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Rechtliche Rahmenbedingungen des ... - FHVR AIV

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Pfaffenberger Christkindlmarkt: Selbst wenn er nicht von der Marktgemeinde<br />

begründet wurde, unterstützt sie ihn seit langem und das Gemeinwohl stand von<br />

Anfang an im Mittelpunkt. Auslöser war einst sogar die Finanzierungshilfe für den<br />

gemeindlichen Kindergarten.<br />

Auch greifbar müssen Einrichtungen nicht sein, weil nicht der Bestand an<br />

Sachmitteln diese kennzeichnet, sondern allein die Trägerschaft oder<br />

Organisation seitens der Gemeinde. 7 Dies erfüllt die Marktgemeinde, wenn auch<br />

ein Teil der Organisation den „Förderern“ unterliegt.<br />

Damit kann der Christkindlmarkt grundsätzlich öffentliche Einrichtung sein.<br />

3.2 Die Widmung<br />

Das Fehlen einer förmlichen Widmung muss nicht heißen, dass es gar keine gibt.<br />

Die Widmung soll die Bereitstellung der öffentlichen Einrichtung für die<br />

Gemeindemitglieder zu einem bestimmten Zweck erklären und darüber hinaus<br />

die Benutzung in Grundzügen regeln. Vorgesehen sind dafür der Eindeutigkeit<br />

halber Satzung oder Allgemeinverfügung, wobei aber letztere auch formlos<br />

- mündlich oder durch konkludentes Handeln - zum Ausdruck kommen kann. 8<br />

Als mündliche Widmung könnte die Eröffnungsrede gewertet werden, als<br />

konkludentes Handeln das Beantragen der Festsetzung und die Maßnahmen, die<br />

nötig sind, um den Christkindlmarkt der Bevölkerung zur Verfügung zu stellen.<br />

Nur diese beiden Aspekte ins Auge zu fassen, ist aber eine Gratwanderung, weil<br />

überall die „Förderer“ mitwirken – u.a. erfolgte die Durchführung lange in ihrem<br />

Namen. Zur Aufgabenteilung aber später im Detail, statt<strong>des</strong>sen soll für die<br />

Widmung ein Beschluss <strong>des</strong> Marktgemeinderats herangezogen werden. Da die<br />

Entscheidung über die Widmung vom Gemeinderat getroffen wird, 9 kann nämlich<br />

auch ein Beschluss über das Abhalten und die Modalitäten <strong>des</strong><br />

Christkindlmarktes an sich schon als Widmung betrachtet werden. 10 Dies<br />

entspricht auch dem Wortlaut der früheren Gemeindeordnung von 1869, nach<br />

der „Anstalten, Unternehmungen und Einrichtungen der Gemeinde solche [sind],<br />

die auf einer Anordnung <strong>des</strong> Gemeinderats beruhen […]“ 11 .<br />

7 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 21, RdNr.4.<br />

8 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art.21 RdNr.10.<br />

9 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art.21 Rdnr.9.<br />

10 Vgl. BayVGH, Urteil vom 23.03.1988, BayVBl 1989, 149.<br />

11 BayVGH, Urteil vom 23.3.1988, BayVBl. 1989,149.<br />

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