Rechtliche Rahmenbedingungen des ... - FHVR AIV
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Markt für das Gemeinwohl abhalten und den Ortsansässigen zur Verfügung<br />
stellen will.<br />
Die Festsetzung gewährt für den Markt bestimmte Privilegien als Erleichterung zu<br />
den allgemeinen gewerberechtlichen Vorgaben. Eine Genehmigung stellt dies<br />
nicht dar, auch wenn diese Ansicht teilweise vertreten wird. 46 Die Festsetzung<br />
besteht neben Genehmigungen und Erlaubnissen als eigene Form <strong>des</strong><br />
Verwaltungshandelns, weil Märkte auch ohne eine solche stattfinden dürfen, nur<br />
eben unter Beachtung strengerer Voraussetzungen. 47<br />
Umstritten ist auch der Rechtscharakter der Festsetzung. Sie wird ganz klar als<br />
Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 BayVwVfG qualifiziert, wenn sie für einen<br />
privaten Veranstalter oder einen untergeordneten Hoheitsträger ausgestellt<br />
wird. 48 Problematisch wird es, wenn Antragsteller und festsetzende Behörde<br />
identisch sind, weil dann die Außenwirkung fehlt. Daher findet sich in der<br />
Rechtsprechung die Einstufung als bloßer Organisationsakt ohne rechtliche<br />
Funktion und Rechtswirkung, weil intern keine subjektiven Rechte begründet<br />
oder verbindlich festgestellt werden können. 49 Wegen der Doppelwirkung der<br />
Festsetzung, nämlich gegenüber dem Veranstalter einerseits und dem<br />
Teilnehmerkreis andererseits, gibt es aber auch die gegenteilige Meinung. Diese<br />
besagt, dass sehr wohl auch dann ein Verwaltungsakt in Form einer<br />
Allgemeinverfügung zu sehen ist, nur entfällt das Erfordernis für einen formellen<br />
Antrag. 50 Trotz dieser Argumentation entfaltet der Verwaltungsakt seine direkte<br />
Wirkung nur gegenüber dem Veranstalter, im Verhältnis zu den Teilnehmern<br />
handelt es sich auf jeden Fall um einen reinen Organisationsakt 51 , durch den<br />
diese mittelbar in den Genuss der Marktprivilegien kommen.<br />
4.1.2 Verhältnis zwischen Widmung und Festsetzung<br />
Widmung und Festsetzung sind also einzelne Maßnahmen, die zielgerichtet<br />
eingesetzt werden müssen: Die Widmung begründet die öffentliche Einrichtung<br />
und damit auch erst das Recht für die Gemeinde, den Markt überhaupt<br />
durchführen zu dürfen. Eine wirtschaftliche Betätigung ist den Kommunen<br />
46 Vgl. Pitschas, BayVBl. 1982, 643.<br />
47 Vgl. Fuchs, in: Robinski, Gewerberecht, L. Marktverkehr, RdNr. 37, so auch: Wagner, in:<br />
Friauf (Hrsg.), Kommentar zum Gewerberecht, § 69 Rdnr. 35.<br />
48 Vgl. Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 69, RdNr. 22.<br />
49 Vgl. Pitschas, BayVBl.1982, 643.<br />
50 Vgl. Wirth, GewArch 1986, 188.<br />
51 Vgl. Fuchs, in: Robinski, Gewerberecht, L. Marktverkehr, RdNr. 34.<br />
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