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Rechtliche Rahmenbedingungen des ... - FHVR AIV

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Rahmen eines Gerichtsurteils 37 : Hier wurde die Bezeichnung der Stadt als<br />

Veranstalter als Hinweis auf deren Stellung gewertet, obwohl auch diese sich<br />

davon distanzieren wollte. Sie hatte eine Vereinbarung geschlossen, um die<br />

Durchführung der Volksfeste dem Schaustellerverband zu übertragen. Sie wollte<br />

ebenfalls nur eingeschränkte Funktion ausüben und nicht als Veranstalter<br />

gesehen werden, in der Absicht, sich von Haftungsansprüchen zu befreien. Dies<br />

scheiterte aber, weil sie sich ebenfalls noch zu viel Einfluss zurückbehielt und die<br />

Volksfeste im Interesse der Einwohner erhalten werden sollten.<br />

Dadurch bleiben genügend Anhaltspunkte für die Zuordnung zur funktionalen<br />

Privatisierung, auch wenn man die Festsetzung außen vor lässt und nur die<br />

schon vorher praktizierte Vorgehensweise beurteilt. Dann aber in der Form <strong>des</strong><br />

Konzessionsmodells, das eine Vermischung von privater Veranstaltung mit<br />

Einflussnahme <strong>des</strong> Hoheitsträgers zulässt. 38 Die „Förderer“ wären demnach<br />

rechtlich korrekt die Vertragspartner der Teilnehmer und könnten in eigenem<br />

Namen handeln. Ihre Eigenverantwortung bliebe jedoch in einem Punkt<br />

eingeschränkt: Die Zulassung der Standbetreiber muss durch sachliche Kriterien<br />

seitens der Marktgemeinde bestimmt werden, die der Private dann anwendet.<br />

Denn auch wenn der Private Benutzungsverträge im eigenen Namen abschließt,<br />

kann eine öffentliche Einrichtung vorliegen 39 , bei der die Gemeinde den<br />

öffentlich-rechtlichen Zulassungsanspruch der Einwohner sicherstellen muss. 40<br />

Das Konzessionsmodell gesteht dem Privaten zwar grundsätzlich die<br />

Entscheidungsfreiheit zu, er könnte sehr wohl unabhängig handeln, es schließt<br />

aber die öffentliche Einrichtung nicht aus. Mit dem Engagement, das die<br />

Marktgemeinde für den Christkindlmarkt aufbringt, auch dass sie z.B. beim<br />

Umbau <strong>des</strong> Rathausplatzes den Raumbedarf und die Stromversorgung<br />

berücksichtigt hat, 41 ist ihr Einfluss nicht von der Hand zu weisen. Daher kann es<br />

sich nur um eine öffentliche Einrichtung handeln und nicht um eine rein<br />

privatrechtliche Veranstaltung mit völliger Entscheidungsfreiheit. Die Zulassung<br />

der Marktbeschicker müsste auch hier auf gemeindlichen Regelungen basieren,<br />

die Standvergütung könnte dagegen von den „Förderern“ erhoben werden.<br />

Daher ist zwar bei der Gesamtbetrachtung auf das Submissionsmodell<br />

abzustellen, bei fiktiver Ausklammerung der gewerberechtlichen Festsetzung<br />

37 Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 16.11.1995, GewArch 1996, 160.<br />

38 Vgl. Gröpl, GewArch 1995, 371.<br />

39 Vgl. Prandl/Zimmermann/Büchner, Kommunalrecht in Bayern, Anmerkung 3 zu Art.21.<br />

40 Vgl. VGH München, Urteil vom 17.02.1999, NVwZ 1999, 1123.<br />

41 Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 16.11.1995, GewArch 1996, 160.<br />

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