Rechtliche Rahmenbedingungen des ... - FHVR AIV
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abschließend zu sehen, weil eine Ergänzung auch nach der Festsetzung möglich<br />
ist, solange sich der Charakter der Veranstaltung nicht ändert. 82 Andererseits<br />
kann es sich bei der Liste auch nicht um eine nur grobe Richtlinie handeln, sonst<br />
könnte der Charakter der Veranstaltung nicht daraus abgeleitet werden und die<br />
Festsetzung würde sich je nach Ausstellern je<strong>des</strong> Jahr anpassen. Die<br />
Kontrollmöglichkeit der Festsetzungsbehörde läuft damit ins Leere, eigentlich<br />
sollte nachprüfbar sein, ob die angebotenen Waren dem vorbestimmten Katalog<br />
entsprechen. 83 Bei der hier angewandten Vorgehensweise kommt dies fast schon<br />
einer Anwesenheitsprüfung der gemeldeten Aussteller gleich.<br />
Damit die Festsetzungsbehörde nicht auf eine Interpretation <strong>des</strong> gewollten<br />
Warenkatalogs angewiesen ist, hätten zumin<strong>des</strong>t Oberbegriffe wie<br />
Weihnachtsdekoration, Bastelarbeiten etc. genannt werden müssen; auch der<br />
Ausschluss unpassender Waren oder eine prägende Eigenschaft wären möglich.<br />
Andernfalls bleibt das Vorliegen <strong>des</strong> Spezialmarktes zweifelhaft.<br />
Inhaltlich wird daher der Spezialmarkt nicht anhand <strong>des</strong> Festsetzungsantrags<br />
geprüft, sondern anhand <strong>des</strong> tatsächlichen Warenangebots. Als Kriterium dient<br />
das Vorliegen der Regelbeispiele für ein speziell weihnachtliches Sortiment:<br />
„Weihnachtsbäume, Adventsgestecke, Christbaumschmuck, Weihnachtsgebäck<br />
und sonstige Artikel mit Bezug zu Weihnachten“ 84 . Das daneben zulässige<br />
Randsortiment sollte bei einem Markt dieser Größe nicht mehr als 10% der<br />
Beschicker ausmachen und darf den Charakter der Veranstaltung nicht<br />
verändern. 85 Ein Teil der Verkaufsbuden zeigt recht deutlich den Bezug zu<br />
Weihnachten:<br />
Abbildung 3: Weinachtskrippen und Figuren<br />
Abbildung 4: Weihnachtsdekoration<br />
82 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 69, RdNr. 18.<br />
83 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68, RdNr. 14.<br />
84 Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68, RdNr. 17 a.<br />
85 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 69, RdNr. 28.<br />
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