Muster Freiwilligen-Vereinbarung - Freiwilliges Soziales Jahr beim ...
Muster Freiwilligen-Vereinbarung - Freiwilliges Soziales Jahr beim ...
Muster Freiwilligen-Vereinbarung - Freiwilliges Soziales Jahr beim ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
V E R E I N B A R U N G<br />
über den Einsatz im Jugendfreiwilligendienst „<strong>Freiwilliges</strong> <strong>Soziales</strong> <strong>Jahr</strong>“ (FSJ)<br />
Präambel<br />
(1) Grundlage dieser <strong>Vereinbarung</strong> ist § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten<br />
(Jugendfreiwilligendienstegesetz-JFDG) vom 01.06.2008.<br />
(2) Die Bestimmungen des Jugendfreiwilligendienstgesetz werden während der Durchführung<br />
von den Beteiligten beachtet und strikt eingehalten. Der Jugendfreiwilligendienst <strong>Freiwilliges</strong><br />
<strong>Soziales</strong> <strong>Jahr</strong> (FSJ) wird gemäß § 3 JFDG ganztägig als an Lernzielen orientierte<br />
und überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet.<br />
Das FSJ dient der Orientierung und Persönlichkeitsbildung junger Menschen und ist eine<br />
Maßnahme der Jugendbildung. Jugendfreiwilligendienste fördern den Kompetenzerwerb auf<br />
sozialem, kulturellem und interkulturellem Gebiet sowie die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit<br />
der Jugendlichen. Gleichzeitig gehören Jugendfreiwilligendienste zu den besonderen<br />
Formen des bürgerschaftlichen Engagements.<br />
(3) Ein Arbeitsverhältnis wird durch die Teilnahme am FSJ nicht begründet. Die Teilnahme<br />
am FSJ begründet auch keinen Anspruch der/des <strong>Freiwilligen</strong> auf anschließende oder spätere<br />
Übernahme in ein Arbeitsverhältnis.<br />
(4) Der FSJ-Träger achtet auf die gegenseitige Einhaltung dieser <strong>Vereinbarung</strong>. Er ist Ansprechpartner<br />
für alle Fragen und Probleme, die sich aus der Realisierung dieser <strong>Vereinbarung</strong><br />
ergeben. Insbesondere ist er für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen der Einrichtung<br />
und der/dem <strong>Freiwilligen</strong> mit dem Ziel einer gütlichen Einigung zuständig.<br />
(5) Die Ziele des FSJ sind die Verbesserung der sozialen, personellen sowie interkulturellen<br />
Kompetenzen der/des <strong>Freiwilligen</strong>. Darüber hinaus soll das Verantwortungsbewusstsein für<br />
das Gemeinwohl als auch die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit gefördert werden. Die<br />
zur Zielerreichung dienenden Maßnahmen sind die Seminare, Einzelgespräche, Einsatzstellenbesuche<br />
sowie die an Lernzielen orientierten praktischen Hilfstätigkeiten in den Einsatzstellen.<br />
(6) Das Bayerische Rote Kreuz ist als Mitgliedsverband der Bundesarbeitsgemeinschaft der<br />
freien Wohlfahrtspflege gem. § 11 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 JFDG als Träger des<br />
freiwilligen sozialen <strong>Jahr</strong>es zugelassen.<br />
§ 1 Partner der <strong>Vereinbarung</strong><br />
1.1 Bayerisches Rotes Kreuz, Landesgeschäftsstelle (Träger)<br />
Garmischer Str. 19-21; 81373 München<br />
1.2. Frau <strong>Muster</strong>, (Freiwillige)<br />
geb. 1.1.0000 in <strong>Muster</strong>kirchen<br />
wohnhaft in <strong>Muster</strong>baumweg 1; 01234 <strong>Muster</strong>hausen<br />
1.3 <strong>Muster</strong>einsatzstelle (Einsatzstelle),<br />
Simon-<strong>Muster</strong>-Alle 1; 09876 <strong>Muster</strong>dorf<br />
§ 2 Dauer des <strong>Freiwilligen</strong> Sozialen <strong>Jahr</strong>es<br />
Der Jugendfreiwilligendienst FSJ beginnt am 01.09.0000 und endet am 31.08.0000.<br />
Die <strong>Vereinbarung</strong> endet nach Ablauf dieser Vertragsdauer, ohne dass es einer Kündigung<br />
bedarf.
§ 3 Verpflichtung der/des <strong>Freiwilligen</strong><br />
Die/der Freiwillige verpflichtet sich,<br />
1) ihren/seinen freiwillig gewählten Dienst entsprechend der Regelungen des<br />
Jugendfreiwilligendienstegesetzes „<strong>Freiwilliges</strong> <strong>Soziales</strong> <strong>Jahr</strong>“ vom 01.06.2008 in der<br />
jeweils gültigen Fassung sowie dieser <strong>Vereinbarung</strong> gewissenhaft zu leisten,<br />
2) die ihr/ihm übertragenen Aufgaben unter Anleitung einer Fachkraft nach bestem Wissen<br />
und Können auszuführen,<br />
3) über alle ihr/ihm in ihrem/seinem Einsatz bekannt gewordenen Krankheiten und persönlichen<br />
Verhältnisse der Betreuten, deren persönliche Daten und Lebensumstände<br />
sowie über alle dienstlichen und betrieblichen Belange, auch über die Zeit des Einsatzes<br />
hinaus, strengstes Stillschweigen zu bewahren (Verstöße gegen den Datenschutz<br />
können von der Justiz strafrechtlich geahndet werden und seitens des Trägers zu einer<br />
Beendigung dieses Vertrages und damit der Teilnahme am FSJ führen);<br />
4) an den gesetzlich vorgeschriebenen Begleitseminaren (Einführungsseminar, Zwischenseminare,<br />
Abschlussseminar – insgesamt mindestens 25 Tage) teilzunehmen,<br />
mit der Bereitschaft, die Arbeit in der Einrichtung zu reflektieren, sich persönlich mit<br />
den thematischen Angeboten auseinander zu setzen und das Zusammenleben der<br />
Seminargruppe aktiv mitzugestalten. Den Anweisungen der Seminarleitung auf den<br />
Seminaren ist Folge zu leisten. Während der Seminarzeiten ist keine Urlaubsgewährung<br />
möglich;<br />
5) die Dienstzeit richtet sich grundsätzlich nach den in der Einsatzstelle geltenden Regelungen.<br />
6) die Dienst- und Hausordnung der Einsatzstelle zu beachten, zur Umsetzung der FSJ-<br />
Tätigkeit ergehende dienstliche Anweisungen zu befolgen und während der Arbeitszeit<br />
die betriebliche Kleiderordnung einzuhalten.<br />
7) bei auftretenden Meinungsverschiedenheiten mit der Einsatzstelle, die mit dieser nicht<br />
einvernehmlich zu lösen sind, den Träger vermittelnd einzuschalten.<br />
8) sich vor Beginn des Einsatzes ggf. einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.<br />
9) im Falle einer Arbeitsunfähigkeit die Einsatzstelle unverzüglich zu benachrichtigen, die<br />
voraussichtliche Dauer der Erkrankung mitzuteilen und bei längerer Dauer auch den<br />
Träger zu informieren und spätestens am 4. Kalendertag einer krankheitsbedingten<br />
Dienstunfähigkeit der Einsatzstelle eine Dienstunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.<br />
Abweichend von dieser Regelung hat die/der Freiwillige dem Träger im Falle der Arbeitsunfähigkeit<br />
während eines Seminars bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit<br />
eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Teilnehmerinnen sollen im Falle einer<br />
Schwangerschaft diese und den mutmaßlichen Entbindungstag nach Kenntnis unverzüglich<br />
der Einsatzstelle und dem Träger mitteilen (§5 Abs. 1 Mutterschutzgesetz).<br />
<strong>Vereinbarung</strong> mit <strong>Freiwilligen</strong> im FSJ, Stand: Januar 2012<br />
2
§ 4 Verpflichtungen der Einsatzstelle<br />
Die Einsatzstelle verpflichtet sich zu Folgendem:<br />
1) Einsatztätigkeit<br />
Einsatz der/des <strong>Freiwilligen</strong> entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des JFDG<br />
ganztägig in einer überwiegend praktischen Hilfstätigkeit, die an den Lernzielen des<br />
JFDG orientiert ist.<br />
2) Aufgabenbetrauung<br />
Betrauung der/des <strong>Freiwilligen</strong> nur mit Aufgaben, die ihrem Alter und ihren persönlichen<br />
Fähigkeiten entsprechen. Nicht übertragen werden dürfen Tätigkeiten, die nur<br />
von Fachkräften verrichtet werden dürfen.<br />
3) Anleitungsfachkraft<br />
Benennung einer Fachkraft (Anleiter/in) für die Anleitung und Begleitung der <strong>Freiwilligen</strong>,<br />
die für die Zuweisung des Aufgabenbereiches, fachliche Anleitung und die regelmäßige<br />
pädagogische Begleitung im Arbeitsfeld verantwortlich ist.<br />
4) Konflikt- und Problemlösung<br />
Frühzeitige Kontaktaufnahme zum Träger bei Fragen oder Schwierigkeiten, welche<br />
die/den <strong>Freiwilligen</strong> oder den Einsatz betreffen, mit dem Ziel einvernehmlicher Lösungen.<br />
5) Gewährung folgender Leistungen der/dem <strong>Freiwilligen</strong> gegenüber im eigenen Namen<br />
und auf eigene Rechnung:<br />
a) Monatliches Taschengeld (auch für die Zeit der Seminare und des Urlaubs) in Höhe<br />
von 170,- €<br />
b) Unterkunft kostenlos bzw. einen Wohnkostenzuschuss in Höhe von monatlich 40,- €<br />
c) Monatlicher Verpflegungskostenzuschuss in Höhe von 180,- €<br />
d) Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur gesetzlichen<br />
Unfallversicherung<br />
6) Übernahme eines ggf. anfallenden erhöhten Beitrags zur Arbeitslosenversicherung<br />
(z.B. berufliche Tätigkeit vor dem FSJ, § 344 Abs. 2 SGB III). Bei den Beiträgen zur<br />
Sozialversicherung ist zu beachten, dass Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil von der<br />
Einsatzstelle zu leisten sind. (§20 Abs. 3 S.1 Nr. 2 SGB IV) Taschengeld und Sachbezüge<br />
für Unterkunft und Verpflegung gelten als Bezüge. Diese sind die Bezugsgröße<br />
für die Beiträge zur Sozialversicherung. Im Krankheitsfall werden Taschengeld und<br />
Sachbezüge für 6 Wochen weitergezahlt, nicht aber über die Dauer des Dienstverhältnisses<br />
hinaus.<br />
7) Auszahlung des Taschengeldes und der Sachbezüge bzw. der Geldersatzleistungen<br />
für Unterkunft und Verpflegung ggf. durch den Träger im Namen und für Rechnung der<br />
Einsatzstelle.<br />
8) Anmeldung zur Sozialversicherung und Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge<br />
einschließlich der Beiträge zur Unfallversicherung ggf. durch den Träger im Namen und<br />
für Rechnung der Einsatzstelle.<br />
<strong>Vereinbarung</strong> mit <strong>Freiwilligen</strong> im FSJ, Stand: Januar 2012<br />
3
9) Arbeitszeitregelung<br />
Einhaltung der Arbeitszeit, die sich für Erwachsene nach den für Vollbeschäftigte der<br />
Einrichtung geltenden Bestimmungen bemisst. Die an der Einsatzstelle geltende Arbeitszeitregelung<br />
wird dem Teilnehmer/der Teilnehmerin schriftlich ausgehändigt.<br />
Bei Jugendlichen unter 18 <strong>Jahr</strong>en finden zwingend die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzes<br />
Anwendung.<br />
10) Regelung der Freizeit:<br />
Die/der Freiwillige erhält grundsätzlich alle 14 Tage ein freies Wochenende. Aus wichtigen<br />
Gründen kann im Einvernehmen mit der/dem <strong>Freiwilligen</strong>, dem Träger und der<br />
Einsatzstelle von dieser Regelung abgewichen werden. Eine Schlechterstellung gegenüber<br />
anderen Mitarbeiter/innen darf nicht erfolgen. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes<br />
sind einzuhalten.<br />
11) Urlaubsregelung<br />
Gewährung eines <strong>Jahr</strong>esurlaubs von 26 Tagen, dabei ist ein FSJ-<strong>Jahr</strong> als Urlaubsjahr<br />
anzusehen. Während der begleitenden Seminare des Trägers kann kein Urlaub gewährt<br />
werden.<br />
Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind zu beachten.<br />
12) Freistellung zur Seminarteilnahme<br />
Freistellung der <strong>Freiwilligen</strong> zu den Seminaren des Trägers. Die Seminare werden wie<br />
Regelarbeitstage behandelt und im Dienstplan als Arbeitszeit angerechnet.<br />
13) Dienst- und Schutzkleidung<br />
Ergibt sich aus der Art der Tätigkeit die Notwendigkeit des Tragens einer speziellen<br />
Dienst- bzw. Arbeitsschutzkleidung, so wird diese direkt von der Einsatzstelle gestellt.<br />
Die Dienstkleidung bleibt Eigentum der Einsatzstelle.<br />
14) Informationspflichten<br />
Die Einsatzstelle informiert den Träger unverzüglich über das unentschuldigte Fernbleiben<br />
des Teilnehmers/der Teilnehmerin von der Einsatzstelle, über Leistungsverweigerungen,<br />
Tätlichkeiten und Schadenverursachungen, über längere Abwesenheit<br />
wegen Krankheit (ab dem 3. Tag), sowie im Falle des Vorliegens einer Schwangerschaft.<br />
15) Zahlung eines Eigenbeitrags für die Bildungsarbeit an den Träger gemäß dem zwischen<br />
Träger und Einsatzstelle geschlossenen Rahmenvertrages.<br />
16) Zahlung eines Eigenbeitrags für Verwaltungsleistungen an den Träger gemäß dem<br />
zwischen Träger und Einsatzstelle geschlossenen Rahmenvertrag.<br />
17) Gesundheitliche Vorsorgemaßnahmen<br />
Veranlassung ggf. notwendiger Vorsorgemaßnahmen (z.B. Hepatitis-Impfungen) für<br />
die/den Freiwillige/n entsprechend den Richtlinien der für die Einrichtung zuständigen<br />
Berufsgenossenschaft vor Beginn des Einsatzes und Übernahme der Kosten hierfür.<br />
Veranlassung der ärztliche Erstuntersuchung nach § 32 und § 41 des Jugendarbeitsschutzgesetzes<br />
bei Jugendlichen unter 18 <strong>Jahr</strong>en. Erforderlichenfalls Durchführung<br />
und Umsetzung arbeitsmedizinischer Maßnahmen auf Kosten der Einsatzstelle.<br />
18) Zeugniserstellung<br />
Mitwirkung bei der Erstellung des Zeugnisses durch den Träger.<br />
<strong>Vereinbarung</strong> mit <strong>Freiwilligen</strong> im FSJ, Stand: Januar 2012<br />
4
§ 5 Verpflichtungen des Trägers<br />
Der Träger verpflichtet sich,<br />
1) die/den Freiwillige/n bei der Entscheidung für eine geeignete Einsatzstelle zu beraten<br />
und zu unterstützen und die erforderlichen Absprachen mit der Einsatzstelle bezüglich<br />
des Einsatzes zu treffen.<br />
2) während des Jugendfreiwilligendienstes FSJ Bildungsmaßnahmen durchzuführen und<br />
dabei die <strong>Freiwilligen</strong> entsprechend den Zielen des JFDG pädagogisch, beratend und<br />
anleitend zu begleiten. Die Seminare werden in einem jeweils fünftägigen Einführungsseminar,<br />
Zwischen- und Abschlussseminar durchgeführt. Die verbleibenden Seminartage<br />
können vom Träger als mehrtägige Veranstaltungen oder Tagesseminare durchgeführt<br />
werden.<br />
3) in Konfliktsituationen und bei Schwierigkeiten in der Einsatzstelle, die durch Freiwillige,<br />
Einsatzstelle oder Träger benannt werden, durch Beratung, Schlichtung und Vermittlung<br />
zu unterstützen.<br />
4) für die Verantwortlichen in den Einsatzstellen bei Bedarf eine Einsatzstellentagung zu<br />
veranstalten gemäß der geschlossenen Rahmenvereinbarung zwischen Einsatzstelle<br />
und Träger.<br />
5) den <strong>Freiwilligen</strong> gemäß § 11 Absatz 4 JFDG ein Zeugnis auszustellen<br />
6) den <strong>Freiwilligen</strong> folgende Bescheinigungen auszustellen:<br />
- zu Beginn des FSJ eine Bescheinigung über die Selbstverpflichtung der/des Freiwilli-<br />
gen zur Teilnahme an einem FSJ.<br />
- einen <strong>Freiwilligen</strong>-Ausweis.<br />
- nach sechs Monaten eine Bescheinigung zur Anerkennung der Ableistung eines FSJ<br />
entsprechend dem Jugendfreiwilligendienstegesetz „<strong>Freiwilliges</strong> <strong>Soziales</strong> <strong>Jahr</strong>“<br />
- nach Abschluss des <strong>Freiwilligen</strong> Sozialen <strong>Jahr</strong>es eine Dienstzeitbescheinigung und<br />
eine Urkunde über die Teilnahme.<br />
7) sich im Falle einer Kündigung dieser <strong>Vereinbarung</strong> durch die Einsatzstelle um Vermittlung<br />
einer neuen, gleichwertigen Einsatzstelle zu bemühen. Es besteht jedoch im Kündigungsfalle<br />
keine Beschäftigungspflicht durch den Träger selbst und auch kein Anspruch<br />
der/des <strong>Freiwilligen</strong> auf Fortsetzung des FSJ bei einer anderen Einsatzstelle.<br />
§ 6 Probezeit, Kündigung<br />
(1) Die ersten drei Monate des FSJ gelten als Probezeit. In dieser Zeit kann diese <strong>Vereinbarung</strong><br />
von einem der <strong>Vereinbarung</strong>spartner mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt<br />
werden.<br />
(2) Aus wichtigem Grund kann diese <strong>Vereinbarung</strong> von einem der <strong>Vereinbarung</strong>spartner<br />
außerordentlich fristlos gekündigt werden.<br />
(3) Nach der Probezeit kann diese <strong>Vereinbarung</strong> von einem der <strong>Vereinbarung</strong>spartner mit<br />
einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats<br />
ordentlich gekündigt werden. Vor Ausspruch einer Kündigung hat zwischen den Vertragsparteien<br />
ein klärendes Gespräch mit dem Ziel einer Problembereinigung oder<br />
Konfliktlösung stattzufinden<br />
<strong>Vereinbarung</strong> mit <strong>Freiwilligen</strong> im FSJ, Stand: Januar 2012<br />
5
§ 7 Sonstige <strong>Vereinbarung</strong>en<br />
(1) Nebentätigkeit<br />
Nebentätigkeiten der/des <strong>Freiwilligen</strong> sind dem Träger mitzuteilen und, soweit sie nach ihrer<br />
Art ihren/seinen FSJ-Einsatz beeinträchtigen können, genehmigungspflichtig und <strong>beim</strong> Träger<br />
zu beantragen.<br />
§ 8 Schlussbestimmung<br />
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser <strong>Vereinbarung</strong> ganz oder teilweise nicht rechtswirksam<br />
oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit<br />
später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der <strong>Vereinbarung</strong><br />
nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die <strong>Vereinbarung</strong><br />
eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren <strong>Vereinbarung</strong>en<br />
oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit<br />
rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder<br />
nach dem Sinn und Zweck der <strong>Vereinbarung</strong> gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss der<br />
<strong>Vereinbarung</strong> den Punkt bedacht hätten. Hilfsweise gelten die gesetzlichen Regelungen.<br />
(2) Über den Inhalt dieses Vertrages hinausgehende (Sonder-) <strong>Vereinbarung</strong>en bestehen<br />
nicht. Alle Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und<br />
der Gegenzeichnung aller Parteien.<br />
(3) Diese <strong>Vereinbarung</strong> ist dreifach ausgefertigt. Die Partner erhalten je eine unterschriebene<br />
Ausfertigung.<br />
Ort; Datum Unterschrift der/des <strong>Freiwilligen</strong><br />
Einverständniserklärung der Eltern bei minderjährigen <strong>Freiwilligen</strong><br />
Ort; Datum (Unterschriften der Erziehungsberechtigten)<br />
Ort; Datum BRK, FSJ-Träger (Stempel und Unterschrift)<br />
Ort; Datum Einsatzstelle (Stempel und Unterschrift)<br />
<strong>Vereinbarung</strong> mit <strong>Freiwilligen</strong> im FSJ, Stand: Januar 2012<br />
6