§ 4 [1] - FOS-Friedberg
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(1) 1 Sind Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen<br />
verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe<br />
des Grundes schriftlich zu verständigen. 2 Außerschulische Einrichtungen der fachpraktischen<br />
Ausbildung der Fachoberschule sind darüber hinaus in der von der Schule festgelegten Weise<br />
zu unterrichten.<br />
(2) 1Dauert die Erkrankung mehr als drei Unterrichtstage, so kann die Schule<br />
die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. 2Am Tag eines<br />
angekündigten Leistungsnachweises, bei einer Häufung krankheitsbedingter<br />
Schulversäumnisse oder bei Zweifeln an der Erkrankung kann die Schule die<br />
Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen.<br />
(3) Ein ärztliches oder schulärztliches Zeugnis kann in der Regel nur dann als genügender<br />
Nachweis für die geltend gemachte Erkrankung anerkannt werden, wenn es auf Feststellungen<br />
beruht, die der Arzt während der Zeit der Erkrankung getroffen hat.<br />
„(4) Bei einer Häufung von Schulversäumnissen oder bei nicht hinreichender<br />
Beteiligung am Unterricht können Schüler zur Nacharbeit unter Aufsicht<br />
einer Lehrkraft verpflichtet werden.“<br />
<strong>§</strong> 21<br />
Beaufsichtigung der Schüler<br />
(1) 1 Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die Schüler am<br />
Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen, einschließlich einer<br />
angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der<br />
Schulveranstaltungen. Schülern kann gestattet werden, während der Frei-stunden die<br />
Schulanlage zu verlassen. 4 Während sonstiger Zeiten, in denen sich Schüler im Schulanlage<br />
aufhalten, hat die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung zu sorgen.<br />
(2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach der geistigen und charakterlichen Reife<br />
der zu beaufsichtigenden Schüler.<br />
<strong>§</strong> 25<br />
Schulaufgaben<br />
(1) Die Fächer und die Mindestzahl der Schulaufgaben bestimmen sich für die<br />
Fachoberschule nach Anlage 3, für die Berufsoberschule nach Anlage 4 .<br />
(2) 1An die Stelle einer Schulaufgabe kann eine andere individuelle Leistung eines<br />
Schülers treten, z.B. der Beitrag zu einer Projektarbeit. 2Die an die Stelle einer<br />
Schulaufgabe tretenden Leistungen müssen den Anforderungen einer Schulaufgabe<br />
gleichwertig sein. 3Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz; sie wird den<br />
Schülern rechtzeitig mitgeteilt.<br />
(3) 1 Schulaufgaben werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. 2 An einem Tag darf<br />
nicht mehr als eine Schulaufgabe, in einer Woche sollen nicht mehr als zwei Schulaufgaben<br />
abgehalten werden.