Rechtliche Rahmenbedingungen des ... - FHVR AIV
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Ob diese Gegensätze unter dem Dach der öffentlichen Einrichtung vereinbar<br />
sind, scheint fraglich und ist bei der vorliegenden Konstellation nicht so einfach<br />
zu klären. Daher nun einzelne Indizien und Modelle aus der Rechtsprechung, um<br />
das Problem möglichst genau einzugrenzen: Im Kern geht es darum, ob der<br />
Christkindlmarkt überwiegend als Veranstaltung der Gemeinde oder der<br />
„Förderer“ zu sehen ist bzw. inwieweit die Kompetenzen vermischt werden<br />
können. Nur dann, wenn die Gemeinde maßgeblichen Einfluss ausüben kann, ist<br />
weiterhin regelmäßig von einer öffentlichen Einrichtung auszugehen. 13<br />
3.3.1 Stört das Privatrecht bei einer öffentlichen Einrichtung?<br />
Eine privatrechtliche Ausgestaltung von Märkten spricht generell nicht gegen das<br />
Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung, diese Möglichkeit wird den Kommunen<br />
im Rahmen ihrer Selbstverwaltung zugestanden. 14 Anstatt Benutzungssatzung<br />
und Gebühren sind genauso privatrechtliche Nutzungsbedingungen und Entgelte<br />
möglich. Hierbei ist nicht zu befürchten, dass sich die Gemeinde mit einer „Flucht<br />
ins Privatrecht“ aus Ihrer öffentlich-rechtlichen sowie grundrechtlichen<br />
Verantwortung stiehlt, dies verhindert die sogenannte „Zwei-Stufen-Theorie“.<br />
Nach dieser steht der zivilrechtliche Weg nur für die Benutzungsmodalitäten<br />
offen, nicht aber für den Zulassungsanspruch der Benutzer. Der Anspruch bleibt<br />
weiterhin als kommunale Angelegenheit öffentlich-rechtlich, unabhängig von der<br />
sonstigen Anwendung <strong>des</strong> Privatrechts. 15<br />
3.3.2 Verschiedene Formen der Privatisierung<br />
Wegen dieser Rückversicherung gibt es für das Benutzungsverhältnis auch die<br />
verschiedensten Variationen. Die Gemeinde kann selbst Veranstalter sein und<br />
sich um alles kümmern, sie kann aber auch die teilweise oder ganze<br />
Organisation sowie die Trägerschaft auslagern und den Markt privatisieren.<br />
3.3.2.1 Formelle Privatisierung<br />
Eine formelle Privatisierung, bei der jegliches Handeln der Gemeinde<br />
zugerechnet wird und diese Ihre Aufgabe weiterhin selbst erfüllt, scheidet aus.<br />
Dies wäre bei der Durchführung mittels GmbH, AG oder eingetragenem Verein in<br />
13 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art.21, RdNr. 16.<br />
14 Vgl. Roth, H., Die kommunalen öffentlichen Einrichtungen, S.36.<br />
15 Vgl. Prandl/Zimmermann/Büchner, Kommunalrecht in Bayern, Anmerkung 3 zu Art. 21.<br />
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