Mayener Forum - Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
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MAYENER FORUM<br />
unmittelbaren persönlichen und/oder dienstlichen Umgang mit dem zu Beurteilenden pflegt. Der<br />
Gewinn an Objektivität und Aussagekraft von Beurteilungen, die unter Mitwirkung eines Zweitbeurteilers<br />
gefertigt werden, liegt auf der Hand. Das persönliche Beziehungsgeflecht zwischen<br />
unmittelbarem Vorgesetzten und dem zu beurteilenden Mitarbeiter wird nämlich nicht selten den<br />
objektiven Blick auf die Leistung eintrüben. Außerdem haben in der <strong>Verwaltung</strong>shierarchie höher<br />
angesiedelte Führungskräfte eine größere Zahl von nachgeordneten Mitarbeitern derselben<br />
Entgeltgruppe. Dies schärft den Blick <strong>für</strong> die Vergleichbarkeit von Leistungen und eine an der<br />
Entgeltgruppe orientierte Leistungsbewertung 49 , ein Bewertungsmaßstab, den der Tarifvertrag dem<br />
ersten Eindruck nach verwirft. Als schärfstes Mittel kommt darüber hinaus in Betracht, einer<br />
Führungskraft, die sich beharrlich einer einheitlichen Anwendung der Bewertungsmaßstäbe<br />
verweigert, die Beurteilungskompetenz auf der Grundlage einer entsprechenden allgemeingültigen<br />
Regelung über die Erstellung von Beurteilungen gänzlich zu entziehen. Die Beurteilungspraxis im<br />
Bereich der Beamten zeigt, dass die Beharrungskräfte in der <strong>Verwaltung</strong> teilweise derart stark<br />
ausgebildet sind, dass solche einschneidenden Maßnahmen zuweilen unverzichtbar sind, wenn<br />
eine einheitliche Umsetzung der Bewertungsmaßstäbe gewährleistet bleiben soll.<br />
49 In der Rechtsprechung der <strong>Verwaltung</strong>sgerichte ist anerkannt, dass die Beurteilung von Beamten sich an<br />
deren Statusamt zu orientieren hat, da durch das Statusamt und dessen Zuordnung zu einer<br />
Besoldungsgruppe abstrakt die Wertigkeit des Amtes und die damit verbundene Leistungserwartung an den<br />
Inhaber des Amtes festgelegt ist. Vgl. Bay VerfGH v. 04.07.2005 – Vf. 85-VI-02 -, ZBR 2006, 46, 48; OVG<br />
RP, Beschl. v. 20.06.2000 - 10 B 10931 und 10 B 11025/00 -, RiA 2000, 306; Beschl. v. 10.08.2000 – 2 B<br />
11346/00 und 2 B 11193/00 – Umdr. S. 5 f.; Urt. v. 21.09.1994 - 2 A 12702/94 -, Umdruck, S. 4; Urt. v.<br />
20.11.1998 - 2 A 10999/98 - unter Hinweis auf OVG RP, Urt. v. 19.08.1994 - 2 A 12852/93 -, Beschl. v.<br />
25.02.1997 - 2 B 10392/97 -, NVwZ-RR 1998, 245 = ZBR 1998, 59. Der TVöD-VKA spricht dagegen von<br />
einer „aufgabenbezogenen Bewertung“ (§ 18 Abs. 5 S. 3 TVöD-VKA). Dies spricht dem ersten Eindruck<br />
nach <strong>für</strong> eine isolierte Betrachtung der auf dem Arbeitsplatz vom Beschäftigten tatsächlich erbrachten<br />
Leistungen ohne Ansehung der Entgeltgruppe. Es dürfte jedoch rechtlich außer Zweifel stehen, dass in<br />
Anlehnung an die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung auch im Arbeitnehmerbereich die Einordnung<br />
eines Arbeitnehmers in eine bestimmte Entgeltgruppe als maßgeblicher Bewertungsmaßstab zu betrachten<br />
ist. Dies liegt auf der Hand, da anderenfalls beispielsweise Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 an denselben<br />
Leistungserwartungen zu messen wären, wie sie an Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 zu stellen sind.<br />
Allerdings wird die Umsetzung des an der Entgeltgruppe ausgerichteten Bewertungsmaßstabs im<br />
Arbeitnehmerbereich in der Praxis nur geringe Probleme aufwerfen, da nach der im Tarifrecht verankerten<br />
Tarifautomatik die Wertigkeit des Arbeitsplatzes und die Entgeltgruppenzuordnung sich zumindest von<br />
Rechts wegen an sich stets decken (sollten). Im Beamtenrecht kann ein Beamter dagegen auch mit einem<br />
Dienstposten betraut werden, der nach seiner Wertigkeit über der seines Statusamtes liegt, ohne daraus<br />
einen Beförderungsanspruch <strong>für</strong> sich ableiten zu können; die Wertigkeit des wahrgenommenen Dienstpostens<br />
kann dementsprechend im Einzelfall von der Wertigkeit des Statusamtes abweichen. In diesem<br />
Rechtsbereich hat die Betonung des Statusamtes als allein maßgeblicher Bewertungs- und Vergleichsmaßstab<br />
daher anders als im Arbeitnehmerbereich eine grundlegende praktische Bedeutung im Rahmen der<br />
Leistungsbewertung, aber auch beim Leistungsvergleich zwischen den Beamten. Sollte allerdings die<br />
Behauptung von Meixner zutreffen, dass „70 % der Arbeitsplätze recht wohlwollend bis zu hoch bewertet“<br />
sind (Meixner, DöD 2006, 117 ff., 117) und die tarifliche Eingruppierung von der tatsächlichen Wertigkeit der<br />
wahrgenommenen Arbeit in weiten Teilen abweichen, dann wird man die Entgeltgruppe des<br />
Arbeitsplatzinhabers auch im Arbeitnehmerbereich bei der Beurteilung und beim Leistungsvergleich<br />
zwischen den Beschäftigten verschärft in den Blick nehmen müssen. Das Leistungsbild wird sich dann<br />
möglicherweise ganz anders als bei isolierter Betrachtung der Leistungen eines Beschäftigten auf seinem<br />
Arbeitplatz darstellen.<br />
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