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Speyer

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VI. Die Regelung nach der Vogelschutzrichtlinie<br />

Entsprechende Anwendung von Art. 9 S. 2 FFH-Richtlinie?<br />

§ Art. 7 FFH-RL verweist ausdrücklich nur auf entsprechende<br />

Anwendung des Art. 6 II-IV FFH-RL, daher sogar Fall Nr. 3<br />

nicht geregelt!!!<br />

„Standpunkt“ der Kommission vom 18.9.2000<br />

§ Rückholung bereits gemeldeter Gebiete nicht gänzlich<br />

ausgeschlossen<br />

§ Voraussetzungen:<br />

ü „echter“ wissenschaftlicher Fehler<br />

ü das betreffende Gebiet ist für die von der VS-RL<br />

erfassten Vogelarten wertlos<br />

§ in Anwendung von Art. 6 IV FFH-RL: teilweise Rückholung<br />

bzw. Verkleinerung der Grenzen eines Gebietes zulässig

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