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Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute ... - DocJu

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Abschnitt 4<br />

Vorschriften zu einzelnen Posten <strong>der</strong> Gewinn- und Verlustrechnung (Formblätter 2 und 3)<br />

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis<br />

§ 28 Zinserträge (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 1, Formblatt 3 Nr. 1)<br />

Im Posten "Zinserträge" sind Zinserträge und ähnliche Erträge aus dem Bankgeschäft einschließlich des Factoring-<br />

Geschäfts sowie alle Zinserträge und ähnliche Erträge <strong>der</strong> Finanz<strong>die</strong>nstleistungsinstitute auszuweisen, insbeson<strong>der</strong>e<br />

alle Erträge aus den in den Posten <strong>der</strong> Bilanz "Barreserve" (Aktivposten Nr. 1), "Schuldtitel öffentlicher Stellen und<br />

Wechsel, <strong>die</strong> zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind" (Aktivposten Nr. 2), "For<strong>der</strong>ungen an<br />

<strong>Kreditinstitute</strong>" (Aktivposten Nr. 3), "For<strong>der</strong>ungen an Kunden" (Aktivposten Nr. 4) und "Schuldverschreibungen und<br />

an<strong>der</strong>e festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 5) bilanzierten Vermögensgegenständen ohne Rücksicht darauf,<br />

in welcher Form sie berechnet werden. Hierzu gehören auch Diskontabzüge, Ausschüttungen auf Genußrechte und<br />

Gewinnschuldverschreibungen im Bestand, Erträge mit Zinscharakter, <strong>die</strong> im Zusammenhang mit <strong>der</strong> zeitlichen<br />

Verteilung des Unterschiedsbetrages bei unter dem Rückzahlungsbetrag erworbenen Vermögensgegenständen<br />

entstehen, Zuschreibungen aufgelaufener Zinsen zu Null-Kupon-Anleihen im Bestand, <strong>die</strong> sich aus gedeckten<br />

Termingeschäften ergebenden, auf <strong>die</strong> tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäfts verteilten Erträge mit<br />

Zinscharakter sowie Gebühren und Provisionen mit Zinscharakter, <strong>die</strong> nach dem Zeitablauf o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong><br />

For<strong>der</strong>ung berechnet werden.<br />

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis<br />

§ 29 Zinsaufwendungen (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 1, Formblatt 3 Nr. 2)<br />

Im Posten "Zinsaufwendungen" sind Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen aus dem Bankgeschäft<br />

einschließlich des Factoring-Geschäfts sowie alle Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen <strong>der</strong><br />

Finanz<strong>die</strong>nstleistungsinstitute auszuweisen, insbeson<strong>der</strong>e alle Aufwendungen für <strong>die</strong> in den Posten <strong>der</strong> Bilanz<br />

"Verbindlichkeiten gegen<strong>über</strong> <strong>Kreditinstitute</strong>n" (Passivposten Nr. 1), "Verbindlichkeiten gegen<strong>über</strong><br />

Kunden" (Passivposten Nr. 2), "Verbriefte Verbindlichkeiten" (Passivposten Nr. 3) und "Nachrangige<br />

Verbindlichkeiten" (Passivposten Nr. 9) bilanzierten Verbindlichkeiten ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie<br />

berechnet werden. Hierzu gehören auch Diskontabzüge, Ausschüttungen auf begebene Genußrechte und<br />

Gewinnschuldverschreibungen, Aufwendungen mit Zinscharakter, <strong>die</strong> im Zusammenhang mit <strong>der</strong> zeitlichen Verteilung<br />

des Unterschiedsbetrages bei unter dem Erfüllungsbetrag eingegangenen Verbindlichkeiten entstehen,<br />

Zuschreibungen aufgelaufener Zinsen zu begebenen Null-Kupon-Anleihen, <strong>die</strong> sich aus gedeckten Termingeschäften<br />

ergebenden, auf <strong>die</strong> tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäfts verteilten Aufwendungen mit Zinscharakter sowie<br />

Gebühren und Provisionen mit Zinscharakter, <strong>die</strong> nach dem Zeitablauf o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Verbindlichkeiten<br />

berechnet werden.<br />

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis<br />

§ 30 Provisionserträge (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 4, Formblatt 3 Nr. 5), Provisionsaufwendungen<br />

(Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 2, Formblatt 3 Nr. 6)<br />

(1) Im Posten "Provisionserträge" sind Provisionen und ähnliche Erträge aus Dienstleistungsgeschäften wie dem<br />

Zahlungsverkehr, Außenhandelsgeschäft, Wertpapierkommissions- und Depotgeschäft, Erträge für Treuhandkredite<br />

und Verwaltungskredite, Provisionen im Zusammenhang mit Finanz<strong>die</strong>nstleistungen und <strong>der</strong> Veräußerung von<br />

Devisen, Sorten und Edelmetallen und aus <strong>der</strong> Vermittlertätigkeit bei Kredit-, Spar-, Bauspar- und<br />

Versicherungsverträgen auszuweisen. Zu den Erträgen gehören auch Bonifikationen aus <strong>der</strong> Plazierung von<br />

Wertpapieren, Bürgschaftsprovisionen und Kontoführungsgebühren.<br />

(2) Im Posten "Provisionsaufwendungen" sind Provisionen und ähnliche Aufwendungen aus den in Absatz 1<br />

bezeichneten Dienstleistungsgeschäften auszuweisen.<br />

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis<br />

§ 31 Allgemeine Verwaltungsaufwendungen (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 4, Formblatt 3 Nr. 10)<br />

(1) Im Unterposten Buchstabe a Doppelbuchstabe ab "Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und<br />

für Unterstützung" sind gesetzliche Pflichtabgaben, Beihilfen und Unterstützungen, <strong>die</strong> das Institut zu erbringen hat,<br />

sowie Aufwendungen für <strong>die</strong> Altersversorgung, darunter auch <strong>die</strong> Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen,<br />

auszuweisen. Der sonstige Personalaufwand (zum Beispiel freiwillige soziale Leistungen) ist dem Unterposten des<br />

Personalaufwands zuzurechnen, zu dem er seiner Art nach gehört.<br />

(2) Im Unterposten Buchstabe b "an<strong>der</strong>e Verwaltungsaufwendungen" sind <strong>die</strong> gesamten Aufwendungen sachlicher Art,<br />

wie Raumkosten, Bürobetriebskosten, Kraftfahrzeugbetriebskosten, Porto, Verbandsbeiträge einschließlich <strong>der</strong><br />

Beiträge zur Sicherungseinrichtung eines Verbandes, Werbungskosten, Repräsentation, Aufsichtsratsvergütungen,<br />

Versicherungsprämien, Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten und <strong>der</strong>gleichen auszuweisen; Prämien für<br />

Kreditversicherungen sind nicht hier, son<strong>der</strong>n im Posten "Abschreibungen und Wertberichtigungen auf For<strong>der</strong>ungen<br />

und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft" (Formblatt 2 Spalte<br />

Aufwendungen Nr. 7, Formblatt 3 Nr. 13) zu erfassen.<br />

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis<br />

§ 32 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf For<strong>der</strong>ungen und bestimmte Wertpapiere sowie<br />

Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 7, Formblatt 3 Nr.<br />

13), Erträge aus Zuschreibungen zu For<strong>der</strong>ungen und bestimmten Wertpapieren sowie aus <strong>der</strong> Auflösung von<br />

Rückstellungen im Kreditgeschäft (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 6, Formblatt 3 Nr. 14)<br />

In <strong>die</strong>se Posten sind <strong>die</strong> in § 340f Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Aufwendungen und Erträge<br />

aufzunehmen. Die Posten dürfen verrechnet und in einem Aufwand- o<strong>der</strong> Ertragsposten ausgewiesen werden. Eine<br />

teilweise Verrechnung ist nicht zulässig.<br />

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

1.<br />

§ 33 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und<br />

wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 8, Formblatt 3 Nr. 15),<br />

Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie<br />

Anlagevermögen behandelten Wertpapieren (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 7, Formblatt 3 Nr. 16)<br />

In <strong>die</strong>se Posten sind <strong>die</strong> in § 340c Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Aufwendungen und Erträge<br />

aufzunehmen. Die Posten dürfen verrechnet und in einem Aufwand- o<strong>der</strong> Ertragsposten ausgewiesen werden. Eine<br />

teilweise Verrechnung ist nicht zulässig.<br />

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis<br />

a)<br />

b)<br />

c)<br />

d)<br />

e)<br />

a)<br />

b)<br />

c)<br />

Abschnitt 5<br />

Anhang<br />

§ 34 Zusätzliche Erläuterungen<br />

(1) In den Anhang sind neben den nach § 340a in Verbindung mit § 284 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2, 3 und 5, § 285 Nr. 3, 3a, 6,<br />

7, 9 Buchstabe a und b, Nr. 10, 11, 13, 14, 16 bis 26 und 29, § 340b Abs. 4 Satz 4, § 340e Abs. 2 des<br />

Handelsgesetzbuchs und den in <strong>die</strong>ser <strong>Verordnung</strong> zu den einzelnen Posten <strong>der</strong> Bilanz o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gewinn- und<br />

Verlustrechnung vorgeschriebenen Angaben <strong>die</strong> in <strong>die</strong>sem Abschnitt vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen. § 285<br />

Nr. 3a des Handelsgesetzbuchs braucht nicht angewendet zu werden, soweit <strong>die</strong>se Angaben in <strong>der</strong> Bilanz unter dem<br />

Strich gemacht werden.<br />

(2) An Stelle <strong>der</strong> in § 285 Nr. 4, 9 Buchstabe c, Nr. 27 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind <strong>die</strong><br />

folgenden Angaben zu machen:<br />

Der Gesamtbetrag <strong>der</strong> folgenden Posten <strong>der</strong> Gewinn- und Verlustrechnung ist nach geographischen Märkten<br />

aufzuglie<strong>der</strong>n, soweit <strong>die</strong>se Märkte sich vom Standpunkt <strong>der</strong> Organisation des Instituts wesentlich voneinan<strong>der</strong><br />

unterscheiden:<br />

Zinserträge (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 1, Formblatt 3 Nr. 1),<br />

laufende Erträge aus Aktien und an<strong>der</strong>en nicht festverzinslichen Wertpapieren, Beteiligungen, Anteilen<br />

an verbundenen Unternehmen (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 2, Formblatt 3 Nr. 3),<br />

Provisionserträge (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 4, Formblatt 3 Nr. 5),<br />

Nettoertrag des Handelsbestands (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 5, Formblatt 3 Nr. 7),<br />

sonstige betriebliche Erträge (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 8, Formblatt 3 Nr. 8).<br />

Die Aufglie<strong>der</strong>ung kann unterbleiben, soweit sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist,<br />

dem Institut o<strong>der</strong> einem Unternehmen, von dem das Institut mindestens den fünften Teil <strong>der</strong> Anteile besitzt,<br />

einen erheblichen Nachteil zuzufügen.<br />

Der Gesamtbetrag <strong>der</strong> den Mitglie<strong>der</strong>n des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats o<strong>der</strong><br />

einer ähnlichen Einrichtung gewährten Vorschüsse und Kredite sowie <strong>der</strong> zugunsten <strong>die</strong>ser Personen<br />

eingegangenen Haftungsverhältnisse ist jeweils für jede Personengruppe anzugeben.<br />

Institute in <strong>der</strong> Rechtsform <strong>der</strong> eingetragenen Genossenschaft haben <strong>die</strong> im Passivposten Nr. 12 Unterposten<br />

Buchstabe a ausgewiesenen Geschäftsguthaben wie folgt aufzuglie<strong>der</strong>n:<br />

Geschäftsguthaben <strong>der</strong> verbleibenden Mitglie<strong>der</strong>,<br />

Geschäftsguthaben <strong>der</strong> ausscheidenden Mitglie<strong>der</strong>,<br />

Geschäftsguthaben aus gekündigten Geschäftsanteilen.<br />

Die Gründe <strong>der</strong> Einschätzung des Risikos <strong>der</strong> Inanspruchnahme für gemäß <strong>der</strong> §§ 26 und 27 unter <strong>der</strong> Bilanz<br />

ausgewiesene Eventualverbindlichkeiten und an<strong>der</strong>e Verpflichtungen.<br />

(3) Die in § 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs verlangten Angaben sind für Vermögensgegenstände im Sinne des §<br />

340e Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs zu machen. Die Zuschreibungen, Abschreibungen und Wertberichtigungen auf<br />

Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen sowie auf an<strong>der</strong>e Wertpapiere, <strong>die</strong> wie Anlagevermögen<br />

behandelt werden, können mit an<strong>der</strong>en Posten zusammengefaßt werden.<br />

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis<br />

§ 35 Zusätzliche Pflichtangaben<br />

(1) Zu den Posten <strong>der</strong> Bilanz und <strong>der</strong> Gewinn- und Verlustrechnung sind im Anhang anzugeben:<br />

eine Aufglie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> in den Bilanzposten "Schuldverschreibungen und an<strong>der</strong>e festverzinsliche<br />

Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 5), "Aktien und an<strong>der</strong>e nicht festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 6),<br />

"Beteiligungen" (Aktivposten Nr. 7), "Anteile an verbundenen Unternehmen" (Aktivposten Nr. 8) enthaltenen<br />

börsenfähigen Wertpapiere nach börsennotierten und nicht börsennotierten Wertpapieren;

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