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§ 4 [1] - FOS-Friedberg

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2 Der Ministerialbeauftragte kann von Satz 1 Nrn. 4in begründeten Fällen eine Ausnahme<br />

gewähren.<br />

[1] <strong>§</strong> 4 in Kraft mit Wirkung vom 1. Oktober 2000<br />

<strong>§</strong> 10<br />

Übertritt, Rücktritt,<br />

Wechsel der Ausbildungsrichtung<br />

oder Organisationsform<br />

(1) 1 Schüler, die eine Jahrgangsstufe der Fachoberschule oder Berufsoberschule mit Erfolg<br />

besucht haben, können zu Beginn des folgenden Schuljahres innerhalb der gleichen<br />

Ausbildungsrichtung und Schulart in die nächste Jahrgangsstufe einer anderen Schule<br />

übertreten. 2 Während eines Schuljahres ist der Übertritt nur aus wichtigem Grund zulässig.<br />

(2) 1 Aus einer staatlich nicht anerkannten Fachoberschule in die Jahrgangsstufe 12 einer<br />

öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule kann übertreten, wer<br />

1. einen mittleren Schulabschluss besitzt,<br />

2im Rahmen des Unterrichts mit Erfolg eine fachpraktische Ausbildung durchlaufen hat,<br />

die der an öffentlichen Fachoberschulen nach dem Urteil des Ministerialbeauftragten<br />

gleichwertig ist, und<br />

2in einer Aufnahmeprüfung nachgewiesen hat, daß der Kenntnisstand den Anforderungen<br />

einer öffentlichen Fachoberschule genügt.<br />

2 Im übrigen gelten die <strong>§</strong><strong>§</strong> 3, 4 und 7 entsprechend.<br />

(3) 1 3) 1Aus einer staatlich nicht anerkannten Berufsoberschule in die<br />

Jahrgangsstufe 13 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten<br />

Berufsoberschule kann übertreten, wer<br />

1.<br />

einen mittleren Schulabschluss besitzt und in einer Aufnahmeprüfung<br />

nachgewiesen hat, dass der Kenntnisstand den Anforderungen einer<br />

öffentlichen Berufsoberschule genügt oder eine uneingeschränkte<br />

Fachhochschulreife besitzt und 2. die notwendige berufliche Vorbildung nach<br />

<strong>§</strong> 5 Abs. 2 besitzt. 2Im Übrigen gelten die <strong>§</strong><strong>§</strong> 3, 5, 6 und 7 entsprechend.<br />

(4) 1 Ist wegen einer Verfehlung eine Untersuchung anhängig, ist der Übertritt nur zulässig,<br />

wenn die bisher besuchte Schule bestätigt, daß ein Antrag nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1<br />

BayEUG nicht gestellt wird. 2 Die abgebende Schule führt die Untersuchung zu Ende und<br />

leitet der aufnehmenden Schule die Unterlagen mit einer Stellungnahme zu.<br />

(5) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schüler einmal innerhalb der ersten acht<br />

Wochen<br />

nach Unterrichtsbeginn in die Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule bzw. in die<br />

Jahrgangsstufe 12 der Berufsoberschule zurücktreten.

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