Rechtliche Rahmenbedingungen des ... - FHVR AIV
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5.1.2 Festsetzung als Spezialmarkt<br />
Laut dem zuständigen Landratsamt werden die Weihnachtsmärkte der Region<br />
generell als Spezialmärkte festgesetzt. Allerdings muss es <strong>des</strong>wegen für den<br />
Pfaffenberger Christkindlmarkt nicht zwingend die richtige Entscheidung<br />
gewesen sein, in Frage käme auch die Durchführung als Jahrmarkt. Im<br />
Wesentlichen gleichen sich die Formen in den Voraussetzungen, der<br />
Unterschied liegt im bestimmten bzw. allumfassenden Warenangebot.<br />
5.1.2.1 Gemeinsame Voraussetzungen von Spezial- und Jahrmarkt<br />
Für beide gilt nach § 68 a Abs. 1, 2 GewO, dass es sich um „eine im allgemeinen<br />
regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte<br />
Veranstaltung [mit einer] Vielzahl von Anbietern“ handeln muss.<br />
Der Christkindlmarkt findet einmal jährlich am dritten Advent statt, womit<br />
Regelmäßigkeit, größere Zeitabstände und zeitliche Begrenzung zunächst<br />
gegeben sind. Mit der zeitlichen Komponente soll ausgeschlossen werden, dass<br />
eine Dauerveranstaltung festgesetzt wird, die dem Begriff „Markt“ nicht mehr<br />
gerecht wird und eher dem stehenden Gewerbe entspricht. Da der Einzelhandel<br />
keine Marktprivilegien genießt, würde eine privilegierte Konkurrenz durch zu<br />
häufige oder lang dauernde Märkte zur Wettbewerbsverzerrung führen. 64<br />
Größere Zeitabstände sind daher nicht auf den einzelnen Markt, sondern auf die<br />
Veranstaltung gleichartiger Märkte zu beziehen, die in bestimmten<br />
Individualisierungsmerkmalen wie Gegenstand bzw. Thema und Veranstalter<br />
übereinstimmen. 65 Somit muss dieser Punkt noch mal überprüft werden, weil in<br />
Mallersdorf-Pfaffenberg im Advent drei Christkindlmärkte mit der Marktgemeinde<br />
als Veranstalter stattfinden. Die Trägerschaft kann hier zurückstehen,<br />
ausschlaggebend ist, dass alle drei Weihnachtsmärkte sind, mit etwa dem<br />
gleichen Warenangebot und unter gleichen <strong>Rahmenbedingungen</strong>. Mit der<br />
wöchentlichen Durchführung ist der Min<strong>des</strong>tabstand von etwa einem Monat 66<br />
deutlich unterschritten. Zulässig sind sie trotzdem, weil sie in verschiedenen<br />
Ortsteilen abgehalten werden, die auch als solche erkennbar sind. Mallersdorf,<br />
Pfaffenberg und Oberlindhart waren vor der Gebietsreform 1972 eigene<br />
Gemeinden, haben eigene Kirchen und erscheinen schon durch die<br />
64 Vgl. Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 68, RdNr. 3.<br />
65 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68, RdNrn. 10 und 24.<br />
66 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68, RdNrn. 11 und 25.<br />
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