R 500.04 Hebeklemmen für den Transport von Blechen neu.indd
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fen<strong>den</strong> Betrieb oder äußere Einwirkungen verursacht wor<strong>den</strong><br />
sein können, überwacht wer<strong>den</strong>. Hier<strong>für</strong> sind besondere<br />
Fachkenntnisse erforderlich, die <strong>von</strong> <strong>den</strong> befähigten<br />
Personen verlangt wer<strong>den</strong>.<br />
Welches sind die Rechtsgrundlagen?<br />
Nach § 10 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung sind<br />
Arbeitsmittel, die Schä<strong>den</strong> verursachen<strong>den</strong> Einflüssen unterliegen,<br />
die zu gefährlichen Situationen führen können,<br />
durch befähigte Personen wiederkehrend zu überprüfen.<br />
Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der<br />
Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen<br />
der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen<br />
sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt<br />
und abgestellt wer<strong>den</strong>.<br />
Die nachfolgend aufgeführten Fristen und der Umfang der<br />
Prüfungen, wie sie im Kapitel 2.8 „Betreiben <strong>von</strong> Lastaufnahmeeinrichtungen<br />
im Hebezeugbetrieb“ der BGR 500 genannt<br />
wer<strong>den</strong>, sind bisherige bewährte Praxis und entsprechen<br />
<strong>den</strong> Regeln der Technik.<br />
In welchen Abstän<strong>den</strong> haben die Prüfungen zu erfolgen?<br />
Die wiederkehren<strong>den</strong> Prüfungen sind mindestens einmal<br />
jährlich durchzuführen. Ein Bedarf <strong>für</strong> Prüfungen in kürzeren<br />
Abstän<strong>den</strong> als einem Jahr kann gegeben sein, wenn<br />
die Hebeklemme z. B. über das gewöhnliche Maß hinaus<br />
eingesetzt oder unter erschwerten Bedingungen betrieben<br />
wird oder einem außergewöhnlichen Verschleiß oder<br />
einer übermäßigen Korrosion ausgesetzt sein sollte.<br />
Welchen Umfang haben die Prüfungen?<br />
Die Prüfungen haben sich im Wesentlichen auf <strong>den</strong> Zustand,<br />
die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen<br />
sowie auf <strong>den</strong> Zustand des Gehäuses,<br />
der Aufhängeöse, der Verbindungsteile, der Verbindungsbolzen<br />
und der Klemmteile zu erstrecken. Hierbei ist auch<br />
auf Beschädigungen, Verschleiß, Korrosion, Risse und sonstige<br />
Veränderungen zu achten. Für die Durchführung der<br />
wiederkehren<strong>den</strong> Prüfungen ist die Hebeklemme soweit<br />
zu demontieren, wie es <strong>für</strong> die Sichtprüfung innen liegender<br />
Verschleißteile, z. B. der Bolzen, erforderlich ist. Die Prüfung,<br />
ob ein zu großes Spiel in <strong>den</strong> Gelenkpunkten und damit<br />
ein zu großer Verschleiß vorliegt, kann z. B. auch auf<br />
folgende Weise durchgeführt wer<strong>den</strong>: Das bewegliche<br />
Klemmteil wird in einer Position fixiert und die Aufhängeöse<br />
wird <strong>von</strong> Hand abwechselnd gezogen und gedrückt.<br />
Ein übermäßiges Spiel ist ein Zeichen <strong>für</strong> unzulässig hohen<br />
Verschleiß.<br />
In der Regel können die Werte <strong>für</strong> die Verschleißgrenzen<br />
aus der Betriebsanleitung entnommen bzw. beim Hersteller<br />
der <strong>Hebeklemmen</strong> erfragt wer<strong>den</strong>. Dies können Angaben<br />
sein zur zulässigen Aufweitung des Klemmenmauls,<br />
zum zulässigen Greifbereich, zur zulässigen Verformung<br />
des Tragrings, zum zulässigen Verschleiß der Bohrungen<br />
und der Bolzen, zur zulässigen Durchbiegung der Bolzen<br />
und bei <strong>Hebeklemmen</strong> mit Kardangelenk zur zulässigen<br />
Aufweitung der Gelenkgabeln.<br />
Abnutzung und Beschädigungen der einzelnen Klemmenbauteile<br />
dürfen nur innerhalb des Bereiches vorliegen, in<br />
dem die Funktionssicherheit der Teile nicht beeinträchtigt<br />
wird. Sofern vom Hersteller keine Angaben zur zulässigen<br />
Abnutzung der einzelnen Klemmenbauteile zu erfahren<br />
sind, ist als Richtwert <strong>für</strong> die zulässige Abnutzung <strong>von</strong> Bolzen,<br />
Aufhängeöse oder sonstigen tragen<strong>den</strong> Teilen eine<br />
Minderung der Querschnittsmaße um 5 Prozent anzusetzen.<br />
Bei <strong>Hebeklemmen</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> senkrechten <strong>Transport</strong> <strong>von</strong> <strong>Blechen</strong><br />
ist ein besonderes Augenmerk auf die Ermittlung der<br />
Verschleißgrenze der Klemmteile zu legen. Da es auch <strong>von</strong><br />
<strong>den</strong> Einsatzbedingungen und <strong>den</strong> aufgenommenen Materialien<br />
abhängt, ob die Klemmteile noch weiterverwendet<br />
wer<strong>den</strong> können oder ausgetauscht wer<strong>den</strong> müssen, ist im<br />
Zweifelsfall ein Pendelversuch durchzuführen. Dazu wird<br />
ein Prüfblech mit der zu prüfen<strong>den</strong> Klemme aufgenommen.<br />
Bei der Auswahl des Prüfbleches soll <strong>von</strong> möglichst<br />
ungünstigen Randbedingungen ausgegangen wer<strong>den</strong>:<br />
– Gewicht des Bleches ca. 10 - 30 Prozent der Tragfähigkeit<br />
der Klemme<br />
– größte Härte der im Betrieb umgeschlagenen Bleche<br />
– möglichst glatte Oberfläche des Bleches<br />
– Blechdicke im unteren Greifbereich der Klemme<br />
Nachdem die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen – insbesondere<br />
auch <strong>für</strong> <strong>den</strong> Fall eines Lastabsturzes – getroffen<br />
wur<strong>den</strong>, wird das aufgenommene Blech aus sicherer Entfernung<br />
um ca. 30 Grad ausgelenkt und auspendeln gelassen.<br />
Nach dem Auspendeln wird das Blech wieder abgesetzt<br />
und auf Rutschmarken hin untersucht. Wenn auf dem<br />
Prüfblech Rutschmarken festgestellt wer<strong>den</strong> oder wenn das<br />
Blech während des Pendelns aus der Klemme herausrutscht,<br />
müssen die Klemmteile ausgetauscht wer<strong>den</strong>.<br />
Was muss der Prüfbefund enthalten?<br />
Im Prüfbefund sind festzuhalten:<br />
– Datum der Prüfung<br />
– Ergebnis der Prüfung mit Angabe der festgestellten<br />
Mängel<br />
– Beurteilung, ob Be<strong>den</strong>ken gegen <strong>den</strong> Weiterbetrieb bestehen<br />
– Angaben über eventuell notwendige Nachprüfungen<br />
– Name, Anschrift und Unterschrift des Prüfers<br />
Die durchgeführten Prüfungen sind zu dokumentieren.<br />
Zur Überwachung des nächsten Prüftermins ist das Führen<br />
einer Kartei oder das Anbringen einer Prüfplakette,<br />
aus der das Datum der Prüfung und die prüfende Stelle<br />
hervorgehen, zweckmäßig. Das Anbringen einer Prüfplakette<br />
auf der Hebeklemme sollte nur dann erfolgen, wenn<br />
keine sicherheitstechnischen Mängel vorhan<strong>den</strong> sind.<br />
Wer kommt als befähigte Person in Frage?<br />
In <strong>den</strong> technischen Regeln <strong>für</strong> Betriebssicherheit TRBS<br />
1203 „Befähigte Personen“ wird gefordert, dass die befähigte<br />
Person über Fachkenntnisse verfügen muss. Diese<br />
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