Essener Patientenratgeber KB - Frauenportal Essen
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Verzicht auf Aufklärung<br />
Patienten und Patientinnen haben das Recht, auf die ärztliche<br />
Aufklärung zu verzichten. Dies sollten Patienten eindeutig<br />
äußern. Der Arzt oder die Ärztin hat nicht das Recht, von der<br />
Aufklärung nach eigenem Ermessen abzusehen, ausgenommen,<br />
wenn Leben oder Gesundheit des betreffenden Patienten durch<br />
die Aufklärung erheblich und konkret gefährdet würde.<br />
Dokumentation der Aufklärung<br />
Ebenso wie die Behandlung ist die Patientenaufklärung zu<br />
dokumentieren. In Arztpraxen und Krankenhäusern können zur<br />
Erleichterung der Dokumentation der Aufklärung Formulare<br />
oder Aufklärungsbögen verwendet werden, die unter anderem<br />
den Nutzen und die Risiken der Behandlung beschreiben und<br />
Besonderheiten des individuellen Aufklärungsgesprächs festhalten.<br />
Diese Dokumente werden zu den Krankenakten des Patienten<br />
oder der Patientin genommen, nachdem sie von ihm oder ihr<br />
unterschrieben sind. Formulare und Aufklärungsbögen ersetzen<br />
in keinem Fall das Aufklärungsgespräch. Zu Einsichtnahme in<br />
die Dokumentation und Erstellung von Abschriften oder Kopien<br />
siehe das dritte Kapitel.<br />
Information und Beratung durch Krankenkassen<br />
und andere Stellen<br />
Die Krankenkasse muss den Patienten oder die Patientin individuell<br />
über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
beraten.<br />
Versicherte haben auf Antrag einen Anspruch an ihre Krankenkasse<br />
auf Information über die in einem Geschäftsjahr in Anspruch<br />
genommenen Leistungen.<br />
Die Sozialleistungsträger haben die Pflicht, der Bevölkerung<br />
eine allgemeine Aufklärung über die sozialrechtlichen Rechte<br />
und Pflichten zu geben.<br />
Der öffentliche Gesundheitsdienst erfüllt durch die kommunalen<br />
Gesundheitsämter viele Aufgaben der Beratung, Förderung und<br />
Hilfe in gesundheitlichen Belangen, bei Krankheit und Behinderung.<br />
Es besteht ein Anspruch auf Gewährung der gesetzlich<br />
vorgesehenen Leistungen. Die Sozialhilfebehörden beraten,<br />
informieren und unterstützen bei Behinderung.<br />
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