R 500.04 Hebeklemmen für den Transport von Blechen neu.indd
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Fachkenntnisse muss sie durch eine abgeschlossene Berufsausbildung,<br />
durch Berufserfahrung sowie durch eine<br />
zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld der anstehen<strong>den</strong><br />
Prüfung des Prüfgegenstands und eine angemessene Weiterbildung<br />
erworben haben. Ebenso darf die befähigte<br />
Person bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen<br />
unterliegen und darf wegen dieser nicht benachteiligt<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
Ein bestimmter Ausbildungsgang oder eine bestimmte<br />
berufliche Stellung ist nicht vorgeschrieben.<br />
Diese Anforderungen an eine befähigte Person erfüllen<br />
zum Beispiel qualifiziertes Personal der Hersteller und<br />
Wartungsfirmen sowie entsprechend qualifiziertes und<br />
erfahrenes Personal des Betreibers.<br />
4<br />
Herausgeber:<br />
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution<br />
Prävention, Postfach 1208, 53002 Bonn, www.bghw.de<br />
Fax 02 28/54 06-58 99<br />
Bestellungen: medien@bghw.de<br />
Grundsätzlich steht es dem Unternehmer frei, welche befähigte<br />
Person er mit der Durchführung der regelmäßigen<br />
Prüfung beauftragt, sofern aufgrund der Gesamtumstände<br />
erwartet wer<strong>den</strong> kann, dass die betreffende Person die<br />
fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt.<br />
Hinweis<br />
Neben <strong>den</strong> regelmäßigen Prüfungen durch die befähigte<br />
Person haben die Benutzer <strong>von</strong> <strong>Hebeklemmen</strong> diese<br />
während des Gebrauchs auf augenfällige Mängel hin<br />
zu beobachten.<br />
Bestell-Nr.: R <strong>500.04</strong>, Ausgabe 11.2011<br />
© BGHW 2011<br />
Hinweis: Enthält auch die bisherige Schrift „Prüfung <strong>von</strong> <strong>Hebeklemmen</strong>“<br />
(R 500.02)