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Rechtliche Rahmenbedingungen des ... - FHVR AIV

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Markt für das Gemeinwohl abhalten und den Ortsansässigen zur Verfügung<br />

stellen will.<br />

Die Festsetzung gewährt für den Markt bestimmte Privilegien als Erleichterung zu<br />

den allgemeinen gewerberechtlichen Vorgaben. Eine Genehmigung stellt dies<br />

nicht dar, auch wenn diese Ansicht teilweise vertreten wird. 46 Die Festsetzung<br />

besteht neben Genehmigungen und Erlaubnissen als eigene Form <strong>des</strong><br />

Verwaltungshandelns, weil Märkte auch ohne eine solche stattfinden dürfen, nur<br />

eben unter Beachtung strengerer Voraussetzungen. 47<br />

Umstritten ist auch der Rechtscharakter der Festsetzung. Sie wird ganz klar als<br />

Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 BayVwVfG qualifiziert, wenn sie für einen<br />

privaten Veranstalter oder einen untergeordneten Hoheitsträger ausgestellt<br />

wird. 48 Problematisch wird es, wenn Antragsteller und festsetzende Behörde<br />

identisch sind, weil dann die Außenwirkung fehlt. Daher findet sich in der<br />

Rechtsprechung die Einstufung als bloßer Organisationsakt ohne rechtliche<br />

Funktion und Rechtswirkung, weil intern keine subjektiven Rechte begründet<br />

oder verbindlich festgestellt werden können. 49 Wegen der Doppelwirkung der<br />

Festsetzung, nämlich gegenüber dem Veranstalter einerseits und dem<br />

Teilnehmerkreis andererseits, gibt es aber auch die gegenteilige Meinung. Diese<br />

besagt, dass sehr wohl auch dann ein Verwaltungsakt in Form einer<br />

Allgemeinverfügung zu sehen ist, nur entfällt das Erfordernis für einen formellen<br />

Antrag. 50 Trotz dieser Argumentation entfaltet der Verwaltungsakt seine direkte<br />

Wirkung nur gegenüber dem Veranstalter, im Verhältnis zu den Teilnehmern<br />

handelt es sich auf jeden Fall um einen reinen Organisationsakt 51 , durch den<br />

diese mittelbar in den Genuss der Marktprivilegien kommen.<br />

4.1.2 Verhältnis zwischen Widmung und Festsetzung<br />

Widmung und Festsetzung sind also einzelne Maßnahmen, die zielgerichtet<br />

eingesetzt werden müssen: Die Widmung begründet die öffentliche Einrichtung<br />

und damit auch erst das Recht für die Gemeinde, den Markt überhaupt<br />

durchführen zu dürfen. Eine wirtschaftliche Betätigung ist den Kommunen<br />

46 Vgl. Pitschas, BayVBl. 1982, 643.<br />

47 Vgl. Fuchs, in: Robinski, Gewerberecht, L. Marktverkehr, RdNr. 37, so auch: Wagner, in:<br />

Friauf (Hrsg.), Kommentar zum Gewerberecht, § 69 Rdnr. 35.<br />

48 Vgl. Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 69, RdNr. 22.<br />

49 Vgl. Pitschas, BayVBl.1982, 643.<br />

50 Vgl. Wirth, GewArch 1986, 188.<br />

51 Vgl. Fuchs, in: Robinski, Gewerberecht, L. Marktverkehr, RdNr. 34.<br />

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