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Rechtsverbindliche Erklärung zur Geheimhaltung und Vereinbarung ...

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<strong>Rechtsverbindliche</strong> <strong>Erklärung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Geheimhaltung</strong> <strong>und</strong> <strong>Vereinbarung</strong> zu Verwertungsrechten<br />

Präambel<br />

zwischen<br />

StudentIn X<br />

<strong>und</strong><br />

der Universität ( … )<br />

Universität ( … ) kooperiert mit Unternehmen XYZ im Projekt....<br />

StudentIn X möchte eine praktische Arbeit/Diplomarbeit erstellen <strong>und</strong> ist zu diesem Zwecke an einer<br />

Mitarbeit in dem Projekt interessiert.<br />

Um die für die Kooperation bedeutsamen Interessen des Unternehmens <strong>und</strong> der Universität zu wahren, wird<br />

die folgende <strong>Vereinbarung</strong> abgeschlossen.<br />

§ 1 <strong>Geheimhaltung</strong><br />

StudentIn X verpflichtet sich, alle ihr/ihm im Zusammenhang mit der Durchführung des Projektes<br />

offengelegten Informationen, das heißt schriftliche Unterlagen, Zeichnungen, elektronisch gespeicherte<br />

Daten, allfällige Gegenstände sowie offengelegtes Know How, geheim zuhalten.<br />

Die <strong>Geheimhaltung</strong>spflicht bedeutet, dass StudentIn X die Informationen nicht verbreiten darf <strong>und</strong> nicht in<br />

sachfremden Tätigkeiten – beispielsweise auch bei späteren Arbeitgebern – einsetzen darf.<br />

Die Veröffentlichung von Daten in der Diplomarbeit ist mit der betreuenden Professorin/betreuenden<br />

Professor abzustimmen.<br />

Die Pflicht <strong>zur</strong> <strong>Geheimhaltung</strong> erlischt 5 Jahre nach Beendigung des Projektes<br />

Die Verpflichtung <strong>zur</strong> <strong>Geheimhaltung</strong> gilt nicht, wenn<br />

(a) StudentIn X die von XYZ offengelegte Information oder signifikante Teile derselben bei Unterzeichnung<br />

der <strong>Vereinbarung</strong> bereits bekannt waren,<br />

(b) er/sie in der Zwischenzeit die Information über andere Quellen erworben hat oder<br />

(c) die Information ab einem bestimmten Zeitpunkt zum allgemein zugänglichen Wissen gezählt werden<br />

kann.<br />

Die Beweislast in den Fällen a bis c liegt bei StudentIn X.


§ 2 Verwertungsrechte<br />

Seite 2 von 2<br />

Freie Erfindungen, die StudentIn X im Zusammenhang mit dem o.g. Projekt macht, wird er/sie der Universität<br />

( … ) mitteilen <strong>und</strong> die Rechte aus diesen Erfindungen an die Universität abtreten.<br />

Die Universität ist berechtigt, die Erfindung an den Auftraggeber zu übertragen oder selbst ein Patent<br />

anzumelden. Sie kann nach eigenem Ermessen zunächst eine Patentanmeldung <strong>zur</strong> Sicherung der Priorität<br />

vornehmen, um gegebenenfalls vor Ablauf des Prioritätsjahres Nachmeldungen ein<strong>zur</strong>eichen.<br />

Eine Haftung der Universität gegenüber StudentIn X im Zusammenhang mit der Verwertung der Erfindung<br />

oder der Anmeldung eines Patentes ist ausgeschlossen.<br />

Im Fall der kommerziellen Verwertung der Erfindung der Verwertung durch die Universität selbst, erhält<br />

StudentIn X eine Vergütung analog den Regelungen für eine Diensterfindung nach § 42<br />

Arbeitnehmererfindungsgesetz in Höhe von 30 % der durch die Verwertung erzielten Einnahmen (bzw.<br />

anteilig bei Erfindergemeinschaften). Für die Versteuerung des Einnahmeanteils hat StudentIn X<br />

aufzukommen.<br />

Änderungen der privaten Wohnanschrift wird StudentIn X der Universität umgehend schriftlich mitteilen. .<br />

Schreiben der Universität in Angelegenheiten der oben genannten Erfindung, die an die zuletzt angegebene<br />

Wohnanschrift von StudentIn X gerichtet sind, gelten als ordnungsgemäß zugestellt.<br />

Diese <strong>Vereinbarung</strong> wird wirksam mit der Unterzeichnung durch beide Partner.<br />

______________________________________________________________________________<br />

( … ), den StudentIn X<br />

______________________________________________________________________________<br />

( … ), den Universität ( … )

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