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Rechtliche Rahmenbedingungen des ... - FHVR AIV

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abschließend zu sehen, weil eine Ergänzung auch nach der Festsetzung möglich<br />

ist, solange sich der Charakter der Veranstaltung nicht ändert. 82 Andererseits<br />

kann es sich bei der Liste auch nicht um eine nur grobe Richtlinie handeln, sonst<br />

könnte der Charakter der Veranstaltung nicht daraus abgeleitet werden und die<br />

Festsetzung würde sich je nach Ausstellern je<strong>des</strong> Jahr anpassen. Die<br />

Kontrollmöglichkeit der Festsetzungsbehörde läuft damit ins Leere, eigentlich<br />

sollte nachprüfbar sein, ob die angebotenen Waren dem vorbestimmten Katalog<br />

entsprechen. 83 Bei der hier angewandten Vorgehensweise kommt dies fast schon<br />

einer Anwesenheitsprüfung der gemeldeten Aussteller gleich.<br />

Damit die Festsetzungsbehörde nicht auf eine Interpretation <strong>des</strong> gewollten<br />

Warenkatalogs angewiesen ist, hätten zumin<strong>des</strong>t Oberbegriffe wie<br />

Weihnachtsdekoration, Bastelarbeiten etc. genannt werden müssen; auch der<br />

Ausschluss unpassender Waren oder eine prägende Eigenschaft wären möglich.<br />

Andernfalls bleibt das Vorliegen <strong>des</strong> Spezialmarktes zweifelhaft.<br />

Inhaltlich wird daher der Spezialmarkt nicht anhand <strong>des</strong> Festsetzungsantrags<br />

geprüft, sondern anhand <strong>des</strong> tatsächlichen Warenangebots. Als Kriterium dient<br />

das Vorliegen der Regelbeispiele für ein speziell weihnachtliches Sortiment:<br />

„Weihnachtsbäume, Adventsgestecke, Christbaumschmuck, Weihnachtsgebäck<br />

und sonstige Artikel mit Bezug zu Weihnachten“ 84 . Das daneben zulässige<br />

Randsortiment sollte bei einem Markt dieser Größe nicht mehr als 10% der<br />

Beschicker ausmachen und darf den Charakter der Veranstaltung nicht<br />

verändern. 85 Ein Teil der Verkaufsbuden zeigt recht deutlich den Bezug zu<br />

Weihnachten:<br />

Abbildung 3: Weinachtskrippen und Figuren<br />

Abbildung 4: Weihnachtsdekoration<br />

82 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 69, RdNr. 18.<br />

83 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68, RdNr. 14.<br />

84 Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68, RdNr. 17 a.<br />

85 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 69, RdNr. 28.<br />

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