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Rechtliche Rahmenbedingungen des ... - FHVR AIV

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<strong>Rechtliche</strong> <strong>Rahmenbedingungen</strong><br />

<strong>des</strong> Christkindlmarktes im<br />

Gemeindeteil Pfaffenberg<br />

Diplomarbeit<br />

eingereicht am Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der<br />

Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in<br />

Bayern<br />

von<br />

Andrea Hort<br />

Matrikelnummer 20060265<br />

Jahrgang 2006/2009


Inhaltsübersicht<br />

Inhaltsübersicht................................................................................................. I<br />

Abkürzungsverzeichnis ................................................................................... III<br />

Tabellenverzeichnis ........................................................................................IV<br />

Abbildungsverzeichnis .....................................................................................V<br />

1 Der Christkindlmarkt als fester Bestandteil <strong>des</strong> kulturellen<br />

Lebens der Marktgemeinde .....................................................................1<br />

2 Der jährliche Ablauf der Vorbereitungen .........................................1<br />

3 Öffentliche Einrichtung .....................................................................3<br />

3.1 Ein Christkindlmarkt als öffentliche Einrichtung.................................... 4<br />

3.2 Die Widmung ....................................................................................... 5<br />

3.3 Private Durchführung contra öffentliche Einrichtung............................. 6<br />

3.3.1 Stört das Privatrecht bei einer öffentlichen Einrichtung?................... 7<br />

3.3.2 Verschiedene Formen der Privatisierung ......................................... 7<br />

3.3.2.1 Formelle Privatisierung............................................................. 7<br />

3.3.2.2 Die Heranziehung eines Beliehenen......................................... 8<br />

3.3.2.3 Funktionelle Privatisierung........................................................ 9<br />

3.3.2.4 Materielle (Voll-)Privatisierung............................................... 17<br />

4 Kommunalrecht oder Gewerberecht ..............................................18<br />

4.1 Festsetzung und Widmung für dieselbe Veranstaltung...................... 18<br />

4.1.1 Zielsetzung und Rechtscharakter ................................................... 18<br />

4.1.2 Verhältnis zwischen Widmung und Festsetzung ............................ 19<br />

4.2 Bedeutung der Festsetzung für die Geltung <strong>des</strong> Kommunalrechts..... 21<br />

5 Auswirkungen der Festsetzung......................................................21<br />

5.1 Inhaltliche Bestimmungen .................................................................. 22<br />

5.1.1 Zeit, Ort und Wirkungsdauer .......................................................... 22<br />

I


5.1.2 Festsetzung als Spezialmarkt......................................................... 23<br />

5.1.2.1 Gemeinsame Voraussetzungen von Spezial- und Jahrmarkt.. 23<br />

5.1.2.2 Bestimmte Waren als Kennzeichen <strong>des</strong> Spezialmarktes ........ 24<br />

5.1.2.3 Vorteile der Festsetzung als Spezialmarkt.............................. 32<br />

5.2 Die Marktprivilegien ........................................................................... 33<br />

5.3 Die Zulassung von Standbetreibern ................................................... 34<br />

5.4 Die gaststättenrechtliche Erlaubnis .................................................... 37<br />

6 Schlusswort......................................................................................38<br />

Zusammenfassung ........................................................................................ 40<br />

Quellenverzeichnis ........................................................................................ 41<br />

Anlagenverzeichnis........................................................................................ 44<br />

Erklärung ....................................................................................................... 55<br />

II


Abkürzungsverzeichnis<br />

§ 70 GewO a.F. § 70 der Gewerbeordnung in der alten Fassung, vor dem<br />

Gesetz zur Änderung <strong>des</strong> Titels IV der Gewerbeordnung<br />

vom 5.7.1976 (BGBl. I S. 1773)<br />

a.F. alte Fassung<br />

BayVGH Bayerischer Verwaltungsgerichtshof<br />

BayVBl. Bayerische Verwaltungsblätter<br />

DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt<br />

e.V. eingetragener Verein<br />

„Förderer“ “Förderer der Wirtschaftsregion e.V.“<br />

GastG Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 20. November 1998 (BGBl I S. 3418), zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I<br />

S. 2246)<br />

GewArch Gewerbearchiv<br />

GewO Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089)<br />

GG Grundgesetz für die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland vom<br />

23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2043)<br />

GO Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998<br />

(GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

20. Dezember 2007 (GVBl. S. 271)<br />

i.S.d. im Sinne <strong>des</strong><br />

Nds. OVG Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht<br />

NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht<br />

RdNr. Randnummer<br />

str. strittig<br />

VG Verwaltungsgericht<br />

Vgl. Vergleiche<br />

III


Tabellenverzeichnis<br />

Tabelle 1: Arbeitsaufteilung zwischen Marktgemeinde und Förderverein ............ 9<br />

IV


Abbildungsverzeichnis<br />

Abbildung 1: Der Besuch <strong>des</strong> Nikolaus…………………………………………….. 26<br />

Abbildung 2: Auftritt der Sankt-Peter-Spatzen…………………………………….. 26<br />

Abbildung 3: Weihnachtskrippen und Figuren……………………………………... 27<br />

Abbildung 4: Weihnachtsdekoration………………………………………………… 27<br />

Abbildung 5: Bastelarbeiten und –zubehör………………………………………… 28<br />

Abbildung 6: Wachskerzen und Honigwaren………………………………………. 28<br />

Abbildung 7: „3. Weltladen“ der Kolpingjugend……………………………………. 28<br />

Abbildung 8: Losstand der Tierhilfe………………………………………………… 28<br />

Abbildung 9: Stand mit Strumpfwaren……………………………………………… 29<br />

Abbildung 10: Stand mit Militärbekleidung…………………………………………. 29<br />

V


1 Der Christkindlmarkt als fester Bestandteil <strong>des</strong><br />

kulturellen Lebens der Marktgemeinde<br />

Der Christkindlmarkt in Pfaffenberg besteht nun seit 36 Jahren und ist der älteste<br />

in der Marktgemeinde Mallersdorf-Pfaffenberg. Ursprünglich vom Frauenbund zur<br />

Unterstützung <strong>des</strong> Kindergartenneubaus initiiert, ist dieser erste und damals<br />

einzige Christkindlmarkt im Marktgebiet zu einer fest verankerten Tradition<br />

geworden. Mittlerweile bildet er den Abschluss von nunmehr drei<br />

Christkindlmärkten, die ab dem 1. Advent in verschiedenen Ortsteilen stattfinden.<br />

In den vergangenen Jahren hat er eine weitreichende Entwicklung durchlaufen,<br />

während der es auch Veränderungen gab, die rechtliche Konsequenzen nach<br />

sich zogen. Dies zeigt sich schon an dem heutigen Ausmaß der Veranstaltung.<br />

Zu Kaffeestube und Bastelarbeiten der Vereine haben sich immer wieder neue<br />

Attraktionen gesellt und mehr oder weniger bewährt: ob Krippen- oder<br />

Puppenausstellung, Gemäldegalerie, Besuch <strong>des</strong> Nikolaus, für jeden sollte etwas<br />

dabei sein. Mit über 30 Ständen handelt es sich auch schon lange nicht mehr um<br />

eine Wohltätigkeitsveranstaltung privater Natur, sondern um einen gewerblich<br />

organisierten und auch offiziell festgesetzten Markt. Diese Festsetzung (siehe<br />

Anlage 1) besteht derzeit bis 2009 für die Marktgemeinde und benennt diese<br />

auch als Veranstalter. Die Organisation unterliegt dem Verein „Förderer der<br />

Wirtschaftsregion e.V.“ Dieser entstand aus der früheren Werbegemeinschaft<br />

ortsansässiger Gewerbetreibender, erweitert um Vereine und Einzelpersonen,<br />

zur Stärkung der Wirtschaft und für gemeinsame Aktionen im Labertal. Der<br />

Verein löste die Werbegemeinschaft auch in ihrer Funktion als Organisator der<br />

Märkte im Gemeindegebiet ab. Er trat an ihre Stelle in der Vereinbarung von<br />

2002 (siehe Anlage 2), in der die Werbegemeinschaft ihre bisherige Trägerschaft<br />

an die Marktgemeinde abgegeben, aber für die weitere Organisationstätigkeit<br />

zugesagt hatte.<br />

2 Der jährliche Ablauf der Vorbereitungen<br />

Der Pfaffenberger Christkindlmarkt findet immer am 3. Adventssonntag statt. So<br />

steht es in der Festsetzung und damit ergibt sich auch keine Überschneidung mit<br />

den zwei weiteren Christkindlmärkten in Mallersdorf und Oberlindhart. Der<br />

Zeitpunkt ist also bereits festgelegt, die Vorbereitungen müssen bis dahin<br />

abgeschlossen sein.<br />

1


Als erstes werden von den „Förderern der Wirtschaftsregion e.V.“ Anzeigen<br />

geschaltet, damit sich die Interessenten für Verkaufsstände rück- bzw. neu<br />

melden. Bis zur Versammlung Ende November soll zumin<strong>des</strong>t grob feststehen,<br />

wie viele Stände es sein werden und wer welche Produkte anbietet.<br />

Zu der Versammlung treffen sich dann möglichst alle Standbetreiber, um weitere<br />

Details zu klären. Die Leitung übernimmt der Beauftragte der „Förderer“, weil er<br />

auch die weiter erforderlichen Schritte in die Wege leitet. Einzelne Punkte der<br />

Versammlung sind: Abgleich der Anbieter und Ihrer Waren mit dem Vorjahr, um<br />

die Fierantenliste für das Landratsamt und die gemeinsame Zeitungswerbung<br />

dem aktuellen Stand anzupassen; Anordnung der Buden anhand <strong>des</strong> Lageplans;<br />

Beschaffung der Dekoration; Treffpunkt der Freiwilligen zur Bestückung der<br />

Nikolaussäckchen, Beschaffung <strong>des</strong> Inhalts; Abstimmung über eine<br />

Straßensperre bzw. Geschwindigkeitsbeschränkung;<br />

Da überwiegend ortsansässige Vereine oder Gewerbetreibende Buden<br />

unterhalten, bleibt die Gestaltung im Kern je<strong>des</strong> Jahr gleich. Die Beteiligten<br />

wissen bereits, was zu erledigen ist und einige Aufgaben sind fest verteilt.<br />

Auswärtige Anbieter wenden sich an die Verantwortlichen der „Förderer“, werden<br />

von diesen zugelassen oder abgewiesen und gegebenenfalls darüber informiert,<br />

welchen Platz sie zugeteilt bekommen.<br />

Anfang Dezember wird die Fierantenliste (siehe Anlage 3) zusammen mit dem<br />

Budenplan bei der Marktverwaltung eingereicht, die bei<strong>des</strong> an das Landratsamt<br />

weiterleitet. Außerdem dabei ist ein Antrag für den Verkauf von zubereiteten<br />

Speisen sowie alkoholfreier und alkoholischer Getränke zum Sofortverzehr<br />

(siehe Anlage 4). Die „Förderer“ holen diese gaststättenrechtliche Gestattung<br />

stellvertretend für alle Anbieter ein, die dann nur noch die Bescheinigung nach §<br />

43 Infektionsschutzgesetz brauchen und für die Einhaltung der hygienischen<br />

Bedingungen sorgen müssen.<br />

Nach Zustimmung zur Straßensperre muss diese vom Landratsamt genehmigt<br />

werden, da eine Staatsstrasse gesperrt werden soll, worüber die Gemeinde nicht<br />

selbst entscheiden kann. Der Verantwortliche der „Förderer“ gibt den Beschluss<br />

der Versammlung an die Gemeinde weiter, welche dann den Antrag stellt. Um<br />

alle behördlichen Belange kümmert sich also die Marktverwaltung.<br />

Zwei Wochen vor dem Christkindlmarkt werden an den Ortseingängen<br />

Werbetafeln aufgestellt. Diese Nutzung der gemeindlichen Verkehrsflächen wird<br />

als Bestandteil <strong>des</strong> Christkindlmarktes gesehen, weshalb die Gemeinde auch<br />

keinen Antrag auf eine Sondernutzungserlaubnis von den „Förderern“ verlangt.<br />

2


Die gemeindeeigenen Buden werden von den Mitarbeitern <strong>des</strong> Bauhofs<br />

rechtzeitig vor dem Wochenende entsprechend dem Lageplan aufgestellt.<br />

Außerdem kümmern sie sich um die Straßensperrung am Sonntag. Diese geht<br />

zwar eigentlich vom Landratsamt aus, aber auch hier bietet die Gemeinde ihre<br />

Unterstützung an, um den Ablauf reibungsloser zu gestalten.<br />

Zur Stromversorgung steht seit dem Umbau <strong>des</strong> Rathausplatzes 2004 ein<br />

Verteilerkasten zur Verfügung, von dem aus sich die Standbetreiber mit Strom<br />

versorgen können. Der verbrauchte Strom wird nach dem Christkindlmarkt von<br />

der Marktgemeinde ermittelt und den „Förderern“ in Rechnung gestellt.<br />

Der Frauenbund erhält Zugang zu Mehrzweckraum und Küche <strong>des</strong> Rathauses,<br />

außerdem werden die Toiletten zur allgemeinen Benutzung aufgeschlossen.<br />

Die gesamten Aufwendungen für Strom, Werbung, Gaben vom Nikolaus etc.<br />

werden von den „Förderern“ übernommen und sind durch die Einnahmen der<br />

Standvergütung von den Ausstellern abgedeckt.<br />

Mit der Begrüßungsrede vom Verantwortlichen der „Förderer“ und vom ersten<br />

Bürgermeister öffnet dann der Christkindlmarkt seine Pforten für die Besucher.<br />

3 Öffentliche Einrichtung<br />

Die Gemeinde als Veranstalter, die „Förderer“ als Organisatoren, eine<br />

Veranstaltung auf dem Rathausplatz, Buden vom Bauhof und Nikolauspackerl<br />

von freiwilligen Helfern. Auf den ersten Blick handelt es sich um ein<br />

ausgewogenes Miteinander von örtlichen Gewerbetreibenden und<br />

Marktgemeinde – rechtlich eher um ein buntes Gewirr von vermischten<br />

Zuständigkeiten.<br />

Um hier eine Zuordnung zum Rechtsgebiet vornehmen zu können, gilt es erst<br />

einmal, die Einzelheiten aus dem Gesamtgebilde herauszufiltern und mit<br />

verschiedenen Organisationsformen abzugleichen.<br />

Für die Anwendung <strong>des</strong> Kommunalrechts ist es notwendig, dass der<br />

Christkindlmarkt als öffentliche Einrichtung i.S.d. Art. 21 GO betrieben wird.<br />

Gerade wegen der beschriebenen Zusammenarbeit von Gemeindeangehörigen<br />

und der Verwaltung erscheint diese Bezeichnung zutreffend: das gemeinsame<br />

Ziel ist die Erhaltung <strong>des</strong> Marktes im Interesse der Besucher und teilnehmenden<br />

Vereine. Genau das entspricht dem ursprünglichen Gedanken von öffentlichen<br />

Einrichtungen, nämlich, das gemeindliche Wohl und die Interessen der<br />

3


Einwohner zu unterstützen und zu fördern. 1 Damit diese Absicht klar<br />

herausgestellt wird, ist ein sogenannter Widmungsakt erforderlich, der die<br />

öffentliche Einrichtung zur allgemeinen Benutzung freigibt 2 .<br />

Da es für den Pfaffenberger Christkindlmarkt an einer offiziellen Widmung fehlt,<br />

kommt es darauf an, ob es einen nach außen hin erkennbaren Willen der<br />

Behörde gibt, dass er dem öffentlichen Zweck dienen soll 3 und ob noch weitere<br />

Anzeichen für das Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung bestehen.<br />

Vorab noch zu der Überlegung, ob ein Christkindlmarkt überhaupt öffentliche<br />

Einrichtung sein kann.<br />

3.1 Ein Christkindlmarkt als öffentliche Einrichtung<br />

Einerseits ist eine Veranstaltung nichts Materielles, das den Einwohnern zur<br />

Verfügung gestellt werden kann wie etwa eine Schwimmhalle, andererseits steht<br />

scheinbar auch keine kommunale Aufgabe aus dem Gesetz dahinter, die diese<br />

Betätigung erfasst wie bei Müllabfuhr oder Abwasserentsorgung. Die<br />

Veranstaltung von Märkten könnte in gewissem Sinne auch eine wirtschaftliche<br />

Betätigung der Gemeinde sein.<br />

Der Gedanke an ein Element der Daseinsvorsorge drängt sich beim<br />

Christkindlmarktes erst einmal wirklich nicht auf. Aber im Rahmen der Aufgaben<br />

<strong>des</strong> eigenen Wirkungskreises „sollen die Gemeinden […] die öffentlichen<br />

Einrichtungen schaffen und erhalten, die nach den örtlichen Verhältnissen für das<br />

wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl und die Förderung <strong>des</strong><br />

Gemeinschaftslebens ihrer Einwohner erforderlich sind […]“ 4 . Mit dieser<br />

Formulierung sind also neben der Grundversorgung mit Gütern auch das<br />

Vergnügen und die Unterhaltung solche Belange, um die sich die Gemeinde<br />

nach dem Willen <strong>des</strong> Gesetzgebers kümmern soll. 5<br />

Die freie Selbstverwaltungsaufgabe wird auch darin gesehen, dass es sich bei<br />

Märkten um einen Teil der gemeindlichen Tradition handelt. 6 So auch beim<br />

1 Vgl. Roth, H., Die kommunalen öffentlichen Einrichtungen, S.36.<br />

2 Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 16.11.1995, GewArch 1996, 159.<br />

3 Vgl. Roth, H., Die kommunalen öffentlichen Einrichtungen, S.37.<br />

4 Art. 57 Abs. 1 Satz 1 GO.<br />

5 Wirth, GewArch 1986, 186.<br />

6 Vgl. BayVGH, Urteil vom 23.03.1988, BayVBl 1989, 149, Stobner, R., Besonderes<br />

Wirtschaftsverwaltungsrecht, 46 VI 1; Nach Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur<br />

Gewerbeordnung, §69 RdNr. 24 sogar „Pflichtaufgabe […],<br />

die nicht vollständig an Private abgegeben werden dürfe“ (str.)<br />

4


Pfaffenberger Christkindlmarkt: Selbst wenn er nicht von der Marktgemeinde<br />

begründet wurde, unterstützt sie ihn seit langem und das Gemeinwohl stand von<br />

Anfang an im Mittelpunkt. Auslöser war einst sogar die Finanzierungshilfe für den<br />

gemeindlichen Kindergarten.<br />

Auch greifbar müssen Einrichtungen nicht sein, weil nicht der Bestand an<br />

Sachmitteln diese kennzeichnet, sondern allein die Trägerschaft oder<br />

Organisation seitens der Gemeinde. 7 Dies erfüllt die Marktgemeinde, wenn auch<br />

ein Teil der Organisation den „Förderern“ unterliegt.<br />

Damit kann der Christkindlmarkt grundsätzlich öffentliche Einrichtung sein.<br />

3.2 Die Widmung<br />

Das Fehlen einer förmlichen Widmung muss nicht heißen, dass es gar keine gibt.<br />

Die Widmung soll die Bereitstellung der öffentlichen Einrichtung für die<br />

Gemeindemitglieder zu einem bestimmten Zweck erklären und darüber hinaus<br />

die Benutzung in Grundzügen regeln. Vorgesehen sind dafür der Eindeutigkeit<br />

halber Satzung oder Allgemeinverfügung, wobei aber letztere auch formlos<br />

- mündlich oder durch konkludentes Handeln - zum Ausdruck kommen kann. 8<br />

Als mündliche Widmung könnte die Eröffnungsrede gewertet werden, als<br />

konkludentes Handeln das Beantragen der Festsetzung und die Maßnahmen, die<br />

nötig sind, um den Christkindlmarkt der Bevölkerung zur Verfügung zu stellen.<br />

Nur diese beiden Aspekte ins Auge zu fassen, ist aber eine Gratwanderung, weil<br />

überall die „Förderer“ mitwirken – u.a. erfolgte die Durchführung lange in ihrem<br />

Namen. Zur Aufgabenteilung aber später im Detail, statt<strong>des</strong>sen soll für die<br />

Widmung ein Beschluss <strong>des</strong> Marktgemeinderats herangezogen werden. Da die<br />

Entscheidung über die Widmung vom Gemeinderat getroffen wird, 9 kann nämlich<br />

auch ein Beschluss über das Abhalten und die Modalitäten <strong>des</strong><br />

Christkindlmarktes an sich schon als Widmung betrachtet werden. 10 Dies<br />

entspricht auch dem Wortlaut der früheren Gemeindeordnung von 1869, nach<br />

der „Anstalten, Unternehmungen und Einrichtungen der Gemeinde solche [sind],<br />

die auf einer Anordnung <strong>des</strong> Gemeinderats beruhen […]“ 11 .<br />

7 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 21, RdNr.4.<br />

8 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art.21 RdNr.10.<br />

9 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art.21 Rdnr.9.<br />

10 Vgl. BayVGH, Urteil vom 23.03.1988, BayVBl 1989, 149.<br />

11 BayVGH, Urteil vom 23.3.1988, BayVBl. 1989,149.<br />

5


Diese Meinung wird teilweise kritisch gesehen, weil ein Gemeinderatsbeschluss<br />

nur ein Internum der Verwaltung darstellt und erst mit dem Vollzug Außenwirkung<br />

erlangt. Allerdings wird er dennoch zur Auslegung <strong>des</strong> Widmungsumfanges<br />

verwendet bzw. als Ermächtigung für die Widmung gesehen. 12 Mit dem Abhalten<br />

der Veranstaltung ist eine Vollziehung <strong>des</strong> Beschlusses aber nicht mehr zu<br />

verneinen, auch ohne offizielle Widmungsverfügung. Daher kann dahingestellt<br />

bleiben, ob er die Widmung begründet oder nur dazu ermächtigt – jedenfalls hilft<br />

er dabei, Rückschlüsse zu ziehen. Denn das maßgebliche Handeln der<br />

Kommune kann besser beurteilt werden, wenn es schriftlich untermauert ist.<br />

Der Marktgemeinderat Mallersdorf-Pfaffenberg hat keinen grundsätzlichen<br />

Beschluss zum Bedarf der Christkindlmärkte gefasst, allerdings zur Übernahme<br />

der Trägerschaft, am 20.11.2002 (siehe Anlage 5). Er beinhaltet, dass die<br />

Marktgemeinde künftig als Veranstalter aller Märkte im Gemeindegebiet auftritt.<br />

Anlass für diese Entscheidung war ein Antrag der Werbegemeinschaft, die bis<br />

dahin als Veranstalter die Festsetzung immer für sich beantragt hatte. Aus<br />

Kostengründen sollte dies in Zukunft die Gemeinde übernehmen, weil für sie – im<br />

Gegensatz zur Werbegemeinschaft - keine Gebühren für Festsetzungen <strong>des</strong><br />

Landratsamtes anfallen. Mit ihrem Einverständnis zeigte die Marktgemeinde,<br />

dass sie bereit ist, zur Erhaltung <strong>des</strong> Christkindlmarktes einen deutlichen Beitrag<br />

zu leisten und den „Förderern“ die Organisation so weit wie möglich - auch<br />

finanziell - zu erleichtern. Schriftlich findet sich dies zusätzlich in der Antwort an<br />

den Vorsitzenden der Werbegemeinschaft bezüglich der beantragten<br />

Unterstützung (siehe Anlage 6). Hier heißt es konkret, dass durch die Märkte die<br />

Heimatgemeinde gemeinsam attraktiver gestaltet werden soll.<br />

Der erkennbare Behördenwille zum Christkindlmarkt als Bereicherung für die<br />

Gemeinde ist also gegeben.<br />

3.3 Private Durchführung contra öffentliche Einrichtung<br />

Sieht man als Ortsfremder auf den Christkindlmarkt, erscheint einem die<br />

Vermutung einer öffentlichen Einrichtung eher abwegig. Im Gegensatz zum<br />

gemeindeinternen Zusammenwirken der verschiedenen Stellen treten nämlich<br />

nach außen hin nur die „Förderer der Wirtschaftsregion e.V.“ in Erscheinung. Von<br />

ihnen stammen die Zeitungsberichte, der Aufruf an interessierte Anbieter und die<br />

Versammlung im Vorfeld. Die Gemeinde taucht dabei gar nicht auf.<br />

12 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art.21 RdNr.10.<br />

6


Ob diese Gegensätze unter dem Dach der öffentlichen Einrichtung vereinbar<br />

sind, scheint fraglich und ist bei der vorliegenden Konstellation nicht so einfach<br />

zu klären. Daher nun einzelne Indizien und Modelle aus der Rechtsprechung, um<br />

das Problem möglichst genau einzugrenzen: Im Kern geht es darum, ob der<br />

Christkindlmarkt überwiegend als Veranstaltung der Gemeinde oder der<br />

„Förderer“ zu sehen ist bzw. inwieweit die Kompetenzen vermischt werden<br />

können. Nur dann, wenn die Gemeinde maßgeblichen Einfluss ausüben kann, ist<br />

weiterhin regelmäßig von einer öffentlichen Einrichtung auszugehen. 13<br />

3.3.1 Stört das Privatrecht bei einer öffentlichen Einrichtung?<br />

Eine privatrechtliche Ausgestaltung von Märkten spricht generell nicht gegen das<br />

Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung, diese Möglichkeit wird den Kommunen<br />

im Rahmen ihrer Selbstverwaltung zugestanden. 14 Anstatt Benutzungssatzung<br />

und Gebühren sind genauso privatrechtliche Nutzungsbedingungen und Entgelte<br />

möglich. Hierbei ist nicht zu befürchten, dass sich die Gemeinde mit einer „Flucht<br />

ins Privatrecht“ aus Ihrer öffentlich-rechtlichen sowie grundrechtlichen<br />

Verantwortung stiehlt, dies verhindert die sogenannte „Zwei-Stufen-Theorie“.<br />

Nach dieser steht der zivilrechtliche Weg nur für die Benutzungsmodalitäten<br />

offen, nicht aber für den Zulassungsanspruch der Benutzer. Der Anspruch bleibt<br />

weiterhin als kommunale Angelegenheit öffentlich-rechtlich, unabhängig von der<br />

sonstigen Anwendung <strong>des</strong> Privatrechts. 15<br />

3.3.2 Verschiedene Formen der Privatisierung<br />

Wegen dieser Rückversicherung gibt es für das Benutzungsverhältnis auch die<br />

verschiedensten Variationen. Die Gemeinde kann selbst Veranstalter sein und<br />

sich um alles kümmern, sie kann aber auch die teilweise oder ganze<br />

Organisation sowie die Trägerschaft auslagern und den Markt privatisieren.<br />

3.3.2.1 Formelle Privatisierung<br />

Eine formelle Privatisierung, bei der jegliches Handeln der Gemeinde<br />

zugerechnet wird und diese Ihre Aufgabe weiterhin selbst erfüllt, scheidet aus.<br />

Dies wäre bei der Durchführung mittels GmbH, AG oder eingetragenem Verein in<br />

13 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art.21, RdNr. 16.<br />

14 Vgl. Roth, H., Die kommunalen öffentlichen Einrichtungen, S.36.<br />

15 Vgl. Prandl/Zimmermann/Büchner, Kommunalrecht in Bayern, Anmerkung 3 zu Art. 21.<br />

7


gemeindlicher Hand der Fall. 16 Die „Förderer der Wirtschaftsregion e.V.“ sind<br />

zwar eingetragener Verein, jedoch rechtlich vollkommen selbständig, ohne<br />

irgendeine Beteiligung der Gemeinde.<br />

3.3.2.2 Die Heranziehung eines Beliehenen<br />

Die „Förderer“ könnten auch in der Funktion eines Beliehenen tätig sein.<br />

„Beliehene sind natürliche oder juristische Personen <strong>des</strong> Privatrechts, denen<br />

durch oder aufgrund eines Gesetzes, etwa durch Verwaltungsakt oder<br />

Verwaltungsvertrag, konkrete hoheitliche Kompetenzen zur Wahrnehmung im<br />

eigenen Namen übertragen worden sind.“ 17 Dabei bliebe die Zulassung der<br />

Standbewerber öffentlich-rechtlicher Natur, auch wenn die „Förderer“ in eigenem<br />

Namen darüber entscheiden. Sie könnten die hoheitliche Aufgabe der kompletten<br />

Marktdurchführung stellvertretend für die Gemeinde erfüllen. Das bedeutet<br />

Privatisierung auf niedrigster Stufe durch Übergabe an eine zwar private Stelle,<br />

die insoweit aber hoheitlich handelt.<br />

Für dieses öffentlich-rechtliche Auftragsverhältnis sind also Gesetz und<br />

Beleihungsakt erforderlich. 18 In der Vereinbarung zwischen Marktgemeinde und<br />

„Förderern“ wird nicht auf ein ermächtigen<strong>des</strong> Gesetz 19 Bezug genommen, von<br />

einer Übertragung hoheitlicher Befugnisse oder der Bindung an öffentlich-<br />

rechtliche Vorschriften und Verwaltungsgrundsätze 20 ist keine Rede. In der<br />

Literatur findet sich auch die grundsätzliche Aussage, ein privater Dritter, der<br />

eine öffentliche Einrichtung betreibt, sei kein Beliehener. 21 Selbst wenn man die<br />

Möglichkeit aber in Betracht zieht, reicht die Bezeichnung der „Förderer“ als<br />

„hauptverantwortlicher Organisator“ nicht aus, weil sie keinerlei rechtliche<br />

Qualifizierung enthält. Ein Spielraum für Auslegungen kann hier nicht eingeräumt<br />

werden, denn die Angelegenheit kommt in etwa der Einstellung öffentlicher<br />

Bediensteter gleich, 22 die ebenfalls strengen Formalien unterworfen ist. Gegen<br />

die Beleihung spricht außerdem die Trägerschaft der Marktgemeinde. Mit der<br />

Festsetzung auf Ihren Namen hat sie selbst für die Erfüllung der Aufgabe zu<br />

sorgen, die hoheitliche Funktion soll also gerade nicht übertragen werden.<br />

16 Vgl. Hölzl/Hien, Gemeindeordnung, Anmerkung 2.2.2 zu Art. 21.<br />

17 Wolff/ Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band 2, § 67 III 2, Rdnr.20.<br />

18 Vgl. Maurer, H., Allgemeines Verwaltungsrecht, § 23, RdNr. 58.<br />

19 Hösch, GewArch 1996, 405 unterstellt die Existenz einer gesetzlichen Grundlage,<br />

Hölzl/Hien, Gemeindeordnung, Anmerkung 2.2.2 zu Art. 21 verneint sie.<br />

20 Vgl. Maurer, H., Allgemeines Verwaltungsrecht, § 23, RdNr. 59.<br />

21 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 21, RdNr. 16.<br />

22 Vgl. Maurer, H., Allgemeines Verwaltungsrecht, § 23, RdNr. 58.<br />

8


Dementsprechend lautet auch die Einleitungsformel der Vereinbarung: „Der<br />

Markt Mallersdorf-Pfaffenberg tritt künftig als Veranstalter […] auf“.<br />

3.3.2.3 Funktionelle Privatisierung<br />

„Von den Beleihungstatbeständen scharf geschieden sind die Fälle, in denen<br />

sich die öffentliche Hand sogenannter unselbständiger Verwaltungshelfer<br />

bedient. Solche Verwaltungshelfer nehmen in einer untergeordneten Funktion an<br />

der Wahrnehmung einer staatlichen Aufgabe teil. “ 23<br />

Um zu sehen, ob der Tatbestand <strong>des</strong> „Verwaltungshelfers“ bei den „Förderern“<br />

erfüllt ist und damit eine sogenannte funktionelle Privatisierung besteht, nun als<br />

nächstes eine Übersicht (Tabelle 1) mit der genauen Aufteilung zwischen<br />

Betätigung von Marktgemeinde einerseits und „Förderern“ andererseits.<br />

Marktgemeinde „Förderer der Wirtschaftsregion e.V.“<br />

Bezeichnung als „Veranstalter“<br />

in der Vereinbarung<br />

Adressat der Festsetzung<br />

Rathausplatz als<br />

Veranstaltungsgelände<br />

Mehrzweckraum und Rathausküche<br />

für die Kaffeestube<br />

Galerie im Foyer <strong>des</strong><br />

Rathauses<br />

Erstellung und Instandhaltung<br />

Versorgung der Verkaufsbuden<br />

Aufstellen der Buden vom<br />

gemeindlichen Bauhof<br />

Beantragen der Straßensperre,<br />

Durchführung vom Bauhof<br />

Stromversorgung<br />

„Hauptverantwortlicher Organisator“<br />

laut Vereinbarung<br />

Zulassung von Standbetreibern<br />

Abhalten der Versammlung<br />

Erheben der Standvergütung<br />

Erstellen von Zeitungsartikeln,<br />

Vorberichten und Fotos<br />

Besorgen <strong>des</strong> Inhalts für die<br />

Nikolauspackerl<br />

Gestaltung <strong>des</strong> Rahmenprogramms<br />

Adressat der Stromrechnung<br />

Einholen der gaststättenrechtlichen<br />

Gestattung<br />

Früher: Festsetzung auf ihren<br />

Namen (damals noch als<br />

Werbegemeinschaft)<br />

Gemeinsame Eröffnung durch Bürgermeister und Vertreter der „Förderer“<br />

Tabelle 1: Arbeitsaufteilung zwischen Marktgemeinde und Förderverein<br />

Mit der Bezeichnung der „Förderer“ als „hauptverantwortlicher Organisator“<br />

scheinen diese nämlich mehr als eine untergeordnete Funktion wahrzunehmen.<br />

Dass ihre Rolle dennoch nicht zwangsläufig die <strong>des</strong> Verwaltungshelfers<br />

23 Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band 2, §67 III 2, RdNr. 22.<br />

9


übertreffen muss, zeigt ein Beispiel aus der Rechtsprechung 24 : Hier ging es im<br />

Rahmen <strong>des</strong> Wolfsburger Schützenfestes um die Zulassung einer<br />

Standbetreiberin. Sie versuchte, Ihren Anspruch gegenüber der Stadt geltend zu<br />

machen, weil sie diese als eigentlichen Veranstalter sah. Obwohl das<br />

Schützenfest auf Dauer für die „Schützengesellschaft Wolfsburg e.V“. festgesetzt<br />

worden war und allein von dieser organisiert wurde, gab es folgende Überlegung:<br />

Es „kann gleichwohl eine Gemeinde selbst als Veranstalter im Rechtssinne<br />

anzusehen sein, wenn <strong>des</strong>sen Aufgaben durch eine rechtlich selbständige,<br />

faktisch aber abhängige natürliche oder juristische Person wahrgenommen<br />

werden, die im Verhältnis zur Gemeinde als „Verwaltungshelfer“ zu qualifizieren<br />

ist.“ 25 Das heißt, bei entsprechender Mitwirkung der Gemeinde wäre sogar dieses<br />

Fest <strong>des</strong> Schützenvereins als öffentliche Einrichtung und der Verein lediglich als<br />

Verwaltungshelfer eingestuft worden.<br />

Demnach könnte beim Christkindlmarkt aufgrund der Leistungen sogar früher<br />

schon eine gemeindliche Veranstaltung vorgelegen haben. Eine immense<br />

Verstärkung besteht aber derzeit dadurch, dass die Gemeinde sich selbst als<br />

Veranstalter bezeichnet. Sie verwendete den Begriff erstmals im Beschluss und<br />

in der Vereinbarung mit der Werbegemeinschaft von 2002, womit sie bezüglich<br />

der vorherigen Situation klarer Position bezog, und die dahinterstehende<br />

Mitwirkung verdeutlicht wurde. Mit dem Antrag auf Festsetzung 2005 übernahm<br />

die Marktgemeinde das Amt <strong>des</strong> Veranstalters auch offiziell. Das Problem an<br />

dieser scheinbar eindeutigen Formulierung ist aber, dass sie diese Funktion gar<br />

nicht voll ausüben und mit der Vereinbarung eigentlich einschränken wollte.<br />

Danach tritt die Gemeinde nämlich nur als Veranstalter auf, „soweit die<br />

Werbegemeinschaft [den Christkindlmarkt] organisiert.“ Sie wollte ausdrücklich<br />

nur formal in der Eigenschaft <strong>des</strong> Veranstalters erscheinen, damit aber gerade<br />

keine Verpflichtungen eingehen und die Verantwortung weiterhin beim<br />

Gewerbeverein belassen. Es ging ja eigentlich nur um die Kosten.<br />

Mit der Interpretation der Absichten kommt man also nicht viel weiter, danach<br />

wäre eher die Marktgemeinde statt den „Förderern“ der Verwaltungshelfer. In<br />

diese Richtung funktioniert das Prinzip aber nicht: Die Gemeinde erfüllt mit ihrer<br />

Unterstützung entweder eine zumin<strong>des</strong>t freiwillige Aufgabe und begründet damit<br />

eine öffentliche Einrichtung oder sie hält sich heraus und es bleibt bei einer rein<br />

privatrechtlichen Veranstaltung.<br />

24 Vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 24.01.2005, GewArch 2005, 258.<br />

25 Nds.OVG, Beschluss vom 24.01.2005, GewArch 2005, 258.<br />

10


Einen „eigentlichen“ Veranstalter anhand von Indizien und der Vereinbarung zu<br />

ermitteln, hat sich mit der Festsetzung erübrigt. Diese steht als Tatsache im<br />

Raum, die klare Fronten schafft, ob gewollt oder nicht, und Forderungen an die<br />

Marktgemeinde stellt: Sie wendet sich bezüglich jeglicher Pflichten an den<br />

Veranstalter und nimmt diesen dadurch in die Verantwortung. Zwar können<br />

verschiedene Aufgaben an Private delegiert werden, dafür ist nicht eigens eine<br />

gesetzliche Ermächtigung nötig, 26 aber immer mit dem Rückgriff auf den<br />

Veranstalter, der das Handeln eines Beauftragten soweit unter Kontrolle haben<br />

muss, dass er den Vorgaben der Festsetzung nachkommen kann. Schließlich<br />

konnte diese auch nur ausgestellt werden, weil die Zuverlässigkeit <strong>des</strong><br />

Antragstellers bestätigt ist und das dem Gesetzgeber als Indiz für die<br />

ordnungsgemäße Durchführung reicht. Bei einer Übergabe der Verantwortung an<br />

einen Dritten würde die Zuverlässigkeitsprüfung der Behörde ihren Sinn<br />

verlieren, es bestünde gar keine Absicherung mehr. § 69 a Absatz 1 Nr. 2 GewO<br />

spricht zwar auch von der Zuverlässigkeit einer „mit der Leitung der<br />

Veranstaltung beauftragten Person“, meint damit aber üblicherweise den<br />

Marktmeister oder ein Mitglied der Marktverwaltung 27 . Diese wird mit einbezogen,<br />

obwohl nur eine Beauftragung, keine Übertragung der Verantwortung stattfinden<br />

soll. Eine andere juristische Person müsste also genau genommen sogar für die<br />

Leitung - nur im Auftrag der Marktgemeinde – extra in der Festsetzung genannt<br />

sein und eigens beurteilt werden.<br />

Ein abweichender Veranstalter kann dagegen nur im umgekehrten Fall<br />

dahinterstehen, wenn Antragsteller der Private ist. Dann kann eigentlicher<br />

Veranstalter unter Umständen die Gemeinde sein. Dies resultiert aber aus dem<br />

Kommunalrecht, das spezielle Vorschriften für die Gemeinden enthält und ihnen<br />

dadurch eine besondere Stellung bezüglich fremd organisierter Veranstaltungen<br />

einräumt. Ansonsten ist die Festsetzung für den Adressaten bindend, erst recht,<br />

wenn andernfalls ein Privater Pflichten eines Hoheitsträgers übernehmen würde.<br />

Darüber hinaus kann die Marktgemeinde den festgesetzten Christkindlmarkt<br />

nicht einfach ausfallen lassen, weil die „Förderer“ ihre Unterstützung nicht<br />

anbieten. Auch wenn das laut Vereinbarung so angedacht ist, bleibt die<br />

gewerberechtliche Verpflichtung zur Durchführung bestehen. Eine Absetzung<br />

<strong>des</strong> Christkindlmarktes erfordert einen Antrag auf Aufhebung der Festsetzung.<br />

Diesem muss zwar nach § 69 b Abs. 3 Satz 2 GewO bei einem Spezialmarkt<br />

26 Vgl. Lämmerzahl, T., Die Beteiligung privater Dritter, S.194.<br />

27 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 69 a, RdNr. 6.<br />

11


entsprochen werden, aber ohne Verwaltungsweg geht es nicht, die Vereinbarung<br />

ist keine Bedingung der Festsetzung. Der „hauptverantwortliche Organisator“ hört<br />

sich also zwar nach Übertragung der kompletten Aufgabe an, ist aber mit der<br />

Festsetzung auf die Gemeinde rechtlich nicht haltbar und damit gegenstandslos.<br />

Besonders relevant für die Beurteilung scheint beim Blick auf die Tabelle auch<br />

das bisher vernachlässigte Eigentum der Gemeinde: Der Rathausplatz, die<br />

Innenräume <strong>des</strong> Rathauses und die Buden bilden das Gesicht <strong>des</strong><br />

Christkindlmarkts und machen ihn zu einer Attraktion inmitten der<br />

Marktgemeinde. Nur muss dies nicht zwingend Unterstützung und Teil der<br />

gemeindlichen Veranstaltung „Christkindlmarkt“ sein, sondern könnte auch<br />

isoliert betrachtet werden. Denkbar wäre nämlich auch, dass es sich dabei um<br />

eigene öffentliche Einrichtungen handelt, die den „Förderern“ bzw. dem<br />

Frauenbund oder der Galeristin zur freien Benutzung überlasen werden - ohne<br />

Bindung an das Veranstalten <strong>des</strong> Christkindlmarktes und ohne Einfluss der<br />

Gemeinde. 28 Rathausplatz und Mehrzweckraum können durchaus als öffentliche<br />

Einrichtungen qualifiziert werden, weil Sie ohnehin zur Benutzung durch die<br />

Gemeindeeinwohner gedacht sind: der Rathausplatz zum Parken und eben zur<br />

Abhaltung von Märkten, der Mehrzweckraum z.B. für Gruppen- und<br />

Gymnastikstunden. Trotzdem scheitert diese Variante an der zweiten<br />

Voraussetzung: Die Überlassung erfolgt eindeutig zur Nutzung für den<br />

gemeindlichen Christkindlmarkt und damit im Interesse der Gemeinde, nicht für<br />

ein beliebiges Vorhaben der „Förderer“. Anderenfalls müsste auch eine<br />

allgemeine Nutzungsvereinbarung bestehen, nicht eine Vereinbarung zur<br />

Durchführung der gemeindlichen Märkte. Deshalb kommt jetzt eine weitere<br />

Definition der öffentlichen Einrichtung für den Christkindlmarkt als Gesamtgebilde<br />

zum Tragen. Diese sieht die öffentliche Einrichtung dann verwirklicht, wenn es<br />

„sich um eine Zusammenfassung von Personen und Sachen, nutzbarer<br />

Gegenstände, andererseits aber auch von Dienstleistungen und Organisationen<br />

handel[t]“. 29 Damit machen die Bereitstellung der Buden, <strong>des</strong> Stroms, der Räume<br />

und <strong>des</strong> Rathausplatzes sowie die Arbeitsleistung <strong>des</strong> Bauhofs genauso die<br />

öffentliche Einrichtung aus wie die Absicht, den Markt zum Gemeinwohl<br />

auszurichten.<br />

Nun noch einmal genauer zum Gegenpol: der Betätigung und Stellung der<br />

Werbegemeinschaft bzw. „Förderer der Wirtschaftsregion e.V.“.<br />

28 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art.21, RdNr. 21.<br />

29 Prandl/Zimmermann/Büchner, Kommunalrecht in Bayern, Anmerkung 4 zu Art. 21.<br />

12


Dass die Hauptverantwortung nicht bei ihnen liegen kann und darf, ist bereits<br />

geklärt. Die Auswirkungen betreffen aber noch weitere Punkte, die ihrer<br />

Zuständigkeit zugerechnet werden. Am stärksten spricht die Zulassung der<br />

Standbetreiber für eine tragende Rolle der „Förderer“. Sie entscheiden nach<br />

eigenem Ermessen, ob sie einen Anbieter zulassen wollen oder nicht. Die<br />

Gemeinde erfährt daher auch nichts von Anmeldungen, die abgelehnt wurden,<br />

verweist Interessierte sogar direkt an die „Förderer“ weiter.<br />

In konsequenter Anwendung der bisherigen Erkenntnisse dürfte dies aber gar<br />

nicht sein. Denn schon wegen der Festsetzung hat die Gemeinde für die<br />

Einhaltung gewisser Vorgaben bei der Bewerberauswahl zu sorgen: Kontrolle<br />

<strong>des</strong> Warenangebots laut Auflage 2 und umfassende Gewährung <strong>des</strong> Rechts auf<br />

Teilnahme. Um hier ihrer Verantwortung gerecht zu werden, muss sie entweder<br />

selbst entscheiden oder zumin<strong>des</strong>t die Kriterien der Auswahl bestimmen.<br />

Bleibt es bei der vermuteten öffentlichen Einrichtung und damit dem<br />

Kommunalrecht, kommt dazu noch der öffentlich-rechtliche Anspruch der<br />

Gemeindeangehörigen, den die Gemeinde ebenfalls gewährleisten muss. Nur<br />

ein Beliehener könnte dies übernehmen, was ja die „Förderer“ nicht sind. Das<br />

heißt, „dass eine Gemeinde über den öffentlich-rechtlichen Zulassungsanspruch<br />

eines Bewerbers zu entscheiden hat, wenn sie zwar die Durchführung eines<br />

Marktes einem Privaten übertragen, sich aber Mitwirkungs- und Weisungsrechte<br />

vorbehalten oder die Durchführung der Veranstaltung maßgebend geregelt hat,<br />

so dass der Private lediglich als Verrichtungsgehilfe oder „Verwaltungshelfer“ der<br />

Gemeinde zu qualifizieren ist.“ 30<br />

Laut dieser gerichtlichen Aussage ist die Regelung der Zulassung kein<br />

Anhaltspunkt dafür, ob eine öffentliche Einrichtung vorliegt oder nicht. Es wird<br />

vielmehr als Pflicht der Gemeinde gesehen, sich diese Angelegenheit selbst<br />

vorzubehalten, wenn der eingeschaltete Private nicht Veranstalter, sondern<br />

Verwaltungshelfer ist. Dementsprechende Mitwirkungs- und Weisungsrechte hat<br />

sich die Marktgemeinde zwar – bewusst - nicht gesichert, maßgebliche<br />

Regelungen haben sich aber bereits gefunden: Einerseits die Festsetzung, die<br />

Zeit und Ort vorgibt und nur auf Antrag der Gemeinde geändert werden kann.<br />

Andererseits Platz, Sachmittel und Arbeitsleistungen, die auch nicht oder nur<br />

gegen Entgelt zur Verfügung stehen könnten. So sind zwar die Inhalte mit den<br />

„Förderern“ abgesprochen, ohne Entgegenkommen der Gemeinde wäre der<br />

Christkindlmarkt aber ein ganz anderer oder zumin<strong>des</strong>t würden die Kosten<br />

30 Nds.OVG, Beschluss vom 24.01.2005, GewArch 2005, 259.<br />

13


steigen. Zusätzlicher Arbeitsaufwand oder finanzielle Mehrbelastung wären für<br />

die „Förderer“ jedoch ein Grund, ihre Betätigung für den Christkindlmarkt<br />

einzustellen. Denn er entspringt eben nicht ihrem (wirtschaftlichen) Interesse,<br />

sondern findet für die Bürger und Vereine statt. Daher besteht die<br />

Entscheidungsgewalt der Gemeinde im Grundsatz und wird nur den Wünschen<br />

der „Förderer“ angepasst, um sich weiterhin deren Unterstützung im Kontakt mit<br />

den Standbetreibern zu sichern. Diese Zurückhaltung ändert am Tatbestand der<br />

öffentlichen Einrichtung nichts. 31<br />

In der momentanen Konstellation gilt also nach Gewerbe- und Kommunalrecht<br />

gleichermaßen: Bei der Zulassung darf die Gemeinde den „Förderern“ nicht freie<br />

Hand lassen, diese muss in ihrem Namen und nach ihren Richtlinien erfolgen.<br />

Man spricht dabei vom sogenannten Submissionsmodell, bei dem die rechtlichen<br />

Beziehungen zwischen Standbetreiber und der Marktgemeinde als Veranstalter<br />

bestehen. 32 Eine Verantwortungsübertragung auf einen privaten Dritten kann bei<br />

diesem Modell nicht erfolgen.<br />

Mit dieser Zuordnung wird auch der nächste Punkt hinfällig, der den „Förderern“<br />

eine weitergehende Bedeutung zumaßen könnte: Ihre Erhebung von<br />

Standvergütungen. Auch dies fällt unter den Bereich „rechtliche Beziehungen zu<br />

den Standbetreibern“ und ist bei Trägerschaft der Gemeinde nicht zulässig.<br />

Deswegen besteht auch damit kein Gegenargument zur funktionalen<br />

Privatisierung oder zum Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung. Beim<br />

Submissionsmodell sind die Standvergütungen an die Gemeinde zu entrichten<br />

und können von den „Förderern“ allenfalls als durchlaufender Posten kassiert<br />

werden 33 . Dahingehend müsste auch die Finanzierung anders geregelt werden:<br />

Die „Förderer“ würden nicht auf eigene Rechnung arbeiten, sondern gegen<br />

Vergütung ihrer Arbeitsleistung. Die Werbung, anderweitige Ausgaben und der<br />

bisher den „Förderern“ in Rechnung gestellte Strom sind eigentlich Kosten der<br />

Gemeinde, die diese selbst über die Standvergütung weitergeben könnte.<br />

An dieser Stelle soll aber nun das Konzessionsmodell nicht außer acht bleiben,<br />

da dieses die vorhandenen rechtlichen Beziehungen und eine zumin<strong>des</strong>t<br />

teilweise Verantwortungsübertragung berücksichtigen würde. Diese Aspekte sind<br />

so schwerwiegend - auch die Gemeinde stützt sich darauf -, dass sie noch von<br />

einer anderen Warte aus gesehen werden sollen. Denn derzeit verstärkt sich der<br />

31 Vgl. BayVGH, Urteil vom 23.3.1988, BayVBl. 1989, 150.<br />

32 Vgl. Gröpl, GewArch 1995, 371<br />

33 Vgl. Gröpl, GewArch 1995, 371.<br />

14


Eindruck, der Christkindlmarkt würde in ein Schema gepresst, das nicht passt<br />

und gewollt ist und sich nur an der Festsetzung aufhängt. Deshalb folgender<br />

Gedanke: Betrachtet man die Festsetzung als rein gewerberechtlich motivierte<br />

Formalität (entsprechend der Sichtweise der Gemeinde), stellt sich die Frage <strong>des</strong><br />

Veranstalters neu und es ist eine völlige Umdeutung der obigen Schilderungen<br />

möglich. In den Vordergrund rückt dann, dass die „Förderer“ das Bindeglied<br />

zwischen Ausstellern und Marktgemeinde sind, die Standmieten aufgrund ihrer<br />

Auslagen kalkulieren, und dass ihre Entscheidungen Grundlage für die Anträge<br />

der Marktgemeinde bilden (so beim Inhalt der Festsetzung und bei der<br />

Straßensperrung). Sie selbst würden demnach mit dem Abschließen von<br />

Standverträgen und mit der Übernahme <strong>des</strong> wirtschaftlichen Risikos als<br />

Veranstalter fungieren 34 und damit auch wiederum die rechtliche Verantwortung<br />

für den organisatorischen Rahmen tragen 35 . Übrig bleibt dann die Vereinbarung<br />

mit der Marktgemeinde und deren Tätigkeiten. All dies soll aber nur<br />

Unterstützung für die „Förderer“ sein, die zwar mit dem Christkindlmarkt im Sinn<br />

der Marktgemeinde handeln, aber hauptverantwortlich– „nach wie vor“.<br />

Darin liegt jedoch genau der Unterschied zum Schützenfest-Fall, wo die<br />

Veranstaltung allein – nicht hauptsächlich – vom Schützenverein ausging und nur<br />

dieser die Entscheidungen traf. Die Vereinbarung drückt trotzdem aus, dass<br />

gemeindliche Mitwirkung bestehen soll, z.B. durch die weitere Befreiung von<br />

Gebühren. Faktisch schlägt sich dies wiederum in der Bereitstellung von Platz,<br />

Räumen und Buden sowie im Beantragen der Straßensperre nieder. Auch die<br />

Tatsache, dass sich die „Förderer“ 2002 überhaupt an die Gemeinde gewendet<br />

haben, zeigt, dass der Christkindlmarkt schon damals als gemeinsame<br />

Veranstaltung gesehen wurde: Nicht nur die Übernahme der Trägerschaft wurde<br />

beantragt, sondern auch die Erstellung weiterer Buden und sogar finanzielle<br />

Beteiligung an Stromversorgung und Werbung. Bei einer privaten Veranstaltung<br />

nur auf Gemeindegrund bestünde kein Anlass für die Gemeinde, diesen<br />

Anträgen zu entsprechen; bis auf die Werbekosten ist sie aber auf alle Punkte<br />

eingegangen.<br />

Die eigene Bezeichnung als „Veranstalter“ in der Vereinbarung könnte bei dieser<br />

Sichtweise unbeachtet bleiben, weil sie ausschließlich wegen der „Formalie“<br />

Festsetzung aufgenommen wurde. 36 Dagegen spricht aber die Auffassung im<br />

34 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 69, RdNr. 23.<br />

35 Vgl. Gröpl, GewArch 1995, 368.<br />

36 siehe Anlage 5, Beschluss, zu Antrag Nr. 2: „ausschließlich für diesen Zweck“<br />

15


Rahmen eines Gerichtsurteils 37 : Hier wurde die Bezeichnung der Stadt als<br />

Veranstalter als Hinweis auf deren Stellung gewertet, obwohl auch diese sich<br />

davon distanzieren wollte. Sie hatte eine Vereinbarung geschlossen, um die<br />

Durchführung der Volksfeste dem Schaustellerverband zu übertragen. Sie wollte<br />

ebenfalls nur eingeschränkte Funktion ausüben und nicht als Veranstalter<br />

gesehen werden, in der Absicht, sich von Haftungsansprüchen zu befreien. Dies<br />

scheiterte aber, weil sie sich ebenfalls noch zu viel Einfluss zurückbehielt und die<br />

Volksfeste im Interesse der Einwohner erhalten werden sollten.<br />

Dadurch bleiben genügend Anhaltspunkte für die Zuordnung zur funktionalen<br />

Privatisierung, auch wenn man die Festsetzung außen vor lässt und nur die<br />

schon vorher praktizierte Vorgehensweise beurteilt. Dann aber in der Form <strong>des</strong><br />

Konzessionsmodells, das eine Vermischung von privater Veranstaltung mit<br />

Einflussnahme <strong>des</strong> Hoheitsträgers zulässt. 38 Die „Förderer“ wären demnach<br />

rechtlich korrekt die Vertragspartner der Teilnehmer und könnten in eigenem<br />

Namen handeln. Ihre Eigenverantwortung bliebe jedoch in einem Punkt<br />

eingeschränkt: Die Zulassung der Standbetreiber muss durch sachliche Kriterien<br />

seitens der Marktgemeinde bestimmt werden, die der Private dann anwendet.<br />

Denn auch wenn der Private Benutzungsverträge im eigenen Namen abschließt,<br />

kann eine öffentliche Einrichtung vorliegen 39 , bei der die Gemeinde den<br />

öffentlich-rechtlichen Zulassungsanspruch der Einwohner sicherstellen muss. 40<br />

Das Konzessionsmodell gesteht dem Privaten zwar grundsätzlich die<br />

Entscheidungsfreiheit zu, er könnte sehr wohl unabhängig handeln, es schließt<br />

aber die öffentliche Einrichtung nicht aus. Mit dem Engagement, das die<br />

Marktgemeinde für den Christkindlmarkt aufbringt, auch dass sie z.B. beim<br />

Umbau <strong>des</strong> Rathausplatzes den Raumbedarf und die Stromversorgung<br />

berücksichtigt hat, 41 ist ihr Einfluss nicht von der Hand zu weisen. Daher kann es<br />

sich nur um eine öffentliche Einrichtung handeln und nicht um eine rein<br />

privatrechtliche Veranstaltung mit völliger Entscheidungsfreiheit. Die Zulassung<br />

der Marktbeschicker müsste auch hier auf gemeindlichen Regelungen basieren,<br />

die Standvergütung könnte dagegen von den „Förderern“ erhoben werden.<br />

Daher ist zwar bei der Gesamtbetrachtung auf das Submissionsmodell<br />

abzustellen, bei fiktiver Ausklammerung der gewerberechtlichen Festsetzung<br />

37 Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 16.11.1995, GewArch 1996, 160.<br />

38 Vgl. Gröpl, GewArch 1995, 371.<br />

39 Vgl. Prandl/Zimmermann/Büchner, Kommunalrecht in Bayern, Anmerkung 3 zu Art.21.<br />

40 Vgl. VGH München, Urteil vom 17.02.1999, NVwZ 1999, 1123.<br />

41 Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 16.11.1995, GewArch 1996, 160.<br />

16


aber eine andere Gewichtung vorstellbar. Dadurch entstünde für die „Förderer“<br />

ein größerer Spielraum für selbständiges Handeln, die alleinige Verantwortung<br />

könnte ihnen aber beim Konzessionsmodell genauso wenig zugestanden<br />

werden. Sie würden sich zwar vom Verwaltungshelfer etwas abheben, aber nicht<br />

über die funktionale Privatisierung hinaus.<br />

Damit weiter in der Tabelle, zur Beantragung der gaststättenrechtlichen<br />

Erlaubnis. Diese gehört von vornherein nicht zu den von der Gemeinde<br />

übertragenen Aufgaben. Darum kümmern sich die „Förderer“ stellvertretend für<br />

die Standbetreiber, was die Trägerschaft nicht beeinflusst.<br />

Die frühere Festsetzung auf die Werbegemeinschaft steht wegen der<br />

Schilderungen zum Konzessionsmodell ebenfalls nicht im Widerspruch zu einem<br />

traditionell gemeindlichen Christkindlmarkt. Gemeindlich hätte er zwar auch erst<br />

2005 mit dem offiziellen Veranstalter-Wechsel werden können; andererseits<br />

wuchs die Beteiligung der Marktgemeinde beständig und der Übergang erfolgte<br />

schon früher im Verborgenen, was sich im Laufe dieser Beobachtungen immer<br />

mehr abzeichnet.<br />

Als letzter Punkt ist noch die gemeinsame Eröffnungsrede von Bürgermeister<br />

und Vertreter der „Förderer“ erwähnenswert. Der Bürgermeister bedankte sich<br />

bei den „Förderern“ für die Organisation und die Mühe der Verantwortlichen,<br />

betonte dabei aber gleichzeitig, dass man zu deren Entlastung gerne jemand<br />

anderen finden möchte, der den Christkindlmarkt in seiner Form weiter erhält. Mit<br />

diesen Bestrebungen kann es nicht sein, dass die „Förderer“ eine so wichtige,<br />

verantwortliche Aufgabe haben, wie ihnen die Vereinbarung zuschreiben wollte.<br />

3.3.2.4 Materielle (Voll-)Privatisierung<br />

Sollte ein eventuell nachfolgender „Organisator“ mehr Kompetenzen wünschen<br />

und eine Einflussnahme der Gemeinde ausgeschlossen werden, käme dazu nur<br />

eine materielle Privatisierung in Betracht. Damit würde die „Aufgabe als solche<br />

[…] privatisiert“ 42 werden, erst dann gäbe es keinen öffentlich-rechtlichen<br />

Zulassungsanspruch mehr zu wahren. Die materielle Privatisierung besteht dann,<br />

wenn z.B. die Sachmittel, hier die Buden, veräußert werden und wenn jegliche<br />

Unterstützung eingestellt wird. 43 Auch ein Pachtverhältnis für Buden und Platz<br />

wäre zwar denkbar, damit ist die Vollprivatisierung aber wiederum nicht so<br />

eindeutig. Die Gemeinde müsste dann allgemeine Nutzungsvereinbarungen<br />

42 Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band 2, § 67 III 2 Rdnr.29.<br />

43 Vgl. Gröpl, GewArch 1995, 371<br />

17


privatrechtlich oder als Satzung festlegen, die keine Vorgaben zur Art der<br />

Veranstaltung beinhalten. Außerdem müssten Konditionen gewählt werden, die<br />

für jeden potentiell interessierten Veranstalter gleich sind – unabhängig von der<br />

beabsichtigten Veranstaltung (Ausnahme: Bevorzugung einheimischer<br />

Veranstalter, da der Rathausplatz an sich weiterhin öffentliche Einrichtung bleibt).<br />

Eine weitergehende Beteiligung in Form <strong>des</strong> Einholens von Genehmigungen<br />

oder unbezahlten Arbeitsleistungen ist darüber hinaus aber nicht mehr möglich.<br />

4 Kommunalrecht oder Gewerberecht<br />

Es handelt sich beim Pfaffenberger Christkindlmarkt also um eine öffentliche<br />

Einrichtung mit funktionaler Privatisierung. Damit gilt für die<br />

Nutzungsbedingungen - das „Wie“ der Zulassungen – das Zivilrecht. Ob<br />

Interessierte zugelassen werden bestimmt sich als öffentlich-rechtlicher Anspruch<br />

nach dem Kommunalrecht. Daneben besteht aber mit der Festsetzung eine<br />

Bindung an das Gewerberecht, die bisher nur unterstützend betrachtet wurde,<br />

als es um die letztendliche Verantwortung für die Zulassung ging.<br />

Wegen der Übereinstimmung war es bisher nicht nötig, einem der Gesetze den<br />

Vorrang einzuräumen. Sobald es aber um weitere Auswirkungen der öffentlichen<br />

Einrichtung bzw. der Festsetzung geht, muss das Verhältnis zueinander erst<br />

geklärt werden.<br />

4.1 Festsetzung und Widmung für dieselbe Veranstaltung<br />

Es heißt, dass Märkte sowohl gewerberechtlich festgesetzt als auch alternativ in<br />

Form von öffentlichen Einrichtungen betrieben werden können, die Entscheidung<br />

bleibt der Gemeinde selbst überlassen. 44 Wenn bei den Beispielen öffentlicher<br />

Einrichtungen ausdrücklich nur der nicht festgesetzte Markt aufgeführt ist, 45<br />

deutet dies darauf hin, dass bei<strong>des</strong> gleichzeitig nicht geht. Allerdings haben<br />

Widmung und gewerberechtliche Festsetzung unterschiedliche Zielsetzung,<br />

weshalb ein Miteinander durchaus Sinn macht.<br />

4.1.1 Zielsetzung und Rechtscharakter<br />

Durch die Widmung in Form der Satzung oder Allgemeinverfügung wird ein Markt<br />

zur öffentlichen Einrichtung. Sie bringt zum Ausdruck, dass die Gemeinde den<br />

44 Vgl. Frotscher/Kramer: Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, RdNr. 369.<br />

45 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 21, RdNr. 46 .<br />

18


Markt für das Gemeinwohl abhalten und den Ortsansässigen zur Verfügung<br />

stellen will.<br />

Die Festsetzung gewährt für den Markt bestimmte Privilegien als Erleichterung zu<br />

den allgemeinen gewerberechtlichen Vorgaben. Eine Genehmigung stellt dies<br />

nicht dar, auch wenn diese Ansicht teilweise vertreten wird. 46 Die Festsetzung<br />

besteht neben Genehmigungen und Erlaubnissen als eigene Form <strong>des</strong><br />

Verwaltungshandelns, weil Märkte auch ohne eine solche stattfinden dürfen, nur<br />

eben unter Beachtung strengerer Voraussetzungen. 47<br />

Umstritten ist auch der Rechtscharakter der Festsetzung. Sie wird ganz klar als<br />

Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 BayVwVfG qualifiziert, wenn sie für einen<br />

privaten Veranstalter oder einen untergeordneten Hoheitsträger ausgestellt<br />

wird. 48 Problematisch wird es, wenn Antragsteller und festsetzende Behörde<br />

identisch sind, weil dann die Außenwirkung fehlt. Daher findet sich in der<br />

Rechtsprechung die Einstufung als bloßer Organisationsakt ohne rechtliche<br />

Funktion und Rechtswirkung, weil intern keine subjektiven Rechte begründet<br />

oder verbindlich festgestellt werden können. 49 Wegen der Doppelwirkung der<br />

Festsetzung, nämlich gegenüber dem Veranstalter einerseits und dem<br />

Teilnehmerkreis andererseits, gibt es aber auch die gegenteilige Meinung. Diese<br />

besagt, dass sehr wohl auch dann ein Verwaltungsakt in Form einer<br />

Allgemeinverfügung zu sehen ist, nur entfällt das Erfordernis für einen formellen<br />

Antrag. 50 Trotz dieser Argumentation entfaltet der Verwaltungsakt seine direkte<br />

Wirkung nur gegenüber dem Veranstalter, im Verhältnis zu den Teilnehmern<br />

handelt es sich auf jeden Fall um einen reinen Organisationsakt 51 , durch den<br />

diese mittelbar in den Genuss der Marktprivilegien kommen.<br />

4.1.2 Verhältnis zwischen Widmung und Festsetzung<br />

Widmung und Festsetzung sind also einzelne Maßnahmen, die zielgerichtet<br />

eingesetzt werden müssen: Die Widmung begründet die öffentliche Einrichtung<br />

und damit auch erst das Recht für die Gemeinde, den Markt überhaupt<br />

durchführen zu dürfen. Eine wirtschaftliche Betätigung ist den Kommunen<br />

46 Vgl. Pitschas, BayVBl. 1982, 643.<br />

47 Vgl. Fuchs, in: Robinski, Gewerberecht, L. Marktverkehr, RdNr. 37, so auch: Wagner, in:<br />

Friauf (Hrsg.), Kommentar zum Gewerberecht, § 69 Rdnr. 35.<br />

48 Vgl. Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 69, RdNr. 22.<br />

49 Vgl. Pitschas, BayVBl.1982, 643.<br />

50 Vgl. Wirth, GewArch 1986, 188.<br />

51 Vgl. Fuchs, in: Robinski, Gewerberecht, L. Marktverkehr, RdNr. 34.<br />

19


nämlich nur dann erlaubt, wenn sie der Versorgung Ihrer Einwohner dient, 52<br />

Märkte rein zur Gewinnerzielung bleiben den privaten Veranstaltern vorbehalten.<br />

Damit ist ein gemeindlicher Markt zwar ohne Festsetzung, nicht aber ohne<br />

Widmung rechtlich zulässig. Die Festsetzung könnte die Widmung auch nicht<br />

ersetzen. 53 Obwohl an diese nur geringe Anforderungen gestellt werden (die<br />

Tradition eines Marktes kann schon ausreichen), muss zumin<strong>des</strong>t der Zweck <strong>des</strong><br />

Gemeinwohls zum Ausdruck kommen und dies kann die Festsetzung nicht<br />

leisten. Wenn es heißt, die Gemeinden könnten im Rahmen ihrer Autonomie<br />

zwischen kommunal- und gewerberechtlicher Lösung frei wählen, 54 bezieht sich<br />

dies nur auf die freie Entscheidung zur Festsetzung. Ohne diese muss auf das<br />

Kommunalrecht zurückgegriffen werden können.<br />

Sollen für den Markt außerdem die Marktprivilegien gelten, ist eine Festsetzung<br />

zusätzlich nötig, sie wird wiederum nicht durch die Widmung ersetzt 55 - außer in<br />

Ausnahmefällen (str.). Normalerweise ergeht die Festsetzung auf Antrag,<br />

Auslegungsbedarf besteht nicht. Probleme gibt es, wenn bei Übereinstimmung<br />

von Antragsteller und Festsetzungsbehörde der Antrag entbehrlich ist und das<br />

Antragsverfahren nicht ausgelöst werden könnte. Hier greift dann die Ausnahme,<br />

weil die Min<strong>des</strong>tinhalte von Antrag und Festsetzung auch aus der Widmung oder<br />

evtl. den Anmeldebedingungen entnommen werden könnten. 56 Wenn dazu noch<br />

der Wille zur Bindung an das Gewerberecht erkennbar ist, soll zumin<strong>des</strong>t bei<br />

traditionsreichen Märkten die Festsetzung nicht wegen der fehlenden Form<br />

ausgeschlossen werden 57 . So wurde z.B. in einem Klageverfahren die Satzung<br />

für den Weihnachtsmarkt als Festsetzung i. S. d. § 69 GewO aufgefasst und der<br />

Zulassungsanspruch anhand <strong>des</strong> Gewerberechts geprüft. 58 Die Gegenmeinung<br />

besteht allerdings auf die Wahrung der Form, der Antrag soll durch einen<br />

Beschluss <strong>des</strong> Gemeinderats ersetzt werden. 59 Entsprechend dieser Ansicht<br />

wurden vor Gericht auch die Teilnahmebestimmungen und Betriebsvorschriften<br />

<strong>des</strong> Münchner Oktoberfestes nicht als Festsetzung gewertet. 60<br />

52 Vgl. Mann, in: Tettinger/Erbguth/Mann, Besonderes Verwaltungsrecht, § 9, RdNr. 298.<br />

53 Vgl. Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 69, RdNr. 34.<br />

54 Vgl. Frotscher/Kramer, Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, RdNr. 369.<br />

55 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 69, RdNr. 36.<br />

56 Vgl. Pitschas, BayVBl. 1982, 644.<br />

57 Vgl. Ziekow, J., Öffentliches Wirtschaftsrecht, § 10, RdNr. 84.<br />

58 Vgl. VG Chemnitz, GewArch 1996, 158.<br />

59 Vgl. Wirth, GewArch 1986, 188.<br />

60 Vgl. BayVGH, Urteil vom 11. 09.1981, in: Pitschas, BayVBl. 1982, 642.<br />

20


Bei beiden Sichtweisen soll den Gemeinden der Weg zu den Marktprivilegien<br />

aber offenstehen. Lediglich die Überlagerung von Widmung und Festsetzung ist<br />

zweifelhaft, sie schließen sich jedoch nicht gegenseitig aus. Die Festsetzung<br />

kann sogar nur erteilt werden, wenn die Veranstaltung „ihrer Art nach von der<br />

kommunalrechtlichen Widmung erfasst wird“ 61 . Ansonsten fehlt die rechtliche<br />

Legitimation (s. oben) und der Antrag wäre wegen Widerspruchs zum<br />

öffentlichen Interesse nach § 69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO abzulehnen.<br />

4.2 Bedeutung der Festsetzung für die Geltung <strong>des</strong><br />

Kommunalrechts<br />

Die Festsetzung kann erfolgen, die öffentliche Einrichtung bleibt weiter bestehen.<br />

Aber was hat Vorrang, welches Rechtsgebiet ist anzuwenden? Dies zeigt sich an<br />

der Schnittstelle, nämlich der Zulassung der Standbetreiber.<br />

Die Zuständigkeit dafür liegt nach beiden Vorschriften bei der Marktgemeinde:<br />

zum einen als Betreiber der öffentlichen Einrichtung, zum anderen als Adressat<br />

der Festsetzung. Aber auch wenn Adressat der Festsetzung ein Dritter wäre,<br />

müsste die Zulassung gemeindlich geregelt sein, sofern es sich trotzdem um<br />

eine öffentliche Einrichtung handelt. Das heißt, „die Zuständigkeiten ergeben sich<br />

bei der Gemeinde als Veranstalterin selbst dann aus dem Kommunalrecht, wenn<br />

es sich (auch) um einen nach § 69 GewO festgesetzten Markt handelt“ 62 .<br />

Diesbezüglich geht also das Kommunalrecht vor, die Gemeinde darf sich<br />

entsprechend der Zwei-Stufen-Theorie nicht Ihrer Verantwortung entziehen.<br />

Außerhalb dieser Vorgabe besteht aber kein Grund, dem Kommunalrecht eine<br />

Sonderstellung zuzuweisen. Im Übrigen regelt sich das Verhältnis der<br />

Rechtsgebiete nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz: Bun<strong>des</strong>recht bricht<br />

Lan<strong>des</strong>recht, Art. 31 GG. Damit geht das Gewerberecht als übergeordnetes<br />

Bun<strong>des</strong>gesetz dem (subsidiären) Kommunalrecht der Länder vor.<br />

5 Auswirkungen der Festsetzung<br />

Mit der Festsetzung legt der Veranstalter einen verbindlichen Rahmen für seinen<br />

Markt fest. Dazu gehören Veranstaltungszeit und –ort, Art <strong>des</strong> Marktes sowie die<br />

geplante Häufigkeit, von einmalig bis zu dauerhaft. Außerdem kommen die<br />

61 Ruthig, in: Ruthig/Storr, Öffentliches Wirtschaftsrecht, § 3, RdNr. 247.<br />

62 Ruthig in: Ruthig/Storr: Öffentliches Wirtschaftsrecht, § 3, RdNr. 261.<br />

21


Vorschriften aus Titel IV der Gewerbeordnung zum Tragen, die für den Markt die<br />

sogenannten Marktprivilegien enthalten, für den Veranstalter aber auch Pflichten.<br />

5.1 Inhaltliche Bestimmungen<br />

5.1.1 Zeit, Ort und Wirkungsdauer<br />

Der Pfaffenberger Christkindlmarkt wurde zuletzt 2005 für den dritten<br />

Adventssonntag als Spezialmarkt beantragt (siehe Anlage 7). Er soll einmal<br />

jährlich auf dem Platz vor dem Rathaus, sowie in Foyer und Mehrzweckraum <strong>des</strong><br />

Rathauses stattfinden. Mit der Beantragung auf Dauer gab die Marktgemeinde zu<br />

verstehen, dass sie den Christkindlmarkt erhalten will und auch weiter der<br />

bisherige Platz genutzt werden soll. Früher war noch der Marktplatz mit<br />

aufgenommen, um je nach Zahl der Aussteller flexibel entscheiden zu können.<br />

Dies ist seit dem großzügigen Umbau <strong>des</strong> Rathausplatzes nicht mehr<br />

vorgesehen. Hier macht sich wieder der Einfluss der Gemeinde bemerkbar, die<br />

„Förderer“ hatten sich noch die Wahlmöglichkeit offen gelassen. Als Bestandteil<br />

der Festsetzung sind die Vorgaben von Zeit und Ort nämlich verbindlich<br />

festgelegt. Beabsichtigte Änderungen müssen in die Festsetzung übernommen<br />

werden, weil sonst gegen diese verstoßen wird.<br />

Eine dauerhafte Festsetzung ist nach § 69 Abs. 1 Satz 2 GewO grundsätzlich<br />

möglich und kommt durchaus für traditionsreiche Märkte in Frage. Für den<br />

Christkindlmarkt sind entsprechende Anträge dennoch nie berücksichtigt worden,<br />

obwohl er nun schon so lange in dieser Form abgehalten wird. Die Entscheidung<br />

darüber liegt im Ermessen der Behörde, sie kann die beantragte Wirkungsdauer<br />

einschränken. 63 Hintergrund <strong>des</strong>sen ist, dass sie so die Zuverlässigkeit <strong>des</strong><br />

Antragstellers nach einer gewissen Zeit erneut prüfen kann. Bei juristischen<br />

Personen wie den „Förderern“ ist dies besonders wichtig, weil sich jederzeit die<br />

vertretungsberechtigte Person ändern kann, anhand derer die Zuverlässigkeit<br />

geprüft wurde. Bei der Gemeinde liegt es wohl eher daran, dass sie erstmals als<br />

Antragsteller auftrat und die Rückgabe der Trägerschaft an einen privaten<br />

Interessenten nicht ausgeschlossen werden sollte. Auf jeden Fall erfolgte auch<br />

die derzeitige Festsetzung nur für die Dauer von fünf Jahren.<br />

63 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 69, RdNr. 32 f.<br />

22


5.1.2 Festsetzung als Spezialmarkt<br />

Laut dem zuständigen Landratsamt werden die Weihnachtsmärkte der Region<br />

generell als Spezialmärkte festgesetzt. Allerdings muss es <strong>des</strong>wegen für den<br />

Pfaffenberger Christkindlmarkt nicht zwingend die richtige Entscheidung<br />

gewesen sein, in Frage käme auch die Durchführung als Jahrmarkt. Im<br />

Wesentlichen gleichen sich die Formen in den Voraussetzungen, der<br />

Unterschied liegt im bestimmten bzw. allumfassenden Warenangebot.<br />

5.1.2.1 Gemeinsame Voraussetzungen von Spezial- und Jahrmarkt<br />

Für beide gilt nach § 68 a Abs. 1, 2 GewO, dass es sich um „eine im allgemeinen<br />

regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte<br />

Veranstaltung [mit einer] Vielzahl von Anbietern“ handeln muss.<br />

Der Christkindlmarkt findet einmal jährlich am dritten Advent statt, womit<br />

Regelmäßigkeit, größere Zeitabstände und zeitliche Begrenzung zunächst<br />

gegeben sind. Mit der zeitlichen Komponente soll ausgeschlossen werden, dass<br />

eine Dauerveranstaltung festgesetzt wird, die dem Begriff „Markt“ nicht mehr<br />

gerecht wird und eher dem stehenden Gewerbe entspricht. Da der Einzelhandel<br />

keine Marktprivilegien genießt, würde eine privilegierte Konkurrenz durch zu<br />

häufige oder lang dauernde Märkte zur Wettbewerbsverzerrung führen. 64<br />

Größere Zeitabstände sind daher nicht auf den einzelnen Markt, sondern auf die<br />

Veranstaltung gleichartiger Märkte zu beziehen, die in bestimmten<br />

Individualisierungsmerkmalen wie Gegenstand bzw. Thema und Veranstalter<br />

übereinstimmen. 65 Somit muss dieser Punkt noch mal überprüft werden, weil in<br />

Mallersdorf-Pfaffenberg im Advent drei Christkindlmärkte mit der Marktgemeinde<br />

als Veranstalter stattfinden. Die Trägerschaft kann hier zurückstehen,<br />

ausschlaggebend ist, dass alle drei Weihnachtsmärkte sind, mit etwa dem<br />

gleichen Warenangebot und unter gleichen <strong>Rahmenbedingungen</strong>. Mit der<br />

wöchentlichen Durchführung ist der Min<strong>des</strong>tabstand von etwa einem Monat 66<br />

deutlich unterschritten. Zulässig sind sie trotzdem, weil sie in verschiedenen<br />

Ortsteilen abgehalten werden, die auch als solche erkennbar sind. Mallersdorf,<br />

Pfaffenberg und Oberlindhart waren vor der Gebietsreform 1972 eigene<br />

Gemeinden, haben eigene Kirchen und erscheinen schon durch die<br />

64 Vgl. Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 68, RdNr. 3.<br />

65 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68, RdNrn. 10 und 24.<br />

66 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68, RdNrn. 11 und 25.<br />

23


Beschilderung optisch als eigenständige Ortschaften. Diese örtliche Trennung<br />

durchbricht das Gebot <strong>des</strong> Zeitabstands. 67<br />

Die „Vielzahl von Anbietern“ muss im Zusammenhang mit der rechtlichen<br />

Einordnung gesehen werden. Als Vorschrift aus der Gewerbeordnung zählen hier<br />

nur die Gewerbetreibenden und nicht alle Standbetreiber, weil „Zweck der mit der<br />

Festsetzung verbundenen Privilegierung die Förderung <strong>des</strong> gewerblichen<br />

Absatzes ist“ 68 . Als Richtwert für die „Vielzahl“ gelten zwölf Gewerbetreibende. Ist<br />

dies gegeben, können darüber hinaus auch private Anbieter teilnehmen, deren<br />

Anzahl dabei sogar die der gewerblichen überschreiten darf. 69 Laut Fierantenliste<br />

erfüllt der Pfaffenberger Christkindlmarkt damit die Anforderung: Es waren 30<br />

Anbieter gemeldet, davon 16 gewerbliche. Trotz der großen Beteiligung der<br />

Vereine liegt also eine der gewerblichen Marktformen nach § 68 GewO vor.<br />

Die Fierantenliste muss eine Woche vor Marktbeginn dem Landratsamt<br />

vorliegen, weil es nicht reicht, die Voraussetzungen im Jahr der Festsetzung zu<br />

erfüllen. Dies gilt aber nicht nur für die Prüfung der Zahl der Gewerbetreibenden,<br />

sondern auch wegen <strong>des</strong> Warenangebots. Beim Spezialmarkt hat dies<br />

besondere Bedeutung, weil das Spezielle ja irgendwie erkennbar sein muss.<br />

5.1.2.2 Bestimmte Waren als Kennzeichen <strong>des</strong> Spezialmarktes<br />

Das Sortiment eines Spezialmarktes muss dem Gesetzestext nach konkret<br />

„bestimmt“ sein, nicht speziell im Sinne von außergewöhnlich. Das heißt, dass<br />

die ausgewählten Waren aus dem gesamten marktfähigen Warenkreis stammen<br />

können, womit der Übergang zum Jahrmarkt mit „Waren aller Art“ fließend ist. 70<br />

Nur vom Grad der Einschränkung und der genauen Benennung kann auf den<br />

zutreffenden Markttyp geschlossen werden. Dabei ist wiederum zu<br />

berücksichtigen, dass der Begriff <strong>des</strong> Spezialmarktes auch nicht zu eng gefasst<br />

werden sollte, da sich sonst kaum noch Märkte einer bestimmten<br />

Veranstaltungskategorie zuordnen ließen. 71 Mit dieser gelockerten Handhabung<br />

bleibt aber eine große Grauzone, in die auch die Weihnachtsmärkte fallen. Denn<br />

ob „Weihnachtsmärkte“ schon an sich eine Veranstaltungskategorie darstellen<br />

oder nur einen Oberbegriff für Märkte in der Vorweihnachtszeit, ist umstritten. Die<br />

historische Einordnung ist ganz klar, denn früher war „Spezialmarkt“ der<br />

67 Vgl. Fuchs, in: Robinski, Gewerberecht, L. Marktverkehr, RdNr. 16.<br />

68 Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68 RdNr. 12.<br />

69 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68 RdNrn. 12 und 26.<br />

70 Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 28.10.1982, GewArch 1984, 199.<br />

71 Vgl. Stober, R., Besonderes Wirtschaftverwaltungsrecht, 46 VI 4.<br />

24


allgemeine Ausdruck für Märkte, die „bei besonderen Gelegenheiten oder für<br />

bestimmte Gattungen von Gegenständen“ 72 stattgefunden haben. Das Merkmal<br />

„bei besonderen Gelegenheiten“ taucht heute im Gesetz aber nicht mehr auf,<br />

weshalb jetzt nur noch auf das Warenangebot abzustellen ist. Hier gehen die<br />

Meinungen stark auseinander. Teilweise werden Weihnachtsmärkte wegen <strong>des</strong><br />

vielseitigen Angebots pauschal als Jahrmärkte geführt. 73 Andererseits werden<br />

große traditionelle Weihnachtsmärkte wie der „Nürnberger Christkindlesmarkt“<br />

aber gerade als klassische Spezialmärkte genannt. 74 Auch hier stehen jedoch<br />

durchaus nicht (mehr) nur Weihnachtsartikel und Nürnberger Lebkuchen zum<br />

Verkauf. Daneben sind Zwetschgenmanndl, Bücher, Schals und Handschuhe zu<br />

finden – Produkte also, die genauso in den umliegenden Geschäften erhältlich<br />

sind. Als Argument für den Spezialmarkt wird aufgeführt, dass es statt eines<br />

hohen Gra<strong>des</strong> an Einschränkung darauf ankommt, dass der Ausschluss von<br />

Waren generell möglich sein muss. Denn auch wenige „Ausreißer“ könnten das<br />

Bild <strong>des</strong> Weihnachtsmarktes beeinträchtigen, was verhindert werden soll.<br />

Auf dieser Grundlage greift die strengere Sichtweise aber nicht mehr, die den<br />

Zweck von Spezialmärkten darin sieht, dass gezielt Besucher angesprochen<br />

werden sollen, die ein spezialisiertes Interesse teilen. Ihnen soll ein<br />

überschaubares, extra zusammengestelltes Angebot präsentiert werden, für das<br />

sie bereit sind, Eintrittsgeld zu bezahlen und wodurch sie sich vom<br />

Schaupublikum abheben. 75 Beim „Nürnberger Christkindlesmarkt“ soll dagegen<br />

genau dieses breite Schaupublikum angesprochen werden, Eintritt käme<br />

allenfalls für die berühmte Eröffnung in Frage.<br />

Meist wird dieser strenge Maßstab für Weihnachtsmärkte aber gar nicht angelegt<br />

- vielleicht wegen der historischen Einordnung oder auch wegen <strong>des</strong><br />

Gesamteindrucks, der hier das Spezielle ausmachen soll. Zum Warenangebot<br />

heißt es, dass dieses als „gemeinsames prägen<strong>des</strong> Merkmal“ 76 einen Bezug zu<br />

Weihnachten aufweisen muss, erweitert durch ein geringes, sich einfügen<strong>des</strong><br />

Randsortiment. 77 Mehrere Warenarten sind dabei üblich für den Spezialmarkt,<br />

typischerweise umfassen sie „eine größere Anzahl von Industrie- und<br />

72 § 70 GewO a.F., aus: v. Ebner, GewArch1980, 56.<br />

73 Vgl. Stober, R., Besonderes Wirtschaftsverwaltungsrecht, 46 VI 4 und Ruthig, in: Ruthig/Storr,<br />

Öffentliches Wirtschaftsrecht, § 3, RdNr. 247.<br />

74 Vgl. v. Ebner, GewArch 1980, 159.<br />

75 Vgl. VG Münster, Urteil vom 28.8.1981, GewArch 1982, 28.<br />

76 VG Arnsberg, Urteil vom 28.10.1982, GewArch 1984, 200.<br />

77 Vgl. Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 68, Rdnr. 9.<br />

25


Handwerkserzeugnissen, Kunstgegenständen oder Tierarten“. 78 Dies dient der<br />

Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten, denn nicht alles lässt sich<br />

eindeutig einer einzelnen Warengattung zuordnen. 79<br />

Der Pfaffenberger Christkindlmarkt weist durchaus ein Konzept auf, mit dem das<br />

Thema „Weihnachten“ zum Ausdruck kommen soll: Die geschmückten Buden mit<br />

den Tannenzweigen ergeben ein harmonisches Bild, bereits in der Versammlung<br />

wurde um dezente weihnachtliche Dekoration ohne schrille Beleuchtung<br />

gebeten. Am Abend kommt der Nikolaus, der Kinderchor singt Weihnachtslieder.<br />

Abbildung 1: Der Besuch <strong>des</strong> Nikolaus Abbildung 2: Auftritt der Sankt-Peter-Spatzen<br />

Mit der Bezeichnung <strong>des</strong> Warenangebots hat es sich die Marktgemeinde im<br />

Antrag für die Festsetzung leicht gemacht: Unter Nr. 6, „Marktgegenstände“, hat<br />

sie nicht einzelne Waren oder Warengruppen aufgeführt, sondern lediglich auf<br />

die Fierantenliste verwiesen. Die geforderte Eintragung soll eigentlich dazu<br />

dienen, von vornherein das Angebot klar zu definieren und zu beschränken.<br />

Denn aus der Bezeichnung der Veranstaltung als „Christkindlmarkt“ kann noch<br />

nicht auf einen Spezialmarkt geschlossen werden, der Begriff ist dafür zu<br />

unscharf. 80 Nur anhand <strong>des</strong> Warenkatalogs könnte von der Festsetzungsbehörde<br />

das Vorliegen eines Spezialmarktes geprüft werden, gleichzeitig bestünde ein<br />

sachliches Kriterium für die Bestimmung <strong>des</strong> Teilnehmerkreises und eventuelle<br />

Ablehnungen aufgrund <strong>des</strong> Sortiments. Eine Aufzählung von Warengruppen mit<br />

ergänzendem Verweis auf das Warenverzeichnis wird zwar akzeptiert, dennoch<br />

„ist das zulässige Sortiment so konkret zu bezeichnen, dass es für Veranstalter,<br />

Beschicker und Besucher mit hinreichender Sicherheit einzugrenzen ist“. 81<br />

Eine beispielhafte Aufzählung anhand der bisher gemeldeten Fieranten reicht<br />

dafür nicht aus. Das hierdurch bezeichnete Warenangebot ist einerseits nicht<br />

78 v. Ebner, GewArch 1980, 159.<br />

79 Vgl. v. Ebner, GewArch 1980, 158.<br />

80 Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 28.10.1982, GewArch 1984, 200.<br />

81 Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 69, RdNr. 27.<br />

26


abschließend zu sehen, weil eine Ergänzung auch nach der Festsetzung möglich<br />

ist, solange sich der Charakter der Veranstaltung nicht ändert. 82 Andererseits<br />

kann es sich bei der Liste auch nicht um eine nur grobe Richtlinie handeln, sonst<br />

könnte der Charakter der Veranstaltung nicht daraus abgeleitet werden und die<br />

Festsetzung würde sich je nach Ausstellern je<strong>des</strong> Jahr anpassen. Die<br />

Kontrollmöglichkeit der Festsetzungsbehörde läuft damit ins Leere, eigentlich<br />

sollte nachprüfbar sein, ob die angebotenen Waren dem vorbestimmten Katalog<br />

entsprechen. 83 Bei der hier angewandten Vorgehensweise kommt dies fast schon<br />

einer Anwesenheitsprüfung der gemeldeten Aussteller gleich.<br />

Damit die Festsetzungsbehörde nicht auf eine Interpretation <strong>des</strong> gewollten<br />

Warenkatalogs angewiesen ist, hätten zumin<strong>des</strong>t Oberbegriffe wie<br />

Weihnachtsdekoration, Bastelarbeiten etc. genannt werden müssen; auch der<br />

Ausschluss unpassender Waren oder eine prägende Eigenschaft wären möglich.<br />

Andernfalls bleibt das Vorliegen <strong>des</strong> Spezialmarktes zweifelhaft.<br />

Inhaltlich wird daher der Spezialmarkt nicht anhand <strong>des</strong> Festsetzungsantrags<br />

geprüft, sondern anhand <strong>des</strong> tatsächlichen Warenangebots. Als Kriterium dient<br />

das Vorliegen der Regelbeispiele für ein speziell weihnachtliches Sortiment:<br />

„Weihnachtsbäume, Adventsgestecke, Christbaumschmuck, Weihnachtsgebäck<br />

und sonstige Artikel mit Bezug zu Weihnachten“ 84 . Das daneben zulässige<br />

Randsortiment sollte bei einem Markt dieser Größe nicht mehr als 10% der<br />

Beschicker ausmachen und darf den Charakter der Veranstaltung nicht<br />

verändern. 85 Ein Teil der Verkaufsbuden zeigt recht deutlich den Bezug zu<br />

Weihnachten:<br />

Abbildung 3: Weinachtskrippen und Figuren<br />

Abbildung 4: Weihnachtsdekoration<br />

82 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 69, RdNr. 18.<br />

83 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68, RdNr. 14.<br />

84 Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68, RdNr. 17 a.<br />

85 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 69, RdNr. 28.<br />

27


Christbäume gab es dieses Jahr erstmals nicht, aber traditionelle Stände waren<br />

mit dem Verkauf von Krippen und Artikeln zur Weihnachtsdekoration vertreten.<br />

Plätzchen und Waffeln zählen zu den Weihnachtsbackwaren und auch einige<br />

Stände, die sich erst nicht weihnachtlich anhörten, passten ihr Sortiment an:<br />

Abbildung 5: Bastelarbeiten und -zubehör<br />

Bei den Handarbeiten wurden entsprechende Motive gewählt, den „Honig-Stand“<br />

bereichern Wachsfiguren und Kerzen.<br />

Abbildung 7: „3.Weltladen“ der Kolpingjugend<br />

Abbildung 8: Losstand der Tierhilfe<br />

86 Vgl. Schönleiter, in: Landmann/Rohmer: GewO, § 68, RdNr. 20.<br />

Abbildung 6: Wachskerzen und Honigwaren<br />

Im „3. Weltladen“ konnten auch<br />

handgearbeitete Sterne der<br />

Klosterschwestern erworben<br />

werden, der wohltätige Zweck<br />

steht ja an sich schon für den<br />

Weihnachtsgedanken.<br />

Auch der Losstand passte ins<br />

Bild, denn zu gewinnen gab<br />

es Weihnachtspäckchen und<br />

-deko. Losstände sind auch<br />

generell bei Spezialmärkten<br />

zulässig, sie werden als<br />

unterhaltende Leistungen<br />

nach Schaustellerart (§ 55<br />

Abs. 1 Nr. 2 GewO) von § 68<br />

Absatz 3 GewO erfasst. 86<br />

28


Einige Stände können noch als weihnachtlich gewertet werden, weil die Waren<br />

wertvoll oder außergewöhnlich sind und daher besonders gern als Geschenk<br />

gekauft werden: So z.B. Schmuck, Steine und Mineralien. Zumin<strong>des</strong>t im weiteren<br />

Sinne weisen auch sie das erforderliche gemeinsame prägende Merkmal 87 auf,<br />

nämlich die Verwendung für Weihnachten. Daneben bleibt ein Randsortiment mit<br />

Haushaltwaren und Lebensmitteln – aber so angepasst, dass die weihnachtliche<br />

Atmosphäre nicht darunter leidet. Eine Gemäldeausstellung ist sicher auch nicht<br />

klassisch weihnachtlich, in Pfaffenberg aber gern gesehene Tradition und<br />

Attraktion.<br />

Diese Abweichungen wären wohl noch vertretbar, wenn nicht im Randbereich<br />

<strong>des</strong> Christkindlmarktes – schon leicht abseits vom übrigen Angebot – noch<br />

weitere Fieranten angesiedelt wären.<br />

Abbildung 9: Stand mit Strumpfwaren<br />

Zum einen ein Stand mit<br />

Strumpfwaren, die noch als<br />

Winterware durchgehen<br />

würden, aber dann<br />

wenigstens optisch integriert<br />

werden müssten.<br />

Zum anderen aber das genaue Gegenbild von Weihnachtswaren:<br />

ein unübersehbarer Stand mit Militärkleidung<br />

Abbildung 10: Stand mit Militärkleidung und Fahnen<br />

Dieser steht zwar schon<br />

mehr auf der Straße als auf<br />

dem Platz direkt vor dem<br />

Rathaus, ist aber für die<br />

Besucher aus dieser<br />

Richtung ein erschreckender<br />

Empfang für einen<br />

Christkindlmarkt.<br />

87 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68, RdNr. 17.<br />

29


Damit ist durch einen einzigen Stand der Charakter der Veranstaltung total<br />

verändert, das zulässige Randsortiment fängt diesen Bruch nicht auf. Es kann<br />

sich nicht mehr um einen Spezialmarkt handeln, mit diesem Gegensatz gibt es<br />

keine Rechtfertigung mehr für den Ausschluss irgendeiner Warengattung.<br />

Scheinbar ist dies aber auch nicht gewollt, wenn sogar die Waren zugelassen<br />

werden, die laut Landratsamt klassischerweise durch die Festsetzung als<br />

„Spezialmarkt“ ausgeschlossen werden sollen.<br />

Als gemeindliche Veranstaltung ist diese Auswahl der Marktgemeinde<br />

zuzurechnen. Denn nach Auflage 2 der Festsetzung hat der Veranstalter bei der<br />

Auswahl der Standbetreiber auch darauf zu achten, dass „nur Gegenstände im<br />

Sinne <strong>des</strong> Marktzweckes“ vermarktet werden. Der Sinn <strong>des</strong> Weihnachtsmarktes<br />

ist klar verfehlt: Mit dem gemeindlichen Wohl ist dieses Bild definitiv nicht in<br />

Einklang zu bringen, weihnachtlicher Friede, Besinnlichkeit und Harmonie lassen<br />

sich nicht in Tarnfarben hüllen. Wenn ausgerechnet eine Gemeinde diese<br />

Störung zulässt, betrifft dies nicht nur das Gewerberecht, sondern auch die<br />

Verantwortung gegenüber ihren Bürgern.<br />

Denn Waren dieser Art gelten gemeinhin als so störend und erregen oft den<br />

Unmut der Öffentlichkeit, dass den Gemeinden hier gewisse Eingriffsbefugnisse<br />

zugestanden werden. Zwar dürfen sie kein generelles Vertriebsverbot erlassen,<br />

das fällt in den Kompetenzbereich <strong>des</strong> Gesetzgebers, aber den Verkauf auf ihren<br />

Märkten kann sie untersagen. Wenn dies dazu dient, das Erscheinungsbild ihrer<br />

öffentlichen Einrichtungen zu erhalten, ist der Bezug zur örtlichen Gemeinschaft<br />

hergestellt. 88 Zur Verfügung stehen Satzung 89 (bei öffentlich-rechtlicher<br />

Ausgestaltung) oder auch „Allgemeine Geschäftsbedingungen marktrechtlicher<br />

Art“ 90 (bei privatrechtlicher Ausgestaltung). Solche Regelungen dürfen bei<br />

festgesetzten Märkten den Marktgegenstand dennoch nicht über die Festsetzung<br />

hinaus einschränken, sonst wäre das Gewerberecht verletzt. Das heißt, bei<br />

einem Jahrmarkt ist das Verbot gar nicht zulässig, 91 beim Spezialmarkt muss es<br />

dem Zweck der Veranstaltung dienen.<br />

Wenn man aber schon den Vorzug <strong>des</strong> Spezialmarktes hat, soll <strong>des</strong>sen<br />

Gestaltungsspielraum auch genutzt werden. Die Gemeinde muss sich gar nicht<br />

88 Vgl. Gröschner, BayVBl. 1985, 331.<br />

89 So geschehen in der Kronacher Satzung für den Weihnachtsmarkt, die u.a. „Spielwaren – außer<br />

Kriegsspielzeug“ zum Marktgegenstand erklärt (§ 8 der Marktsatzung von Kronach, aus:<br />

Gröschner, BayVBl. 1985, 329, Fußnote 20).<br />

90 Gröschner, BayVBl. 1985, 329.<br />

91 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68, RdNr. 28.<br />

30


auf ihre Gemeindehoheit berufen, wenn sie ohnehin als Veranstalter selbst den<br />

Inhalt der Festsetzung bestimmt. Aber wenigstens hier muss sie zum Wohl der<br />

Besucher - und Bürger - solchen Missständen vorbeugen. Der Ausschluss von<br />

Waren aus dem Militärbereich ist auch eindeutig geeignet, um den Charakter <strong>des</strong><br />

Marktes zu wahren, genau dazu ist die Festsetzung als Spezialmarkt gedacht.<br />

Das zweite Problem an dem Stand ist, dass er nicht gemeldet war, und nach<br />

Auflage 1 der Festsetzung nur die gemeldeten Fieranten als zugelassen gelten.<br />

Bei einer Anmeldung wäre das Warenangebot als Bestandteil der Festsetzung<br />

überprüft worden, das Landratsamt hätte noch auf den Verstoß hinweisen<br />

können. Am Bewusstsein für den Widerspruch zum Weihnachtsmarkt fehlte es<br />

allerdings gar nicht, das zeigt sich an der Lage <strong>des</strong> Stan<strong>des</strong> und an der Aussage<br />

zur Zulassung. Denn laut Auskunft <strong>des</strong> Verantwortlichen wäre bei einer<br />

vorherigen Anfrage eine Ablehnung erfolgt. Die Begründung, der Marktfahrer<br />

solle nicht vergeblich angereist sein, kann den Missstand aber nicht beseitigen.<br />

Der Teilnehmer gilt damit als nicht offiziell zugelassen, sein Warenangebot<br />

widerspricht zudem dem Spezialmarkt, die Aufnahme in die Fierantenliste und<br />

die Überprüfung wurden umgangen. Die Folge davon muss sein, dass für ihn<br />

zumin<strong>des</strong>t die Marktprivilegien nicht gelten, entsprechend den Anbietern von<br />

gewerblichen Leistungen, die ebenfalls nicht Gegenstand <strong>des</strong> Marktes sind. 92<br />

Wegen <strong>des</strong> Verstoßes gegen das bestimmte Warenangebot (im Antrag auf die<br />

Festsetzung und im Einzelfall) käme für die Zukunft auch eine Festsetzung als<br />

Jahrmarkt in Betracht. Anhand der sonstigen <strong>Rahmenbedingungen</strong> ist aber<br />

ersichtlich, dass es ein traditioneller besinnlicher Weihnachtsmarkt bleiben soll.<br />

Ein bunter Jahrmarkt, freigegeben für alle Waren, ist nicht gewollt, auch wenn es<br />

dieses Jahr den Anschein hatte.<br />

Da die Festsetzungsbehörde für Weihnachtsmärkte generell den Spezialmarkt<br />

als zutreffend sieht, sollte daher auch beim Pfaffenberger Christkindlmarkt kein<br />

strengerer Maßstab angelegt werden. Er ist außer der Militärkleidung doch recht<br />

weihnachtlich geprägt und sollte in diesem Sinne nur das Sortiment<br />

konkretisieren und konsequent einhalten. Damit ließen sich solche „Ausrutscher“<br />

vermeiden, anstatt sie zu legitimieren.<br />

Zudem würde die Änderung von Spezial- auf Jahrmarkt auch den Verlust von<br />

Vorzügen und Flexibilität bedeuten.<br />

92 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68, Rdnr. 34.<br />

31


5.1.2.3 Vorteile der Festsetzung als Spezialmarkt<br />

Ein wesentlicher Vorteil <strong>des</strong> Spezialmarktes besteht darin, dass höhere<br />

Standmiete und zudem Eintrittsgeld von den Besuchern verlangt werden dürfen.<br />

Beim Jahrmarkt muss der Besuch kostenlos sein und die Höhe der<br />

Standvergütung ist begrenzt auf die Überlassung von Raum und Ständen, die<br />

Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen<br />

einschließlich der Abfallsbeseitigung sowie eine Kostenbeteiligung für die<br />

Werbung (§ 71 Sätze 1 und 1 GewO).<br />

Für den Christkindlmarkt würde sich in dieser Hinsicht nichts ändern, die<br />

Standentgelte decken ohnehin gerade die erforderlichen Ausgaben. Obwohl sie<br />

von den „Förderern“ erhoben werden, sind sie nicht mit Gewinnerzielungsabsicht<br />

angesetzt. Damit entspricht die Höhe sogar den Vorgaben für die Gemeinde, die<br />

ja auch noch an das Kostendeckungsprinzip gebunden ist.<br />

Interessanter wird es dagegen bei der Aufhebung der Festsetzung. Bei<br />

Jahrmärkten muss die Aufhebung nach § 69 b Abs. 3 Satz 2 GewO darin<br />

begründet liegen, dass die weitere Durchführung <strong>des</strong> Marktes einen<br />

unzumutbaren Aufwand bedeuten würde. Beim Spezialmarkt fällt diese<br />

Voraussetzung weg, weil es sich um ein besonderes, zusätzliches Angebot für<br />

die Käufer handelt, das nicht der Grundversorgung dient.<br />

Der Marktgemeinde steht mit dieser Vereinfachung die Hintertür offen, falls sie<br />

mangels Unterstützung bei der Organisation den Christkindlmarkt nicht mehr<br />

abhalten will. Abgesehen vom öffentlichen Interesse ist es kein Problem, die<br />

Festsetzung umgehend aufheben zu lassen. Würde aber für die Zukunft die<br />

Festsetzung als Jahrmarkt erfolgen, hätte die Gemeinde während der gesamten<br />

Wirkungsdauer die Durchführung sicherzustellen, notfalls auch allein. Um dieser<br />

sogenannten Betriebspflicht zu entgehen, dürfte die Festsetzung nur für ein oder<br />

zwei Jahre beantragt werden. Denn der zusätzliche Arbeitsaufwand wäre kein<br />

Grund für die Unzumutbarkeit und damit für die Aufhebung. Relevant sind hier<br />

hauptsächlich erhebliche wirtschaftliche Belastungen.<br />

Fraglich ist außerdem, ob die Aufhebung möglich wäre, um die Christkindlmärkte<br />

der Ortsteile zusammenzulegen. Bei nachlassendem Interesse wäre dies die<br />

einfachste Alternative, mit der Betriebspflicht für alle drei aber nicht realisierbar.<br />

Wenn man auf ihre Gesamtheit abstellen würde und die Festsetzungen nicht<br />

isoliert betrachtet, könnte evtl. eine teilweise Aufhebung wegen Unzumutbarkeit<br />

akzeptiert werden. Beim Spezialmarkt entfällt diese Hürde von vornherein, der<br />

Veranstalter kann auf neue Gegebenheiten jederzeit reagieren.<br />

32


5.2 Die Marktprivilegien<br />

Neben den inhaltlichen Bestimmungen und den Vorteilen <strong>des</strong> Spezialmarktes<br />

resultieren aus der Festsetzung auch die angesprochenen Marktprivilegien.<br />

Diese betreffen sowohl den Veranstalter als auch die Teilnehmer. Bei den<br />

Teilnehmern handelt es sich dabei um sogenannte Rechtsreflexe, weil sie durch<br />

die Festsetzung begünstigt sind, aber keinen Anspruch auf Festsetzung geltend<br />

machen und damit die Begünstigungen nicht selbst erwirken können. 93<br />

Das wichtigste Privileg ist die sogenannte Marktfreiheit, die schon ein paar Mal<br />

angesprochen wurde. Sie ergibt sich aus § 70 Abs. 1 GewO und bedeutet, dass<br />

jeder, der zum Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung gehört, zur<br />

Teilnahme berechtigt ist. Daher ist es auch so wichtig, das Warenangebot beim<br />

Spezialmarkt zu konkretisieren und so den Teilnehmerkreis zu bestimmen, der<br />

sich auf dieses Privileg berufen kann.<br />

Darüber hinaus besteht die Privilegierung darin, dass bestimmte Regelungen aus<br />

verschiedenen Rechtsgebieten nicht greifen und statt<strong>des</strong>sen die Festsetzung<br />

den Rahmen vorgibt oder Spezialvorschriften anzuwenden sind. Die wichtigsten<br />

Vorteile und meistens der Grund für eine Festsetzung sind: 94<br />

Die Vorschriften <strong>des</strong> Titels III der GewO über das Reisegewerbe sind nicht<br />

anzuwenden, soweit Waren im Sinne <strong>des</strong> § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO angeboten<br />

werden. Damit entfällt die Reisegewerbekartenpflicht für die meisten Aussteller.<br />

Für den Losstand wäre ohne Ausnahmegenehmigung dagegen weiterhin eine<br />

Reisegewerbekarte nötig; 95 dies bleibt unerheblich, da es sich um eine einmalige<br />

Aktion der Tierhilfe handelt, weshalb es an der Gewerbsmäßigkeit fehlt.<br />

Die Vorschriften <strong>des</strong> Titels II der GewO zum stehenden Gewerbe, z.B.<br />

Gewerbeanzeige und Gewerbeuntersagung, gelten nicht. Dies bedeutet eine<br />

Besserstellung für gewerbliche Veranstalter.<br />

Die allgemeinen Ladenschlusszeiten werden nach § 19 Abs. 3 LSchlG durch<br />

die in der Festsetzung genannten Öffnungszeiten ersetzt. Damit ist der<br />

gewerbliche Verkauf beim Pfaffenberger Christkindlmarkt überhaupt nur möglich,<br />

denn die Ausnutzung eines der vier verkaufsoffenen Marktsonntage scheidet<br />

nach § 14 Abs. 1 und 3 LSchlG im Dezember aus.<br />

93 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 69, RdNr. 42.<br />

94 Vgl. Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, § 69, RdNr. 33.<br />

95 Nach § 68 Abs. 3, § 60 b Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 2, § 55 a Abs. 2 GewO.<br />

33


5.3 Die Zulassung von Standbetreibern<br />

Bei der Vergabe von Standplätzen ist wegen der Festsetzung die Marktfreiheit zu<br />

beachten. Zwar ist für die Entscheidung bzw. die Vorgabe von Kriterien die<br />

Gemeinde zuständig, inhaltlich ist sie dabei aber an das Gewerberecht<br />

gebunden. Denn, wenn die veranstaltende Gemeinde ihren Markt festsetzen<br />

lässt, „so muss sie auch die die Privilegien erst rechtfertigende Marktfreiheit<br />

gewährleisten und die Gleichbehandlung auswärtiger Bewerber sicherstellen“. 96<br />

Die „Förderer“, die für den Christkindlmarkt fälschlicherweise eigenverantwortlich<br />

in eigenem Namen Zulassungen gewähren oder ablehnen, behandeln hierbei die<br />

Einheimischen bevorzugt. Die typische Bestückung eines Weihnachtsmarktes mit<br />

Glühwein, Punsch und Bratwurstsemmeln ist fest unter den Vereinen aufgeteilt.<br />

Auswärtige Konkurrenten werden darauf verwiesen, dass der Markt nicht<br />

mehrere solcher Stände verträgt und mit diesem Angebot gesättigt ist. Darüber<br />

hinaus werden Einheimische grundsätzlich zugelassen. Entspricht ihr Sortiment<br />

nicht den Vorstellungen von einem Weihnachtsmarkt, reicht eine gewisse<br />

Anpassung, so dass es zumin<strong>des</strong>t als Randsortiment nicht stört. So gibt es vom<br />

Reformprodukte-Stand eine wärmende Suppe und die Präsentation <strong>des</strong><br />

Thermomix wird durch den Verkauf von heißer Schokolade unterstützt.<br />

Auswärtige Bewerber haben mit solcher Ware kaum Chancen (wenn sie vorher<br />

nachfragen), sie müssen zumin<strong>des</strong>t im weiteren Sinne Produkte mit Bezug zu<br />

Weihnachten, auch Geschenkartikel, anbieten. Mit typisch weihnachtlicher Ware<br />

– wie z.B. den Krippen – werden alle Interessenten zugelassen, teilweise sogar<br />

angeworben, weil sie das Angebot im Marktsinn bereichern. Insofern ist man sich<br />

<strong>des</strong> Spezialmarktes doch wieder bewusst und versucht, ihn zu verwirklichen.<br />

Diese Beschränkung <strong>des</strong> Sortiments ist zulässig und wäre – richtig umgesetzt –<br />

wünschenswert gewesen, weil sie dem weihnachtlichen Erscheinungsbild dient<br />

(s. oben). Es darf aber keine Individualentscheidung sein, sondern muss über die<br />

Konkretisierung <strong>des</strong> Teilnehmerkreises erfolgen, also durch den Warenkatalog in<br />

der Festsetzung. Damit besteht kein Zulassungsanspruch für alle Anbieter, deren<br />

Sortiment außerhalb der Festsetzung liegt, eine generelle Marktfreiheit wird aber<br />

auch nicht gefordert. 97 Das Randsortiment darf in begrenzter Anzahl bestehen.<br />

Die weitere Beschränkung wird in Pfaffenberg vorgenommen, um ein<br />

Überangebot an den für Weihnachtsmärkte typischen Getränken und Speisen zu<br />

96 Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 70, RdNr. 11.<br />

97 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 70, RdNr. 14.<br />

34


vermeiden. 98 Gegen eine zahlenmäßige Begrenzung für Anbieter bestimmter<br />

Waren ist nichts einzuwenden. 99 Üblicherweise sind Einzelablehnungen aber vor<br />

allem aufgrund von Kapazitätsproblemen nach § 70 Abs. 3 GewO vorgesehen.<br />

Der Zulassungsanspruch wandelt sich bei beiden Gründen zu einem Anspruch<br />

auf ein diskriminierungsfreies Auswahlverfahren, dafür müssen sachliche<br />

Auswahlkriterien festgelegt werden.<br />

Beim Christkindlmarkt kommt vorrangig ein Auswahlkriterium zur Anwendung: die<br />

Bevorzugung Einheimischer. Dies entspricht der Absicht der Gemeinde und<br />

somit dem Umfang der Widmung. Ziel <strong>des</strong> Christkindlmarktes ist nämlich neben<br />

der weihnachtlichen Einstimmung auch, den ortsansässigen Vereinen und<br />

Gewerbetreibenden die Möglichkeit zu geben, sich in der Gemeinde<br />

einzubringen und sich wirtschaftlich zu betätigen. 100 Die Besucher dürfen dabei<br />

auch gerne von auswärts kommen, es wird ja extra geworben, damit sich die<br />

Gemeinde nach außen hin präsentieren kann und der Christkindlmarkt möglichst<br />

großen Zulauf hat. Die Möglichkeit der Gewinnerzielung soll dagegen vorwiegend<br />

den Vereinen und örtlichen Gewerbetreibenden eröffnet werden.<br />

Kommunalrechtlich wäre diese Vorgehensweise daher vertretbar, 101 auch wenn<br />

Standbetreiber als „(mittelbar) geförderte Wirtschaftssubjekte“ 102 nicht als<br />

klassische Benutzer der Einrichtung zählen. 103 Aber auch bei der strengeren<br />

Sichtweise wird eine gewisse Bevorzugung unter Verneinung ihres alleinigen<br />

Zugangsanspruchs dennoch eingeräumt. 104 Außerdem berührt zumin<strong>des</strong>t die<br />

Beteiligung der Vereine den sozialen Aspekt der öffentlichen Einrichtung, sie<br />

können noch mehr als die Gewerbetreibenden zu den Benutzern gezählt werden.<br />

Die Widmung wird aber von der Festsetzung überlagert, und im Rahmen der<br />

Marktfreiheit ist die Ortsansässigkeit auch nicht bedingt als Kriterium zulässig. 105<br />

Sie darf daher als sachfremde Erwägung nicht in die Entscheidung mit einfließen.<br />

98 Vgl. Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung, Anmerkung 5.3 zu Art. 21.<br />

99 Vgl. VGH München, Urteil vom 17.02.1999, NVwZ 1999, 1123.<br />

100 Vgl. auch die Gleichstellung bei Gröpl, GewArch 1995, 372: „Von Relevanz sind allerdings die<br />

gemeindeangehörigen Beschicker wie auch die Besucher..“<br />

101 Vgl. Hösch, GewArch 1996, 406. So auch: VGH München, Urteil vom 17.2.1999, NVwZ 1999,<br />

1123 und Stober, R., Besonderes Wirtschaftsverwaltungsrecht, 46 VI 1: „Während die<br />

Gemeindeordnungen die Einwohner und Gewerbetreibenden <strong>des</strong> jeweiligen Ortes berechtigen…“.<br />

Auch die Gerichte prüfen den Zulassungsanspruch zu Märkten bei öffentl. Einrichtung nach dem<br />

Kommunalrecht, ungeachtet der Benutzereigenschaft. Gegenbeispiel fand sich keines.<br />

102 Frotscher/Kramer, Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, RdNr. 373.<br />

103 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 21, RdNrn. 21 und 46.<br />

104 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 21, RdNr. 52.<br />

105 Vgl. Ziekow, J., Öffentliches Wirtschaftsrecht, RdNr. 94.<br />

35


Abgewiesene Interessenten könnten daher jederzeit erfolgreich klagen – und<br />

zwar gegen die Gemeinde. Nicht nur, weil die Vergaberichtlinien nicht vom<br />

Marktgemeinderat aufgestellt wurden, 106 sondern auch wegen <strong>des</strong> Inhalts.<br />

Folgende sachgerechte Kriterien stehen zur Auswahl: Attraktivität,<br />

Ausgewogenheit, Vielseitigkeit, Neuartigkeit, „bekannt und bewährt“. Zusätzlich<br />

kann auf verschiedene Verfahren wie das Prioritätssystem, den Losentscheid<br />

sowie das rollierende System zurückgegriffen werden. 107<br />

108 Als künftiges Kriterium könnte für den Christkindlmarkt „bekannt und bewährt“<br />

herangezogen werden, um den Vereinen weiterhin einen gewissen Vorzug<br />

einzuräumen. Gerade beim Ausschank von alkoholischen Getränken wie Punsch<br />

und Glühwein ist es denkbar, auf die Bewährung <strong>des</strong> Standbetreibers<br />

abzustellen, weil er z.B. den Jugendschutz besonders strikt einhält. Die<br />

Bekanntheit greift etwa bei der Galeristin, die mit ihrer bisherigen Bilderauswahl<br />

seit Jahren eine beliebte Attraktion für den Christkindlmarkt bedeutet. Auch der<br />

Stand mit Strumpfwaren passt hierzu. Der Anbieter wurde zugelassen, weil er<br />

auch bei den übrigen Märkten im Gemeindegebiet eine treue Stütze ist, obwohl<br />

diese teilweise weniger gut besucht werden. Im weiteren Sinne hat auch er sich<br />

also bewährt und eine bevorzugte Stellung „verdient“.<br />

Aber auch wenn dieses Kriterium anerkannt ist, darf es nicht allein über die<br />

Zulassung bestimmen. Ansonsten wären Neubewerber gänzlich von der<br />

Teilnahme ausgeschlossen, was nicht sein darf. 109 Es müssen dann zumin<strong>des</strong>t<br />

mehrere Glühweinstände zu vergeben sein, wovon wenigstens einer für<br />

Neubewerber zugänglich ist. Bei der Nutzung <strong>des</strong> Rathausfoyers könnte<br />

ebenfalls überlegt werden, andere Aussteller zuzulassen. Andererseits hindert<br />

die feste Belegung keinen Aussteller an der Teilnahme am Markt, wofür das<br />

Auswahlkriterium ja gedacht ist. Anspruch auf einen bestimmten Platz gibt es<br />

sowieso nicht. 110<br />

Weitere Kriterien und Verfahren müssen zwar grundsätzlich festgelegt werden,<br />

spielen aber für den Pfaffenberger Christkindlmarkt kaum eine Rolle. Denn mit<br />

keinem sachgerechten Kriterium kann das „Glühwein- und Würstl-Monopol“ der<br />

Vereine sowie die Bevorzugung Ortsansässiger beim begrenzten Randsortiment<br />

106 Vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 28.06.1995, GewArch 1996, 158.<br />

107 Vgl. Fuchs, in: Robinski, Gewerberecht, L. Marktverkehr, RdNrn. 52f.<br />

108 Vgl. Fuchs, in: Robinski, Gewerberecht, L. Marktverkehr, RdNr. 52.<br />

109 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 70, RdNr. 56.<br />

110 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 21, RdNr. 53.<br />

36


auf Dauer legitimiert werden. Ansonsten kommt es nur noch darauf an, dass<br />

nicht Waren aller Art zugelassen werden müssen, dies ist mittels konkreter<br />

Angaben für die nächste Festsetzung erreichbar. Ablehnungen aufgrund von<br />

Platzmangel sind nicht nötig, weitere Kapazitäten sind verfügbar.<br />

5.4 Die gaststättenrechtliche Erlaubnis<br />

Auch die Notwendigkeit der gaststättenrechtlichen Erlaubnis wird durch die<br />

Festsetzung beeinflusst. In § 68 a GewO besteht eine Sondervorschrift für Titel<br />

IV-Veranstaltungen, die den allgemeinen gaststättenrechtlichen Regeln vorgeht.<br />

Demnach sind alkoholfreie Getränke, zubereitete Speisen und Kostproben zum<br />

Sofortverzehr erlaubnisfrei. Differenziert werden muss bei den Kostproben. Hier<br />

besteht eine Privilegierung, weil entgegen § 2 Abs. 2 GastG auch entgeltliche<br />

Kostproben nicht ausgeschlossen sind. Dem Wortlaut nach gilt diese Erweiterung<br />

nicht für Märkte, sondern nur Messen und Ausstellungen. Da die unentgeltliche<br />

Abgabe von Kostproben aber ohnehin erlaubnisfrei ist, kommt der Einschränkung<br />

<strong>des</strong> Veranstaltungstyps hier keine praktische Bedeutung zu. 111 Voraussetzungen<br />

für die Einstufung als Kostprobe sind die Abgabe in kleinen Probe-Mengen und<br />

die Absicht, damit den Verkauf <strong>des</strong> Produkts zu fördern. 112 Damit ist in<br />

Pfaffenberg z.B. der Stand mit Reformprodukten erlaubnisfrei, weil hier kleine<br />

Suppenportionen zu Werbezwecken gegen Entgelt angeboten werden.<br />

Der Verkauf der abgepackten Lebensmittel - es werden z.B. auch Plätzchen und<br />

Geräuchertes angeboten - bedarf ebenfalls keiner gaststättenrechtlichen<br />

Erlaubnis. Zwar gehören sie nicht zu den zubereiteten Speisen zum<br />

Sofortverzehr, gelten aber als Waren, die durch die Festsetzung oder als<br />

Randsortiment zugelassen sind. 113<br />

Erlaubnisbedürftig bleiben daher nur die alkoholischen Getränke, außerdem der<br />

entgeltliche Ausschank der Schnapsproben. Letzteres wäre zwar bei Messen<br />

und Ausstellungen von dem Privileg für Kostproben erfasst, nicht aber bei<br />

Märkten. Dies ist noch der einzig verbleibende Vorteil aus § 68 GewO, der sich<br />

dann auch wirklich nur auf Messen und Ausstellungen. 114<br />

Damit sind für die Stände mit Glühwein, Feuerzangenbowle und Bier, sowie für<br />

den Spirituosenverkäufer Gestattungen nach § 12 GastG erforderlich. Mit dieser<br />

111 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68 a, RdNr. 7.<br />

112 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68 a, RdNr. 8.<br />

113 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68 a, RdNrn. 6 und 10.<br />

37


Gestattung kann der Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes aus<br />

besonderem Anlass unter erleichterten Bedingungen gewährt werden. Ein<br />

Gewerbe i.S. dieser Vorschrift liegt insbesondere vor, wenn ein Anbieter mehr als<br />

den Selbstkostenpreis verlangt und den Verkauf mit Fortsetzungsabsicht, also in<br />

gehäuften Einzelhandlungen, betreibt. 115 Dies trifft auch auf die scheinbar nicht<br />

gewerbsmäßigen Vereine zu, da sie sich zwar nur beim Christkindlmarkt<br />

wirtschaftlich betätigen, dafür aber regelmäßig je<strong>des</strong> Jahr.<br />

Inhaltlich müsste der Antrag also jeweils nur alkoholische Getränke bzw.<br />

entgeltliche alkoholische Kostproben umfassen, nicht auch Speisen und andere<br />

Getränke wie beim Antrag der „Förderer“. Darüber hinaus sind die „Förderer“<br />

auch der falsche Antragsteller. Gestattungspflichtiger ist derjenige, „der die<br />

gastronomische Leistung gewerblich erbringt“ 116 . Das heißt, dass sich jeder<br />

Verein und jede Einzelperson um eine eigene Gestattung kümmern muss. Da die<br />

Zuverlässigkeit <strong>des</strong> Antragstellers überprüfbar sein muss, kann nicht der<br />

organisierende Verein stellvertretend für alle Betroffenen die Gestattung<br />

beantragen. Zwar sind einige der Standbetreiber Mitglied bei den „Förderern“,<br />

den Verkauf am Christkindlmarkt führen sie aber in eigenem Namen und auf<br />

eigene Rechnung durch. Eine Ausnahme wäre nur für einen Zusammenschluss<br />

möglich, der in der alleinigen Verantwortung eines Gewerbetreibenden liegt.<br />

Dieser müsste in allen Belangen bestimmen können, weisungsbefugt sein und<br />

auch die Einnahmen erhalten. 117 Nur dann reicht seine Zuverlässigkeit aus,<br />

ansonsten sind die Einzelnen für ihr Tun selbst verantwortlich und brauchen<br />

eigene Gestattungen. Wegen der Beschränkung auf eine Gestattung unter<br />

erleichterten Voraussetzungen hält sich der finanzielle Aufwand auch gegenüber<br />

der längerfristigen Erlaubnis in zumutbaren Grenzen.<br />

6 Schlusswort<br />

Es haben sich nun verschiedene Problemfelder gezeigt, für die beim<br />

Pfaffenberger Christkindlmarkt Handlungsbedarf besteht. Die Ursache dafür liegt<br />

überwiegend darin, dass sich Gemeinderat und Marktverwaltung ihrer Stellung<br />

und Verantwortung nicht bewusst sind. Deshalb war es auch so wichtig, das<br />

Vorliegen der öffentlichen Einrichtung von verschiedenen Seiten zu beleuchten.<br />

114 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68, RdNr. 8.<br />

115 Vgl. Hickel/Wiedmann, Gewerbe- und Gaststättenrecht, Anmerkungen 2.1 und 2.2 zu § 12<br />

116 Hickel/Wiedmann, Gewerbe- und Gaststättenrecht, Anmerkung 6 zu § 12<br />

117 Vgl. Hickel/Wiedmann, Gewerbe- und Gaststättenrecht, Anmerkung 6 zu § 12<br />

38


Nur dadurch wurde deutlich, dass die Gemeinde aus mehreren Gründen zur<br />

Einflussnahme verpflichtet ist. Denn selbst bei dauerhafter Festsetzung auf die<br />

Werbegemeinschaft wäre der Christkindlmarkt gemeindliche Tradition und mit<br />

der Beteiligung der Gemeinde seit langem öffentliche Einrichtung. Die<br />

Festsetzung auf die Gemeinde macht ihre Trägerschaft nur offiziell und bringt<br />

zusätzliche Pflichten mit sich, was aber total verkannt wurde. Die Zulassungen<br />

erfolgen nicht nur von falscher Stelle, sondern auch nach unzulässigen Kriterien.<br />

Auch wenn sich bei einem kleineren Markt keiner einklagen wird, muss es Ziel<br />

der Gemeinde sein, rechtmäßige Zustände herzustellen und für einen korrekten<br />

Ablauf zu sorgen. Damit die gut gemeinte Unterstützung nicht zum Problem wird,<br />

sind daher klare Verhältnisse zu schaffen. Der Gemeinderat muss Richtlinien<br />

aufstellen, in denen die Standvergabe gesetzeskonform geregelt ist, und der<br />

Christkindlmarkt muss künftig ein weihnachtliches Sortiment aufweisen, damit<br />

ihm der Status als Spezialmarkt nicht aberkannt wird.<br />

Die andere Möglichkeit wäre eine Vollprivatisierung, mit der die Verpflichtungen<br />

der Gemeinde wegfallen würden, aber auch gleichzeitig der Einfluss auf<br />

Erscheinungsbild und weitere Existenz <strong>des</strong> Christkindlmarktes. Ein Privater<br />

würde die Festsetzung beantragen und ohne zusätzliche Leistungen der<br />

Gemeinde einen Weihnachtsmarkt nach seinen Vorstellungen ausrichten. Er<br />

nimmt vielleicht nicht den bisherigen Platz oder die einheitlichen Buden oder<br />

verzichtet auf das Rahmenprogramm. Auch mit höherer Standmiete ist zu<br />

rechnen, denn ein Privater wird nur am Markt festhalten, sofern er sich<br />

Gewinnchancen einräumt, auch wenn er damit die Vereine abschreckt. All dies<br />

wäre aber nicht mehr der bisherige Christkindlmarkt, der bei den Einwohnern ein<br />

beliebter Bestandteil der Vorweihnachtszeit ist: Dies könnte zu interessanten<br />

Neuerungen führen, aber auch zu einem gewöhnlichen Jahrmarkt. Der<br />

Gemeinderat sollte sich daher zum Wohl seiner Bürger und Vereine gut<br />

überlegen, ob er dies in Kauf nehmen und die Betätigung aufgeben will. Denn<br />

der Aufwand für eine ordnungsgemäße Durchführung rechtfertigt eigentlich<br />

keinen solchen Einschnitt in das soziale und kulturelle Gemeindeleben. Nicht zu<br />

vergessen ist auch die Außenwirkung: Das Abhalten eines stimmungsvollen<br />

Weihnachtsmarktes zieht auch Besucher von außerhalb an und steigert die<br />

Attraktivität der Gemeinde.<br />

39


Zusammenfassung<br />

Für gemeindliche Märkte bestehen unterschiedliche gesetzliche Vorgaben, je<br />

nach Zuordnung zum Kommunal- oder zum Gewerberecht. Sie regeln<br />

hauptsächlich die Vergabe von Standplätzen, die sich entweder am<br />

Einwohnerprivileg oder an der Marktfreiheit orientiert. In der Diplomarbeit geht es<br />

genau um diese rechtliche Einordnung, weil sich daraus die<br />

<strong>Rahmenbedingungen</strong> <strong>des</strong> Pfaffenberger Christkindlmarktes ableiten lassen.<br />

Der Christkindlmarkt hat eine lange gemeindliche Tradition, wobei die<br />

Trägerschaft erst 2002 vom örtlichen Gewerbeverein auf die Marktgemeinde<br />

Mallersdorf-Pfaffenberg überging. Obwohl diese den Markt jetzt festsetzen lässt,<br />

kümmert sich weiterhin der Verein um die Organisation.<br />

Mit dieser Aufteilung beschäftigt sich der erste große Punkt der Arbeit, zunächst<br />

wird das Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung untersucht. Hier kommt es auf<br />

die Widmung an und auf den Grad der Privatisierung. Als nächstes geht es um<br />

die Bedeutung der Marktfestsetzung. Mit dieser besteht eine Bindung an das<br />

Gewerberecht, das Rangverhältnis zum Kommunalrecht muss geklärt werden.<br />

Der dritte große Abschnitt behandelt die Merkmale und Auswirkungen eines<br />

Spezialmarktes im Vergleich zum Jahrmarkt. Daraus resultieren dann die<br />

Bestimmungen zur Möglichkeit der Entgelterhebung und zur Betriebspflicht.<br />

Im Anschluss daran werden die sog. Marktprivilegien kurz beschrieben, auch die<br />

Vorgehensweise bei der Zulassungsentscheidung kann jetzt beurteilt werden.<br />

Nächster und letzter Punkt sind die gaststättenrechtlichen Erfordernisse. Hier<br />

wird die Notwendigkeit einer Gestattung für den Verkauf von Speisen und<br />

Getränken behandelt.<br />

Zum Schluss erfolgt ein Ausblick auf die künftige Ausgestaltung <strong>des</strong><br />

Christkindlmarktes, sofern die gewonnenen Erkenntnisse zur Anwendung<br />

kommen.<br />

40


Quellenverzeichnis<br />

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Gewerbe- und Regulierungsrecht, Produkt- und Subventionsrecht<br />

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42


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Kluth, Winfried/Peilert, Andreas:<br />

Verwaltungsrecht Band 2<br />

6. Auflage, München 2000<br />

(zitiert: Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band 2)<br />

• Ziekow, Jan:<br />

Öffentliches Wirtschaftsrecht – Ein Studienbuch, München 2007<br />

43


Anlagenverzeichnis<br />

Anlage 1: Marktfestsetzung…………………………………………………………. 45<br />

Anlage 2: Vereinbarung zwischen Marktgemeinde und Werbegemeinschaft…. 49<br />

Anlage 3: Fierantenliste 2008………………………………………………………. 50<br />

Anlage 4: Antrag auf Gestattung für Schank- und Speisewirtschaft……………. 51<br />

Anlage 5: Protokoll zur Sitzung <strong>des</strong> Marktgemeinderats…………………………. 52<br />

Anlage 6: Antwortschreiben an die Werbegemeinschaft………………………… 53<br />

Anlage 7: Antrag auf Marktfestsetzung……………………………………………. 54<br />

44


Anlage 1<br />

45


Anlage 2<br />

49


Anlage 3<br />

50


Anlage 4<br />

51


Anlage 5<br />

52


Anlage 6<br />

53


Anlage 7<br />

54


Erklärung<br />

Ich versichere, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne Benutzung<br />

anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel angefertigt habe; die aus<br />

fremden Quellen direkt oder indirekt übernommenen Gedanken sind als solche<br />

kenntlich gemacht.<br />

Die Arbeit wurde bisher in gleicher oder ähnlicher Form keiner anderen<br />

Prüfungsbehörde vorgelegt und auch noch nicht veröffentlicht. Alle abgegebenen<br />

Exemplare sind inhaltlich identisch.<br />

Hof, den 04.02.2009 ____________________<br />

Andrea Hort<br />

55

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