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Rechtliche Rahmenbedingungen des ... - FHVR AIV

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Einen „eigentlichen“ Veranstalter anhand von Indizien und der Vereinbarung zu<br />

ermitteln, hat sich mit der Festsetzung erübrigt. Diese steht als Tatsache im<br />

Raum, die klare Fronten schafft, ob gewollt oder nicht, und Forderungen an die<br />

Marktgemeinde stellt: Sie wendet sich bezüglich jeglicher Pflichten an den<br />

Veranstalter und nimmt diesen dadurch in die Verantwortung. Zwar können<br />

verschiedene Aufgaben an Private delegiert werden, dafür ist nicht eigens eine<br />

gesetzliche Ermächtigung nötig, 26 aber immer mit dem Rückgriff auf den<br />

Veranstalter, der das Handeln eines Beauftragten soweit unter Kontrolle haben<br />

muss, dass er den Vorgaben der Festsetzung nachkommen kann. Schließlich<br />

konnte diese auch nur ausgestellt werden, weil die Zuverlässigkeit <strong>des</strong><br />

Antragstellers bestätigt ist und das dem Gesetzgeber als Indiz für die<br />

ordnungsgemäße Durchführung reicht. Bei einer Übergabe der Verantwortung an<br />

einen Dritten würde die Zuverlässigkeitsprüfung der Behörde ihren Sinn<br />

verlieren, es bestünde gar keine Absicherung mehr. § 69 a Absatz 1 Nr. 2 GewO<br />

spricht zwar auch von der Zuverlässigkeit einer „mit der Leitung der<br />

Veranstaltung beauftragten Person“, meint damit aber üblicherweise den<br />

Marktmeister oder ein Mitglied der Marktverwaltung 27 . Diese wird mit einbezogen,<br />

obwohl nur eine Beauftragung, keine Übertragung der Verantwortung stattfinden<br />

soll. Eine andere juristische Person müsste also genau genommen sogar für die<br />

Leitung - nur im Auftrag der Marktgemeinde – extra in der Festsetzung genannt<br />

sein und eigens beurteilt werden.<br />

Ein abweichender Veranstalter kann dagegen nur im umgekehrten Fall<br />

dahinterstehen, wenn Antragsteller der Private ist. Dann kann eigentlicher<br />

Veranstalter unter Umständen die Gemeinde sein. Dies resultiert aber aus dem<br />

Kommunalrecht, das spezielle Vorschriften für die Gemeinden enthält und ihnen<br />

dadurch eine besondere Stellung bezüglich fremd organisierter Veranstaltungen<br />

einräumt. Ansonsten ist die Festsetzung für den Adressaten bindend, erst recht,<br />

wenn andernfalls ein Privater Pflichten eines Hoheitsträgers übernehmen würde.<br />

Darüber hinaus kann die Marktgemeinde den festgesetzten Christkindlmarkt<br />

nicht einfach ausfallen lassen, weil die „Förderer“ ihre Unterstützung nicht<br />

anbieten. Auch wenn das laut Vereinbarung so angedacht ist, bleibt die<br />

gewerberechtliche Verpflichtung zur Durchführung bestehen. Eine Absetzung<br />

<strong>des</strong> Christkindlmarktes erfordert einen Antrag auf Aufhebung der Festsetzung.<br />

Diesem muss zwar nach § 69 b Abs. 3 Satz 2 GewO bei einem Spezialmarkt<br />

26 Vgl. Lämmerzahl, T., Die Beteiligung privater Dritter, S.194.<br />

27 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 69 a, RdNr. 6.<br />

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