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Schiffsliegeplatzverordnung (SLPV) - Kanton Bern

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Übergangsbestimmung<br />

Änderung eines Erlasses<br />

Aufhebung eines<br />

Erlasses<br />

4<br />

gen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege<br />

(VRPG). 3<br />

3. Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />

Art. 16 Diese Verordnung ist ab Inkrafttreten auf alle bisher geltenden Mietverhältnisse<br />

anwendbar.<br />

Art. 17 Die Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung von<br />

Finanzen und Leistungen (FLV) wird wie folgt geändert:<br />

Art. 62 1 bis 4 Unverändert<br />

5 Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt führt das Inventar der Schiffsliegeplätze<br />

im Eigentum des <strong>Kanton</strong>s, die von ihm an Dritte vermietet werden.<br />

Art. 18 Die Verordnung vom 8. Mai 1991 über die Verwaltung und Vermietung<br />

der Schiffsliegeplätze durch den <strong>Kanton</strong> (BSG 767.22) wird aufgehoben.<br />

Inkrafttreten Art. 19 Diese Verordnung tritt am 1. September 2013 in Kraft.<br />

3 BSG 155.21<br />

<strong>Bern</strong>, ¦ ¦ ¦ Im Namen des Regierungsrates<br />

Der Präsident: ¦ ¦ ¦<br />

Der Staatsschreiber: ¦ ¦ ¦

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