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Rechtliche Rahmenbedingungen des ... - FHVR AIV

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allgemeine Ausdruck für Märkte, die „bei besonderen Gelegenheiten oder für<br />

bestimmte Gattungen von Gegenständen“ 72 stattgefunden haben. Das Merkmal<br />

„bei besonderen Gelegenheiten“ taucht heute im Gesetz aber nicht mehr auf,<br />

weshalb jetzt nur noch auf das Warenangebot abzustellen ist. Hier gehen die<br />

Meinungen stark auseinander. Teilweise werden Weihnachtsmärkte wegen <strong>des</strong><br />

vielseitigen Angebots pauschal als Jahrmärkte geführt. 73 Andererseits werden<br />

große traditionelle Weihnachtsmärkte wie der „Nürnberger Christkindlesmarkt“<br />

aber gerade als klassische Spezialmärkte genannt. 74 Auch hier stehen jedoch<br />

durchaus nicht (mehr) nur Weihnachtsartikel und Nürnberger Lebkuchen zum<br />

Verkauf. Daneben sind Zwetschgenmanndl, Bücher, Schals und Handschuhe zu<br />

finden – Produkte also, die genauso in den umliegenden Geschäften erhältlich<br />

sind. Als Argument für den Spezialmarkt wird aufgeführt, dass es statt eines<br />

hohen Gra<strong>des</strong> an Einschränkung darauf ankommt, dass der Ausschluss von<br />

Waren generell möglich sein muss. Denn auch wenige „Ausreißer“ könnten das<br />

Bild <strong>des</strong> Weihnachtsmarktes beeinträchtigen, was verhindert werden soll.<br />

Auf dieser Grundlage greift die strengere Sichtweise aber nicht mehr, die den<br />

Zweck von Spezialmärkten darin sieht, dass gezielt Besucher angesprochen<br />

werden sollen, die ein spezialisiertes Interesse teilen. Ihnen soll ein<br />

überschaubares, extra zusammengestelltes Angebot präsentiert werden, für das<br />

sie bereit sind, Eintrittsgeld zu bezahlen und wodurch sie sich vom<br />

Schaupublikum abheben. 75 Beim „Nürnberger Christkindlesmarkt“ soll dagegen<br />

genau dieses breite Schaupublikum angesprochen werden, Eintritt käme<br />

allenfalls für die berühmte Eröffnung in Frage.<br />

Meist wird dieser strenge Maßstab für Weihnachtsmärkte aber gar nicht angelegt<br />

- vielleicht wegen der historischen Einordnung oder auch wegen <strong>des</strong><br />

Gesamteindrucks, der hier das Spezielle ausmachen soll. Zum Warenangebot<br />

heißt es, dass dieses als „gemeinsames prägen<strong>des</strong> Merkmal“ 76 einen Bezug zu<br />

Weihnachten aufweisen muss, erweitert durch ein geringes, sich einfügen<strong>des</strong><br />

Randsortiment. 77 Mehrere Warenarten sind dabei üblich für den Spezialmarkt,<br />

typischerweise umfassen sie „eine größere Anzahl von Industrie- und<br />

72 § 70 GewO a.F., aus: v. Ebner, GewArch1980, 56.<br />

73 Vgl. Stober, R., Besonderes Wirtschaftsverwaltungsrecht, 46 VI 4 und Ruthig, in: Ruthig/Storr,<br />

Öffentliches Wirtschaftsrecht, § 3, RdNr. 247.<br />

74 Vgl. v. Ebner, GewArch 1980, 159.<br />

75 Vgl. VG Münster, Urteil vom 28.8.1981, GewArch 1982, 28.<br />

76 VG Arnsberg, Urteil vom 28.10.1982, GewArch 1984, 200.<br />

77 Vgl. Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 68, Rdnr. 9.<br />

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