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Rechtliche Rahmenbedingungen des ... - FHVR AIV

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5.1.2 Festsetzung als Spezialmarkt<br />

Laut dem zuständigen Landratsamt werden die Weihnachtsmärkte der Region<br />

generell als Spezialmärkte festgesetzt. Allerdings muss es <strong>des</strong>wegen für den<br />

Pfaffenberger Christkindlmarkt nicht zwingend die richtige Entscheidung<br />

gewesen sein, in Frage käme auch die Durchführung als Jahrmarkt. Im<br />

Wesentlichen gleichen sich die Formen in den Voraussetzungen, der<br />

Unterschied liegt im bestimmten bzw. allumfassenden Warenangebot.<br />

5.1.2.1 Gemeinsame Voraussetzungen von Spezial- und Jahrmarkt<br />

Für beide gilt nach § 68 a Abs. 1, 2 GewO, dass es sich um „eine im allgemeinen<br />

regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte<br />

Veranstaltung [mit einer] Vielzahl von Anbietern“ handeln muss.<br />

Der Christkindlmarkt findet einmal jährlich am dritten Advent statt, womit<br />

Regelmäßigkeit, größere Zeitabstände und zeitliche Begrenzung zunächst<br />

gegeben sind. Mit der zeitlichen Komponente soll ausgeschlossen werden, dass<br />

eine Dauerveranstaltung festgesetzt wird, die dem Begriff „Markt“ nicht mehr<br />

gerecht wird und eher dem stehenden Gewerbe entspricht. Da der Einzelhandel<br />

keine Marktprivilegien genießt, würde eine privilegierte Konkurrenz durch zu<br />

häufige oder lang dauernde Märkte zur Wettbewerbsverzerrung führen. 64<br />

Größere Zeitabstände sind daher nicht auf den einzelnen Markt, sondern auf die<br />

Veranstaltung gleichartiger Märkte zu beziehen, die in bestimmten<br />

Individualisierungsmerkmalen wie Gegenstand bzw. Thema und Veranstalter<br />

übereinstimmen. 65 Somit muss dieser Punkt noch mal überprüft werden, weil in<br />

Mallersdorf-Pfaffenberg im Advent drei Christkindlmärkte mit der Marktgemeinde<br />

als Veranstalter stattfinden. Die Trägerschaft kann hier zurückstehen,<br />

ausschlaggebend ist, dass alle drei Weihnachtsmärkte sind, mit etwa dem<br />

gleichen Warenangebot und unter gleichen <strong>Rahmenbedingungen</strong>. Mit der<br />

wöchentlichen Durchführung ist der Min<strong>des</strong>tabstand von etwa einem Monat 66<br />

deutlich unterschritten. Zulässig sind sie trotzdem, weil sie in verschiedenen<br />

Ortsteilen abgehalten werden, die auch als solche erkennbar sind. Mallersdorf,<br />

Pfaffenberg und Oberlindhart waren vor der Gebietsreform 1972 eigene<br />

Gemeinden, haben eigene Kirchen und erscheinen schon durch die<br />

64 Vgl. Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 68, RdNr. 3.<br />

65 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68, RdNrn. 10 und 24.<br />

66 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68, RdNrn. 11 und 25.<br />

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