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Rechtliche Rahmenbedingungen des ... - FHVR AIV

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Die gemeindeeigenen Buden werden von den Mitarbeitern <strong>des</strong> Bauhofs<br />

rechtzeitig vor dem Wochenende entsprechend dem Lageplan aufgestellt.<br />

Außerdem kümmern sie sich um die Straßensperrung am Sonntag. Diese geht<br />

zwar eigentlich vom Landratsamt aus, aber auch hier bietet die Gemeinde ihre<br />

Unterstützung an, um den Ablauf reibungsloser zu gestalten.<br />

Zur Stromversorgung steht seit dem Umbau <strong>des</strong> Rathausplatzes 2004 ein<br />

Verteilerkasten zur Verfügung, von dem aus sich die Standbetreiber mit Strom<br />

versorgen können. Der verbrauchte Strom wird nach dem Christkindlmarkt von<br />

der Marktgemeinde ermittelt und den „Förderern“ in Rechnung gestellt.<br />

Der Frauenbund erhält Zugang zu Mehrzweckraum und Küche <strong>des</strong> Rathauses,<br />

außerdem werden die Toiletten zur allgemeinen Benutzung aufgeschlossen.<br />

Die gesamten Aufwendungen für Strom, Werbung, Gaben vom Nikolaus etc.<br />

werden von den „Förderern“ übernommen und sind durch die Einnahmen der<br />

Standvergütung von den Ausstellern abgedeckt.<br />

Mit der Begrüßungsrede vom Verantwortlichen der „Förderer“ und vom ersten<br />

Bürgermeister öffnet dann der Christkindlmarkt seine Pforten für die Besucher.<br />

3 Öffentliche Einrichtung<br />

Die Gemeinde als Veranstalter, die „Förderer“ als Organisatoren, eine<br />

Veranstaltung auf dem Rathausplatz, Buden vom Bauhof und Nikolauspackerl<br />

von freiwilligen Helfern. Auf den ersten Blick handelt es sich um ein<br />

ausgewogenes Miteinander von örtlichen Gewerbetreibenden und<br />

Marktgemeinde – rechtlich eher um ein buntes Gewirr von vermischten<br />

Zuständigkeiten.<br />

Um hier eine Zuordnung zum Rechtsgebiet vornehmen zu können, gilt es erst<br />

einmal, die Einzelheiten aus dem Gesamtgebilde herauszufiltern und mit<br />

verschiedenen Organisationsformen abzugleichen.<br />

Für die Anwendung <strong>des</strong> Kommunalrechts ist es notwendig, dass der<br />

Christkindlmarkt als öffentliche Einrichtung i.S.d. Art. 21 GO betrieben wird.<br />

Gerade wegen der beschriebenen Zusammenarbeit von Gemeindeangehörigen<br />

und der Verwaltung erscheint diese Bezeichnung zutreffend: das gemeinsame<br />

Ziel ist die Erhaltung <strong>des</strong> Marktes im Interesse der Besucher und teilnehmenden<br />

Vereine. Genau das entspricht dem ursprünglichen Gedanken von öffentlichen<br />

Einrichtungen, nämlich, das gemeindliche Wohl und die Interessen der<br />

3

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