AGB, Ausgabe Mai 2012 - SIG Combibloc
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18. Qualitätssicherung und Versicherung<br />
Der Lieferant verpflichtet sich, eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten<br />
Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen. Sofern erforderlich,<br />
ist zwischen den Parteien eine Qualitätssicherungsvereinbarung zu schliessen,<br />
welche die Details hierzu regeln soll.<br />
Die Liefergegenstände sind derart zu kennzeichnen, dass sie jederzeit als Produkte<br />
des Lieferanten identifiziert werden können.<br />
Der Lieferant verpflichtet sich unter Vorbehalt einer anderen Abmachung, sich bis zu<br />
einer Höhe von EUR 5 Mio. gegen Produkthaftungsrisiken zu versichern. Auf Verlangen<br />
ist <strong>SIG</strong> die entsprechende Versicherungspolice zur Einsicht vorzulegen.<br />
19. Lieferantenerklärung<br />
Der Lieferant verpflichtet sich, <strong>SIG</strong> zum Nachweis des Ursprungs seiner Ware Lieferantenerklärungen<br />
mit und ohne Präferenznachweis sowie Ursprungszeugnisse für<br />
Drittlandware auszustellen. Lieferantenerklärungen über den nichtpräferenziellen<br />
Ursprung (ohne Präferenznachweis) sind von der zuständigen Industrie- und Handelskammer<br />
(IHK) zu beglaubigen. Ursprungs- und Präferenznachweise auf Rechnungen<br />
oder Lieferscheinen können grundsätzlich nicht akzeptiert werden, sondern<br />
sind gesondert auszustellen. Das Formular für die Lieferantenerklärung ist der EU-<br />
Verordnung Nr. 1207/2001 vom 11. Juni 2001 angehängt.<br />
20. Exportkontrollklausel<br />
Ungeachtet anderer bereits im Angebot enthaltenen Angaben ist der Lieferant verpflichtet,<br />
<strong>SIG</strong> folgende Informationen zu liefern und durch geeignete Dokumente zu<br />
belegen:<br />
- die Zolltarifnummern der durch ihn zu liefernden Produkte;<br />
- ob der Re-export der in der Bestellung aufgeführten Produkte und/oder<br />
Dienstleistungen durch die geltenden aussenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen,<br />
insbesondere durch das Aussenwirtschaftsgesetz, durch die Ausfuhrliste,<br />
dem Kriegswaffenkontrollgesetz und/oder der europäischen Verordnungen<br />
über den Export von sog. „Dual-Use“ - Produkten eingeschränkt wird;<br />
- ob US-Exportbestimmungen und -gesetze anwendbar sind. Ferner soll der<br />
Lieferant <strong>SIG</strong> die relevanten Dokumente für das Genehmigungsverfahren für<br />
den Fall des Re-exports zur Verfügung stellen.<br />
Der Lieferant verpflichtet sich, <strong>SIG</strong> eine Kopie der Ausfuhrgenehmigung und/oder<br />
einen Negativbescheid gültig gemäß der geltenden Rechtslage und von der zuständigen<br />
Behörde ausgestellt zur Verfügung zu stellen.<br />
21. Produkthaftung<br />
Der Lieferant haftet für die Kosten, welche mit einer Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften<br />
und Produkthaftungsregelungen infolge Fehlerhaftigkeit eines Produktes<br />
einhergehen, sofern die Verletzung auf die gelieferte Ware des Lieferanten<br />
zurück zu führen ist.<br />
<strong>AGB</strong>, AUSGABE 05.<strong>2012</strong> 6