Kollektivvertrag Arbeiter 2012 - FCIO - Fachverband der ...
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106 Bei Nie<strong>der</strong>kunft <strong>der</strong> Ehefrau bzw. Lebensgefährtin .......................... 1 Arbeitstag<br />
107 Bei Wohnungswechsel im Falle eines bereits bestehenden eigenen Haushaltes o<strong>der</strong> im<br />
Falle <strong>der</strong> Gründung eines eigenen Haushaltes ................................ 2 Arbeitstage<br />
108 Beim Tod des Ehegatten (-gattin) bzw. des eingetragenen Partners bzw. <strong>der</strong> eingetragenen<br />
Partnerin im Sinne des EPG................................................. 3 Arbeitstage<br />
109 Beim Tod des Lebensgefährten (-gefährtin), wenn er (sie) mit dem Arbeitnehmer im ge-<br />
meinsamen Haushalt lebte ...................................................... 3 Arbeitstage<br />
110 Beim Tod <strong>der</strong> Eltern (Zieheltern) ................................................ 3 Arbeitstage<br />
111 Beim Tod <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> (Ziehkin<strong>der</strong>) o<strong>der</strong> Enkelkin<strong>der</strong>, die mit dem Arbeitnehmer im ge-<br />
meinsamen Haushalt lebten ..................................................... 3 Arbeitstage<br />
112 Beim Tod <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> (Ziehkin<strong>der</strong>) o<strong>der</strong> Enkelkin<strong>der</strong>, die mit dem Arbeitnehmer nicht im<br />
gemeinsamen Haushalt lebten, Schwiegerkin<strong>der</strong>, Geschwister, Schwiegereltern o<strong>der</strong> eines<br />
Elternteiles des eingetragenen Partners bzw. <strong>der</strong> eingetragenen Partnerin und <strong>der</strong> Großeltern<br />
................................................................................ 1 Arbeitstag<br />
112a Beim Tod eines unterhaltsberechtigten Kindes, das mit dem Arbeitnehmer nicht im<br />
gemeinsamen Haushalt lebte .................................................... 3 Arbeitstage<br />
113 In den Fällen <strong>der</strong> Punkte 104 bis 112 muss <strong>der</strong> Freizeitanspruch im Zusammenhang mit<br />
dem betreffenden Ereignis konsumiert werden.<br />
114 Bei den Dienstverhin<strong>der</strong>ungen durch Todesfall gebührt, wenn das Begräbnis außerhalb des<br />
Wohnortes des Arbeitnehmers stattfindet, außerdem die notwendige Freizeit für die Hin-<br />
und Rückfahrt zum Begräbnisort im Höchstausmaß eines weiteren Arbeitstages.<br />
115 Ein Entgelt gebührt nicht, wenn eine Entschädigung an<strong>der</strong>wärts vorgesehen ist<br />
VIIa Lehrlingsentschädigungen, Vorlehre, Integrative Berufsausbildung<br />
115a Diese betragen<br />
im ersten Lehrjahr ........................ 40%<br />
im zweiten Lehrjahr ..................... 50%<br />
im dritten Lehrjahr ....................... 70% und<br />
im vierten Lehrjahr ....................... 80%<br />
des kollektivvertraglichen Mindestbezuges <strong>der</strong> Kategorie 6, wobei auf die nächsten vollen<br />
50 Cent aufzurunden ist.<br />
Für ab dem 1.9.2006 neu eintretende Lehrlinge beträgt die Lehrlingsentschädigung:<br />
Im ersten Lehrjahr......................... 40%<br />
Im zweiten Lehrjahr....................... 50%<br />
Im dritten Lehrjahr........................ 60%<br />
Im vierten Lehrjahr........................ 70%<br />
Des kollektivvertraglichen Mindestbezuges <strong>der</strong> Kategorie 6, wobei auf die nächsten vollen<br />
50 Cent aufzurunden ist.<br />
Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine<br />
Prämie in Höhe von 200 Euro. Lehrlinge, die sie mit Auszeichnung absolvieren, erhalten<br />
eine Prämie in Höhe von 250 Euro. Bestehende betriebliche Regelungen bleiben aufrecht,<br />
können aber <strong>der</strong> Höhe nach darauf angerechnet werden.<br />
Der Anspruch auf die Prämie besteht nur solange, als Lehrbetriebe nach <strong>der</strong><br />
KV <strong>Arbeiter</strong> Chemie <strong>2012</strong> Seite 16 von 53