Rechtliche Rahmenbedingungen des ... - FHVR AIV
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auf ihre Gemeindehoheit berufen, wenn sie ohnehin als Veranstalter selbst den<br />
Inhalt der Festsetzung bestimmt. Aber wenigstens hier muss sie zum Wohl der<br />
Besucher - und Bürger - solchen Missständen vorbeugen. Der Ausschluss von<br />
Waren aus dem Militärbereich ist auch eindeutig geeignet, um den Charakter <strong>des</strong><br />
Marktes zu wahren, genau dazu ist die Festsetzung als Spezialmarkt gedacht.<br />
Das zweite Problem an dem Stand ist, dass er nicht gemeldet war, und nach<br />
Auflage 1 der Festsetzung nur die gemeldeten Fieranten als zugelassen gelten.<br />
Bei einer Anmeldung wäre das Warenangebot als Bestandteil der Festsetzung<br />
überprüft worden, das Landratsamt hätte noch auf den Verstoß hinweisen<br />
können. Am Bewusstsein für den Widerspruch zum Weihnachtsmarkt fehlte es<br />
allerdings gar nicht, das zeigt sich an der Lage <strong>des</strong> Stan<strong>des</strong> und an der Aussage<br />
zur Zulassung. Denn laut Auskunft <strong>des</strong> Verantwortlichen wäre bei einer<br />
vorherigen Anfrage eine Ablehnung erfolgt. Die Begründung, der Marktfahrer<br />
solle nicht vergeblich angereist sein, kann den Missstand aber nicht beseitigen.<br />
Der Teilnehmer gilt damit als nicht offiziell zugelassen, sein Warenangebot<br />
widerspricht zudem dem Spezialmarkt, die Aufnahme in die Fierantenliste und<br />
die Überprüfung wurden umgangen. Die Folge davon muss sein, dass für ihn<br />
zumin<strong>des</strong>t die Marktprivilegien nicht gelten, entsprechend den Anbietern von<br />
gewerblichen Leistungen, die ebenfalls nicht Gegenstand <strong>des</strong> Marktes sind. 92<br />
Wegen <strong>des</strong> Verstoßes gegen das bestimmte Warenangebot (im Antrag auf die<br />
Festsetzung und im Einzelfall) käme für die Zukunft auch eine Festsetzung als<br />
Jahrmarkt in Betracht. Anhand der sonstigen <strong>Rahmenbedingungen</strong> ist aber<br />
ersichtlich, dass es ein traditioneller besinnlicher Weihnachtsmarkt bleiben soll.<br />
Ein bunter Jahrmarkt, freigegeben für alle Waren, ist nicht gewollt, auch wenn es<br />
dieses Jahr den Anschein hatte.<br />
Da die Festsetzungsbehörde für Weihnachtsmärkte generell den Spezialmarkt<br />
als zutreffend sieht, sollte daher auch beim Pfaffenberger Christkindlmarkt kein<br />
strengerer Maßstab angelegt werden. Er ist außer der Militärkleidung doch recht<br />
weihnachtlich geprägt und sollte in diesem Sinne nur das Sortiment<br />
konkretisieren und konsequent einhalten. Damit ließen sich solche „Ausrutscher“<br />
vermeiden, anstatt sie zu legitimieren.<br />
Zudem würde die Änderung von Spezial- auf Jahrmarkt auch den Verlust von<br />
Vorzügen und Flexibilität bedeuten.<br />
92 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68, Rdnr. 34.<br />
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