Rechtliche Rahmenbedingungen des ... - FHVR AIV
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Einige Stände können noch als weihnachtlich gewertet werden, weil die Waren<br />
wertvoll oder außergewöhnlich sind und daher besonders gern als Geschenk<br />
gekauft werden: So z.B. Schmuck, Steine und Mineralien. Zumin<strong>des</strong>t im weiteren<br />
Sinne weisen auch sie das erforderliche gemeinsame prägende Merkmal 87 auf,<br />
nämlich die Verwendung für Weihnachten. Daneben bleibt ein Randsortiment mit<br />
Haushaltwaren und Lebensmitteln – aber so angepasst, dass die weihnachtliche<br />
Atmosphäre nicht darunter leidet. Eine Gemäldeausstellung ist sicher auch nicht<br />
klassisch weihnachtlich, in Pfaffenberg aber gern gesehene Tradition und<br />
Attraktion.<br />
Diese Abweichungen wären wohl noch vertretbar, wenn nicht im Randbereich<br />
<strong>des</strong> Christkindlmarktes – schon leicht abseits vom übrigen Angebot – noch<br />
weitere Fieranten angesiedelt wären.<br />
Abbildung 9: Stand mit Strumpfwaren<br />
Zum einen ein Stand mit<br />
Strumpfwaren, die noch als<br />
Winterware durchgehen<br />
würden, aber dann<br />
wenigstens optisch integriert<br />
werden müssten.<br />
Zum anderen aber das genaue Gegenbild von Weihnachtswaren:<br />
ein unübersehbarer Stand mit Militärkleidung<br />
Abbildung 10: Stand mit Militärkleidung und Fahnen<br />
Dieser steht zwar schon<br />
mehr auf der Straße als auf<br />
dem Platz direkt vor dem<br />
Rathaus, ist aber für die<br />
Besucher aus dieser<br />
Richtung ein erschreckender<br />
Empfang für einen<br />
Christkindlmarkt.<br />
87 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68, RdNr. 17.<br />
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