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AGB, Ausgabe Mai 2012 - SIG Combibloc

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18. Qualitätssicherung und Versicherung<br />

Der Lieferant verpflichtet sich, eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten<br />

Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen. Sofern erforderlich,<br />

ist zwischen den Parteien eine Qualitätssicherungsvereinbarung zu schliessen,<br />

welche die Details hierzu regeln soll.<br />

Die Liefergegenstände sind derart zu kennzeichnen, dass sie jederzeit als Produkte<br />

des Lieferanten identifiziert werden können.<br />

Der Lieferant verpflichtet sich unter Vorbehalt einer anderen Abmachung, sich bis zu<br />

einer Höhe von EUR 5 Mio. gegen Produkthaftungsrisiken zu versichern. Auf Verlangen<br />

ist <strong>SIG</strong> die entsprechende Versicherungspolice zur Einsicht vorzulegen.<br />

19. Lieferantenerklärung<br />

Der Lieferant verpflichtet sich, <strong>SIG</strong> zum Nachweis des Ursprungs seiner Ware Lieferantenerklärungen<br />

mit und ohne Präferenznachweis sowie Ursprungszeugnisse für<br />

Drittlandware auszustellen. Lieferantenerklärungen über den nichtpräferenziellen<br />

Ursprung (ohne Präferenznachweis) sind von der zuständigen Industrie- und Handelskammer<br />

(IHK) zu beglaubigen. Ursprungs- und Präferenznachweise auf Rechnungen<br />

oder Lieferscheinen können grundsätzlich nicht akzeptiert werden, sondern<br />

sind gesondert auszustellen. Das Formular für die Lieferantenerklärung ist der EU-<br />

Verordnung Nr. 1207/2001 vom 11. Juni 2001 angehängt.<br />

20. Exportkontrollklausel<br />

Ungeachtet anderer bereits im Angebot enthaltenen Angaben ist der Lieferant verpflichtet,<br />

<strong>SIG</strong> folgende Informationen zu liefern und durch geeignete Dokumente zu<br />

belegen:<br />

- die Zolltarifnummern der durch ihn zu liefernden Produkte;<br />

- ob der Re-export der in der Bestellung aufgeführten Produkte und/oder<br />

Dienstleistungen durch die geltenden aussenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen,<br />

insbesondere durch das Aussenwirtschaftsgesetz, durch die Ausfuhrliste,<br />

dem Kriegswaffenkontrollgesetz und/oder der europäischen Verordnungen<br />

über den Export von sog. „Dual-Use“ - Produkten eingeschränkt wird;<br />

- ob US-Exportbestimmungen und -gesetze anwendbar sind. Ferner soll der<br />

Lieferant <strong>SIG</strong> die relevanten Dokumente für das Genehmigungsverfahren für<br />

den Fall des Re-exports zur Verfügung stellen.<br />

Der Lieferant verpflichtet sich, <strong>SIG</strong> eine Kopie der Ausfuhrgenehmigung und/oder<br />

einen Negativbescheid gültig gemäß der geltenden Rechtslage und von der zuständigen<br />

Behörde ausgestellt zur Verfügung zu stellen.<br />

21. Produkthaftung<br />

Der Lieferant haftet für die Kosten, welche mit einer Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften<br />

und Produkthaftungsregelungen infolge Fehlerhaftigkeit eines Produktes<br />

einhergehen, sofern die Verletzung auf die gelieferte Ware des Lieferanten<br />

zurück zu führen ist.<br />

<strong>AGB</strong>, AUSGABE 05.<strong>2012</strong> 6

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