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Jubiläum des Narrenvereins Rötenbach - Friedenweiler

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Seite 2 Samstag, den 16. Januar 2010 <strong>Friedenweiler</strong><br />

Öffentliche<br />

Gemeinderatssitzung<br />

Die nächste öffentliche Sitzung <strong>des</strong> Gemeinderates<br />

findet am nächsten Dienstag, den<br />

19. Januar 2010 ab 19.00 Uhr im Sitzungszimmer<br />

<strong>des</strong> Rathauses im Ortsteil <strong>Rötenbach</strong><br />

mit folgender Tagesordnung statt:<br />

1. Bekanntgabe von Beschlüssen aus der<br />

letzten nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung<br />

2. Frageviertelstunde<br />

3. Beschlussfassung über die Haushaltssatzung<br />

2010<br />

4. Rückblick auf das Jahr 2009 aus kommunaler<br />

Sicht<br />

5. Verschiedenes - Bekanntgaben<br />

Im Anschluss daran findet eine nichtöffentliche<br />

Sitzung statt.<br />

Öffentliche<br />

Bekanntmachung der<br />

5. Änderungssatzung zur<br />

Satzung über die öffentliche<br />

Abwasserbeseitigung<br />

Nach § 4 Abs. 3 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg,<br />

§1 der Durchführungsverordnung<br />

zur Gemeindeordnung und nach<br />

der Bekanntmachungssatzung der Gemeinde<br />

<strong>Friedenweiler</strong> wird die fünfte Änderungssatzung<br />

zur Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung,<br />

welche der Gemeinderat<br />

in seiner Sitzung am 15.12.2009 beschlossen<br />

hat, durch Abdruck im vorliegenden<br />

Mitteilungsblatt bekannt gemacht.<br />

Gemeinde <strong>Friedenweiler</strong><br />

Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald<br />

5. Änderungssatzung<br />

zur Satzung über die öffentliche<br />

Abwasserbeseitigung<br />

(Abwassersatzung)<br />

Aufgrund von § 45 b Abs. 4 <strong>des</strong> Wassergesetzes<br />

für Baden-Württemberg (WG) und<br />

der §§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung<br />

für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung<br />

mit den §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42<br />

<strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg<br />

(KAG), hat der Gemeinderat<br />

der Gemeinde <strong>Friedenweiler</strong> in seiner Sitzung<br />

am 15.12.2009 folgende Änderung der<br />

Abwassersatzung in der Fassung vom<br />

03.8.2004 beschlossen:<br />

§1<br />

§ 40 wird wie folgt geändert:<br />

(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in<br />

die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet<br />

wurden, werden auf Antrag <strong>des</strong> Gebührenschuldners<br />

bei der Bemessung der Abwassergebühr<br />

abgesetzt.<br />

(2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten<br />

Frischwassermengen soll durch Messung eines<br />

besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers)<br />

erbracht werden, der den eichrechtlichen<br />

Vorschriften entspricht und von der<br />

Gemeinde plombiert worden ist. Zwischenzähler<br />

dürfen nur durch ein fachlich geeignetes<br />

Installationsunternehmen eingebaut<br />

werden. Sie stehen im Eigentum <strong>des</strong> Grundstückseigentümers<br />

und sind von diesem auf<br />

eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten.<br />

Der erstmalige Einbau sowie der Austausch<br />

eines Zwischenzählers ist der Gemeinde<br />

innerhalb von 2 Wochen unter Angabe<br />

<strong>des</strong> Zählerstan<strong>des</strong> anzuzeigen.<br />

(3) Sind auf Grundstücken zum Zeitpunkt <strong>des</strong><br />

Inkrafttretens dieser Satzung Zwischenzähler<br />

gem. § 40 Abs. 2 vorhanden, sind diese der Gemeinde<br />

unter Angabe <strong>des</strong> Zählerstan<strong>des</strong> und<br />

eines Nachweises über die Eichung <strong>des</strong> Zählers<br />

innerhalb von 2 Wochen anzuzeigen.<br />

(4) Von der Absetzung bleibt eine Wassermenge<br />

von 20 cbm/Jahr ausgenommen,<br />

wenn der Nachweis über die abzusetzende<br />

Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler<br />

gem. Abs. 2 erbracht wird.<br />

(5) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben<br />

die abzusetzende Wassermenge nicht durch<br />

Messungen nach Abs. 2 festgestellt, werden<br />

die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal<br />

ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete<br />

Wassermenge im Sinne von Abs. 1:<br />

1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen,<br />

Ziegen und Schweinen15 cbm/Jahr<br />

2. je Vieheinheit bei Geflügel5 cbm/Jahr<br />

Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete<br />

Wassermenge wird um die gem. Abs. 4 von<br />

der Absetzung ausgenommene Wassermenge<br />

gekürzt und von der gesamten verbrauchten<br />

Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende<br />

Wassermenge muss für jede für<br />

das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete<br />

Person, die sich dort während <strong>des</strong> Veranlagungszeitraums<br />

nicht nur vorübergehend aufhält,<br />

min<strong>des</strong>tens 30 cbm/Jahr für die erste<br />

Person und für jede weitere Person min<strong>des</strong>tens<br />

24 cbm/Jahr betragen.<br />

Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in<br />

Vieheinheiten zu § 51 <strong>des</strong> Bewertungsgesetzes<br />

ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand<br />

ist der Stichtag maßgebend, nach dem<br />

sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für<br />

das laufende Jahr richtet.<br />

(6) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter<br />

Wassermengen sind bis zum Ablauf eines<br />

Monats nach Bekanntgabe <strong>des</strong> Gebührenbescheids<br />

unter Angabe der abzusetzenden<br />

Wassermenge zu stellen.<br />

§2<br />

§ 41 Abs.1 wird wie folgt geändert:<br />

„(1) Die Abwassergebühr bei Einleitungen<br />

nach § 37 Abs. 1 und 2 beträgt je cbm Abwasser<br />

4,50 Euro.“<br />

§ 3 Inkrafttreten<br />

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2010 in<br />

Kraft. Im Übrigen bleibt die Abwassersatzung<br />

vom 03.8.2004, mit allen zwischenzeitlichen<br />

Änderungen unverändert in Kraft.<br />

Hinweis:<br />

Eine etwaige Verletzung von Verfahrensoder<br />

Formvorschriften der Gemeindeordnung<br />

von Baden-Württemberg (GemO) oder<br />

aufgrund der GemO beim Zustandekommen<br />

dieser Änderungssatzung wird nach § 4 Abs.<br />

4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich<br />

innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung<br />

dieser Änderungssatzung gegenüber<br />

der Gemeinde geltend gemacht worden<br />

ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen<br />

soll, ist zu bezeichnen.<br />

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die<br />

Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung<br />

oder die Bekanntmachung der Änderungssatzung<br />

verletzt worden sind.<br />

<strong>Friedenweiler</strong>, den 15.12.2009<br />

Hensler, Bürgermeister<br />

Öffentliche<br />

Bekanntmachung der<br />

1. Änderungssatzung zur<br />

Satzung der Friedhofsordnung<br />

und Bestattungsgebührensatzung<br />

(Friedhofssatzung).<br />

Nach § 4 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg,<br />

§ 1 der Durchführungsverordnung<br />

zur Gemeindeordnung und nach der<br />

Bekanntmachungssatzung der Gemeinde <strong>Friedenweiler</strong><br />

wird die erste Änderungssatzung zur<br />

Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung<br />

(Friedhofssatzung) welche der Gemeinderat<br />

in seiner öffentlichen Sitzung am<br />

15.12.2009 beschlossen hat, durch Abdruck in<br />

diesem Mitteilungsblatt öffentlich bekannt gemacht.<br />

Gemeinde <strong>Friedenweiler</strong><br />

Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald<br />

1. Änderungssatzung<br />

zur Friedhofsordnung und<br />

Bestattungsgebührensatzung<br />

(Friedhofsatzung)<br />

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs.1, 15 Abs.<br />

1, 39 Abs.2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 <strong>des</strong> Gesetzes<br />

über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz)<br />

in Verbindung mit den §§ 4<br />

und 11 der Gemeindeordnung für Baden-

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