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Rechtliche Rahmenbedingungen des ... - FHVR AIV

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Ob diese Gegensätze unter dem Dach der öffentlichen Einrichtung vereinbar<br />

sind, scheint fraglich und ist bei der vorliegenden Konstellation nicht so einfach<br />

zu klären. Daher nun einzelne Indizien und Modelle aus der Rechtsprechung, um<br />

das Problem möglichst genau einzugrenzen: Im Kern geht es darum, ob der<br />

Christkindlmarkt überwiegend als Veranstaltung der Gemeinde oder der<br />

„Förderer“ zu sehen ist bzw. inwieweit die Kompetenzen vermischt werden<br />

können. Nur dann, wenn die Gemeinde maßgeblichen Einfluss ausüben kann, ist<br />

weiterhin regelmäßig von einer öffentlichen Einrichtung auszugehen. 13<br />

3.3.1 Stört das Privatrecht bei einer öffentlichen Einrichtung?<br />

Eine privatrechtliche Ausgestaltung von Märkten spricht generell nicht gegen das<br />

Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung, diese Möglichkeit wird den Kommunen<br />

im Rahmen ihrer Selbstverwaltung zugestanden. 14 Anstatt Benutzungssatzung<br />

und Gebühren sind genauso privatrechtliche Nutzungsbedingungen und Entgelte<br />

möglich. Hierbei ist nicht zu befürchten, dass sich die Gemeinde mit einer „Flucht<br />

ins Privatrecht“ aus Ihrer öffentlich-rechtlichen sowie grundrechtlichen<br />

Verantwortung stiehlt, dies verhindert die sogenannte „Zwei-Stufen-Theorie“.<br />

Nach dieser steht der zivilrechtliche Weg nur für die Benutzungsmodalitäten<br />

offen, nicht aber für den Zulassungsanspruch der Benutzer. Der Anspruch bleibt<br />

weiterhin als kommunale Angelegenheit öffentlich-rechtlich, unabhängig von der<br />

sonstigen Anwendung <strong>des</strong> Privatrechts. 15<br />

3.3.2 Verschiedene Formen der Privatisierung<br />

Wegen dieser Rückversicherung gibt es für das Benutzungsverhältnis auch die<br />

verschiedensten Variationen. Die Gemeinde kann selbst Veranstalter sein und<br />

sich um alles kümmern, sie kann aber auch die teilweise oder ganze<br />

Organisation sowie die Trägerschaft auslagern und den Markt privatisieren.<br />

3.3.2.1 Formelle Privatisierung<br />

Eine formelle Privatisierung, bei der jegliches Handeln der Gemeinde<br />

zugerechnet wird und diese Ihre Aufgabe weiterhin selbst erfüllt, scheidet aus.<br />

Dies wäre bei der Durchführung mittels GmbH, AG oder eingetragenem Verein in<br />

13 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art.21, RdNr. 16.<br />

14 Vgl. Roth, H., Die kommunalen öffentlichen Einrichtungen, S.36.<br />

15 Vgl. Prandl/Zimmermann/Büchner, Kommunalrecht in Bayern, Anmerkung 3 zu Art. 21.<br />

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