Jubiläum des Narrenvereins Rötenbach - Friedenweiler
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Seite 2 Samstag, den 16. Januar 2010 <strong>Friedenweiler</strong><br />
Öffentliche<br />
Gemeinderatssitzung<br />
Die nächste öffentliche Sitzung <strong>des</strong> Gemeinderates<br />
findet am nächsten Dienstag, den<br />
19. Januar 2010 ab 19.00 Uhr im Sitzungszimmer<br />
<strong>des</strong> Rathauses im Ortsteil <strong>Rötenbach</strong><br />
mit folgender Tagesordnung statt:<br />
1. Bekanntgabe von Beschlüssen aus der<br />
letzten nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung<br />
2. Frageviertelstunde<br />
3. Beschlussfassung über die Haushaltssatzung<br />
2010<br />
4. Rückblick auf das Jahr 2009 aus kommunaler<br />
Sicht<br />
5. Verschiedenes - Bekanntgaben<br />
Im Anschluss daran findet eine nichtöffentliche<br />
Sitzung statt.<br />
Öffentliche<br />
Bekanntmachung der<br />
5. Änderungssatzung zur<br />
Satzung über die öffentliche<br />
Abwasserbeseitigung<br />
Nach § 4 Abs. 3 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg,<br />
§1 der Durchführungsverordnung<br />
zur Gemeindeordnung und nach<br />
der Bekanntmachungssatzung der Gemeinde<br />
<strong>Friedenweiler</strong> wird die fünfte Änderungssatzung<br />
zur Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung,<br />
welche der Gemeinderat<br />
in seiner Sitzung am 15.12.2009 beschlossen<br />
hat, durch Abdruck im vorliegenden<br />
Mitteilungsblatt bekannt gemacht.<br />
Gemeinde <strong>Friedenweiler</strong><br />
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald<br />
5. Änderungssatzung<br />
zur Satzung über die öffentliche<br />
Abwasserbeseitigung<br />
(Abwassersatzung)<br />
Aufgrund von § 45 b Abs. 4 <strong>des</strong> Wassergesetzes<br />
für Baden-Württemberg (WG) und<br />
der §§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung<br />
für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung<br />
mit den §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42<br />
<strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg<br />
(KAG), hat der Gemeinderat<br />
der Gemeinde <strong>Friedenweiler</strong> in seiner Sitzung<br />
am 15.12.2009 folgende Änderung der<br />
Abwassersatzung in der Fassung vom<br />
03.8.2004 beschlossen:<br />
§1<br />
§ 40 wird wie folgt geändert:<br />
(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in<br />
die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet<br />
wurden, werden auf Antrag <strong>des</strong> Gebührenschuldners<br />
bei der Bemessung der Abwassergebühr<br />
abgesetzt.<br />
(2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten<br />
Frischwassermengen soll durch Messung eines<br />
besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers)<br />
erbracht werden, der den eichrechtlichen<br />
Vorschriften entspricht und von der<br />
Gemeinde plombiert worden ist. Zwischenzähler<br />
dürfen nur durch ein fachlich geeignetes<br />
Installationsunternehmen eingebaut<br />
werden. Sie stehen im Eigentum <strong>des</strong> Grundstückseigentümers<br />
und sind von diesem auf<br />
eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten.<br />
Der erstmalige Einbau sowie der Austausch<br />
eines Zwischenzählers ist der Gemeinde<br />
innerhalb von 2 Wochen unter Angabe<br />
<strong>des</strong> Zählerstan<strong>des</strong> anzuzeigen.<br />
(3) Sind auf Grundstücken zum Zeitpunkt <strong>des</strong><br />
Inkrafttretens dieser Satzung Zwischenzähler<br />
gem. § 40 Abs. 2 vorhanden, sind diese der Gemeinde<br />
unter Angabe <strong>des</strong> Zählerstan<strong>des</strong> und<br />
eines Nachweises über die Eichung <strong>des</strong> Zählers<br />
innerhalb von 2 Wochen anzuzeigen.<br />
(4) Von der Absetzung bleibt eine Wassermenge<br />
von 20 cbm/Jahr ausgenommen,<br />
wenn der Nachweis über die abzusetzende<br />
Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler<br />
gem. Abs. 2 erbracht wird.<br />
(5) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben<br />
die abzusetzende Wassermenge nicht durch<br />
Messungen nach Abs. 2 festgestellt, werden<br />
die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal<br />
ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete<br />
Wassermenge im Sinne von Abs. 1:<br />
1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen,<br />
Ziegen und Schweinen15 cbm/Jahr<br />
2. je Vieheinheit bei Geflügel5 cbm/Jahr<br />
Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete<br />
Wassermenge wird um die gem. Abs. 4 von<br />
der Absetzung ausgenommene Wassermenge<br />
gekürzt und von der gesamten verbrauchten<br />
Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende<br />
Wassermenge muss für jede für<br />
das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete<br />
Person, die sich dort während <strong>des</strong> Veranlagungszeitraums<br />
nicht nur vorübergehend aufhält,<br />
min<strong>des</strong>tens 30 cbm/Jahr für die erste<br />
Person und für jede weitere Person min<strong>des</strong>tens<br />
24 cbm/Jahr betragen.<br />
Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in<br />
Vieheinheiten zu § 51 <strong>des</strong> Bewertungsgesetzes<br />
ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand<br />
ist der Stichtag maßgebend, nach dem<br />
sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für<br />
das laufende Jahr richtet.<br />
(6) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter<br />
Wassermengen sind bis zum Ablauf eines<br />
Monats nach Bekanntgabe <strong>des</strong> Gebührenbescheids<br />
unter Angabe der abzusetzenden<br />
Wassermenge zu stellen.<br />
§2<br />
§ 41 Abs.1 wird wie folgt geändert:<br />
„(1) Die Abwassergebühr bei Einleitungen<br />
nach § 37 Abs. 1 und 2 beträgt je cbm Abwasser<br />
4,50 Euro.“<br />
§ 3 Inkrafttreten<br />
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2010 in<br />
Kraft. Im Übrigen bleibt die Abwassersatzung<br />
vom 03.8.2004, mit allen zwischenzeitlichen<br />
Änderungen unverändert in Kraft.<br />
Hinweis:<br />
Eine etwaige Verletzung von Verfahrensoder<br />
Formvorschriften der Gemeindeordnung<br />
von Baden-Württemberg (GemO) oder<br />
aufgrund der GemO beim Zustandekommen<br />
dieser Änderungssatzung wird nach § 4 Abs.<br />
4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich<br />
innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung<br />
dieser Änderungssatzung gegenüber<br />
der Gemeinde geltend gemacht worden<br />
ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen<br />
soll, ist zu bezeichnen.<br />
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die<br />
Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung<br />
oder die Bekanntmachung der Änderungssatzung<br />
verletzt worden sind.<br />
<strong>Friedenweiler</strong>, den 15.12.2009<br />
Hensler, Bürgermeister<br />
Öffentliche<br />
Bekanntmachung der<br />
1. Änderungssatzung zur<br />
Satzung der Friedhofsordnung<br />
und Bestattungsgebührensatzung<br />
(Friedhofssatzung).<br />
Nach § 4 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg,<br />
§ 1 der Durchführungsverordnung<br />
zur Gemeindeordnung und nach der<br />
Bekanntmachungssatzung der Gemeinde <strong>Friedenweiler</strong><br />
wird die erste Änderungssatzung zur<br />
Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung<br />
(Friedhofssatzung) welche der Gemeinderat<br />
in seiner öffentlichen Sitzung am<br />
15.12.2009 beschlossen hat, durch Abdruck in<br />
diesem Mitteilungsblatt öffentlich bekannt gemacht.<br />
Gemeinde <strong>Friedenweiler</strong><br />
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald<br />
1. Änderungssatzung<br />
zur Friedhofsordnung und<br />
Bestattungsgebührensatzung<br />
(Friedhofsatzung)<br />
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs.1, 15 Abs.<br />
1, 39 Abs.2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 <strong>des</strong> Gesetzes<br />
über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz)<br />
in Verbindung mit den §§ 4<br />
und 11 der Gemeindeordnung für Baden-