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Muster Freiwilligen-Vereinbarung - Freiwilliges Soziales Jahr beim ...

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V E R E I N B A R U N G<br />

über den Einsatz im Jugendfreiwilligendienst „<strong>Freiwilliges</strong> <strong>Soziales</strong> <strong>Jahr</strong>“ (FSJ)<br />

Präambel<br />

(1) Grundlage dieser <strong>Vereinbarung</strong> ist § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten<br />

(Jugendfreiwilligendienstegesetz-JFDG) vom 01.06.2008.<br />

(2) Die Bestimmungen des Jugendfreiwilligendienstgesetz werden während der Durchführung<br />

von den Beteiligten beachtet und strikt eingehalten. Der Jugendfreiwilligendienst <strong>Freiwilliges</strong><br />

<strong>Soziales</strong> <strong>Jahr</strong> (FSJ) wird gemäß § 3 JFDG ganztägig als an Lernzielen orientierte<br />

und überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet.<br />

Das FSJ dient der Orientierung und Persönlichkeitsbildung junger Menschen und ist eine<br />

Maßnahme der Jugendbildung. Jugendfreiwilligendienste fördern den Kompetenzerwerb auf<br />

sozialem, kulturellem und interkulturellem Gebiet sowie die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit<br />

der Jugendlichen. Gleichzeitig gehören Jugendfreiwilligendienste zu den besonderen<br />

Formen des bürgerschaftlichen Engagements.<br />

(3) Ein Arbeitsverhältnis wird durch die Teilnahme am FSJ nicht begründet. Die Teilnahme<br />

am FSJ begründet auch keinen Anspruch der/des <strong>Freiwilligen</strong> auf anschließende oder spätere<br />

Übernahme in ein Arbeitsverhältnis.<br />

(4) Der FSJ-Träger achtet auf die gegenseitige Einhaltung dieser <strong>Vereinbarung</strong>. Er ist Ansprechpartner<br />

für alle Fragen und Probleme, die sich aus der Realisierung dieser <strong>Vereinbarung</strong><br />

ergeben. Insbesondere ist er für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen der Einrichtung<br />

und der/dem <strong>Freiwilligen</strong> mit dem Ziel einer gütlichen Einigung zuständig.<br />

(5) Die Ziele des FSJ sind die Verbesserung der sozialen, personellen sowie interkulturellen<br />

Kompetenzen der/des <strong>Freiwilligen</strong>. Darüber hinaus soll das Verantwortungsbewusstsein für<br />

das Gemeinwohl als auch die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit gefördert werden. Die<br />

zur Zielerreichung dienenden Maßnahmen sind die Seminare, Einzelgespräche, Einsatzstellenbesuche<br />

sowie die an Lernzielen orientierten praktischen Hilfstätigkeiten in den Einsatzstellen.<br />

(6) Das Bayerische Rote Kreuz ist als Mitgliedsverband der Bundesarbeitsgemeinschaft der<br />

freien Wohlfahrtspflege gem. § 11 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 JFDG als Träger des<br />

freiwilligen sozialen <strong>Jahr</strong>es zugelassen.<br />

§ 1 Partner der <strong>Vereinbarung</strong><br />

1.1 Bayerisches Rotes Kreuz, Landesgeschäftsstelle (Träger)<br />

Garmischer Str. 19-21; 81373 München<br />

1.2. Frau <strong>Muster</strong>, (Freiwillige)<br />

geb. 1.1.0000 in <strong>Muster</strong>kirchen<br />

wohnhaft in <strong>Muster</strong>baumweg 1; 01234 <strong>Muster</strong>hausen<br />

1.3 <strong>Muster</strong>einsatzstelle (Einsatzstelle),<br />

Simon-<strong>Muster</strong>-Alle 1; 09876 <strong>Muster</strong>dorf<br />

§ 2 Dauer des <strong>Freiwilligen</strong> Sozialen <strong>Jahr</strong>es<br />

Der Jugendfreiwilligendienst FSJ beginnt am 01.09.0000 und endet am 31.08.0000.<br />

Die <strong>Vereinbarung</strong> endet nach Ablauf dieser Vertragsdauer, ohne dass es einer Kündigung<br />

bedarf.


§ 3 Verpflichtung der/des <strong>Freiwilligen</strong><br />

Die/der Freiwillige verpflichtet sich,<br />

1) ihren/seinen freiwillig gewählten Dienst entsprechend der Regelungen des<br />

Jugendfreiwilligendienstegesetzes „<strong>Freiwilliges</strong> <strong>Soziales</strong> <strong>Jahr</strong>“ vom 01.06.2008 in der<br />

jeweils gültigen Fassung sowie dieser <strong>Vereinbarung</strong> gewissenhaft zu leisten,<br />

2) die ihr/ihm übertragenen Aufgaben unter Anleitung einer Fachkraft nach bestem Wissen<br />

und Können auszuführen,<br />

3) über alle ihr/ihm in ihrem/seinem Einsatz bekannt gewordenen Krankheiten und persönlichen<br />

Verhältnisse der Betreuten, deren persönliche Daten und Lebensumstände<br />

sowie über alle dienstlichen und betrieblichen Belange, auch über die Zeit des Einsatzes<br />

hinaus, strengstes Stillschweigen zu bewahren (Verstöße gegen den Datenschutz<br />

können von der Justiz strafrechtlich geahndet werden und seitens des Trägers zu einer<br />

Beendigung dieses Vertrages und damit der Teilnahme am FSJ führen);<br />

4) an den gesetzlich vorgeschriebenen Begleitseminaren (Einführungsseminar, Zwischenseminare,<br />

Abschlussseminar – insgesamt mindestens 25 Tage) teilzunehmen,<br />

mit der Bereitschaft, die Arbeit in der Einrichtung zu reflektieren, sich persönlich mit<br />

den thematischen Angeboten auseinander zu setzen und das Zusammenleben der<br />

Seminargruppe aktiv mitzugestalten. Den Anweisungen der Seminarleitung auf den<br />

Seminaren ist Folge zu leisten. Während der Seminarzeiten ist keine Urlaubsgewährung<br />

möglich;<br />

5) die Dienstzeit richtet sich grundsätzlich nach den in der Einsatzstelle geltenden Regelungen.<br />

6) die Dienst- und Hausordnung der Einsatzstelle zu beachten, zur Umsetzung der FSJ-<br />

Tätigkeit ergehende dienstliche Anweisungen zu befolgen und während der Arbeitszeit<br />

die betriebliche Kleiderordnung einzuhalten.<br />

7) bei auftretenden Meinungsverschiedenheiten mit der Einsatzstelle, die mit dieser nicht<br />

einvernehmlich zu lösen sind, den Träger vermittelnd einzuschalten.<br />

8) sich vor Beginn des Einsatzes ggf. einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.<br />

9) im Falle einer Arbeitsunfähigkeit die Einsatzstelle unverzüglich zu benachrichtigen, die<br />

voraussichtliche Dauer der Erkrankung mitzuteilen und bei längerer Dauer auch den<br />

Träger zu informieren und spätestens am 4. Kalendertag einer krankheitsbedingten<br />

Dienstunfähigkeit der Einsatzstelle eine Dienstunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.<br />

Abweichend von dieser Regelung hat die/der Freiwillige dem Träger im Falle der Arbeitsunfähigkeit<br />

während eines Seminars bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit<br />

eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Teilnehmerinnen sollen im Falle einer<br />

Schwangerschaft diese und den mutmaßlichen Entbindungstag nach Kenntnis unverzüglich<br />

der Einsatzstelle und dem Träger mitteilen (§5 Abs. 1 Mutterschutzgesetz).<br />

<strong>Vereinbarung</strong> mit <strong>Freiwilligen</strong> im FSJ, Stand: Januar 2012<br />

2


§ 4 Verpflichtungen der Einsatzstelle<br />

Die Einsatzstelle verpflichtet sich zu Folgendem:<br />

1) Einsatztätigkeit<br />

Einsatz der/des <strong>Freiwilligen</strong> entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des JFDG<br />

ganztägig in einer überwiegend praktischen Hilfstätigkeit, die an den Lernzielen des<br />

JFDG orientiert ist.<br />

2) Aufgabenbetrauung<br />

Betrauung der/des <strong>Freiwilligen</strong> nur mit Aufgaben, die ihrem Alter und ihren persönlichen<br />

Fähigkeiten entsprechen. Nicht übertragen werden dürfen Tätigkeiten, die nur<br />

von Fachkräften verrichtet werden dürfen.<br />

3) Anleitungsfachkraft<br />

Benennung einer Fachkraft (Anleiter/in) für die Anleitung und Begleitung der <strong>Freiwilligen</strong>,<br />

die für die Zuweisung des Aufgabenbereiches, fachliche Anleitung und die regelmäßige<br />

pädagogische Begleitung im Arbeitsfeld verantwortlich ist.<br />

4) Konflikt- und Problemlösung<br />

Frühzeitige Kontaktaufnahme zum Träger bei Fragen oder Schwierigkeiten, welche<br />

die/den <strong>Freiwilligen</strong> oder den Einsatz betreffen, mit dem Ziel einvernehmlicher Lösungen.<br />

5) Gewährung folgender Leistungen der/dem <strong>Freiwilligen</strong> gegenüber im eigenen Namen<br />

und auf eigene Rechnung:<br />

a) Monatliches Taschengeld (auch für die Zeit der Seminare und des Urlaubs) in Höhe<br />

von 170,- €<br />

b) Unterkunft kostenlos bzw. einen Wohnkostenzuschuss in Höhe von monatlich 40,- €<br />

c) Monatlicher Verpflegungskostenzuschuss in Höhe von 180,- €<br />

d) Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur gesetzlichen<br />

Unfallversicherung<br />

6) Übernahme eines ggf. anfallenden erhöhten Beitrags zur Arbeitslosenversicherung<br />

(z.B. berufliche Tätigkeit vor dem FSJ, § 344 Abs. 2 SGB III). Bei den Beiträgen zur<br />

Sozialversicherung ist zu beachten, dass Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil von der<br />

Einsatzstelle zu leisten sind. (§20 Abs. 3 S.1 Nr. 2 SGB IV) Taschengeld und Sachbezüge<br />

für Unterkunft und Verpflegung gelten als Bezüge. Diese sind die Bezugsgröße<br />

für die Beiträge zur Sozialversicherung. Im Krankheitsfall werden Taschengeld und<br />

Sachbezüge für 6 Wochen weitergezahlt, nicht aber über die Dauer des Dienstverhältnisses<br />

hinaus.<br />

7) Auszahlung des Taschengeldes und der Sachbezüge bzw. der Geldersatzleistungen<br />

für Unterkunft und Verpflegung ggf. durch den Träger im Namen und für Rechnung der<br />

Einsatzstelle.<br />

8) Anmeldung zur Sozialversicherung und Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge<br />

einschließlich der Beiträge zur Unfallversicherung ggf. durch den Träger im Namen und<br />

für Rechnung der Einsatzstelle.<br />

<strong>Vereinbarung</strong> mit <strong>Freiwilligen</strong> im FSJ, Stand: Januar 2012<br />

3


9) Arbeitszeitregelung<br />

Einhaltung der Arbeitszeit, die sich für Erwachsene nach den für Vollbeschäftigte der<br />

Einrichtung geltenden Bestimmungen bemisst. Die an der Einsatzstelle geltende Arbeitszeitregelung<br />

wird dem Teilnehmer/der Teilnehmerin schriftlich ausgehändigt.<br />

Bei Jugendlichen unter 18 <strong>Jahr</strong>en finden zwingend die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzes<br />

Anwendung.<br />

10) Regelung der Freizeit:<br />

Die/der Freiwillige erhält grundsätzlich alle 14 Tage ein freies Wochenende. Aus wichtigen<br />

Gründen kann im Einvernehmen mit der/dem <strong>Freiwilligen</strong>, dem Träger und der<br />

Einsatzstelle von dieser Regelung abgewichen werden. Eine Schlechterstellung gegenüber<br />

anderen Mitarbeiter/innen darf nicht erfolgen. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes<br />

sind einzuhalten.<br />

11) Urlaubsregelung<br />

Gewährung eines <strong>Jahr</strong>esurlaubs von 26 Tagen, dabei ist ein FSJ-<strong>Jahr</strong> als Urlaubsjahr<br />

anzusehen. Während der begleitenden Seminare des Trägers kann kein Urlaub gewährt<br />

werden.<br />

Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind zu beachten.<br />

12) Freistellung zur Seminarteilnahme<br />

Freistellung der <strong>Freiwilligen</strong> zu den Seminaren des Trägers. Die Seminare werden wie<br />

Regelarbeitstage behandelt und im Dienstplan als Arbeitszeit angerechnet.<br />

13) Dienst- und Schutzkleidung<br />

Ergibt sich aus der Art der Tätigkeit die Notwendigkeit des Tragens einer speziellen<br />

Dienst- bzw. Arbeitsschutzkleidung, so wird diese direkt von der Einsatzstelle gestellt.<br />

Die Dienstkleidung bleibt Eigentum der Einsatzstelle.<br />

14) Informationspflichten<br />

Die Einsatzstelle informiert den Träger unverzüglich über das unentschuldigte Fernbleiben<br />

des Teilnehmers/der Teilnehmerin von der Einsatzstelle, über Leistungsverweigerungen,<br />

Tätlichkeiten und Schadenverursachungen, über längere Abwesenheit<br />

wegen Krankheit (ab dem 3. Tag), sowie im Falle des Vorliegens einer Schwangerschaft.<br />

15) Zahlung eines Eigenbeitrags für die Bildungsarbeit an den Träger gemäß dem zwischen<br />

Träger und Einsatzstelle geschlossenen Rahmenvertrages.<br />

16) Zahlung eines Eigenbeitrags für Verwaltungsleistungen an den Träger gemäß dem<br />

zwischen Träger und Einsatzstelle geschlossenen Rahmenvertrag.<br />

17) Gesundheitliche Vorsorgemaßnahmen<br />

Veranlassung ggf. notwendiger Vorsorgemaßnahmen (z.B. Hepatitis-Impfungen) für<br />

die/den Freiwillige/n entsprechend den Richtlinien der für die Einrichtung zuständigen<br />

Berufsgenossenschaft vor Beginn des Einsatzes und Übernahme der Kosten hierfür.<br />

Veranlassung der ärztliche Erstuntersuchung nach § 32 und § 41 des Jugendarbeitsschutzgesetzes<br />

bei Jugendlichen unter 18 <strong>Jahr</strong>en. Erforderlichenfalls Durchführung<br />

und Umsetzung arbeitsmedizinischer Maßnahmen auf Kosten der Einsatzstelle.<br />

18) Zeugniserstellung<br />

Mitwirkung bei der Erstellung des Zeugnisses durch den Träger.<br />

<strong>Vereinbarung</strong> mit <strong>Freiwilligen</strong> im FSJ, Stand: Januar 2012<br />

4


§ 5 Verpflichtungen des Trägers<br />

Der Träger verpflichtet sich,<br />

1) die/den Freiwillige/n bei der Entscheidung für eine geeignete Einsatzstelle zu beraten<br />

und zu unterstützen und die erforderlichen Absprachen mit der Einsatzstelle bezüglich<br />

des Einsatzes zu treffen.<br />

2) während des Jugendfreiwilligendienstes FSJ Bildungsmaßnahmen durchzuführen und<br />

dabei die <strong>Freiwilligen</strong> entsprechend den Zielen des JFDG pädagogisch, beratend und<br />

anleitend zu begleiten. Die Seminare werden in einem jeweils fünftägigen Einführungsseminar,<br />

Zwischen- und Abschlussseminar durchgeführt. Die verbleibenden Seminartage<br />

können vom Träger als mehrtägige Veranstaltungen oder Tagesseminare durchgeführt<br />

werden.<br />

3) in Konfliktsituationen und bei Schwierigkeiten in der Einsatzstelle, die durch Freiwillige,<br />

Einsatzstelle oder Träger benannt werden, durch Beratung, Schlichtung und Vermittlung<br />

zu unterstützen.<br />

4) für die Verantwortlichen in den Einsatzstellen bei Bedarf eine Einsatzstellentagung zu<br />

veranstalten gemäß der geschlossenen Rahmenvereinbarung zwischen Einsatzstelle<br />

und Träger.<br />

5) den <strong>Freiwilligen</strong> gemäß § 11 Absatz 4 JFDG ein Zeugnis auszustellen<br />

6) den <strong>Freiwilligen</strong> folgende Bescheinigungen auszustellen:<br />

- zu Beginn des FSJ eine Bescheinigung über die Selbstverpflichtung der/des Freiwilli-<br />

gen zur Teilnahme an einem FSJ.<br />

- einen <strong>Freiwilligen</strong>-Ausweis.<br />

- nach sechs Monaten eine Bescheinigung zur Anerkennung der Ableistung eines FSJ<br />

entsprechend dem Jugendfreiwilligendienstegesetz „<strong>Freiwilliges</strong> <strong>Soziales</strong> <strong>Jahr</strong>“<br />

- nach Abschluss des <strong>Freiwilligen</strong> Sozialen <strong>Jahr</strong>es eine Dienstzeitbescheinigung und<br />

eine Urkunde über die Teilnahme.<br />

7) sich im Falle einer Kündigung dieser <strong>Vereinbarung</strong> durch die Einsatzstelle um Vermittlung<br />

einer neuen, gleichwertigen Einsatzstelle zu bemühen. Es besteht jedoch im Kündigungsfalle<br />

keine Beschäftigungspflicht durch den Träger selbst und auch kein Anspruch<br />

der/des <strong>Freiwilligen</strong> auf Fortsetzung des FSJ bei einer anderen Einsatzstelle.<br />

§ 6 Probezeit, Kündigung<br />

(1) Die ersten drei Monate des FSJ gelten als Probezeit. In dieser Zeit kann diese <strong>Vereinbarung</strong><br />

von einem der <strong>Vereinbarung</strong>spartner mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt<br />

werden.<br />

(2) Aus wichtigem Grund kann diese <strong>Vereinbarung</strong> von einem der <strong>Vereinbarung</strong>spartner<br />

außerordentlich fristlos gekündigt werden.<br />

(3) Nach der Probezeit kann diese <strong>Vereinbarung</strong> von einem der <strong>Vereinbarung</strong>spartner mit<br />

einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats<br />

ordentlich gekündigt werden. Vor Ausspruch einer Kündigung hat zwischen den Vertragsparteien<br />

ein klärendes Gespräch mit dem Ziel einer Problembereinigung oder<br />

Konfliktlösung stattzufinden<br />

<strong>Vereinbarung</strong> mit <strong>Freiwilligen</strong> im FSJ, Stand: Januar 2012<br />

5


§ 7 Sonstige <strong>Vereinbarung</strong>en<br />

(1) Nebentätigkeit<br />

Nebentätigkeiten der/des <strong>Freiwilligen</strong> sind dem Träger mitzuteilen und, soweit sie nach ihrer<br />

Art ihren/seinen FSJ-Einsatz beeinträchtigen können, genehmigungspflichtig und <strong>beim</strong> Träger<br />

zu beantragen.<br />

§ 8 Schlussbestimmung<br />

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser <strong>Vereinbarung</strong> ganz oder teilweise nicht rechtswirksam<br />

oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit<br />

später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der <strong>Vereinbarung</strong><br />

nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die <strong>Vereinbarung</strong><br />

eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren <strong>Vereinbarung</strong>en<br />

oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit<br />

rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder<br />

nach dem Sinn und Zweck der <strong>Vereinbarung</strong> gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss der<br />

<strong>Vereinbarung</strong> den Punkt bedacht hätten. Hilfsweise gelten die gesetzlichen Regelungen.<br />

(2) Über den Inhalt dieses Vertrages hinausgehende (Sonder-) <strong>Vereinbarung</strong>en bestehen<br />

nicht. Alle Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und<br />

der Gegenzeichnung aller Parteien.<br />

(3) Diese <strong>Vereinbarung</strong> ist dreifach ausgefertigt. Die Partner erhalten je eine unterschriebene<br />

Ausfertigung.<br />

Ort; Datum Unterschrift der/des <strong>Freiwilligen</strong><br />

Einverständniserklärung der Eltern bei minderjährigen <strong>Freiwilligen</strong><br />

Ort; Datum (Unterschriften der Erziehungsberechtigten)<br />

Ort; Datum BRK, FSJ-Träger (Stempel und Unterschrift)<br />

Ort; Datum Einsatzstelle (Stempel und Unterschrift)<br />

<strong>Vereinbarung</strong> mit <strong>Freiwilligen</strong> im FSJ, Stand: Januar 2012<br />

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