Rechtliche Rahmenbedingungen des ... - FHVR AIV
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Bei beiden Sichtweisen soll den Gemeinden der Weg zu den Marktprivilegien<br />
aber offenstehen. Lediglich die Überlagerung von Widmung und Festsetzung ist<br />
zweifelhaft, sie schließen sich jedoch nicht gegenseitig aus. Die Festsetzung<br />
kann sogar nur erteilt werden, wenn die Veranstaltung „ihrer Art nach von der<br />
kommunalrechtlichen Widmung erfasst wird“ 61 . Ansonsten fehlt die rechtliche<br />
Legitimation (s. oben) und der Antrag wäre wegen Widerspruchs zum<br />
öffentlichen Interesse nach § 69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO abzulehnen.<br />
4.2 Bedeutung der Festsetzung für die Geltung <strong>des</strong><br />
Kommunalrechts<br />
Die Festsetzung kann erfolgen, die öffentliche Einrichtung bleibt weiter bestehen.<br />
Aber was hat Vorrang, welches Rechtsgebiet ist anzuwenden? Dies zeigt sich an<br />
der Schnittstelle, nämlich der Zulassung der Standbetreiber.<br />
Die Zuständigkeit dafür liegt nach beiden Vorschriften bei der Marktgemeinde:<br />
zum einen als Betreiber der öffentlichen Einrichtung, zum anderen als Adressat<br />
der Festsetzung. Aber auch wenn Adressat der Festsetzung ein Dritter wäre,<br />
müsste die Zulassung gemeindlich geregelt sein, sofern es sich trotzdem um<br />
eine öffentliche Einrichtung handelt. Das heißt, „die Zuständigkeiten ergeben sich<br />
bei der Gemeinde als Veranstalterin selbst dann aus dem Kommunalrecht, wenn<br />
es sich (auch) um einen nach § 69 GewO festgesetzten Markt handelt“ 62 .<br />
Diesbezüglich geht also das Kommunalrecht vor, die Gemeinde darf sich<br />
entsprechend der Zwei-Stufen-Theorie nicht Ihrer Verantwortung entziehen.<br />
Außerhalb dieser Vorgabe besteht aber kein Grund, dem Kommunalrecht eine<br />
Sonderstellung zuzuweisen. Im Übrigen regelt sich das Verhältnis der<br />
Rechtsgebiete nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz: Bun<strong>des</strong>recht bricht<br />
Lan<strong>des</strong>recht, Art. 31 GG. Damit geht das Gewerberecht als übergeordnetes<br />
Bun<strong>des</strong>gesetz dem (subsidiären) Kommunalrecht der Länder vor.<br />
5 Auswirkungen der Festsetzung<br />
Mit der Festsetzung legt der Veranstalter einen verbindlichen Rahmen für seinen<br />
Markt fest. Dazu gehören Veranstaltungszeit und –ort, Art <strong>des</strong> Marktes sowie die<br />
geplante Häufigkeit, von einmalig bis zu dauerhaft. Außerdem kommen die<br />
61 Ruthig, in: Ruthig/Storr, Öffentliches Wirtschaftsrecht, § 3, RdNr. 247.<br />
62 Ruthig in: Ruthig/Storr: Öffentliches Wirtschaftsrecht, § 3, RdNr. 261.<br />
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