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R 500.04 Hebeklemmen für den Transport von Blechen neu.indd

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Fachkenntnisse muss sie durch eine abgeschlossene Berufsausbildung,<br />

durch Berufserfahrung sowie durch eine<br />

zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld der anstehen<strong>den</strong><br />

Prüfung des Prüfgegenstands und eine angemessene Weiterbildung<br />

erworben haben. Ebenso darf die befähigte<br />

Person bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen<br />

unterliegen und darf wegen dieser nicht benachteiligt<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Ein bestimmter Ausbildungsgang oder eine bestimmte<br />

berufliche Stellung ist nicht vorgeschrieben.<br />

Diese Anforderungen an eine befähigte Person erfüllen<br />

zum Beispiel qualifiziertes Personal der Hersteller und<br />

Wartungsfirmen sowie entsprechend qualifiziertes und<br />

erfahrenes Personal des Betreibers.<br />

4<br />

Herausgeber:<br />

Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution<br />

Prävention, Postfach 1208, 53002 Bonn, www.bghw.de<br />

Fax 02 28/54 06-58 99<br />

Bestellungen: medien@bghw.de<br />

Grundsätzlich steht es dem Unternehmer frei, welche befähigte<br />

Person er mit der Durchführung der regelmäßigen<br />

Prüfung beauftragt, sofern aufgrund der Gesamtumstände<br />

erwartet wer<strong>den</strong> kann, dass die betreffende Person die<br />

fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt.<br />

Hinweis<br />

Neben <strong>den</strong> regelmäßigen Prüfungen durch die befähigte<br />

Person haben die Benutzer <strong>von</strong> <strong>Hebeklemmen</strong> diese<br />

während des Gebrauchs auf augenfällige Mängel hin<br />

zu beobachten.<br />

Bestell-Nr.: R <strong>500.04</strong>, Ausgabe 11.2011<br />

© BGHW 2011<br />

Hinweis: Enthält auch die bisherige Schrift „Prüfung <strong>von</strong> <strong>Hebeklemmen</strong>“<br />

(R 500.02)

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