14.10.2013 Aufrufe

Das Hochschulgesetz - Muthesius-Hochschule

Das Hochschulgesetz - Muthesius-Hochschule

Das Hochschulgesetz - Muthesius-Hochschule

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 31<br />

Zusammenarbeit der Fachbereiche<br />

Alle Fachbereiche der <strong>Hochschule</strong> arbeiten insbesondere bei der inhaltlichen Ausgestaltung und<br />

der Organisation von Lehrangebot, Studium, Forschung und Weiterbildung interdisziplinär zusammen.<br />

Sie stimmen dabei die Struktur der von ihnen angebotenen Studiengänge (§ 49) und<br />

Forschungsschwerpunkte aufeinander ab. Die Erledigung dieser Aufgaben im Bereich der Lehrerbildung<br />

wird durch Satzung des Senats einem gemeinsamen Ausschuss zugewiesen. Der Senat<br />

kann weitere gemeinsame Ausschüsse durch Satzung einrichten.<br />

§ 32<br />

Fachbereiche Medizin<br />

Die Fachbereiche Medizin der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck<br />

nutzen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Einrichtungen des Klinikums. Sie stimmen ihre<br />

Planungen und Entscheidungen aufeinander ab und arbeiten untereinander und mit dem Klinikum<br />

zusammen. § 33 bleibt unberührt.<br />

§ 33<br />

Medizin-Ausschuss<br />

(1) Die Koordination der Fachbereiche Medizin untereinander und mit dem Klinikum (§ 32) erfolgt<br />

durch den Ausschuss für Forschung und Lehre in der Medizin (Medizin-Ausschuss). Er untersteht<br />

der Rechtsaufsicht des Landes.<br />

(2) Die Aufgaben des Medizin-Ausschusses umfassen insbesondere folgende Angelegenheiten:<br />

1. Entscheidungen, ob eine Professur eines der Fachbereiche Medizin besetzt werden soll (§ 62<br />

Abs.1), sowie Zustimmungen zu entsprechenden Ausschreibungen und Berufungsvorschlägen<br />

(§ 62 Abs. 6),<br />

2. Entwicklung von gemeinsamen Standards für die Fachbereiche Medizin zur Ermittlung der<br />

Grundausstattung und der Ausstattung für besondere Forschungs- und Lehrvorhaben,<br />

3. Aufteilung der Finanzmittel des Landes für Forschung und Lehre (Absatz 5),<br />

4. jährlicher Bericht an den Universitätsrat über die Verteilung der Finanzmittel des Landes nach<br />

Nummer 3,<br />

5. Koordination der Abstimmung des Lehrangebots und der Forschungsschwerpunkte der Fachbereiche<br />

Medizin,<br />

6. Abstimmung von Forschung, Lehre, Weiterbildung, Wissens- und Technologietransfer und<br />

Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses mit der im Klinikum durchzuführenden Krankenversorgung.<br />

Zur Durchführung dieser Aufgaben kann der Medizin-Ausschuss beratende Kommissionen einsetzen.<br />

(3) Der Medizin-Ausschuss besteht aus:<br />

1. einer Wissenschaftsdirektorin oder einem Wissenschaftsdirektor als Vorsitzender oder Vorsitzendem,<br />

2. jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachbereiche Medizin, die von dem jeweiligen<br />

Fachbereichskonvent gewählt werden, und<br />

3. jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter des Präsidiums der Christian-Albrechts-<br />

- 22 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!