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Kollektivvertrag Arbeiter 2012 - FCIO - Fachverband der ...

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106 Bei Nie<strong>der</strong>kunft <strong>der</strong> Ehefrau bzw. Lebensgefährtin .......................... 1 Arbeitstag<br />

107 Bei Wohnungswechsel im Falle eines bereits bestehenden eigenen Haushaltes o<strong>der</strong> im<br />

Falle <strong>der</strong> Gründung eines eigenen Haushaltes ................................ 2 Arbeitstage<br />

108 Beim Tod des Ehegatten (-gattin) bzw. des eingetragenen Partners bzw. <strong>der</strong> eingetragenen<br />

Partnerin im Sinne des EPG................................................. 3 Arbeitstage<br />

109 Beim Tod des Lebensgefährten (-gefährtin), wenn er (sie) mit dem Arbeitnehmer im ge-<br />

meinsamen Haushalt lebte ...................................................... 3 Arbeitstage<br />

110 Beim Tod <strong>der</strong> Eltern (Zieheltern) ................................................ 3 Arbeitstage<br />

111 Beim Tod <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> (Ziehkin<strong>der</strong>) o<strong>der</strong> Enkelkin<strong>der</strong>, die mit dem Arbeitnehmer im ge-<br />

meinsamen Haushalt lebten ..................................................... 3 Arbeitstage<br />

112 Beim Tod <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> (Ziehkin<strong>der</strong>) o<strong>der</strong> Enkelkin<strong>der</strong>, die mit dem Arbeitnehmer nicht im<br />

gemeinsamen Haushalt lebten, Schwiegerkin<strong>der</strong>, Geschwister, Schwiegereltern o<strong>der</strong> eines<br />

Elternteiles des eingetragenen Partners bzw. <strong>der</strong> eingetragenen Partnerin und <strong>der</strong> Großeltern<br />

................................................................................ 1 Arbeitstag<br />

112a Beim Tod eines unterhaltsberechtigten Kindes, das mit dem Arbeitnehmer nicht im<br />

gemeinsamen Haushalt lebte .................................................... 3 Arbeitstage<br />

113 In den Fällen <strong>der</strong> Punkte 104 bis 112 muss <strong>der</strong> Freizeitanspruch im Zusammenhang mit<br />

dem betreffenden Ereignis konsumiert werden.<br />

114 Bei den Dienstverhin<strong>der</strong>ungen durch Todesfall gebührt, wenn das Begräbnis außerhalb des<br />

Wohnortes des Arbeitnehmers stattfindet, außerdem die notwendige Freizeit für die Hin-<br />

und Rückfahrt zum Begräbnisort im Höchstausmaß eines weiteren Arbeitstages.<br />

115 Ein Entgelt gebührt nicht, wenn eine Entschädigung an<strong>der</strong>wärts vorgesehen ist<br />

VIIa Lehrlingsentschädigungen, Vorlehre, Integrative Berufsausbildung<br />

115a Diese betragen<br />

im ersten Lehrjahr ........................ 40%<br />

im zweiten Lehrjahr ..................... 50%<br />

im dritten Lehrjahr ....................... 70% und<br />

im vierten Lehrjahr ....................... 80%<br />

des kollektivvertraglichen Mindestbezuges <strong>der</strong> Kategorie 6, wobei auf die nächsten vollen<br />

50 Cent aufzurunden ist.<br />

Für ab dem 1.9.2006 neu eintretende Lehrlinge beträgt die Lehrlingsentschädigung:<br />

Im ersten Lehrjahr......................... 40%<br />

Im zweiten Lehrjahr....................... 50%<br />

Im dritten Lehrjahr........................ 60%<br />

Im vierten Lehrjahr........................ 70%<br />

Des kollektivvertraglichen Mindestbezuges <strong>der</strong> Kategorie 6, wobei auf die nächsten vollen<br />

50 Cent aufzurunden ist.<br />

Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine<br />

Prämie in Höhe von 200 Euro. Lehrlinge, die sie mit Auszeichnung absolvieren, erhalten<br />

eine Prämie in Höhe von 250 Euro. Bestehende betriebliche Regelungen bleiben aufrecht,<br />

können aber <strong>der</strong> Höhe nach darauf angerechnet werden.<br />

Der Anspruch auf die Prämie besteht nur solange, als Lehrbetriebe nach <strong>der</strong><br />

KV <strong>Arbeiter</strong> Chemie <strong>2012</strong> Seite 16 von 53

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