Zeichenvorschrift Stadt Frankfurt (Oder)
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1. Hinweise<br />
1.1. Beschriftung<br />
Folie 011 Gebäude<br />
Die zulässige Beschriftung der Gebäude richtet sich nach den Festlegungen des OBAK zur<br />
Folie 011. In der ZV-Karte FF werden diese „Beschriftungen“ nicht wiederholt. An Stelle eines<br />
„Standardschriftzusatzes“ (z.B. Schule) kann auch ein entsprechender „Freier Schriftzusatz“ (z.B.<br />
Realschule) treten. Wohngebäude, Wirtschaftsgebäude untergeordneter Bedeutung und die<br />
Objekte der Objektart 1001 - 1006 werden nicht beschriftet. Die Beschriftung ist parallel zur<br />
Ordinatenachse auszurichten und vorzugsweise außerhalb des Gebäudes darzustellen. Im<br />
Übrigen soll Beschriftung nur in Ausnahmefällen erfolgen, soweit die Bezeichnung von<br />
allgemeinem Interesse ist.<br />
1.2. Schriftgröße<br />
Für den Maßstab 1:500 gelten für die Schriftgröße und Schriftlage einheitlich 2,5 mm in rechts<br />
geneigter Lage, sofern im Einzelfall keine andere Regelung getroffen wird. Für andere Maßstäbe<br />
ist die Schriftgröße entsprechend anzupassen.<br />
1.3. Signaturen<br />
Signaturen werden parallel zur Ordinatenachse ausgerichtet, sofern im Einzelfall keine andere<br />
Regelung getroffen wird (z.B. Kreuzsignatur bei Kirchen).<br />
1.4. Schraffur<br />
Wohn- und öffentliche Gebäude werden unter einem Winkel von 50 gon (45 0 ) zur längsten<br />
Gebäudeseite und vom unteren Blattrand aus gesehen nach rechts oben schraffiert. Unterirdische<br />
Gebäude werden nicht schraffiert. Alle anderen Gebäude werden rechtwinklig zur längsten<br />
Gebäudeseite schraffiert. Der Abstand der Schraffurlinien beträgt 2 mm. Der Abstand der ersten<br />
bzw. letzten Schraffurlinie vom Gebäudeumring ist gleich groß. Beschriftungen und Signaturen<br />
innerhalb der Gebäudeflächen (z.B. Hausnummern) sind freizustellen.<br />
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<strong>Zeichenvorschrift</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Frankfurt</strong> (<strong>Oder</strong>), 02.04.2013