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Rechtliche Rahmenbedingungen des ... - FHVR AIV

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Dass die Hauptverantwortung nicht bei ihnen liegen kann und darf, ist bereits<br />

geklärt. Die Auswirkungen betreffen aber noch weitere Punkte, die ihrer<br />

Zuständigkeit zugerechnet werden. Am stärksten spricht die Zulassung der<br />

Standbetreiber für eine tragende Rolle der „Förderer“. Sie entscheiden nach<br />

eigenem Ermessen, ob sie einen Anbieter zulassen wollen oder nicht. Die<br />

Gemeinde erfährt daher auch nichts von Anmeldungen, die abgelehnt wurden,<br />

verweist Interessierte sogar direkt an die „Förderer“ weiter.<br />

In konsequenter Anwendung der bisherigen Erkenntnisse dürfte dies aber gar<br />

nicht sein. Denn schon wegen der Festsetzung hat die Gemeinde für die<br />

Einhaltung gewisser Vorgaben bei der Bewerberauswahl zu sorgen: Kontrolle<br />

<strong>des</strong> Warenangebots laut Auflage 2 und umfassende Gewährung <strong>des</strong> Rechts auf<br />

Teilnahme. Um hier ihrer Verantwortung gerecht zu werden, muss sie entweder<br />

selbst entscheiden oder zumin<strong>des</strong>t die Kriterien der Auswahl bestimmen.<br />

Bleibt es bei der vermuteten öffentlichen Einrichtung und damit dem<br />

Kommunalrecht, kommt dazu noch der öffentlich-rechtliche Anspruch der<br />

Gemeindeangehörigen, den die Gemeinde ebenfalls gewährleisten muss. Nur<br />

ein Beliehener könnte dies übernehmen, was ja die „Förderer“ nicht sind. Das<br />

heißt, „dass eine Gemeinde über den öffentlich-rechtlichen Zulassungsanspruch<br />

eines Bewerbers zu entscheiden hat, wenn sie zwar die Durchführung eines<br />

Marktes einem Privaten übertragen, sich aber Mitwirkungs- und Weisungsrechte<br />

vorbehalten oder die Durchführung der Veranstaltung maßgebend geregelt hat,<br />

so dass der Private lediglich als Verrichtungsgehilfe oder „Verwaltungshelfer“ der<br />

Gemeinde zu qualifizieren ist.“ 30<br />

Laut dieser gerichtlichen Aussage ist die Regelung der Zulassung kein<br />

Anhaltspunkt dafür, ob eine öffentliche Einrichtung vorliegt oder nicht. Es wird<br />

vielmehr als Pflicht der Gemeinde gesehen, sich diese Angelegenheit selbst<br />

vorzubehalten, wenn der eingeschaltete Private nicht Veranstalter, sondern<br />

Verwaltungshelfer ist. Dementsprechende Mitwirkungs- und Weisungsrechte hat<br />

sich die Marktgemeinde zwar – bewusst - nicht gesichert, maßgebliche<br />

Regelungen haben sich aber bereits gefunden: Einerseits die Festsetzung, die<br />

Zeit und Ort vorgibt und nur auf Antrag der Gemeinde geändert werden kann.<br />

Andererseits Platz, Sachmittel und Arbeitsleistungen, die auch nicht oder nur<br />

gegen Entgelt zur Verfügung stehen könnten. So sind zwar die Inhalte mit den<br />

„Förderern“ abgesprochen, ohne Entgegenkommen der Gemeinde wäre der<br />

Christkindlmarkt aber ein ganz anderer oder zumin<strong>des</strong>t würden die Kosten<br />

30 Nds.OVG, Beschluss vom 24.01.2005, GewArch 2005, 259.<br />

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