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Rechtliche Rahmenbedingungen des ... - FHVR AIV

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5.2 Die Marktprivilegien<br />

Neben den inhaltlichen Bestimmungen und den Vorteilen <strong>des</strong> Spezialmarktes<br />

resultieren aus der Festsetzung auch die angesprochenen Marktprivilegien.<br />

Diese betreffen sowohl den Veranstalter als auch die Teilnehmer. Bei den<br />

Teilnehmern handelt es sich dabei um sogenannte Rechtsreflexe, weil sie durch<br />

die Festsetzung begünstigt sind, aber keinen Anspruch auf Festsetzung geltend<br />

machen und damit die Begünstigungen nicht selbst erwirken können. 93<br />

Das wichtigste Privileg ist die sogenannte Marktfreiheit, die schon ein paar Mal<br />

angesprochen wurde. Sie ergibt sich aus § 70 Abs. 1 GewO und bedeutet, dass<br />

jeder, der zum Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung gehört, zur<br />

Teilnahme berechtigt ist. Daher ist es auch so wichtig, das Warenangebot beim<br />

Spezialmarkt zu konkretisieren und so den Teilnehmerkreis zu bestimmen, der<br />

sich auf dieses Privileg berufen kann.<br />

Darüber hinaus besteht die Privilegierung darin, dass bestimmte Regelungen aus<br />

verschiedenen Rechtsgebieten nicht greifen und statt<strong>des</strong>sen die Festsetzung<br />

den Rahmen vorgibt oder Spezialvorschriften anzuwenden sind. Die wichtigsten<br />

Vorteile und meistens der Grund für eine Festsetzung sind: 94<br />

Die Vorschriften <strong>des</strong> Titels III der GewO über das Reisegewerbe sind nicht<br />

anzuwenden, soweit Waren im Sinne <strong>des</strong> § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO angeboten<br />

werden. Damit entfällt die Reisegewerbekartenpflicht für die meisten Aussteller.<br />

Für den Losstand wäre ohne Ausnahmegenehmigung dagegen weiterhin eine<br />

Reisegewerbekarte nötig; 95 dies bleibt unerheblich, da es sich um eine einmalige<br />

Aktion der Tierhilfe handelt, weshalb es an der Gewerbsmäßigkeit fehlt.<br />

Die Vorschriften <strong>des</strong> Titels II der GewO zum stehenden Gewerbe, z.B.<br />

Gewerbeanzeige und Gewerbeuntersagung, gelten nicht. Dies bedeutet eine<br />

Besserstellung für gewerbliche Veranstalter.<br />

Die allgemeinen Ladenschlusszeiten werden nach § 19 Abs. 3 LSchlG durch<br />

die in der Festsetzung genannten Öffnungszeiten ersetzt. Damit ist der<br />

gewerbliche Verkauf beim Pfaffenberger Christkindlmarkt überhaupt nur möglich,<br />

denn die Ausnutzung eines der vier verkaufsoffenen Marktsonntage scheidet<br />

nach § 14 Abs. 1 und 3 LSchlG im Dezember aus.<br />

93 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 69, RdNr. 42.<br />

94 Vgl. Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, § 69, RdNr. 33.<br />

95 Nach § 68 Abs. 3, § 60 b Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 2, § 55 a Abs. 2 GewO.<br />

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