10.10.2013 Aufrufe

Wettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung

Wettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung

Wettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 2 -<br />

ihren Werbemaßnahmen <strong>der</strong> geme<strong>in</strong>samen öffentlichen Aufgabe <strong>der</strong> gesundheitlichen Dase<strong>in</strong>sversorgung<br />

verpflichtet (BSG-Urteil vom 31.03.1998, Az: B 1 KR 9/95 R, Rz. 11). Die<br />

Grenzen <strong>der</strong> Möglichkeiten des <strong>Wettbewerb</strong>s <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>gesetzlichen</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> s<strong>in</strong>d<br />

<strong>in</strong> den Geme<strong>in</strong>samen <strong>Wettbewerb</strong>sgrundsätzen festgehalten, die von den Aufsichtsbehörden<br />

des Bundes und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> <strong>in</strong> Zusammenarbeit mit den Spitzenverbänden <strong>der</strong> Krankenkassen<br />

entwickelt wurden. Hier<strong>in</strong> wird unter an<strong>der</strong>em die Höhe <strong>der</strong> Prämien, welche die Kassen<br />

für die Neuwerbung von Versicherten ausloben dürfen, festgesetzt. Die Geme<strong>in</strong>samen <strong>Wettbewerb</strong>sgrundsätze<br />

<strong>der</strong> Aufsichtsbehörden <strong>der</strong> <strong>gesetzlichen</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> (nachfolgend<br />

<strong>Wettbewerb</strong>sgrundsätze) <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung (aktuell i.d.F. vom<br />

09.11.2006) konkretisieren das Gebot <strong>der</strong> gegenseitigen Rücksichtnahme gem. § 86 SGB X<br />

und <strong>der</strong> Pflicht zur Zusammenarbeit <strong>der</strong> <strong>gesetzlichen</strong> Krankenkassen gem. § 4 Abs. 3 SGB<br />

V, § 15 Abs. 3 SGB I.<br />

Externen gewerblich tätigen Dritten kann e<strong>in</strong>e Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die<br />

3% <strong>der</strong> monatlichen Bezugsgröße je aufgenommenes Mitglied nicht übersteigen soll (Randziffer<br />

(nachfolgend Rz.) 35a <strong>der</strong> <strong>Wettbewerb</strong>sgrundsätze). Für diesen Personenkreis galt im<br />

Jahr 2008 <strong>der</strong> Höchstbetrag 74,55 €, im Jahr 2009 <strong>der</strong> Höchstbetrag von 75,60 € und im<br />

Jahr 2010 <strong>der</strong> Höchstbetrag von 76,65 €.<br />

Die Rz. 33 und 34 <strong>der</strong> <strong>Wettbewerb</strong>sgrundsätze, die die Vergütung von Mitglie<strong>der</strong>werbung<br />

durch Kassenmitarbeiter regeln, sehen jeweils - zum Teil neben <strong>der</strong> Zahlung e<strong>in</strong>er Aufwandsentschädigung<br />

(Rz. 34 <strong>Wettbewerb</strong>sgrundsätze) - die Möglichkeit vor, tatsächlich entstandene<br />

Reisekosten zu erstatten. Bei Laienwerbern und externen gewerblich tätigen Dritten<br />

ist die Zahlung e<strong>in</strong>er Reisekostenvergütung - ergänzend zu e<strong>in</strong>er Aufwandsentschädigung<br />

- h<strong>in</strong>gegen nicht möglich.<br />

Die Zahlung e<strong>in</strong>er Reisekostenvergütung resultiert aus den Bestimmungen zur Vergütung<br />

von Kassenmitarbeitern, die hauptamtlich Mitglie<strong>der</strong> werben und denen im Rahmen ihrer<br />

Tätigkeit anfallende Reisekosten erstattet werden (Rz. 33 <strong>Wettbewerb</strong>sgrundsätze). Kassenmitarbeitern,<br />

die neben ihrem gewöhnlichen Tätigkeitsfeld <strong>in</strong> <strong>der</strong> Kasse im Rahmen e<strong>in</strong>er<br />

Nebentätigkeit Mitglie<strong>der</strong> werben, kann ebenfalls e<strong>in</strong>e Reisekostenerstattung gewährt werden.<br />

Dies ist nachvollziehbar, da auch solche Kassenmitarbeiter im Rahmen ihrer beruflichen<br />

B<strong>in</strong>dung an ihren Arbeitgeber tätig werden.<br />

E<strong>in</strong>e Ungleichbehandlung zwischen Kassenmitarbeitern und dem Personenkreis <strong>der</strong> gewerblich<br />

tätigen Dritten besteht nicht, da <strong>der</strong> Personenkreis <strong>der</strong> gewerblichen Dritten e<strong>in</strong>e höhere<br />

Aufwandsentschädigung erhält. Mit diesem erhöhten Betrag s<strong>in</strong>d ggf. anfallende Reisekosten<br />

bereits abgegolten.<br />

- 3 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!