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Wettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung

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Das Halten und Gew<strong>in</strong>nen von Mitglie<strong>der</strong>n durch Mitarbeiter o<strong>der</strong> durch beauftragte Dritte<br />

stellt e<strong>in</strong>e Maßnahme im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> Rz. 7 <strong>der</strong> <strong>Wettbewerb</strong>sgrundsätze dar. Dies betrifft auch<br />

die im Zusammenhang mit dem Halten und Gew<strong>in</strong>nen von Mitglie<strong>der</strong>n an Mitarbeiter o<strong>der</strong><br />

externe Werber gezahlten Aufwandsentschädigungen. Damit unterliegen auch diese Ausgaben<br />

<strong>der</strong> unter Rz. 17 <strong>der</strong> <strong>Wettbewerb</strong>sgrundsätze genannten Angemessenheitsgrenze.<br />

Die anfallenden Kosten s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> das Konto 7051 des Kontenrahmens zu buchen. Dass diese<br />

Konten <strong>der</strong> Begrenzung <strong>der</strong> Werbungskosten gem. Rz. 17 unterliegen, ergibt sich bereits<br />

daraus, dass die Kontengruppe 705 mit "Aufwandsentschädigungen für Werbemaßnahmen“<br />

übertitelt ist. Das Konto 7051 ist konkret mit "Aufwandsentschädigungen an An<strong>der</strong>e" überschrieben<br />

und die Aufwandsentschädigungen an gewerbliche Dritte s<strong>in</strong>d als Maßnahme <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong>werbung somit ausschließlich dort zu verbuchen.<br />

Wir bitten um Beachtung.<br />

Mit freundlichen Grüßen Beglaubigt:<br />

Im Auftrag<br />

gez. Beckschäfer<br />

Verw.-Angest.

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