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R 500.04 Hebeklemmen für den Transport von Blechen neu.indd

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fen<strong>den</strong> Betrieb oder äußere Einwirkungen verursacht wor<strong>den</strong><br />

sein können, überwacht wer<strong>den</strong>. Hier<strong>für</strong> sind besondere<br />

Fachkenntnisse erforderlich, die <strong>von</strong> <strong>den</strong> befähigten<br />

Personen verlangt wer<strong>den</strong>.<br />

Welches sind die Rechtsgrundlagen?<br />

Nach § 10 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung sind<br />

Arbeitsmittel, die Schä<strong>den</strong> verursachen<strong>den</strong> Einflüssen unterliegen,<br />

die zu gefährlichen Situationen führen können,<br />

durch befähigte Personen wiederkehrend zu überprüfen.<br />

Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der<br />

Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen<br />

der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen<br />

sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt<br />

und abgestellt wer<strong>den</strong>.<br />

Die nachfolgend aufgeführten Fristen und der Umfang der<br />

Prüfungen, wie sie im Kapitel 2.8 „Betreiben <strong>von</strong> Lastaufnahmeeinrichtungen<br />

im Hebezeugbetrieb“ der BGR 500 genannt<br />

wer<strong>den</strong>, sind bisherige bewährte Praxis und entsprechen<br />

<strong>den</strong> Regeln der Technik.<br />

In welchen Abstän<strong>den</strong> haben die Prüfungen zu erfolgen?<br />

Die wiederkehren<strong>den</strong> Prüfungen sind mindestens einmal<br />

jährlich durchzuführen. Ein Bedarf <strong>für</strong> Prüfungen in kürzeren<br />

Abstän<strong>den</strong> als einem Jahr kann gegeben sein, wenn<br />

die Hebeklemme z. B. über das gewöhnliche Maß hinaus<br />

eingesetzt oder unter erschwerten Bedingungen betrieben<br />

wird oder einem außergewöhnlichen Verschleiß oder<br />

einer übermäßigen Korrosion ausgesetzt sein sollte.<br />

Welchen Umfang haben die Prüfungen?<br />

Die Prüfungen haben sich im Wesentlichen auf <strong>den</strong> Zustand,<br />

die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen<br />

sowie auf <strong>den</strong> Zustand des Gehäuses,<br />

der Aufhängeöse, der Verbindungsteile, der Verbindungsbolzen<br />

und der Klemmteile zu erstrecken. Hierbei ist auch<br />

auf Beschädigungen, Verschleiß, Korrosion, Risse und sonstige<br />

Veränderungen zu achten. Für die Durchführung der<br />

wiederkehren<strong>den</strong> Prüfungen ist die Hebeklemme soweit<br />

zu demontieren, wie es <strong>für</strong> die Sichtprüfung innen liegender<br />

Verschleißteile, z. B. der Bolzen, erforderlich ist. Die Prüfung,<br />

ob ein zu großes Spiel in <strong>den</strong> Gelenkpunkten und damit<br />

ein zu großer Verschleiß vorliegt, kann z. B. auch auf<br />

folgende Weise durchgeführt wer<strong>den</strong>: Das bewegliche<br />

Klemmteil wird in einer Position fixiert und die Aufhängeöse<br />

wird <strong>von</strong> Hand abwechselnd gezogen und gedrückt.<br />

Ein übermäßiges Spiel ist ein Zeichen <strong>für</strong> unzulässig hohen<br />

Verschleiß.<br />

In der Regel können die Werte <strong>für</strong> die Verschleißgrenzen<br />

aus der Betriebsanleitung entnommen bzw. beim Hersteller<br />

der <strong>Hebeklemmen</strong> erfragt wer<strong>den</strong>. Dies können Angaben<br />

sein zur zulässigen Aufweitung des Klemmenmauls,<br />

zum zulässigen Greifbereich, zur zulässigen Verformung<br />

des Tragrings, zum zulässigen Verschleiß der Bohrungen<br />

und der Bolzen, zur zulässigen Durchbiegung der Bolzen<br />

und bei <strong>Hebeklemmen</strong> mit Kardangelenk zur zulässigen<br />

Aufweitung der Gelenkgabeln.<br />

Abnutzung und Beschädigungen der einzelnen Klemmenbauteile<br />

dürfen nur innerhalb des Bereiches vorliegen, in<br />

dem die Funktionssicherheit der Teile nicht beeinträchtigt<br />

wird. Sofern vom Hersteller keine Angaben zur zulässigen<br />

Abnutzung der einzelnen Klemmenbauteile zu erfahren<br />

sind, ist als Richtwert <strong>für</strong> die zulässige Abnutzung <strong>von</strong> Bolzen,<br />

Aufhängeöse oder sonstigen tragen<strong>den</strong> Teilen eine<br />

Minderung der Querschnittsmaße um 5 Prozent anzusetzen.<br />

Bei <strong>Hebeklemmen</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> senkrechten <strong>Transport</strong> <strong>von</strong> <strong>Blechen</strong><br />

ist ein besonderes Augenmerk auf die Ermittlung der<br />

Verschleißgrenze der Klemmteile zu legen. Da es auch <strong>von</strong><br />

<strong>den</strong> Einsatzbedingungen und <strong>den</strong> aufgenommenen Materialien<br />

abhängt, ob die Klemmteile noch weiterverwendet<br />

wer<strong>den</strong> können oder ausgetauscht wer<strong>den</strong> müssen, ist im<br />

Zweifelsfall ein Pendelversuch durchzuführen. Dazu wird<br />

ein Prüfblech mit der zu prüfen<strong>den</strong> Klemme aufgenommen.<br />

Bei der Auswahl des Prüfbleches soll <strong>von</strong> möglichst<br />

ungünstigen Randbedingungen ausgegangen wer<strong>den</strong>:<br />

– Gewicht des Bleches ca. 10 - 30 Prozent der Tragfähigkeit<br />

der Klemme<br />

– größte Härte der im Betrieb umgeschlagenen Bleche<br />

– möglichst glatte Oberfläche des Bleches<br />

– Blechdicke im unteren Greifbereich der Klemme<br />

Nachdem die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen – insbesondere<br />

auch <strong>für</strong> <strong>den</strong> Fall eines Lastabsturzes – getroffen<br />

wur<strong>den</strong>, wird das aufgenommene Blech aus sicherer Entfernung<br />

um ca. 30 Grad ausgelenkt und auspendeln gelassen.<br />

Nach dem Auspendeln wird das Blech wieder abgesetzt<br />

und auf Rutschmarken hin untersucht. Wenn auf dem<br />

Prüfblech Rutschmarken festgestellt wer<strong>den</strong> oder wenn das<br />

Blech während des Pendelns aus der Klemme herausrutscht,<br />

müssen die Klemmteile ausgetauscht wer<strong>den</strong>.<br />

Was muss der Prüfbefund enthalten?<br />

Im Prüfbefund sind festzuhalten:<br />

– Datum der Prüfung<br />

– Ergebnis der Prüfung mit Angabe der festgestellten<br />

Mängel<br />

– Beurteilung, ob Be<strong>den</strong>ken gegen <strong>den</strong> Weiterbetrieb bestehen<br />

– Angaben über eventuell notwendige Nachprüfungen<br />

– Name, Anschrift und Unterschrift des Prüfers<br />

Die durchgeführten Prüfungen sind zu dokumentieren.<br />

Zur Überwachung des nächsten Prüftermins ist das Führen<br />

einer Kartei oder das Anbringen einer Prüfplakette,<br />

aus der das Datum der Prüfung und die prüfende Stelle<br />

hervorgehen, zweckmäßig. Das Anbringen einer Prüfplakette<br />

auf der Hebeklemme sollte nur dann erfolgen, wenn<br />

keine sicherheitstechnischen Mängel vorhan<strong>den</strong> sind.<br />

Wer kommt als befähigte Person in Frage?<br />

In <strong>den</strong> technischen Regeln <strong>für</strong> Betriebssicherheit TRBS<br />

1203 „Befähigte Personen“ wird gefordert, dass die befähigte<br />

Person über Fachkenntnisse verfügen muss. Diese<br />

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