Rechtliche Rahmenbedingungen des ... - FHVR AIV
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Pfaffenberger Christkindlmarkt: Selbst wenn er nicht von der Marktgemeinde<br />
begründet wurde, unterstützt sie ihn seit langem und das Gemeinwohl stand von<br />
Anfang an im Mittelpunkt. Auslöser war einst sogar die Finanzierungshilfe für den<br />
gemeindlichen Kindergarten.<br />
Auch greifbar müssen Einrichtungen nicht sein, weil nicht der Bestand an<br />
Sachmitteln diese kennzeichnet, sondern allein die Trägerschaft oder<br />
Organisation seitens der Gemeinde. 7 Dies erfüllt die Marktgemeinde, wenn auch<br />
ein Teil der Organisation den „Förderern“ unterliegt.<br />
Damit kann der Christkindlmarkt grundsätzlich öffentliche Einrichtung sein.<br />
3.2 Die Widmung<br />
Das Fehlen einer förmlichen Widmung muss nicht heißen, dass es gar keine gibt.<br />
Die Widmung soll die Bereitstellung der öffentlichen Einrichtung für die<br />
Gemeindemitglieder zu einem bestimmten Zweck erklären und darüber hinaus<br />
die Benutzung in Grundzügen regeln. Vorgesehen sind dafür der Eindeutigkeit<br />
halber Satzung oder Allgemeinverfügung, wobei aber letztere auch formlos<br />
- mündlich oder durch konkludentes Handeln - zum Ausdruck kommen kann. 8<br />
Als mündliche Widmung könnte die Eröffnungsrede gewertet werden, als<br />
konkludentes Handeln das Beantragen der Festsetzung und die Maßnahmen, die<br />
nötig sind, um den Christkindlmarkt der Bevölkerung zur Verfügung zu stellen.<br />
Nur diese beiden Aspekte ins Auge zu fassen, ist aber eine Gratwanderung, weil<br />
überall die „Förderer“ mitwirken – u.a. erfolgte die Durchführung lange in ihrem<br />
Namen. Zur Aufgabenteilung aber später im Detail, statt<strong>des</strong>sen soll für die<br />
Widmung ein Beschluss <strong>des</strong> Marktgemeinderats herangezogen werden. Da die<br />
Entscheidung über die Widmung vom Gemeinderat getroffen wird, 9 kann nämlich<br />
auch ein Beschluss über das Abhalten und die Modalitäten <strong>des</strong><br />
Christkindlmarktes an sich schon als Widmung betrachtet werden. 10 Dies<br />
entspricht auch dem Wortlaut der früheren Gemeindeordnung von 1869, nach<br />
der „Anstalten, Unternehmungen und Einrichtungen der Gemeinde solche [sind],<br />
die auf einer Anordnung <strong>des</strong> Gemeinderats beruhen […]“ 11 .<br />
7 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 21, RdNr.4.<br />
8 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art.21 RdNr.10.<br />
9 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art.21 Rdnr.9.<br />
10 Vgl. BayVGH, Urteil vom 23.03.1988, BayVBl 1989, 149.<br />
11 BayVGH, Urteil vom 23.3.1988, BayVBl. 1989,149.<br />
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