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Rechtliche Rahmenbedingungen des ... - FHVR AIV

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Eindruck, der Christkindlmarkt würde in ein Schema gepresst, das nicht passt<br />

und gewollt ist und sich nur an der Festsetzung aufhängt. Deshalb folgender<br />

Gedanke: Betrachtet man die Festsetzung als rein gewerberechtlich motivierte<br />

Formalität (entsprechend der Sichtweise der Gemeinde), stellt sich die Frage <strong>des</strong><br />

Veranstalters neu und es ist eine völlige Umdeutung der obigen Schilderungen<br />

möglich. In den Vordergrund rückt dann, dass die „Förderer“ das Bindeglied<br />

zwischen Ausstellern und Marktgemeinde sind, die Standmieten aufgrund ihrer<br />

Auslagen kalkulieren, und dass ihre Entscheidungen Grundlage für die Anträge<br />

der Marktgemeinde bilden (so beim Inhalt der Festsetzung und bei der<br />

Straßensperrung). Sie selbst würden demnach mit dem Abschließen von<br />

Standverträgen und mit der Übernahme <strong>des</strong> wirtschaftlichen Risikos als<br />

Veranstalter fungieren 34 und damit auch wiederum die rechtliche Verantwortung<br />

für den organisatorischen Rahmen tragen 35 . Übrig bleibt dann die Vereinbarung<br />

mit der Marktgemeinde und deren Tätigkeiten. All dies soll aber nur<br />

Unterstützung für die „Förderer“ sein, die zwar mit dem Christkindlmarkt im Sinn<br />

der Marktgemeinde handeln, aber hauptverantwortlich– „nach wie vor“.<br />

Darin liegt jedoch genau der Unterschied zum Schützenfest-Fall, wo die<br />

Veranstaltung allein – nicht hauptsächlich – vom Schützenverein ausging und nur<br />

dieser die Entscheidungen traf. Die Vereinbarung drückt trotzdem aus, dass<br />

gemeindliche Mitwirkung bestehen soll, z.B. durch die weitere Befreiung von<br />

Gebühren. Faktisch schlägt sich dies wiederum in der Bereitstellung von Platz,<br />

Räumen und Buden sowie im Beantragen der Straßensperre nieder. Auch die<br />

Tatsache, dass sich die „Förderer“ 2002 überhaupt an die Gemeinde gewendet<br />

haben, zeigt, dass der Christkindlmarkt schon damals als gemeinsame<br />

Veranstaltung gesehen wurde: Nicht nur die Übernahme der Trägerschaft wurde<br />

beantragt, sondern auch die Erstellung weiterer Buden und sogar finanzielle<br />

Beteiligung an Stromversorgung und Werbung. Bei einer privaten Veranstaltung<br />

nur auf Gemeindegrund bestünde kein Anlass für die Gemeinde, diesen<br />

Anträgen zu entsprechen; bis auf die Werbekosten ist sie aber auf alle Punkte<br />

eingegangen.<br />

Die eigene Bezeichnung als „Veranstalter“ in der Vereinbarung könnte bei dieser<br />

Sichtweise unbeachtet bleiben, weil sie ausschließlich wegen der „Formalie“<br />

Festsetzung aufgenommen wurde. 36 Dagegen spricht aber die Auffassung im<br />

34 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 69, RdNr. 23.<br />

35 Vgl. Gröpl, GewArch 1995, 368.<br />

36 siehe Anlage 5, Beschluss, zu Antrag Nr. 2: „ausschließlich für diesen Zweck“<br />

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