Rechtliche Rahmenbedingungen des ... - FHVR AIV
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aber eine andere Gewichtung vorstellbar. Dadurch entstünde für die „Förderer“<br />
ein größerer Spielraum für selbständiges Handeln, die alleinige Verantwortung<br />
könnte ihnen aber beim Konzessionsmodell genauso wenig zugestanden<br />
werden. Sie würden sich zwar vom Verwaltungshelfer etwas abheben, aber nicht<br />
über die funktionale Privatisierung hinaus.<br />
Damit weiter in der Tabelle, zur Beantragung der gaststättenrechtlichen<br />
Erlaubnis. Diese gehört von vornherein nicht zu den von der Gemeinde<br />
übertragenen Aufgaben. Darum kümmern sich die „Förderer“ stellvertretend für<br />
die Standbetreiber, was die Trägerschaft nicht beeinflusst.<br />
Die frühere Festsetzung auf die Werbegemeinschaft steht wegen der<br />
Schilderungen zum Konzessionsmodell ebenfalls nicht im Widerspruch zu einem<br />
traditionell gemeindlichen Christkindlmarkt. Gemeindlich hätte er zwar auch erst<br />
2005 mit dem offiziellen Veranstalter-Wechsel werden können; andererseits<br />
wuchs die Beteiligung der Marktgemeinde beständig und der Übergang erfolgte<br />
schon früher im Verborgenen, was sich im Laufe dieser Beobachtungen immer<br />
mehr abzeichnet.<br />
Als letzter Punkt ist noch die gemeinsame Eröffnungsrede von Bürgermeister<br />
und Vertreter der „Förderer“ erwähnenswert. Der Bürgermeister bedankte sich<br />
bei den „Förderern“ für die Organisation und die Mühe der Verantwortlichen,<br />
betonte dabei aber gleichzeitig, dass man zu deren Entlastung gerne jemand<br />
anderen finden möchte, der den Christkindlmarkt in seiner Form weiter erhält. Mit<br />
diesen Bestrebungen kann es nicht sein, dass die „Förderer“ eine so wichtige,<br />
verantwortliche Aufgabe haben, wie ihnen die Vereinbarung zuschreiben wollte.<br />
3.3.2.4 Materielle (Voll-)Privatisierung<br />
Sollte ein eventuell nachfolgender „Organisator“ mehr Kompetenzen wünschen<br />
und eine Einflussnahme der Gemeinde ausgeschlossen werden, käme dazu nur<br />
eine materielle Privatisierung in Betracht. Damit würde die „Aufgabe als solche<br />
[…] privatisiert“ 42 werden, erst dann gäbe es keinen öffentlich-rechtlichen<br />
Zulassungsanspruch mehr zu wahren. Die materielle Privatisierung besteht dann,<br />
wenn z.B. die Sachmittel, hier die Buden, veräußert werden und wenn jegliche<br />
Unterstützung eingestellt wird. 43 Auch ein Pachtverhältnis für Buden und Platz<br />
wäre zwar denkbar, damit ist die Vollprivatisierung aber wiederum nicht so<br />
eindeutig. Die Gemeinde müsste dann allgemeine Nutzungsvereinbarungen<br />
42 Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band 2, § 67 III 2 Rdnr.29.<br />
43 Vgl. Gröpl, GewArch 1995, 371<br />
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