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Rechtliche Rahmenbedingungen des ... - FHVR AIV

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auf ihre Gemeindehoheit berufen, wenn sie ohnehin als Veranstalter selbst den<br />

Inhalt der Festsetzung bestimmt. Aber wenigstens hier muss sie zum Wohl der<br />

Besucher - und Bürger - solchen Missständen vorbeugen. Der Ausschluss von<br />

Waren aus dem Militärbereich ist auch eindeutig geeignet, um den Charakter <strong>des</strong><br />

Marktes zu wahren, genau dazu ist die Festsetzung als Spezialmarkt gedacht.<br />

Das zweite Problem an dem Stand ist, dass er nicht gemeldet war, und nach<br />

Auflage 1 der Festsetzung nur die gemeldeten Fieranten als zugelassen gelten.<br />

Bei einer Anmeldung wäre das Warenangebot als Bestandteil der Festsetzung<br />

überprüft worden, das Landratsamt hätte noch auf den Verstoß hinweisen<br />

können. Am Bewusstsein für den Widerspruch zum Weihnachtsmarkt fehlte es<br />

allerdings gar nicht, das zeigt sich an der Lage <strong>des</strong> Stan<strong>des</strong> und an der Aussage<br />

zur Zulassung. Denn laut Auskunft <strong>des</strong> Verantwortlichen wäre bei einer<br />

vorherigen Anfrage eine Ablehnung erfolgt. Die Begründung, der Marktfahrer<br />

solle nicht vergeblich angereist sein, kann den Missstand aber nicht beseitigen.<br />

Der Teilnehmer gilt damit als nicht offiziell zugelassen, sein Warenangebot<br />

widerspricht zudem dem Spezialmarkt, die Aufnahme in die Fierantenliste und<br />

die Überprüfung wurden umgangen. Die Folge davon muss sein, dass für ihn<br />

zumin<strong>des</strong>t die Marktprivilegien nicht gelten, entsprechend den Anbietern von<br />

gewerblichen Leistungen, die ebenfalls nicht Gegenstand <strong>des</strong> Marktes sind. 92<br />

Wegen <strong>des</strong> Verstoßes gegen das bestimmte Warenangebot (im Antrag auf die<br />

Festsetzung und im Einzelfall) käme für die Zukunft auch eine Festsetzung als<br />

Jahrmarkt in Betracht. Anhand der sonstigen <strong>Rahmenbedingungen</strong> ist aber<br />

ersichtlich, dass es ein traditioneller besinnlicher Weihnachtsmarkt bleiben soll.<br />

Ein bunter Jahrmarkt, freigegeben für alle Waren, ist nicht gewollt, auch wenn es<br />

dieses Jahr den Anschein hatte.<br />

Da die Festsetzungsbehörde für Weihnachtsmärkte generell den Spezialmarkt<br />

als zutreffend sieht, sollte daher auch beim Pfaffenberger Christkindlmarkt kein<br />

strengerer Maßstab angelegt werden. Er ist außer der Militärkleidung doch recht<br />

weihnachtlich geprägt und sollte in diesem Sinne nur das Sortiment<br />

konkretisieren und konsequent einhalten. Damit ließen sich solche „Ausrutscher“<br />

vermeiden, anstatt sie zu legitimieren.<br />

Zudem würde die Änderung von Spezial- auf Jahrmarkt auch den Verlust von<br />

Vorzügen und Flexibilität bedeuten.<br />

92 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68, Rdnr. 34.<br />

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