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§ 4 [1] - FOS-Friedberg

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(2) Notenausgleich gemäß Absatz 1 ist ausgeschlossen<br />

1. bei Schülern, die die Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule bereits zum zweiten Mal<br />

ohne Erfolg (<strong>§</strong> 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3) besuchen,<br />

2. bei Schülern, deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit zurückzuführen<br />

sind,<br />

3. bei Schülern, die im Fach Deutsch die Note 6 (0 Punkte) erhalten, oder<br />

4. wenn wahrscheinlich ist, daß der Schüler im nächsten Schuljahr das Ziel der<br />

Fachoberschule nicht erreicht.<br />

(3) Eine Bemerkung nach <strong>§</strong> 38 Abs. 2 wird bei Anwendung dieser Bestimmung der Note 6 (0<br />

Punkte) gleichgestellt.<br />

<strong>§</strong> 34<br />

Vorrücken auf Probe<br />

(1) Wird das Vorrücken auf Probe nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, so wird in<br />

das Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen: "Die Erlaubnis zum Vorrücken in die<br />

Jahrgangsstufe ... hat er/sie auf Probe erhalten."<br />

(2) 1Schüler, die wegen Note 6 (0 Punkte) in einem Fach oder Note 5 (1 bis<br />

3 Punkte) in zwei Fächern das Ziel der Jahrgangsstufe erstmals nicht<br />

erreicht haben und die in keinem weiteren Pflichtfach schlechtere als<br />

ausreichende Leistungen (weniger als 4 Punkte) aufweisen, können auf Antrag<br />

der Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken, wenn die Lehrerkonferenz zu<br />

der Auffassung gelangt, dass die Schüler die Mängel in den Fächern, in<br />

denen sie keine ausreichenden Leistungen erzielt haben, in absehbarer Zeit<br />

beheben<br />

werden. 2In das Jahreszeugnis wird folgende Bemerkung aufgenommen: „Die<br />

Erlaubnis zum Vorrücken in die Jahrgangsstufe . . . hat er/sie auf Probe<br />

erhalten.“<br />

1 Die Klassenkonferenz entscheidet über das Bestehen der Probezeit; Schüler, die die Probezeit nicht bestanden<br />

haben, werden zurückverwiesen. 2 Die Probezeit endet am 15. Dezember; eine Verlängerung ist nicht möglich.<br />

3 Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Probezeit gemäß <strong>§</strong> 7 entsprechend.<br />

4) Zurückverwiesene Schüler, denen das Vorrücken auf Probe nach Art. 53<br />

Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet wurde, gelten im Folgejahr nicht als<br />

Wiederholungsschüler.<br />

<strong>§</strong> 38<br />

Zwischen- und Jahreszeugnisse<br />

(1) 1 Über die erzielten Leistungen werden am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen<br />

Woche im Februar Zwischenzeugnisse und am letzten Unterrichtstag des Schuljahres<br />

Jahreszeugnisse nach den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern ausgestellt. 2 In<br />

der Teilzeitform der Berufsoberschule werden Zwischenzeugnisse am letzten Unterrichtstag<br />

der Jahrgangsstufe 12/1 und 13/1 ausgestellt. 3Im Vorkurs der Berufsoberschule werden<br />

Zwischenzeugnisse nicht erteilt. 3 In der Vorklasse der Berufsoberschule werden<br />

Jahreszeugnisse, bei Teilnahme ausschließlich am Unterricht im Fach Mathematik nur<br />

Bescheinigungen nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster ausgestellt.

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