Rechtliche Rahmenbedingungen des ... - FHVR AIV
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vermeiden. 98 Gegen eine zahlenmäßige Begrenzung für Anbieter bestimmter<br />
Waren ist nichts einzuwenden. 99 Üblicherweise sind Einzelablehnungen aber vor<br />
allem aufgrund von Kapazitätsproblemen nach § 70 Abs. 3 GewO vorgesehen.<br />
Der Zulassungsanspruch wandelt sich bei beiden Gründen zu einem Anspruch<br />
auf ein diskriminierungsfreies Auswahlverfahren, dafür müssen sachliche<br />
Auswahlkriterien festgelegt werden.<br />
Beim Christkindlmarkt kommt vorrangig ein Auswahlkriterium zur Anwendung: die<br />
Bevorzugung Einheimischer. Dies entspricht der Absicht der Gemeinde und<br />
somit dem Umfang der Widmung. Ziel <strong>des</strong> Christkindlmarktes ist nämlich neben<br />
der weihnachtlichen Einstimmung auch, den ortsansässigen Vereinen und<br />
Gewerbetreibenden die Möglichkeit zu geben, sich in der Gemeinde<br />
einzubringen und sich wirtschaftlich zu betätigen. 100 Die Besucher dürfen dabei<br />
auch gerne von auswärts kommen, es wird ja extra geworben, damit sich die<br />
Gemeinde nach außen hin präsentieren kann und der Christkindlmarkt möglichst<br />
großen Zulauf hat. Die Möglichkeit der Gewinnerzielung soll dagegen vorwiegend<br />
den Vereinen und örtlichen Gewerbetreibenden eröffnet werden.<br />
Kommunalrechtlich wäre diese Vorgehensweise daher vertretbar, 101 auch wenn<br />
Standbetreiber als „(mittelbar) geförderte Wirtschaftssubjekte“ 102 nicht als<br />
klassische Benutzer der Einrichtung zählen. 103 Aber auch bei der strengeren<br />
Sichtweise wird eine gewisse Bevorzugung unter Verneinung ihres alleinigen<br />
Zugangsanspruchs dennoch eingeräumt. 104 Außerdem berührt zumin<strong>des</strong>t die<br />
Beteiligung der Vereine den sozialen Aspekt der öffentlichen Einrichtung, sie<br />
können noch mehr als die Gewerbetreibenden zu den Benutzern gezählt werden.<br />
Die Widmung wird aber von der Festsetzung überlagert, und im Rahmen der<br />
Marktfreiheit ist die Ortsansässigkeit auch nicht bedingt als Kriterium zulässig. 105<br />
Sie darf daher als sachfremde Erwägung nicht in die Entscheidung mit einfließen.<br />
98 Vgl. Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung, Anmerkung 5.3 zu Art. 21.<br />
99 Vgl. VGH München, Urteil vom 17.02.1999, NVwZ 1999, 1123.<br />
100 Vgl. auch die Gleichstellung bei Gröpl, GewArch 1995, 372: „Von Relevanz sind allerdings die<br />
gemeindeangehörigen Beschicker wie auch die Besucher..“<br />
101 Vgl. Hösch, GewArch 1996, 406. So auch: VGH München, Urteil vom 17.2.1999, NVwZ 1999,<br />
1123 und Stober, R., Besonderes Wirtschaftsverwaltungsrecht, 46 VI 1: „Während die<br />
Gemeindeordnungen die Einwohner und Gewerbetreibenden <strong>des</strong> jeweiligen Ortes berechtigen…“.<br />
Auch die Gerichte prüfen den Zulassungsanspruch zu Märkten bei öffentl. Einrichtung nach dem<br />
Kommunalrecht, ungeachtet der Benutzereigenschaft. Gegenbeispiel fand sich keines.<br />
102 Frotscher/Kramer, Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, RdNr. 373.<br />
103 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 21, RdNrn. 21 und 46.<br />
104 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 21, RdNr. 52.<br />
105 Vgl. Ziekow, J., Öffentliches Wirtschaftsrecht, RdNr. 94.<br />
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