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Satzung der Stadt Chemnitz über die vorübergehende ...

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<strong>Stadt</strong> 50.760<br />

<strong>Chemnitz</strong><br />

<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong><br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> vor<strong>über</strong>gehende Unterbringung<br />

von Personen mit beson<strong>der</strong>en sozialen Schwierigkeiten<br />

und <strong>über</strong> <strong>die</strong> Gebührenerhebung<br />

Inhalt<br />

Erster Abschnitt - Unterbringung<br />

§ 1 Zweckbestimmung, Zuständigkeiten<br />

§ 2 Nutzungsberechtigter Personenkreis<br />

§ 3 Nutzungsverhältnis<br />

§ 4 Beginn und Ende <strong>der</strong> Nutzung, Öffnungszeiten<br />

§ 5 Rücknahme, Wi<strong>der</strong>ruf, Än<strong>der</strong>ung des Nutzungs- und Gebührenbescheides<br />

§ 6 Nutzungsbestimmungen Wohnprojekte, Wohnheime und angemieteter Wohnraum<br />

§ 7 Ergänzende Nutzungsbestimmungen für <strong>die</strong> Übernachtungsstätte<br />

§ 8 Haftung und Haftungsausschluss<br />

Zweiter Abschnitt - Gebühren<br />

§ 9 Gebührentatbestand und Gebührenschuldner<br />

§ 10 Entstehen <strong>der</strong> Gebührenpflicht und Fälligkeit<br />

§ 11 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe Wohnprojekte, Wohnheim und angemieteter<br />

Wohnraum<br />

§ 12 In-Kraft-Treten<br />

Anlage<br />

Gebührenverzeichnis


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong><br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> vor<strong>über</strong>gehende Unterbringung<br />

von Personen mit beson<strong>der</strong>en sozialen Schwierigkeiten<br />

und <strong>über</strong> <strong>die</strong> Gebührenerhebung<br />

50.760<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong> erlässt auf Grund <strong>der</strong> §§ 2 und 4 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für<br />

den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom<br />

18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 1 des<br />

Gesetzes vom 11. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 155), <strong>der</strong> §§ 1, 2, 9 und 10 des Sächsischen<br />

Kommunalabgabegesetzes (SächsKAG) vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, 159),<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juli 2005, des § 3 Abs. 1 Polizeigesetz<br />

des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom<br />

13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), des §§ 1 ff. des Gesetzes zur Aufnahme und Unterbringung<br />

von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz -<br />

SächsFlüAG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190),<br />

sowie des § 1a Sächsisches Gesetz <strong>über</strong> <strong>die</strong> Einglie<strong>der</strong>ung von Spätaussiedlern und zur<br />

Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie an<strong>der</strong>er Kriegsfolgengesetze<br />

(Sächsisches Spätaussiedlereinglie<strong>der</strong>ungsgesetz - SächsSpAEG) vom 28. Februar 1994<br />

(SächsGVBl. S. 359), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004<br />

(SächsGVBl. S. 148) in seiner Sitzung am 25. Januar 2012 mit Beschluss Nr. B-007/2012<br />

folgende <strong>Satzung</strong>:<br />

Erster Abschnitt<br />

- Unterbringung -<br />

§ 1<br />

Zweckbestimmung, Zuständigkeiten<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong> hält zur vor<strong>über</strong>gehenden Unterbringung wohnungsloser Menschen<br />

Unterkünfte in Wohnprojekten, in einer Übernachtungsstätte und in angemieteten<br />

Wohnungen als öffentliche Einrichtungen vor. Diese Wohnformen verfolgen den Zweck,<br />

akute Wohnungslosigkeit unverzüglich zu beseitigen und in Verbindung mit persönlichen<br />

Hilfen (sozialen Dienstleistungen) ein eigenständiges Wohnen in eigenem Wohnraum zu<br />

erreichen.<br />

(2) Als untere Unterbringungsbehörde hält <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong> Unterkünfte in Wohnheimen,<br />

Wohnprojekten und angemieteten Wohnungen für <strong>die</strong> Unterbringung von Personen, <strong>der</strong>en<br />

Aufnahme aus dem Ausland und Zuweisung nach <strong>Chemnitz</strong> auf landes- und bundesgesetzlichen<br />

Bestimmungen beruht, vor.<br />

(3) Zuständige Stelle in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong> ist das Sozialamt <strong>Chemnitz</strong>.<br />

(4) Die wirtschaftliche Betreibung <strong>der</strong> unter den Absätzen 1 und 2 genannten Wohnformen<br />

einschließlich dort zu erbringen<strong>der</strong> sozialer Unterstützungen und Dienstleistungen erfolgt<br />

durch <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong> o<strong>der</strong> durch hierfür vertraglich beauftragte Dritte. Ausstattung, Art<br />

und Umfang <strong>der</strong> Betreibung <strong>der</strong> Wohnformen sowie <strong>die</strong> darin geleistete Unterstützung<br />

richten sich nach dem unterzubringenden Personenkreis und seinem Unterstützungsbedarf<br />

bzw. den dafür geltenden gesetzlichen Vorgaben. Zur Ermittlung des Unterstützungsbedarfs<br />

erfolgen im Einzelfall geeignete Bedarfsermittlungsverfahren.<br />

1


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2<br />

§ 2<br />

Nutzungsberechtigter Personenkreis<br />

(1) Nutzungsberechtigt für <strong>die</strong> unter § 1 Abs. 1 genannten Wohnprojekte sind insbeson<strong>der</strong>e<br />

Personen und <strong>der</strong>en Angehörige, <strong>die</strong> <strong>über</strong> keine o<strong>der</strong> eine nicht ausreichende Unterkunft<br />

verfügen und erkennbar nicht in <strong>der</strong> Lage sind, sich selbst mit Wohnraum zu versorgen<br />

(wohnungslose Menschen). Dies trifft insbeson<strong>der</strong>e zu, wenn<br />

- kein gültiger Mietvertrag vorhanden ist und auch begründet keine Aussicht auf Abschluss<br />

eines Mietvertrages besteht o<strong>der</strong><br />

- eine Zwangsräumung unabwendbar ist und unmittelbar bevorsteht.<br />

(2) Nutzungsberechtigt für <strong>die</strong> unter § 1 Abs. 1 genannte Übernachtungsstätte sind Personen,<br />

<strong>die</strong> in einer akuten Notsituation o<strong>der</strong> aus einer beson<strong>der</strong>en Lebenslage heraus eine<br />

Unterbringungsmöglichkeit während <strong>der</strong> Nachtstunden benötigen o<strong>der</strong> welche gemäß des<br />

SächsPolG zur Abwendung von Gefahren sowie zur Beseitigung von Störungen <strong>der</strong><br />

öffentlichen Sicherheit und Ordnung von an<strong>der</strong>en Behörden auf <strong>die</strong>se Einrichtung verwiesen<br />

werden. Männer und Frauen können <strong>die</strong> Einrichtung gleichermaßen nutzen. Es stehen<br />

entsprechende Plätze getrennt zur Verfügung.<br />

(3) Nutzungsberechtigt für <strong>die</strong> unter § 1 Abs. 1 genannten angemieteten Wohnungen sind<br />

insbeson<strong>der</strong>e wohnungslose Menschen, für <strong>die</strong> <strong>der</strong> Nutzungszeitraum gemäß § 4 Abs. 2<br />

verstrichen ist, jedoch kein Wohnraum auf dem Wohnungsmarkt zur Verfügung steht.<br />

(4) Nutzungsberechtigt für <strong>die</strong> unter § 1 Abs. 2 genannten Wohnformen sind Spätaussiedler<br />

gemäß § 1a SächsSpAEG, Flüchtlinge nach § 23 Abs. 1 AufenthG sowie Personen, <strong>die</strong> zum<br />

leistungsberechtigten Personenkreis nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)<br />

gehören und <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong> durch <strong>die</strong> mittlere Unterbringungsbehörde des Freistaates<br />

Sachsen zugewiesen wurden o<strong>der</strong> aus an<strong>der</strong>en rechtlichen Gründen vor<strong>über</strong>gehend<br />

unterzubringen sind. Ferner nutzungsberechtigt sind unerlaubt eingereiste Auslän<strong>der</strong> gemäß<br />

§ 15a AufenthG, für <strong>die</strong> <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong> nach Verteilentscheidung <strong>der</strong> mittleren<br />

Unterbringungsbehörde örtlich zuständig ist.<br />

(5) Voraussetzung für <strong>die</strong> Aufnahme <strong>der</strong> Nutzungsberechtigten nach den Absätzen 1 bis 3 ist<br />

eine <strong>der</strong> jeweiligen Lebenssituationen angemessene Mitwirkung <strong>der</strong> Nutzer. Hierzu gehört<br />

<strong>die</strong> Bereitschaft zur nachhaltigen Verän<strong>der</strong>ung und Überwindung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en<br />

Lebenslage. Hierzu gehört insbeson<strong>der</strong>e <strong>die</strong> aktive Beteiligung an individuellen Hilfeplanungsprozessen.<br />

§ 3<br />

Nutzungsverhältnis<br />

(1) Zwischen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong> und den Nutzern besteht ein öffentlich-rechtliches<br />

Nutzungsverhältnis. Das Nutzungsverhältnis wird durch einen Bescheid des Sozialamtes<br />

begründet (Nutzungs- und Gebührenbescheid). Dieser bestimmt den konkreten Wohnplatz<br />

(Adresse, Zimmer- bzw. Platznummer) in einer geeigneten Wohnform, <strong>die</strong> Dauer <strong>der</strong><br />

Unterbringung, <strong>die</strong> grundlegenden Verpflichtungen <strong>der</strong> Nutzer sowie <strong>die</strong> konkrete<br />

Gebührenhöhe und <strong>die</strong> Gebührenfälligkeit.


50.760<br />

Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in bestimmten Räumen besteht dabei nicht. Das<br />

Sozialamt ist je<strong>der</strong>zeit berechtigt, Umzüge in an<strong>der</strong>e Unterkünfte zu verfügen, insbeson<strong>der</strong>e<br />

aus Kapazitätsgründen, zur Sicherstellung von Ordnung und Sicherheit in den Wohnformen<br />

o<strong>der</strong> zur Gewährleistung <strong>der</strong> notwendigen und wirksamen sozialen Unterstützung.<br />

(2) Wird das Nutzungsverhältnis für mehrere Personen begründet, <strong>die</strong> in einer rechtlichen<br />

Zweckgemeinschaft stehen (z. B. Ehepartner, Haushaltsangehörige, eheähnliche Lebensgemeinschaften<br />

o<strong>der</strong> eine sonst mit Willen <strong>der</strong> Betroffenen entstandene Verbindung, <strong>die</strong><br />

auch ausschlaggebend dafür waren, dass <strong>die</strong> betreffenden Personen gemeinsam<br />

untergebracht wurden), haften <strong>die</strong>se für alle Verpflichtungen einschließlich <strong>der</strong> nach §§ 8 ff.<br />

<strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> zu zahlenden Nutzungsgebühren als Gesamtschuldner. Je<strong>der</strong> Nutzer muss<br />

Tatsachen in <strong>der</strong> Person o<strong>der</strong> in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen o<strong>der</strong> eines<br />

Dritten, <strong>der</strong> sich mit seinem Willen in <strong>der</strong> Unterkunft aufhält, <strong>die</strong> das Nutzungsverhältnis<br />

berühren o<strong>der</strong> einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.<br />

§ 4<br />

Beginn und Ende <strong>der</strong> Nutzung, Öffnungszeiten<br />

(1) Beginn und Ende des Nutzungsverhältnisses wird in dem Nutzungs- und Gebührenbescheid<br />

bestimmt. Das Nutzungsverhältnis kann vor dem jeweiligen Fristablauf durch<br />

Rücknahme, Wi<strong>der</strong>ruf o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des Nutzungs- und Gebührenbescheides beendet<br />

werden.<br />

(2) Die Nutzungsdauer für Nutzungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 in Wohnprojekten und<br />

angemieteten Wohnungen soll 15 Monate nicht <strong>über</strong>steigen. Hiervon ausgenommen sind<br />

Nutzungsberechtigte, <strong>die</strong> sich in einem Hilfebedarfsermittlungsverfahren befinden, dessen<br />

Dauer stets nach den Gegebenheiten des Einzelfalls entschieden wird.<br />

(3) Die Nutzungsdauer in Wohnheimen für Spätaussiedler gemäß § 1a SächsSpAEG und<br />

Flüchtlinge nach § 23 Abs. 1 AufenthG soll sechs Wochen nicht <strong>über</strong>steigen. Für <strong>die</strong><br />

an<strong>der</strong>en unter § 2 Abs. 4 genannten Personengruppen wird eine geeignete Wohnform für<br />

den Zeitraum des auslän<strong>der</strong>rechtlich bedingten Aufenthaltes in <strong>Chemnitz</strong> zur Verfügung<br />

gestellt.<br />

(4) Die Übernachtungsstätte steht täglich von 18:00 Uhr bis 08:00 Uhr am Folgetag für <strong>die</strong><br />

Nutzung zur Verfügung.<br />

(5) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses in Wohnheimen o<strong>der</strong> Wohnprojekten hat <strong>der</strong><br />

Nutzer <strong>die</strong> ihm zugewiesene Unterkunft von privatem Eigentum beräumt, in besenreinem<br />

Zustand und unter unbeschädigter Zurücklassung <strong>der</strong> darin zuvor enthaltenen Einrichtungs-<br />

und Gebrauchsgegenstände sowie unter Herausgabe aller Schlüssel an <strong>die</strong> zuständige<br />

Stelle zurückzugeben. Die Pflichten des Nutzers aus dem Nutzungsverhältnis bestehen bis<br />

zum Ablauf des Tages <strong>der</strong> Rückgabe fort. Die Unterkunft gilt dann als zurückgegeben, wenn<br />

<strong>die</strong> im Nutzungs- und Gebührenbescheid hierfür benannte Stelle <strong>die</strong> ordnungsgemäße<br />

Rückgabe schriftlich bestätigt hat (Abmeldebescheinigung). Bei Beendigung des<br />

Nutzungsverhältnisses in angemieteten Wohnungen sind zusätzlich <strong>die</strong> auferlegten Pflichten<br />

(Renovierung, Instandsetzungen) zu erfüllen bzw. <strong>die</strong> entstehenden Kosten durch den<br />

Nutzer zu tragen.<br />

3


50.760<br />

(6) Hausrat, <strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Beendigung des Nutzungsverhältnisses in Wohnheimen o<strong>der</strong><br />

Wohnprojekten verbleibt, wird vom Sozialamt kostenpflichtig zu Lasten des Nutzers entsorgt.<br />

(7) Wird <strong>die</strong> Unterkunft nicht gemäß <strong>der</strong> Absätze 6 und 7 zurückgegeben, obwohl das<br />

Nutzungsverhältnis beendet ist, kann das Zwangsmittel <strong>der</strong> Zwangsräumung angewendet<br />

werden. Das Zwangsmittel ist vor <strong>der</strong> Anwendung durch <strong>die</strong> zuständige Stelle schriftlich<br />

anzudrohen. Dabei sind dem Vollstreckungsschuldner <strong>die</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Anhörung und<br />

eine Frist von einem Monat zur Erfüllung seiner Verpflichtung einzuräumen.<br />

4<br />

§ 5<br />

Rücknahme, Wi<strong>der</strong>ruf, Än<strong>der</strong>ung des Nutzungs- und Gebührenbescheides<br />

Der Nutzungs- und Gebührenbescheid kann insbeson<strong>der</strong>e zurückgenommen, wi<strong>der</strong>rufen<br />

o<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>t werden, wenn<br />

- <strong>die</strong> Voraussetzungen des § 2 Absätze 1, 2, 3 o<strong>der</strong> 4 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> nicht mehr vorliegen,<br />

- <strong>die</strong> Unterkunft ohne Verzichtserklärung bzw. Abmeldung länger als fünf Tage offenkundig<br />

nicht mehr o<strong>der</strong> nur noch sehr unregelmäßig genutzt wird,<br />

- wie<strong>der</strong>holt das Gebot <strong>der</strong> gegenseitigen Rücksichtnahme beim Zusammenleben im<br />

Wohnprojekt (bzw. den Wohnungen) und mit dem Wohnumfeld missachtet wird (z. B.<br />

durch erhebliche Ruhestörungen) o<strong>der</strong> mehrfache Verstöße gegen <strong>die</strong> sonstigen<br />

Bestimmungen des § 6 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> vorliegen,<br />

- schwerwiegend o<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>holt gegen <strong>die</strong> Haus- und Brandschutzordnung o<strong>der</strong> daraus<br />

resultierende Anordnungen des Sozialamtes, des Betreibers bzw. Vermieters verstoßen<br />

wird,<br />

- durch den Nutzer grob fahrlässige o<strong>der</strong> vorsätzliche Sachbeschädigungen verursacht<br />

werden,<br />

- Gebührenschulden von mindestens zwei Monatsgebühren vorliegen o<strong>der</strong> mindestens<br />

dreifach keine fristgemäßen Gebührenzahlungen festgestellt werden,<br />

- unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heiten des Einzelfalls, wenn <strong>der</strong> Nutzer in einer<br />

Einrichtung gemäß § 98 Absätze 2 und 4 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)<br />

voraussichtlich länger als einen Monat untergebracht wird o<strong>der</strong><br />

- <strong>die</strong> zugewiesene Unterkunft nicht dem vorhandenen Hilfebedarf entspricht.<br />

§ 6<br />

Nutzungsbestimmungen Wohnprojekte, Wohnheime<br />

und angemieteter Wohnraum<br />

(1) Die als Unterkunft <strong>über</strong>lassenen Räume dürfen nur von den aufgenommenen Personen<br />

und nur zu Wohnzwecken benutzt werden. Die Nutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens<br />

sowie des sozialen Friedens im Umfeld <strong>der</strong> Unterkünfte und zur gegenseitigen<br />

Rücksichtnahme verpflichtet.


50.760<br />

(2) Weitere Bestimmungen für das Zusammenleben in den Unterkünften, <strong>die</strong> Aufrechterhaltung<br />

<strong>der</strong> Ordnung und Sicherheit sowie zur Wahrung des Brandschutzes enthält <strong>die</strong> Haus-<br />

und Brandschutzordnung, <strong>die</strong> vom jeweiligen Betreiber bzw. Vermieter <strong>der</strong> Unterkunft<br />

erlassen wird. Diese gilt uneingeschränkt für alle Nutzer und <strong>der</strong>en Besucher.<br />

(3) Durch <strong>die</strong> Betreiber wird ein ordnungsgemäßer Zustand <strong>der</strong> Unterkünfte gewährleistet.<br />

Die Nutzer sind ferner verpflichtet, erkennbare Schäden, Gefahren o<strong>der</strong> Sicherheitsmängel<br />

am Gebäude o<strong>der</strong> im Inneren <strong>der</strong> zugewiesenen Unterkunft sowie den allgemein<br />

zugänglichen Bereichen unverzüglich mitzuteilen. Sie sind nicht berechtigt, Reparaturen auf<br />

Kosten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong> o<strong>der</strong> des Betreibers in Auftrag zu geben.<br />

(4) Die Nutzer sind verpflichtet, <strong>die</strong> ihnen zugewiesenen Räume einschließlich des <strong>über</strong>lassenen<br />

Zubehörs pfleglich zu behandeln und nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses<br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten<br />

Abnutzung in dem Zustand zu <strong>über</strong>geben, in dem sie bei Beginn des Nutzungsverhältnisses<br />

<strong>über</strong>nommen worden sind. Verän<strong>der</strong>ungen an <strong>der</strong> zugewiesenen Unterkunft und dem<br />

<strong>über</strong>lassenen Zubehör sind grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen <strong>der</strong> schriftlichen<br />

Zustimmung des Sozialamtes. Die Wie<strong>der</strong>herstellung des ursprünglichen Zustandes<br />

auf Kosten des Nutzers kann verlangt werden.<br />

(5) Bei Übergabe <strong>der</strong> Schlüssel für den jeweiligen Wohnbereich in kommunal betriebenen<br />

Einrichtungen wird eine Schlüsselkaution in Höhe von 10,00 EUR für Wohnraumschlüssel<br />

sowie 5,00 EUR für Schrankschlüssel erhoben, welche bei Auszug und Rückgabe <strong>der</strong><br />

Schlüssel zurückerstattet werden. Bei Verlust eines Wohnraum- o<strong>der</strong> Schrankschlüssels und<br />

<strong>die</strong> damit verbundene erneute Aushändigung ist <strong>die</strong> entsprechende Schlüsselkaution erneut<br />

zu entrichten.<br />

§ 7<br />

Ergänzende Nutzungsbestimmungen für <strong>die</strong> Übernachtungsstätte<br />

(1) Die Übernachtungsstätte stellt eine Notunterkunft für unvorhergesehene Notlagen dar.<br />

Eine längerfristige Nutzung <strong>die</strong>ser Einrichtung ist im Regelfall nicht vorgesehen. Bei nicht nur<br />

vor<strong>über</strong>gehenden sozialen Notlagen sollen gemeinsam mit dem Nutzer gezielte Maßnahmen<br />

sozialpädagogischer Beratung und Begleitung ergriffen werden.<br />

(2) In <strong>der</strong> Einrichtung werden jeweils ein Übernachtungsplatz einschließlich <strong>der</strong> notwendigen<br />

Ausstattung und <strong>die</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Körperpflege zur Verfügung gestellt. Beim Verlassen <strong>der</strong><br />

Einrichtung sind täglich alle persönlichen Gegenstände mitzunehmen. Es besteht kein<br />

Anspruch auf einen bestimmten Unterbringungsplatz.<br />

(3) Weitere Nutzungsbestimmungen für <strong>die</strong> Übernachtungsstätte trifft <strong>die</strong> Haus- und<br />

Brandschutzordnung <strong>der</strong> Einrichtung. Diesbezüglichen Hinweisen bzw. Auffor<strong>der</strong>ungen<br />

seitens <strong>der</strong> Mitarbeiter <strong>der</strong> Übernachtungsstätte ist Folge zu leisten. Bei groben Verstößen<br />

gegen <strong>die</strong> Haus- und Brandschutzordnung muss <strong>die</strong> Übernachtungsstätte auf Anordnung <strong>der</strong><br />

dort <strong>die</strong>nsthabenden Beschäftigten verlassen werden. Ein Anspruch auf Rückzahlung <strong>der</strong><br />

Gebühr besteht nicht.<br />

5


50.760<br />

6<br />

§ 8<br />

Haftung und Haftungsausschluss<br />

(1) Die Nutzer haften für alle Schäden an den Nutzungsgegenständen, <strong>die</strong> vorsätzlich o<strong>der</strong><br />

fahrlässig verursacht werden. Sie haften auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen<br />

und Dritten, <strong>die</strong> sich mit ihrem Willen im Wohnheim bzw. den Wohnungen<br />

aufhalten.<br />

(2) Die Nutzer haften ferner für alle Schäden, <strong>die</strong> dadurch entstehen, dass <strong>die</strong> Rückgabe im<br />

Zusammenhang mit <strong>der</strong> Beendigung des Nutzungsverhältnisses nicht gemäß § 4 <strong>die</strong>ser<br />

<strong>Satzung</strong> erfolgte.<br />

(3) Die Haftung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong>, ihrer Organe und ihrer Be<strong>die</strong>nsteten gegen<strong>über</strong> den<br />

Nutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden,<br />

<strong>die</strong> sich <strong>die</strong> Nutzer bzw. <strong>der</strong>en Besucher selbst o<strong>der</strong> gegenseitig zufügen, <strong>über</strong>nimmt <strong>die</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong> keine Haftung.<br />

(4) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong> gewährt grundsätzlich keine Haftung bei Verlust von Eigentum <strong>der</strong><br />

Nutzer.<br />

Zweiter Abschnitt<br />

- Gebühren -<br />

§ 9<br />

Gebührentatbestand und Gebührenschuldner<br />

(1) Für <strong>die</strong> öffentlich-rechtliche Nutzung <strong>der</strong> Wohnplätze in den Wohnformen nach § 1 <strong>die</strong>ser<br />

<strong>Satzung</strong> werden Nutzungsgebühren nach Maßgabe <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> erhoben.<br />

(2) Gebührenschuldner sind <strong>die</strong> Personen, für <strong>die</strong> gemäß § 2 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> ein Nutzungsverhältnis<br />

begründet wurde (Nutzer). Bei min<strong>der</strong>jährigen Personen haften zusätzlich <strong>die</strong><br />

Eltern o<strong>der</strong> Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigte.<br />

§ 10<br />

Entstehen <strong>der</strong> Gebührenpflicht und Fälligkeit<br />

(1) Die Gebührenpflicht und -fälligkeit richten sich nach <strong>der</strong> Nutzungsdauer gemäß<br />

Nutzungs- und Gebührenbescheid bzw. nach dem tatsächlichen Ende <strong>der</strong> Nutzung und <strong>der</strong><br />

jeweiligen Wohnform.<br />

(2) Die Gebühren werden mittels Übertragung <strong>der</strong> monatlichen Nutzungsgebühr aus<br />

Ansprüchen auf laufende Sozialleistungen o<strong>der</strong> mit Einzugsermächtigung durch das<br />

Sozialamt vom Bankkonto des Gebührenpflichtigen eingezogen.<br />

(3) In Ausnahmefällen kann eine Bareinzahlung bei einer Einnahmekasse des Sozialamtes<br />

erfolgen.


§ 11<br />

Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe Wohnprojekte, Wohnheim<br />

und angemieteter Wohnraum<br />

50.760<br />

(1) Die Nutzungsgebühren in den Wohnprojekten und Wohnheimen gemäß § 1 Absätze 1, 3<br />

und 4 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> bestimmen sich nach <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> in Anspruch genommenen Plätze.<br />

Für angehörige min<strong>der</strong>jährige Kin<strong>der</strong> wird <strong>die</strong> Nutzungsgebühr, bei mindestens einem Vollzahler,<br />

ermäßigt.<br />

(2) Für <strong>die</strong> Unterkünfte in angemietetem Wohnraum wird eine Nutzungsgebühr in Höhe <strong>der</strong><br />

tatsächlichen, von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong> als Hauptmieter gemäß Mietvertrag, aufzubringenden<br />

Mietkosten inklusive <strong>der</strong> allgemeinen und spezifischen Betriebskosten erhoben und den<br />

Betriebskostenabrechnungen <strong>der</strong> Vermieter angepasst.<br />

(3) Die Höhe und <strong>die</strong> Einteilung <strong>der</strong> Gebühren richten sich nach dem als Anlage beigefügten<br />

Gebührenverzeichnis, das Bestandteil <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> ist.<br />

(4) Die Gebühr, für Zeiträume von weniger als einem Monat, wird zeitanteilig nach Tagen<br />

berechnet. In <strong>die</strong>sem Fall ist für jeden Tag ein Betrag von einem Dreißigstel <strong>der</strong><br />

Monatsgebühr zu erheben.<br />

(5) Für <strong>die</strong> Nutzung <strong>der</strong> Übernachtungsstätte kann in beson<strong>der</strong>en Notlagen, insbeson<strong>der</strong>e<br />

zur unmittelbaren Beseitigung von Obdachlosigkeit, nach einer Einzelfallentscheidung aus<br />

Billigkeitsgründen von <strong>der</strong> Erhebung <strong>der</strong> Gebühr für eine Nacht bzw. für ein Wochenende<br />

abgesehen werden.<br />

§ 12<br />

In-Kraft-Treten<br />

(1) Diese <strong>Satzung</strong> tritt am ersten Tag des auf <strong>die</strong> Bekanntmachung folgenden<br />

Kalen<strong>der</strong>monats in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig treten <strong>die</strong> <strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> Nutzung <strong>der</strong> Unterkünfte zur<br />

Unterbringung von Wohnungslosen, Spätaussiedlern und Kontingentflüchtlingen und <strong>über</strong><br />

<strong>die</strong> Gebühren für <strong>die</strong> Nutzung <strong>die</strong>ser Unterkünfte (B-178/2006 vom 12. Juli 2006 ) sowie <strong>die</strong><br />

Nutzungs- und Entgeltordnung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong> für <strong>die</strong> Übernachtungsstätte zur<br />

Unterbringung Wohnungsloser (B-176/2006 vom 12. Juli 2006) außer Kraft.<br />

gez. Barbara Ludwig<br />

Oberbürgermeisterin<br />

7


50.760<br />

8<br />

<strong>Satzung</strong><br />

<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong><br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> vor<strong>über</strong>gehende Unterbringung<br />

von Personen mit beson<strong>der</strong>en sozialen Schwierigkeiten<br />

und <strong>über</strong> <strong>die</strong> Gebührenerhebung<br />

Beschluss-<br />

datum<br />

25.01.12<br />

Aus-<br />

fertigung<br />

23.02.12<br />

- Chronologie -<br />

bekannt<br />

gemacht<br />

07.03.12<br />

In-Kraft-<br />

Treten<br />

01.04.12<br />

Fundstelle<br />

Amtsblatt<br />

Nr. 10/12<br />

Nr. <strong>der</strong><br />

Erg.lfg.<br />

105.


Anlage<br />

Gebührenverzeichnis<br />

gemäß § 11 Abs. 3 <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong><br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> vor<strong>über</strong>gehende Unterbringung von Personen<br />

mit beson<strong>der</strong>en sozialen Schwierigkeiten und <strong>über</strong> <strong>die</strong> Gebührenerhebung<br />

1 Wohnprojekte, Wohnheim<br />

Einrichtung Personenkreis Gebühr/Monat/Platz<br />

Wohnprojekt<br />

Heinrich-Schütz-Straße<br />

Wohnprojekt<br />

Müllerstraße<br />

Wohnheim<br />

Altendorfer Straße<br />

2 Übernachtungsstätte<br />

wohnungslose<br />

Menschen<br />

Spätaussiedler,<br />

Flüchtlinge nach § 23<br />

Abs. 1 AufenthG,<br />

Leistungsberechtigte<br />

nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz<br />

(AsylbLG)<br />

Spätaussiedler,<br />

Flüchtlinge nach § 23<br />

Abs. 1 AufenthG,<br />

Leistungsberechtigte<br />

nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz<br />

(AsylbLG)<br />

50.760<br />

Erwachsene: 180,00 EUR<br />

min<strong>der</strong>jährige<br />

Angehörige: 80,00 EUR<br />

Erwachsene: 180,00 EUR<br />

min<strong>der</strong>jährige<br />

Angehörige: 80,00 EUR<br />

Erwachsene: 180,00 EUR<br />

min<strong>der</strong>jährige<br />

Angehörige: 80,00 EUR<br />

Einrichtung Personenkreis Gebühr/Tag/Platz<br />

Übernachtungsstätte<br />

Heinrich-Schütz-Straße<br />

3 Angemietete Wohnungen<br />

wohnungslose<br />

Menschen<br />

3,00 EUR<br />

Für Unterkünfte in angemietetem Wohnraum wird eine Nutzungsgebühr in Höhe <strong>der</strong><br />

tatsächlichen, von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong> als Hauptmieter gemäß Mietvertrag, aufzubringenden<br />

Mietkosten inklusive <strong>der</strong> allgemeinen und spezifischen Betriebskosten erhoben und den<br />

Betriebskostenabrechnungen <strong>der</strong> Vermieter angepasst.<br />

Die Wohnraumanmietung durch das Sozialamt erfolgt dabei grundsätzlich nach dem<br />

sozialhilferechtlich anerkannten Unterkunftsbedarfs.<br />

Die Nutzer schließen selbständig mit dem jeweiligen Energieversorgungsunternehmen einen<br />

Abnehmervertrag ab.

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