Wettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung
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ihren Werbemaßnahmen <strong>der</strong> geme<strong>in</strong>samen öffentlichen Aufgabe <strong>der</strong> gesundheitlichen Dase<strong>in</strong>sversorgung<br />
verpflichtet (BSG-Urteil vom 31.03.1998, Az: B 1 KR 9/95 R, Rz. 11). Die<br />
Grenzen <strong>der</strong> Möglichkeiten des <strong>Wettbewerb</strong>s <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>gesetzlichen</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> s<strong>in</strong>d<br />
<strong>in</strong> den Geme<strong>in</strong>samen <strong>Wettbewerb</strong>sgrundsätzen festgehalten, die von den Aufsichtsbehörden<br />
des Bundes und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> <strong>in</strong> Zusammenarbeit mit den Spitzenverbänden <strong>der</strong> Krankenkassen<br />
entwickelt wurden. Hier<strong>in</strong> wird unter an<strong>der</strong>em die Höhe <strong>der</strong> Prämien, welche die Kassen<br />
für die Neuwerbung von Versicherten ausloben dürfen, festgesetzt. Die Geme<strong>in</strong>samen <strong>Wettbewerb</strong>sgrundsätze<br />
<strong>der</strong> Aufsichtsbehörden <strong>der</strong> <strong>gesetzlichen</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> (nachfolgend<br />
<strong>Wettbewerb</strong>sgrundsätze) <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung (aktuell i.d.F. vom<br />
09.11.2006) konkretisieren das Gebot <strong>der</strong> gegenseitigen Rücksichtnahme gem. § 86 SGB X<br />
und <strong>der</strong> Pflicht zur Zusammenarbeit <strong>der</strong> <strong>gesetzlichen</strong> Krankenkassen gem. § 4 Abs. 3 SGB<br />
V, § 15 Abs. 3 SGB I.<br />
Externen gewerblich tätigen Dritten kann e<strong>in</strong>e Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die<br />
3% <strong>der</strong> monatlichen Bezugsgröße je aufgenommenes Mitglied nicht übersteigen soll (Randziffer<br />
(nachfolgend Rz.) 35a <strong>der</strong> <strong>Wettbewerb</strong>sgrundsätze). Für diesen Personenkreis galt im<br />
Jahr 2008 <strong>der</strong> Höchstbetrag 74,55 €, im Jahr 2009 <strong>der</strong> Höchstbetrag von 75,60 € und im<br />
Jahr 2010 <strong>der</strong> Höchstbetrag von 76,65 €.<br />
Die Rz. 33 und 34 <strong>der</strong> <strong>Wettbewerb</strong>sgrundsätze, die die Vergütung von Mitglie<strong>der</strong>werbung<br />
durch Kassenmitarbeiter regeln, sehen jeweils - zum Teil neben <strong>der</strong> Zahlung e<strong>in</strong>er Aufwandsentschädigung<br />
(Rz. 34 <strong>Wettbewerb</strong>sgrundsätze) - die Möglichkeit vor, tatsächlich entstandene<br />
Reisekosten zu erstatten. Bei Laienwerbern und externen gewerblich tätigen Dritten<br />
ist die Zahlung e<strong>in</strong>er Reisekostenvergütung - ergänzend zu e<strong>in</strong>er Aufwandsentschädigung<br />
- h<strong>in</strong>gegen nicht möglich.<br />
Die Zahlung e<strong>in</strong>er Reisekostenvergütung resultiert aus den Bestimmungen zur Vergütung<br />
von Kassenmitarbeitern, die hauptamtlich Mitglie<strong>der</strong> werben und denen im Rahmen ihrer<br />
Tätigkeit anfallende Reisekosten erstattet werden (Rz. 33 <strong>Wettbewerb</strong>sgrundsätze). Kassenmitarbeitern,<br />
die neben ihrem gewöhnlichen Tätigkeitsfeld <strong>in</strong> <strong>der</strong> Kasse im Rahmen e<strong>in</strong>er<br />
Nebentätigkeit Mitglie<strong>der</strong> werben, kann ebenfalls e<strong>in</strong>e Reisekostenerstattung gewährt werden.<br />
Dies ist nachvollziehbar, da auch solche Kassenmitarbeiter im Rahmen ihrer beruflichen<br />
B<strong>in</strong>dung an ihren Arbeitgeber tätig werden.<br />
E<strong>in</strong>e Ungleichbehandlung zwischen Kassenmitarbeitern und dem Personenkreis <strong>der</strong> gewerblich<br />
tätigen Dritten besteht nicht, da <strong>der</strong> Personenkreis <strong>der</strong> gewerblichen Dritten e<strong>in</strong>e höhere<br />
Aufwandsentschädigung erhält. Mit diesem erhöhten Betrag s<strong>in</strong>d ggf. anfallende Reisekosten<br />
bereits abgegolten.<br />
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