Rechtliche Rahmenbedingungen des ... - FHVR AIV
Rechtliche Rahmenbedingungen des ... - FHVR AIV
Rechtliche Rahmenbedingungen des ... - FHVR AIV
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
auf Dauer legitimiert werden. Ansonsten kommt es nur noch darauf an, dass<br />
nicht Waren aller Art zugelassen werden müssen, dies ist mittels konkreter<br />
Angaben für die nächste Festsetzung erreichbar. Ablehnungen aufgrund von<br />
Platzmangel sind nicht nötig, weitere Kapazitäten sind verfügbar.<br />
5.4 Die gaststättenrechtliche Erlaubnis<br />
Auch die Notwendigkeit der gaststättenrechtlichen Erlaubnis wird durch die<br />
Festsetzung beeinflusst. In § 68 a GewO besteht eine Sondervorschrift für Titel<br />
IV-Veranstaltungen, die den allgemeinen gaststättenrechtlichen Regeln vorgeht.<br />
Demnach sind alkoholfreie Getränke, zubereitete Speisen und Kostproben zum<br />
Sofortverzehr erlaubnisfrei. Differenziert werden muss bei den Kostproben. Hier<br />
besteht eine Privilegierung, weil entgegen § 2 Abs. 2 GastG auch entgeltliche<br />
Kostproben nicht ausgeschlossen sind. Dem Wortlaut nach gilt diese Erweiterung<br />
nicht für Märkte, sondern nur Messen und Ausstellungen. Da die unentgeltliche<br />
Abgabe von Kostproben aber ohnehin erlaubnisfrei ist, kommt der Einschränkung<br />
<strong>des</strong> Veranstaltungstyps hier keine praktische Bedeutung zu. 111 Voraussetzungen<br />
für die Einstufung als Kostprobe sind die Abgabe in kleinen Probe-Mengen und<br />
die Absicht, damit den Verkauf <strong>des</strong> Produkts zu fördern. 112 Damit ist in<br />
Pfaffenberg z.B. der Stand mit Reformprodukten erlaubnisfrei, weil hier kleine<br />
Suppenportionen zu Werbezwecken gegen Entgelt angeboten werden.<br />
Der Verkauf der abgepackten Lebensmittel - es werden z.B. auch Plätzchen und<br />
Geräuchertes angeboten - bedarf ebenfalls keiner gaststättenrechtlichen<br />
Erlaubnis. Zwar gehören sie nicht zu den zubereiteten Speisen zum<br />
Sofortverzehr, gelten aber als Waren, die durch die Festsetzung oder als<br />
Randsortiment zugelassen sind. 113<br />
Erlaubnisbedürftig bleiben daher nur die alkoholischen Getränke, außerdem der<br />
entgeltliche Ausschank der Schnapsproben. Letzteres wäre zwar bei Messen<br />
und Ausstellungen von dem Privileg für Kostproben erfasst, nicht aber bei<br />
Märkten. Dies ist noch der einzig verbleibende Vorteil aus § 68 GewO, der sich<br />
dann auch wirklich nur auf Messen und Ausstellungen. 114<br />
Damit sind für die Stände mit Glühwein, Feuerzangenbowle und Bier, sowie für<br />
den Spirituosenverkäufer Gestattungen nach § 12 GastG erforderlich. Mit dieser<br />
111 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68 a, RdNr. 7.<br />
112 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68 a, RdNr. 8.<br />
113 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68 a, RdNrn. 6 und 10.<br />
37