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Gebührenordnung für Parkuhren und ... - Stadt Dormagen

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<strong>Gebührenordnung</strong> <strong>für</strong> <strong>Parkuhren</strong> <strong>und</strong><br />

Parkscheinautomaten (Parkgebührenordnung) vom<br />

24.03.1994 in der Fassung vom 29. 03.. 2010<br />

Parkgebührenordnung der <strong>Stadt</strong> <strong>Dormagen</strong> vom 29.03.2010<br />

Aufgr<strong>und</strong> des § 6 a Abs. 6 <strong>und</strong> 7 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dez. 1952 (BGBl. I S.<br />

837) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310, ber. S 919) <strong>und</strong><br />

des § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein- Westfalen über die Ermächtigung zum Erlass<br />

von <strong>Gebührenordnung</strong>en nach § 6a Abs. 6 <strong>und</strong> 7 des Straßenverkehrsgesetzes vom 10. Sept.<br />

1991 (GV. NW. S. 365/ SGV. NW. 92) in Verbindung mit § 38 Buchst. b) des Gesetzes über<br />

Aufbau <strong>und</strong> Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) vom 13.<br />

Mai 1980 (GV. NW. S. 528/ SGV. NW. 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. April<br />

2005 (GV. NW. S. 274), alle in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Dormagen</strong> am 23.03.2010 folgende Parkgebührenordnung <strong>für</strong> das Gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Dormagen</strong><br />

verordnet:<br />

§ 1 Parkgebührenpflicht<br />

Um die Nutzung des Parkraumes auf den straßenverkehrsrechtlich öffentlichen Parkflächen in<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Dormagen</strong> durch eine möglichst große Anzahl von Verkehrsteilnehmern zu<br />

gewährleisten <strong>und</strong> um die Gebühr dem Wert des Parkraumes <strong>für</strong> den Benutzer angemessen<br />

anzupassen, erhebt die <strong>Stadt</strong> <strong>Dormagen</strong> nach Maßgabe dieser Parkgebührenordnung<br />

Parkgebühren, soweit das Parken auf den straßenverkehrsrechtlich öffentlichen Parkflächen<br />

nur nach Lösen eines Parkscheines an den installierten Parkscheinautomaten zur Überwachung<br />

der Parkzeit zulässig ist.<br />

§ 2 Parkgebührenpflichtige Parkzeiten<br />

Parkgebühren werden werktags von 9 - 18 Uhr erhoben.<br />

§ 3 Parkgebührenhöhe<br />

Für die Nutzung der Parkflächen in den nachfolgend genannten Bereichen werden folgende<br />

Parkgebühren erhoben:<br />

a) Unter den Hecken von Kappesberg bis Walhovener Straße incl. kleinem Parkplatz<br />

bei Haus- Nr. 74 1,00 €/ Std.<br />

b) Unter den Hecken großer Parkplatz<br />

bis 30 Min. frei,<br />

die folgende St<strong>und</strong>e 0,50 €/ Std.,


die folgende St<strong>und</strong>e 0,50 €/ Std.,<br />

danach 1,00<br />

€/ Std.<br />

c) Alle übrigen Parkplätze, z. B.: 30 Min. frei, danach 1 €/ Std.<br />

Std.<br />

§ 4 Inkrafttreten<br />

Parkplatz Theodor- Angerhausen- Gr<strong>und</strong>schule<br />

Parkplatz VHS/ Kulturhalle<br />

Ubierstraße, nördliche Straßenseite<br />

Langemarkstraße, südlich der Helbüchelstraße<br />

- bis 30 Minuten frei<br />

- danach 1,00 €/<br />

Diese <strong>Gebührenordnung</strong> tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Parkgebührenordnung der <strong>Stadt</strong> <strong>Dormagen</strong> vom 23.07.2009 außer Kraft.<br />

<strong>Dormagen</strong>, den 29.03.2010<br />

Der Bürgermeister<br />

Peter- Olaf Hoffmann<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die vorstehende Parkgebührenordnung wird hiermit öffentliche bekannt gemacht.<br />

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen kann eine Verletzung von<br />

Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser<br />

Bekanntgabe nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren<br />

wurde nicht durchgeführt,<br />

b) diese ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt<br />

gemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegen über der <strong>Stadt</strong> <strong>Dormagen</strong> vorher gerügt <strong>und</strong><br />

dabei die verletzte Rechtsvorschrift <strong>und</strong> die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel<br />

ergibt.<br />

<strong>Dormagen</strong>, den 29.03.2010<br />

Der Bürgermeister<br />

Peter- Olaf Hoffmann


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Alle Rechte vorbehalten<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dormagen</strong><br />

Paul- Wierich- Platz 2<br />

41539 <strong>Dormagen</strong>

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