Rechtliche Rahmenbedingungen des ... - FHVR AIV
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Rahmen eines Gerichtsurteils 37 : Hier wurde die Bezeichnung der Stadt als<br />
Veranstalter als Hinweis auf deren Stellung gewertet, obwohl auch diese sich<br />
davon distanzieren wollte. Sie hatte eine Vereinbarung geschlossen, um die<br />
Durchführung der Volksfeste dem Schaustellerverband zu übertragen. Sie wollte<br />
ebenfalls nur eingeschränkte Funktion ausüben und nicht als Veranstalter<br />
gesehen werden, in der Absicht, sich von Haftungsansprüchen zu befreien. Dies<br />
scheiterte aber, weil sie sich ebenfalls noch zu viel Einfluss zurückbehielt und die<br />
Volksfeste im Interesse der Einwohner erhalten werden sollten.<br />
Dadurch bleiben genügend Anhaltspunkte für die Zuordnung zur funktionalen<br />
Privatisierung, auch wenn man die Festsetzung außen vor lässt und nur die<br />
schon vorher praktizierte Vorgehensweise beurteilt. Dann aber in der Form <strong>des</strong><br />
Konzessionsmodells, das eine Vermischung von privater Veranstaltung mit<br />
Einflussnahme <strong>des</strong> Hoheitsträgers zulässt. 38 Die „Förderer“ wären demnach<br />
rechtlich korrekt die Vertragspartner der Teilnehmer und könnten in eigenem<br />
Namen handeln. Ihre Eigenverantwortung bliebe jedoch in einem Punkt<br />
eingeschränkt: Die Zulassung der Standbetreiber muss durch sachliche Kriterien<br />
seitens der Marktgemeinde bestimmt werden, die der Private dann anwendet.<br />
Denn auch wenn der Private Benutzungsverträge im eigenen Namen abschließt,<br />
kann eine öffentliche Einrichtung vorliegen 39 , bei der die Gemeinde den<br />
öffentlich-rechtlichen Zulassungsanspruch der Einwohner sicherstellen muss. 40<br />
Das Konzessionsmodell gesteht dem Privaten zwar grundsätzlich die<br />
Entscheidungsfreiheit zu, er könnte sehr wohl unabhängig handeln, es schließt<br />
aber die öffentliche Einrichtung nicht aus. Mit dem Engagement, das die<br />
Marktgemeinde für den Christkindlmarkt aufbringt, auch dass sie z.B. beim<br />
Umbau <strong>des</strong> Rathausplatzes den Raumbedarf und die Stromversorgung<br />
berücksichtigt hat, 41 ist ihr Einfluss nicht von der Hand zu weisen. Daher kann es<br />
sich nur um eine öffentliche Einrichtung handeln und nicht um eine rein<br />
privatrechtliche Veranstaltung mit völliger Entscheidungsfreiheit. Die Zulassung<br />
der Marktbeschicker müsste auch hier auf gemeindlichen Regelungen basieren,<br />
die Standvergütung könnte dagegen von den „Förderern“ erhoben werden.<br />
Daher ist zwar bei der Gesamtbetrachtung auf das Submissionsmodell<br />
abzustellen, bei fiktiver Ausklammerung der gewerberechtlichen Festsetzung<br />
37 Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 16.11.1995, GewArch 1996, 160.<br />
38 Vgl. Gröpl, GewArch 1995, 371.<br />
39 Vgl. Prandl/Zimmermann/Büchner, Kommunalrecht in Bayern, Anmerkung 3 zu Art.21.<br />
40 Vgl. VGH München, Urteil vom 17.02.1999, NVwZ 1999, 1123.<br />
41 Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 16.11.1995, GewArch 1996, 160.<br />
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