Rechtliche Rahmenbedingungen des ... - FHVR AIV
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<strong>Rechtliche</strong> <strong>Rahmenbedingungen</strong><br />
<strong>des</strong> Christkindlmarktes im<br />
Gemeindeteil Pfaffenberg<br />
Diplomarbeit<br />
eingereicht am Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der<br />
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in<br />
Bayern<br />
von<br />
Andrea Hort<br />
Matrikelnummer 20060265<br />
Jahrgang 2006/2009
Inhaltsübersicht<br />
Inhaltsübersicht................................................................................................. I<br />
Abkürzungsverzeichnis ................................................................................... III<br />
Tabellenverzeichnis ........................................................................................IV<br />
Abbildungsverzeichnis .....................................................................................V<br />
1 Der Christkindlmarkt als fester Bestandteil <strong>des</strong> kulturellen<br />
Lebens der Marktgemeinde .....................................................................1<br />
2 Der jährliche Ablauf der Vorbereitungen .........................................1<br />
3 Öffentliche Einrichtung .....................................................................3<br />
3.1 Ein Christkindlmarkt als öffentliche Einrichtung.................................... 4<br />
3.2 Die Widmung ....................................................................................... 5<br />
3.3 Private Durchführung contra öffentliche Einrichtung............................. 6<br />
3.3.1 Stört das Privatrecht bei einer öffentlichen Einrichtung?................... 7<br />
3.3.2 Verschiedene Formen der Privatisierung ......................................... 7<br />
3.3.2.1 Formelle Privatisierung............................................................. 7<br />
3.3.2.2 Die Heranziehung eines Beliehenen......................................... 8<br />
3.3.2.3 Funktionelle Privatisierung........................................................ 9<br />
3.3.2.4 Materielle (Voll-)Privatisierung............................................... 17<br />
4 Kommunalrecht oder Gewerberecht ..............................................18<br />
4.1 Festsetzung und Widmung für dieselbe Veranstaltung...................... 18<br />
4.1.1 Zielsetzung und Rechtscharakter ................................................... 18<br />
4.1.2 Verhältnis zwischen Widmung und Festsetzung ............................ 19<br />
4.2 Bedeutung der Festsetzung für die Geltung <strong>des</strong> Kommunalrechts..... 21<br />
5 Auswirkungen der Festsetzung......................................................21<br />
5.1 Inhaltliche Bestimmungen .................................................................. 22<br />
5.1.1 Zeit, Ort und Wirkungsdauer .......................................................... 22<br />
I
5.1.2 Festsetzung als Spezialmarkt......................................................... 23<br />
5.1.2.1 Gemeinsame Voraussetzungen von Spezial- und Jahrmarkt.. 23<br />
5.1.2.2 Bestimmte Waren als Kennzeichen <strong>des</strong> Spezialmarktes ........ 24<br />
5.1.2.3 Vorteile der Festsetzung als Spezialmarkt.............................. 32<br />
5.2 Die Marktprivilegien ........................................................................... 33<br />
5.3 Die Zulassung von Standbetreibern ................................................... 34<br />
5.4 Die gaststättenrechtliche Erlaubnis .................................................... 37<br />
6 Schlusswort......................................................................................38<br />
Zusammenfassung ........................................................................................ 40<br />
Quellenverzeichnis ........................................................................................ 41<br />
Anlagenverzeichnis........................................................................................ 44<br />
Erklärung ....................................................................................................... 55<br />
II
Abkürzungsverzeichnis<br />
§ 70 GewO a.F. § 70 der Gewerbeordnung in der alten Fassung, vor dem<br />
Gesetz zur Änderung <strong>des</strong> Titels IV der Gewerbeordnung<br />
vom 5.7.1976 (BGBl. I S. 1773)<br />
a.F. alte Fassung<br />
BayVGH Bayerischer Verwaltungsgerichtshof<br />
BayVBl. Bayerische Verwaltungsblätter<br />
DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt<br />
e.V. eingetragener Verein<br />
„Förderer“ “Förderer der Wirtschaftsregion e.V.“<br />
GastG Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 20. November 1998 (BGBl I S. 3418), zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I<br />
S. 2246)<br />
GewArch Gewerbearchiv<br />
GewO Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089)<br />
GG Grundgesetz für die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland vom<br />
23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz<br />
vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2043)<br />
GO Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998<br />
(GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
20. Dezember 2007 (GVBl. S. 271)<br />
i.S.d. im Sinne <strong>des</strong><br />
Nds. OVG Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht<br />
NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht<br />
RdNr. Randnummer<br />
str. strittig<br />
VG Verwaltungsgericht<br />
Vgl. Vergleiche<br />
III
Tabellenverzeichnis<br />
Tabelle 1: Arbeitsaufteilung zwischen Marktgemeinde und Förderverein ............ 9<br />
IV
Abbildungsverzeichnis<br />
Abbildung 1: Der Besuch <strong>des</strong> Nikolaus…………………………………………….. 26<br />
Abbildung 2: Auftritt der Sankt-Peter-Spatzen…………………………………….. 26<br />
Abbildung 3: Weihnachtskrippen und Figuren……………………………………... 27<br />
Abbildung 4: Weihnachtsdekoration………………………………………………… 27<br />
Abbildung 5: Bastelarbeiten und –zubehör………………………………………… 28<br />
Abbildung 6: Wachskerzen und Honigwaren………………………………………. 28<br />
Abbildung 7: „3. Weltladen“ der Kolpingjugend……………………………………. 28<br />
Abbildung 8: Losstand der Tierhilfe………………………………………………… 28<br />
Abbildung 9: Stand mit Strumpfwaren……………………………………………… 29<br />
Abbildung 10: Stand mit Militärbekleidung…………………………………………. 29<br />
V
1 Der Christkindlmarkt als fester Bestandteil <strong>des</strong><br />
kulturellen Lebens der Marktgemeinde<br />
Der Christkindlmarkt in Pfaffenberg besteht nun seit 36 Jahren und ist der älteste<br />
in der Marktgemeinde Mallersdorf-Pfaffenberg. Ursprünglich vom Frauenbund zur<br />
Unterstützung <strong>des</strong> Kindergartenneubaus initiiert, ist dieser erste und damals<br />
einzige Christkindlmarkt im Marktgebiet zu einer fest verankerten Tradition<br />
geworden. Mittlerweile bildet er den Abschluss von nunmehr drei<br />
Christkindlmärkten, die ab dem 1. Advent in verschiedenen Ortsteilen stattfinden.<br />
In den vergangenen Jahren hat er eine weitreichende Entwicklung durchlaufen,<br />
während der es auch Veränderungen gab, die rechtliche Konsequenzen nach<br />
sich zogen. Dies zeigt sich schon an dem heutigen Ausmaß der Veranstaltung.<br />
Zu Kaffeestube und Bastelarbeiten der Vereine haben sich immer wieder neue<br />
Attraktionen gesellt und mehr oder weniger bewährt: ob Krippen- oder<br />
Puppenausstellung, Gemäldegalerie, Besuch <strong>des</strong> Nikolaus, für jeden sollte etwas<br />
dabei sein. Mit über 30 Ständen handelt es sich auch schon lange nicht mehr um<br />
eine Wohltätigkeitsveranstaltung privater Natur, sondern um einen gewerblich<br />
organisierten und auch offiziell festgesetzten Markt. Diese Festsetzung (siehe<br />
Anlage 1) besteht derzeit bis 2009 für die Marktgemeinde und benennt diese<br />
auch als Veranstalter. Die Organisation unterliegt dem Verein „Förderer der<br />
Wirtschaftsregion e.V.“ Dieser entstand aus der früheren Werbegemeinschaft<br />
ortsansässiger Gewerbetreibender, erweitert um Vereine und Einzelpersonen,<br />
zur Stärkung der Wirtschaft und für gemeinsame Aktionen im Labertal. Der<br />
Verein löste die Werbegemeinschaft auch in ihrer Funktion als Organisator der<br />
Märkte im Gemeindegebiet ab. Er trat an ihre Stelle in der Vereinbarung von<br />
2002 (siehe Anlage 2), in der die Werbegemeinschaft ihre bisherige Trägerschaft<br />
an die Marktgemeinde abgegeben, aber für die weitere Organisationstätigkeit<br />
zugesagt hatte.<br />
2 Der jährliche Ablauf der Vorbereitungen<br />
Der Pfaffenberger Christkindlmarkt findet immer am 3. Adventssonntag statt. So<br />
steht es in der Festsetzung und damit ergibt sich auch keine Überschneidung mit<br />
den zwei weiteren Christkindlmärkten in Mallersdorf und Oberlindhart. Der<br />
Zeitpunkt ist also bereits festgelegt, die Vorbereitungen müssen bis dahin<br />
abgeschlossen sein.<br />
1
Als erstes werden von den „Förderern der Wirtschaftsregion e.V.“ Anzeigen<br />
geschaltet, damit sich die Interessenten für Verkaufsstände rück- bzw. neu<br />
melden. Bis zur Versammlung Ende November soll zumin<strong>des</strong>t grob feststehen,<br />
wie viele Stände es sein werden und wer welche Produkte anbietet.<br />
Zu der Versammlung treffen sich dann möglichst alle Standbetreiber, um weitere<br />
Details zu klären. Die Leitung übernimmt der Beauftragte der „Förderer“, weil er<br />
auch die weiter erforderlichen Schritte in die Wege leitet. Einzelne Punkte der<br />
Versammlung sind: Abgleich der Anbieter und Ihrer Waren mit dem Vorjahr, um<br />
die Fierantenliste für das Landratsamt und die gemeinsame Zeitungswerbung<br />
dem aktuellen Stand anzupassen; Anordnung der Buden anhand <strong>des</strong> Lageplans;<br />
Beschaffung der Dekoration; Treffpunkt der Freiwilligen zur Bestückung der<br />
Nikolaussäckchen, Beschaffung <strong>des</strong> Inhalts; Abstimmung über eine<br />
Straßensperre bzw. Geschwindigkeitsbeschränkung;<br />
Da überwiegend ortsansässige Vereine oder Gewerbetreibende Buden<br />
unterhalten, bleibt die Gestaltung im Kern je<strong>des</strong> Jahr gleich. Die Beteiligten<br />
wissen bereits, was zu erledigen ist und einige Aufgaben sind fest verteilt.<br />
Auswärtige Anbieter wenden sich an die Verantwortlichen der „Förderer“, werden<br />
von diesen zugelassen oder abgewiesen und gegebenenfalls darüber informiert,<br />
welchen Platz sie zugeteilt bekommen.<br />
Anfang Dezember wird die Fierantenliste (siehe Anlage 3) zusammen mit dem<br />
Budenplan bei der Marktverwaltung eingereicht, die bei<strong>des</strong> an das Landratsamt<br />
weiterleitet. Außerdem dabei ist ein Antrag für den Verkauf von zubereiteten<br />
Speisen sowie alkoholfreier und alkoholischer Getränke zum Sofortverzehr<br />
(siehe Anlage 4). Die „Förderer“ holen diese gaststättenrechtliche Gestattung<br />
stellvertretend für alle Anbieter ein, die dann nur noch die Bescheinigung nach §<br />
43 Infektionsschutzgesetz brauchen und für die Einhaltung der hygienischen<br />
Bedingungen sorgen müssen.<br />
Nach Zustimmung zur Straßensperre muss diese vom Landratsamt genehmigt<br />
werden, da eine Staatsstrasse gesperrt werden soll, worüber die Gemeinde nicht<br />
selbst entscheiden kann. Der Verantwortliche der „Förderer“ gibt den Beschluss<br />
der Versammlung an die Gemeinde weiter, welche dann den Antrag stellt. Um<br />
alle behördlichen Belange kümmert sich also die Marktverwaltung.<br />
Zwei Wochen vor dem Christkindlmarkt werden an den Ortseingängen<br />
Werbetafeln aufgestellt. Diese Nutzung der gemeindlichen Verkehrsflächen wird<br />
als Bestandteil <strong>des</strong> Christkindlmarktes gesehen, weshalb die Gemeinde auch<br />
keinen Antrag auf eine Sondernutzungserlaubnis von den „Förderern“ verlangt.<br />
2
Die gemeindeeigenen Buden werden von den Mitarbeitern <strong>des</strong> Bauhofs<br />
rechtzeitig vor dem Wochenende entsprechend dem Lageplan aufgestellt.<br />
Außerdem kümmern sie sich um die Straßensperrung am Sonntag. Diese geht<br />
zwar eigentlich vom Landratsamt aus, aber auch hier bietet die Gemeinde ihre<br />
Unterstützung an, um den Ablauf reibungsloser zu gestalten.<br />
Zur Stromversorgung steht seit dem Umbau <strong>des</strong> Rathausplatzes 2004 ein<br />
Verteilerkasten zur Verfügung, von dem aus sich die Standbetreiber mit Strom<br />
versorgen können. Der verbrauchte Strom wird nach dem Christkindlmarkt von<br />
der Marktgemeinde ermittelt und den „Förderern“ in Rechnung gestellt.<br />
Der Frauenbund erhält Zugang zu Mehrzweckraum und Küche <strong>des</strong> Rathauses,<br />
außerdem werden die Toiletten zur allgemeinen Benutzung aufgeschlossen.<br />
Die gesamten Aufwendungen für Strom, Werbung, Gaben vom Nikolaus etc.<br />
werden von den „Förderern“ übernommen und sind durch die Einnahmen der<br />
Standvergütung von den Ausstellern abgedeckt.<br />
Mit der Begrüßungsrede vom Verantwortlichen der „Förderer“ und vom ersten<br />
Bürgermeister öffnet dann der Christkindlmarkt seine Pforten für die Besucher.<br />
3 Öffentliche Einrichtung<br />
Die Gemeinde als Veranstalter, die „Förderer“ als Organisatoren, eine<br />
Veranstaltung auf dem Rathausplatz, Buden vom Bauhof und Nikolauspackerl<br />
von freiwilligen Helfern. Auf den ersten Blick handelt es sich um ein<br />
ausgewogenes Miteinander von örtlichen Gewerbetreibenden und<br />
Marktgemeinde – rechtlich eher um ein buntes Gewirr von vermischten<br />
Zuständigkeiten.<br />
Um hier eine Zuordnung zum Rechtsgebiet vornehmen zu können, gilt es erst<br />
einmal, die Einzelheiten aus dem Gesamtgebilde herauszufiltern und mit<br />
verschiedenen Organisationsformen abzugleichen.<br />
Für die Anwendung <strong>des</strong> Kommunalrechts ist es notwendig, dass der<br />
Christkindlmarkt als öffentliche Einrichtung i.S.d. Art. 21 GO betrieben wird.<br />
Gerade wegen der beschriebenen Zusammenarbeit von Gemeindeangehörigen<br />
und der Verwaltung erscheint diese Bezeichnung zutreffend: das gemeinsame<br />
Ziel ist die Erhaltung <strong>des</strong> Marktes im Interesse der Besucher und teilnehmenden<br />
Vereine. Genau das entspricht dem ursprünglichen Gedanken von öffentlichen<br />
Einrichtungen, nämlich, das gemeindliche Wohl und die Interessen der<br />
3
Einwohner zu unterstützen und zu fördern. 1 Damit diese Absicht klar<br />
herausgestellt wird, ist ein sogenannter Widmungsakt erforderlich, der die<br />
öffentliche Einrichtung zur allgemeinen Benutzung freigibt 2 .<br />
Da es für den Pfaffenberger Christkindlmarkt an einer offiziellen Widmung fehlt,<br />
kommt es darauf an, ob es einen nach außen hin erkennbaren Willen der<br />
Behörde gibt, dass er dem öffentlichen Zweck dienen soll 3 und ob noch weitere<br />
Anzeichen für das Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung bestehen.<br />
Vorab noch zu der Überlegung, ob ein Christkindlmarkt überhaupt öffentliche<br />
Einrichtung sein kann.<br />
3.1 Ein Christkindlmarkt als öffentliche Einrichtung<br />
Einerseits ist eine Veranstaltung nichts Materielles, das den Einwohnern zur<br />
Verfügung gestellt werden kann wie etwa eine Schwimmhalle, andererseits steht<br />
scheinbar auch keine kommunale Aufgabe aus dem Gesetz dahinter, die diese<br />
Betätigung erfasst wie bei Müllabfuhr oder Abwasserentsorgung. Die<br />
Veranstaltung von Märkten könnte in gewissem Sinne auch eine wirtschaftliche<br />
Betätigung der Gemeinde sein.<br />
Der Gedanke an ein Element der Daseinsvorsorge drängt sich beim<br />
Christkindlmarktes erst einmal wirklich nicht auf. Aber im Rahmen der Aufgaben<br />
<strong>des</strong> eigenen Wirkungskreises „sollen die Gemeinden […] die öffentlichen<br />
Einrichtungen schaffen und erhalten, die nach den örtlichen Verhältnissen für das<br />
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl und die Förderung <strong>des</strong><br />
Gemeinschaftslebens ihrer Einwohner erforderlich sind […]“ 4 . Mit dieser<br />
Formulierung sind also neben der Grundversorgung mit Gütern auch das<br />
Vergnügen und die Unterhaltung solche Belange, um die sich die Gemeinde<br />
nach dem Willen <strong>des</strong> Gesetzgebers kümmern soll. 5<br />
Die freie Selbstverwaltungsaufgabe wird auch darin gesehen, dass es sich bei<br />
Märkten um einen Teil der gemeindlichen Tradition handelt. 6 So auch beim<br />
1 Vgl. Roth, H., Die kommunalen öffentlichen Einrichtungen, S.36.<br />
2 Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 16.11.1995, GewArch 1996, 159.<br />
3 Vgl. Roth, H., Die kommunalen öffentlichen Einrichtungen, S.37.<br />
4 Art. 57 Abs. 1 Satz 1 GO.<br />
5 Wirth, GewArch 1986, 186.<br />
6 Vgl. BayVGH, Urteil vom 23.03.1988, BayVBl 1989, 149, Stobner, R., Besonderes<br />
Wirtschaftsverwaltungsrecht, 46 VI 1; Nach Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur<br />
Gewerbeordnung, §69 RdNr. 24 sogar „Pflichtaufgabe […],<br />
die nicht vollständig an Private abgegeben werden dürfe“ (str.)<br />
4
Pfaffenberger Christkindlmarkt: Selbst wenn er nicht von der Marktgemeinde<br />
begründet wurde, unterstützt sie ihn seit langem und das Gemeinwohl stand von<br />
Anfang an im Mittelpunkt. Auslöser war einst sogar die Finanzierungshilfe für den<br />
gemeindlichen Kindergarten.<br />
Auch greifbar müssen Einrichtungen nicht sein, weil nicht der Bestand an<br />
Sachmitteln diese kennzeichnet, sondern allein die Trägerschaft oder<br />
Organisation seitens der Gemeinde. 7 Dies erfüllt die Marktgemeinde, wenn auch<br />
ein Teil der Organisation den „Förderern“ unterliegt.<br />
Damit kann der Christkindlmarkt grundsätzlich öffentliche Einrichtung sein.<br />
3.2 Die Widmung<br />
Das Fehlen einer förmlichen Widmung muss nicht heißen, dass es gar keine gibt.<br />
Die Widmung soll die Bereitstellung der öffentlichen Einrichtung für die<br />
Gemeindemitglieder zu einem bestimmten Zweck erklären und darüber hinaus<br />
die Benutzung in Grundzügen regeln. Vorgesehen sind dafür der Eindeutigkeit<br />
halber Satzung oder Allgemeinverfügung, wobei aber letztere auch formlos<br />
- mündlich oder durch konkludentes Handeln - zum Ausdruck kommen kann. 8<br />
Als mündliche Widmung könnte die Eröffnungsrede gewertet werden, als<br />
konkludentes Handeln das Beantragen der Festsetzung und die Maßnahmen, die<br />
nötig sind, um den Christkindlmarkt der Bevölkerung zur Verfügung zu stellen.<br />
Nur diese beiden Aspekte ins Auge zu fassen, ist aber eine Gratwanderung, weil<br />
überall die „Förderer“ mitwirken – u.a. erfolgte die Durchführung lange in ihrem<br />
Namen. Zur Aufgabenteilung aber später im Detail, statt<strong>des</strong>sen soll für die<br />
Widmung ein Beschluss <strong>des</strong> Marktgemeinderats herangezogen werden. Da die<br />
Entscheidung über die Widmung vom Gemeinderat getroffen wird, 9 kann nämlich<br />
auch ein Beschluss über das Abhalten und die Modalitäten <strong>des</strong><br />
Christkindlmarktes an sich schon als Widmung betrachtet werden. 10 Dies<br />
entspricht auch dem Wortlaut der früheren Gemeindeordnung von 1869, nach<br />
der „Anstalten, Unternehmungen und Einrichtungen der Gemeinde solche [sind],<br />
die auf einer Anordnung <strong>des</strong> Gemeinderats beruhen […]“ 11 .<br />
7 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 21, RdNr.4.<br />
8 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art.21 RdNr.10.<br />
9 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art.21 Rdnr.9.<br />
10 Vgl. BayVGH, Urteil vom 23.03.1988, BayVBl 1989, 149.<br />
11 BayVGH, Urteil vom 23.3.1988, BayVBl. 1989,149.<br />
5
Diese Meinung wird teilweise kritisch gesehen, weil ein Gemeinderatsbeschluss<br />
nur ein Internum der Verwaltung darstellt und erst mit dem Vollzug Außenwirkung<br />
erlangt. Allerdings wird er dennoch zur Auslegung <strong>des</strong> Widmungsumfanges<br />
verwendet bzw. als Ermächtigung für die Widmung gesehen. 12 Mit dem Abhalten<br />
der Veranstaltung ist eine Vollziehung <strong>des</strong> Beschlusses aber nicht mehr zu<br />
verneinen, auch ohne offizielle Widmungsverfügung. Daher kann dahingestellt<br />
bleiben, ob er die Widmung begründet oder nur dazu ermächtigt – jedenfalls hilft<br />
er dabei, Rückschlüsse zu ziehen. Denn das maßgebliche Handeln der<br />
Kommune kann besser beurteilt werden, wenn es schriftlich untermauert ist.<br />
Der Marktgemeinderat Mallersdorf-Pfaffenberg hat keinen grundsätzlichen<br />
Beschluss zum Bedarf der Christkindlmärkte gefasst, allerdings zur Übernahme<br />
der Trägerschaft, am 20.11.2002 (siehe Anlage 5). Er beinhaltet, dass die<br />
Marktgemeinde künftig als Veranstalter aller Märkte im Gemeindegebiet auftritt.<br />
Anlass für diese Entscheidung war ein Antrag der Werbegemeinschaft, die bis<br />
dahin als Veranstalter die Festsetzung immer für sich beantragt hatte. Aus<br />
Kostengründen sollte dies in Zukunft die Gemeinde übernehmen, weil für sie – im<br />
Gegensatz zur Werbegemeinschaft - keine Gebühren für Festsetzungen <strong>des</strong><br />
Landratsamtes anfallen. Mit ihrem Einverständnis zeigte die Marktgemeinde,<br />
dass sie bereit ist, zur Erhaltung <strong>des</strong> Christkindlmarktes einen deutlichen Beitrag<br />
zu leisten und den „Förderern“ die Organisation so weit wie möglich - auch<br />
finanziell - zu erleichtern. Schriftlich findet sich dies zusätzlich in der Antwort an<br />
den Vorsitzenden der Werbegemeinschaft bezüglich der beantragten<br />
Unterstützung (siehe Anlage 6). Hier heißt es konkret, dass durch die Märkte die<br />
Heimatgemeinde gemeinsam attraktiver gestaltet werden soll.<br />
Der erkennbare Behördenwille zum Christkindlmarkt als Bereicherung für die<br />
Gemeinde ist also gegeben.<br />
3.3 Private Durchführung contra öffentliche Einrichtung<br />
Sieht man als Ortsfremder auf den Christkindlmarkt, erscheint einem die<br />
Vermutung einer öffentlichen Einrichtung eher abwegig. Im Gegensatz zum<br />
gemeindeinternen Zusammenwirken der verschiedenen Stellen treten nämlich<br />
nach außen hin nur die „Förderer der Wirtschaftsregion e.V.“ in Erscheinung. Von<br />
ihnen stammen die Zeitungsberichte, der Aufruf an interessierte Anbieter und die<br />
Versammlung im Vorfeld. Die Gemeinde taucht dabei gar nicht auf.<br />
12 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art.21 RdNr.10.<br />
6
Ob diese Gegensätze unter dem Dach der öffentlichen Einrichtung vereinbar<br />
sind, scheint fraglich und ist bei der vorliegenden Konstellation nicht so einfach<br />
zu klären. Daher nun einzelne Indizien und Modelle aus der Rechtsprechung, um<br />
das Problem möglichst genau einzugrenzen: Im Kern geht es darum, ob der<br />
Christkindlmarkt überwiegend als Veranstaltung der Gemeinde oder der<br />
„Förderer“ zu sehen ist bzw. inwieweit die Kompetenzen vermischt werden<br />
können. Nur dann, wenn die Gemeinde maßgeblichen Einfluss ausüben kann, ist<br />
weiterhin regelmäßig von einer öffentlichen Einrichtung auszugehen. 13<br />
3.3.1 Stört das Privatrecht bei einer öffentlichen Einrichtung?<br />
Eine privatrechtliche Ausgestaltung von Märkten spricht generell nicht gegen das<br />
Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung, diese Möglichkeit wird den Kommunen<br />
im Rahmen ihrer Selbstverwaltung zugestanden. 14 Anstatt Benutzungssatzung<br />
und Gebühren sind genauso privatrechtliche Nutzungsbedingungen und Entgelte<br />
möglich. Hierbei ist nicht zu befürchten, dass sich die Gemeinde mit einer „Flucht<br />
ins Privatrecht“ aus Ihrer öffentlich-rechtlichen sowie grundrechtlichen<br />
Verantwortung stiehlt, dies verhindert die sogenannte „Zwei-Stufen-Theorie“.<br />
Nach dieser steht der zivilrechtliche Weg nur für die Benutzungsmodalitäten<br />
offen, nicht aber für den Zulassungsanspruch der Benutzer. Der Anspruch bleibt<br />
weiterhin als kommunale Angelegenheit öffentlich-rechtlich, unabhängig von der<br />
sonstigen Anwendung <strong>des</strong> Privatrechts. 15<br />
3.3.2 Verschiedene Formen der Privatisierung<br />
Wegen dieser Rückversicherung gibt es für das Benutzungsverhältnis auch die<br />
verschiedensten Variationen. Die Gemeinde kann selbst Veranstalter sein und<br />
sich um alles kümmern, sie kann aber auch die teilweise oder ganze<br />
Organisation sowie die Trägerschaft auslagern und den Markt privatisieren.<br />
3.3.2.1 Formelle Privatisierung<br />
Eine formelle Privatisierung, bei der jegliches Handeln der Gemeinde<br />
zugerechnet wird und diese Ihre Aufgabe weiterhin selbst erfüllt, scheidet aus.<br />
Dies wäre bei der Durchführung mittels GmbH, AG oder eingetragenem Verein in<br />
13 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art.21, RdNr. 16.<br />
14 Vgl. Roth, H., Die kommunalen öffentlichen Einrichtungen, S.36.<br />
15 Vgl. Prandl/Zimmermann/Büchner, Kommunalrecht in Bayern, Anmerkung 3 zu Art. 21.<br />
7
gemeindlicher Hand der Fall. 16 Die „Förderer der Wirtschaftsregion e.V.“ sind<br />
zwar eingetragener Verein, jedoch rechtlich vollkommen selbständig, ohne<br />
irgendeine Beteiligung der Gemeinde.<br />
3.3.2.2 Die Heranziehung eines Beliehenen<br />
Die „Förderer“ könnten auch in der Funktion eines Beliehenen tätig sein.<br />
„Beliehene sind natürliche oder juristische Personen <strong>des</strong> Privatrechts, denen<br />
durch oder aufgrund eines Gesetzes, etwa durch Verwaltungsakt oder<br />
Verwaltungsvertrag, konkrete hoheitliche Kompetenzen zur Wahrnehmung im<br />
eigenen Namen übertragen worden sind.“ 17 Dabei bliebe die Zulassung der<br />
Standbewerber öffentlich-rechtlicher Natur, auch wenn die „Förderer“ in eigenem<br />
Namen darüber entscheiden. Sie könnten die hoheitliche Aufgabe der kompletten<br />
Marktdurchführung stellvertretend für die Gemeinde erfüllen. Das bedeutet<br />
Privatisierung auf niedrigster Stufe durch Übergabe an eine zwar private Stelle,<br />
die insoweit aber hoheitlich handelt.<br />
Für dieses öffentlich-rechtliche Auftragsverhältnis sind also Gesetz und<br />
Beleihungsakt erforderlich. 18 In der Vereinbarung zwischen Marktgemeinde und<br />
„Förderern“ wird nicht auf ein ermächtigen<strong>des</strong> Gesetz 19 Bezug genommen, von<br />
einer Übertragung hoheitlicher Befugnisse oder der Bindung an öffentlich-<br />
rechtliche Vorschriften und Verwaltungsgrundsätze 20 ist keine Rede. In der<br />
Literatur findet sich auch die grundsätzliche Aussage, ein privater Dritter, der<br />
eine öffentliche Einrichtung betreibt, sei kein Beliehener. 21 Selbst wenn man die<br />
Möglichkeit aber in Betracht zieht, reicht die Bezeichnung der „Förderer“ als<br />
„hauptverantwortlicher Organisator“ nicht aus, weil sie keinerlei rechtliche<br />
Qualifizierung enthält. Ein Spielraum für Auslegungen kann hier nicht eingeräumt<br />
werden, denn die Angelegenheit kommt in etwa der Einstellung öffentlicher<br />
Bediensteter gleich, 22 die ebenfalls strengen Formalien unterworfen ist. Gegen<br />
die Beleihung spricht außerdem die Trägerschaft der Marktgemeinde. Mit der<br />
Festsetzung auf Ihren Namen hat sie selbst für die Erfüllung der Aufgabe zu<br />
sorgen, die hoheitliche Funktion soll also gerade nicht übertragen werden.<br />
16 Vgl. Hölzl/Hien, Gemeindeordnung, Anmerkung 2.2.2 zu Art. 21.<br />
17 Wolff/ Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band 2, § 67 III 2, Rdnr.20.<br />
18 Vgl. Maurer, H., Allgemeines Verwaltungsrecht, § 23, RdNr. 58.<br />
19 Hösch, GewArch 1996, 405 unterstellt die Existenz einer gesetzlichen Grundlage,<br />
Hölzl/Hien, Gemeindeordnung, Anmerkung 2.2.2 zu Art. 21 verneint sie.<br />
20 Vgl. Maurer, H., Allgemeines Verwaltungsrecht, § 23, RdNr. 59.<br />
21 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 21, RdNr. 16.<br />
22 Vgl. Maurer, H., Allgemeines Verwaltungsrecht, § 23, RdNr. 58.<br />
8
Dementsprechend lautet auch die Einleitungsformel der Vereinbarung: „Der<br />
Markt Mallersdorf-Pfaffenberg tritt künftig als Veranstalter […] auf“.<br />
3.3.2.3 Funktionelle Privatisierung<br />
„Von den Beleihungstatbeständen scharf geschieden sind die Fälle, in denen<br />
sich die öffentliche Hand sogenannter unselbständiger Verwaltungshelfer<br />
bedient. Solche Verwaltungshelfer nehmen in einer untergeordneten Funktion an<br />
der Wahrnehmung einer staatlichen Aufgabe teil. “ 23<br />
Um zu sehen, ob der Tatbestand <strong>des</strong> „Verwaltungshelfers“ bei den „Förderern“<br />
erfüllt ist und damit eine sogenannte funktionelle Privatisierung besteht, nun als<br />
nächstes eine Übersicht (Tabelle 1) mit der genauen Aufteilung zwischen<br />
Betätigung von Marktgemeinde einerseits und „Förderern“ andererseits.<br />
Marktgemeinde „Förderer der Wirtschaftsregion e.V.“<br />
Bezeichnung als „Veranstalter“<br />
in der Vereinbarung<br />
Adressat der Festsetzung<br />
Rathausplatz als<br />
Veranstaltungsgelände<br />
Mehrzweckraum und Rathausküche<br />
für die Kaffeestube<br />
Galerie im Foyer <strong>des</strong><br />
Rathauses<br />
Erstellung und Instandhaltung<br />
Versorgung der Verkaufsbuden<br />
Aufstellen der Buden vom<br />
gemeindlichen Bauhof<br />
Beantragen der Straßensperre,<br />
Durchführung vom Bauhof<br />
Stromversorgung<br />
„Hauptverantwortlicher Organisator“<br />
laut Vereinbarung<br />
Zulassung von Standbetreibern<br />
Abhalten der Versammlung<br />
Erheben der Standvergütung<br />
Erstellen von Zeitungsartikeln,<br />
Vorberichten und Fotos<br />
Besorgen <strong>des</strong> Inhalts für die<br />
Nikolauspackerl<br />
Gestaltung <strong>des</strong> Rahmenprogramms<br />
Adressat der Stromrechnung<br />
Einholen der gaststättenrechtlichen<br />
Gestattung<br />
Früher: Festsetzung auf ihren<br />
Namen (damals noch als<br />
Werbegemeinschaft)<br />
Gemeinsame Eröffnung durch Bürgermeister und Vertreter der „Förderer“<br />
Tabelle 1: Arbeitsaufteilung zwischen Marktgemeinde und Förderverein<br />
Mit der Bezeichnung der „Förderer“ als „hauptverantwortlicher Organisator“<br />
scheinen diese nämlich mehr als eine untergeordnete Funktion wahrzunehmen.<br />
Dass ihre Rolle dennoch nicht zwangsläufig die <strong>des</strong> Verwaltungshelfers<br />
23 Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band 2, §67 III 2, RdNr. 22.<br />
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übertreffen muss, zeigt ein Beispiel aus der Rechtsprechung 24 : Hier ging es im<br />
Rahmen <strong>des</strong> Wolfsburger Schützenfestes um die Zulassung einer<br />
Standbetreiberin. Sie versuchte, Ihren Anspruch gegenüber der Stadt geltend zu<br />
machen, weil sie diese als eigentlichen Veranstalter sah. Obwohl das<br />
Schützenfest auf Dauer für die „Schützengesellschaft Wolfsburg e.V“. festgesetzt<br />
worden war und allein von dieser organisiert wurde, gab es folgende Überlegung:<br />
Es „kann gleichwohl eine Gemeinde selbst als Veranstalter im Rechtssinne<br />
anzusehen sein, wenn <strong>des</strong>sen Aufgaben durch eine rechtlich selbständige,<br />
faktisch aber abhängige natürliche oder juristische Person wahrgenommen<br />
werden, die im Verhältnis zur Gemeinde als „Verwaltungshelfer“ zu qualifizieren<br />
ist.“ 25 Das heißt, bei entsprechender Mitwirkung der Gemeinde wäre sogar dieses<br />
Fest <strong>des</strong> Schützenvereins als öffentliche Einrichtung und der Verein lediglich als<br />
Verwaltungshelfer eingestuft worden.<br />
Demnach könnte beim Christkindlmarkt aufgrund der Leistungen sogar früher<br />
schon eine gemeindliche Veranstaltung vorgelegen haben. Eine immense<br />
Verstärkung besteht aber derzeit dadurch, dass die Gemeinde sich selbst als<br />
Veranstalter bezeichnet. Sie verwendete den Begriff erstmals im Beschluss und<br />
in der Vereinbarung mit der Werbegemeinschaft von 2002, womit sie bezüglich<br />
der vorherigen Situation klarer Position bezog, und die dahinterstehende<br />
Mitwirkung verdeutlicht wurde. Mit dem Antrag auf Festsetzung 2005 übernahm<br />
die Marktgemeinde das Amt <strong>des</strong> Veranstalters auch offiziell. Das Problem an<br />
dieser scheinbar eindeutigen Formulierung ist aber, dass sie diese Funktion gar<br />
nicht voll ausüben und mit der Vereinbarung eigentlich einschränken wollte.<br />
Danach tritt die Gemeinde nämlich nur als Veranstalter auf, „soweit die<br />
Werbegemeinschaft [den Christkindlmarkt] organisiert.“ Sie wollte ausdrücklich<br />
nur formal in der Eigenschaft <strong>des</strong> Veranstalters erscheinen, damit aber gerade<br />
keine Verpflichtungen eingehen und die Verantwortung weiterhin beim<br />
Gewerbeverein belassen. Es ging ja eigentlich nur um die Kosten.<br />
Mit der Interpretation der Absichten kommt man also nicht viel weiter, danach<br />
wäre eher die Marktgemeinde statt den „Förderern“ der Verwaltungshelfer. In<br />
diese Richtung funktioniert das Prinzip aber nicht: Die Gemeinde erfüllt mit ihrer<br />
Unterstützung entweder eine zumin<strong>des</strong>t freiwillige Aufgabe und begründet damit<br />
eine öffentliche Einrichtung oder sie hält sich heraus und es bleibt bei einer rein<br />
privatrechtlichen Veranstaltung.<br />
24 Vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 24.01.2005, GewArch 2005, 258.<br />
25 Nds.OVG, Beschluss vom 24.01.2005, GewArch 2005, 258.<br />
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Einen „eigentlichen“ Veranstalter anhand von Indizien und der Vereinbarung zu<br />
ermitteln, hat sich mit der Festsetzung erübrigt. Diese steht als Tatsache im<br />
Raum, die klare Fronten schafft, ob gewollt oder nicht, und Forderungen an die<br />
Marktgemeinde stellt: Sie wendet sich bezüglich jeglicher Pflichten an den<br />
Veranstalter und nimmt diesen dadurch in die Verantwortung. Zwar können<br />
verschiedene Aufgaben an Private delegiert werden, dafür ist nicht eigens eine<br />
gesetzliche Ermächtigung nötig, 26 aber immer mit dem Rückgriff auf den<br />
Veranstalter, der das Handeln eines Beauftragten soweit unter Kontrolle haben<br />
muss, dass er den Vorgaben der Festsetzung nachkommen kann. Schließlich<br />
konnte diese auch nur ausgestellt werden, weil die Zuverlässigkeit <strong>des</strong><br />
Antragstellers bestätigt ist und das dem Gesetzgeber als Indiz für die<br />
ordnungsgemäße Durchführung reicht. Bei einer Übergabe der Verantwortung an<br />
einen Dritten würde die Zuverlässigkeitsprüfung der Behörde ihren Sinn<br />
verlieren, es bestünde gar keine Absicherung mehr. § 69 a Absatz 1 Nr. 2 GewO<br />
spricht zwar auch von der Zuverlässigkeit einer „mit der Leitung der<br />
Veranstaltung beauftragten Person“, meint damit aber üblicherweise den<br />
Marktmeister oder ein Mitglied der Marktverwaltung 27 . Diese wird mit einbezogen,<br />
obwohl nur eine Beauftragung, keine Übertragung der Verantwortung stattfinden<br />
soll. Eine andere juristische Person müsste also genau genommen sogar für die<br />
Leitung - nur im Auftrag der Marktgemeinde – extra in der Festsetzung genannt<br />
sein und eigens beurteilt werden.<br />
Ein abweichender Veranstalter kann dagegen nur im umgekehrten Fall<br />
dahinterstehen, wenn Antragsteller der Private ist. Dann kann eigentlicher<br />
Veranstalter unter Umständen die Gemeinde sein. Dies resultiert aber aus dem<br />
Kommunalrecht, das spezielle Vorschriften für die Gemeinden enthält und ihnen<br />
dadurch eine besondere Stellung bezüglich fremd organisierter Veranstaltungen<br />
einräumt. Ansonsten ist die Festsetzung für den Adressaten bindend, erst recht,<br />
wenn andernfalls ein Privater Pflichten eines Hoheitsträgers übernehmen würde.<br />
Darüber hinaus kann die Marktgemeinde den festgesetzten Christkindlmarkt<br />
nicht einfach ausfallen lassen, weil die „Förderer“ ihre Unterstützung nicht<br />
anbieten. Auch wenn das laut Vereinbarung so angedacht ist, bleibt die<br />
gewerberechtliche Verpflichtung zur Durchführung bestehen. Eine Absetzung<br />
<strong>des</strong> Christkindlmarktes erfordert einen Antrag auf Aufhebung der Festsetzung.<br />
Diesem muss zwar nach § 69 b Abs. 3 Satz 2 GewO bei einem Spezialmarkt<br />
26 Vgl. Lämmerzahl, T., Die Beteiligung privater Dritter, S.194.<br />
27 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 69 a, RdNr. 6.<br />
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entsprochen werden, aber ohne Verwaltungsweg geht es nicht, die Vereinbarung<br />
ist keine Bedingung der Festsetzung. Der „hauptverantwortliche Organisator“ hört<br />
sich also zwar nach Übertragung der kompletten Aufgabe an, ist aber mit der<br />
Festsetzung auf die Gemeinde rechtlich nicht haltbar und damit gegenstandslos.<br />
Besonders relevant für die Beurteilung scheint beim Blick auf die Tabelle auch<br />
das bisher vernachlässigte Eigentum der Gemeinde: Der Rathausplatz, die<br />
Innenräume <strong>des</strong> Rathauses und die Buden bilden das Gesicht <strong>des</strong><br />
Christkindlmarkts und machen ihn zu einer Attraktion inmitten der<br />
Marktgemeinde. Nur muss dies nicht zwingend Unterstützung und Teil der<br />
gemeindlichen Veranstaltung „Christkindlmarkt“ sein, sondern könnte auch<br />
isoliert betrachtet werden. Denkbar wäre nämlich auch, dass es sich dabei um<br />
eigene öffentliche Einrichtungen handelt, die den „Förderern“ bzw. dem<br />
Frauenbund oder der Galeristin zur freien Benutzung überlasen werden - ohne<br />
Bindung an das Veranstalten <strong>des</strong> Christkindlmarktes und ohne Einfluss der<br />
Gemeinde. 28 Rathausplatz und Mehrzweckraum können durchaus als öffentliche<br />
Einrichtungen qualifiziert werden, weil Sie ohnehin zur Benutzung durch die<br />
Gemeindeeinwohner gedacht sind: der Rathausplatz zum Parken und eben zur<br />
Abhaltung von Märkten, der Mehrzweckraum z.B. für Gruppen- und<br />
Gymnastikstunden. Trotzdem scheitert diese Variante an der zweiten<br />
Voraussetzung: Die Überlassung erfolgt eindeutig zur Nutzung für den<br />
gemeindlichen Christkindlmarkt und damit im Interesse der Gemeinde, nicht für<br />
ein beliebiges Vorhaben der „Förderer“. Anderenfalls müsste auch eine<br />
allgemeine Nutzungsvereinbarung bestehen, nicht eine Vereinbarung zur<br />
Durchführung der gemeindlichen Märkte. Deshalb kommt jetzt eine weitere<br />
Definition der öffentlichen Einrichtung für den Christkindlmarkt als Gesamtgebilde<br />
zum Tragen. Diese sieht die öffentliche Einrichtung dann verwirklicht, wenn es<br />
„sich um eine Zusammenfassung von Personen und Sachen, nutzbarer<br />
Gegenstände, andererseits aber auch von Dienstleistungen und Organisationen<br />
handel[t]“. 29 Damit machen die Bereitstellung der Buden, <strong>des</strong> Stroms, der Räume<br />
und <strong>des</strong> Rathausplatzes sowie die Arbeitsleistung <strong>des</strong> Bauhofs genauso die<br />
öffentliche Einrichtung aus wie die Absicht, den Markt zum Gemeinwohl<br />
auszurichten.<br />
Nun noch einmal genauer zum Gegenpol: der Betätigung und Stellung der<br />
Werbegemeinschaft bzw. „Förderer der Wirtschaftsregion e.V.“.<br />
28 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art.21, RdNr. 21.<br />
29 Prandl/Zimmermann/Büchner, Kommunalrecht in Bayern, Anmerkung 4 zu Art. 21.<br />
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Dass die Hauptverantwortung nicht bei ihnen liegen kann und darf, ist bereits<br />
geklärt. Die Auswirkungen betreffen aber noch weitere Punkte, die ihrer<br />
Zuständigkeit zugerechnet werden. Am stärksten spricht die Zulassung der<br />
Standbetreiber für eine tragende Rolle der „Förderer“. Sie entscheiden nach<br />
eigenem Ermessen, ob sie einen Anbieter zulassen wollen oder nicht. Die<br />
Gemeinde erfährt daher auch nichts von Anmeldungen, die abgelehnt wurden,<br />
verweist Interessierte sogar direkt an die „Förderer“ weiter.<br />
In konsequenter Anwendung der bisherigen Erkenntnisse dürfte dies aber gar<br />
nicht sein. Denn schon wegen der Festsetzung hat die Gemeinde für die<br />
Einhaltung gewisser Vorgaben bei der Bewerberauswahl zu sorgen: Kontrolle<br />
<strong>des</strong> Warenangebots laut Auflage 2 und umfassende Gewährung <strong>des</strong> Rechts auf<br />
Teilnahme. Um hier ihrer Verantwortung gerecht zu werden, muss sie entweder<br />
selbst entscheiden oder zumin<strong>des</strong>t die Kriterien der Auswahl bestimmen.<br />
Bleibt es bei der vermuteten öffentlichen Einrichtung und damit dem<br />
Kommunalrecht, kommt dazu noch der öffentlich-rechtliche Anspruch der<br />
Gemeindeangehörigen, den die Gemeinde ebenfalls gewährleisten muss. Nur<br />
ein Beliehener könnte dies übernehmen, was ja die „Förderer“ nicht sind. Das<br />
heißt, „dass eine Gemeinde über den öffentlich-rechtlichen Zulassungsanspruch<br />
eines Bewerbers zu entscheiden hat, wenn sie zwar die Durchführung eines<br />
Marktes einem Privaten übertragen, sich aber Mitwirkungs- und Weisungsrechte<br />
vorbehalten oder die Durchführung der Veranstaltung maßgebend geregelt hat,<br />
so dass der Private lediglich als Verrichtungsgehilfe oder „Verwaltungshelfer“ der<br />
Gemeinde zu qualifizieren ist.“ 30<br />
Laut dieser gerichtlichen Aussage ist die Regelung der Zulassung kein<br />
Anhaltspunkt dafür, ob eine öffentliche Einrichtung vorliegt oder nicht. Es wird<br />
vielmehr als Pflicht der Gemeinde gesehen, sich diese Angelegenheit selbst<br />
vorzubehalten, wenn der eingeschaltete Private nicht Veranstalter, sondern<br />
Verwaltungshelfer ist. Dementsprechende Mitwirkungs- und Weisungsrechte hat<br />
sich die Marktgemeinde zwar – bewusst - nicht gesichert, maßgebliche<br />
Regelungen haben sich aber bereits gefunden: Einerseits die Festsetzung, die<br />
Zeit und Ort vorgibt und nur auf Antrag der Gemeinde geändert werden kann.<br />
Andererseits Platz, Sachmittel und Arbeitsleistungen, die auch nicht oder nur<br />
gegen Entgelt zur Verfügung stehen könnten. So sind zwar die Inhalte mit den<br />
„Förderern“ abgesprochen, ohne Entgegenkommen der Gemeinde wäre der<br />
Christkindlmarkt aber ein ganz anderer oder zumin<strong>des</strong>t würden die Kosten<br />
30 Nds.OVG, Beschluss vom 24.01.2005, GewArch 2005, 259.<br />
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steigen. Zusätzlicher Arbeitsaufwand oder finanzielle Mehrbelastung wären für<br />
die „Förderer“ jedoch ein Grund, ihre Betätigung für den Christkindlmarkt<br />
einzustellen. Denn er entspringt eben nicht ihrem (wirtschaftlichen) Interesse,<br />
sondern findet für die Bürger und Vereine statt. Daher besteht die<br />
Entscheidungsgewalt der Gemeinde im Grundsatz und wird nur den Wünschen<br />
der „Förderer“ angepasst, um sich weiterhin deren Unterstützung im Kontakt mit<br />
den Standbetreibern zu sichern. Diese Zurückhaltung ändert am Tatbestand der<br />
öffentlichen Einrichtung nichts. 31<br />
In der momentanen Konstellation gilt also nach Gewerbe- und Kommunalrecht<br />
gleichermaßen: Bei der Zulassung darf die Gemeinde den „Förderern“ nicht freie<br />
Hand lassen, diese muss in ihrem Namen und nach ihren Richtlinien erfolgen.<br />
Man spricht dabei vom sogenannten Submissionsmodell, bei dem die rechtlichen<br />
Beziehungen zwischen Standbetreiber und der Marktgemeinde als Veranstalter<br />
bestehen. 32 Eine Verantwortungsübertragung auf einen privaten Dritten kann bei<br />
diesem Modell nicht erfolgen.<br />
Mit dieser Zuordnung wird auch der nächste Punkt hinfällig, der den „Förderern“<br />
eine weitergehende Bedeutung zumaßen könnte: Ihre Erhebung von<br />
Standvergütungen. Auch dies fällt unter den Bereich „rechtliche Beziehungen zu<br />
den Standbetreibern“ und ist bei Trägerschaft der Gemeinde nicht zulässig.<br />
Deswegen besteht auch damit kein Gegenargument zur funktionalen<br />
Privatisierung oder zum Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung. Beim<br />
Submissionsmodell sind die Standvergütungen an die Gemeinde zu entrichten<br />
und können von den „Förderern“ allenfalls als durchlaufender Posten kassiert<br />
werden 33 . Dahingehend müsste auch die Finanzierung anders geregelt werden:<br />
Die „Förderer“ würden nicht auf eigene Rechnung arbeiten, sondern gegen<br />
Vergütung ihrer Arbeitsleistung. Die Werbung, anderweitige Ausgaben und der<br />
bisher den „Förderern“ in Rechnung gestellte Strom sind eigentlich Kosten der<br />
Gemeinde, die diese selbst über die Standvergütung weitergeben könnte.<br />
An dieser Stelle soll aber nun das Konzessionsmodell nicht außer acht bleiben,<br />
da dieses die vorhandenen rechtlichen Beziehungen und eine zumin<strong>des</strong>t<br />
teilweise Verantwortungsübertragung berücksichtigen würde. Diese Aspekte sind<br />
so schwerwiegend - auch die Gemeinde stützt sich darauf -, dass sie noch von<br />
einer anderen Warte aus gesehen werden sollen. Denn derzeit verstärkt sich der<br />
31 Vgl. BayVGH, Urteil vom 23.3.1988, BayVBl. 1989, 150.<br />
32 Vgl. Gröpl, GewArch 1995, 371<br />
33 Vgl. Gröpl, GewArch 1995, 371.<br />
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Eindruck, der Christkindlmarkt würde in ein Schema gepresst, das nicht passt<br />
und gewollt ist und sich nur an der Festsetzung aufhängt. Deshalb folgender<br />
Gedanke: Betrachtet man die Festsetzung als rein gewerberechtlich motivierte<br />
Formalität (entsprechend der Sichtweise der Gemeinde), stellt sich die Frage <strong>des</strong><br />
Veranstalters neu und es ist eine völlige Umdeutung der obigen Schilderungen<br />
möglich. In den Vordergrund rückt dann, dass die „Förderer“ das Bindeglied<br />
zwischen Ausstellern und Marktgemeinde sind, die Standmieten aufgrund ihrer<br />
Auslagen kalkulieren, und dass ihre Entscheidungen Grundlage für die Anträge<br />
der Marktgemeinde bilden (so beim Inhalt der Festsetzung und bei der<br />
Straßensperrung). Sie selbst würden demnach mit dem Abschließen von<br />
Standverträgen und mit der Übernahme <strong>des</strong> wirtschaftlichen Risikos als<br />
Veranstalter fungieren 34 und damit auch wiederum die rechtliche Verantwortung<br />
für den organisatorischen Rahmen tragen 35 . Übrig bleibt dann die Vereinbarung<br />
mit der Marktgemeinde und deren Tätigkeiten. All dies soll aber nur<br />
Unterstützung für die „Förderer“ sein, die zwar mit dem Christkindlmarkt im Sinn<br />
der Marktgemeinde handeln, aber hauptverantwortlich– „nach wie vor“.<br />
Darin liegt jedoch genau der Unterschied zum Schützenfest-Fall, wo die<br />
Veranstaltung allein – nicht hauptsächlich – vom Schützenverein ausging und nur<br />
dieser die Entscheidungen traf. Die Vereinbarung drückt trotzdem aus, dass<br />
gemeindliche Mitwirkung bestehen soll, z.B. durch die weitere Befreiung von<br />
Gebühren. Faktisch schlägt sich dies wiederum in der Bereitstellung von Platz,<br />
Räumen und Buden sowie im Beantragen der Straßensperre nieder. Auch die<br />
Tatsache, dass sich die „Förderer“ 2002 überhaupt an die Gemeinde gewendet<br />
haben, zeigt, dass der Christkindlmarkt schon damals als gemeinsame<br />
Veranstaltung gesehen wurde: Nicht nur die Übernahme der Trägerschaft wurde<br />
beantragt, sondern auch die Erstellung weiterer Buden und sogar finanzielle<br />
Beteiligung an Stromversorgung und Werbung. Bei einer privaten Veranstaltung<br />
nur auf Gemeindegrund bestünde kein Anlass für die Gemeinde, diesen<br />
Anträgen zu entsprechen; bis auf die Werbekosten ist sie aber auf alle Punkte<br />
eingegangen.<br />
Die eigene Bezeichnung als „Veranstalter“ in der Vereinbarung könnte bei dieser<br />
Sichtweise unbeachtet bleiben, weil sie ausschließlich wegen der „Formalie“<br />
Festsetzung aufgenommen wurde. 36 Dagegen spricht aber die Auffassung im<br />
34 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 69, RdNr. 23.<br />
35 Vgl. Gröpl, GewArch 1995, 368.<br />
36 siehe Anlage 5, Beschluss, zu Antrag Nr. 2: „ausschließlich für diesen Zweck“<br />
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Rahmen eines Gerichtsurteils 37 : Hier wurde die Bezeichnung der Stadt als<br />
Veranstalter als Hinweis auf deren Stellung gewertet, obwohl auch diese sich<br />
davon distanzieren wollte. Sie hatte eine Vereinbarung geschlossen, um die<br />
Durchführung der Volksfeste dem Schaustellerverband zu übertragen. Sie wollte<br />
ebenfalls nur eingeschränkte Funktion ausüben und nicht als Veranstalter<br />
gesehen werden, in der Absicht, sich von Haftungsansprüchen zu befreien. Dies<br />
scheiterte aber, weil sie sich ebenfalls noch zu viel Einfluss zurückbehielt und die<br />
Volksfeste im Interesse der Einwohner erhalten werden sollten.<br />
Dadurch bleiben genügend Anhaltspunkte für die Zuordnung zur funktionalen<br />
Privatisierung, auch wenn man die Festsetzung außen vor lässt und nur die<br />
schon vorher praktizierte Vorgehensweise beurteilt. Dann aber in der Form <strong>des</strong><br />
Konzessionsmodells, das eine Vermischung von privater Veranstaltung mit<br />
Einflussnahme <strong>des</strong> Hoheitsträgers zulässt. 38 Die „Förderer“ wären demnach<br />
rechtlich korrekt die Vertragspartner der Teilnehmer und könnten in eigenem<br />
Namen handeln. Ihre Eigenverantwortung bliebe jedoch in einem Punkt<br />
eingeschränkt: Die Zulassung der Standbetreiber muss durch sachliche Kriterien<br />
seitens der Marktgemeinde bestimmt werden, die der Private dann anwendet.<br />
Denn auch wenn der Private Benutzungsverträge im eigenen Namen abschließt,<br />
kann eine öffentliche Einrichtung vorliegen 39 , bei der die Gemeinde den<br />
öffentlich-rechtlichen Zulassungsanspruch der Einwohner sicherstellen muss. 40<br />
Das Konzessionsmodell gesteht dem Privaten zwar grundsätzlich die<br />
Entscheidungsfreiheit zu, er könnte sehr wohl unabhängig handeln, es schließt<br />
aber die öffentliche Einrichtung nicht aus. Mit dem Engagement, das die<br />
Marktgemeinde für den Christkindlmarkt aufbringt, auch dass sie z.B. beim<br />
Umbau <strong>des</strong> Rathausplatzes den Raumbedarf und die Stromversorgung<br />
berücksichtigt hat, 41 ist ihr Einfluss nicht von der Hand zu weisen. Daher kann es<br />
sich nur um eine öffentliche Einrichtung handeln und nicht um eine rein<br />
privatrechtliche Veranstaltung mit völliger Entscheidungsfreiheit. Die Zulassung<br />
der Marktbeschicker müsste auch hier auf gemeindlichen Regelungen basieren,<br />
die Standvergütung könnte dagegen von den „Förderern“ erhoben werden.<br />
Daher ist zwar bei der Gesamtbetrachtung auf das Submissionsmodell<br />
abzustellen, bei fiktiver Ausklammerung der gewerberechtlichen Festsetzung<br />
37 Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 16.11.1995, GewArch 1996, 160.<br />
38 Vgl. Gröpl, GewArch 1995, 371.<br />
39 Vgl. Prandl/Zimmermann/Büchner, Kommunalrecht in Bayern, Anmerkung 3 zu Art.21.<br />
40 Vgl. VGH München, Urteil vom 17.02.1999, NVwZ 1999, 1123.<br />
41 Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 16.11.1995, GewArch 1996, 160.<br />
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aber eine andere Gewichtung vorstellbar. Dadurch entstünde für die „Förderer“<br />
ein größerer Spielraum für selbständiges Handeln, die alleinige Verantwortung<br />
könnte ihnen aber beim Konzessionsmodell genauso wenig zugestanden<br />
werden. Sie würden sich zwar vom Verwaltungshelfer etwas abheben, aber nicht<br />
über die funktionale Privatisierung hinaus.<br />
Damit weiter in der Tabelle, zur Beantragung der gaststättenrechtlichen<br />
Erlaubnis. Diese gehört von vornherein nicht zu den von der Gemeinde<br />
übertragenen Aufgaben. Darum kümmern sich die „Förderer“ stellvertretend für<br />
die Standbetreiber, was die Trägerschaft nicht beeinflusst.<br />
Die frühere Festsetzung auf die Werbegemeinschaft steht wegen der<br />
Schilderungen zum Konzessionsmodell ebenfalls nicht im Widerspruch zu einem<br />
traditionell gemeindlichen Christkindlmarkt. Gemeindlich hätte er zwar auch erst<br />
2005 mit dem offiziellen Veranstalter-Wechsel werden können; andererseits<br />
wuchs die Beteiligung der Marktgemeinde beständig und der Übergang erfolgte<br />
schon früher im Verborgenen, was sich im Laufe dieser Beobachtungen immer<br />
mehr abzeichnet.<br />
Als letzter Punkt ist noch die gemeinsame Eröffnungsrede von Bürgermeister<br />
und Vertreter der „Förderer“ erwähnenswert. Der Bürgermeister bedankte sich<br />
bei den „Förderern“ für die Organisation und die Mühe der Verantwortlichen,<br />
betonte dabei aber gleichzeitig, dass man zu deren Entlastung gerne jemand<br />
anderen finden möchte, der den Christkindlmarkt in seiner Form weiter erhält. Mit<br />
diesen Bestrebungen kann es nicht sein, dass die „Förderer“ eine so wichtige,<br />
verantwortliche Aufgabe haben, wie ihnen die Vereinbarung zuschreiben wollte.<br />
3.3.2.4 Materielle (Voll-)Privatisierung<br />
Sollte ein eventuell nachfolgender „Organisator“ mehr Kompetenzen wünschen<br />
und eine Einflussnahme der Gemeinde ausgeschlossen werden, käme dazu nur<br />
eine materielle Privatisierung in Betracht. Damit würde die „Aufgabe als solche<br />
[…] privatisiert“ 42 werden, erst dann gäbe es keinen öffentlich-rechtlichen<br />
Zulassungsanspruch mehr zu wahren. Die materielle Privatisierung besteht dann,<br />
wenn z.B. die Sachmittel, hier die Buden, veräußert werden und wenn jegliche<br />
Unterstützung eingestellt wird. 43 Auch ein Pachtverhältnis für Buden und Platz<br />
wäre zwar denkbar, damit ist die Vollprivatisierung aber wiederum nicht so<br />
eindeutig. Die Gemeinde müsste dann allgemeine Nutzungsvereinbarungen<br />
42 Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band 2, § 67 III 2 Rdnr.29.<br />
43 Vgl. Gröpl, GewArch 1995, 371<br />
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privatrechtlich oder als Satzung festlegen, die keine Vorgaben zur Art der<br />
Veranstaltung beinhalten. Außerdem müssten Konditionen gewählt werden, die<br />
für jeden potentiell interessierten Veranstalter gleich sind – unabhängig von der<br />
beabsichtigten Veranstaltung (Ausnahme: Bevorzugung einheimischer<br />
Veranstalter, da der Rathausplatz an sich weiterhin öffentliche Einrichtung bleibt).<br />
Eine weitergehende Beteiligung in Form <strong>des</strong> Einholens von Genehmigungen<br />
oder unbezahlten Arbeitsleistungen ist darüber hinaus aber nicht mehr möglich.<br />
4 Kommunalrecht oder Gewerberecht<br />
Es handelt sich beim Pfaffenberger Christkindlmarkt also um eine öffentliche<br />
Einrichtung mit funktionaler Privatisierung. Damit gilt für die<br />
Nutzungsbedingungen - das „Wie“ der Zulassungen – das Zivilrecht. Ob<br />
Interessierte zugelassen werden bestimmt sich als öffentlich-rechtlicher Anspruch<br />
nach dem Kommunalrecht. Daneben besteht aber mit der Festsetzung eine<br />
Bindung an das Gewerberecht, die bisher nur unterstützend betrachtet wurde,<br />
als es um die letztendliche Verantwortung für die Zulassung ging.<br />
Wegen der Übereinstimmung war es bisher nicht nötig, einem der Gesetze den<br />
Vorrang einzuräumen. Sobald es aber um weitere Auswirkungen der öffentlichen<br />
Einrichtung bzw. der Festsetzung geht, muss das Verhältnis zueinander erst<br />
geklärt werden.<br />
4.1 Festsetzung und Widmung für dieselbe Veranstaltung<br />
Es heißt, dass Märkte sowohl gewerberechtlich festgesetzt als auch alternativ in<br />
Form von öffentlichen Einrichtungen betrieben werden können, die Entscheidung<br />
bleibt der Gemeinde selbst überlassen. 44 Wenn bei den Beispielen öffentlicher<br />
Einrichtungen ausdrücklich nur der nicht festgesetzte Markt aufgeführt ist, 45<br />
deutet dies darauf hin, dass bei<strong>des</strong> gleichzeitig nicht geht. Allerdings haben<br />
Widmung und gewerberechtliche Festsetzung unterschiedliche Zielsetzung,<br />
weshalb ein Miteinander durchaus Sinn macht.<br />
4.1.1 Zielsetzung und Rechtscharakter<br />
Durch die Widmung in Form der Satzung oder Allgemeinverfügung wird ein Markt<br />
zur öffentlichen Einrichtung. Sie bringt zum Ausdruck, dass die Gemeinde den<br />
44 Vgl. Frotscher/Kramer: Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, RdNr. 369.<br />
45 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 21, RdNr. 46 .<br />
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Markt für das Gemeinwohl abhalten und den Ortsansässigen zur Verfügung<br />
stellen will.<br />
Die Festsetzung gewährt für den Markt bestimmte Privilegien als Erleichterung zu<br />
den allgemeinen gewerberechtlichen Vorgaben. Eine Genehmigung stellt dies<br />
nicht dar, auch wenn diese Ansicht teilweise vertreten wird. 46 Die Festsetzung<br />
besteht neben Genehmigungen und Erlaubnissen als eigene Form <strong>des</strong><br />
Verwaltungshandelns, weil Märkte auch ohne eine solche stattfinden dürfen, nur<br />
eben unter Beachtung strengerer Voraussetzungen. 47<br />
Umstritten ist auch der Rechtscharakter der Festsetzung. Sie wird ganz klar als<br />
Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 BayVwVfG qualifiziert, wenn sie für einen<br />
privaten Veranstalter oder einen untergeordneten Hoheitsträger ausgestellt<br />
wird. 48 Problematisch wird es, wenn Antragsteller und festsetzende Behörde<br />
identisch sind, weil dann die Außenwirkung fehlt. Daher findet sich in der<br />
Rechtsprechung die Einstufung als bloßer Organisationsakt ohne rechtliche<br />
Funktion und Rechtswirkung, weil intern keine subjektiven Rechte begründet<br />
oder verbindlich festgestellt werden können. 49 Wegen der Doppelwirkung der<br />
Festsetzung, nämlich gegenüber dem Veranstalter einerseits und dem<br />
Teilnehmerkreis andererseits, gibt es aber auch die gegenteilige Meinung. Diese<br />
besagt, dass sehr wohl auch dann ein Verwaltungsakt in Form einer<br />
Allgemeinverfügung zu sehen ist, nur entfällt das Erfordernis für einen formellen<br />
Antrag. 50 Trotz dieser Argumentation entfaltet der Verwaltungsakt seine direkte<br />
Wirkung nur gegenüber dem Veranstalter, im Verhältnis zu den Teilnehmern<br />
handelt es sich auf jeden Fall um einen reinen Organisationsakt 51 , durch den<br />
diese mittelbar in den Genuss der Marktprivilegien kommen.<br />
4.1.2 Verhältnis zwischen Widmung und Festsetzung<br />
Widmung und Festsetzung sind also einzelne Maßnahmen, die zielgerichtet<br />
eingesetzt werden müssen: Die Widmung begründet die öffentliche Einrichtung<br />
und damit auch erst das Recht für die Gemeinde, den Markt überhaupt<br />
durchführen zu dürfen. Eine wirtschaftliche Betätigung ist den Kommunen<br />
46 Vgl. Pitschas, BayVBl. 1982, 643.<br />
47 Vgl. Fuchs, in: Robinski, Gewerberecht, L. Marktverkehr, RdNr. 37, so auch: Wagner, in:<br />
Friauf (Hrsg.), Kommentar zum Gewerberecht, § 69 Rdnr. 35.<br />
48 Vgl. Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 69, RdNr. 22.<br />
49 Vgl. Pitschas, BayVBl.1982, 643.<br />
50 Vgl. Wirth, GewArch 1986, 188.<br />
51 Vgl. Fuchs, in: Robinski, Gewerberecht, L. Marktverkehr, RdNr. 34.<br />
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nämlich nur dann erlaubt, wenn sie der Versorgung Ihrer Einwohner dient, 52<br />
Märkte rein zur Gewinnerzielung bleiben den privaten Veranstaltern vorbehalten.<br />
Damit ist ein gemeindlicher Markt zwar ohne Festsetzung, nicht aber ohne<br />
Widmung rechtlich zulässig. Die Festsetzung könnte die Widmung auch nicht<br />
ersetzen. 53 Obwohl an diese nur geringe Anforderungen gestellt werden (die<br />
Tradition eines Marktes kann schon ausreichen), muss zumin<strong>des</strong>t der Zweck <strong>des</strong><br />
Gemeinwohls zum Ausdruck kommen und dies kann die Festsetzung nicht<br />
leisten. Wenn es heißt, die Gemeinden könnten im Rahmen ihrer Autonomie<br />
zwischen kommunal- und gewerberechtlicher Lösung frei wählen, 54 bezieht sich<br />
dies nur auf die freie Entscheidung zur Festsetzung. Ohne diese muss auf das<br />
Kommunalrecht zurückgegriffen werden können.<br />
Sollen für den Markt außerdem die Marktprivilegien gelten, ist eine Festsetzung<br />
zusätzlich nötig, sie wird wiederum nicht durch die Widmung ersetzt 55 - außer in<br />
Ausnahmefällen (str.). Normalerweise ergeht die Festsetzung auf Antrag,<br />
Auslegungsbedarf besteht nicht. Probleme gibt es, wenn bei Übereinstimmung<br />
von Antragsteller und Festsetzungsbehörde der Antrag entbehrlich ist und das<br />
Antragsverfahren nicht ausgelöst werden könnte. Hier greift dann die Ausnahme,<br />
weil die Min<strong>des</strong>tinhalte von Antrag und Festsetzung auch aus der Widmung oder<br />
evtl. den Anmeldebedingungen entnommen werden könnten. 56 Wenn dazu noch<br />
der Wille zur Bindung an das Gewerberecht erkennbar ist, soll zumin<strong>des</strong>t bei<br />
traditionsreichen Märkten die Festsetzung nicht wegen der fehlenden Form<br />
ausgeschlossen werden 57 . So wurde z.B. in einem Klageverfahren die Satzung<br />
für den Weihnachtsmarkt als Festsetzung i. S. d. § 69 GewO aufgefasst und der<br />
Zulassungsanspruch anhand <strong>des</strong> Gewerberechts geprüft. 58 Die Gegenmeinung<br />
besteht allerdings auf die Wahrung der Form, der Antrag soll durch einen<br />
Beschluss <strong>des</strong> Gemeinderats ersetzt werden. 59 Entsprechend dieser Ansicht<br />
wurden vor Gericht auch die Teilnahmebestimmungen und Betriebsvorschriften<br />
<strong>des</strong> Münchner Oktoberfestes nicht als Festsetzung gewertet. 60<br />
52 Vgl. Mann, in: Tettinger/Erbguth/Mann, Besonderes Verwaltungsrecht, § 9, RdNr. 298.<br />
53 Vgl. Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 69, RdNr. 34.<br />
54 Vgl. Frotscher/Kramer, Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, RdNr. 369.<br />
55 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 69, RdNr. 36.<br />
56 Vgl. Pitschas, BayVBl. 1982, 644.<br />
57 Vgl. Ziekow, J., Öffentliches Wirtschaftsrecht, § 10, RdNr. 84.<br />
58 Vgl. VG Chemnitz, GewArch 1996, 158.<br />
59 Vgl. Wirth, GewArch 1986, 188.<br />
60 Vgl. BayVGH, Urteil vom 11. 09.1981, in: Pitschas, BayVBl. 1982, 642.<br />
20
Bei beiden Sichtweisen soll den Gemeinden der Weg zu den Marktprivilegien<br />
aber offenstehen. Lediglich die Überlagerung von Widmung und Festsetzung ist<br />
zweifelhaft, sie schließen sich jedoch nicht gegenseitig aus. Die Festsetzung<br />
kann sogar nur erteilt werden, wenn die Veranstaltung „ihrer Art nach von der<br />
kommunalrechtlichen Widmung erfasst wird“ 61 . Ansonsten fehlt die rechtliche<br />
Legitimation (s. oben) und der Antrag wäre wegen Widerspruchs zum<br />
öffentlichen Interesse nach § 69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO abzulehnen.<br />
4.2 Bedeutung der Festsetzung für die Geltung <strong>des</strong><br />
Kommunalrechts<br />
Die Festsetzung kann erfolgen, die öffentliche Einrichtung bleibt weiter bestehen.<br />
Aber was hat Vorrang, welches Rechtsgebiet ist anzuwenden? Dies zeigt sich an<br />
der Schnittstelle, nämlich der Zulassung der Standbetreiber.<br />
Die Zuständigkeit dafür liegt nach beiden Vorschriften bei der Marktgemeinde:<br />
zum einen als Betreiber der öffentlichen Einrichtung, zum anderen als Adressat<br />
der Festsetzung. Aber auch wenn Adressat der Festsetzung ein Dritter wäre,<br />
müsste die Zulassung gemeindlich geregelt sein, sofern es sich trotzdem um<br />
eine öffentliche Einrichtung handelt. Das heißt, „die Zuständigkeiten ergeben sich<br />
bei der Gemeinde als Veranstalterin selbst dann aus dem Kommunalrecht, wenn<br />
es sich (auch) um einen nach § 69 GewO festgesetzten Markt handelt“ 62 .<br />
Diesbezüglich geht also das Kommunalrecht vor, die Gemeinde darf sich<br />
entsprechend der Zwei-Stufen-Theorie nicht Ihrer Verantwortung entziehen.<br />
Außerhalb dieser Vorgabe besteht aber kein Grund, dem Kommunalrecht eine<br />
Sonderstellung zuzuweisen. Im Übrigen regelt sich das Verhältnis der<br />
Rechtsgebiete nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz: Bun<strong>des</strong>recht bricht<br />
Lan<strong>des</strong>recht, Art. 31 GG. Damit geht das Gewerberecht als übergeordnetes<br />
Bun<strong>des</strong>gesetz dem (subsidiären) Kommunalrecht der Länder vor.<br />
5 Auswirkungen der Festsetzung<br />
Mit der Festsetzung legt der Veranstalter einen verbindlichen Rahmen für seinen<br />
Markt fest. Dazu gehören Veranstaltungszeit und –ort, Art <strong>des</strong> Marktes sowie die<br />
geplante Häufigkeit, von einmalig bis zu dauerhaft. Außerdem kommen die<br />
61 Ruthig, in: Ruthig/Storr, Öffentliches Wirtschaftsrecht, § 3, RdNr. 247.<br />
62 Ruthig in: Ruthig/Storr: Öffentliches Wirtschaftsrecht, § 3, RdNr. 261.<br />
21
Vorschriften aus Titel IV der Gewerbeordnung zum Tragen, die für den Markt die<br />
sogenannten Marktprivilegien enthalten, für den Veranstalter aber auch Pflichten.<br />
5.1 Inhaltliche Bestimmungen<br />
5.1.1 Zeit, Ort und Wirkungsdauer<br />
Der Pfaffenberger Christkindlmarkt wurde zuletzt 2005 für den dritten<br />
Adventssonntag als Spezialmarkt beantragt (siehe Anlage 7). Er soll einmal<br />
jährlich auf dem Platz vor dem Rathaus, sowie in Foyer und Mehrzweckraum <strong>des</strong><br />
Rathauses stattfinden. Mit der Beantragung auf Dauer gab die Marktgemeinde zu<br />
verstehen, dass sie den Christkindlmarkt erhalten will und auch weiter der<br />
bisherige Platz genutzt werden soll. Früher war noch der Marktplatz mit<br />
aufgenommen, um je nach Zahl der Aussteller flexibel entscheiden zu können.<br />
Dies ist seit dem großzügigen Umbau <strong>des</strong> Rathausplatzes nicht mehr<br />
vorgesehen. Hier macht sich wieder der Einfluss der Gemeinde bemerkbar, die<br />
„Förderer“ hatten sich noch die Wahlmöglichkeit offen gelassen. Als Bestandteil<br />
der Festsetzung sind die Vorgaben von Zeit und Ort nämlich verbindlich<br />
festgelegt. Beabsichtigte Änderungen müssen in die Festsetzung übernommen<br />
werden, weil sonst gegen diese verstoßen wird.<br />
Eine dauerhafte Festsetzung ist nach § 69 Abs. 1 Satz 2 GewO grundsätzlich<br />
möglich und kommt durchaus für traditionsreiche Märkte in Frage. Für den<br />
Christkindlmarkt sind entsprechende Anträge dennoch nie berücksichtigt worden,<br />
obwohl er nun schon so lange in dieser Form abgehalten wird. Die Entscheidung<br />
darüber liegt im Ermessen der Behörde, sie kann die beantragte Wirkungsdauer<br />
einschränken. 63 Hintergrund <strong>des</strong>sen ist, dass sie so die Zuverlässigkeit <strong>des</strong><br />
Antragstellers nach einer gewissen Zeit erneut prüfen kann. Bei juristischen<br />
Personen wie den „Förderern“ ist dies besonders wichtig, weil sich jederzeit die<br />
vertretungsberechtigte Person ändern kann, anhand derer die Zuverlässigkeit<br />
geprüft wurde. Bei der Gemeinde liegt es wohl eher daran, dass sie erstmals als<br />
Antragsteller auftrat und die Rückgabe der Trägerschaft an einen privaten<br />
Interessenten nicht ausgeschlossen werden sollte. Auf jeden Fall erfolgte auch<br />
die derzeitige Festsetzung nur für die Dauer von fünf Jahren.<br />
63 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 69, RdNr. 32 f.<br />
22
5.1.2 Festsetzung als Spezialmarkt<br />
Laut dem zuständigen Landratsamt werden die Weihnachtsmärkte der Region<br />
generell als Spezialmärkte festgesetzt. Allerdings muss es <strong>des</strong>wegen für den<br />
Pfaffenberger Christkindlmarkt nicht zwingend die richtige Entscheidung<br />
gewesen sein, in Frage käme auch die Durchführung als Jahrmarkt. Im<br />
Wesentlichen gleichen sich die Formen in den Voraussetzungen, der<br />
Unterschied liegt im bestimmten bzw. allumfassenden Warenangebot.<br />
5.1.2.1 Gemeinsame Voraussetzungen von Spezial- und Jahrmarkt<br />
Für beide gilt nach § 68 a Abs. 1, 2 GewO, dass es sich um „eine im allgemeinen<br />
regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte<br />
Veranstaltung [mit einer] Vielzahl von Anbietern“ handeln muss.<br />
Der Christkindlmarkt findet einmal jährlich am dritten Advent statt, womit<br />
Regelmäßigkeit, größere Zeitabstände und zeitliche Begrenzung zunächst<br />
gegeben sind. Mit der zeitlichen Komponente soll ausgeschlossen werden, dass<br />
eine Dauerveranstaltung festgesetzt wird, die dem Begriff „Markt“ nicht mehr<br />
gerecht wird und eher dem stehenden Gewerbe entspricht. Da der Einzelhandel<br />
keine Marktprivilegien genießt, würde eine privilegierte Konkurrenz durch zu<br />
häufige oder lang dauernde Märkte zur Wettbewerbsverzerrung führen. 64<br />
Größere Zeitabstände sind daher nicht auf den einzelnen Markt, sondern auf die<br />
Veranstaltung gleichartiger Märkte zu beziehen, die in bestimmten<br />
Individualisierungsmerkmalen wie Gegenstand bzw. Thema und Veranstalter<br />
übereinstimmen. 65 Somit muss dieser Punkt noch mal überprüft werden, weil in<br />
Mallersdorf-Pfaffenberg im Advent drei Christkindlmärkte mit der Marktgemeinde<br />
als Veranstalter stattfinden. Die Trägerschaft kann hier zurückstehen,<br />
ausschlaggebend ist, dass alle drei Weihnachtsmärkte sind, mit etwa dem<br />
gleichen Warenangebot und unter gleichen <strong>Rahmenbedingungen</strong>. Mit der<br />
wöchentlichen Durchführung ist der Min<strong>des</strong>tabstand von etwa einem Monat 66<br />
deutlich unterschritten. Zulässig sind sie trotzdem, weil sie in verschiedenen<br />
Ortsteilen abgehalten werden, die auch als solche erkennbar sind. Mallersdorf,<br />
Pfaffenberg und Oberlindhart waren vor der Gebietsreform 1972 eigene<br />
Gemeinden, haben eigene Kirchen und erscheinen schon durch die<br />
64 Vgl. Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 68, RdNr. 3.<br />
65 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68, RdNrn. 10 und 24.<br />
66 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68, RdNrn. 11 und 25.<br />
23
Beschilderung optisch als eigenständige Ortschaften. Diese örtliche Trennung<br />
durchbricht das Gebot <strong>des</strong> Zeitabstands. 67<br />
Die „Vielzahl von Anbietern“ muss im Zusammenhang mit der rechtlichen<br />
Einordnung gesehen werden. Als Vorschrift aus der Gewerbeordnung zählen hier<br />
nur die Gewerbetreibenden und nicht alle Standbetreiber, weil „Zweck der mit der<br />
Festsetzung verbundenen Privilegierung die Förderung <strong>des</strong> gewerblichen<br />
Absatzes ist“ 68 . Als Richtwert für die „Vielzahl“ gelten zwölf Gewerbetreibende. Ist<br />
dies gegeben, können darüber hinaus auch private Anbieter teilnehmen, deren<br />
Anzahl dabei sogar die der gewerblichen überschreiten darf. 69 Laut Fierantenliste<br />
erfüllt der Pfaffenberger Christkindlmarkt damit die Anforderung: Es waren 30<br />
Anbieter gemeldet, davon 16 gewerbliche. Trotz der großen Beteiligung der<br />
Vereine liegt also eine der gewerblichen Marktformen nach § 68 GewO vor.<br />
Die Fierantenliste muss eine Woche vor Marktbeginn dem Landratsamt<br />
vorliegen, weil es nicht reicht, die Voraussetzungen im Jahr der Festsetzung zu<br />
erfüllen. Dies gilt aber nicht nur für die Prüfung der Zahl der Gewerbetreibenden,<br />
sondern auch wegen <strong>des</strong> Warenangebots. Beim Spezialmarkt hat dies<br />
besondere Bedeutung, weil das Spezielle ja irgendwie erkennbar sein muss.<br />
5.1.2.2 Bestimmte Waren als Kennzeichen <strong>des</strong> Spezialmarktes<br />
Das Sortiment eines Spezialmarktes muss dem Gesetzestext nach konkret<br />
„bestimmt“ sein, nicht speziell im Sinne von außergewöhnlich. Das heißt, dass<br />
die ausgewählten Waren aus dem gesamten marktfähigen Warenkreis stammen<br />
können, womit der Übergang zum Jahrmarkt mit „Waren aller Art“ fließend ist. 70<br />
Nur vom Grad der Einschränkung und der genauen Benennung kann auf den<br />
zutreffenden Markttyp geschlossen werden. Dabei ist wiederum zu<br />
berücksichtigen, dass der Begriff <strong>des</strong> Spezialmarktes auch nicht zu eng gefasst<br />
werden sollte, da sich sonst kaum noch Märkte einer bestimmten<br />
Veranstaltungskategorie zuordnen ließen. 71 Mit dieser gelockerten Handhabung<br />
bleibt aber eine große Grauzone, in die auch die Weihnachtsmärkte fallen. Denn<br />
ob „Weihnachtsmärkte“ schon an sich eine Veranstaltungskategorie darstellen<br />
oder nur einen Oberbegriff für Märkte in der Vorweihnachtszeit, ist umstritten. Die<br />
historische Einordnung ist ganz klar, denn früher war „Spezialmarkt“ der<br />
67 Vgl. Fuchs, in: Robinski, Gewerberecht, L. Marktverkehr, RdNr. 16.<br />
68 Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68 RdNr. 12.<br />
69 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68 RdNrn. 12 und 26.<br />
70 Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 28.10.1982, GewArch 1984, 199.<br />
71 Vgl. Stober, R., Besonderes Wirtschaftverwaltungsrecht, 46 VI 4.<br />
24
allgemeine Ausdruck für Märkte, die „bei besonderen Gelegenheiten oder für<br />
bestimmte Gattungen von Gegenständen“ 72 stattgefunden haben. Das Merkmal<br />
„bei besonderen Gelegenheiten“ taucht heute im Gesetz aber nicht mehr auf,<br />
weshalb jetzt nur noch auf das Warenangebot abzustellen ist. Hier gehen die<br />
Meinungen stark auseinander. Teilweise werden Weihnachtsmärkte wegen <strong>des</strong><br />
vielseitigen Angebots pauschal als Jahrmärkte geführt. 73 Andererseits werden<br />
große traditionelle Weihnachtsmärkte wie der „Nürnberger Christkindlesmarkt“<br />
aber gerade als klassische Spezialmärkte genannt. 74 Auch hier stehen jedoch<br />
durchaus nicht (mehr) nur Weihnachtsartikel und Nürnberger Lebkuchen zum<br />
Verkauf. Daneben sind Zwetschgenmanndl, Bücher, Schals und Handschuhe zu<br />
finden – Produkte also, die genauso in den umliegenden Geschäften erhältlich<br />
sind. Als Argument für den Spezialmarkt wird aufgeführt, dass es statt eines<br />
hohen Gra<strong>des</strong> an Einschränkung darauf ankommt, dass der Ausschluss von<br />
Waren generell möglich sein muss. Denn auch wenige „Ausreißer“ könnten das<br />
Bild <strong>des</strong> Weihnachtsmarktes beeinträchtigen, was verhindert werden soll.<br />
Auf dieser Grundlage greift die strengere Sichtweise aber nicht mehr, die den<br />
Zweck von Spezialmärkten darin sieht, dass gezielt Besucher angesprochen<br />
werden sollen, die ein spezialisiertes Interesse teilen. Ihnen soll ein<br />
überschaubares, extra zusammengestelltes Angebot präsentiert werden, für das<br />
sie bereit sind, Eintrittsgeld zu bezahlen und wodurch sie sich vom<br />
Schaupublikum abheben. 75 Beim „Nürnberger Christkindlesmarkt“ soll dagegen<br />
genau dieses breite Schaupublikum angesprochen werden, Eintritt käme<br />
allenfalls für die berühmte Eröffnung in Frage.<br />
Meist wird dieser strenge Maßstab für Weihnachtsmärkte aber gar nicht angelegt<br />
- vielleicht wegen der historischen Einordnung oder auch wegen <strong>des</strong><br />
Gesamteindrucks, der hier das Spezielle ausmachen soll. Zum Warenangebot<br />
heißt es, dass dieses als „gemeinsames prägen<strong>des</strong> Merkmal“ 76 einen Bezug zu<br />
Weihnachten aufweisen muss, erweitert durch ein geringes, sich einfügen<strong>des</strong><br />
Randsortiment. 77 Mehrere Warenarten sind dabei üblich für den Spezialmarkt,<br />
typischerweise umfassen sie „eine größere Anzahl von Industrie- und<br />
72 § 70 GewO a.F., aus: v. Ebner, GewArch1980, 56.<br />
73 Vgl. Stober, R., Besonderes Wirtschaftsverwaltungsrecht, 46 VI 4 und Ruthig, in: Ruthig/Storr,<br />
Öffentliches Wirtschaftsrecht, § 3, RdNr. 247.<br />
74 Vgl. v. Ebner, GewArch 1980, 159.<br />
75 Vgl. VG Münster, Urteil vom 28.8.1981, GewArch 1982, 28.<br />
76 VG Arnsberg, Urteil vom 28.10.1982, GewArch 1984, 200.<br />
77 Vgl. Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 68, Rdnr. 9.<br />
25
Handwerkserzeugnissen, Kunstgegenständen oder Tierarten“. 78 Dies dient der<br />
Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten, denn nicht alles lässt sich<br />
eindeutig einer einzelnen Warengattung zuordnen. 79<br />
Der Pfaffenberger Christkindlmarkt weist durchaus ein Konzept auf, mit dem das<br />
Thema „Weihnachten“ zum Ausdruck kommen soll: Die geschmückten Buden mit<br />
den Tannenzweigen ergeben ein harmonisches Bild, bereits in der Versammlung<br />
wurde um dezente weihnachtliche Dekoration ohne schrille Beleuchtung<br />
gebeten. Am Abend kommt der Nikolaus, der Kinderchor singt Weihnachtslieder.<br />
Abbildung 1: Der Besuch <strong>des</strong> Nikolaus Abbildung 2: Auftritt der Sankt-Peter-Spatzen<br />
Mit der Bezeichnung <strong>des</strong> Warenangebots hat es sich die Marktgemeinde im<br />
Antrag für die Festsetzung leicht gemacht: Unter Nr. 6, „Marktgegenstände“, hat<br />
sie nicht einzelne Waren oder Warengruppen aufgeführt, sondern lediglich auf<br />
die Fierantenliste verwiesen. Die geforderte Eintragung soll eigentlich dazu<br />
dienen, von vornherein das Angebot klar zu definieren und zu beschränken.<br />
Denn aus der Bezeichnung der Veranstaltung als „Christkindlmarkt“ kann noch<br />
nicht auf einen Spezialmarkt geschlossen werden, der Begriff ist dafür zu<br />
unscharf. 80 Nur anhand <strong>des</strong> Warenkatalogs könnte von der Festsetzungsbehörde<br />
das Vorliegen eines Spezialmarktes geprüft werden, gleichzeitig bestünde ein<br />
sachliches Kriterium für die Bestimmung <strong>des</strong> Teilnehmerkreises und eventuelle<br />
Ablehnungen aufgrund <strong>des</strong> Sortiments. Eine Aufzählung von Warengruppen mit<br />
ergänzendem Verweis auf das Warenverzeichnis wird zwar akzeptiert, dennoch<br />
„ist das zulässige Sortiment so konkret zu bezeichnen, dass es für Veranstalter,<br />
Beschicker und Besucher mit hinreichender Sicherheit einzugrenzen ist“. 81<br />
Eine beispielhafte Aufzählung anhand der bisher gemeldeten Fieranten reicht<br />
dafür nicht aus. Das hierdurch bezeichnete Warenangebot ist einerseits nicht<br />
78 v. Ebner, GewArch 1980, 159.<br />
79 Vgl. v. Ebner, GewArch 1980, 158.<br />
80 Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 28.10.1982, GewArch 1984, 200.<br />
81 Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 69, RdNr. 27.<br />
26
abschließend zu sehen, weil eine Ergänzung auch nach der Festsetzung möglich<br />
ist, solange sich der Charakter der Veranstaltung nicht ändert. 82 Andererseits<br />
kann es sich bei der Liste auch nicht um eine nur grobe Richtlinie handeln, sonst<br />
könnte der Charakter der Veranstaltung nicht daraus abgeleitet werden und die<br />
Festsetzung würde sich je nach Ausstellern je<strong>des</strong> Jahr anpassen. Die<br />
Kontrollmöglichkeit der Festsetzungsbehörde läuft damit ins Leere, eigentlich<br />
sollte nachprüfbar sein, ob die angebotenen Waren dem vorbestimmten Katalog<br />
entsprechen. 83 Bei der hier angewandten Vorgehensweise kommt dies fast schon<br />
einer Anwesenheitsprüfung der gemeldeten Aussteller gleich.<br />
Damit die Festsetzungsbehörde nicht auf eine Interpretation <strong>des</strong> gewollten<br />
Warenkatalogs angewiesen ist, hätten zumin<strong>des</strong>t Oberbegriffe wie<br />
Weihnachtsdekoration, Bastelarbeiten etc. genannt werden müssen; auch der<br />
Ausschluss unpassender Waren oder eine prägende Eigenschaft wären möglich.<br />
Andernfalls bleibt das Vorliegen <strong>des</strong> Spezialmarktes zweifelhaft.<br />
Inhaltlich wird daher der Spezialmarkt nicht anhand <strong>des</strong> Festsetzungsantrags<br />
geprüft, sondern anhand <strong>des</strong> tatsächlichen Warenangebots. Als Kriterium dient<br />
das Vorliegen der Regelbeispiele für ein speziell weihnachtliches Sortiment:<br />
„Weihnachtsbäume, Adventsgestecke, Christbaumschmuck, Weihnachtsgebäck<br />
und sonstige Artikel mit Bezug zu Weihnachten“ 84 . Das daneben zulässige<br />
Randsortiment sollte bei einem Markt dieser Größe nicht mehr als 10% der<br />
Beschicker ausmachen und darf den Charakter der Veranstaltung nicht<br />
verändern. 85 Ein Teil der Verkaufsbuden zeigt recht deutlich den Bezug zu<br />
Weihnachten:<br />
Abbildung 3: Weinachtskrippen und Figuren<br />
Abbildung 4: Weihnachtsdekoration<br />
82 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 69, RdNr. 18.<br />
83 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68, RdNr. 14.<br />
84 Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68, RdNr. 17 a.<br />
85 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 69, RdNr. 28.<br />
27
Christbäume gab es dieses Jahr erstmals nicht, aber traditionelle Stände waren<br />
mit dem Verkauf von Krippen und Artikeln zur Weihnachtsdekoration vertreten.<br />
Plätzchen und Waffeln zählen zu den Weihnachtsbackwaren und auch einige<br />
Stände, die sich erst nicht weihnachtlich anhörten, passten ihr Sortiment an:<br />
Abbildung 5: Bastelarbeiten und -zubehör<br />
Bei den Handarbeiten wurden entsprechende Motive gewählt, den „Honig-Stand“<br />
bereichern Wachsfiguren und Kerzen.<br />
Abbildung 7: „3.Weltladen“ der Kolpingjugend<br />
Abbildung 8: Losstand der Tierhilfe<br />
86 Vgl. Schönleiter, in: Landmann/Rohmer: GewO, § 68, RdNr. 20.<br />
Abbildung 6: Wachskerzen und Honigwaren<br />
Im „3. Weltladen“ konnten auch<br />
handgearbeitete Sterne der<br />
Klosterschwestern erworben<br />
werden, der wohltätige Zweck<br />
steht ja an sich schon für den<br />
Weihnachtsgedanken.<br />
Auch der Losstand passte ins<br />
Bild, denn zu gewinnen gab<br />
es Weihnachtspäckchen und<br />
-deko. Losstände sind auch<br />
generell bei Spezialmärkten<br />
zulässig, sie werden als<br />
unterhaltende Leistungen<br />
nach Schaustellerart (§ 55<br />
Abs. 1 Nr. 2 GewO) von § 68<br />
Absatz 3 GewO erfasst. 86<br />
28
Einige Stände können noch als weihnachtlich gewertet werden, weil die Waren<br />
wertvoll oder außergewöhnlich sind und daher besonders gern als Geschenk<br />
gekauft werden: So z.B. Schmuck, Steine und Mineralien. Zumin<strong>des</strong>t im weiteren<br />
Sinne weisen auch sie das erforderliche gemeinsame prägende Merkmal 87 auf,<br />
nämlich die Verwendung für Weihnachten. Daneben bleibt ein Randsortiment mit<br />
Haushaltwaren und Lebensmitteln – aber so angepasst, dass die weihnachtliche<br />
Atmosphäre nicht darunter leidet. Eine Gemäldeausstellung ist sicher auch nicht<br />
klassisch weihnachtlich, in Pfaffenberg aber gern gesehene Tradition und<br />
Attraktion.<br />
Diese Abweichungen wären wohl noch vertretbar, wenn nicht im Randbereich<br />
<strong>des</strong> Christkindlmarktes – schon leicht abseits vom übrigen Angebot – noch<br />
weitere Fieranten angesiedelt wären.<br />
Abbildung 9: Stand mit Strumpfwaren<br />
Zum einen ein Stand mit<br />
Strumpfwaren, die noch als<br />
Winterware durchgehen<br />
würden, aber dann<br />
wenigstens optisch integriert<br />
werden müssten.<br />
Zum anderen aber das genaue Gegenbild von Weihnachtswaren:<br />
ein unübersehbarer Stand mit Militärkleidung<br />
Abbildung 10: Stand mit Militärkleidung und Fahnen<br />
Dieser steht zwar schon<br />
mehr auf der Straße als auf<br />
dem Platz direkt vor dem<br />
Rathaus, ist aber für die<br />
Besucher aus dieser<br />
Richtung ein erschreckender<br />
Empfang für einen<br />
Christkindlmarkt.<br />
87 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68, RdNr. 17.<br />
29
Damit ist durch einen einzigen Stand der Charakter der Veranstaltung total<br />
verändert, das zulässige Randsortiment fängt diesen Bruch nicht auf. Es kann<br />
sich nicht mehr um einen Spezialmarkt handeln, mit diesem Gegensatz gibt es<br />
keine Rechtfertigung mehr für den Ausschluss irgendeiner Warengattung.<br />
Scheinbar ist dies aber auch nicht gewollt, wenn sogar die Waren zugelassen<br />
werden, die laut Landratsamt klassischerweise durch die Festsetzung als<br />
„Spezialmarkt“ ausgeschlossen werden sollen.<br />
Als gemeindliche Veranstaltung ist diese Auswahl der Marktgemeinde<br />
zuzurechnen. Denn nach Auflage 2 der Festsetzung hat der Veranstalter bei der<br />
Auswahl der Standbetreiber auch darauf zu achten, dass „nur Gegenstände im<br />
Sinne <strong>des</strong> Marktzweckes“ vermarktet werden. Der Sinn <strong>des</strong> Weihnachtsmarktes<br />
ist klar verfehlt: Mit dem gemeindlichen Wohl ist dieses Bild definitiv nicht in<br />
Einklang zu bringen, weihnachtlicher Friede, Besinnlichkeit und Harmonie lassen<br />
sich nicht in Tarnfarben hüllen. Wenn ausgerechnet eine Gemeinde diese<br />
Störung zulässt, betrifft dies nicht nur das Gewerberecht, sondern auch die<br />
Verantwortung gegenüber ihren Bürgern.<br />
Denn Waren dieser Art gelten gemeinhin als so störend und erregen oft den<br />
Unmut der Öffentlichkeit, dass den Gemeinden hier gewisse Eingriffsbefugnisse<br />
zugestanden werden. Zwar dürfen sie kein generelles Vertriebsverbot erlassen,<br />
das fällt in den Kompetenzbereich <strong>des</strong> Gesetzgebers, aber den Verkauf auf ihren<br />
Märkten kann sie untersagen. Wenn dies dazu dient, das Erscheinungsbild ihrer<br />
öffentlichen Einrichtungen zu erhalten, ist der Bezug zur örtlichen Gemeinschaft<br />
hergestellt. 88 Zur Verfügung stehen Satzung 89 (bei öffentlich-rechtlicher<br />
Ausgestaltung) oder auch „Allgemeine Geschäftsbedingungen marktrechtlicher<br />
Art“ 90 (bei privatrechtlicher Ausgestaltung). Solche Regelungen dürfen bei<br />
festgesetzten Märkten den Marktgegenstand dennoch nicht über die Festsetzung<br />
hinaus einschränken, sonst wäre das Gewerberecht verletzt. Das heißt, bei<br />
einem Jahrmarkt ist das Verbot gar nicht zulässig, 91 beim Spezialmarkt muss es<br />
dem Zweck der Veranstaltung dienen.<br />
Wenn man aber schon den Vorzug <strong>des</strong> Spezialmarktes hat, soll <strong>des</strong>sen<br />
Gestaltungsspielraum auch genutzt werden. Die Gemeinde muss sich gar nicht<br />
88 Vgl. Gröschner, BayVBl. 1985, 331.<br />
89 So geschehen in der Kronacher Satzung für den Weihnachtsmarkt, die u.a. „Spielwaren – außer<br />
Kriegsspielzeug“ zum Marktgegenstand erklärt (§ 8 der Marktsatzung von Kronach, aus:<br />
Gröschner, BayVBl. 1985, 329, Fußnote 20).<br />
90 Gröschner, BayVBl. 1985, 329.<br />
91 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68, RdNr. 28.<br />
30
auf ihre Gemeindehoheit berufen, wenn sie ohnehin als Veranstalter selbst den<br />
Inhalt der Festsetzung bestimmt. Aber wenigstens hier muss sie zum Wohl der<br />
Besucher - und Bürger - solchen Missständen vorbeugen. Der Ausschluss von<br />
Waren aus dem Militärbereich ist auch eindeutig geeignet, um den Charakter <strong>des</strong><br />
Marktes zu wahren, genau dazu ist die Festsetzung als Spezialmarkt gedacht.<br />
Das zweite Problem an dem Stand ist, dass er nicht gemeldet war, und nach<br />
Auflage 1 der Festsetzung nur die gemeldeten Fieranten als zugelassen gelten.<br />
Bei einer Anmeldung wäre das Warenangebot als Bestandteil der Festsetzung<br />
überprüft worden, das Landratsamt hätte noch auf den Verstoß hinweisen<br />
können. Am Bewusstsein für den Widerspruch zum Weihnachtsmarkt fehlte es<br />
allerdings gar nicht, das zeigt sich an der Lage <strong>des</strong> Stan<strong>des</strong> und an der Aussage<br />
zur Zulassung. Denn laut Auskunft <strong>des</strong> Verantwortlichen wäre bei einer<br />
vorherigen Anfrage eine Ablehnung erfolgt. Die Begründung, der Marktfahrer<br />
solle nicht vergeblich angereist sein, kann den Missstand aber nicht beseitigen.<br />
Der Teilnehmer gilt damit als nicht offiziell zugelassen, sein Warenangebot<br />
widerspricht zudem dem Spezialmarkt, die Aufnahme in die Fierantenliste und<br />
die Überprüfung wurden umgangen. Die Folge davon muss sein, dass für ihn<br />
zumin<strong>des</strong>t die Marktprivilegien nicht gelten, entsprechend den Anbietern von<br />
gewerblichen Leistungen, die ebenfalls nicht Gegenstand <strong>des</strong> Marktes sind. 92<br />
Wegen <strong>des</strong> Verstoßes gegen das bestimmte Warenangebot (im Antrag auf die<br />
Festsetzung und im Einzelfall) käme für die Zukunft auch eine Festsetzung als<br />
Jahrmarkt in Betracht. Anhand der sonstigen <strong>Rahmenbedingungen</strong> ist aber<br />
ersichtlich, dass es ein traditioneller besinnlicher Weihnachtsmarkt bleiben soll.<br />
Ein bunter Jahrmarkt, freigegeben für alle Waren, ist nicht gewollt, auch wenn es<br />
dieses Jahr den Anschein hatte.<br />
Da die Festsetzungsbehörde für Weihnachtsmärkte generell den Spezialmarkt<br />
als zutreffend sieht, sollte daher auch beim Pfaffenberger Christkindlmarkt kein<br />
strengerer Maßstab angelegt werden. Er ist außer der Militärkleidung doch recht<br />
weihnachtlich geprägt und sollte in diesem Sinne nur das Sortiment<br />
konkretisieren und konsequent einhalten. Damit ließen sich solche „Ausrutscher“<br />
vermeiden, anstatt sie zu legitimieren.<br />
Zudem würde die Änderung von Spezial- auf Jahrmarkt auch den Verlust von<br />
Vorzügen und Flexibilität bedeuten.<br />
92 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68, Rdnr. 34.<br />
31
5.1.2.3 Vorteile der Festsetzung als Spezialmarkt<br />
Ein wesentlicher Vorteil <strong>des</strong> Spezialmarktes besteht darin, dass höhere<br />
Standmiete und zudem Eintrittsgeld von den Besuchern verlangt werden dürfen.<br />
Beim Jahrmarkt muss der Besuch kostenlos sein und die Höhe der<br />
Standvergütung ist begrenzt auf die Überlassung von Raum und Ständen, die<br />
Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen<br />
einschließlich der Abfallsbeseitigung sowie eine Kostenbeteiligung für die<br />
Werbung (§ 71 Sätze 1 und 1 GewO).<br />
Für den Christkindlmarkt würde sich in dieser Hinsicht nichts ändern, die<br />
Standentgelte decken ohnehin gerade die erforderlichen Ausgaben. Obwohl sie<br />
von den „Förderern“ erhoben werden, sind sie nicht mit Gewinnerzielungsabsicht<br />
angesetzt. Damit entspricht die Höhe sogar den Vorgaben für die Gemeinde, die<br />
ja auch noch an das Kostendeckungsprinzip gebunden ist.<br />
Interessanter wird es dagegen bei der Aufhebung der Festsetzung. Bei<br />
Jahrmärkten muss die Aufhebung nach § 69 b Abs. 3 Satz 2 GewO darin<br />
begründet liegen, dass die weitere Durchführung <strong>des</strong> Marktes einen<br />
unzumutbaren Aufwand bedeuten würde. Beim Spezialmarkt fällt diese<br />
Voraussetzung weg, weil es sich um ein besonderes, zusätzliches Angebot für<br />
die Käufer handelt, das nicht der Grundversorgung dient.<br />
Der Marktgemeinde steht mit dieser Vereinfachung die Hintertür offen, falls sie<br />
mangels Unterstützung bei der Organisation den Christkindlmarkt nicht mehr<br />
abhalten will. Abgesehen vom öffentlichen Interesse ist es kein Problem, die<br />
Festsetzung umgehend aufheben zu lassen. Würde aber für die Zukunft die<br />
Festsetzung als Jahrmarkt erfolgen, hätte die Gemeinde während der gesamten<br />
Wirkungsdauer die Durchführung sicherzustellen, notfalls auch allein. Um dieser<br />
sogenannten Betriebspflicht zu entgehen, dürfte die Festsetzung nur für ein oder<br />
zwei Jahre beantragt werden. Denn der zusätzliche Arbeitsaufwand wäre kein<br />
Grund für die Unzumutbarkeit und damit für die Aufhebung. Relevant sind hier<br />
hauptsächlich erhebliche wirtschaftliche Belastungen.<br />
Fraglich ist außerdem, ob die Aufhebung möglich wäre, um die Christkindlmärkte<br />
der Ortsteile zusammenzulegen. Bei nachlassendem Interesse wäre dies die<br />
einfachste Alternative, mit der Betriebspflicht für alle drei aber nicht realisierbar.<br />
Wenn man auf ihre Gesamtheit abstellen würde und die Festsetzungen nicht<br />
isoliert betrachtet, könnte evtl. eine teilweise Aufhebung wegen Unzumutbarkeit<br />
akzeptiert werden. Beim Spezialmarkt entfällt diese Hürde von vornherein, der<br />
Veranstalter kann auf neue Gegebenheiten jederzeit reagieren.<br />
32
5.2 Die Marktprivilegien<br />
Neben den inhaltlichen Bestimmungen und den Vorteilen <strong>des</strong> Spezialmarktes<br />
resultieren aus der Festsetzung auch die angesprochenen Marktprivilegien.<br />
Diese betreffen sowohl den Veranstalter als auch die Teilnehmer. Bei den<br />
Teilnehmern handelt es sich dabei um sogenannte Rechtsreflexe, weil sie durch<br />
die Festsetzung begünstigt sind, aber keinen Anspruch auf Festsetzung geltend<br />
machen und damit die Begünstigungen nicht selbst erwirken können. 93<br />
Das wichtigste Privileg ist die sogenannte Marktfreiheit, die schon ein paar Mal<br />
angesprochen wurde. Sie ergibt sich aus § 70 Abs. 1 GewO und bedeutet, dass<br />
jeder, der zum Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung gehört, zur<br />
Teilnahme berechtigt ist. Daher ist es auch so wichtig, das Warenangebot beim<br />
Spezialmarkt zu konkretisieren und so den Teilnehmerkreis zu bestimmen, der<br />
sich auf dieses Privileg berufen kann.<br />
Darüber hinaus besteht die Privilegierung darin, dass bestimmte Regelungen aus<br />
verschiedenen Rechtsgebieten nicht greifen und statt<strong>des</strong>sen die Festsetzung<br />
den Rahmen vorgibt oder Spezialvorschriften anzuwenden sind. Die wichtigsten<br />
Vorteile und meistens der Grund für eine Festsetzung sind: 94<br />
Die Vorschriften <strong>des</strong> Titels III der GewO über das Reisegewerbe sind nicht<br />
anzuwenden, soweit Waren im Sinne <strong>des</strong> § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO angeboten<br />
werden. Damit entfällt die Reisegewerbekartenpflicht für die meisten Aussteller.<br />
Für den Losstand wäre ohne Ausnahmegenehmigung dagegen weiterhin eine<br />
Reisegewerbekarte nötig; 95 dies bleibt unerheblich, da es sich um eine einmalige<br />
Aktion der Tierhilfe handelt, weshalb es an der Gewerbsmäßigkeit fehlt.<br />
Die Vorschriften <strong>des</strong> Titels II der GewO zum stehenden Gewerbe, z.B.<br />
Gewerbeanzeige und Gewerbeuntersagung, gelten nicht. Dies bedeutet eine<br />
Besserstellung für gewerbliche Veranstalter.<br />
Die allgemeinen Ladenschlusszeiten werden nach § 19 Abs. 3 LSchlG durch<br />
die in der Festsetzung genannten Öffnungszeiten ersetzt. Damit ist der<br />
gewerbliche Verkauf beim Pfaffenberger Christkindlmarkt überhaupt nur möglich,<br />
denn die Ausnutzung eines der vier verkaufsoffenen Marktsonntage scheidet<br />
nach § 14 Abs. 1 und 3 LSchlG im Dezember aus.<br />
93 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 69, RdNr. 42.<br />
94 Vgl. Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, § 69, RdNr. 33.<br />
95 Nach § 68 Abs. 3, § 60 b Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 2, § 55 a Abs. 2 GewO.<br />
33
5.3 Die Zulassung von Standbetreibern<br />
Bei der Vergabe von Standplätzen ist wegen der Festsetzung die Marktfreiheit zu<br />
beachten. Zwar ist für die Entscheidung bzw. die Vorgabe von Kriterien die<br />
Gemeinde zuständig, inhaltlich ist sie dabei aber an das Gewerberecht<br />
gebunden. Denn, wenn die veranstaltende Gemeinde ihren Markt festsetzen<br />
lässt, „so muss sie auch die die Privilegien erst rechtfertigende Marktfreiheit<br />
gewährleisten und die Gleichbehandlung auswärtiger Bewerber sicherstellen“. 96<br />
Die „Förderer“, die für den Christkindlmarkt fälschlicherweise eigenverantwortlich<br />
in eigenem Namen Zulassungen gewähren oder ablehnen, behandeln hierbei die<br />
Einheimischen bevorzugt. Die typische Bestückung eines Weihnachtsmarktes mit<br />
Glühwein, Punsch und Bratwurstsemmeln ist fest unter den Vereinen aufgeteilt.<br />
Auswärtige Konkurrenten werden darauf verwiesen, dass der Markt nicht<br />
mehrere solcher Stände verträgt und mit diesem Angebot gesättigt ist. Darüber<br />
hinaus werden Einheimische grundsätzlich zugelassen. Entspricht ihr Sortiment<br />
nicht den Vorstellungen von einem Weihnachtsmarkt, reicht eine gewisse<br />
Anpassung, so dass es zumin<strong>des</strong>t als Randsortiment nicht stört. So gibt es vom<br />
Reformprodukte-Stand eine wärmende Suppe und die Präsentation <strong>des</strong><br />
Thermomix wird durch den Verkauf von heißer Schokolade unterstützt.<br />
Auswärtige Bewerber haben mit solcher Ware kaum Chancen (wenn sie vorher<br />
nachfragen), sie müssen zumin<strong>des</strong>t im weiteren Sinne Produkte mit Bezug zu<br />
Weihnachten, auch Geschenkartikel, anbieten. Mit typisch weihnachtlicher Ware<br />
– wie z.B. den Krippen – werden alle Interessenten zugelassen, teilweise sogar<br />
angeworben, weil sie das Angebot im Marktsinn bereichern. Insofern ist man sich<br />
<strong>des</strong> Spezialmarktes doch wieder bewusst und versucht, ihn zu verwirklichen.<br />
Diese Beschränkung <strong>des</strong> Sortiments ist zulässig und wäre – richtig umgesetzt –<br />
wünschenswert gewesen, weil sie dem weihnachtlichen Erscheinungsbild dient<br />
(s. oben). Es darf aber keine Individualentscheidung sein, sondern muss über die<br />
Konkretisierung <strong>des</strong> Teilnehmerkreises erfolgen, also durch den Warenkatalog in<br />
der Festsetzung. Damit besteht kein Zulassungsanspruch für alle Anbieter, deren<br />
Sortiment außerhalb der Festsetzung liegt, eine generelle Marktfreiheit wird aber<br />
auch nicht gefordert. 97 Das Randsortiment darf in begrenzter Anzahl bestehen.<br />
Die weitere Beschränkung wird in Pfaffenberg vorgenommen, um ein<br />
Überangebot an den für Weihnachtsmärkte typischen Getränken und Speisen zu<br />
96 Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 70, RdNr. 11.<br />
97 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 70, RdNr. 14.<br />
34
vermeiden. 98 Gegen eine zahlenmäßige Begrenzung für Anbieter bestimmter<br />
Waren ist nichts einzuwenden. 99 Üblicherweise sind Einzelablehnungen aber vor<br />
allem aufgrund von Kapazitätsproblemen nach § 70 Abs. 3 GewO vorgesehen.<br />
Der Zulassungsanspruch wandelt sich bei beiden Gründen zu einem Anspruch<br />
auf ein diskriminierungsfreies Auswahlverfahren, dafür müssen sachliche<br />
Auswahlkriterien festgelegt werden.<br />
Beim Christkindlmarkt kommt vorrangig ein Auswahlkriterium zur Anwendung: die<br />
Bevorzugung Einheimischer. Dies entspricht der Absicht der Gemeinde und<br />
somit dem Umfang der Widmung. Ziel <strong>des</strong> Christkindlmarktes ist nämlich neben<br />
der weihnachtlichen Einstimmung auch, den ortsansässigen Vereinen und<br />
Gewerbetreibenden die Möglichkeit zu geben, sich in der Gemeinde<br />
einzubringen und sich wirtschaftlich zu betätigen. 100 Die Besucher dürfen dabei<br />
auch gerne von auswärts kommen, es wird ja extra geworben, damit sich die<br />
Gemeinde nach außen hin präsentieren kann und der Christkindlmarkt möglichst<br />
großen Zulauf hat. Die Möglichkeit der Gewinnerzielung soll dagegen vorwiegend<br />
den Vereinen und örtlichen Gewerbetreibenden eröffnet werden.<br />
Kommunalrechtlich wäre diese Vorgehensweise daher vertretbar, 101 auch wenn<br />
Standbetreiber als „(mittelbar) geförderte Wirtschaftssubjekte“ 102 nicht als<br />
klassische Benutzer der Einrichtung zählen. 103 Aber auch bei der strengeren<br />
Sichtweise wird eine gewisse Bevorzugung unter Verneinung ihres alleinigen<br />
Zugangsanspruchs dennoch eingeräumt. 104 Außerdem berührt zumin<strong>des</strong>t die<br />
Beteiligung der Vereine den sozialen Aspekt der öffentlichen Einrichtung, sie<br />
können noch mehr als die Gewerbetreibenden zu den Benutzern gezählt werden.<br />
Die Widmung wird aber von der Festsetzung überlagert, und im Rahmen der<br />
Marktfreiheit ist die Ortsansässigkeit auch nicht bedingt als Kriterium zulässig. 105<br />
Sie darf daher als sachfremde Erwägung nicht in die Entscheidung mit einfließen.<br />
98 Vgl. Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung, Anmerkung 5.3 zu Art. 21.<br />
99 Vgl. VGH München, Urteil vom 17.02.1999, NVwZ 1999, 1123.<br />
100 Vgl. auch die Gleichstellung bei Gröpl, GewArch 1995, 372: „Von Relevanz sind allerdings die<br />
gemeindeangehörigen Beschicker wie auch die Besucher..“<br />
101 Vgl. Hösch, GewArch 1996, 406. So auch: VGH München, Urteil vom 17.2.1999, NVwZ 1999,<br />
1123 und Stober, R., Besonderes Wirtschaftsverwaltungsrecht, 46 VI 1: „Während die<br />
Gemeindeordnungen die Einwohner und Gewerbetreibenden <strong>des</strong> jeweiligen Ortes berechtigen…“.<br />
Auch die Gerichte prüfen den Zulassungsanspruch zu Märkten bei öffentl. Einrichtung nach dem<br />
Kommunalrecht, ungeachtet der Benutzereigenschaft. Gegenbeispiel fand sich keines.<br />
102 Frotscher/Kramer, Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, RdNr. 373.<br />
103 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 21, RdNrn. 21 und 46.<br />
104 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 21, RdNr. 52.<br />
105 Vgl. Ziekow, J., Öffentliches Wirtschaftsrecht, RdNr. 94.<br />
35
Abgewiesene Interessenten könnten daher jederzeit erfolgreich klagen – und<br />
zwar gegen die Gemeinde. Nicht nur, weil die Vergaberichtlinien nicht vom<br />
Marktgemeinderat aufgestellt wurden, 106 sondern auch wegen <strong>des</strong> Inhalts.<br />
Folgende sachgerechte Kriterien stehen zur Auswahl: Attraktivität,<br />
Ausgewogenheit, Vielseitigkeit, Neuartigkeit, „bekannt und bewährt“. Zusätzlich<br />
kann auf verschiedene Verfahren wie das Prioritätssystem, den Losentscheid<br />
sowie das rollierende System zurückgegriffen werden. 107<br />
108 Als künftiges Kriterium könnte für den Christkindlmarkt „bekannt und bewährt“<br />
herangezogen werden, um den Vereinen weiterhin einen gewissen Vorzug<br />
einzuräumen. Gerade beim Ausschank von alkoholischen Getränken wie Punsch<br />
und Glühwein ist es denkbar, auf die Bewährung <strong>des</strong> Standbetreibers<br />
abzustellen, weil er z.B. den Jugendschutz besonders strikt einhält. Die<br />
Bekanntheit greift etwa bei der Galeristin, die mit ihrer bisherigen Bilderauswahl<br />
seit Jahren eine beliebte Attraktion für den Christkindlmarkt bedeutet. Auch der<br />
Stand mit Strumpfwaren passt hierzu. Der Anbieter wurde zugelassen, weil er<br />
auch bei den übrigen Märkten im Gemeindegebiet eine treue Stütze ist, obwohl<br />
diese teilweise weniger gut besucht werden. Im weiteren Sinne hat auch er sich<br />
also bewährt und eine bevorzugte Stellung „verdient“.<br />
Aber auch wenn dieses Kriterium anerkannt ist, darf es nicht allein über die<br />
Zulassung bestimmen. Ansonsten wären Neubewerber gänzlich von der<br />
Teilnahme ausgeschlossen, was nicht sein darf. 109 Es müssen dann zumin<strong>des</strong>t<br />
mehrere Glühweinstände zu vergeben sein, wovon wenigstens einer für<br />
Neubewerber zugänglich ist. Bei der Nutzung <strong>des</strong> Rathausfoyers könnte<br />
ebenfalls überlegt werden, andere Aussteller zuzulassen. Andererseits hindert<br />
die feste Belegung keinen Aussteller an der Teilnahme am Markt, wofür das<br />
Auswahlkriterium ja gedacht ist. Anspruch auf einen bestimmten Platz gibt es<br />
sowieso nicht. 110<br />
Weitere Kriterien und Verfahren müssen zwar grundsätzlich festgelegt werden,<br />
spielen aber für den Pfaffenberger Christkindlmarkt kaum eine Rolle. Denn mit<br />
keinem sachgerechten Kriterium kann das „Glühwein- und Würstl-Monopol“ der<br />
Vereine sowie die Bevorzugung Ortsansässiger beim begrenzten Randsortiment<br />
106 Vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 28.06.1995, GewArch 1996, 158.<br />
107 Vgl. Fuchs, in: Robinski, Gewerberecht, L. Marktverkehr, RdNrn. 52f.<br />
108 Vgl. Fuchs, in: Robinski, Gewerberecht, L. Marktverkehr, RdNr. 52.<br />
109 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 70, RdNr. 56.<br />
110 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 21, RdNr. 53.<br />
36
auf Dauer legitimiert werden. Ansonsten kommt es nur noch darauf an, dass<br />
nicht Waren aller Art zugelassen werden müssen, dies ist mittels konkreter<br />
Angaben für die nächste Festsetzung erreichbar. Ablehnungen aufgrund von<br />
Platzmangel sind nicht nötig, weitere Kapazitäten sind verfügbar.<br />
5.4 Die gaststättenrechtliche Erlaubnis<br />
Auch die Notwendigkeit der gaststättenrechtlichen Erlaubnis wird durch die<br />
Festsetzung beeinflusst. In § 68 a GewO besteht eine Sondervorschrift für Titel<br />
IV-Veranstaltungen, die den allgemeinen gaststättenrechtlichen Regeln vorgeht.<br />
Demnach sind alkoholfreie Getränke, zubereitete Speisen und Kostproben zum<br />
Sofortverzehr erlaubnisfrei. Differenziert werden muss bei den Kostproben. Hier<br />
besteht eine Privilegierung, weil entgegen § 2 Abs. 2 GastG auch entgeltliche<br />
Kostproben nicht ausgeschlossen sind. Dem Wortlaut nach gilt diese Erweiterung<br />
nicht für Märkte, sondern nur Messen und Ausstellungen. Da die unentgeltliche<br />
Abgabe von Kostproben aber ohnehin erlaubnisfrei ist, kommt der Einschränkung<br />
<strong>des</strong> Veranstaltungstyps hier keine praktische Bedeutung zu. 111 Voraussetzungen<br />
für die Einstufung als Kostprobe sind die Abgabe in kleinen Probe-Mengen und<br />
die Absicht, damit den Verkauf <strong>des</strong> Produkts zu fördern. 112 Damit ist in<br />
Pfaffenberg z.B. der Stand mit Reformprodukten erlaubnisfrei, weil hier kleine<br />
Suppenportionen zu Werbezwecken gegen Entgelt angeboten werden.<br />
Der Verkauf der abgepackten Lebensmittel - es werden z.B. auch Plätzchen und<br />
Geräuchertes angeboten - bedarf ebenfalls keiner gaststättenrechtlichen<br />
Erlaubnis. Zwar gehören sie nicht zu den zubereiteten Speisen zum<br />
Sofortverzehr, gelten aber als Waren, die durch die Festsetzung oder als<br />
Randsortiment zugelassen sind. 113<br />
Erlaubnisbedürftig bleiben daher nur die alkoholischen Getränke, außerdem der<br />
entgeltliche Ausschank der Schnapsproben. Letzteres wäre zwar bei Messen<br />
und Ausstellungen von dem Privileg für Kostproben erfasst, nicht aber bei<br />
Märkten. Dies ist noch der einzig verbleibende Vorteil aus § 68 GewO, der sich<br />
dann auch wirklich nur auf Messen und Ausstellungen. 114<br />
Damit sind für die Stände mit Glühwein, Feuerzangenbowle und Bier, sowie für<br />
den Spirituosenverkäufer Gestattungen nach § 12 GastG erforderlich. Mit dieser<br />
111 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68 a, RdNr. 7.<br />
112 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68 a, RdNr. 8.<br />
113 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68 a, RdNrn. 6 und 10.<br />
37
Gestattung kann der Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes aus<br />
besonderem Anlass unter erleichterten Bedingungen gewährt werden. Ein<br />
Gewerbe i.S. dieser Vorschrift liegt insbesondere vor, wenn ein Anbieter mehr als<br />
den Selbstkostenpreis verlangt und den Verkauf mit Fortsetzungsabsicht, also in<br />
gehäuften Einzelhandlungen, betreibt. 115 Dies trifft auch auf die scheinbar nicht<br />
gewerbsmäßigen Vereine zu, da sie sich zwar nur beim Christkindlmarkt<br />
wirtschaftlich betätigen, dafür aber regelmäßig je<strong>des</strong> Jahr.<br />
Inhaltlich müsste der Antrag also jeweils nur alkoholische Getränke bzw.<br />
entgeltliche alkoholische Kostproben umfassen, nicht auch Speisen und andere<br />
Getränke wie beim Antrag der „Förderer“. Darüber hinaus sind die „Förderer“<br />
auch der falsche Antragsteller. Gestattungspflichtiger ist derjenige, „der die<br />
gastronomische Leistung gewerblich erbringt“ 116 . Das heißt, dass sich jeder<br />
Verein und jede Einzelperson um eine eigene Gestattung kümmern muss. Da die<br />
Zuverlässigkeit <strong>des</strong> Antragstellers überprüfbar sein muss, kann nicht der<br />
organisierende Verein stellvertretend für alle Betroffenen die Gestattung<br />
beantragen. Zwar sind einige der Standbetreiber Mitglied bei den „Förderern“,<br />
den Verkauf am Christkindlmarkt führen sie aber in eigenem Namen und auf<br />
eigene Rechnung durch. Eine Ausnahme wäre nur für einen Zusammenschluss<br />
möglich, der in der alleinigen Verantwortung eines Gewerbetreibenden liegt.<br />
Dieser müsste in allen Belangen bestimmen können, weisungsbefugt sein und<br />
auch die Einnahmen erhalten. 117 Nur dann reicht seine Zuverlässigkeit aus,<br />
ansonsten sind die Einzelnen für ihr Tun selbst verantwortlich und brauchen<br />
eigene Gestattungen. Wegen der Beschränkung auf eine Gestattung unter<br />
erleichterten Voraussetzungen hält sich der finanzielle Aufwand auch gegenüber<br />
der längerfristigen Erlaubnis in zumutbaren Grenzen.<br />
6 Schlusswort<br />
Es haben sich nun verschiedene Problemfelder gezeigt, für die beim<br />
Pfaffenberger Christkindlmarkt Handlungsbedarf besteht. Die Ursache dafür liegt<br />
überwiegend darin, dass sich Gemeinderat und Marktverwaltung ihrer Stellung<br />
und Verantwortung nicht bewusst sind. Deshalb war es auch so wichtig, das<br />
Vorliegen der öffentlichen Einrichtung von verschiedenen Seiten zu beleuchten.<br />
114 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68, RdNr. 8.<br />
115 Vgl. Hickel/Wiedmann, Gewerbe- und Gaststättenrecht, Anmerkungen 2.1 und 2.2 zu § 12<br />
116 Hickel/Wiedmann, Gewerbe- und Gaststättenrecht, Anmerkung 6 zu § 12<br />
117 Vgl. Hickel/Wiedmann, Gewerbe- und Gaststättenrecht, Anmerkung 6 zu § 12<br />
38
Nur dadurch wurde deutlich, dass die Gemeinde aus mehreren Gründen zur<br />
Einflussnahme verpflichtet ist. Denn selbst bei dauerhafter Festsetzung auf die<br />
Werbegemeinschaft wäre der Christkindlmarkt gemeindliche Tradition und mit<br />
der Beteiligung der Gemeinde seit langem öffentliche Einrichtung. Die<br />
Festsetzung auf die Gemeinde macht ihre Trägerschaft nur offiziell und bringt<br />
zusätzliche Pflichten mit sich, was aber total verkannt wurde. Die Zulassungen<br />
erfolgen nicht nur von falscher Stelle, sondern auch nach unzulässigen Kriterien.<br />
Auch wenn sich bei einem kleineren Markt keiner einklagen wird, muss es Ziel<br />
der Gemeinde sein, rechtmäßige Zustände herzustellen und für einen korrekten<br />
Ablauf zu sorgen. Damit die gut gemeinte Unterstützung nicht zum Problem wird,<br />
sind daher klare Verhältnisse zu schaffen. Der Gemeinderat muss Richtlinien<br />
aufstellen, in denen die Standvergabe gesetzeskonform geregelt ist, und der<br />
Christkindlmarkt muss künftig ein weihnachtliches Sortiment aufweisen, damit<br />
ihm der Status als Spezialmarkt nicht aberkannt wird.<br />
Die andere Möglichkeit wäre eine Vollprivatisierung, mit der die Verpflichtungen<br />
der Gemeinde wegfallen würden, aber auch gleichzeitig der Einfluss auf<br />
Erscheinungsbild und weitere Existenz <strong>des</strong> Christkindlmarktes. Ein Privater<br />
würde die Festsetzung beantragen und ohne zusätzliche Leistungen der<br />
Gemeinde einen Weihnachtsmarkt nach seinen Vorstellungen ausrichten. Er<br />
nimmt vielleicht nicht den bisherigen Platz oder die einheitlichen Buden oder<br />
verzichtet auf das Rahmenprogramm. Auch mit höherer Standmiete ist zu<br />
rechnen, denn ein Privater wird nur am Markt festhalten, sofern er sich<br />
Gewinnchancen einräumt, auch wenn er damit die Vereine abschreckt. All dies<br />
wäre aber nicht mehr der bisherige Christkindlmarkt, der bei den Einwohnern ein<br />
beliebter Bestandteil der Vorweihnachtszeit ist: Dies könnte zu interessanten<br />
Neuerungen führen, aber auch zu einem gewöhnlichen Jahrmarkt. Der<br />
Gemeinderat sollte sich daher zum Wohl seiner Bürger und Vereine gut<br />
überlegen, ob er dies in Kauf nehmen und die Betätigung aufgeben will. Denn<br />
der Aufwand für eine ordnungsgemäße Durchführung rechtfertigt eigentlich<br />
keinen solchen Einschnitt in das soziale und kulturelle Gemeindeleben. Nicht zu<br />
vergessen ist auch die Außenwirkung: Das Abhalten eines stimmungsvollen<br />
Weihnachtsmarktes zieht auch Besucher von außerhalb an und steigert die<br />
Attraktivität der Gemeinde.<br />
39
Zusammenfassung<br />
Für gemeindliche Märkte bestehen unterschiedliche gesetzliche Vorgaben, je<br />
nach Zuordnung zum Kommunal- oder zum Gewerberecht. Sie regeln<br />
hauptsächlich die Vergabe von Standplätzen, die sich entweder am<br />
Einwohnerprivileg oder an der Marktfreiheit orientiert. In der Diplomarbeit geht es<br />
genau um diese rechtliche Einordnung, weil sich daraus die<br />
<strong>Rahmenbedingungen</strong> <strong>des</strong> Pfaffenberger Christkindlmarktes ableiten lassen.<br />
Der Christkindlmarkt hat eine lange gemeindliche Tradition, wobei die<br />
Trägerschaft erst 2002 vom örtlichen Gewerbeverein auf die Marktgemeinde<br />
Mallersdorf-Pfaffenberg überging. Obwohl diese den Markt jetzt festsetzen lässt,<br />
kümmert sich weiterhin der Verein um die Organisation.<br />
Mit dieser Aufteilung beschäftigt sich der erste große Punkt der Arbeit, zunächst<br />
wird das Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung untersucht. Hier kommt es auf<br />
die Widmung an und auf den Grad der Privatisierung. Als nächstes geht es um<br />
die Bedeutung der Marktfestsetzung. Mit dieser besteht eine Bindung an das<br />
Gewerberecht, das Rangverhältnis zum Kommunalrecht muss geklärt werden.<br />
Der dritte große Abschnitt behandelt die Merkmale und Auswirkungen eines<br />
Spezialmarktes im Vergleich zum Jahrmarkt. Daraus resultieren dann die<br />
Bestimmungen zur Möglichkeit der Entgelterhebung und zur Betriebspflicht.<br />
Im Anschluss daran werden die sog. Marktprivilegien kurz beschrieben, auch die<br />
Vorgehensweise bei der Zulassungsentscheidung kann jetzt beurteilt werden.<br />
Nächster und letzter Punkt sind die gaststättenrechtlichen Erfordernisse. Hier<br />
wird die Notwendigkeit einer Gestattung für den Verkauf von Speisen und<br />
Getränken behandelt.<br />
Zum Schluss erfolgt ein Ausblick auf die künftige Ausgestaltung <strong>des</strong><br />
Christkindlmarktes, sofern die gewonnenen Erkenntnisse zur Anwendung<br />
kommen.<br />
40
Quellenverzeichnis<br />
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Kuhne, Volkmar)/Masson, Christoph/Samper, Rudolf:<br />
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(zitiert: Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze)<br />
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Köln, Stand: Juli 2008<br />
(zitiert: Bearbeiter, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung)<br />
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Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht<br />
Eine systematische Einführung anhand von Grundfällen,<br />
5. Auflage, München 2008<br />
(zitiert: Frotscher/Kramer, Wirtschaftsverfassungs- und<br />
Wirtschaftsverwaltungsrecht)<br />
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51.Ergänzung, Kronach-München-Bonn-Potsdam 2007<br />
(zitiert: Hickel/Wiedmann, Gewerbe- und Gaststättenrecht)<br />
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Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung,<br />
Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat Bayern,<br />
41. Aktualisierung, München, Stand: August 2008<br />
(zitiert: Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung)<br />
• Hösch, Ulrich:<br />
Rechtsschutz gegen die Nichtzulassung zu festgesetzten Märkten,<br />
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• Lämmerzahl, Torsten:<br />
Die Beteiligung Privater an der Erledigung öffentlicher Aufgaben: Eine<br />
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Grenzen, 1. Auflage, Berlin 2007<br />
(zitiert: Lämmerzahl, T., Die Beteiligung privater Dritter)<br />
41
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GewO – Gewerbeordnung und ergänzende Vorschriften<br />
52. Aktualisierung, München, Stand: Mai 2008<br />
(zitiert: Bearbeiter, in: Landmann/Rohmer, GewO)<br />
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Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Auflage, München 2006<br />
• Pitschas, Rainer:<br />
Die Zulassung von Schaustellern zu Volksfesten nach Gewerbe- und<br />
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Kommunalrecht in Bayern; Kommentar zur Gemeindeordnung,<br />
Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung,<br />
109. Aktualisierung, Kronach, Stand: Oktober 2008<br />
(zitiert: Prandl/Zimmermann/Büchner, Kommunalrecht in Bayern)<br />
• Robinski, Severin (begr.)/Sprenger-Richter, Bernhard (Hrsg.):<br />
Gewerberecht – Ein Studienbuch<br />
(Reihe: Kurzlehrbücher für das juristische Studium – Studium und Praxis)<br />
2. Auflage, München 2001<br />
(zitiert: Bearbeiter, in: Robinski, Gewerberecht)<br />
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Die kommunalen öffentlichen Einrichtungen<br />
(Europäische Hochschulschriften: Reihe 2, Rechtswissenschaft; Bd. 2385)<br />
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Öffentliches Wirtschaftsrecht, Heidelberg 2005<br />
(zitiert: Bearbeiter, in: Ruthig/Storr, Öffentliches Wirtschaftsrecht)<br />
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Besonderes Wirtschaftsverwaltungsrecht<br />
Gewerbe- und Regulierungsrecht, Produkt- und Subventionsrecht<br />
14. Auflage, Stuttgart 2007<br />
• Tettinger, Peter J./Erbguth, Wilfried/Mann, Thomas:<br />
Besonderes Verwaltungsrecht<br />
Kommunalrecht, Polizei- und Ordnungsrecht, Baurecht<br />
9. Auflage, Heidelberg 2007<br />
(zitiert: Bearbeiter, in: Tettinger/Erbguth/Mann, Besonderes<br />
Verwaltungsrecht)<br />
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• Wirth, Karl-Ludger:<br />
Die Festsetzung von Märkten in gemeindlicher Trägerschaft,<br />
GewArch 1986, S. 186 ff.<br />
42
• Wolff, Hans J./Bachof, Otto/Stober, Rolf/<br />
Kluth, Winfried/Peilert, Andreas:<br />
Verwaltungsrecht Band 2<br />
6. Auflage, München 2000<br />
(zitiert: Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band 2)<br />
• Ziekow, Jan:<br />
Öffentliches Wirtschaftsrecht – Ein Studienbuch, München 2007<br />
43
Anlagenverzeichnis<br />
Anlage 1: Marktfestsetzung…………………………………………………………. 45<br />
Anlage 2: Vereinbarung zwischen Marktgemeinde und Werbegemeinschaft…. 49<br />
Anlage 3: Fierantenliste 2008………………………………………………………. 50<br />
Anlage 4: Antrag auf Gestattung für Schank- und Speisewirtschaft……………. 51<br />
Anlage 5: Protokoll zur Sitzung <strong>des</strong> Marktgemeinderats…………………………. 52<br />
Anlage 6: Antwortschreiben an die Werbegemeinschaft………………………… 53<br />
Anlage 7: Antrag auf Marktfestsetzung……………………………………………. 54<br />
44
Anlage 1<br />
45
Anlage 2<br />
49
Anlage 3<br />
50
Anlage 4<br />
51
Anlage 5<br />
52
Anlage 6<br />
53
Anlage 7<br />
54
Erklärung<br />
Ich versichere, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne Benutzung<br />
anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel angefertigt habe; die aus<br />
fremden Quellen direkt oder indirekt übernommenen Gedanken sind als solche<br />
kenntlich gemacht.<br />
Die Arbeit wurde bisher in gleicher oder ähnlicher Form keiner anderen<br />
Prüfungsbehörde vorgelegt und auch noch nicht veröffentlicht. Alle abgegebenen<br />
Exemplare sind inhaltlich identisch.<br />
Hof, den 04.02.2009 ____________________<br />
Andrea Hort<br />
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