Rechtliche Rahmenbedingungen des ... - FHVR AIV
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Eindruck, der Christkindlmarkt würde in ein Schema gepresst, das nicht passt<br />
und gewollt ist und sich nur an der Festsetzung aufhängt. Deshalb folgender<br />
Gedanke: Betrachtet man die Festsetzung als rein gewerberechtlich motivierte<br />
Formalität (entsprechend der Sichtweise der Gemeinde), stellt sich die Frage <strong>des</strong><br />
Veranstalters neu und es ist eine völlige Umdeutung der obigen Schilderungen<br />
möglich. In den Vordergrund rückt dann, dass die „Förderer“ das Bindeglied<br />
zwischen Ausstellern und Marktgemeinde sind, die Standmieten aufgrund ihrer<br />
Auslagen kalkulieren, und dass ihre Entscheidungen Grundlage für die Anträge<br />
der Marktgemeinde bilden (so beim Inhalt der Festsetzung und bei der<br />
Straßensperrung). Sie selbst würden demnach mit dem Abschließen von<br />
Standverträgen und mit der Übernahme <strong>des</strong> wirtschaftlichen Risikos als<br />
Veranstalter fungieren 34 und damit auch wiederum die rechtliche Verantwortung<br />
für den organisatorischen Rahmen tragen 35 . Übrig bleibt dann die Vereinbarung<br />
mit der Marktgemeinde und deren Tätigkeiten. All dies soll aber nur<br />
Unterstützung für die „Förderer“ sein, die zwar mit dem Christkindlmarkt im Sinn<br />
der Marktgemeinde handeln, aber hauptverantwortlich– „nach wie vor“.<br />
Darin liegt jedoch genau der Unterschied zum Schützenfest-Fall, wo die<br />
Veranstaltung allein – nicht hauptsächlich – vom Schützenverein ausging und nur<br />
dieser die Entscheidungen traf. Die Vereinbarung drückt trotzdem aus, dass<br />
gemeindliche Mitwirkung bestehen soll, z.B. durch die weitere Befreiung von<br />
Gebühren. Faktisch schlägt sich dies wiederum in der Bereitstellung von Platz,<br />
Räumen und Buden sowie im Beantragen der Straßensperre nieder. Auch die<br />
Tatsache, dass sich die „Förderer“ 2002 überhaupt an die Gemeinde gewendet<br />
haben, zeigt, dass der Christkindlmarkt schon damals als gemeinsame<br />
Veranstaltung gesehen wurde: Nicht nur die Übernahme der Trägerschaft wurde<br />
beantragt, sondern auch die Erstellung weiterer Buden und sogar finanzielle<br />
Beteiligung an Stromversorgung und Werbung. Bei einer privaten Veranstaltung<br />
nur auf Gemeindegrund bestünde kein Anlass für die Gemeinde, diesen<br />
Anträgen zu entsprechen; bis auf die Werbekosten ist sie aber auf alle Punkte<br />
eingegangen.<br />
Die eigene Bezeichnung als „Veranstalter“ in der Vereinbarung könnte bei dieser<br />
Sichtweise unbeachtet bleiben, weil sie ausschließlich wegen der „Formalie“<br />
Festsetzung aufgenommen wurde. 36 Dagegen spricht aber die Auffassung im<br />
34 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 69, RdNr. 23.<br />
35 Vgl. Gröpl, GewArch 1995, 368.<br />
36 siehe Anlage 5, Beschluss, zu Antrag Nr. 2: „ausschließlich für diesen Zweck“<br />
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