Das Hochschulgesetz - Muthesius-Hochschule
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§ 31<br />
Zusammenarbeit der Fachbereiche<br />
Alle Fachbereiche der <strong>Hochschule</strong> arbeiten insbesondere bei der inhaltlichen Ausgestaltung und<br />
der Organisation von Lehrangebot, Studium, Forschung und Weiterbildung interdisziplinär zusammen.<br />
Sie stimmen dabei die Struktur der von ihnen angebotenen Studiengänge (§ 49) und<br />
Forschungsschwerpunkte aufeinander ab. Die Erledigung dieser Aufgaben im Bereich der Lehrerbildung<br />
wird durch Satzung des Senats einem gemeinsamen Ausschuss zugewiesen. Der Senat<br />
kann weitere gemeinsame Ausschüsse durch Satzung einrichten.<br />
§ 32<br />
Fachbereiche Medizin<br />
Die Fachbereiche Medizin der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck<br />
nutzen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Einrichtungen des Klinikums. Sie stimmen ihre<br />
Planungen und Entscheidungen aufeinander ab und arbeiten untereinander und mit dem Klinikum<br />
zusammen. § 33 bleibt unberührt.<br />
§ 33<br />
Medizin-Ausschuss<br />
(1) Die Koordination der Fachbereiche Medizin untereinander und mit dem Klinikum (§ 32) erfolgt<br />
durch den Ausschuss für Forschung und Lehre in der Medizin (Medizin-Ausschuss). Er untersteht<br />
der Rechtsaufsicht des Landes.<br />
(2) Die Aufgaben des Medizin-Ausschusses umfassen insbesondere folgende Angelegenheiten:<br />
1. Entscheidungen, ob eine Professur eines der Fachbereiche Medizin besetzt werden soll (§ 62<br />
Abs.1), sowie Zustimmungen zu entsprechenden Ausschreibungen und Berufungsvorschlägen<br />
(§ 62 Abs. 6),<br />
2. Entwicklung von gemeinsamen Standards für die Fachbereiche Medizin zur Ermittlung der<br />
Grundausstattung und der Ausstattung für besondere Forschungs- und Lehrvorhaben,<br />
3. Aufteilung der Finanzmittel des Landes für Forschung und Lehre (Absatz 5),<br />
4. jährlicher Bericht an den Universitätsrat über die Verteilung der Finanzmittel des Landes nach<br />
Nummer 3,<br />
5. Koordination der Abstimmung des Lehrangebots und der Forschungsschwerpunkte der Fachbereiche<br />
Medizin,<br />
6. Abstimmung von Forschung, Lehre, Weiterbildung, Wissens- und Technologietransfer und<br />
Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses mit der im Klinikum durchzuführenden Krankenversorgung.<br />
Zur Durchführung dieser Aufgaben kann der Medizin-Ausschuss beratende Kommissionen einsetzen.<br />
(3) Der Medizin-Ausschuss besteht aus:<br />
1. einer Wissenschaftsdirektorin oder einem Wissenschaftsdirektor als Vorsitzender oder Vorsitzendem,<br />
2. jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachbereiche Medizin, die von dem jeweiligen<br />
Fachbereichskonvent gewählt werden, und<br />
3. jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter des Präsidiums der Christian-Albrechts-<br />
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