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§ 4 [1] - FOS-Friedberg

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(1) 1 Sind Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen<br />

verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe<br />

des Grundes schriftlich zu verständigen. 2 Außerschulische Einrichtungen der fachpraktischen<br />

Ausbildung der Fachoberschule sind darüber hinaus in der von der Schule festgelegten Weise<br />

zu unterrichten.<br />

(2) 1Dauert die Erkrankung mehr als drei Unterrichtstage, so kann die Schule<br />

die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. 2Am Tag eines<br />

angekündigten Leistungsnachweises, bei einer Häufung krankheitsbedingter<br />

Schulversäumnisse oder bei Zweifeln an der Erkrankung kann die Schule die<br />

Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen.<br />

(3) Ein ärztliches oder schulärztliches Zeugnis kann in der Regel nur dann als genügender<br />

Nachweis für die geltend gemachte Erkrankung anerkannt werden, wenn es auf Feststellungen<br />

beruht, die der Arzt während der Zeit der Erkrankung getroffen hat.<br />

„(4) Bei einer Häufung von Schulversäumnissen oder bei nicht hinreichender<br />

Beteiligung am Unterricht können Schüler zur Nacharbeit unter Aufsicht<br />

einer Lehrkraft verpflichtet werden.“<br />

<strong>§</strong> 21<br />

Beaufsichtigung der Schüler<br />

(1) 1 Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die Schüler am<br />

Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen, einschließlich einer<br />

angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der<br />

Schulveranstaltungen. Schülern kann gestattet werden, während der Frei-stunden die<br />

Schulanlage zu verlassen. 4 Während sonstiger Zeiten, in denen sich Schüler im Schulanlage<br />

aufhalten, hat die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung zu sorgen.<br />

(2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach der geistigen und charakterlichen Reife<br />

der zu beaufsichtigenden Schüler.<br />

<strong>§</strong> 25<br />

Schulaufgaben<br />

(1) Die Fächer und die Mindestzahl der Schulaufgaben bestimmen sich für die<br />

Fachoberschule nach Anlage 3, für die Berufsoberschule nach Anlage 4 .<br />

(2) 1An die Stelle einer Schulaufgabe kann eine andere individuelle Leistung eines<br />

Schülers treten, z.B. der Beitrag zu einer Projektarbeit. 2Die an die Stelle einer<br />

Schulaufgabe tretenden Leistungen müssen den Anforderungen einer Schulaufgabe<br />

gleichwertig sein. 3Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz; sie wird den<br />

Schülern rechtzeitig mitgeteilt.<br />

(3) 1 Schulaufgaben werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. 2 An einem Tag darf<br />

nicht mehr als eine Schulaufgabe, in einer Woche sollen nicht mehr als zwei Schulaufgaben<br />

abgehalten werden.

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