23.10.2013 Aufrufe

Jubiläum des Narrenvereins Rötenbach - Friedenweiler

Jubiläum des Narrenvereins Rötenbach - Friedenweiler

Jubiläum des Narrenvereins Rötenbach - Friedenweiler

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 4 Samstag, den 16. Januar 2010 <strong>Friedenweiler</strong><br />

Hinweis:<br />

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder<br />

Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg<br />

(GemO) oder aufgrund der<br />

GemO beim Zustandekommen dieser Änderungssatzung<br />

wird nach §4 Abs. 4 GemO unbeachtlich,<br />

wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines<br />

Jahres seit der Bekanntmachung dieser<br />

Änderungssatzung gegenüber der Gemeinde<br />

geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt,<br />

der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.<br />

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften<br />

über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung<br />

oder die Bekanntmachung der Änderungssatzung<br />

verletzt worden sind.<br />

<strong>Friedenweiler</strong>, 15.12.2009<br />

Hensler, Bürgermeister<br />

Änderung der Anlage zur<br />

Friedhofs- und<br />

Bestattungsgebührensatzung<br />

-Gebührenverzeichnisin<br />

der Fassung vom 15.12.2009<br />

Nach Nr. 2.1 e wird der Buchstabe „f“ mit<br />

folgendem Inhalt neu aufgenommen:<br />

Amtshandlung/<br />

Gebührentatbestand Gebühr/Euro<br />

2.1 Gebühr für Gräberüberlassung/<br />

Nutzungsrechte<br />

f Für die Überlassung eines<br />

Urnengrabes im anonymen<br />

Urnenfeld 256,00<br />

Nr. 3 a (Sonderregelungen) wird um<br />

Nr. 2.1 f ergänzt<br />

Amtshandlung/<br />

Gebührentatbestand Gebühr/Euro<br />

3. Sonderregelungen<br />

a Zuschlag für die Bestattung<br />

anderer Verstorbener 100 %<br />

im Sinne <strong>des</strong>§1zudenGebühren 2.1 c,<br />

2.1 d, 2.1 f, 2.2 d, 2.2 e und 2.2 g<br />

<strong>Friedenweiler</strong>, 15.12.2009<br />

Hensler, Bürgermeister<br />

Landratsamt Breisgau-<br />

Hochschwarzwald<br />

Fachbereich Flurneuordnung und<br />

Landentwicklung<br />

Öffentliche<br />

Bekanntmachung<br />

Vorzeitige Ausführungsanordnung<br />

vom 15.12.2009<br />

1. Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald<br />

- untere Flurbereinigungsbehörde -<br />

ordnet hiermit die vorzeitige Ausführung<br />

<strong>des</strong> Zusammenlegungsplans - einschließlich<br />

<strong>des</strong> Nachtrags 1 - für das gesamte Zusammenlegungsgebiet<br />

der Zusammenlegung<br />

Lenzkirch an.<br />

1.1 Der Zeitpunkt <strong>des</strong> Eintritts <strong>des</strong> neuen<br />

Rechtszustands wird auf den<br />

26.01.2010 festgesetzt.<br />

Mit diesem Zeitpunkt geht das Eigentum an<br />

den neuen Grundstücken auf den Empfänger<br />

über. Der im Zusammenlegungsplan<br />

- einschließlich <strong>des</strong> Nachtrages 1 -<br />

vorgesehene neue Rechtszustand tritt<br />

an die Stelle <strong>des</strong> bisherigen Rechtszustan<strong>des</strong>.<br />

Wird dieser vorzeitig ausgeführte Zusammenlegungsplan<br />

später unanfechtbar<br />

geändert, so wird diese Änderung in<br />

rechtlicher Hinsicht auf den oben festgesetzten<br />

Zeitpunkt zurückwirken.<br />

1.2 Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen<br />

Besitzeinweisung vom 27.01.1999<br />

und 12.11.2001 enden mit Ablauf <strong>des</strong><br />

25.01.2010<br />

2. Begründung<br />

Die Voraussetzungen nach § 63 Abs. 1 <strong>des</strong><br />

Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in<br />

der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I<br />

S. 546), geändert durch Gesetz vom<br />

18.6.1997 (BGBl. I S.1430), liegen vor.<br />

Die Beteiligten sind am 21.04.2008 über<br />

den Zusammenlegungsplan - und im<br />

Zusammenhang mit den Widerspruchsverhandlungen<br />

zum Nachtrag I - angehört<br />

worden. Die verbliebenen<br />

Widersprüche sind dem Lan<strong>des</strong>amt für<br />

Geoinformation und Landentwicklung<br />

Baden-Württemberg zur Entscheidung<br />

vorgelegt worden.<br />

Aus einem längeren Aufschub der Ausführung<br />

<strong>des</strong> Zusammenlegungsplans<br />

würden einem großen Teil der Beteiligten<br />

voraussichtlich erhebliche<br />

Nachteile erwachsen, da besonders<br />

- der gesamte rechtsgeschäftliche Grundstücksverkehr<br />

im Zusammenlegungsgebiet<br />

erheblich erschwert wäre,<br />

- die Aufnahme von dinglich gesicherten<br />

Darlehen zu Bauzwecken bis zur Eintragung<br />

der neuen Grundstücke in<br />

das Grundbuch nicht oder nur erschwert<br />

möglich wäre,<br />

- das Grundbuch nach § 82 FlurbG im Interesse<br />

verschiedener Antragsteller nicht<br />

vorzeitig berichtigt werden könnte,<br />

- bei dem starken Grundstücksverkehr<br />

fortgesetzt zeitraubende Berichtigungen<br />

der Verfahrensunterlagen erforderlich<br />

würden.<br />

3. Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diese Anordnung können die Beteiligten<br />

innerhalb eines Monats nach der<br />

Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift<br />

Widerspruch beim Landratsamt<br />

Breisgau-Hochschwarzwald - untere<br />

Flurbereinigungsbehörde - , Bissierstraße<br />

3, 79114 Freiburg einlegen.<br />

Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt,<br />

muss er innerhalb dieser Frist<br />

beim Landratsamt - untere Flurbereinigungsbehörde<br />

- eingegangen sein.<br />

Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem<br />

ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung<br />

dieser Anordnung.<br />

Gez. Faller, LVD<br />

Fachbereichsleiter<br />

Öffentliche Aufforderung zur<br />

Anzeige von Zweitwohnungen<br />

gem. § 6 der Zweitwohnungssteuer<br />

der Gemeinde<br />

<strong>Friedenweiler</strong><br />

A: Anzeigepflicht<br />

Nach § 6 der Zweitwohnungssteuersatzung der<br />

Gemeinde <strong>Friedenweiler</strong> vom 07.03.2006 ist<br />

das Innehaben einer steuerpflichtigen Zweitwohnung<br />

der Gemeindeverwaltung innerhalb<br />

einer Woche anzuzeigen.<br />

B: Begriff der Zweitwohnung<br />

Eine Zweitwohnung ist gem. § 2 Abs.2 der<br />

Zweitwohnungssteuersatzung jede Wohnung,<br />

die jemand außerhalb <strong>des</strong> Grundstücks<br />

seiner Hauptwohnung zu Zwecken<br />

der Erholung, der Berufausübung oder der<br />

Ausbildung oder zu Zwecken <strong>des</strong> sonstigen<br />

persönlichen Lebensbedarfs innehat.<br />

Gem. § 2 Abs. 4 der Zweitwohnungssteuersatzung<br />

ist Hauptwohnung diejenige von<br />

mehreren im In- oder Ausland gelegenen<br />

Wohnungen eines Einwohners, die er vorwiegend<br />

benutzt. Hauptwohnung eines verheirateten<br />

Einwohners, der nicht dauernd<br />

von seiner Familie getrennt lebt, ist die vorwiegend<br />

benutzte Wohnung der Familie. In<br />

Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte<br />

Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen<br />

<strong>des</strong> Einwohners liegt.<br />

C. Steuerschuldner<br />

Steuerschuldner ist gem. § 2 Abs. 1 der<br />

Zweitwohnungssteuersatzung, wer im Gemeindegebiet<br />

eine Zweitwohnung für einen<br />

nicht nur vorübergehenden Zeitraum innerhalb<br />

eines Kalenderjahres innehat. Als nicht<br />

nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von<br />

mehr als 2 Monaten.<br />

Auf eine Meldung wird verzichtet, soweit die<br />

Wohnung bereits bisher zur Zweitwohnungssteuerveranlagung<br />

bei der Gemeindeverwaltung<br />

erfasst war.<br />

Nähere Auskünfte über Steuerpflicht, Höhe<br />

der Steuer, usw. erhalten Sie auf dem Rathaus,<br />

Rechnungsamt – Herr Booz, Tel.<br />

07654 9119-14<br />

Bürgermeisteramt <strong>Friedenweiler</strong><br />

gez. Hensler,<br />

Bürgermeister

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!