Rechtliche Rahmenbedingungen des ... - FHVR AIV
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5.2 Die Marktprivilegien<br />
Neben den inhaltlichen Bestimmungen und den Vorteilen <strong>des</strong> Spezialmarktes<br />
resultieren aus der Festsetzung auch die angesprochenen Marktprivilegien.<br />
Diese betreffen sowohl den Veranstalter als auch die Teilnehmer. Bei den<br />
Teilnehmern handelt es sich dabei um sogenannte Rechtsreflexe, weil sie durch<br />
die Festsetzung begünstigt sind, aber keinen Anspruch auf Festsetzung geltend<br />
machen und damit die Begünstigungen nicht selbst erwirken können. 93<br />
Das wichtigste Privileg ist die sogenannte Marktfreiheit, die schon ein paar Mal<br />
angesprochen wurde. Sie ergibt sich aus § 70 Abs. 1 GewO und bedeutet, dass<br />
jeder, der zum Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung gehört, zur<br />
Teilnahme berechtigt ist. Daher ist es auch so wichtig, das Warenangebot beim<br />
Spezialmarkt zu konkretisieren und so den Teilnehmerkreis zu bestimmen, der<br />
sich auf dieses Privileg berufen kann.<br />
Darüber hinaus besteht die Privilegierung darin, dass bestimmte Regelungen aus<br />
verschiedenen Rechtsgebieten nicht greifen und statt<strong>des</strong>sen die Festsetzung<br />
den Rahmen vorgibt oder Spezialvorschriften anzuwenden sind. Die wichtigsten<br />
Vorteile und meistens der Grund für eine Festsetzung sind: 94<br />
Die Vorschriften <strong>des</strong> Titels III der GewO über das Reisegewerbe sind nicht<br />
anzuwenden, soweit Waren im Sinne <strong>des</strong> § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO angeboten<br />
werden. Damit entfällt die Reisegewerbekartenpflicht für die meisten Aussteller.<br />
Für den Losstand wäre ohne Ausnahmegenehmigung dagegen weiterhin eine<br />
Reisegewerbekarte nötig; 95 dies bleibt unerheblich, da es sich um eine einmalige<br />
Aktion der Tierhilfe handelt, weshalb es an der Gewerbsmäßigkeit fehlt.<br />
Die Vorschriften <strong>des</strong> Titels II der GewO zum stehenden Gewerbe, z.B.<br />
Gewerbeanzeige und Gewerbeuntersagung, gelten nicht. Dies bedeutet eine<br />
Besserstellung für gewerbliche Veranstalter.<br />
Die allgemeinen Ladenschlusszeiten werden nach § 19 Abs. 3 LSchlG durch<br />
die in der Festsetzung genannten Öffnungszeiten ersetzt. Damit ist der<br />
gewerbliche Verkauf beim Pfaffenberger Christkindlmarkt überhaupt nur möglich,<br />
denn die Ausnutzung eines der vier verkaufsoffenen Marktsonntage scheidet<br />
nach § 14 Abs. 1 und 3 LSchlG im Dezember aus.<br />
93 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 69, RdNr. 42.<br />
94 Vgl. Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, § 69, RdNr. 33.<br />
95 Nach § 68 Abs. 3, § 60 b Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 2, § 55 a Abs. 2 GewO.<br />
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