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Technische Regel zur Lärm - Gewerbeaufsicht - Baden-Württemberg

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ArbSch 5.5.01 Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - www.baua.de<br />

- Ausschuss für Betriebssicherheit - ABS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de -<br />

TRLV <strong>Lärm</strong>, Teil 1, Seite - 20 -<br />

(6) Die ordnungsgemäße Handhabung und Nutzung von technischen und<br />

organisatorischen Maßnahmen der <strong>Lärm</strong>minderung trägt wesentlich <strong>zur</strong> Vermeidung<br />

oder Verringerung der <strong>Lärm</strong>exposition bei. In diesem Zusammenhang sind auch<br />

erforderliche Verhaltens- und Handlungsweisen zu erklären, z. B. die Bedeutung und<br />

Nutzung vorhandener Kapselungen oder Schalldämmhauben, Schallschirmen oder<br />

Abschirmwänden, die Nutzung von lärmarmen Druckluftdüsen zum Reinigen oder<br />

Kühlen von Werkzeugen und Werkstücken, Mehrlochbrenner für Anwärmarbeiten,<br />

Auflegen von Dämpfungsmaterial, Nutzung von Schallschutzkabinen sowie lärmmindernde<br />

Arbeitsabläufe. Weiterhin gehören Informationen über arbeitsorganisatorische<br />

<strong>Lärm</strong>minderungsmaßnahmen dazu (TRLV <strong>Lärm</strong>, Teil 3 „<strong>Lärm</strong>schutzmaßnahmen“,<br />

Abschn. 4.6), z. B. Wechsel zwischen lauten und lärmarmen<br />

Arbeitsphasen oder -bereichen, Verlegung lauter Arbeitsprozesse in personalarme<br />

Schichten. Hierzu gehören auch Informationen über Verfahren <strong>zur</strong> regelmäßigen<br />

Wartung oder ggf. über die Aussonderung von Maschinen, verschlissenen Werkzeugen,<br />

persönlichen Schutzausrüstungen und Verbrauchsmaterialien.<br />

(7) Die sachgerechte Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung (Gehörschützer)<br />

hat für die Minderung der <strong>Lärm</strong>exposition eine sehr große Bedeutung, so<br />

dass hierzu ausführliche Informationen und ggf. praktische Übungen im Rahmen der<br />

Unterweisung erforderlich sind.<br />

(8) Zu den Unterstützungspflichten der Beschäftigten nach § 16 ArbSchG gehört es,<br />

von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den<br />

Schutzsystemen anzuzeigen.<br />

8 Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung<br />

(1) Wenn die unteren Auslösewerte für <strong>Lärm</strong>exposition überschritten werden, hat der<br />

Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Beschäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinische<br />

Beratung erhalten. Die allgemeine arbeitsmedizinische Beratung hat hauptsächlich<br />

die Erläuterung der möglichen gesundheitlichen Folgen der <strong>Lärm</strong>einwirkung<br />

und deren Vermeidung sowie die Information über die Ansprüche der Beschäftigten<br />

auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zum Inhalt. Die Beschäftigten erhalten<br />

außerdem Informationen darüber, wie sie selbst dem Entstehen oder Verschlimmern<br />

von Gesundheitsschäden, insbesondere von Gehörschäden, entgegenwirken<br />

können.<br />

(2) Die allgemeine arbeitsmedizinische Beratung kann im Rahmen der Unterweisung<br />

erfolgen. Sie wird in der <strong>Regel</strong> in einer Gruppe durchgeführt und ist damit zu unterscheiden<br />

von der individuellen Beratung, die Bestandteil der arbeitsmedizinischen<br />

Vorsorgeuntersuchung ist.<br />

Version 02/2010 Vorschriftensammlung der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />

www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de

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