Rechtliche Rahmenbedingungen des ... - FHVR AIV
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Einen „eigentlichen“ Veranstalter anhand von Indizien und der Vereinbarung zu<br />
ermitteln, hat sich mit der Festsetzung erübrigt. Diese steht als Tatsache im<br />
Raum, die klare Fronten schafft, ob gewollt oder nicht, und Forderungen an die<br />
Marktgemeinde stellt: Sie wendet sich bezüglich jeglicher Pflichten an den<br />
Veranstalter und nimmt diesen dadurch in die Verantwortung. Zwar können<br />
verschiedene Aufgaben an Private delegiert werden, dafür ist nicht eigens eine<br />
gesetzliche Ermächtigung nötig, 26 aber immer mit dem Rückgriff auf den<br />
Veranstalter, der das Handeln eines Beauftragten soweit unter Kontrolle haben<br />
muss, dass er den Vorgaben der Festsetzung nachkommen kann. Schließlich<br />
konnte diese auch nur ausgestellt werden, weil die Zuverlässigkeit <strong>des</strong><br />
Antragstellers bestätigt ist und das dem Gesetzgeber als Indiz für die<br />
ordnungsgemäße Durchführung reicht. Bei einer Übergabe der Verantwortung an<br />
einen Dritten würde die Zuverlässigkeitsprüfung der Behörde ihren Sinn<br />
verlieren, es bestünde gar keine Absicherung mehr. § 69 a Absatz 1 Nr. 2 GewO<br />
spricht zwar auch von der Zuverlässigkeit einer „mit der Leitung der<br />
Veranstaltung beauftragten Person“, meint damit aber üblicherweise den<br />
Marktmeister oder ein Mitglied der Marktverwaltung 27 . Diese wird mit einbezogen,<br />
obwohl nur eine Beauftragung, keine Übertragung der Verantwortung stattfinden<br />
soll. Eine andere juristische Person müsste also genau genommen sogar für die<br />
Leitung - nur im Auftrag der Marktgemeinde – extra in der Festsetzung genannt<br />
sein und eigens beurteilt werden.<br />
Ein abweichender Veranstalter kann dagegen nur im umgekehrten Fall<br />
dahinterstehen, wenn Antragsteller der Private ist. Dann kann eigentlicher<br />
Veranstalter unter Umständen die Gemeinde sein. Dies resultiert aber aus dem<br />
Kommunalrecht, das spezielle Vorschriften für die Gemeinden enthält und ihnen<br />
dadurch eine besondere Stellung bezüglich fremd organisierter Veranstaltungen<br />
einräumt. Ansonsten ist die Festsetzung für den Adressaten bindend, erst recht,<br />
wenn andernfalls ein Privater Pflichten eines Hoheitsträgers übernehmen würde.<br />
Darüber hinaus kann die Marktgemeinde den festgesetzten Christkindlmarkt<br />
nicht einfach ausfallen lassen, weil die „Förderer“ ihre Unterstützung nicht<br />
anbieten. Auch wenn das laut Vereinbarung so angedacht ist, bleibt die<br />
gewerberechtliche Verpflichtung zur Durchführung bestehen. Eine Absetzung<br />
<strong>des</strong> Christkindlmarktes erfordert einen Antrag auf Aufhebung der Festsetzung.<br />
Diesem muss zwar nach § 69 b Abs. 3 Satz 2 GewO bei einem Spezialmarkt<br />
26 Vgl. Lämmerzahl, T., Die Beteiligung privater Dritter, S.194.<br />
27 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 69 a, RdNr. 6.<br />
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