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4. entgegen § 6 Abs. 2 c an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer<br />
Bestattung störende Arbeiten ausführt,<br />
5. entgegen § 6 Abs. 2 d ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw.<br />
ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,<br />
6. entgegen § 6 Abs. 2 e Druckschriften verteilt,<br />
7. entgegen § 6 Abs. 2 f den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen<br />
verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten<br />
unberechtigterweise betritt,<br />
8. entgegen § 6 Abs. 2 g Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür<br />
vorgesehenen Plätze ablegt,<br />
9. entgegen § 6 Abs. 2 h Tiere mitbringt,<br />
10. entgegen § 6 Abs. 2 i lärmt oder raucht,<br />
11. entgegen § 7 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige<br />
Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,<br />
12. entgegen § 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder<br />
außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,<br />
13. entgegen § 7 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen<br />
lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen<br />
des Friedhofs reinigt,<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.000,-- €, bei<br />
fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 500,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll<br />
den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen<br />
hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so<br />
kann es überschritten werden.<br />
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen. Fassung findet<br />
Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über<br />
Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.<br />
§ 31<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Stadt <strong>Beerfelden</strong> vom 15.06.1982 außer<br />
Kraft.<br />
<strong>Beerfelden</strong>, den 20.03.2002<br />
Der Magistrat der Stadt <strong>Beerfelden</strong><br />
Görig, Bürgermeister<br />
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