Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute ... - DocJu
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Abschnitt 4<br />
Vorschriften zu einzelnen Posten <strong>der</strong> Gewinn- und Verlustrechnung (Formblätter 2 und 3)<br />
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis<br />
§ 28 Zinserträge (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 1, Formblatt 3 Nr. 1)<br />
Im Posten "Zinserträge" sind Zinserträge und ähnliche Erträge aus dem Bankgeschäft einschließlich des Factoring-<br />
Geschäfts sowie alle Zinserträge und ähnliche Erträge <strong>der</strong> Finanz<strong>die</strong>nstleistungsinstitute auszuweisen, insbeson<strong>der</strong>e<br />
alle Erträge aus den in den Posten <strong>der</strong> Bilanz "Barreserve" (Aktivposten Nr. 1), "Schuldtitel öffentlicher Stellen und<br />
Wechsel, <strong>die</strong> zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind" (Aktivposten Nr. 2), "For<strong>der</strong>ungen an<br />
<strong>Kreditinstitute</strong>" (Aktivposten Nr. 3), "For<strong>der</strong>ungen an Kunden" (Aktivposten Nr. 4) und "Schuldverschreibungen und<br />
an<strong>der</strong>e festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 5) bilanzierten Vermögensgegenständen ohne Rücksicht darauf,<br />
in welcher Form sie berechnet werden. Hierzu gehören auch Diskontabzüge, Ausschüttungen auf Genußrechte und<br />
Gewinnschuldverschreibungen im Bestand, Erträge mit Zinscharakter, <strong>die</strong> im Zusammenhang mit <strong>der</strong> zeitlichen<br />
Verteilung des Unterschiedsbetrages bei unter dem Rückzahlungsbetrag erworbenen Vermögensgegenständen<br />
entstehen, Zuschreibungen aufgelaufener Zinsen zu Null-Kupon-Anleihen im Bestand, <strong>die</strong> sich aus gedeckten<br />
Termingeschäften ergebenden, auf <strong>die</strong> tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäfts verteilten Erträge mit<br />
Zinscharakter sowie Gebühren und Provisionen mit Zinscharakter, <strong>die</strong> nach dem Zeitablauf o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong><br />
For<strong>der</strong>ung berechnet werden.<br />
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis<br />
§ 29 Zinsaufwendungen (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 1, Formblatt 3 Nr. 2)<br />
Im Posten "Zinsaufwendungen" sind Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen aus dem Bankgeschäft<br />
einschließlich des Factoring-Geschäfts sowie alle Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen <strong>der</strong><br />
Finanz<strong>die</strong>nstleistungsinstitute auszuweisen, insbeson<strong>der</strong>e alle Aufwendungen für <strong>die</strong> in den Posten <strong>der</strong> Bilanz<br />
"Verbindlichkeiten gegen<strong>über</strong> <strong>Kreditinstitute</strong>n" (Passivposten Nr. 1), "Verbindlichkeiten gegen<strong>über</strong><br />
Kunden" (Passivposten Nr. 2), "Verbriefte Verbindlichkeiten" (Passivposten Nr. 3) und "Nachrangige<br />
Verbindlichkeiten" (Passivposten Nr. 9) bilanzierten Verbindlichkeiten ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie<br />
berechnet werden. Hierzu gehören auch Diskontabzüge, Ausschüttungen auf begebene Genußrechte und<br />
Gewinnschuldverschreibungen, Aufwendungen mit Zinscharakter, <strong>die</strong> im Zusammenhang mit <strong>der</strong> zeitlichen Verteilung<br />
des Unterschiedsbetrages bei unter dem Erfüllungsbetrag eingegangenen Verbindlichkeiten entstehen,<br />
Zuschreibungen aufgelaufener Zinsen zu begebenen Null-Kupon-Anleihen, <strong>die</strong> sich aus gedeckten Termingeschäften<br />
ergebenden, auf <strong>die</strong> tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäfts verteilten Aufwendungen mit Zinscharakter sowie<br />
Gebühren und Provisionen mit Zinscharakter, <strong>die</strong> nach dem Zeitablauf o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Verbindlichkeiten<br />
berechnet werden.<br />
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis<br />
§ 30 Provisionserträge (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 4, Formblatt 3 Nr. 5), Provisionsaufwendungen<br />
(Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 2, Formblatt 3 Nr. 6)<br />
(1) Im Posten "Provisionserträge" sind Provisionen und ähnliche Erträge aus Dienstleistungsgeschäften wie dem<br />
Zahlungsverkehr, Außenhandelsgeschäft, Wertpapierkommissions- und Depotgeschäft, Erträge für Treuhandkredite<br />
und Verwaltungskredite, Provisionen im Zusammenhang mit Finanz<strong>die</strong>nstleistungen und <strong>der</strong> Veräußerung von<br />
Devisen, Sorten und Edelmetallen und aus <strong>der</strong> Vermittlertätigkeit bei Kredit-, Spar-, Bauspar- und<br />
Versicherungsverträgen auszuweisen. Zu den Erträgen gehören auch Bonifikationen aus <strong>der</strong> Plazierung von<br />
Wertpapieren, Bürgschaftsprovisionen und Kontoführungsgebühren.<br />
(2) Im Posten "Provisionsaufwendungen" sind Provisionen und ähnliche Aufwendungen aus den in Absatz 1<br />
bezeichneten Dienstleistungsgeschäften auszuweisen.<br />
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis<br />
§ 31 Allgemeine Verwaltungsaufwendungen (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 4, Formblatt 3 Nr. 10)<br />
(1) Im Unterposten Buchstabe a Doppelbuchstabe ab "Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und<br />
für Unterstützung" sind gesetzliche Pflichtabgaben, Beihilfen und Unterstützungen, <strong>die</strong> das Institut zu erbringen hat,<br />
sowie Aufwendungen für <strong>die</strong> Altersversorgung, darunter auch <strong>die</strong> Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen,<br />
auszuweisen. Der sonstige Personalaufwand (zum Beispiel freiwillige soziale Leistungen) ist dem Unterposten des<br />
Personalaufwands zuzurechnen, zu dem er seiner Art nach gehört.<br />
(2) Im Unterposten Buchstabe b "an<strong>der</strong>e Verwaltungsaufwendungen" sind <strong>die</strong> gesamten Aufwendungen sachlicher Art,<br />
wie Raumkosten, Bürobetriebskosten, Kraftfahrzeugbetriebskosten, Porto, Verbandsbeiträge einschließlich <strong>der</strong><br />
Beiträge zur Sicherungseinrichtung eines Verbandes, Werbungskosten, Repräsentation, Aufsichtsratsvergütungen,<br />
Versicherungsprämien, Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten und <strong>der</strong>gleichen auszuweisen; Prämien für<br />
Kreditversicherungen sind nicht hier, son<strong>der</strong>n im Posten "Abschreibungen und Wertberichtigungen auf For<strong>der</strong>ungen<br />
und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft" (Formblatt 2 Spalte<br />
Aufwendungen Nr. 7, Formblatt 3 Nr. 13) zu erfassen.<br />
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis<br />
§ 32 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf For<strong>der</strong>ungen und bestimmte Wertpapiere sowie<br />
Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 7, Formblatt 3 Nr.<br />
13), Erträge aus Zuschreibungen zu For<strong>der</strong>ungen und bestimmten Wertpapieren sowie aus <strong>der</strong> Auflösung von<br />
Rückstellungen im Kreditgeschäft (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 6, Formblatt 3 Nr. 14)<br />
In <strong>die</strong>se Posten sind <strong>die</strong> in § 340f Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Aufwendungen und Erträge<br />
aufzunehmen. Die Posten dürfen verrechnet und in einem Aufwand- o<strong>der</strong> Ertragsposten ausgewiesen werden. Eine<br />
teilweise Verrechnung ist nicht zulässig.<br />
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
1.<br />
§ 33 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und<br />
wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 8, Formblatt 3 Nr. 15),<br />
Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie<br />
Anlagevermögen behandelten Wertpapieren (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 7, Formblatt 3 Nr. 16)<br />
In <strong>die</strong>se Posten sind <strong>die</strong> in § 340c Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Aufwendungen und Erträge<br />
aufzunehmen. Die Posten dürfen verrechnet und in einem Aufwand- o<strong>der</strong> Ertragsposten ausgewiesen werden. Eine<br />
teilweise Verrechnung ist nicht zulässig.<br />
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis<br />
a)<br />
b)<br />
c)<br />
d)<br />
e)<br />
a)<br />
b)<br />
c)<br />
Abschnitt 5<br />
Anhang<br />
§ 34 Zusätzliche Erläuterungen<br />
(1) In den Anhang sind neben den nach § 340a in Verbindung mit § 284 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2, 3 und 5, § 285 Nr. 3, 3a, 6,<br />
7, 9 Buchstabe a und b, Nr. 10, 11, 13, 14, 16 bis 26 und 29, § 340b Abs. 4 Satz 4, § 340e Abs. 2 des<br />
Handelsgesetzbuchs und den in <strong>die</strong>ser <strong>Verordnung</strong> zu den einzelnen Posten <strong>der</strong> Bilanz o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gewinn- und<br />
Verlustrechnung vorgeschriebenen Angaben <strong>die</strong> in <strong>die</strong>sem Abschnitt vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen. § 285<br />
Nr. 3a des Handelsgesetzbuchs braucht nicht angewendet zu werden, soweit <strong>die</strong>se Angaben in <strong>der</strong> Bilanz unter dem<br />
Strich gemacht werden.<br />
(2) An Stelle <strong>der</strong> in § 285 Nr. 4, 9 Buchstabe c, Nr. 27 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind <strong>die</strong><br />
folgenden Angaben zu machen:<br />
Der Gesamtbetrag <strong>der</strong> folgenden Posten <strong>der</strong> Gewinn- und Verlustrechnung ist nach geographischen Märkten<br />
aufzuglie<strong>der</strong>n, soweit <strong>die</strong>se Märkte sich vom Standpunkt <strong>der</strong> Organisation des Instituts wesentlich voneinan<strong>der</strong><br />
unterscheiden:<br />
Zinserträge (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 1, Formblatt 3 Nr. 1),<br />
laufende Erträge aus Aktien und an<strong>der</strong>en nicht festverzinslichen Wertpapieren, Beteiligungen, Anteilen<br />
an verbundenen Unternehmen (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 2, Formblatt 3 Nr. 3),<br />
Provisionserträge (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 4, Formblatt 3 Nr. 5),<br />
Nettoertrag des Handelsbestands (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 5, Formblatt 3 Nr. 7),<br />
sonstige betriebliche Erträge (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 8, Formblatt 3 Nr. 8).<br />
Die Aufglie<strong>der</strong>ung kann unterbleiben, soweit sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist,<br />
dem Institut o<strong>der</strong> einem Unternehmen, von dem das Institut mindestens den fünften Teil <strong>der</strong> Anteile besitzt,<br />
einen erheblichen Nachteil zuzufügen.<br />
Der Gesamtbetrag <strong>der</strong> den Mitglie<strong>der</strong>n des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats o<strong>der</strong><br />
einer ähnlichen Einrichtung gewährten Vorschüsse und Kredite sowie <strong>der</strong> zugunsten <strong>die</strong>ser Personen<br />
eingegangenen Haftungsverhältnisse ist jeweils für jede Personengruppe anzugeben.<br />
Institute in <strong>der</strong> Rechtsform <strong>der</strong> eingetragenen Genossenschaft haben <strong>die</strong> im Passivposten Nr. 12 Unterposten<br />
Buchstabe a ausgewiesenen Geschäftsguthaben wie folgt aufzuglie<strong>der</strong>n:<br />
Geschäftsguthaben <strong>der</strong> verbleibenden Mitglie<strong>der</strong>,<br />
Geschäftsguthaben <strong>der</strong> ausscheidenden Mitglie<strong>der</strong>,<br />
Geschäftsguthaben aus gekündigten Geschäftsanteilen.<br />
Die Gründe <strong>der</strong> Einschätzung des Risikos <strong>der</strong> Inanspruchnahme für gemäß <strong>der</strong> §§ 26 und 27 unter <strong>der</strong> Bilanz<br />
ausgewiesene Eventualverbindlichkeiten und an<strong>der</strong>e Verpflichtungen.<br />
(3) Die in § 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs verlangten Angaben sind für Vermögensgegenstände im Sinne des §<br />
340e Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs zu machen. Die Zuschreibungen, Abschreibungen und Wertberichtigungen auf<br />
Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen sowie auf an<strong>der</strong>e Wertpapiere, <strong>die</strong> wie Anlagevermögen<br />
behandelt werden, können mit an<strong>der</strong>en Posten zusammengefaßt werden.<br />
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis<br />
§ 35 Zusätzliche Pflichtangaben<br />
(1) Zu den Posten <strong>der</strong> Bilanz und <strong>der</strong> Gewinn- und Verlustrechnung sind im Anhang anzugeben:<br />
eine Aufglie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> in den Bilanzposten "Schuldverschreibungen und an<strong>der</strong>e festverzinsliche<br />
Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 5), "Aktien und an<strong>der</strong>e nicht festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 6),<br />
"Beteiligungen" (Aktivposten Nr. 7), "Anteile an verbundenen Unternehmen" (Aktivposten Nr. 8) enthaltenen<br />
börsenfähigen Wertpapiere nach börsennotierten und nicht börsennotierten Wertpapieren;