Rechtliche Rahmenbedingungen des ... - FHVR AIV
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Nur dadurch wurde deutlich, dass die Gemeinde aus mehreren Gründen zur<br />
Einflussnahme verpflichtet ist. Denn selbst bei dauerhafter Festsetzung auf die<br />
Werbegemeinschaft wäre der Christkindlmarkt gemeindliche Tradition und mit<br />
der Beteiligung der Gemeinde seit langem öffentliche Einrichtung. Die<br />
Festsetzung auf die Gemeinde macht ihre Trägerschaft nur offiziell und bringt<br />
zusätzliche Pflichten mit sich, was aber total verkannt wurde. Die Zulassungen<br />
erfolgen nicht nur von falscher Stelle, sondern auch nach unzulässigen Kriterien.<br />
Auch wenn sich bei einem kleineren Markt keiner einklagen wird, muss es Ziel<br />
der Gemeinde sein, rechtmäßige Zustände herzustellen und für einen korrekten<br />
Ablauf zu sorgen. Damit die gut gemeinte Unterstützung nicht zum Problem wird,<br />
sind daher klare Verhältnisse zu schaffen. Der Gemeinderat muss Richtlinien<br />
aufstellen, in denen die Standvergabe gesetzeskonform geregelt ist, und der<br />
Christkindlmarkt muss künftig ein weihnachtliches Sortiment aufweisen, damit<br />
ihm der Status als Spezialmarkt nicht aberkannt wird.<br />
Die andere Möglichkeit wäre eine Vollprivatisierung, mit der die Verpflichtungen<br />
der Gemeinde wegfallen würden, aber auch gleichzeitig der Einfluss auf<br />
Erscheinungsbild und weitere Existenz <strong>des</strong> Christkindlmarktes. Ein Privater<br />
würde die Festsetzung beantragen und ohne zusätzliche Leistungen der<br />
Gemeinde einen Weihnachtsmarkt nach seinen Vorstellungen ausrichten. Er<br />
nimmt vielleicht nicht den bisherigen Platz oder die einheitlichen Buden oder<br />
verzichtet auf das Rahmenprogramm. Auch mit höherer Standmiete ist zu<br />
rechnen, denn ein Privater wird nur am Markt festhalten, sofern er sich<br />
Gewinnchancen einräumt, auch wenn er damit die Vereine abschreckt. All dies<br />
wäre aber nicht mehr der bisherige Christkindlmarkt, der bei den Einwohnern ein<br />
beliebter Bestandteil der Vorweihnachtszeit ist: Dies könnte zu interessanten<br />
Neuerungen führen, aber auch zu einem gewöhnlichen Jahrmarkt. Der<br />
Gemeinderat sollte sich daher zum Wohl seiner Bürger und Vereine gut<br />
überlegen, ob er dies in Kauf nehmen und die Betätigung aufgeben will. Denn<br />
der Aufwand für eine ordnungsgemäße Durchführung rechtfertigt eigentlich<br />
keinen solchen Einschnitt in das soziale und kulturelle Gemeindeleben. Nicht zu<br />
vergessen ist auch die Außenwirkung: Das Abhalten eines stimmungsvollen<br />
Weihnachtsmarktes zieht auch Besucher von außerhalb an und steigert die<br />
Attraktivität der Gemeinde.<br />
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