksichtigung des Wohls der Kinder<br />

festzulegen. Den Bedürfnissen insbesondere erwerbstätiger Eltern ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen„.<br />

b. Tägliche Öffnungszeiten<br />

Weiter heißt es in § 5 Abs. 2 des Kindertagesstättengesetzes:<br />

„Die Verpflichtung nach Absatz 1 (Anspruch auf Kita-Platz ) erstreckt sich auf ein Angebot vor- und nachmittags.<br />

Den Wünschen der Eltern nach Angeboten, die auch die Betreuung über Mittag mit Mittagessen einschließt, soll<br />

Rechnung getragen werden„.<br />

3.6 Standards<br />

Dem Gesetzgeber ist bewusst, dass der von ihm selbst gesetzte Anspruch aus § 1, Abs. 4<br />

des Kindertagesstättengesetzes<br />

„... die Entwicklung von Kindern zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Menschen zu fördern... „<br />

nur mit ausreichendem Fachpersonal zu erfüllen ist.<br />

Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber einen verbindlichen Personalschlüssel verankert,<br />

der alle Träger zur Umsetzung verpflichtet.<br />

In der Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes § 2 Abs. 1 heißt<br />

es:<br />

„Die personelle Regelbesetzung im Kindergarten beträgt 1,75 Erziehungskräfte je Gruppe. Hiernach sind für den<br />

Erziehungsdienst je Gruppe eine Stelle für die Gruppenleitung und eine dreiviertel Mitarbeiterstelle vorzusehen. Bei<br />

Kindergärten mit nur einer Gruppe ist neben der Stelle für die Gruppenleitung eine ganze Mitarbeiterstelle<br />

vorzusehen. In Kindergärten mit Ganztagsplätzen ist zusätzlich eine viertel Mitarbeiterstelle für mindestens fünf<br />

sowie je weitere zehn Ganztagsplätze<br />

vorzusehen. Die Stellen können auf mehrere Erziehungskräfte aufgeteilt werden.“<br />

Gründe für eine kurzfristige personelle Unterbelegung bei denen die vom Gesetzgeber<br />

zugesicherten 1,75 Erziehungskräfte je Gruppe nicht hinreichend berücksichtigt werden,<br />

sind:<br />

• Urlaubansprüche des Personals<br />

• Fort- und Weiterbildung des Personals<br />

• Krankheiten<br />

37


Um die Fehlzeiten in den jeweiligen Einrichtungen nach Möglichkeit aufzufangen, wurde in<br />

der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Neuenahr</strong>-<strong>Ahrweiler</strong> eine Springerstelle eingerichtet.<br />

Der Gesetzgeber schränkt seinen eigenen Anspruch bezüglich des Personalschlüssels von<br />

1,75 Fachkräften pro Gruppe in § 6, Abs. 5 Satz, 3 der Landesverordnung ein.<br />

Hier heißt es:<br />

„Eine Unterschreitung der personellen Besetzung infolge von Erziehungsurlaub, länger Krankheit oder<br />

Ausscheiden von Erziehungskräften muss umgehend, spätestens nach sechs Monaten, ausgeglichen werden. Die<br />

Vertretung kann auch durch eine Kraft erfolgen, die nicht die fachlichen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.“<br />

3.7 Beförderung von Kindergartenkinder<br />

Beförderungspflicht<br />

Jedes Kind ab zwei Jahren hat in Rheinland-Pfalz bis zur Einschulung in die Grundschule<br />

einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Dieser gesetzliche Anspruch gilt<br />

nicht ausschließlich für einen Platz in Wohnortsnähe.<br />

Die Beförderungspflicht und die daraus resultierenden Kosten obliegen dem Landkreis sowie<br />

Städten mit eigenem Jugendamt als Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung. Für<br />

Kinder vom vollendeten zweiten bis vollendeten dritten Lebensjahr können die Landkreise<br />

und Städte nach Satz 1 die Beförderung im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten<br />

übernehmen, wenn die Erziehungsberechtigten die Aufsicht sicherstellen (gem. § 11<br />

Kindertagesstättengesetz).<br />

Besonderheiten:<br />

• Eltern, die aus persönlichen Gründen und auf eigenen Wunsch einen<br />

wohnungsfernen Kindertagesstättenplatz für ihr Kind wählen, haben<br />

keinen Rechtsanspruch auf Beförderung ihres Kindes.<br />

• Aufgrund des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz am Vor- und Nachmittag<br />

sind neben der Hin- und Rückfahrt am Vormittag auch die Hin- und Rückfahrt am<br />

Nachmittag anzubieten. Letzteres soll aber nur in Abstimmung mit der<br />

Kreisverwaltung, den Personensorgeberechtigten sowie der Kindergartenleitung<br />

erfolgen, damit die Belastbarkeit der Kinder durch eine zweimalige Beförderung zum<br />

Kindergarten nicht überschritten wird (gem. Richtlinien des Kreises <strong>Ahrweiler</strong> über die<br />

Kindergartenbeförderung vom 26. März 1993).<br />

3.8 Personal-, Sach- und Investitionskosten<br />

Die Gesamtkosten für eine Kindertagesstätte bestehen aus den Bau- und<br />

Ausstattungskosten, den laufenden Personal- und Unterhaltungskosten.<br />

Personalkosten<br />

§ 12 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz regelt, dass die Personalkosten, der im Bedarfsplan<br />

ausgewiesenen Kindertagesstätten durch Elternbeiträge, Eigenleistungen des Trägers,<br />

Zuweisungen des Landes und Zuweisungen des Trägers des Jugendamts und der<br />

Gemeinden aufgebracht werden sollen.<br />

38


Sachkosten<br />

Gemäß § 14 Kindertagesstättengesetz sind die laufenden Sachkosten der Kindertagesstätte<br />

vom Träger der Kindertagesstätte aufzubringen. Gleichwohl beteiligt sich die Stadt <strong>Bad</strong><br />

<strong>Neuenahr</strong>-<strong>Ahrweiler</strong> jährlich mit einem nicht unerheblichen finanziellen Beitrag an den<br />

Sachkosten.<br />

Investitionskosten<br />

Für die Investitionskosten, d. h. den Bau und die Ausstattung einer Kindertagesstätte ist der<br />

Träger der Einrichtung verantwortlich.<br />

Gemäß seiner Verantwortung hat sich der Träger des Jugendamtes (Sicherstellung des<br />

Rechtsanspruches) angemessen zu beteiligen.<br />

Die Gemeinden sollen entsprechend ihrer Finanzkraft zur Deckung der Gesamtkosten<br />

beitragen.<br />

3.9 Elternbeiträge<br />

Seit dem In-Kraft-Treten des Rechtsanspruchs für Zweijährige zum 01.08.2010, sind auch<br />

die Elternbeiträge entfallen. Ab dem 01.08.2013 soll der Rechtsanspruch ebenfalls für<br />

Einjährige gelten. Diese Plätze werden voraussichtlich auch weiterhin beitragspflichtig<br />

bleiben.<br />

3.10 Gesetzliche Unfallversicherung<br />

Krippenkinder und Kindergartenkinder sind gesetzlich unfallversichert. Der<br />

Versicherungsschutz ist für die Eltern beitragsfrei.<br />

Der Unfallschutz bezieht sich auf Unfälle im Kindergarten, beim Besuch eines<br />

anderen Kindergartens, bei Wanderungen, bei Besichtigungen, bei Sportfesten, bei<br />

Feiern, bei Theaterbesuchen und auf Wegen zu oder vom Kindergarten.<br />

Im Schadensfall ist ein Unfall dem Versicherungsträger durch eine Unfallanzeige<br />

durch die Kindergartenleitung oder den Einrichtungsträger sofort zu anzuzeigen.<br />

Auch für die gewählten Elternausschussmitglieder gilt der Unfallschutz, wenn sie<br />

unmittelbar im Sinne der Elternvertretung tätig werden.<br />

39


IV. Elternarbeit heute<br />

4.1 Allgemeines<br />

Unsere Gesellschaft unterliegt einer ständigen Veränderung (z.B. auf dem Arbeitsmarkt, im<br />

Bildungssystem, im Freizeitbereich, traditionelles Rollenverständnis von Mann zu Frau etc.)<br />

und stellt die Kindertagesstätten mehr denn je vor neue Herausforderungen (z.B. flexible<br />

Öffnungszeiten, Ferienbetreuung, Schwerpunkte etc.).<br />

Die Familie als private und die Kindertageseinrichtung als öffentliche Institution für Erziehung<br />

und Bildung haben ein gemeinsames Ziel: Das Wohl und die positive, geförderte<br />

Weiterentwicklung des Kindes, auch als Vorbereitung auf Schule und den weiteren<br />

Lebensweg.<br />

Unsere Kindertagesstätten stellen sich konzeptionell dieser Herausforderung und werden dabei von<br />

Gesetzgeber, dem Landkreis und dem Träger fachlich und inhaltlich begleitet und unterstützt.<br />

Elternarbeit ist dabei zu einem unverzichtbaren Baustein zeitgemäßer Kindertagesstättenarbeit<br />

geworden.<br />

4.2 Grundlagen der Elternarbeit<br />

Der eigentliche Auslöser für eine grundsätzliche Neuorientierung in der Elternarbeit entstand<br />

durch das 1991 in Kraft getretene Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) und durch den 8.<br />

Jugendhilfebericht des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend.<br />

Viele Träger stellten darauf hin ihre kooperative Zusammenarbeit mit den Eltern auf den<br />

Prüfstand und arbeiteten die Ergebnisse in ihre pädagogischen Konzepte mit ein.<br />

4.3 Neue Aspekte in der Elternarbeit<br />

Kindertagesstätten bearbeiten aktuelle Themen, die Familien, Kinder und das Gemeinwesen<br />

betreffen, gemeinsam mit allen Beteiligten (Eltern, Jugendamt, Grundschule, Träger etc.).<br />

Die Bandbreite dieser Themen gehen von Hygiene, Raumgestaltung, über Sprachförderung<br />

bis zur Gestaltung des Übergangs Kindertagesstätte in die Grundschule.<br />

Weitere Themen können sein:<br />

• das Erreichen eines gemeinsamen, umfassenden Informationsstandes über<br />

die Arbeit der Einrichtung<br />

• die Diskussion über gegenseitige Erwartungen und Vorstellungen<br />

• die Bereicherung des täglichen Ablaufs in der Einrichtung durch aktive Eltern<br />

• die Förderung der Verständigung von Eltern untereinander<br />

• die Unterstützung bei der Gestaltung selbst organisierter Projekte<br />

Einrichtungen, die ihre konzeptionelle pädagogische Ausrichtung auf eine kooperative<br />

Zusammenarbeit mit ihren Eltern auslegen, nutzen die individuellen Fähigkeiten der Eltern<br />

bewusst und planen diese konzeptionell mit ein. Auf diese Weise werden Eltern Teil der<br />

Einrichtung und haben das Gefühl und gleichzeitig die Bestätigung, dass sie als<br />

gleichberechtigte Partner in der Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsarbeit der Kinder<br />

wahrgenommen werden.<br />

40


4.4 Elternarbeit in der Praxis<br />

Schwerpunkt der Elternarbeit in unseren Einrichtungen ist es, den Eltern die tägliche Arbeit<br />

transparenter zu machen, sie zu integrieren und die Familien als Erziehungspartner zu<br />

sehen.<br />

Dies beginnt bereits in den Aufnahmegesprächen, die gemeinsam von den zuständigen<br />

Fachkräften der Einrichtung geführt werden. An dieser Stelle werden die Grundlagen für<br />

eine effektive Zusammenarbeit in der Zukunft gelegt.<br />

Es wird als äußerst sinnvoll erachtet, dass die Atmosphäre entspannt und die<br />

Gesprächshaltung der Mitarbeiterinnen freundlich, offen und interessiert ist.<br />

Ebenso zeigen die Erzieherinnen Interesse an der Lebenssituation jeder Familie, damit z.B.<br />

individuelle Interessen und Bedürfnisse berücksichtigt werden können. Des Weiteren<br />

werden die Eltern verstärkt zu Hospitationstagen in die Einrichtung eingeladen.<br />

So haben Sie die Möglichkeit, einen Einblick in den Kindergartenalltag ihrer Kinder und die<br />

damit verbundene pädagogische Arbeit zu bekommen.<br />

Die Zusammenarbeit mit den Eltern wird auch dadurch verstärkt, in dem deren Fähigkeiten,<br />

wie z.B. handwerkliche oder künstlerische Begabungen, in die alltägliche Arbeit mit<br />

einfließen kann. Damit Eltern gut über die Arbeit und anstehende Aktionen informiert sind,<br />

befinden sich im Eingangsbereich der Einrichtungen Infowände.<br />

Hier erhalten die Eltern wichtige Informationen wie z.B. Aushänge und Teilnehmerlisten für<br />

geplante Elternabende, Eltern-Kind- Veranstaltungen, Ankündigungen u.v.m. Ebenso<br />

befindet sich dort eine Ablage, auf der die neuesten Flugblätter und Informationsbroschüren<br />

ausgelegt werden.<br />

Neben Versammlungen und Ausschusssitzungen bieten wir den Eltern zahlreiche<br />

Informationsabende zu verschiedenen Themen an.<br />

Ein letzter erwähnenswerter Punkt ist der Bereich der Elterngespräche. Neben den Tür- und<br />

Angelgesprächen, die täglich während den Bring- und Abholphasen stattfinden, bieten wir<br />

gezielte Elternsprechnachmittage an. An diesen Nachmittagen erhalten die Eltern<br />

zusätzlich die Möglichkeit sich im Gespräch mit den zuständigen Erzieherinnen über den<br />

Entwicklungsstand ihres Kindes zu informieren, sich auszutauschen und gemeinsame<br />

Entwicklungsziele zu vereinbaren.<br />

Die Familie und die Kindertagesstätte sind für das Wohl der Kinder verantwortlich. Die<br />

Kindertagesstätte soll die Familienerziehung ergänzen und unterstützen.<br />

Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, ist eine positive, vertrauensvolle Zusammenarbeit<br />

und ein offener Austausch die Grundlage für ein gelingendes Miteinander.<br />

41


V. Qualität in den städtischen Kindertageseinrichtungen<br />

5.1 Allgemeines<br />

Der Begriff Qualität wird mit bestimmten Vorstellungen verknüpft, z.B. mit der Beschaffenheit<br />

einer Ware oder eines Produktes. Dem Endverbraucher werden viele Produkte mit<br />

Qualitätsmerkmalen wie Gütesiegeln oder Zertifikaten angeboten.<br />

Bestimmungsfaktoren von Qualität<br />

Mögliche Kontrollinstrumente sind:<br />

• Fachzeitschriften wie z. B. „ Die Kita Leiterinnen“ und „Bausteine Kindergarten“<br />

• ISO – Normen ( Qualität betrieblicher Abläufe )<br />

Qualität definieren:<br />

Qualität ist nicht nur eine reine wirtschaftliche, sondern vielmehr auch eine<br />

wissenschaftliche, politische und pädagogische Angelegenheit.<br />

Je nach Standpunkt geht die Vorstellung von Qualität sicherlich erheblich auseinander.<br />

Zum Teil dominiert die Vorstellung von Qualität darin, dass sie sich durch das Ausmaß der<br />

Ziele bestimme, die erreicht werden. Dabei wird allerdings vergessen, dass Ziele nicht<br />

zufällig ausgewählt werden, sondern oft von unterschiedlichen Interessen bestimmt sind.<br />

Unterschiedliche Interpretation von Qualität in den Kindertagesstätten:<br />

• elterliche Interessen<br />

• politische Interessen<br />

• wirtschaftliche Aspekte<br />

• pädagogische Aspekte<br />

• arbeitsrechtliche Aspekt<br />

• wissenschaftliche Aspekte<br />

• gesellschaftliche Aspekte<br />

Die Diskussion um Qualitätsansätze in der Jugendhilfe fällt zusammen mit der offenkundig<br />

werdenden Finanzknappheit der Kommunen und der Ausrichtung der freien und öffentlichen<br />

Träger, die finanziellen Mittel für Kindertageseinrichtungen sinnvoll einzusetzen.<br />

Dies wird von vielen Kindertagesstätten auch als Chance gesehen, die Beschreibung neuer<br />

Ziele und Leitvorstellungen bezüglich der Qualität in den Kindertageseinrichtungen und die<br />

neue Festlegung der Prioritäten konzeptionell anzugehen.<br />

42


5.2 Pädagogische Konzepte<br />

Qualitätsmerkmale und Umsetzungskriterien werden in pädagogischen Konzepten verankert.<br />

Konzeption einer Kindertageseinrichtung<br />

Eine Kindertageseinrichtung muss Ziele und Inhalte ihrer fachlichen Arbeit konzeptionell<br />

festlegen und nach außen vermitteln.<br />

Das Konzept einer Einrichtung ist abhängig von der Trägerschaft einer Einrichtung und wird<br />

durch diese geprägt und beeinflusst.<br />

So können sich konzeptionelle pädagogische Ansätze einer Einrichtung bei einem<br />

konfessionellen Träger anders darstellen, als bei einem kommunalen Träger. Für die Eltern<br />

spielen pädagogische Konzepte oftmals eine Rolle, wenn es um die Entscheidungsfindung<br />

bei der Suche nach einer geeigneten Kindertagesstätte geht.<br />

Wichtige Punkte über die inhaltliche Arbeit einer Einrichtung für Eltern sind:<br />

• Erziehungsstil in der Einrichtung<br />

• Pädagogische Ansätze<br />

• Einfluss der Eltern<br />

• Aktivitäten einer Einrichtung<br />

• Öffnungszeiten<br />

• Ferienfreizeiten<br />

• Mahlzeiten in der Einrichtung<br />

• Verteilung zwischen Freispiel und Angebot<br />

• Themenabende mit Eltern<br />

• Offene Gruppenarbeit<br />

Auf Anfrage können sich die Eltern über das pädagogische Konzept einer Einrichtung<br />

informieren bzw. sich dieses auch aushändigen lassen.<br />

Konzeptionelle Arbeit in Kindertagesstätten<br />

Pädagogische Arbeit mit Kindern ist vorrangig von qualifizierten Fachkräften zu leisten.<br />

Betreuung, Bildung und Erziehung muss auf nachvollziehbaren Qualitätsstandards aufgebaut<br />

sein. Eine entsprechende fachliche Ausbildung sowie eine stetige Professionalisierung der<br />

Fachleute stellen einen solchen Qualitätsstandard dar.<br />

Da die gesellschaftlichen und pädagogischen Anforderungen an die<br />

Kindertageseinrichtungen ständig wachsen, müssen sich auch die Fachkräfte ständig weiter<br />

entwickeln. Bei diesem Prozess können die Einrichtungen durch Träger, Wissenschaft,<br />

Fachberatungen und qualifizierte Weiterbildungsinstitute begleitet werden.<br />

Qualität hängt aber auch unmittelbar von Rahmenbedingungen ab, die vom Gesetzgeber<br />

und Träger vorgegeben sind.<br />

Rahmenbedingungen sind:<br />

• Personalschlüssel<br />

• Gruppengrößen<br />

• Vor- und Nachbereitungszeiten<br />

43


• Raumangebot / Außenspielgelände<br />

• Finanzielle Ausstattung des laufenden Betriebs (z.B. Sachkosten und<br />

Mitarbeiterfortbildungen)<br />

Pädagogische Qualität ist keine feste Größe, die sich zufällig ergibt. Sie muss immer wieder<br />

neu erarbeitet und als Qualitätsmerkmale unter Berücksichtigung der gesetzlich geregelten<br />

Rahmenbedingungen, wie Personalschlüssel und Gruppengrößen konzeptionell verankert<br />

werden.<br />

Die Frage nach der Qualität einer Einrichtung ist auch immer die Frage nach Werten und<br />

Normen einer Gesellschaft. Eben diese Werte und Normen bedürfen der fortwährenden<br />

Verständigung über pädagogische Zielformulierungen und kultureller Zusammenhänge<br />

zwischen Eltern, Kindern und Erzieher/innen und dem Träger. Wenn Qualität nicht als feste<br />

Größe betrachtet wird, lässt sie sich auch demokratisch weiterentwickeln.<br />

Somit sind das Team und die Eltern einer Einrichtung auch die demokratische Basis der<br />

Qualitätsentwicklung in den Kindertageseinrichtungen.<br />

Als Arbeitsgrundlage richtet sich die Konzeption einer Kindertagesstätte an verschiedene<br />

Adressaten (Kita-Team, Eltern, Träger, Jugendamt, Öffentlichkeit) und erfüllt mehrere<br />

Funktionen.<br />

Die Konzeption klärt die Ziele für die gemeinsame Arbeit aller pädagogischen Fachkräfte und<br />

aller anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Hauses. Sie stellt eine verbindliche<br />

Arbeitsgrundlage für die gemeinsamen und arbeitsteiligen Aufgaben eines Teams dar. Sie<br />

dient damit dem Zweck, gute Kooperation zu ermöglichen, ohne sich Tag für Tag aufs Neue<br />

über alle Einzelheiten verständigen zu müssen. So erleichtert eine gute Konzeption die<br />

komplexen Abstimmungsprozesse in einem Team, spart Zeit für die Gestaltung und Planung<br />

des Alltags und legitimiert die Arbeit nach außen bei verantwortlichen Entscheidungsträgern.<br />

Die Erarbeitung und konzeptionelle Verankerung pädagogischer Ziele in Kooperation mit<br />

dem Elternausschuss und der Elternschaft einer Einrichtung, aber auch die fachliche<br />

Beratung von außen – z.B. durch Fachberatungen - sind die Grundlage für eine<br />

funktionierende Kommunikation und der Garant für eine sich weiterentwickelnde Qualität in<br />

einer Einrichtung.<br />

Das setzt voraus:<br />

• Regelmäßige Dienstbesprechungen des Teams<br />

• Konzeptionstage der Einrichtung<br />

• Fort- und Weiterbildungen für das Fachpersonal<br />

• Information an den Elternausschuss<br />

• Elternabende<br />

• Informationsveranstaltungen<br />

• Gemeinsame Angebote für Eltern und Erzieher/innen<br />

• Einzelgespräche<br />

• Maßstäbe für die pädagogische Arbeit definieren<br />

• Qualitätsstandards überprüfen und über Weiterentwicklung verständigen<br />

• Träger von gemeinsamen Zieldefinitionen berichten<br />

44


5.3 Kurzprofile der städtischen Kindertageseinrichtungen<br />

• Kindertagesstätte Rappelkiste<br />

Unsere Kindertagesstätte liegt zentral im Stadtteil Bachem, direkt an der Ahr. Wir verfügen<br />

über ein attraktives Außenspielgelände mit vielen kindgerechten Outdoorspielgeräten.<br />

Unsere Kinder kommen vornehmlich aus den Stadtteilen Bachem, <strong>Ahrweiler</strong>, Ramersbach,<br />

Walporzheim und <strong>Bad</strong> <strong>Neuenahr</strong>.<br />

Öffnungszeiten:<br />

Montag – Freitag<br />

Regelkindergartenbereich: 7.00 – 12.30 Uhr (für berufstätige Eltern bis 13.00 Uhr)<br />

und<br />

14.00 – 16.30 Uhr<br />

Ganztagesbereich: 7.00 – 16.30 Uhr<br />

Räumliche Bedingungen – Raumgestaltung:<br />

• Helle, freundliche, kindgerechte Räume<br />

• Funktionsräume (z.B. Theaterwerkstatt, Bauraum, Atelier, Cafeteria, Stilleraum,<br />

Turnraum, weitläufiges Außengelände)<br />

• Vielfältige, ansprechende Materialien<br />

Personalschlüssel – Gruppengröße:<br />

45


• Der Personalschlüssel entspricht den gesetzlichen Vorgaben<br />

(Kindertagesstättengesetz von Rheinland/Pfalz)<br />

• Zusätzlich gibt es eine interkulturelle Fachkraft (19,5 Wochenstunden)<br />

• Weiterhin gibt es einen Springer für die drei städtischen Kindertagesstätten und<br />

Betreuenden Grundschulen<br />

• 3 Kindergartengruppen mit je 25 Kindern im Alter von 3 – 6 Jahren<br />

• 1 Krippengruppe mit 10 Kindern im Alter von 1 – 3 Jahren<br />

• 75 Regelkindergartenplätze davon sind 35 Ganztagesplätze für den<br />

Kindergartenbereich<br />

• 10 Ganztagesplätze für den Krippenbereich<br />

Pädagogische Arbeit:<br />

Das zentrale Ziel unserer Einrichtung ist es, jedem Kind emotionale Sicherheit zu<br />

geben, um so die Lernfreude des Kindes zu erhalten und zu fördern.<br />

• Regelmäßige, gezielte Fortbildungen aller Mitarbeiter<br />

• Behutsame Eingewöhnung des einzelnen Kindes<br />

• Beobachtungs- und Entwicklungsdokumentationen sind Grundlage der regelmäßig<br />

durchzuführenden Entwicklungsgespräche und unserer pädagogischen Arbeit<br />

• Anlegen eines Portfolios für jedes Kind<br />

• Vertrauensvolle Zusammenarbeit mit allen Eltern der Einrichtung<br />

• Wir arbeiten nach dem Prinzip der „Offenen Arbeit“<br />

Kinder können von 9.30 – 11.00 Uhr wählen, in welchem Raum<br />

und an welchem Angebot oder Projekt sie teilnehmen möchten<br />

• Wir bieten ein warmes Mittagessen, welches von einem Metzger aus dem Stadtgebiet<br />

geliefert wird<br />

• Im letzten Kindergartenjahr werden die Kinder jeden Mittwoch<br />

von 14.00 – 16.00 Uhr mit einem gezielten Programm auf die<br />

Grundschule vorbereitet<br />

• Wir bieten Sprachförderunterricht für Kinder mit Migrationshintergrund<br />

und Sprachdefiziten bzw. einfachem, eingeschränktem Wortschatz durch<br />

interne zu Sprachförderkräften ausgebildete Mitarbeiter<br />

• Für die interkulturelle Arbeit steht eine Fachkraft zur Verfügung<br />

• Unsere 2- jährigen Kinder werden in der Krippengruppe betreut<br />

46


• Kindertagesstätte Sterntaler<br />

Die Tagesstätte befindet sich in einer ländlichen Umgebung. Sie verfügt über eine<br />

ökologische Außenspielanlage, die zu vielfältigen Naturerfahrungen einlädt.<br />

Gemeindespielplatz, Sportplatz und Grundschule sind in unmittelbarer Nähe und in wenigen<br />

Minuten zu erreichen. Unsere Tagesstätte hat ein Einzugsgebiet von 3 Ortsgemeinden. Bei<br />

genügend Platzkapazität nehmen wir auch Kinder aus anderen Ortsteilen der Stadt <strong>Bad</strong><br />

<strong>Neuenahr</strong>-<strong>Ahrweiler</strong> auf. Ein Kindergartenbus befördert die Kinder aus Lohrsdorf zur<br />

Einrichtung.<br />

Öffnungszeiten:<br />

Regelkindergartenbereich: 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr<br />

Ganztagesbereich: 7.00 Uhr bis 16.30 Uhr.<br />

Die Kinder haben alle die Möglichkeit ein warmes Mittagessen einzunehmen,<br />

dass von der Metzgerei vor Ort angeliefert wird.<br />

Gruppen- und Raumsituation:<br />

• In der Einrichtung gibt es 2 Gruppen mit 47 Regelkindergartenplätze<br />

• davon sind 25 Plätze Ganztagsplätze und 6 Plätze für Zweijährige<br />

47


In der Einrichtung befinden sich:<br />

• 2 Gruppenräume<br />

• 1 Förder- und Schlafraum<br />

• Turnhalle<br />

• 1 Waschraum für die Kinder<br />

• Büro- und Personalraum<br />

• Küche mit integrierter Kinderküche<br />

• 2 Personaltoiletten<br />

• 1 Wickelraum<br />

Personalsituation:<br />

• Der Personalschlüssel entspricht den gesetzlichen Vorgaben<br />

(Kindertagesstättengesetz von Rheinland/Pfalz)<br />

• Das Team setzt sich zusammen aus 6 Mitarbeiterinnen in Voll- und<br />

Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen<br />

• 1 interne Sprachförderkraft<br />

• Die Arbeitszeit wird gegliedert in Arbeit am Kind und Verfügungszeit<br />

• Die Verfügungszeit besteht aus Teambesprechungen, Zusammenarbeit mit Eltern und<br />

anderen Institutionen, Büroarbeiten der Kita-Leitung und Vor- bzw. Nachbereitung der<br />

pädagogischen Arbeit<br />

Pädagogische Arbeit:<br />

Grundsatz: Das Wohl des Kindes soll immer im Vordergrund stehen!<br />

Wir bieten Ihrem Kind:<br />

• Fortschrittliche pädagogische Arbeit, (situationsorientierter Ansatz, feste Gruppen und<br />

Bezugspersonen usw.) die ständig reflektiert und auf den neuesten Stand gebracht<br />

wird<br />

• Altersgemischte und alterserweiterte Gruppen, mit vielseitige Anregungen und<br />

Möglichkeiten zur Nachahmung, Identifikation und Erprobung von Fähigkeiten und<br />

Grenzen<br />

• Liebevolle Zuwendung durch engagierte Fachkräfte, die sich an den Bedürfnissen der<br />

Kindern orientieren<br />

• Begleitung durch qualifiziertes Fachpersonal, dem berufliche Fortbildung sehr wichtig<br />

ist<br />

• Eine Atmosphäre, in der sich Ihr Kind wohlfühlt und so noch selbständiger und<br />

selbstbewusster wird<br />

• Vielfältige Freiräume für eigene Erfahrungen, die die Selbständigkeit Ihres Kindes<br />

fördern (vielfältige Bildungs- und Erziehungsbereiche)<br />

• Internationale Kontakte zu Kindern verschiedener Nationalitäten<br />

48


• Kindertagesstätte Sausewind<br />

Die Kindertagesstätte Sausewind liegt mitten in der Natur, umgeben von Wäldern, Wiesen<br />

und Feldern. Sie punktet mit einem naturnahen, großzügig angelegten und kindgerecht<br />

ausgestatteten Außengelände. Die meisten unserer Kinder kommen aus Ramersbach.<br />

Öffnungszeiten:<br />

Regelkindergartenbereich: 7:15 Uhr bis 14:15 Uhr<br />

Ganztageskinderbereich: 7:15 Uhr bis 16:30 Uhr.<br />

Seit Januar 2010 wird den Kindern ein warmes Mittagessen angeboten.<br />

Gruppensituation:<br />

Die Kindertagesstätte verfügt über:<br />

• 1 Kindergartengruppe mit 25 Kindern im Alter von 2 – 6 Jahren<br />

• 25 Regelkindergartenplätze<br />

• davon 10 Ganztagesplätze<br />

49


Räumliche Bedingungen:<br />

Unsere Einrichtung zeichnet sich besonders aus durch:<br />

• große, helle und funktionelle Räume<br />

• eine großzügige und kindgerechte Raumaufteilung mit verschiedenen<br />

Rückzugsmöglichkeiten und Spielmöglichkeiten für die Kinder (z.B. Bauecke,<br />

Nebenraum für Sprachförderung und Vorschulerziehung, Turnraum, Ruheraum,<br />

Schlafraum, Puppenecke auf der 2. Ebene, Cafeteria, großer Gruppenraum mit<br />

Kreativbereich und den verschiedensten Materialien, kindgerechte Küche)<br />

Personalsituation:<br />

• Der Personalschlüssel entspricht den gesetzlichen Vorgaben<br />

(Kindertagesstättengesetz von Rheinland/Pfalz)<br />

• Das Team setzt sich zusammen aus 4 Mitarbeiterinnen in Voll- und<br />

Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen.<br />

• Die Arbeitszeit wird gegliedert in Arbeit am Kind und Verfügungszeit.<br />

• Die Verfügungszeit besteht aus Teambesprechungen, Zusammenarbeit mit Eltern und<br />

anderen Institutionen, Büroarbeiten der Kita-Leitung und Vor- bzw. Nachbereitung der<br />

pädagogischen Arbeit.<br />

Pädagogische Arbeit:<br />

In unserer pädagogischen Arbeit wollen wir für jedes Kind ein Wegbegleiter sein, bei dem es<br />

sich angenommen, geborgen und sicher fühlt. Das Kind findet eine Umgebung vor, die alle<br />

Sinne ansprechen und in der es seine Fähigkeiten entfalten und weiterentwickeln kann. Es<br />

findet Freunde, erfährt Toleranz und Achtung vor Anderen.<br />

• ganzheitliche Sinneserfahrungen für alle Kinder<br />

• kindgemäße Naturerfahrungen<br />

• musikalische Früherziehung<br />

• Vorschulkinder werden gezielt jeden Dienstag von 9:30 bis 11:30 Uhr auf die Schule<br />

vorbereitet<br />

• Wuppi´s Abenteuerreise für Vorschulkinder<br />

• sprachauffällige Kinder erhalten durch interne Sprachförderkraft<br />

Sprachförderunterricht<br />

• psychomotorische Angebote für alle Kinder durch ausgebildete interne Kraft in<br />

Kleingruppen<br />

• partnerschaftliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit allen Eltern<br />

• regelmäßige Fort- und Weiterbildungen für alle Mitarbeiterinnen<br />

• Bildungsdokumentation mit den Kindern<br />

• individuelle und sanfte Eingewöhnung eines jeden Kindes<br />

• regelmäßig geführte Entwicklungsgespräche<br />

• Beobachtungs- und Entwicklungsdokumentation um das Kind individuell weiter zu<br />

entwickeln<br />

50


VI. Der Kreiselternausschuss <strong>Ahrweiler</strong><br />

6.1 Historie<br />

Der Kreiselternausschuss <strong>Ahrweiler</strong> wurde im November 2010 gegründet.<br />

6.2 Zusammensetzung und Funktion<br />

• Der Kreiselternausschuss besteht aus Eltern und Erziehungsberechtigten, die sich im<br />

Kreiselternausschuss der Kindertagesstätten im Kreis <strong>Ahrweiler</strong> (KEA) für die Vertretung<br />

sozialer, kultureller und bildungspolitischer Interessen unserer Kinder engagieren.<br />

• Der Kreiselternausschuss sieht sich als die zentrale Kontaktstelle der Eltern im<br />

Kindertagesstättenbereich zur Kreisverwaltung, dem Landeselternausschuss und dem<br />

Jugendamt.<br />

• Er fungiert als Lobby für die Kinder im Kreis <strong>Ahrweiler</strong><br />

6.3 Ziele<br />

• Der Kreiselternausschuss setzt sich für die Umsetzung eines echten<br />

Mitbestimmungsrechts der Eltern bei allen Belangen im Kindertagesstätten-bereich<br />

ein.<br />

• Er fordert die Einhaltung und Verbesserung bestehender Gesetze und Verordnungen.<br />

• Er möchte bestehende Standards im Kindertagesstättenbereich sichern und<br />

weiterentwickeln.<br />

6.4 Aufgaben<br />

• Der Kreiselternausschuss berät, gibt Informationen weiter und stellt Kontakte her.<br />

• Im Jugendhilfeausschuss auf Kreisebene nimmt er das Mitspracherecht durch ein<br />

beratendes Mitglied wahr.<br />

• Er arbeitet in den jeweiligen Arbeitsgruppen auf Kreis- und Stadt-Ebene mit.<br />

• Er betreibt Öffentlichkeitsarbeit - „Wir sind die Lobby unserer Kinder!“<br />

6.5 Satzung<br />

Der Kreiselternausschuss verfügt über keine Satzung.<br />

6.6 Aktuelles<br />

Der Kreiselternausschuss trifft sich regelmässig im Mehrgenerationenhaus/Haus der Familie,<br />

Weststrasse 6, <strong>Bad</strong> <strong>Neuenahr</strong>-<strong>Ahrweiler</strong>.<br />

6.7 Ansprechpartner und Adressen<br />

Sabine Thumm-Kißling<br />

Sprecherin<br />

Stellvertretendes beratendes Mitglied im Kreisjugendhilfeausschuss<br />

Telefon: 02646-914849<br />

51


Michael Göddertz<br />

Stellvertretender Sprecher<br />

Kontaktperson zum Landeselternausschuss Mainz (LEA)<br />

Telefon: 0178-9176076<br />

Iris Beckmann<br />

Beratendes Mitglied im Kreisjugendhilfeausschuss<br />

Telefon: 02646-913151<br />

Gerrit Mandt<br />

Kontaktperson zum Landeselternausschuss Mainz (LEA)<br />

Telefon: 0178-4916813<br />

Steffen Hudasch<br />

Organisation<br />

Telefon: 02641-8099865<br />

Städte- und Gemeindevertretungen:<br />

Nicole Karl <strong>Bad</strong> <strong>Neuenahr</strong><br />

Simone Gies <strong>Bad</strong> <strong>Neuenahr</strong><br />

Jacqueline Eckstein <strong>Bad</strong> <strong>Neuenahr</strong><br />

Bahia<br />

Mourad-<br />

Assenmacher Remagen<br />

Jacqueline Hihn Sinzig<br />

Tanja Pfeiffer Sinzig<br />

Jacqueline Monschau Sinzig<br />

Christine Buchhold <strong>Bad</strong> Breisig<br />

Manuela Schäfer <strong>Bad</strong> Breisig<br />

Sandra Schäfer Grafschaft<br />

Susanne Geisler-Helten Adenau<br />

Nicole Schneider Adenau<br />

Anita Bongard Altenahr<br />

Barbara Hemmerling Altenahr<br />

Kontakt über: E-Mail: kea-aw@web.de<br />

52


VII. Landeselternausschuss<br />

7.1 Funktion<br />

Der Landeselternausschuss der Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz ist ein Gremium<br />

gebildet von Vertreterinnen und Vertretern bereits organisiertes Kreis- und<br />

Stadtelternausschüssen bzw. –Beiräten.<br />

Der Landesausschuss setzt sich zusammen aus engagiertren Müttern und Vätern aus den<br />

jeweiligen Elternvertretungen in den Kindertagesstätten. Wir setzen uns für die Erfüllung,<br />

Einhaltung und Verbesserung bestehender Gesetze und Verordnungen ein und wollen ein<br />

echtes Mitbestimmungsrecht in den Kindertagesstätten erreichen.<br />

Wir verstehen und als Ansprechpartner/innen und Schaltstelle zwischen den<br />

Elternorganisationen der Kreise und kreisfreien Städte, dem Ministerium, der Arbeitskreise<br />

Jugend der Landtagsfraktion, der Bezirksregierung und den Interessenverbänden der<br />

Erzieherinnen und Erziehern.<br />

7.2 Ziele<br />

• Echtes Mitbestimmungsrecht der Eltern bei allen Belangen im<br />

Kindertagesstättenbereich sichern.<br />

• Die Einhaltung und Verbesserung bestehender Gesetze und Verordnungen<br />

gewährleisten.<br />

• Den Bestand der Standards im Kindertagesstättenbereich sichern<br />

• Eine gesetzliche Verankerung der Elternzusammenschlüsse auf der Ebene der Kreis<br />

und kreisweiten Städte sowie der Elternausschüsse in den einzelnen Einrichtungen<br />

gemäß den Schulelternbeiräten sichern.<br />

• Das Mitspracherecht in den Jugendhilfeausschüssen der Kreise und Städte sichern<br />

• Den stetigen Kontakt und Austausch mit dem Kindertagesstättenpersonal und den<br />

Fachberatungen ggf. über die Interessenverbände gewährleisten<br />

7.3 Mitarbeit<br />

Landeselternausschuss der Kindertagesstätten in RLP<br />

Postfach 2944<br />

55019 Mainz<br />

Kontakt: E.mail: lea@lea-rlp.de<br />

7.4 Satzung<br />

1. Name<br />

Landeselternausschuss der Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz (LEA). Der Verein hat<br />

seinen Sitz in Mainz.<br />

53


2. Zweck<br />

Der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweck im Sinne des Abschnitts<br />

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ist die Kinder- und Jugendpflege.<br />

Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Inhalte und Ziele:<br />

• Der LEA vertritt die Interessen der Kinder und deren Eltern in den Kindertagesstätten<br />

in Rheinland-Pfalz und ist bestrebt, den Standard in diesen Einrichtungen zu sichern.<br />

• Der LEA arbeitet parteipolitisch unabhängig.<br />

• Der LEA tritt ein für ein gesetzlich verankertes Mitspracherecht aller Elternausschüsse<br />

der Kindertagesstätten auf allen Verantwortungs- und Entscheidungsebenen im Land,<br />

im Kreis und in den kreisfreien Städten.<br />

• Der LEA ist Ansprechpartner und Vermittler zwischen dem zuständigen Ministerium,<br />

den Behörden und den Kreis- und Stadtelternausschüssen bzw. Beiräten.<br />

• Der LEA arbeitet mit anderen Institutionen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit<br />

zusammen.<br />

3. Mitglieder<br />

Der LEA setzt sich aus bis zu 2 Vertreter/innen der bestehenden Kreis- und<br />

Stadtelternausschüsse bzw. – Beiräten in RLP zusammen.<br />

4. Vorstand<br />

Die Mitglieder des LEA wählen aus ihren Reihen den Vorstand, der den LEA nach außen<br />

vertritt.<br />

• 1. Vorsitzende/r<br />

• 2 Stellvertreter/innen<br />

• 1 Finanzverwalter/innen<br />

• 2 Personen Öffentlichkeitsarbeit<br />

• 1 Schriftführer/in<br />

• 4 Beisitzer/innen<br />

Die Beisitzer sind als Stellvertreter für Finanzen, Schriftführer und Öffentlichkeitsarbeit zu<br />

benennen.<br />

5. Wahl des Vorstandes<br />

Der LEAVorstand wird aus den Mitgliedern des LEA auf 3 Jahre gewählt. Die Wahl findet im<br />

1. Quartal im Januar statt. Zur Wahl des Vorstandes wird mit mindestens einmonatiger Frist<br />

durch schriftliche Einladung an alle LEA-Mitglieder eingeladen.<br />

6. Sitzung des LEA<br />

LEA-Sitzungen finden einmal im Quartal statt. Der Sitzungstort ist Mainz. Zusätzlich<br />

notwendige Sitzungen werden auf Antrag durch den Vorstand einberufen. Pro Wahlperiode<br />

sollten 2 Vollversammlungen einberufen werden, zu der alle Elternausschüsse in Rheinland-<br />

Pfalz geladen werden.<br />

54


Das Protokoll wird innerhalb eines Monats nach der Sitzung zur Vervielfältigung und zum<br />

Versand von dem/der Schriftführer/in zur Verfügung gestellt.<br />

7. Stimmberechtigung /Beschlussfähigkeit<br />

• Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des LEA. Für Abstimmungen und<br />

Beschlüsse ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.<br />

• Nicht anwesende Mitglieder akzeptieren die Beschlüsse und<br />

Abstimmungsergebnisse und tragen sie mit.<br />

• Wahlen und Abstimmungen können auf Antrag und durch Angabe des<br />

Mehrheitsverhältnisses gehein durchgeführt.<br />

• Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.<br />

8. Ausschuss / Abwahl<br />

Verstößt ein Mitgliede des Vorstandes grob gegen Zweck (Punkt 2) und Interessen des LEA,<br />

kann es auf Antrag durch Mehrheitsbeschluss des LEA von der Mitgliedschaft<br />

ausgeschlossen werden.<br />

Anstehende Abwahlen sind im Einladungsschreiben zur Sitzung anzukündigen und zu<br />

begründen.<br />

9. Finanzen /Kosten<br />

Die Tätigkeit im LEA ist ehrenamtlich. Eine Erstattung von Aufwendungen (z.B Fahrtkosten,<br />

Portokosten etc.) erfolgt nicht, solange der LEA keine Zuwendungen erhält. Portokosten<br />

tragen die Mitglieder selbst.<br />

10. Gemeinnützigkeit<br />

• Der LEA ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Mittel dürfen<br />

nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine<br />

Zuwendungen aus Mittel des Vereins.<br />

• Jedes Mitglied hat eine Anspruch auf Ersatz (unter Berücksichtigung von Punkt4<br />

dieser Satzung) seiner Aufwendungen im Rahmen der jeweils geltenden<br />

steuerrechtlichen Vorschriften, die ihm durch seine Tätigkeit für den LEA oder als<br />

Mitglied des LEA entstanden sind. Der Vorstand entscheidet über die Verteilung von<br />

Mittel.<br />

• Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,<br />

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />

11. Auflösung<br />

Der LEA löst sich auf, wenn eine 5/6 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder in einer<br />

Mitgliederversammlung dies verlangt.<br />

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen<br />

des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft:<br />

55


Elterninitiative krebskranker Kinder Koblenz e.V. (1. Vorsitzender: Helma Kutzner,<br />

Marienstrasse 54, 56341 Kamp-Bornhofen) zwecks Verwendung für seine satzungsmäßigen<br />

steuerbegünstigten Ziele.<br />

12. Satzungsänderung<br />

Änderungen, Ergänzungen und Streichungen in der Satzung können auf Antrag der<br />

stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Für die Annahme dieser Anträge ist eine 2/3Mehrheit<br />

aller anwesenden Mitglieder des LEA erforderlich. Sämtliche Satzungsänderungen werden<br />

bei der nächsten Vollversammlung vorgetragen und erläutert. Die zu ändernden Punkte sind<br />

in der Einladung aufzuführen.<br />

13. Schlussbestimmung<br />

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung nicht rechtswirksam sein, oder durch Änderung der<br />

Rechtslage unwirksam werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Satzung nicht<br />

berührt. Für diesen Fall legt der Vorstand baldmöglichst den Mitgliedern des LEA eine<br />

Regelung zum Beschluss vor, welche dem Zweck der Ursprungsregelung am nächsten<br />

kommt.<br />

Mainz, 11.10.1996<br />

56


VIII. Ansprechpartner<br />

<strong>Stadtverwaltung</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Neuenahr</strong>-<strong>Ahrweiler</strong><br />

Hauptstrasse 116<br />

53474 <strong>Bad</strong> <strong>Neuenahr</strong>-<strong>Ahrweiler</strong><br />

Telefon: 02641-87-0<br />

Abteilungsleiter 3.3: Armin Horst<br />

Telefon: 02641/87-161<br />

e-mail: armin.horst@bad-neuenahr-ahrweiler.de<br />

Sachbereich 3.3.1 – Sachbearbeitung: Andrea Feldhoff<br />

Telefon: 02641/87-227<br />

e-mail: andrea.feldhoff@bad-neuenahr-ahrweiler.de<br />

Sachbereich 3.3.1 - Inhaltliche Bearbeitung: Karin Kick<br />

Telefon: 02641/87-296<br />

e-mail: karin.kick@bad-neuenahr-ahrweiler.de<br />

Kindertagesstätte Rappelkiste (Stadtteil Bachem)<br />

Leitung: Frau Gisela Burgau<br />

St.-Pius-Straße 1<br />

53474 <strong>Bad</strong> <strong>Neuenahr</strong>-<strong>Ahrweiler</strong><br />

Telefon: 0 26 41/90 04 62<br />

e-mail: rappelkiste@bad-neuenahr-ahrweiler.de<br />

Kindertagesstätte Sausewind (Stadtteil Ramersbach)<br />

Leitung: Frau Betty Gemein<br />

53474 <strong>Bad</strong> <strong>Neuenahr</strong>-<strong>Ahrweiler</strong><br />

Auf der Höhe 2<br />

Telefon: 0 26 46/17 33<br />

e-mail: kiga.sausewind@googlemail.com<br />

Kindertagesstätte Sterntaler (Stadtteil Heimersheim)<br />

Frau Rita Reuter<br />

Vehner Weg 7<br />

53474 <strong>Bad</strong> <strong>Neuenahr</strong>-<strong>Ahrweiler</strong><br />

Telefon: 0 26 41/2 49 85<br />

e-mail: sterntaler@bad-neuenahr-ahrweiler.de<br />

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