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Mayener Forum - Fachhochschule für öffentliche Verwaltung

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MAYENER FORUM<br />

Die nachfolgenden Ausführungen behandeln schwerpunktmäßig fünf Themen, nämlich<br />

1. die Ziele der Tarifreform,<br />

2. die wesentliche Unterschiede zwischen TVöD und TV-L,<br />

3. das hochaktuelle tarifpolitische Thema „Arbeitszeit und TV-Meistbegünstigung“,<br />

4. das Reformziel „Lösung vom Beamtenrecht“ und<br />

5. die Zukunft des Flächentarifvertrages.<br />

Ziele der Tarifreform<br />

In der Prozessvereinbarung vom 9. Januar 2003 haben sich die VKA und der Bund – damals noch<br />

gemeinsam mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) – mit den Gewerkschaften auf<br />

wesentliche Ziele der Neugestaltung des Tarifrechts des <strong>öffentliche</strong>n Dienstes verständigt, nämlich<br />

- Vereinheitlichung,<br />

- Deregulierung,<br />

- Leistungsorientierung und<br />

- Arbeitszeitflexibilisierung.<br />

Die Vereinheitlichung des Tarifrechts hat zwei Facetten: Zum einen ging es um die Aufgabe der<br />

Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern. Der TVöD verwendet – ebenso wie der TV-L<br />

– den Begriff „Beschäftigte“, der zudem auch geschlechtsneutral ist. Im Allgemeinen Teil des TVöD<br />

gibt es nur noch in einem Fall eine Differenzierung zwischen Angestellten und Arbeitern, nämlich<br />

bei der Befristungsregelung (§ 30 TVöD). Dies beruht darauf, dass sich die Tarifvertragsparteien<br />

bei der letzten Tarifrunde im Februar 2005 hinsichtlich der Sonderregelungen <strong>für</strong> Zeitangestellte,<br />

Angestellte <strong>für</strong> Aufgaben von begrenzter Dauer und <strong>für</strong> Aushilfsangestellte (SR 2y BAT) auf den<br />

„status quo“ verständigt haben. Da diese das Befristungsrecht einschränkenden Regelungen nur<br />

<strong>für</strong> Angestellte galten, wurden sie auch im TVöD auf diese Personengruppe begrenzt, die in § 38<br />

Abs. 5 S. 1 TVöD definiert ist.<br />

Zum anderen sind weitere Vereinheitlichungen zwischen den Tarifgebieten Ost und West vorgenommen<br />

worden. Unterschiedliche Regelungen gibt es neben der wöchentlichen Arbeitszeit und<br />

der Entgelttabelle nur noch bei der Jahressonderzahlung (§ 20 Abs. 3 TVöD), bei der Befristungsregelung<br />

in § 30 TVöD (da eine der SR 2y BAT entsprechende Regelung <strong>für</strong> das Tarifgebiet Ost<br />

nicht existierte) und bei der so genannte Unkündbarkeit, die es vor dem 1. Oktober 2005 im<br />

Tarifgebiet Ost nicht gab.<br />

Auch die Deregulierung hat eine zweifache Bedeutung: Zum einen war das Ziel der Tarifreform ein<br />

Abbau der Regelungsdichte, der auch erreicht worden ist. Damit geht zwangsläufig auch ein Stück<br />

Rechtssicherheit verloren. Wer weniger Regelungen fordert, darf sich anschließend nicht wundern,<br />

wenn er zu einem bestimmten Sachverhalt, der in der Praxis auftritt, keine entsprechende<br />

Regelung im Tarifvertrag findet. Im <strong>öffentliche</strong>n Dienst galten vor dem Inkrafttreten des neuen<br />

Tarifrechts über 100 Tarifverträge. Nunmehr bestehen neben dem TVöD, dem TVÜ-VKA, den<br />

Tarifverträgen <strong>für</strong> die Auszubildenden (TVAöD) und den beiden Tarifverträgen über die zusätzliche<br />

Altersvorsorge (ATV-K und ATV) lediglich noch sieben weitere Tarifverträge, die in § 36 TVöD<br />

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