§ 4 [1] - FOS-Friedberg
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(2) Notenausgleich gemäß Absatz 1 ist ausgeschlossen<br />
1. bei Schülern, die die Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule bereits zum zweiten Mal<br />
ohne Erfolg (<strong>§</strong> 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3) besuchen,<br />
2. bei Schülern, deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit zurückzuführen<br />
sind,<br />
3. bei Schülern, die im Fach Deutsch die Note 6 (0 Punkte) erhalten, oder<br />
4. wenn wahrscheinlich ist, daß der Schüler im nächsten Schuljahr das Ziel der<br />
Fachoberschule nicht erreicht.<br />
(3) Eine Bemerkung nach <strong>§</strong> 38 Abs. 2 wird bei Anwendung dieser Bestimmung der Note 6 (0<br />
Punkte) gleichgestellt.<br />
<strong>§</strong> 34<br />
Vorrücken auf Probe<br />
(1) Wird das Vorrücken auf Probe nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, so wird in<br />
das Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen: "Die Erlaubnis zum Vorrücken in die<br />
Jahrgangsstufe ... hat er/sie auf Probe erhalten."<br />
(2) 1Schüler, die wegen Note 6 (0 Punkte) in einem Fach oder Note 5 (1 bis<br />
3 Punkte) in zwei Fächern das Ziel der Jahrgangsstufe erstmals nicht<br />
erreicht haben und die in keinem weiteren Pflichtfach schlechtere als<br />
ausreichende Leistungen (weniger als 4 Punkte) aufweisen, können auf Antrag<br />
der Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken, wenn die Lehrerkonferenz zu<br />
der Auffassung gelangt, dass die Schüler die Mängel in den Fächern, in<br />
denen sie keine ausreichenden Leistungen erzielt haben, in absehbarer Zeit<br />
beheben<br />
werden. 2In das Jahreszeugnis wird folgende Bemerkung aufgenommen: „Die<br />
Erlaubnis zum Vorrücken in die Jahrgangsstufe . . . hat er/sie auf Probe<br />
erhalten.“<br />
1 Die Klassenkonferenz entscheidet über das Bestehen der Probezeit; Schüler, die die Probezeit nicht bestanden<br />
haben, werden zurückverwiesen. 2 Die Probezeit endet am 15. Dezember; eine Verlängerung ist nicht möglich.<br />
3 Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Probezeit gemäß <strong>§</strong> 7 entsprechend.<br />
4) Zurückverwiesene Schüler, denen das Vorrücken auf Probe nach Art. 53<br />
Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet wurde, gelten im Folgejahr nicht als<br />
Wiederholungsschüler.<br />
<strong>§</strong> 38<br />
Zwischen- und Jahreszeugnisse<br />
(1) 1 Über die erzielten Leistungen werden am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen<br />
Woche im Februar Zwischenzeugnisse und am letzten Unterrichtstag des Schuljahres<br />
Jahreszeugnisse nach den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern ausgestellt. 2 In<br />
der Teilzeitform der Berufsoberschule werden Zwischenzeugnisse am letzten Unterrichtstag<br />
der Jahrgangsstufe 12/1 und 13/1 ausgestellt. 3Im Vorkurs der Berufsoberschule werden<br />
Zwischenzeugnisse nicht erteilt. 3 In der Vorklasse der Berufsoberschule werden<br />
Jahreszeugnisse, bei Teilnahme ausschließlich am Unterricht im Fach Mathematik nur<br />
Bescheinigungen nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster ausgestellt.