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Rechtliche Rahmenbedingungen des ... - FHVR AIV

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auf Dauer legitimiert werden. Ansonsten kommt es nur noch darauf an, dass<br />

nicht Waren aller Art zugelassen werden müssen, dies ist mittels konkreter<br />

Angaben für die nächste Festsetzung erreichbar. Ablehnungen aufgrund von<br />

Platzmangel sind nicht nötig, weitere Kapazitäten sind verfügbar.<br />

5.4 Die gaststättenrechtliche Erlaubnis<br />

Auch die Notwendigkeit der gaststättenrechtlichen Erlaubnis wird durch die<br />

Festsetzung beeinflusst. In § 68 a GewO besteht eine Sondervorschrift für Titel<br />

IV-Veranstaltungen, die den allgemeinen gaststättenrechtlichen Regeln vorgeht.<br />

Demnach sind alkoholfreie Getränke, zubereitete Speisen und Kostproben zum<br />

Sofortverzehr erlaubnisfrei. Differenziert werden muss bei den Kostproben. Hier<br />

besteht eine Privilegierung, weil entgegen § 2 Abs. 2 GastG auch entgeltliche<br />

Kostproben nicht ausgeschlossen sind. Dem Wortlaut nach gilt diese Erweiterung<br />

nicht für Märkte, sondern nur Messen und Ausstellungen. Da die unentgeltliche<br />

Abgabe von Kostproben aber ohnehin erlaubnisfrei ist, kommt der Einschränkung<br />

<strong>des</strong> Veranstaltungstyps hier keine praktische Bedeutung zu. 111 Voraussetzungen<br />

für die Einstufung als Kostprobe sind die Abgabe in kleinen Probe-Mengen und<br />

die Absicht, damit den Verkauf <strong>des</strong> Produkts zu fördern. 112 Damit ist in<br />

Pfaffenberg z.B. der Stand mit Reformprodukten erlaubnisfrei, weil hier kleine<br />

Suppenportionen zu Werbezwecken gegen Entgelt angeboten werden.<br />

Der Verkauf der abgepackten Lebensmittel - es werden z.B. auch Plätzchen und<br />

Geräuchertes angeboten - bedarf ebenfalls keiner gaststättenrechtlichen<br />

Erlaubnis. Zwar gehören sie nicht zu den zubereiteten Speisen zum<br />

Sofortverzehr, gelten aber als Waren, die durch die Festsetzung oder als<br />

Randsortiment zugelassen sind. 113<br />

Erlaubnisbedürftig bleiben daher nur die alkoholischen Getränke, außerdem der<br />

entgeltliche Ausschank der Schnapsproben. Letzteres wäre zwar bei Messen<br />

und Ausstellungen von dem Privileg für Kostproben erfasst, nicht aber bei<br />

Märkten. Dies ist noch der einzig verbleibende Vorteil aus § 68 GewO, der sich<br />

dann auch wirklich nur auf Messen und Ausstellungen. 114<br />

Damit sind für die Stände mit Glühwein, Feuerzangenbowle und Bier, sowie für<br />

den Spirituosenverkäufer Gestattungen nach § 12 GastG erforderlich. Mit dieser<br />

111 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68 a, RdNr. 7.<br />

112 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68 a, RdNr. 8.<br />

113 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68 a, RdNrn. 6 und 10.<br />

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