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Rechtliche Rahmenbedingungen des ... - FHVR AIV

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vermeiden. 98 Gegen eine zahlenmäßige Begrenzung für Anbieter bestimmter<br />

Waren ist nichts einzuwenden. 99 Üblicherweise sind Einzelablehnungen aber vor<br />

allem aufgrund von Kapazitätsproblemen nach § 70 Abs. 3 GewO vorgesehen.<br />

Der Zulassungsanspruch wandelt sich bei beiden Gründen zu einem Anspruch<br />

auf ein diskriminierungsfreies Auswahlverfahren, dafür müssen sachliche<br />

Auswahlkriterien festgelegt werden.<br />

Beim Christkindlmarkt kommt vorrangig ein Auswahlkriterium zur Anwendung: die<br />

Bevorzugung Einheimischer. Dies entspricht der Absicht der Gemeinde und<br />

somit dem Umfang der Widmung. Ziel <strong>des</strong> Christkindlmarktes ist nämlich neben<br />

der weihnachtlichen Einstimmung auch, den ortsansässigen Vereinen und<br />

Gewerbetreibenden die Möglichkeit zu geben, sich in der Gemeinde<br />

einzubringen und sich wirtschaftlich zu betätigen. 100 Die Besucher dürfen dabei<br />

auch gerne von auswärts kommen, es wird ja extra geworben, damit sich die<br />

Gemeinde nach außen hin präsentieren kann und der Christkindlmarkt möglichst<br />

großen Zulauf hat. Die Möglichkeit der Gewinnerzielung soll dagegen vorwiegend<br />

den Vereinen und örtlichen Gewerbetreibenden eröffnet werden.<br />

Kommunalrechtlich wäre diese Vorgehensweise daher vertretbar, 101 auch wenn<br />

Standbetreiber als „(mittelbar) geförderte Wirtschaftssubjekte“ 102 nicht als<br />

klassische Benutzer der Einrichtung zählen. 103 Aber auch bei der strengeren<br />

Sichtweise wird eine gewisse Bevorzugung unter Verneinung ihres alleinigen<br />

Zugangsanspruchs dennoch eingeräumt. 104 Außerdem berührt zumin<strong>des</strong>t die<br />

Beteiligung der Vereine den sozialen Aspekt der öffentlichen Einrichtung, sie<br />

können noch mehr als die Gewerbetreibenden zu den Benutzern gezählt werden.<br />

Die Widmung wird aber von der Festsetzung überlagert, und im Rahmen der<br />

Marktfreiheit ist die Ortsansässigkeit auch nicht bedingt als Kriterium zulässig. 105<br />

Sie darf daher als sachfremde Erwägung nicht in die Entscheidung mit einfließen.<br />

98 Vgl. Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung, Anmerkung 5.3 zu Art. 21.<br />

99 Vgl. VGH München, Urteil vom 17.02.1999, NVwZ 1999, 1123.<br />

100 Vgl. auch die Gleichstellung bei Gröpl, GewArch 1995, 372: „Von Relevanz sind allerdings die<br />

gemeindeangehörigen Beschicker wie auch die Besucher..“<br />

101 Vgl. Hösch, GewArch 1996, 406. So auch: VGH München, Urteil vom 17.2.1999, NVwZ 1999,<br />

1123 und Stober, R., Besonderes Wirtschaftsverwaltungsrecht, 46 VI 1: „Während die<br />

Gemeindeordnungen die Einwohner und Gewerbetreibenden <strong>des</strong> jeweiligen Ortes berechtigen…“.<br />

Auch die Gerichte prüfen den Zulassungsanspruch zu Märkten bei öffentl. Einrichtung nach dem<br />

Kommunalrecht, ungeachtet der Benutzereigenschaft. Gegenbeispiel fand sich keines.<br />

102 Frotscher/Kramer, Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, RdNr. 373.<br />

103 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 21, RdNrn. 21 und 46.<br />

104 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 21, RdNr. 52.<br />

105 Vgl. Ziekow, J., Öffentliches Wirtschaftsrecht, RdNr. 94.<br />

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