Rechtliche Rahmenbedingungen des ... - FHVR AIV
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Dass die Hauptverantwortung nicht bei ihnen liegen kann und darf, ist bereits<br />
geklärt. Die Auswirkungen betreffen aber noch weitere Punkte, die ihrer<br />
Zuständigkeit zugerechnet werden. Am stärksten spricht die Zulassung der<br />
Standbetreiber für eine tragende Rolle der „Förderer“. Sie entscheiden nach<br />
eigenem Ermessen, ob sie einen Anbieter zulassen wollen oder nicht. Die<br />
Gemeinde erfährt daher auch nichts von Anmeldungen, die abgelehnt wurden,<br />
verweist Interessierte sogar direkt an die „Förderer“ weiter.<br />
In konsequenter Anwendung der bisherigen Erkenntnisse dürfte dies aber gar<br />
nicht sein. Denn schon wegen der Festsetzung hat die Gemeinde für die<br />
Einhaltung gewisser Vorgaben bei der Bewerberauswahl zu sorgen: Kontrolle<br />
<strong>des</strong> Warenangebots laut Auflage 2 und umfassende Gewährung <strong>des</strong> Rechts auf<br />
Teilnahme. Um hier ihrer Verantwortung gerecht zu werden, muss sie entweder<br />
selbst entscheiden oder zumin<strong>des</strong>t die Kriterien der Auswahl bestimmen.<br />
Bleibt es bei der vermuteten öffentlichen Einrichtung und damit dem<br />
Kommunalrecht, kommt dazu noch der öffentlich-rechtliche Anspruch der<br />
Gemeindeangehörigen, den die Gemeinde ebenfalls gewährleisten muss. Nur<br />
ein Beliehener könnte dies übernehmen, was ja die „Förderer“ nicht sind. Das<br />
heißt, „dass eine Gemeinde über den öffentlich-rechtlichen Zulassungsanspruch<br />
eines Bewerbers zu entscheiden hat, wenn sie zwar die Durchführung eines<br />
Marktes einem Privaten übertragen, sich aber Mitwirkungs- und Weisungsrechte<br />
vorbehalten oder die Durchführung der Veranstaltung maßgebend geregelt hat,<br />
so dass der Private lediglich als Verrichtungsgehilfe oder „Verwaltungshelfer“ der<br />
Gemeinde zu qualifizieren ist.“ 30<br />
Laut dieser gerichtlichen Aussage ist die Regelung der Zulassung kein<br />
Anhaltspunkt dafür, ob eine öffentliche Einrichtung vorliegt oder nicht. Es wird<br />
vielmehr als Pflicht der Gemeinde gesehen, sich diese Angelegenheit selbst<br />
vorzubehalten, wenn der eingeschaltete Private nicht Veranstalter, sondern<br />
Verwaltungshelfer ist. Dementsprechende Mitwirkungs- und Weisungsrechte hat<br />
sich die Marktgemeinde zwar – bewusst - nicht gesichert, maßgebliche<br />
Regelungen haben sich aber bereits gefunden: Einerseits die Festsetzung, die<br />
Zeit und Ort vorgibt und nur auf Antrag der Gemeinde geändert werden kann.<br />
Andererseits Platz, Sachmittel und Arbeitsleistungen, die auch nicht oder nur<br />
gegen Entgelt zur Verfügung stehen könnten. So sind zwar die Inhalte mit den<br />
„Förderern“ abgesprochen, ohne Entgegenkommen der Gemeinde wäre der<br />
Christkindlmarkt aber ein ganz anderer oder zumin<strong>des</strong>t würden die Kosten<br />
30 Nds.OVG, Beschluss vom 24.01.2005, GewArch 2005, 259.<br />
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