Wettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung
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Das Halten und Gew<strong>in</strong>nen von Mitglie<strong>der</strong>n durch Mitarbeiter o<strong>der</strong> durch beauftragte Dritte<br />
stellt e<strong>in</strong>e Maßnahme im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> Rz. 7 <strong>der</strong> <strong>Wettbewerb</strong>sgrundsätze dar. Dies betrifft auch<br />
die im Zusammenhang mit dem Halten und Gew<strong>in</strong>nen von Mitglie<strong>der</strong>n an Mitarbeiter o<strong>der</strong><br />
externe Werber gezahlten Aufwandsentschädigungen. Damit unterliegen auch diese Ausgaben<br />
<strong>der</strong> unter Rz. 17 <strong>der</strong> <strong>Wettbewerb</strong>sgrundsätze genannten Angemessenheitsgrenze.<br />
Die anfallenden Kosten s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> das Konto 7051 des Kontenrahmens zu buchen. Dass diese<br />
Konten <strong>der</strong> Begrenzung <strong>der</strong> Werbungskosten gem. Rz. 17 unterliegen, ergibt sich bereits<br />
daraus, dass die Kontengruppe 705 mit "Aufwandsentschädigungen für Werbemaßnahmen“<br />
übertitelt ist. Das Konto 7051 ist konkret mit "Aufwandsentschädigungen an An<strong>der</strong>e" überschrieben<br />
und die Aufwandsentschädigungen an gewerbliche Dritte s<strong>in</strong>d als Maßnahme <strong>der</strong><br />
Mitglie<strong>der</strong>werbung somit ausschließlich dort zu verbuchen.<br />
Wir bitten um Beachtung.<br />
Mit freundlichen Grüßen Beglaubigt:<br />
Im Auftrag<br />
gez. Beckschäfer<br />
Verw.-Angest.